RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlI419 2234432-1 Spruch, I419 2234432-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld abgewiesen. Diese habe in der Rahmenfrist nur 17 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten aufzuweisen.
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe 2018 und 2019 in der Tschechischen Republik gearbeitet, die pandemiebedingt nun erst vorliegenden Bestätigungen würden dem AMS ermöglichen, die betreffenden Zeiten zu berücksichtigen.
- Das AMS forderte mittels vorgesehenem Formular U001 den tschechischen Versicherungsverlauf an und legte den Akt dem Verwaltungsgericht mit der Ankündigung vor, die Antwort nachzureichen. Dies geschah im September
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in römisch eins. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt: 1.1 Die bei Antragstellung 25-jährige Beschwerdeführerin war laut tschechischer Bestätigung U002 vom 11.09.2020 in den Zeiten 02.
- bis 08.06.2015 sowie 01.03.2018 bis 15.06.2019 in der Tschechischen Republik als Arbeitnehmerin versichert beschäftigt. Seit Jänner 2020 wohnt sie in Österreich. Von
- bis 17.
- war sie als vollversicherte Arbeiterin für eine GmbH im Inland tätig, die ein Hotel betrieb. Danach beantragte sie mit Formular vom 26.03.2020 erstmals beim AMS Arbeitslosengeld. 1.2 Die Bestätigung U002 dokumentiert den Versicherungsverlauf zum Zweck der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß Art. 61 der VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.1.2 Die Bestätigung U002 dokumentiert den Versicherungsverlauf zum Zweck der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 61, der VO (EG) 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des AMS, der Beschwerde, einer Abfrage des ZMR sowie der nachgereichten Bestätigung der Versicherungszeiten und einem eingeholten deutschsprachigem Blanko-Formular U002 als Übersetzungswerkzeug.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des Bescheides: 3.1 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer (neben weiteren Voraussetzungen) die Anwartschaft erfüllt (§ 7 Abs. 1 Z. 2 AlVG). Nach § 14 Abs. 1 f AlVG ist (bei 25-Jährigen und Älteren) die Anwartschaft bei der ersten Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn die Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.3.1 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer (neben weiteren Voraussetzungen) die Anwartschaft erfüllt (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG). Nach Paragraph 14, Absatz eins, f AlVG ist (bei 25-Jährigen und Älteren) die Anwartschaft bei der ersten Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn die Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. In § 14 Abs. 5 AlVG ist angeordnet, dass ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen sind, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.In Paragraph 14, Absatz 5, AlVG ist angeordnet, dass ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen sind, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. 3.2 Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit, BGBl III Nr. 95/2001, ist in Bezug auf EWR-Bürger wie die Beschwerdeführerin wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts zugunsten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO) nicht mehr beachtlich.3.2 Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2001,, ist in Bezug auf EWR-Bürger wie die Beschwerdeführerin wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts zugunsten der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO) nicht mehr beachtlich. Art. 61 Abs. 1 GVO ordnet an, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften (unter anderem) der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden zurückgelegt worden wären.Artikel 61, Absatz eins, GVO ordnet an, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften (unter anderem) der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden zurückgelegt worden wären. In Abs. 2 wird das insofern eingeschränkt, als dafür Voraussetzung ist, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat: Versicherungszeiten, sofern die Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen, Beschäftigungszeiten, sofern sie Beschäftigungszeiten verlangen, oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie Zeiten einer solchen verlangen, es sei denn, es läge ein Fall des Art. 65 Abs. 5 lit. a vor (der sich, was hier nicht zutrifft, auf Personen bezieht, die während der Beschäftigung in einem anderen als dem – letzten – Beschäftigungsstaat gewohnt haben und weiterhin in diesem wohnen oder dorthin zurückkehren).In Absatz 2, wird das insofern eingeschränkt, als dafür Voraussetzung ist, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat: Versicherungszeiten, sofern die Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen, Beschäftigungszeiten, sofern sie Beschäftigungszeiten verlangen, oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie Zeiten einer solchen verlangen, es sei denn, es läge ein Fall des Artikel 65, Absatz 5, Litera a, vor (der sich, was hier nicht zutrifft, auf Personen bezieht, die während der Beschäftigung in einem anderen als dem – letzten – Beschäftigungsstaat gewohnt haben und weiterhin in diesem wohnen oder dorthin zurückkehren). 3.3 Die Beschwerdeführerin hatte zuletzt 17 Tage im Inland vollversichert gearbeitet, sodass die vom tschechischen Sozialversicherungsträger mitgeteilten Zeiten bei der Berechnung der Anwartschaft zu berücksichtigen sind, konkret 13,5 Monate in den 24 Monaten von März 2018 bis Februar 2020, also deutlich mehr als 52 Wochen, die zu den 17 Tagen zu addieren sind. Demgemäß erfolgte die Abweisung des Antrags mit der Begründung fehlender Anwartschaft zu Unrecht, sodass der Bescheid zu beheben war. Das AMS wird demnach – sollte sich im weiteren Verfahren nicht das Fehlen einer anderen Voraussetzung ergeben – mithilfe der ihm zur Verfügung stehenden Berechnungsmittel festzustellen haben, in welcher Höhe der Beschwerdeführerin ein allfälliger Anspruch zukommt. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten bei der Anwartschaftsermittlung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten bei der Anwartschaftsermittlung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.2234432.1.00