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{'item': 'I419 2236255-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlI419 2236255-1 Spruch, I419 2236255-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte 2018 eine Berufsunfähigkeitspension, worauf die PVA feststellte, dass er vorübergehend berufsunfähig sei, und den Antrag abwies. Darauf bezog er Rehabilitationsgeld, bis die PVA ihm gegenüber mit Bescheid vom 11.03.2020 feststellte, dass die vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege, und ihm das Rehabilitationsgeld mit 30.04.2020 entzog. Begründend führte die PVA aus, die Berufsunfähigkeit sei voraussichtlich dauerhaft, und ab 01.05.2020 habe er Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Klage beim LG Feldkirch ein, über die noch nicht entschieden wurde.
  2. Die Leiterin der dafür zuständigen Gerichtsabteilung des LG Feldkirch vertrat die Ansicht, dass der Beschwerdeführer nach dem Außerkrafttreten der Pensionierung als arbeitsfähig und arbeitslos gelte, weshalb ihm Arbeitslosengeld zustehe. Am 30.07.2020 beantragte der Beschwerdeführer beim AMS Arbeitslosengeld. Mit dem bekämpften Bescheid wies das AMS den Antrag ab, und begründete, der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig.
  3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er nicht dauerhaft berufsunfähig sei, sodass ihm das Rehabilitationsgeld zu Unrecht entzogen worden sei. Arbeitslosen, die eine Versicherungsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung beantragt hätten, sei gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 AlVG bis zur Entscheidung darüber als Vorschuss darauf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu gewähren. Der Antrag hätte daher in einen solchen auf Bevorschussung von Leistungen der Pensionsversicherung umgedeutet werden müssen.
  4. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er nicht dauerhaft berufsunfähig sei, sodass ihm das Rehabilitationsgeld zu Unrecht entzogen worden sei. Arbeitslosen, die eine Versicherungsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung beantragt hätten, sei gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG bis zur Entscheidung darüber als Vorschuss darauf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu gewähren. Der Antrag hätte daher in einen solchen auf Bevorschussung von Leistungen der Pensionsversicherung umgedeutet werden müssen.
  5. Mittels Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab und begründete, dass der Beschwerdeführer einen Pensionsvorschuss eigens hätte beantragen müssen, und § 23 Abs. 1 AlVG voraussetze, dass eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität, der Berufsunfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit, ein Übergangsgeld, eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters oder ein Sonderruhegeld beantragt worden sei.
  6. Mittels Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab und begründete, dass der Beschwerdeführer einen Pensionsvorschuss eigens hätte beantragen müssen, und Paragraph 23, Absatz eins, AlVG voraussetze, dass eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität, der Berufsunfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit, ein Übergangsgeld, eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters oder ein Sonderruhegeld beantragt worden sei.
  7. In der Stellungnahme zum Vorlageantrag bringt das AMS vor, der Beschwerdeführer habe keine Berufsunfähigkeitspension beantragt, sondern sei am Weiterbezug des Rehabilitationsgeldes interessiert, da dieses höher sei als die Pension. Während des zivilgerichtlichen Verfahrens sei keine Leistung des AMS zu gewähren, sondern das Rehabilitationsgeld weiter zu zahlen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist nicht arbeitsfähig. Er hat keine Invaliditätspension und keine andere Leistung aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit beantragt.
  9. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Betreffend die Arbeitsfähigkeit hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht, dass er „zwar ebenfalls davon ausgeht, derzeit jedenfalls berufsunfähig zu sein“, aber noch nicht dauerhaft, weil er mit Therapien, Genesung und Rückkehr auf den Arbeitsmarkt rechne. Damit ist Arbeitsfähigkeit von keiner Seite behauptet worden, sodass das Gericht davon ausgeht, dass den in diesem Punkt übereinstimmenden Bescheiden der PVA zu folgen ist, wie das auch das AMS getan hat.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Nach § 23 Abs. 1 Z. 1 AlVG kann das AMS Arbeitslosen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit beantragt haben, bis zur Entscheidung als Vorschuss darauf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewähren.3.1 Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG kann das AMS Arbeitslosen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit beantragt haben, bis zur Entscheidung als Vorschuss darauf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewähren. Dieser Pensionsvorschuss ist eine Variante des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) und bedarf keines gesonderten Antrages, weil ein Antrag auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) auch diese Variante einschließt. Demnach hat eine Umstellung auf die Gewährung von Pensionsvorschuss zu erfolgen, wenn der Pensionsantrag während des Bezuges von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) ordnungsgemäß gemeldet oder dem Arbeitsmarktservice auf andere Weise bekannt wird und mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen ist (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0052; 06.07.2011, 2008/08/0093 mwH). 3.2 Ein in Leistungssachen ergangener Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt wird mit seiner Zustellung rechtskräftig, da gegen ihn kein ordentliches Rechtsmittel mehr erhoben werden kann. Daran ändert es nichts, dass der Bescheid außer Kraft tritt, wenn rechtzeitig Klage erhoben wird. Damit liegt die für den Pensionsvorschuss erforderliche Leistungsvoraussetzung eines aufrechten Pensionsantrags nicht mehr vor. Die Gewährung des Pensionsvorschusses setzt nämlich einen aufrechten Pensionsantrag, über den noch nicht rechtskräftig entschieden war, voraus. (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0052) 3.3 Das bedeutet fallbezogen, da ein solcher Pensionsantrag unstrittig nicht vorliegt, dass dem Beschwerdeführer kein Pensionsvorschuss zusteht, auch wenn der mit Einbringung der Klage außer Kraft getretene Bescheid der PVA lediglich über den Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen, den Entzug des Rehabilitationsgelds etc. abgesprochen hat, den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension dagegen nur in der Begründung bejaht. Anders ausgedrückt: Es macht keinen Unterschied, ob PVA über den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension im Spruch ihres Bescheids (und daher mit Erlassung rechtskräftig) entschieden hat, oder mangels eine Antrags ein solcher Spruch nicht erging, weil in beiden Fällen kein Pensionsantrag existiert, über den noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. 3.4 Demgemäß steht dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld (auch) nicht in der Variante des Pensionsvorschusses zu, sodass das AMS den abweisenden Bescheid zu Recht erließ. Nach all dem war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung dieses Inhaltes zu bestätigen war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Bevorschussung einer Pensionsleistung durch das AMS. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Bevorschussung einer Pensionsleistung durch das AMS. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben keine Verhandlung beantragt. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben keine Verhandlung beantragt. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.2236255.1.00

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