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{'item': 'L515 2229852-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 29Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 40§ 41§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlL515 2229852-1 Spruch, L515 2229852-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idg Fals unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idg Fals unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die beschwerdeführende Partei („bP“) ist im Besitz eines Behindertenpasses (festgestellter GdB 50 v.H.) und beantragte am 06.12.2019 (eingelangt am selben Tag) beim Sozialminis wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung teriumservice als belangte Behörde ("bB") unter Beifügung eines Befundberichtes eines Facharztes f. innere Medizin vom 03.12.2019 die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung “ in den Behindertenpass. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei („bP“) ist im Besitz eines Behindertenpasses (festgestellter GdB 50 v.H.) und beantragte am 06.12.2019 (eingelangt am selben Tag) beim Sozialminis wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung teriumservice als belangte Behörde ("bB") unter Beifügung eines Befundberichtes eines Facharztes f. innere Medizin vom 03.12.2019 die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung “ in den Behindertenpass. I.
  3. Mit Schreiben der bB 11.12.2019 wurde die bP um Übermittlung aktueller Befunde (nicht älter als ein halbes Jahr) unter Fristsetzung von 4 Wochen aufgefordert. Neue Befunde wurden nicht nachgereicht.römisch eins.
  4. Mit Schreiben der bB 11.12.2019 wurde die bP um Übermittlung aktueller Befunde (nicht älter als ein halbes Jahr) unter Fristsetzung von 4 Wochen aufgefordert. Neue Befunde wurden nicht nachgereicht. I.
  5. Die bP wurde am 04.02.2020 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige zugeführt;

diesem Sachverständigengutachten vom 13.02.2020 wurden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung als nicht zutreffend erachtet. Mit Schreiben vom 14.02.2020 wurde der bP dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In ihrer Stellungnahme wendete die bP ein, dass die nächste Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels 500 m entfernt sei und der Weg dorthin auf- undab gehe. Zu den nächsten Einkaufsmöglichkeiten sei der Fußweg noch weiter. römisch eins.3. Die bP wurde am 04.02.2020 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige zugeführt;

diesem Sachverständigengutachten vom 13.02.2020 wurden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung als nicht zutreffend erachtet. Mit Schreiben vom 14.02.2020 wurde der bP dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In ihrer Stellungnahme wendete die bP ein, dass die nächste Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels 500 m entfernt sei und der Weg dorthin auf- undab gehe. Zu den nächsten Einkaufsmöglichkeiten sei der Fußweg noch weiter. I.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2020 wurde der Antrag der bP vom 06.12.2019 abgewiesen; die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.römisch eins.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2020 wurde der Antrag der bP vom 06.12.2019 abgewiesen; die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor. I.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit E-Mail vom 13.03.2020 Beschwerde.römisch eins.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit E-Mail vom 13.03.2020 Beschwerde. I.
  5. Mit Schreiben vom 23.03.2020 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 23.03.2020 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  7. Die Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L517 und in weiterer Folge aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.10.2020 der ho. Gerichtsabteilung L515 zur Erledigung zugewiesen.römisch eins.
  8. Die Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L517 und in weiterer Folge aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.10.2020 der ho. Gerichtsabteilung L515 zur Erledigung zugewiesen. I.
  9. Rahmen einer Beschwerdeergänzung wiederholte die bP teilweise ihr Vorbringen, monierte die bP die lange Verfahrensdauer und ging davon aus dass, im Verfahren der sog. „kleine Mann nach wie vor hingehalten und vertröstet wird“ und im Hinblick auf sein Lebensalter „hoffentlich nicht darauf gewartet wird, bis sich die Anfrage quasi von selbst erledige“.römisch eins.
  10. Rahmen einer Beschwerdeergänzung wiederholte die bP teilweise ihr Vorbringen, monierte die bP die lange Verfahrensdauer und ging davon aus dass, im Verfahren der sog. „kleine Mann nach wie vor hingehalten und vertröstet wird“ und im Hinblick auf sein Lebensalter „hoffentlich nicht darauf gewartet wird, bis sich die Anfrage quasi von selbst erledige“. I.
  11. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung beschloss der zuständige Senat am 25.1.2021, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. römisch eins.
  12. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung beschloss der zuständige Senat am 25.1.2021, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  13. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  14. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen Adresse wohnhaft. 1.
  15. Die bP ist seit 07.01.2020 im Besitz eines Behindertenpasses (GdB 50 v.H.). 1.
  16. Am 04.02.2020 erfolgte im Auftrag des Sozialministeriumservice eine Begutachtung durch eine ärztliche Sachverständige (Allgemeinmedizinerin); das betreffende Gutachten vom 13.02.2020 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „… Derzeitige Beschwerden: […] Rheuma habe er, wenn er recht darüber nachdenke, schon seit dem 17 Lebensjahr. Damals habe er immer Beschwerden mit den Augen, genau genommen mit der Regenbogenhaut gehabt. Jahre später sei er mit Humira eingestellt worden, und es gehe ihm bedeutend besser mit den Entzündungen der Augen und mit den Schüben. Er habe schon länger keinen Schub mehr gehabt. Allerdings habe er insbesondere bei Wetterumschwung stärkere Schmerzen und Schwellungen der Gelenke. Betroffen sind insbesondere die Fersen, Knöchelgelenke, Hüften, Schultergelenke und die Fingergrundgelenke beidseits, und zwar in wechselnder Abfolge. Er könne dann die Schultern bis höchsten 60% heben, was das Anziehen erschwere, zudem auch die Fingergrundgelenke oft geschwollen seien und was auch damit einhergehe, dass er die Tasse schwer halten könne, und einen Faustschluss schwer zusammen brächte. Was aber wesentlich seine Mobilität beeinträchtige, seien die starken Fersenschmerzen, mal links, dann rechts im Wechsel, die nach proximal ausstrahlen und manchmal so stark seien, das er kaum 100m zusammen bringe zu gehen. Gehhilfen mag er nicht benutzen. Er sähe sich wegen den Fersenschmerzen nicht mehr in der Lage, vom Parkplatz aus weitere Strecken gehen zu müssen. [….] Gesamtmobilität – Gangbild: Zur Zeit links hinkend. Zehenstand, Zehengang, Fersenstand, Fersengang können rechts vorgezeigt werden. Einbeinstand ist rechts möglich. […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) seroneg. Rheumatoide Arthritis, mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades 2) Mäßige Hypertonie 3) Zustand nach Gallenblasenentfernung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Schübe und Progredienz der systemischen Erkrankung sind durch die Therapie verzögert worden. Die Mobilität ist durch das gute Ansprechen auf Humira besser. Zeitlich unabhängig von der Applikation kommt es bei Wetterumschwung zu einer Verstärkung insbesondere der Fersenschmerzen. Gehhilfen, die noch vor 2006 zur Fortbewegung notwendig waren, werden nicht mehr benutzt. Der rheumatologische Befund 12.2019 zeigt völlig unauffällige perifere Gelenke, und keine Druckschmerzen der ehemals betroffenen Vorfüße, und der Fersen, sowie der weiteren Gelenke zum Zeitpunkt der Untersuchung. Auch hier bei der Untersuchung konnten keine Schwellungen oder akute Entzündungszeichen nachgewiesen werden. Das 2009 erstellte Gutachten beschrieb eine Abnahme der Schubhäufigkeit und Schmerzdauer unter erfolgreicher Humira Therapie. Es liegt keine Befundänderung zu diesem Zeitpunkt vor. Dauerzustand
  17. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die erforderliche kurze Gehstrecke kann angemessen zurückgelegt werden. Die Benutzung von Gehhilfen ist zumutbar und kann bei Erschwernissen Abhilfe schaffen. Es liegt eine ausreichende Mobilität für das Ein-/ Aussteigen, sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln vor.
  18. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein Gutachterliche Stellungnahme: Wie im Vorgutachten 2009 ist eine Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gerechtfertigt, da die Therapie zu einer deutlichen Reduktion der rheumatischen Beschwerden geführt hat. …“ 1.
  19. In ihrer Stellungnahme vom 25.02.2020 wendete die bP ein, dass der Weg zur nächsten Bushaltestelle 500 m betrage und bergauf und bergab führe. Die nächste Einkaufsmöglichkeit sei noch weiter entfernt. Seine Ehrlichkeit bei der Untersuchung werde bestraft. Die dauerhafte Medikamenteneinnahme sei eine große Belastung. 1.
  20. Mit E-Mail vom 12.03.2020 erhob die bP Beschwerde. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass es nicht auf die tatsächliche Infrastruktur ankomme. Es sollte auf die tatsächlich vorhandene bzw. in seinem Fall auf die nichtvorhandene Infrastruktur und auf die persönliche Wohnsituation Rücksicht genommen werden. Seine unheilbare Rheumaerkrankung führe zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit sowie einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. Rheumatoide Arthritis seine eine systematische Autoimmunerkrankung. Dies sei leider im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Es können auch wieder unvorhersehbare Schübe auftreten. In Folge des Coronavirus werde von der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abgeraten. 2.
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  23. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  24. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  25. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Im gegenständlichen Fall stellen sich die Ausführungen der bB als tragfähig dar und stellen die nachfolgenden Ausführungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen zu diesen Ausführungen dar. Einleitend sei darauf hingewiesen, dass eine Partei

§ 29Abs.

2a AVG von sich aus ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Kommt eine Partei dieser Obliegenheit im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist dieser Umstand im Rahmen der freien Beweiswürdigung –idR zum Nachteil der Partei- auszulegen (vgl.xxxxxx). Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die bB bzw. das ho. Gericht nicht von der Existenz eines weiteren entscheidungsrelevanten Vorbringen bzw. weiterer entscheidungsrelevanter Bescheinigungs- mittel ausgehen musste und sich bei der Entscheidungsfindung auf parate Quellen beschränken konnte.Einleitend sei darauf hingewiesen, dass eine Partei

Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG von sich aus ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Kommt eine Partei dieser Obliegenheit im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist dieser Umstand im Rahmen der freien Beweiswürdigung –idR zum Nachteil der Partei- auszulegen (vgl.xxxxxx). Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die bB bzw. das ho. Gericht nicht von der Existenz eines weiteren entscheidungsrelevanten Vorbringen bzw. weiterer entscheidungsrelevanter Bescheinigungs- mittel ausgehen musste und sich bei der Entscheidungsfindung auf parate Quellen beschränken konnte. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das gegenständlich eingeholte Sachverständigengutachten vom 13.02.2020 der medizinischen Sachverständigen schlüssig, nachvollziehbar und weist keine relevanten Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Das Gutachten beruht auf einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde; es ist ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar, auch weist es keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt.Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Das Gutachten beruht auf einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde; es ist ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar, auch weist es keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt., Die Sachverständige stellt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass keines der vorliegenden Leiden eine Ausprägung erreicht, die der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Wege steht. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Mit den Beschwerdeausführungen trat die bP dem Sachverständigen-gutachten nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund eingeschränkter Mobilität dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt und ergibt sich hieraus der von der bB zu prüfende Sachverhalt gem. § 37 AVG.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund eingeschränkter Mobilität dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt und ergibt sich hieraus der von der bB zu prüfende Sachverhalt gem. Paragraph 37, AVG., Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)., Im Gutachten vom 13.02.2020 führte die Sachverständige - objektiviert durch die Befundnahme im Rahmen der persönlichen Untersuchung - aus, dass die Schübe und Progredienz der systemischen Erkrankung durch die Therapie verzögert worden sind. Die Mobilität ist durch das gute Ansprechen auf Humira besser. Zeitlich unabhängig von der Applikation kommt es bei Wetterumschwung zu einer Verstärkung insbesondere der Fersenschmerzen. Gehhilfen, die noch vor 2006 zur Fortbewegung notwendig waren, werden nicht mehr benutzt. Der rheumatologische Befund 12.2019 zeigt völlig unauffällige perifere Gelenke, und keine Druckschmerzen der ehemals betroffenen Vorfüße, und der Fersen, sowie der weiteren Gelenke zum Zeitpunkt der Untersuchung. Auch hier bei der Untersuchung konnten keine Schwellungen oder akute Entzündungszeichen nachgewiesen werden. Das 2009 erstellte Gutachten beschrieb eine Abnahme der Schubhäufigkeit und Schmerzdauer unter erfolgreicher Humira Therapie. Es liegt keine Befundänderung zu diesem Zeitpunkt vor. Eine erforderliche kurze Gehstrecke kann angemessen zurückgelegt werden. Die Benutzung von Gehhilfen ist zumutbar und kann bei Erschwernissen Abhilfe schaffen. Es liegt eine ausreichende Mobilität für das Ein-/ Aussteigen, sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln vor. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. Zwar nannte die medizinische Sachverständige keine konkrete Wegstrecke, welche die bP zurücklegen kann, doch ergibt sich aus einer Gesamtschau (vgl. hier insbesondere die Bescheidung des Gangbildes der bP, sowie die Beschreibung der Funktionalität der unteren Extremitäten), dass sie –zumindest unter Verwendung einer Gehhilfe eine Wegstrecke von zumindest 300 – 400 m zurücklegen kann. Die Behauptung der bP, lediglich kürzere Wegstrecken zurücklegen zu können, ist durch das erstattete Gutachten nicht gedeckt und legte die bP –selbst trotz Aufforderung hierzu- keine aktuellen medizinischen Befunde vor, welche das Gegenteil bescheinigen würden.Zwar nannte die medizinische Sachverständige keine konkrete Wegstrecke, welche die bP zurücklegen kann, doch ergibt sich aus einer Gesamtschau vergleiche hier insbesondere die Bescheidung des Gangbildes der bP, sowie die Beschreibung der Funktionalität der unteren Extremitäten), dass sie –zumindest unter Verwendung einer Gehhilfe eine Wegstrecke von zumindest 300 – 400 m zurücklegen kann. Die Behauptung der bP, lediglich kürzere Wegstrecken zurücklegen zu können, ist durch das erstattete Gutachten nicht gedeckt und legte die bP –selbst trotz Aufforderung hierzu- keine aktuellen medizinischen Befunde vor, welche das Gegenteil bescheinigen würden. Somit wurde von der Sachverständigen die in der Beschwerde der bP angeführten Leiden bereits ausführlich und einer entsprechenden medizinischen Beurteilung in Zusammenhang mit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel unterzogen. Die bP wendet in der Beschwerde ein, dass Rheumatoide Arthritis eine systemische Autoimmunerkrankung sei, was im Gutachten überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Es bedarf aber mehr als eines bloß pauschalen, unsubstantiierten Einwandes um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen (vgl. VwGH 21.11.2014, Zl. 2013/02/0223). Es ist grundsätzlich Sache der Partei, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen (vgl. VwGH 25.05.2005, Zl. 2004/09/0030). Bei der rheumatoiden Arthritis handelt es sich zwar um eine Autoimmunerkrankung, die jedoch nicht als relevante Schwächung des Immunsystems für die beantragte Zusatzeintragung gewertet werden kann.Die bP wendet in der Beschwerde ein, dass Rheumatoide Arthritis eine systemische Autoimmunerkrankung sei, was im Gutachten überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Es bedarf aber mehr als eines bloß pauschalen, unsubstantiierten Einwandes um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen vergleiche VwGH 21.11.2014, Zl. 2013/02/0223). Es ist grundsätzlich Sache der Partei, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen vergleiche VwGH 25.05.2005, Zl. 2004/09/0030). Bei der rheumatoiden Arthritis handelt es sich zwar um eine Autoimmunerkrankung, die jedoch nicht als relevante Schwächung des Immunsystems für die beantragte Zusatzeintragung gewertet werden kann. Hinsichtlich des Einwandes der bP in der Beschwerde vom 12.03.2020, wonach bei ihr eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit sowie eine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliege, wird sie auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Mit ihren Beschwerdeausführungen ist die bP den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Mit ihren Beschwerdeausführungen ist die bP den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Soweit die bP ihr Vorbringen erst im Verfahren vor dem ho. Gericht erstattete, unterliegt dieses dem Neuerungsverbot gem. § 46 Satz 3 BBG und kann im ho. anhängigen Verfahren nicht weiter berücksichtigt werden.Soweit die bP ihr Vorbringen erst im Verfahren vor dem ho. Gericht erstattete, unterliegt dieses dem Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, Satz 3 BBG und kann im ho. anhängigen Verfahren nicht weiter berücksichtigt werden. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. 3.4.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40

Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41

Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 1Abs.

2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Hierzu zählen etwa auch die konkrete Wegstrecke zwischen Wohnsitz einer Partei und der Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels. Zum genannten Kalkül finden sich in der Rechtsprechung einerseits Aussagen allgemeiner Art, andererseits werden aber auch konkrete Werte genannt: 150 m als nicht ausreichend (Erkenntnis vom

  1. Februar 1989, Zl. 88/02/0207), 500 m als jedenfalls ausreichend (Erkenntnis vom
  2. Oktober 1989, Zl. 89/03/0121), mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen ausreichend (Erkenntnis vom
  3. Jänner 1992, Zl. 91/02/0136), um eine starke Gehbehinderung auszuschließen. Ein Antragsteller wird dann als stark gehbehindert im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sein, wenn er solche Strecken entweder überhaupt nicht oder nur auf eine Weise zurücklegen kann, die das Fortbewegen nicht mehr als Gehen qualifizieren lässt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9560/A). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dieses Fortbewegen nur unter Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung oder unter großen Schmerzen möglich ist (vgl. das Erkenntnis vom
  4. Februar 1989, Zl. 88/02/0207).Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Hierzu zählen etwa auch die konkrete Wegstrecke zwischen Wohnsitz einer Partei und der Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels. Zum genannten Kalkül finden sich in der Rechtsprechung einerseits Aussagen allgemeiner Art, andererseits werden aber auch konkrete Werte genannt: 150 m als nicht ausreichend (Erkenntnis vom
  5. Februar 1989, Zl. 88/02/0207), 500 m als jedenfalls ausreichend (Erkenntnis vom
  6. Oktober 1989, Zl. 89/03/0121), mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen ausreichend (Erkenntnis vom
  7. Jänner 1992, Zl. 91/02/0136), um eine starke Gehbehinderung auszuschließen. Ein Antragsteller wird dann als stark gehbehindert im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sein, wenn er solche Strecken entweder überhaupt nicht oder nur auf eine Weise zurücklegen kann, die das Fortbewegen nicht mehr als Gehen qualifizieren lässt vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9560/A). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dieses Fortbewegen nur unter Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung oder unter großen Schmerzen möglich ist vergleiche das Erkenntnis vom
  8. Februar 1989, Zl. 88/02/0207). Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Die bP wies in ihrer Beschwerde vom 12.03.2020 auf den Umstand hin, dass die nächste Haltestelle 500 m entfernt sei und der dahinführende Weg bergauf und bergab zu bewältigen sei. Die nächste Einkaufsmöglichkeit sei noch weiter entfernt. Hierzu verweist das erkennende Gericht auf die oben zitierte Entscheidung des VwGH und auch auf die Ausführungen der bB im Bescheid vom 28.02.2020, dass die oben genannten Schwierigkeiten nicht in der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen liegen, auf die es aber entscheidend ankommt. Diese Einwendungen berechtigen daher nicht zum Eintrag der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Weiters ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080) und ergaben sich aus dem Inhalt des genannten Gutachtens keinerlei Hinweise, dass der bP die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels iSd oa. Ausführungen nicht möglich wäre. Soweit die bP die genannten auftretenden Schübe behauptet, wird neuerlich festgehalten, dass, ausschließlich Funktionsbeeinträchtigungen relevant sind, die zumindest 6 Monate andauern. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses und trifft diese Voraussetzung auf die temporär auftretenden Schübe nicht zu. Die von der bP angesprochene Pandemie aufgrund des Virus VOVID-19 führt im gegenständlichen Fall ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, weil hier die subjektive Möglichkeit der bP, öffentliche Verkehrsmittel unter der Einhaltung ihr zumutbarer Vorsichtsmaßnahmen zu benützen nicht ausscheidet und andererseits auch der Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel nicht eingestellt wurde.Die von der bP angesprochene Pandemie aufgrund des Virus VOVID-19 führt im gegenständlichen Fall ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, weil hier die subjektive Möglichkeit der bP, öffentliche Verkehrsmittel unter der Einhaltung ihr zumutbarer Vorsichtsmaßnahmen zu benützen nicht ausscheidet und andererseits auch der Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel nicht eingestellt wurde.,

dem angeführten Gutachten vom 13.02.2020 liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Ziff. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP nicht vor.

dem angeführten Gutachten vom 13.02.2020 liegen die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, Ziff. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP nicht vor., Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.,

dem angeführten Gutachten sind derartige Umstände aber nicht gegeben. Die Beschwerdeangaben sind durch die Aussagen der medizinischen Sachverständigen entkräftet.

dem angeführten Gutachten sind derartige Umstände aber nicht gegeben. Die Beschwerdeangaben sind durch die Aussagen der medizinischen Sachverständigen entkräftet., Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen., Das Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der bP nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Wenn die bP die lange Verfahrensdauer moniert, so ist ihr zuzustimmen, dass diese über der gesetzlichen Höchstdauer liegt und wäre es der bP freigestanden, dagegen mittels eines Fristsetzungsantrages vorzugehen, es entbehrt jedoch jeglicher Grundlage, dem ho. Gericht bzw. dem Leiter der zuständigen Gerichtsabteilung zu unterstellen, in seiner Verfahrensführung Überlegungen wie die soziale Stellung der Parteien oder deren Lebensalter ins Kalkül zu ziehen. Die Verfahrensdauer ergibt sich aus der notorisch bekannten Überlastung des ho. Gerichts, sowie der temporären Handlungsunfähigkeit der ho. Gerichtsabteilung L517, auf welche der Geschäftsverteilungsausschuss des ho. Gerichts mit der bereits genannten Verfügung reagierte. Abschließend weist das ho. Gericht darauf hin, dass es der bP frei steht, ein weiteres Verfahren bei der belangten Behörde zu betreiben, falls es nach dem im § 46 Satz 3 BBG genannten Zeitpunkt zu einer relevanten Änderung des maßgeblichen Sachverhalts kam.Abschließend weist das ho. Gericht darauf hin, dass es der bP frei steht, ein weiteres Verfahren bei der belangten Behörde zu betreiben, falls es nach dem im Paragraph 46, Satz 3 BBG genannten Zeitpunkt zu einer relevanten Änderung des maßgeblichen Sachverhalts kam. 3.

  1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
  3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  4. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. 3.6.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt, zumal höchstgerichtliche Judikatur besteht, sich die höchstgerichtliche Judikatur als einheitlich darstellt und das h. Gericht von dieser bereits zitierten Judikatur nicht abweicht. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, löste das ho. Gericht ebenfalls im Lichte der einheitlichen Judikatur hierzu.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt, zumal höchstgerichtliche Judikatur besteht, sich die höchstgerichtliche Judikatur als einheitlich darstellt und das h. Gericht von dieser bereits zitierten Judikatur nicht abweicht. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, löste das ho. Gericht ebenfalls im Lichte der einheitlichen Judikatur hierzu. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L515.2229852.1.00

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