Obsah (10)
Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlL515 2233513-1 Spruch, L515 2233513-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEI
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1 Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem GdB von 50 % und gehört dem Kreis der begünstigten Behinderten an.römisch eins.1 Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem GdB von 50 % und gehört dem Kreis der begünstigten Behinderten an. I.
- Mit Schreiben der bB vom 21.02.2019 wurde die bP um Vorlage aktueller Befunde ersucht, um den Grad der Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können. Mit einem weiteren Schreiben der bB vom 29.03.2019 wurde die bP um Vorlage einer aktuellen Medikamentenliste ersucht. römisch eins.
- Mit Schreiben der bB vom 21.02.2019 wurde die bP um Vorlage aktueller Befunde ersucht, um den Grad der Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können. Mit einem weiteren Schreiben der bB vom 29.03.2019 wurde die bP um Vorlage einer aktuellen Medikamentenliste ersucht. I.
- In der Folge wurde die bP am 27.08.2019 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmedizin) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung vom 30 v.H.römisch eins.
- In der Folge wurde die bP am 27.08.2019 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmedizin) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung vom 30 v.H. I.
- Mit Schreiben vom 26.09.2019 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 26.09.2019 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. I.4.
- Mit E-Mail vom 07.10.2019 erhob die bP „Einspruch“ gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme, verwies auf das Gutachten der Unfallversicherung und führte aus, dass bei der Begutachtung 2016 ohne Depression und Ganglion bei ihr eine 50 %ige Behinderung festgestellt worden sei. Sie ersuche um eine erneute Überprüfung der Sachlage.römisch eins.4.
- Mit E-Mail vom 07.10.2019 erhob die bP „Einspruch“ gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme, verwies auf das Gutachten der Unfallversicherung und führte aus, dass bei der Begutachtung 2016 ohne Depression und Ganglion bei ihr eine 50 %ige Behinderung festgestellt worden sei. Sie ersuche um eine erneute Überprüfung der Sachlage. I.
- Mit Schreiben der bB vom 13.11.2019 wurde die bP um Vorlage neuer medizinischer Unterlagen über die im „Einspruch“ angeführten Gesundheitsschädigungen (Wirbelsäule, Asthma Bronchiale, Depressionen und Schmerzen) ersucht.römisch eins.
- Mit Schreiben der bB vom 13.11.2019 wurde die bP um Vorlage neuer medizinischer Unterlagen über die im „Einspruch“ angeführten Gesundheitsschädigungen (Wirbelsäule, Asthma Bronchiale, Depressionen und Schmerzen) ersucht. I.
- In weiterer Folge wurde die bP am 02.03.2020 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Neurologie und Allgemeinmedizin) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab wiederum einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.römisch eins.
- In weiterer Folge wurde die bP am 02.03.2020 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Neurologie und Allgemeinmedizin) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab wiederum einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. I.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2020 wurde festgestellt, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 20.03.2020 wurde dem Bescheid beigelegt.römisch eins.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2020 wurde festgestellt, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 20.03.2020 wurde dem Bescheid beigelegt. I.
- Mit E-Mail vom 23.04.2020 gab die bP bekannt, dass gegen das Sachverständigengutachten ein „Einspruch“ eingebracht werde. Die AK werde in den „nächsten Tagen“ eine Stellungnahme im Einspruchsverfahren übermitteln. Sie erhebe „Einspruch innerhalb der 14 Tages Regelung“.römisch eins.
- Mit E-Mail vom 23.04.2020 gab die bP bekannt, dass gegen das Sachverständigengutachten ein „Einspruch“ eingebracht werde. Die AK werde in den „nächsten Tagen“ eine Stellungnahme im Einspruchsverfahren übermitteln. Sie erhebe „Einspruch innerhalb der 14 Tages Regelung“. I.
- Am 17.07.2020 brachte die bP einen weiteren Schriftsatz ein und bezeichnete diesn als Beschwerde. Sie monierte, dass ihre Schlafstörung nicht in die Befundung aufgenommen worden sei. Das Ganglion in der linken Schulter führe zu einer Bewegungseinschränkung. Im Gutachten der PVA sei festgehalten worden, dass ihr maximal 25 Arbeitsstunden pro Woche für leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen, Gehen und Stehen zumutbar sei. Trotz einer Verschlechterung sämtlicher Beschwerden im Vergleich zum Erstgutachten 2016 und weiterer Therapien sei bei ihr nun ein geringerer GdB festgestellt worden. Einige Leiden seien nicht berücksichtigt worden. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.
- Am 17.07.2020 brachte die bP einen weiteren Schriftsatz ein und bezeichnete diesn als Beschwerde. Sie monierte, dass ihre Schlafstörung nicht in die Befundung aufgenommen worden sei. Das Ganglion in der linken Schulter führe zu einer Bewegungseinschränkung. Im Gutachten der PVA sei festgehalten worden, dass ihr maximal 25 Arbeitsstunden pro Woche für leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen, Gehen und Stehen zumutbar sei. Trotz einer Verschlechterung sämtlicher Beschwerden im Vergleich zum Erstgutachten 2016 und weiterer Therapien sei bei ihr nun ein geringerer GdB festgestellt worden. Einige Leiden seien nicht berücksichtigt worden. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. I.
- Mit Schreiben vom 30.07.2020 erfolgte die Beschwerdevorlage; diese langte samt Verwaltungsakt am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 30.07.2020 erfolgte die Beschwerdevorlage; diese langte samt Verwaltungsakt am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerdeakte wurde vorerst der der ho. Gerichsabteilung L517 und aufgrund einer Verfügung des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.10.2020 der ho. Gerichtsabteilung L515 zur Erledigung zugewiesen. I.
- Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 25.1.2021 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.römisch eins.
- Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 25.1.2021 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang. Die bP brachte mit ihrer E-Mail vom 22.04.2020 eine inhaltsleere Beschwerde ein.
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA bzw. des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da das gegenständliche Verfahren zurückzuweisen ist, erfolgt die Erledigung der Rechtssache durch Beschluss. Zu A) Gem. Art 132 Abs. 1 BV-G kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gem. Artikel 132, Absatz eins, BV-G kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
§ 17Vw
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gem § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zürckweisung. Die Beörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen anch fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich eingebracht.Gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zürckweisung. Die Beörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen anch fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich eingebracht. Auch beim Fehlen eines begründeten Beschwerdeantrages handelt es sich nach § 13 Abs. 3 AVG seit der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 nicht mehr um einen unheilbaren Inhaltsmangel, sondern um einen verbesserungsfähigen Mangel (Hinweis: E
- November 2004, 2004/18/0200, uam.), wobei diese Norm die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen. Allerdings dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum (Hinweis: E
- Februar 2005, 2004/05/0115, VwSlg 16560 A/2005). Auch beim Fehlen eines begründeten Beschwerdeantrages handelt es sich nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG seit der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, nicht mehr um einen unheilbaren Inhaltsmangel, sondern um einen verbesserungsfähigen Mangel (Hinweis: E
- November 2004, 2004/18/0200, uam.), wobei diese Norm die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen. Allerdings dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum (Hinweis: E
- Februar 2005, 2004/05/0115, VwSlg 16560 A/2005). Einzelfallbezogen bedeutet dies: Einleitend ist festzuhalten, dass es entsprechend der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur auf die zufällig gewählte Verbalform aus der Laiensphäre in Bezug auf eine Eingabe an die Behörde nicht ankommt, sondern der wahre Wille es Einschreites zu erkunden ist. Im Lichte dieses Umstandes werden die Eingaben der bP entsprechend ihrem erkundbaren wahren Willen und nicht entsprechend der zufälligen Wortwahl behandelt. Wenn - wie im vorliegenden Fall mit einem als "Einspruch" bezeichneten Schriftsatz zumindest implizit einen Fristerstreckungsantrag stellt - die Partei in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz verfasst, der sich inhaltlich nicht bzw. begründungslos gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, sondern sich in einem Antrag auf Fristerstreckung (oder allenfalls auch in einer bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung) erschöpft, dann fehlt es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Einspruch eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben die Schutznorm des § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden (VwGH 2011/08/0062, 06.07.2011).Wenn - wie im vorliegenden Fall mit einem als "Einspruch" bezeichneten Schriftsatz zumindest implizit einen Fristerstreckungsantrag stellt - die Partei in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz verfasst, der sich inhaltlich nicht bzw. begründungslos gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, sondern sich in einem Antrag auf Fristerstreckung (oder allenfalls auch in einer bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung) erschöpft, dann fehlt es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Einspruch eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben die Schutznorm des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von vornherein nicht anzuwenden (VwGH 2011/08/0062, 06.07.2011). Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob das E-Mail vom 23.04.2020 als Beschwerde im Sinne des Art. 132 Abs. 1 BV-G bzw. § 9 VwGVG anzusehen ist. Den einzigen Bezug in der Beschwerde vom 22.04.2020 zum bekämpften Bescheid stellt der Ordnungsbegriff dar. Die bP führt in ihrer E-Mail vom 22.04.2020 weder die Bezeichnung der belangten Behörde, die Beschwerdegründe, das Begehren und das Datum, wann sie den Bescheid erhalten hat, an. Sie führt lediglich aus: „… Ich wollte ihnen nur bekannt geben, dass ein Einspruch auf das Sachverständigengutachten gemacht wird. Seitens der AK bekommen Sie in den nächsten Tagen eine Stellungnahme auf das Einspruchsverfahren. […] Ich erhebe Einspruch innerhalb der 14 Tages Regelung“. Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob das E-Mail vom 23.04.2020 als Beschwerde im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, BV-G bzw. Paragraph 9, VwGVG anzusehen ist. Den einzigen Bezug in der Beschwerde vom 22.04.2020 zum bekämpften Bescheid stellt der Ordnungsbegriff dar. Die bP führt in ihrer E-Mail vom 22.04.2020 weder die Bezeichnung der belangten Behörde, die Beschwerdegründe, das Begehren und das Datum, wann sie den Bescheid erhalten hat, an. Sie führt lediglich aus: „… Ich wollte ihnen nur bekannt geben, dass ein Einspruch auf das Sachverständigengutachten gemacht wird. Seitens der AK bekommen Sie in den nächsten Tagen eine Stellungnahme auf das Einspruchsverfahren. […] Ich erhebe Einspruch innerhalb der 14 Tages Regelung“. Angesichts des Inhaltes der E-Mail ging es der bP einzig und allein darum, die Beschwerdefrist formell zu wahren (Arg „erhebe ich somit Einspruch innerhalb der 14 Tages Regelung“), jedoch nicht darum, eine Anfechtungserklärung abzugeben bzw. die Beschwerde zu begründen. Mit dem Hinweis, dass die AK eine Stellungnahme übermitteln wird, war der bP auch bewusst, dass die Beschwerde eine Begründung zu enthalten hat. Indem sie eine Stellungnahme der AK in Aussicht stellte, war daher –wie bereits dargelegt- auch kein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG geboten. Die bP hat bewusst und eine inhaltsleere Beschwerde eingebracht, um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen bzw. um die gesetzliche Rechtsmittelfrist zu umgehen. Vor dem Hintergrund der bereits dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Einbringung einer „leeren“ im Sinne von inhaltsleeren Beschwerde wie im gegenständlichen Fall für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. neben der bereits zitierten Judikatur die zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 84 ZPO ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ua. vom 4.Oktober 1984, EvBl 1985/29; und vom
- Jänner 1985, SZ 58/17). Angesichts des Inhaltes der E-Mail ging es der bP einzig und allein darum, die Beschwerdefrist formell zu wahren (Arg „erhebe ich somit Einspruch innerhalb der 14 Tages Regelung“), jedoch nicht darum, eine Anfechtungserklärung abzugeben bzw. die Beschwerde zu begründen. Mit dem Hinweis, dass die AK eine Stellungnahme übermitteln wird, war der bP auch bewusst, dass die Beschwerde eine Begründung zu enthalten hat. Indem sie eine Stellungnahme der AK in Aussicht stellte, war daher –wie bereits dargelegt- auch kein Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG geboten. Die bP hat bewusst und eine inhaltsleere Beschwerde eingebracht, um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen bzw. um die gesetzliche Rechtsmittelfrist zu umgehen. Vor dem Hintergrund der bereits dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Einbringung einer „leeren“ im Sinne von inhaltsleeren Beschwerde wie im gegenständlichen Fall für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen vergleiche neben der bereits zitierten Judikatur die zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 84, ZPO ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ua. vom 4.Oktober 1984, EvBl 1985/29; und vom
- Jänner 1985, SZ 58/17). 3.
- Da die Beschwerde nicht den notwendigen Mindestinhalt aufweist, war sie zurückzuweisen. Zum Schreiben vom 17.7.2020 wird angeführt, dass dieses nach Ablauf der Beschwerdefrist einlangte und somit nicht geeignet war, den beschriebenen Mangel zu sanieren, zumal in Bezug auf dieses Schreiben auch das Neuerungsverbot gem. § 19 Abs. 1 letzter Satz BEinstG gilt.Zum Schreiben vom 17.7.2020 wird angeführt, dass dieses nach Ablauf der Beschwerdefrist einlangte und somit nicht geeignet war, den beschriebenen Mangel zu sanieren, zumal in Bezug auf dieses Schreiben auch das Neuerungsverbot gem. Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz BEinstG gilt. 3.
- Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung unterblieben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der genannten Bestimmungen kann als eindeutig betrachtet werden und lässt keine andere als die hier getroffene Auslegung zu. Darüber hinaus orientierte sich das ho. Gericht an der einheitlichen Höchstgerichtlichen Entscheidung zur Frage der Vorgangsweise in einem Rechtsmittelverfahren im Lichte des § 13
(3)AVG. Der Wortlaut der genannten Bestimmungen kann als eindeutig betrachtet werden und lässt keine andere als die hier getroffene Auslegung zu. Darüber hinaus orientierte sich das ho. Gericht an der einheitlichen Höchstgerichtlichen Entscheidung zur Frage der Vorgangsweise in einem Rechtsmittelverfahren im Lichte des Paragraph 13,
(3)AVG. Es liegt somit keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vor, welche einer Klärung durch den VwGH bedürfte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L515.2233513.1.00