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{'item': 'W108 2224183-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 4Art. 130§ 24§ 6§ 17§ 7§ 3§ 9§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlW108 2224183-1 SpruchW108 2224183-1/4E, W108 2224183-1/4E W108 2224184-1/3EW108 2224184-1/3E, IM NAMEN DER REPUBL

§ 28Abs. 2 Vw

GVG teilweise stattgegeben.Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise stattgegeben. Die Gebühr des Zeugen XXXX für die Vernehmung in der Rechtssache der klagenden Partei XXXX gegen die beklagte Partei XXXX am 05.06.2019 von 10:00 Uhr bis 11:10 Uhr beim Landesgericht Krems an der Donau wird wie folgt bestimmt:Die Gebühr des Zeugen römisch 40 für die Vernehmung in der Rechtssache der klagenden Partei römisch 40 gegen die beklagte Partei römisch 40 am 05.06.2019 von 10:00 Uhr bis 11:10 Uhr beim Landesgericht Krems an der Donau wird wie folgt bestimmt: Reisekosten (§§ 6 – 12 GebAG): EUR 47,60.Reisekosten (Paragraphen 6, – 12 GebAG): EUR 47,60. Das Mehrbegehren des Zeugen wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Geschäftszahl 6 Cg 35/17g des Landesgerichtes Krems an der Donau lud das genannte Landesgericht den Baumeister XXXX vor dieses Gericht zur mündlichen Verhandlung am 05.06.2019 für 10:00 Uhr als Zeuge. Der Zeuge wurde vom Gericht an seiner Adresse in XXXX Wien geladen.
  2. In einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Geschäftszahl 6 Cg 35/17g des Landesgerichtes Krems an der Donau lud das genannte Landesgericht den Baumeister römisch 40 vor dieses Gericht zur mündlichen Verhandlung am 05.06.2019 für 10:00 Uhr als Zeuge. Der Zeuge wurde vom Gericht an seiner Adresse in römisch 40 Wien geladen. Der Zeuge kam dieser Ladung nach, reiste jedoch nicht von Wien, sondern vom weiter entfernten Ort XXXX (in der Folge P.) nach Krems zum Landesgericht. Der Zeuge kam dieser Ladung nach, reiste jedoch nicht von Wien, sondern vom weiter entfernten Ort römisch 40 (in der Folge P.) nach Krems zum Landesgericht. Auf dem Formular für die Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung bestätigte der Richter, dass die Anwesenheit des Zeugen bei Gericht am 05.06.2019 von 10:00 Uhr bis 11:10 Uhr erforderlich war. Weiters bestätigte der Richter – durch Ankreuzen der Antwortmöglichkeit „Ja“ auf dem Formular - , dass für den Fall der Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort die unmittelbare Vernehmung des Zeugen

§ 4Abs. 2 Geb

AG erforderlich war.Auf dem Formular für die Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung bestätigte der Richter, dass die Anwesenheit des Zeugen bei Gericht am 05.06.2019 von 10:00 Uhr bis 11:10 Uhr erforderlich war. Weiters bestätigte der Richter – durch Ankreuzen der Antwortmöglichkeit „Ja“ auf dem Formular - , dass für den Fall der Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort die unmittelbare Vernehmung des Zeugen

Paragraph 4, Absatz 2, GebAG erforderlich war. Der Zeuge stellte am selben Tag einen Antrag auf Zuerkennung der Zeugengebühr nach dem GebAG und legte dazu eine von ihm unterschriebene Bestätigung, dass er als Baumeister selbstständig erwerbstätig sei und anlässlich der Zeugenvernehmung Vertreterkosten zu tragen habe, sowie jeweils eine Bestätigung der XXXX GmbH und der XXXX GmbH vom 03.06.2019, in welcher diese bestätigten, dass der Zeuge am 05.06.2019 in der Zeit von 8:00 Uhr bis ca. 15:00 Uhr bei diversen Besprechungen und Erledigungen vom Baumeister, XXXX , zu einem Stundensatz von netto EUR 95,00 zuzüglich 20% Mehrwertsteuer vertreten wird, vor.Der Zeuge stellte am selben Tag einen Antrag auf Zuerkennung der Zeugengebühr nach dem GebAG und legte dazu eine von ihm unterschriebene Bestätigung, dass er als Baumeister selbstständig erwerbstätig sei und anlässlich der Zeugenvernehmung Vertreterkosten zu tragen habe, sowie jeweils eine Bestätigung der römisch 40 GmbH und der römisch 40 GmbH vom 03.06.2019, in welcher diese bestätigten, dass der Zeuge am 05.06.2019 in der Zeit von 8:00 Uhr bis ca. 15:00 Uhr bei diversen Besprechungen und Erledigungen vom Baumeister, römisch 40 , zu einem Stundensatz von netto EUR 95,00 zuzüglich 20% Mehrwertsteuer vertreten wird, vor.

  1. Mit Schreiben des Servicecenters des Landes- und Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 07.06.2019 wurde der Zeuge aufgefordert, binnen 14 Tagen eine Bestätigung der zuständigen Interessenvertretung über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten des Stellvertreters sowie einen Beleg über die Bezahlung oder Überweisung des begehrten Honorars des Stellvertreters vorzulegen.
  2. Der Zeuge übermittelte dem Servicecenter am 28.06.2019, eingelangt am 01.07.2019, eine Kopie der Überweisungsbestätigung des Honorars an den Stellvertreter in Höhe von EUR 798,00 vom 28.06.2019 sowie eine Kopie der Rechnung der XXXX GmbH über EUR 798,
  3. In der Rechnung wurden als durchgeführte Tätigkeiten die Bauteilöffnung und Ursachensuche mit einem Sachverständigen an einer Adresse in XXXX von 8:00-11:30 Uhr sowie die Ursachensuche mit Eigentümervertretern nach einem Wassereintritt an einer Adresse in XXXX angeführt.
  4. Der Zeuge übermittelte dem Servicecenter am 28.06.2019, eingelangt am 01.07.2019, eine Kopie der Überweisungsbestätigung des Honorars an den Stellvertreter in Höhe von EUR 798,00 vom 28.06.2019 sowie eine Kopie der Rechnung der römisch 40 GmbH über EUR 798,
  5. In der Rechnung wurden als durchgeführte Tätigkeiten die Bauteilöffnung und Ursachensuche mit einem Sachverständigen an einer Adresse in römisch 40 von 8:00-11:30 Uhr sowie die Ursachensuche mit Eigentümervertretern nach einem Wassereintritt an einer Adresse in römisch 40 angeführt. Am 09.07.2019 übermittelte der Zeuge eine Bestätigung der Landesinnung XXXX über die Angemessenheit des verrechneten Honorars in Höhe von EUR 95,00 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer. Am 09.07.2019 übermittelte der Zeuge eine Bestätigung der Landesinnung römisch 40 über die Angemessenheit des verrechneten Honorars in Höhe von EUR 95,00 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Gebühr des Zeugen für die Vernehmung am 05.06.2019 von 10:00 bis 11:10 Uhr beim Landesgericht Krems an der Donau mit EUR 104,20 (Reisekosten, PKW P. – Krems retour 248 km x € 0,42) und EUR 798,00 (Stellvertreterkosten), sohin gesamt mit EUR 902,20, bestimmt. Dieser Betrag wurde dem Zeugen der Zahlungsanweisung des Bescheides zufolge vor Rechtskraft des Bescheides überwiesen. Zu den Reisekosten wurde begründend ausgeführt, dass dem Zeugen die Benützung des eigenen PKWs wegen wesentlicher Zeitersparnis zu bewilligen gewesen sei. Zu den Stellvertreterkosten wurde ausgeführt, dass der Zeuge als Baumeister selbstständig erwerbstätig sei und am Verhandlungstag für ihn ein Stellvertreter habe fungieren müssen. Laut Rechnung vom 30.06.2019 sei die Vertretung für zwei Besprechungen von 8:00-11:30 Uhr und 11:30 bis 14:00 Uhr erforderlich gewesen, deshalb seien sieben Stunden verrechnet worden. Diese Kosten seien bereits vom Zeugen bezahlt worden.
  7. Dieser Bescheid wurde mit fristgerecht erhobenen Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG zur Gänze bekämpft, und zwar erhob sowohl die Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien beim Landesgericht Krems an der Donau eine Beschwerde (die beim Bundesverwaltungsgericht zu W108 2224183-1 protokolliert wurde) als auch die beklagte Partei des Grundverfahrens (diese Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht zu W108 2224184-1 protokolliert). 5. Dieser Bescheid wurde mit fristgerecht erhobenen Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zur Gänze bekämpft, und zwar erhob sowohl die Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien beim Landesgericht Krems an der Donau eine Beschwerde (die beim Bundesverwaltungsgericht zu W108 2224183-1 protokolliert wurde) als auch die beklagte Partei des Grundverfahrens (diese Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht zu W108 2224184-1 protokolliert). Zu den Reisekosten wurde nach Wiedergabe der Bestimmung des § 4 Abs. 2 GebAG ausgeführt, eine Mitteilung des Zeugen bzw. ein Aktenvermerk, dass der Zeuge, der an einer Adresse in XXXX Wien zu Gericht geladen worden sei, von einem anderen Ort als jenem, der in der Ladung angeführt sei, anreisen werde, sei nicht ersichtlich und könne auch dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Lediglich der Umstand, dass das Entscheidungsorgan in der der Ladung beiliegenden Gebührenbestimmung den Punkt „JA“ angekreuzt habe, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen erforderlich gewesen sei, lasse nicht den Rückschluss zu, dass der Zeuge den Umstand der weiteren Anreise von P. aus dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt habe. Die Reisekosten des Zeugen seien daher nur für die Entfernung zwischen Wien und Krems an der Donau zuzuerkennen, für die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels Bahn Wien – Krems – Wien würde dem Zeugen sohin der Betrag von EUR 36,80 gebühren.Zu den Reisekosten wurde nach Wiedergabe der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, GebAG ausgeführt, eine Mitteilung des Zeugen bzw. ein Aktenvermerk, dass der Zeuge, der an einer Adresse in römisch 40 Wien zu Gericht geladen worden sei, von einem anderen Ort als jenem, der in der Ladung angeführt sei, anreisen werde, sei nicht ersichtlich und könne auch dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Lediglich der Umstand, dass das Entscheidungsorgan in der der Ladung beiliegenden Gebührenbestimmung den Punkt „JA“ angekreuzt habe, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen erforderlich gewesen sei, lasse nicht den Rückschluss zu, dass der Zeuge den Umstand der weiteren Anreise von P. aus dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt habe. Die Reisekosten des Zeugen seien daher nur für die Entfernung zwischen Wien und Krems an der Donau zuzuerkennen, für die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels Bahn Wien – Krems – Wien würde dem Zeugen sohin der Betrag von EUR 36,80 gebühren. Zu den Stellvertreterkosten wurde ausgeführt, dass der Zeuge nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen habe, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung. Gerade zur Notwendigkeit der Stellvertretung und der Unaufschiebbarkeit der Termine lasse sich aus den vom Zeugen vorgelegten Bestätigungen bzw. Nachweisen kein entsprechender Rückschluss ziehen. Im Übrigen sei daraus auch eine besondere Dringlichkeit der durchzuführenden Besprechungen und Erledigungen am 05.06.2019 nicht abzuleiten, insbesondere wenn der beauftragte Stellvertreter bereits am 03.06.2019 seine Übernahme der am 05.06.2019 durchzuführenden Tätigkeiten bestätige. Es wäre dem Zeugen auch möglich gewesen, seine Termine für die Besprechungen am 05.06.2019 so zu verlegen, dass ihm dadurch kein Einkommensverlust entstanden wäre und auch die Notwendigkeit der Stellvertretung nicht gegeben wäre, da davon auszugehen sei, dass zwischen dem Erhalt der Ladung und dem Tag der Vernehmung ca. ein Monat gelegen habe. Da es dem Zeugen nicht gelungen sei, die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters nachzuweisen, könne ihm der begehrte Betrag von EUR 798,00 nicht zugesprochen werden. Bemerkenswert erscheine der Umstand, dass die Rechnung des Stellvertreters über den Betrag von EUR 798,00 mit 30.06.2019 datiert sei und als Durchführungsdatum der Überweisung für diese Rechnung der 28.06.2019 angeführt sei, sowie, dass das Aufforderungsschreiben vom 07.06.2019 vom Gericht an die Adresse in P. adressiert gewesen sei, die Zustellung jedoch – offenbar durch die Post veranlasst – an der Adresse in XXXX Wien erfolgt sei. Zu den Stellvertreterkosten wurde ausgeführt, dass der Zeuge nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen habe, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung. Gerade zur Notwendigkeit der Stellvertretung und der Unaufschiebbarkeit der Termine lasse sich aus den vom Zeugen vorgelegten Bestätigungen bzw. Nachweisen kein entsprechender Rückschluss ziehen. Im Übrigen sei daraus auch eine besondere Dringlichkeit der durchzuführenden Besprechungen und Erledigungen am 05.06.2019 nicht abzuleiten, insbesondere wenn der beauftragte Stellvertreter bereits am 03.06.2019 seine Übernahme der am 05.06.2019 durchzuführenden Tätigkeiten bestätige. Es wäre dem Zeugen auch möglich gewesen, seine Termine für die Besprechungen am 05.06.2019 so zu verlegen, dass ihm dadurch kein Einkommensverlust entstanden wäre und auch die Notwendigkeit der Stellvertretung nicht gegeben wäre, da davon auszugehen sei, dass zwischen dem Erhalt der Ladung und dem Tag der Vernehmung ca. ein Monat gelegen habe. Da es dem Zeugen nicht gelungen sei, die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters nachzuweisen, könne ihm der begehrte Betrag von EUR 798,00 nicht zugesprochen werden. Bemerkenswert erscheine der Umstand, dass die Rechnung des Stellvertreters über den Betrag von EUR 798,00 mit 30.06.2019 datiert sei und als Durchführungsdatum der Überweisung für diese Rechnung der 28.06.2019 angeführt sei, sowie, dass das Aufforderungsschreiben vom 07.06.2019 vom Gericht an die Adresse in P. adressiert gewesen sei, die Zustellung jedoch – offenbar durch die Post veranlasst – an der Adresse in römisch 40 Wien erfolgt sei. Von den Beschwerdeführern wurde beantragt, dass dem Zeugen Gebühren in der Höhe von EUR 36,80 für Reisekosten zugesprochen würden, das Mehrbegehren von EUR 865,40 möge abgewiesen werden.

  1. Mit Schreiben vom 25.07.2019 und 21.08.2019 des Servicecenters des Landes- und Bezirksgerichtes Krems an der Donau wurden dem Zeugen die Beschwerden der Beschwerdeführer übermittelt und es wurde ihm Gelegenheit zur Erstattung einer Beschwerdebeantwortung gegeben.
  2. Der Zeuge übermittelte dem Servicecenter durch seine Rechtsvertretung am 08.08.2019 und 03.09.2019 Beschwerdebeantwortungen, in welchen er ausführte, dass der von den Beschwerdeführern angefochtene Bescheid weder mangelhaft sei noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufweise. Zu den Reisekosten sei auszuführen, dass der Zeuge in P. wohne und dort hauptgemeldet sei. Er sei am 05.06.2019 morgens von P. mit dem PKW zur gegenständlichen Verhandlung nach Krems angereist, da die umständliche Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. drei Stunden in Anspruch genommen hätte und aufgrund der schlechten Verbindung eine Abreise um 6:00 Uhr erforderlich gewesen wäre, was unzumutbar sei. Unter der in der Ladung angegebenen Adresse in XXXX Wien befinde sich der Sitz und das Baubüro diverser unter Einfluss des Zeugen stehenden Gesellschaften, die Ladung sei dort übernommen worden und dem Zeugen in der Folge von dessen Sekretärin weitergeleitet worden. Der Zeuge habe sich unverzüglich nach Erhalt der Zeugenladung telefonisch an das Servicecenter des Landes- und Bezirksgerichtes Krems gewandt und dort den Umstand seiner Anreise per PKW aus P. angezeigt.Zu den Reisekosten sei auszuführen, dass der Zeuge in P. wohne und dort hauptgemeldet sei. Er sei am 05.06.2019 morgens von P. mit dem PKW zur gegenständlichen Verhandlung nach Krems angereist, da die umständliche Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. drei Stunden in Anspruch genommen hätte und aufgrund der schlechten Verbindung eine Abreise um 6:00 Uhr erforderlich gewesen wäre, was unzumutbar sei. Unter der in der Ladung angegebenen Adresse in römisch 40 Wien befinde sich der Sitz und das Baubüro diverser unter Einfluss des Zeugen stehenden Gesellschaften, die Ladung sei dort übernommen worden und dem Zeugen in der Folge von dessen Sekretärin weitergeleitet worden. Der Zeuge habe sich unverzüglich nach Erhalt der Zeugenladung telefonisch an das Servicecenter des Landes- und Bezirksgerichtes Krems gewandt und dort den Umstand seiner Anreise per PKW aus P. angezeigt. Zu den Stellvertreterkosten sei auszuführen, dass am 05.06.2019 eine bereits zum Zeitpunkt der Ladung feststehende Begehung einer Baustelle in XXXX und anschließend die Ursachensuche eines Wassereintritts in XXXX mit einem Spenglerunternehmen stattgefunden habe, bei der jeweils die Anwesenheit des Zeugen als sachverständiger Baumeister unbedingt erforderlich gewesen sei. Diese beiden Termine hätten lange vorher zwischen der Immobilienverwaltung, den jeweiligen Liegenschaftseigentümern, den zuständigen Mitarbeitern des Spenglerunternehmens, der Baufirma, zwei weiteren Bauunternehmen und dem Zeugen koordiniert werden müssen, sodass eine Verschiebung nicht mehr möglich gewesen sei. Es habe sich somit um einen unaufschiebbaren Termin gehandelt, da eine Verlegung und Neukoordinierung zwischen so vielen Beteiligten extrem aufwendig gewesen wäre und nicht ausgeschlossen hätte werden können, dass der Zeuge den Verlust von Folgeaufträgen riskiere, was für ihn mit hohen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. Der Zeuge habe auch diesen Umstand im Telefonat mit dem Servicecenter bekanntgegeben, woraufhin ihm empfohlen worden sei, ein Schriftstück zum Nachweis der notwendigen Bestellung seines Stellvertreters samt dessen Unterschrift darauf zur Verhandlung vorzulegen. In Entsprechung der Empfehlung sei eines solches Schreiben von der XXXX GesmbH, deren Geschäftsführer der Zeuge sei, ausgestellt und vom Stellvertreter (logischerweise vor dem Verhandlungstermin am 05.06.2019) gegengezeichnet worden. Wie die Beschwerdeführer daraus den Beweis ableiten wollen würden, dass gerade daraus keine Notwendigkeit und Dringlichkeit ersichtlich sein sollte, bleibe in den Beschwerden offen. Zu den Stellvertreterkosten sei auszuführen, dass am 05.06.2019 eine bereits zum Zeitpunkt der Ladung feststehende Begehung einer Baustelle in römisch 40 und anschließend die Ursachensuche eines Wassereintritts in römisch 40 mit einem Spenglerunternehmen stattgefunden habe, bei der jeweils die Anwesenheit des Zeugen als sachverständiger Baumeister unbedingt erforderlich gewesen sei. Diese beiden Termine hätten lange vorher zwischen der Immobilienverwaltung, den jeweiligen Liegenschaftseigentümern, den zuständigen Mitarbeitern des Spenglerunternehmens, der Baufirma, zwei weiteren Bauunternehmen und dem Zeugen koordiniert werden müssen, sodass eine Verschiebung nicht mehr möglich gewesen sei. Es habe sich somit um einen unaufschiebbaren Termin gehandelt, da eine Verlegung und Neukoordinierung zwischen so vielen Beteiligten extrem aufwendig gewesen wäre und nicht ausgeschlossen hätte werden können, dass der Zeuge den Verlust von Folgeaufträgen riskiere, was für ihn mit hohen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. Der Zeuge habe auch diesen Umstand im Telefonat mit dem Servicecenter bekanntgegeben, woraufhin ihm empfohlen worden sei, ein Schriftstück zum Nachweis der notwendigen Bestellung seines Stellvertreters samt dessen Unterschrift darauf zur Verhandlung vorzulegen. In Entsprechung der Empfehlung sei eines solches Schreiben von der römisch 40 GesmbH, deren Geschäftsführer der Zeuge sei, ausgestellt und vom Stellvertreter (logischerweise vor dem Verhandlungstermin am 05.06.2019) gegengezeichnet worden. Wie die Beschwerdeführer daraus den Beweis ableiten wollen würden, dass gerade daraus keine Notwendigkeit und Dringlichkeit ersichtlich sein sollte, bleibe in den Beschwerden offen. Um seiner Zeugenladung nachkommen zu können, habe der Zeuge somit für geeigneten Ersatz sorgen müssen und deshalb einen Stellvertreter bestellt. Als angemessenes Honorar für die Vertretung am 05.06.2019 sei ein Stundensatz von EUR 95,00 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer vereinbart worden. Die Anzahl der Stunden sei im Voraus unbekannt gewesen, da der Zeuge nicht habe wissen können, wie lange die Zeugeneinvernahme samt An- und Abreise genau dauern würde. Überdies sei auch nicht bekannt gewesen, wie lange die Befundaufnahmen/Begehungen dauern würden und hätten diese vom Stellvertreter einmal begonnen auch zu Ende geführt werden müssen. In der Folge hätten sich der Zeuge und der Stellvertreter telefonisch auf den angemessenen Betrag in Höhe von EUR 798,00 (inkl. 20 % USt.) für die notwendige Vertretung am 05.06.2019 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr verständigt. Dieser Betrag sei vom Zeugen vorab am 28.06.2019 und vor Rechnungsausstellung am 30.06.2019 überwiesen worden, wie dies unter Kollegen durchaus üblich sei. Der Zeuge führte aus, er habe die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters hinreichend bescheinigt. Es wurde vom Zeugen auch eine mündliche Verhandlung beantragt, da nicht nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet werde, der Sachverhalt nicht geklärt sei und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung die weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen erwarten lasse.
  3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Beschwerdeführern unter anderem die Beschwerdebeantwortungen des Zeugen vom 08.08.2019 und 03.09.2019 zur Kenntnisnahme und allfälligen Äußerung.
  5. Die Erstbeschwerdeführerin äußerte sich dazu nicht, der Zweitbeschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2019 eine Äußerung, in welcher er zunächst hinsichtlich der Reisekosten ausführte, dass die belangte Behörde keine hinreichenden Ermittlungen zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 GebAG getroffen habe. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, ob der Zeuge angezeigt habe, dass er von einem anderen Ort, als dem auf der Ladung als Wohnort verzeichneten anreisen werde, diese Feststellungen würden im angefochtenen Bescheid fehlen. Komme der Zeuge der Anzeigepflicht des § 4 Abs. 2 GebAG nicht nach, so komme diesem die höhere Gebühr nicht zu. Gegenständlich seien dem Zeugen sohin lediglich die Gebühren für die Entfernung zwischen dem auf der Ladung angegebenen Ort und dem Ort der Vernehmung zuzusprechen.
  6. Die Erstbeschwerdeführerin äußerte sich dazu nicht, der Zweitbeschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2019 eine Äußerung, in welcher er zunächst hinsichtlich der Reisekosten ausführte, dass die belangte Behörde keine hinreichenden Ermittlungen zu den Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, GebAG getroffen habe. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, ob der Zeuge angezeigt habe, dass er von einem anderen Ort, als dem auf der Ladung als Wohnort verzeichneten anreisen werde, diese Feststellungen würden im angefochtenen Bescheid fehlen. Komme der Zeuge der Anzeigepflicht des Paragraph 4, Absatz 2, GebAG nicht nach, so komme diesem die höhere Gebühr nicht zu. Gegenständlich seien dem Zeugen sohin lediglich die Gebühren für die Entfernung zwischen dem auf der Ladung angegebenen Ort und dem Ort der Vernehmung zuzusprechen. Hinsichtlich der Stellvertreterkosten habe der Zeuge nicht bescheinigen können, dass er die Tätigkeit nicht zu einem späteren Zeitpunkt selbst hätte durchführen können. Vielmehr weise er darauf hin, dass die Verlegung grundsätzlich möglich, jedoch aufwendig gewesen wäre, womit er eingestehe, dass die Notwendigkeit der Stellvertretung nicht gegeben gewesen sei. Die geltend gemachten Stellvertreterkosten könnten dem Zeugen nicht zuerkannt werden. Zur beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei auszuführen, dass diese

§ 24Abs. 1 Vw

GVG nicht notwendig sei und zu entfallen habe. Im vorliegenden Fall lasse die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung sei auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.Zur beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei auszuführen, dass diese

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht notwendig sei und zu entfallen habe. Im vorliegenden Fall lasse die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung sei auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest: Der Zeuge kam der an seiner Adresse in XXXX Wien zugestellten Ladung des Landesgerichtes Krems an der Donau für den 10.06.2019, 10:00 Uhr, nach, wobei er nicht vom Ladungsort, sondern vom weiter entfernten Ort P. anreiste. Seine Anwesenheit bei diesem Gericht war bis 11:10 Uhr erforderlich. Der Richter bestätigte, dass für den Fall der Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort die unmittelbare Vernehmung des Zeugen

§ 4Abs. 2 Geb

AG erforderlich war. Für den Verhandlungstag standen dem Zeugen öffentliche Verkehrsmittel für die Hin- und Rückfahrt (von P. zum Ort der Vernehmung, dem Landesgericht Krems an der Donau, und retour) zum Preis insgesamt EUR 47,60 zur Verfügung und war die Reise mit dem eigenen Kraftfahrzeug mit keiner wesentlichen Zeitersparnis verbunden.Der Zeuge kam der an seiner Adresse in römisch 40 Wien zugestellten Ladung des Landesgerichtes Krems an der Donau für den 10.06.2019, 10:00 Uhr, nach, wobei er nicht vom Ladungsort, sondern vom weiter entfernten Ort P. anreiste. Seine Anwesenheit bei diesem Gericht war bis 11:10 Uhr erforderlich. Der Richter bestätigte, dass für den Fall der Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort die unmittelbare Vernehmung des Zeugen

Paragraph 4, Absatz 2, GebAG erforderlich war. Für den Verhandlungstag standen dem Zeugen öffentliche Verkehrsmittel für die Hin- und Rückfahrt (von P. zum Ort der Vernehmung, dem Landesgericht Krems an der Donau, und retour) zum Preis insgesamt EUR 47,60 zur Verfügung und war die Reise mit dem eigenen Kraftfahrzeug mit keiner wesentlichen Zeitersparnis verbunden. Der Zeuge ist Baumeister und bestellte für die Vertretung bei zwei am Verhandlungstag stattfindenden Terminen, einer Bauteilöffnung und Ursachensuche mit einem Sachverständigen an einer Adresse in XXXX von 8:00 – 11:30 Uhr sowie einer Ursachensuche mit Eigentümervertretern nach einem Wassereintritt an einer Adresse in XXXX von 11:30-14:00 Uhr, einen Stellvertreter, welchem er einen Stundensatz von EUR 95,00 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer, gesamt EUR 798,00, bezahlte. Bei keinem der beiden Termine handelte es sich um unaufschiebbare Termine.Der Zeuge ist Baumeister und bestellte für die Vertretung bei zwei am Verhandlungstag stattfindenden Terminen, einer Bauteilöffnung und Ursachensuche mit einem Sachverständigen an einer Adresse in römisch 40 von 8:00 – 11:30 Uhr sowie einer Ursachensuche mit Eigentümervertretern nach einem Wassereintritt an einer Adresse in römisch 40 von 11:30-14:00 Uhr, einen Stellvertreter, welchem er einen Stundensatz von EUR 95,00 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer, gesamt EUR 798,00, bezahlte. Bei keinem der beiden Termine handelte es sich um unaufschiebbare Termine.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang/Sachverhalt bzw. die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Formular für die Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung, dem angefochtenen Bescheid, den Beschwerden, den Beschwerdebeantwortungen des Zeugen und der Äußerung des Zweitbeschwerdeführers. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den Verwaltungs- und Gerichtsakten ein. Dass ein Massenbeförderungsmittel (Bahn) zwischen Wien bzw. dem Wohnort des Zeugen in P. und Krems an der Donau verkehrt und dem Zeugen am Verhandlungstag zur Verfügung gestanden wäre, wird vom Zeugen nicht bestritten. Er macht lediglich die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme dieses Massenbeförderungsmittels geltend. Die Kosten des Massenbeförderungsmittels ergeben sich aus den Tarifbestimmungen der Verkehrsverbund Ost-Region für den Zeitraum 01.07.2018 bis 30.06.2019, die Feststellung, dass die Anreise mit dem eigenen Kraftfahrzeug mit keiner wesentlichen Zeitersparnis verbunden war, aus dem Routenplaner googlemaps, wonach die Anreise mit dem Zug etwa eine Stunde mehr Zeit in Anspruch nimmt. Die Feststellung, dass es sich bei den am Verhandlungstag stattgefundenen Terminen um keine unaufschiebbaren handelte, ergibt sich schon aus dem eigenen Vorbringen des Zeugen, wonach eine Verschiebung bei so vielen Beteiligten „extrem aufwändig“ gewesen wäre. Aus diesen Ausführungen folgt nämlich gerade nicht, dass eine Verschiebung keinesfalls möglich gewesen wäre. Der Zeuge hat auch nicht einmal vorgebracht, dass er versucht hätte, die Termine zu verschieben, obwohl ihm die Ladung zu Gericht bereits ca. einen Monat vor dem Verhandlungstag zugekommen ist (Gegenteiliges hat der Zeuge auch nicht vorgebracht). Ein derartiger Versuch wäre dem Zeugen aber zumutbar gewesen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern durch eine bloße Anfrage bei den anderen Beteiligten um Verschiebung, der Zeuge den Verlust von Folgeaufträgen riskiert hätte. Der relevante Sachverhalt steht anhand der anhand der Aktenlage, insbesondere auch aufgrund des eigenen Vorbringens des Zeugen, fest. Strittig sind lediglich Rechtsfragen, nämlich einerseits die dem Zeugen zustehende Höhe der Reisekosten unter Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 2 GebAG sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis (Stellvertreterkosten) iSd § 18 GebAG.Der relevante Sachverhalt steht anhand der anhand der Aktenlage, insbesondere auch aufgrund des eigenen Vorbringens des Zeugen, fest. Strittig sind lediglich Rechtsfragen, nämlich einerseits die dem Zeugen zustehende Höhe der Reisekosten unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, GebAG sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis (Stellvertreterkosten) iSd Paragraph 18, GebAG.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerden wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerden wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache:

§ 3Abs. 1 Geb

AG umfasst die Gebühr des ZeugenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. 3.3.
  3. Zu den Reisekosten 3.3.1.
  4. Das Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Reisekosten geht dahin, die Behörde hätte dem Zeugen die Gebühr nur für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels und nur für die Wegstrecke vom Ladungsort (Wien) zum Landesgerichtes Krems an der Donau und zurück zusprechen dürfen, nicht jedoch die Kosten für die Benützung des PKW von P. zum Landesgericht Krems an der Donau, da der Zeuge dem Gericht die Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort nicht im Sinne des § 4 Abs. 2 GEG angezeigt habe. Der Zeuge hält in seiner Beschwerdebeantwortung dagegen, dass er die Anreise von seinem Wohnort in P. unmittelbar nach dem Erhalt der Ladung gegenüber dem Servicecenter des Landes- und Bezirksgerichtes Krems angezeigt habe und dass die Anreise mit Massenbeförderungsmitteln ca. drei Stunden in Anspruch genommen hätte und aufgrund der schlechten Verbindung eine Abreise um 6:00 Uhr unzumutbar gewesen sei.3.3.1.
  5. Das Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Reisekosten geht dahin, die Behörde hätte dem Zeugen die Gebühr nur für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels und nur für die Wegstrecke vom Ladungsort (Wien) zum Landesgerichtes Krems an der Donau und zurück zusprechen dürfen, nicht jedoch die Kosten für die Benützung des PKW von P. zum Landesgericht Krems an der Donau, da der Zeuge dem Gericht die Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort nicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, GEG angezeigt habe. Der Zeuge hält in seiner Beschwerdebeantwortung dagegen, dass er die Anreise von seinem Wohnort in P. unmittelbar nach dem Erhalt der Ladung gegenüber dem Servicecenter des Landes- und Bezirksgerichtes Krems angezeigt habe und dass die Anreise mit Massenbeförderungsmitteln ca. drei Stunden in Anspruch genommen hätte und aufgrund der schlechten Verbindung eine Abreise um 6:00 Uhr unzumutbar gewesen sei. 3.3.1.
  6. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gebühren dem Zeugen Reisekosten in Bezug auf die Strecke P. – Krems an der Donau:

§ 4Abs. 2 Geb

AG steht dem Zeugen, wenn der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt ist als der Ort, von dem der Zeuge zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.

Paragraph 4, Absatz 2, GebAG steht dem Zeugen, wenn der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt ist als der Ort, von dem der Zeuge zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund steht einem Zeugen, selbst wenn er seiner Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 2 GebAG, dass er von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort anreisen wird, nicht entspricht, eine höhere Gebühr auch dann zu, wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist und dies das Gericht vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, bestätigt hat. Im vorliegenden Fall wurde die Erforderlichkeit der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen für den Fall der Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort iSd § 4 Abs. 2 GebAG vom vernehmenden Richter bestätigt, weshalb es auf den Umstand, ob der Zeuge die Anreise von seinem Wohnort in P. dem Gericht rechtzeitig angezeigt hat, nicht ankommt. Bei dieser Bestätigung des Richters handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung, an den das zur Gebührenbestimmung berufene Justizverwaltungsorgan gebunden ist.Vor diesem rechtlichen Hintergrund steht einem Zeugen, selbst wenn er seiner Anzeigepflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, GebAG, dass er von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort anreisen wird, nicht entspricht, eine höhere Gebühr auch dann zu, wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist und dies das Gericht vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, bestätigt hat. Im vorliegenden Fall wurde die Erforderlichkeit der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen für den Fall der Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort iSd Paragraph 4, Absatz 2, GebAG vom vernehmenden Richter bestätigt, weshalb es auf den Umstand, ob der Zeuge die Anreise von seinem Wohnort in P. dem Gericht rechtzeitig angezeigt hat, nicht ankommt. Bei dieser Bestätigung des Richters handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung, an den das zur Gebührenbestimmung berufene Justizverwaltungsorgan gebunden ist. 3.3.1.2. Die Beschwerden sind allerdings damit im Recht, dass dem Zeugen (nicht die Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges, sondern) nur die Kosten eines Massenbeförderungsmittels hätten zugesprochen werden dürfen: 3.3.1.2.1.

§ 6Abs. 1 Geb

AG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld) (§ 4 Abs. 2 GebAG).3.3.1.2.1.

Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld) (Paragraph 4, Absatz 2, GebAG).

§ 9Abs. 1 Geb

AG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen,wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1),wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2),wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oderwenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4).

Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen,, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Ziffer eins,),, wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Ziffer 2,),, wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Ziffer 3,), oder, wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,).

§ 9Abs. 2 Geb

AG sind Kosten nach Abs. 1 die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).

Paragraph 9, Absatz 2, GebAG sind Kosten nach Absatz eins, die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,). § 9 Abs. 3 GebAG bestimmt, dass dann, wenn der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel benützt, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, ihm der Ersatz der Kosten gebührt, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen. Paragraph 9, Absatz 3, GebAG bestimmt, dass dann, wenn der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel benützt, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, ihm der Ersatz der Kosten gebührt, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen. Nach der Bestimmung des § 12 Abs. 1 GebAG über das „Kilometergeld“ gebührt dem Zeugen für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von EUR 0,70 für jeden angefangenen Kilometer,

  1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder
  2. wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird. Nach der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, GebAG über das „Kilometergeld“ gebührt dem Zeugen für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von EUR 0,70 für jeden angefangenen Kilometer,
  3. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder
  4. wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird. 3.3.1.2.
  5. Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich sohin, dass der Anspruch auf ein Kilometergeld bzw. der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs bloß unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 GebAG (für Fußstrecken) bzw. in den in § 9 Abs. 1 GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen ist. 3.3.1.2.
  6. Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich sohin, dass der Anspruch auf ein Kilometergeld bzw. der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs bloß unter den Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, GebAG (für Fußstrecken) bzw. in den in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen ist. Diese Voraussetzungen bzw. Fälle liegen hier jedoch nicht vor: Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 GebAG notwendig gewesen wäre, da ein Massenbeförderungsmittel zwischen P. und Krems an der Donau verkehrt (Bahn) und vom Zeugen auch hätte benützt werden können. Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 GebAG stellt nicht darauf an, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar wäre, weil der Gesetzgeber den Begriff der Zumutbarkeit in Z 1 in anderem Zusammenhang, nämlich nur hinsichtlich der Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß verwendet. Es kommt darauf an, ob der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nach der Lage der Verhältnisse nicht benutzen konnte (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG; GebAG § 9 E 2; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG notwendig gewesen wäre, da ein Massenbeförderungsmittel zwischen P. und Krems an der Donau verkehrt (Bahn) und vom Zeugen auch hätte benützt werden können. Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG stellt nicht darauf an, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar wäre, weil der Gesetzgeber den Begriff der Zumutbarkeit in Ziffer eins, in anderem Zusammenhang, nämlich nur hinsichtlich der Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß verwendet. Es kommt darauf an, ob der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nach der Lage der Verhältnisse nicht benutzen konnte (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG; GebAG Paragraph 9, E 2; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115). Letzteren Umstand hat der Zeuge aber nicht behauptet, sondern lediglich, dass die Anreise mit Massenbeförderungsmitteln ca. drei Stunden in Anspruch genommen hätte und aufgrund der schlechten Verbindung eine Abreise um 6:00 Uhr unzumutbar gewesen sei. Darauf kommt es jedoch, wie soeben ausgeführt, nicht an, womit dieses Vorbringen des Zeugen ins Leere geht. Mit seinem Vorbringen hat der Zeuge keinen in § 9 Abs. 1 GebAG genannten Grund, der den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln rechtfertigen würde, dargetan. Berufliche Anliegen und bloße Zeitersparnis stellen keine solchen Gründe dar (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG; GebAG § 9 Anm. 2; VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Die bloß längere Fahrtdauer – auch bei beträchtlichem Zeitunterschied – ist kein ausreichender Grund dafür, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen könnte (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG; GebAG § 9 E 4; VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054 und die dort angeführten Entscheidungen). Dies gilt auch für den Fall, dass während der Reise ein dreimaliges Umsteigen erforderlich ist und bei allfälligen Zugverspätungen Anschlusszüge nicht erreicht werden können (VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Weiters ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Anreise mit dem Zug nur etwa eine Stunde mehr Zeit in Anspruch genommen hätte, sodass nicht von einem beträchtlichen Zeitunterschied gesprochen werden kann.Letzteren Umstand hat der Zeuge aber nicht behauptet, sondern lediglich, dass die Anreise mit Massenbeförderungsmitteln ca. drei Stunden in Anspruch genommen hätte und aufgrund der schlechten Verbindung eine Abreise um 6:00 Uhr unzumutbar gewesen sei. Darauf kommt es jedoch, wie soeben ausgeführt, nicht an, womit dieses Vorbringen des Zeugen ins Leere geht. Mit seinem Vorbringen hat der Zeuge keinen in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG genannten Grund, der den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln rechtfertigen würde, dargetan. Berufliche Anliegen und bloße Zeitersparnis stellen keine solchen Gründe dar (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG; GebAG Paragraph 9, Anmerkung 2; VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Die bloß längere Fahrtdauer – auch bei beträchtlichem Zeitunterschied – ist kein ausreichender Grund dafür, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen könnte (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG; GebAG Paragraph 9, E 4; VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054 und die dort angeführten Entscheidungen). Dies gilt auch für den Fall, dass während der Reise ein dreimaliges Umsteigen erforderlich ist und bei allfälligen Zugverspätungen Anschlusszüge nicht erreicht werden können (VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Weiters ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Anreise mit dem Zug nur etwa eine Stunde mehr Zeit in Anspruch genommen hätte, sodass nicht von einem beträchtlichen Zeitunterschied gesprochen werden kann. Auch die anderen in § 9 Abs. 1 GebAG genannten Fälle liegen nicht vor. Dass die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2), dass der Zeuge bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen hätte können (Z 3), oder dass ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet hätte werden können (Z 4) wurde weder behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.Auch die anderen in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG genannten Fälle liegen nicht vor. Dass die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Ziffer 2,), dass der Zeuge bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen hätte können (Ziffer 3,), oder dass ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet hätte werden können (Ziffer 4,) wurde weder behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Der Anspruch des Zeugen auf höhere Reisekosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs ist somit nicht zu bejahen. Die Kosten des Massenbeförderungsmittels (Zug) für die Strecke P. – Krems an der Donau und retour am 10.06.2019 betrugen EUR 23,80 pro Strecke, sohin gesamt EUR 47,
  7. 3.3.
  8. Zur Frage der Entschädigung für Zeitversäumnis: 3.3.2.1.

§ 18Abs. 1 Geb

AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis3.3.2.1.

Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis 1. EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 1a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

  1. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  2. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  3. a)oder
  4. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
  5. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.2. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,,
  6. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,,
  7. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,,
  8. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  9. a)oder
  10. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,,
  11. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Abs. 2 des § 18 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Absatz 2, des Paragraph 18, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG (vgl. VwGH 28.04.2003, 99/17/0207; 07.10.2005, 2005/17/0207) ist unter einem Stellvertreter nach der genannten Bestimmung eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung (vgl. VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207). Die Bestellung eines Stellvertreters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (Hinweis auf VwGH 24.03.1995, 95/17/0063; 25.05.1998, 98/17/0137). Ist im Sinne dieser Ausführungen die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht „notwendigerweise“ im Verständnis des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG zu bestellen (vgl. VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099). Soweit sich der Zeuge auf unaufschiebbare Termine beruft, liegt es an ihm, diese behauptete Tatsache der Unaufschiebbarkeit näher zu erläutern (vgl. VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065 unter Hinweis auf VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG vergleiche VwGH 28.04.2003, 99/17/0207; 07.10.2005, 2005/17/0207) ist unter einem Stellvertreter nach der genannten Bestimmung eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung vergleiche VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207). Die Bestellung eines Stellvertreters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (Hinweis auf VwGH 24.03.1995, 95/17/0063; 25.05.1998, 98/17/0137). Ist im Sinne dieser Ausführungen die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht „notwendigerweise“ im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG zu bestellen vergleiche VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099). Soweit sich der Zeuge auf unaufschiebbare Termine beruft, liegt es an ihm, diese behauptete Tatsache der Unaufschiebbarkeit näher zu erläutern vergleiche VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065 unter Hinweis auf VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054). 3.3.2.

  1. Der Zeuge beantragt den Ersatz der für einen bestellten Stellvertreter aufgewendeten Kosten im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG in der Höhe von EUR 798,00 für sieben Stunden, in Bezug auf zwei am Verhandlungstag stattgefundene Termine (Bauteilöffnung und Ursachensuche mit einem Sachverständigen; Ursachensuche mit Eigentümervertretern nach einem Wassereintritt) und führte zur Notwendigkeit der Stellvertretung bzw. zur Unaufschiebbarkeit der Termine aus, eine Verlegung und Neukoordinierung zwischen so vielen Beteiligten wäre „extrem aufwendig“ gewesen und es hätte nicht ausgeschlossen werden können, dass der Zeuge den Verlust von Folgeaufträgen riskiere, was für ihn mit hohen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.3.3.2.
  2. Der Zeuge beantragt den Ersatz der für einen bestellten Stellvertreter aufgewendeten Kosten im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG in der Höhe von EUR 798,00 für sieben Stunden, in Bezug auf zwei am Verhandlungstag stattgefundene Termine (Bauteilöffnung und Ursachensuche mit einem Sachverständigen; Ursachensuche mit Eigentümervertretern nach einem Wassereintritt) und führte zur Notwendigkeit der Stellvertretung bzw. zur Unaufschiebbarkeit der Termine aus, eine Verlegung und Neukoordinierung zwischen so vielen Beteiligten wäre „extrem aufwendig“ gewesen und es hätte nicht ausgeschlossen werden können, dass der Zeuge den Verlust von Folgeaufträgen riskiere, was für ihn mit hohen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird deutlich, dass - wie auch in der Beweiswürdigung bereits festgehalten wurde - dieses Vorbringen nicht dazu geeignet ist, eine Unaufschiebbarkeit von Terminen und damit die Notwendigkeit der Stellvertretung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG zu bescheinigen. Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird deutlich, dass - wie auch in der Beweiswürdigung bereits festgehalten wurde - dieses Vorbringen nicht dazu geeignet ist, eine Unaufschiebbarkeit von Terminen und damit die Notwendigkeit der Stellvertretung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG zu bescheinigen. Denn der Zeuge hat selbst ausgeführt, dass eine Verschiebung der Termine „extrem aufwändig“ gewesen wäre, womit er selbst eingeräumt hat, dass eine Verschiebung der Termine (zwar „extrem aufwändig“, aber) möglich gewesen wäre. Der Zeuge hat nicht einmal vorgebracht, dass er versucht hätte, die Termine zu verschieben, obwohl ihm die Ladung zu Gericht bereits ca. einen Monat vor dem Verhandlungstag zugekommen ist. Ein derartiger Versuch wäre dem Zeugen aber zumutbar gewesen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern durch eine bloße Anfrage bei den anderen Beteiligten um Verschiebung der Zeuge den Verlust von Folgeaufträgen riskiert hätte. Auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich die Unverschiebbarkeit der Termine nicht. Die vom Stellvertreter wahrgenommenen Aufgaben hätten sohin auf einen anderen Termin verlegt und vom Zeugen selbst durchgeführt werden können. Da es sich bei den beiden Terminen am Verhandlungstag, für die der Zeuge einen Vertreter bestellte, um keine solchen handelte, die unaufschiebbar waren, erfolgte die Bestellung des Stellvertreters nicht notwendigerweise im Verständnis des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG. Die Voraussetzungen für den Zuspruch von Stellvertreterkosten liegen sohin nicht vor. Denn der Zeuge hat selbst ausgeführt, dass eine Verschiebung der Termine „extrem aufwändig“ gewesen wäre, womit er selbst eingeräumt hat, dass eine Verschiebung der Termine (zwar „extrem aufwändig“, aber) möglich gewesen wäre. Der Zeuge hat nicht einmal vorgebracht, dass er versucht hätte, die Termine zu verschieben, obwohl ihm die Ladung zu Gericht bereits ca. einen Monat vor dem Verhandlungstag zugekommen ist. Ein derartiger Versuch wäre dem Zeugen aber zumutbar gewesen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern durch eine bloße Anfrage bei den anderen Beteiligten um Verschiebung der Zeuge den Verlust von Folgeaufträgen riskiert hätte. Auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich die Unverschiebbarkeit der Termine nicht. Die vom Stellvertreter wahrgenommenen Aufgaben hätten sohin auf einen anderen Termin verlegt und vom Zeugen selbst durchgeführt werden können. Da es sich bei den beiden Terminen am Verhandlungstag, für die der Zeuge einen Vertreter bestellte, um keine solchen handelte, die unaufschiebbar waren, erfolgte die Bestellung des Stellvertreters nicht notwendigerweise im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG. Die Voraussetzungen für den Zuspruch von Stellvertreterkosten liegen sohin nicht vor. Dem Zeugen ist es aber auch nicht gelungen, einen erlittenen Vermögensnachteil (vgl. § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG) zu bescheinigen, sodass ihm auch der

§ 18Abs. 1 Z 1 Geb

AG pauschalierte Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zugesprochen werden kann.Dem Zeugen ist es aber auch nicht gelungen, einen erlittenen Vermögensnachteil vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG) zu bescheinigen, sodass ihm auch der

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG pauschalierte Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zugesprochen werden kann. 3.3.

  1. Da die Beschwerden teilweise berechtigt sind, ist die Zeugengebühr im vorliegenden Fall mit EUR 46,70 (Reisekosten) zu bestimmen und das Mehrbegehren des Zeugen abzuweisen. 3.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Verhandlung von den beschwerdeführenden Parteien nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Verhandlung von den beschwerdeführenden Parteien nicht beantragt. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2224183.1.00

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