RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlW120 2176006-1 SpruchW120 2176006-1/37E W120 2175998-1/32E, W120 2176006-1/37E , W120 2175998-1/32E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER über die Beschwerden
- der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017, XXXX , und
- der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017, römisch 40 , und
- des XXXX , auch XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017, XXXX ,
- des römisch 40 , auch römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017, römisch 40 , beide StA. Afghanistan, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem gesamten Spruch nunmehr zu lauten hat:römisch eins. Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem gesamten Spruch nunmehr zu lauten hat: „ XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.„ römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“ II. Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem gesamten Spruch nunmehr zu lauten hat:römisch zwei. Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er in seinem gesamten Spruch nunmehr zu lauten hat: „ XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 und 5 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.„ römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 5 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“ B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer am 15.01.2021 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Seite 27 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15.01.2021) bzw. binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs 2a VwGVG an die belangte Behörde am 15.01.2021 keine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG von dieser beantragt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer am 15.01.2021 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Seite 27 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15.01.2021) bzw. binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG an die belangte Behörde am 15.01.2021 keine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von dieser beantragt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W120.2176006.1.00