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{'item': 'W123 2238373-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlW123 2238373-1 SpruchW123 2238372-1/2EW123 2238373-1/2E, W123 2238372-1/2E, W123 2238373-1/2E, IM NAMEN DER REPUB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und die gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers.
  2. Am 03.05.2018 fand die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Im Zuge dieser wies der Einvernahmeleiter die Erstbeschwerdeführerin auf die Aufenthaltsehe sowie auf einen Bericht hin, aus dem hervorgehe, dass die Ehe bereits zum Zeitpunkt der Erstantragstellung auf Erteilung des Aufenthaltstitels am 20.07.2015 keinen Bestand gehabt habe, da die Erstbeschwerdeführerin zwischenzeitig nicht mit ihrem Ehegatten im selben Haushalt gelebt habe. Die Erstbeschwerdeführerin bestätigte diese Angaben und brachte vor, dass es immer wieder Streit wegen der Kinder gegeben habe. Ihr Ex-Mann habe die Erstbeschwerdeführerin zwischenzeitlich abgemeldet, ohne dass davon gewusst habe. Wann die Erstbeschwerdeführerin zuletzt nach Österreich eingereist sei, wisse sie nicht mehr genau. Sie sei die meiste Zeit in Österreich gewesen und sei nur zu Besuch nach Serbien gefahren. Das letzte Mal sei sie mit ihrem Ex-Mann 2014 oder 2015 in Serbien gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Wien aufgewachsen und habe hier den Kindergarten und die Schule besucht. Im Jahr 1991 oder 1992 sei sie wieder nach Serbien zurückgekehrt.
  3. Mit Schreiben vom 24.03.2020 verständigte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der gleichzeitigen Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
  4. Mit E-Mail vom 27.04.2020, nunmehr vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits seit vielen Jahren in Österreich arbeite, ausreichend Geld verdiene, über eine Mietwohnung verfüge und krankenversichert sei. Der Erstbeschwerdeführerin fehle ausschließlich das formalrechtliche Aufenthaltsrecht.
  5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
  6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
  7. Mit Schriftsatz vom 18.12.2020 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde in vollem Umfang und führten einleitend aus, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits etwa 35 Jahre lang in Österreich lebe. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Serbien keine Familie; ihr Vater sei verstorben und der Rest ihrer Familie lebe in Österreich. Der Zweitbeschwerdeführer sei in Wien geboren, besuche hier seit längerer Zeit den Kindergarten und spreche nur Deutsch. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch bereits eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gehabt, wobei die letzte Karte mit 2017 geendet habe. Eine Neuausstellung der Karte sei deshalb abgelehnt worden, weil der irrtümliche Verdacht bestanden habe, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe abgeschlossen hätte, was jedoch schon deswegen offensichtlich irrtümlich gewesen sei, weil der Zweitbeschwerdeführer der Sohn des früheren Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin sei, mit dem die Erstbeschwerdeführerin verheiratet gewesen sei, sodass es wohl nicht glaubhaft sei, dass die Erstbeschwerdeführerin mit einem serbischen Staatsbürger eine Scheinehe abgeschlossen habe, da die Erstbeschwerdeführerin und ihr früherer Ehepartner tatsächlich glücklich zusammengelebt hätten und sich erst später getrennt und scheiden haben lassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Republik Serbien. 1.
  10. Die Erstbeschwerdeführerin ist erstmals 1980 nach Österreich eingereist und besuchte in Österreich den Kindergarten sowie Volks- und Hauptschule. Nach dem Schulabschluss reiste die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem damaligen Lebensgefährten, Herrn XXXX , nach Serbien zurück. Gemeinsam mit Herrn XXXX hat die Beschwerdeführerin drei Kinder. Davon sind zwei bereits erwachsen, eine Tochter wird am XXXX 18 Jahre alt. In der Folge trennte sich die Erstbeschwerdeführerin von Herrn XXXX , der danach Serbien verließ und nach Österreich ging. Ende 2009 kam die Erstbeschwerdeführerin wiederum nach Österreich zurück.1.
  11. Die Erstbeschwerdeführerin ist erstmals 1980 nach Österreich eingereist und besuchte in Österreich den Kindergarten sowie Volks- und Hauptschule. Nach dem Schulabschluss reiste die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem damaligen Lebensgefährten, Herrn römisch 40 , nach Serbien zurück. Gemeinsam mit Herrn römisch 40 hat die Beschwerdeführerin drei Kinder. Davon sind zwei bereits erwachsen, eine Tochter wird am römisch 40 18 Jahre alt. In der Folge trennte sich die Erstbeschwerdeführerin von Herrn römisch 40 , der danach Serbien verließ und nach Österreich ging. Ende 2009 kam die Erstbeschwerdeführerin wiederum nach Österreich zurück. Laut ZMR-Anfrage war die Erstbeschwerdeführerin erstmals von 19.01.2010 bis 06.04.2010 im Bundesgebiet gemeldet. Danach wieder vom 27.10.2011 bis 31.01.
  12. In der Folge lebte die Erstbeschwerdeführerin überwiegend im Bundesgebiet, wobei vom 31.01.2012 bis 20.10.2016 Meldungsunterbrechungen aufscheinen. Seit 25.10.2016 bis zum heutigen Datum ist die Erstbeschwerdeführerin durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. 1.
  13. Am 09.04.2013 heiratete die Erstbeschwerdeführerin in XXXX /Serbien den aufenthaltsberechtigten XXXX . Diese Ehe wurde mit Urteil des Grundgerichtes in XXXX /Serbien am 24.08.2016 rechtskräftig geschieden.1.
  14. Am 09.04.2013 heiratete die Erstbeschwerdeführerin in römisch 40 /Serbien den aufenthaltsberechtigten römisch 40 . Diese Ehe wurde mit Urteil des Grundgerichtes in römisch 40 /Serbien am 24.08.2016 rechtskräftig geschieden. 1.
  15. Am 20.07.2015 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, dem mit Gültigkeit vom 09.09.2015 bis 09.09.2016 stattgegeben und bis 10.09.2017 verlängert wurde. 1.
  16. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 (MA 35) vom 06.06.2018, Zl. XXXX , wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Ersterteilung bzw. Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ von Amts wegen wiederaufgenommen und die Anträge vom 20.07.2015 bzw. 29.08.2016 aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG abgewiesen. Der Bescheid lautet auszugsweise:1.
  17. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 (MA 35) vom 06.06.2018, Zl. römisch 40 , wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Ersterteilung bzw. Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ von Amts wegen wiederaufgenommen und die Anträge vom 20.07.2015 bzw. 29.08.2016 aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgewiesen. Der Bescheid lautet auszugsweise: Dem ZMR ist zu entnehmen, dass Sie während der Ehe mit Herrn XXXX nicht durchgehend an einer gemeinsamen Adresse gemeldet waren.Dem ZMR ist zu entnehmen, dass Sie während der Ehe mit Herrn römisch 40 nicht durchgehend an einer gemeinsamen Adresse gemeldet waren. Vor Eheschließung mit Herrn XXXX waren Sie von 24.09.2012 bis 02.01.2013 sowie von 05.11.2015 bis 13.10.2016 bei einem Herrn XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es stellte sich heraus, dass Herr XXXX Ihr ehemaliger Lebensgefährte bzw. Ex-Mann ist, mit welchem Sie bereits drei gemeinsame Kinder haben.Vor Eheschließung mit Herrn römisch 40 waren Sie von 24.09.2012 bis 02.01.2013 sowie von 05.11.2015 bis 13.10.2016 bei einem Herrn römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es stellte sich heraus, dass Herr römisch 40 Ihr ehemaliger Lebensgefährte bzw. Ex-Mann ist, mit welchem Sie bereits drei gemeinsame Kinder haben. Bei gegenständlichem Verlängerungsantrag vom 17.8.2017 gaben Sie niederschriftlich befragt bekannt, bereits seit 24.08.2016 von Herrn XXXX geschieden zu sein. Ihr Gatte war durchgehend in der Gemeindewohnung in der XXXX wohnhaft. Während Ihrer Ehe entstand ein Kind, XXXX , geb. am XXXX , somit nur wenige Monate nach der Scheidung vom 11.08.2016 und dessen leiblicher Vater ein Herr XXXX , geb. am XXXX ist.Bei gegenständlichem Verlängerungsantrag vom 17.8.2017 gaben Sie niederschriftlich befragt bekannt, bereits seit 24.08.2016 von Herrn römisch 40 geschieden zu sein. Ihr Gatte war durchgehend in der Gemeindewohnung in der römisch 40 wohnhaft. Während Ihrer Ehe entstand ein Kind, römisch 40 , geb. am römisch 40 , somit nur wenige Monate nach der Scheidung vom 11.08.2016 und dessen leiblicher Vater ein Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 ist. […] Bei der Befragung durch die LPD wurden unterschiedliche Aussagen auf relevante Fragen von Ihnen und Herrn XXXX zur Ehe und der Verlobung getätigt, welche davon zeugen, dass es sich bei der Ehe zwischen Ihnen und Herrn XXXX lediglich um eine Gefälligkeitsleistung handelte, im Zuge welcher das Führen eines Familienlebens im Sinne des 8 EMRK nicht geplant war und ein solches auch nie geführt wurde.Bei der Befragung durch die LPD wurden unterschiedliche Aussagen auf relevante Fragen von Ihnen und Herrn römisch 40 zur Ehe und der Verlobung getätigt, welche davon zeugen, dass es sich bei der Ehe zwischen Ihnen und Herrn römisch 40 lediglich um eine Gefälligkeitsleistung handelte, im Zuge welcher das Führen eines Familienlebens im Sinne des 8 EMRK nicht geplant war und ein solches auch nie geführt wurde. Gegen den Bescheid der MA 35 vom 06.06.2018 erhob die Erstbeschwerdeführerin kein Rechtsmittel. 1.
  18. Am 28.09.2018 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und den Zweitbeschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Zu den Gründen brachte die Erstbeschwerdeführerin insbesondere vor, dass sie insgesamt mehr als die Hälfte ihres Lebens in Österreich gewesen sei. Ferner habe sie in Österreich ihr viertes Kind, den Zweitbeschwerdeführer, bekommen und für ihn die alleinige Obsorge.1.
  19. Am 28.09.2018 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und den Zweitbeschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Zu den Gründen brachte die Erstbeschwerdeführerin insbesondere vor, dass sie insgesamt mehr als die Hälfte ihres Lebens in Österreich gewesen sei. Ferner habe sie in Österreich ihr viertes Kind, den Zweitbeschwerdeführer, bekommen und für ihn die alleinige Obsorge. 1.
  20. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über das ÖSD Zertifikat A
  21. Die Erstbeschwerdeführerin stand in Österreich erstmals vom 19.09.2013 - 11.10.2013 (gemeldet als „Arbeiterin“) in einem Beschäftigungsverhältnis. Ferner vom 17.11.2015 - 27.11.2015 („Arbeiterin“), vom 02.12.2015 - 31.12.2015 („geringfügig beschäftigte Arbeiterin“) und vom 29.03.2016 - 16.08.2016 („Arbeiterin“) bzw. 17.08.2016 - 06.03.2017 („Wochengeldbezug“ [DGKTONR-bezogen]). Seit dem 25.01.2018 steht die Erstbeschwerdeführerin (als „Arbeiterin“) bei der XXXX GmbH in Beschäftigung. Die Erstbeschwerdeführerin verrichtete während ihres Aufenthaltes in Österreich keine ehrenamtlichen Tätigkeiten und ist nicht Mitglied in einem Verein. Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.1.
  22. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über das ÖSD Zertifikat A
  23. Die Erstbeschwerdeführerin stand in Österreich erstmals vom 19.09.2013 - 11.10.2013 (gemeldet als „Arbeiterin“) in einem Beschäftigungsverhältnis. Ferner vom 17.11.2015 - 27.11.2015 („Arbeiterin“), vom 02.12.2015 - 31.12.2015 („geringfügig beschäftigte Arbeiterin“) und vom 29.03.2016 - 16.08.2016 („Arbeiterin“) bzw. 17.08.2016 - 06.03.2017 („Wochengeldbezug“ [DGKTONR-bezogen]). Seit dem 25.01.2018 steht die Erstbeschwerdeführerin (als „Arbeiterin“) bei der römisch 40 GmbH in Beschäftigung. Die Erstbeschwerdeführerin verrichtete während ihres Aufenthaltes in Österreich keine ehrenamtlichen Tätigkeiten und ist nicht Mitglied in einem Verein. Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. In Österreich leben die drei Kinder der Erstbeschwerdeführerin aus der Beziehung mit Herrn XXXX . Ferner eine Tante, die Stiefmutter und ein Cousin der Erstbeschwerdeführerin. Wechselseitige Abhängigkeitsverhältnisse zu den Familienangehörigen in Österreich bestehen nicht.In Österreich leben die drei Kinder der Erstbeschwerdeführerin aus der Beziehung mit Herrn römisch 40 . Ferner eine Tante, die Stiefmutter und ein Cousin der Erstbeschwerdeführerin. Wechselseitige Abhängigkeitsverhältnisse zu den Familienangehörigen in Österreich bestehen nicht. Die Erstbeschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie keine Bezugspunkte mehr zu ihrem Herkunftsstaat hat. Ferner konnte nicht festgestellt werde, ob noch Verwandte oder Freunde der Erstbeschwerdeführerin in Serbien leben. 1.
  24. Die Erstbeschwerdeführerin brachte nicht vor, dass ihr (bzw. dem Zweitbeschwerdeführer) in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes ist sie zu einer eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache ihres Herkunftsstaates. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat.
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren (jeweils mit Stand: 10.02.2021) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  27. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse der Erstbeschwerdeführerin in Österreich beruhen auf dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, den Stellungnahmen der Erstbeschwerdeführerin vom 28.09.2018 bzw. 27.04.2020 sowie den Angaben im Beschwerdeschriftsatz. 2.
  28. Das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach eine Neuausstellung der „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ (nur) deshalb abgelehnt worden sei, weil der „irrtümliche Verdacht“ bestanden habe, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe abgeschlossen hätte, ist aktenwidrig. Dem im Verfahrensakt beiliegenden Bescheid der MA 35 vom 06.06.2018 ist zu entnehmen, dass es sich bei der zwischen Erstbeschwerdeführerin und Herrn XXXX geschlossenen Ehe um eine „Aufenthaltsehe“ handelte. Folgte man aber den nunmehrigen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach die Annahme einer Aufenthaltsehe „offensichtlich irrtümlich“ gewesen sei, dann erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, warum die Erstbeschwerdeführerin kein Rechtsmittel gegen den Bescheid der MA 35 erhob.2.
  29. Das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach eine Neuausstellung der „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ (nur) deshalb abgelehnt worden sei, weil der „irrtümliche Verdacht“ bestanden habe, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe abgeschlossen hätte, ist aktenwidrig. Dem im Verfahrensakt beiliegenden Bescheid der MA 35 vom 06.06.2018 ist zu entnehmen, dass es sich bei der zwischen Erstbeschwerdeführerin und Herrn römisch 40 geschlossenen Ehe um eine „Aufenthaltsehe“ handelte. Folgte man aber den nunmehrigen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach die Annahme einer Aufenthaltsehe „offensichtlich irrtümlich“ gewesen sei, dann erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, warum die Erstbeschwerdeführerin kein Rechtsmittel gegen den Bescheid der MA 35 erhob. Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits 35 Jahre lang in Österreich lebe, ist anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin allein zwischen 1991 bis 2009 durchgehend in Serbien wohnhaft war (vgl. das eigene Vorbingen der Erstbeschwerdeführerin in den Stellungnahmen der Erstbeschwerdeführerin vom 28.09.2018 bzw. 27.04.2020). Darüber hinaus waren im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich Meldelücken festzustellen und ist die Erstbeschwerdeführerin erst ab 25.10.2016 durchgehend im Bundesgebiet (vgl. oben, II., 1.2.).Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits 35 Jahre lang in Österreich lebe, ist anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin allein zwischen 1991 bis 2009 durchgehend in Serbien wohnhaft war vergleiche das eigene Vorbingen der Erstbeschwerdeführerin in den Stellungnahmen der Erstbeschwerdeführerin vom 28.09.2018 bzw. 27.04.2020). Darüber hinaus waren im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich Meldelücken festzustellen und ist die Erstbeschwerdeführerin erst ab 25.10.2016 durchgehend im Bundesgebiet vergleiche oben, römisch zwei., 1.2.). Soweit in der Stellungnahme vom 27.04.2020 darauf hingewiesen wurde, dass eine allenfalls gezwungene Rückkehr nach Serbien für die Erstbeschwerdeführerin eine „Katastrophe“ wäre und sogar möglicherweise einen „Selbstmord“ verursachen könnte (vgl. AS 107), ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass eine Rückkehrentscheidung für eine alleinstehende Frau mit einem 4-jährigen Kind durchaus mit Härten verbunden ist. Demgegenüber muss jedoch festgehalten werden, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist, die Erstbeschwerdeführerin einen Großteil ihres Erwachsenenlebens (insbesondere von 1991 bis 2009) in Serbien verbrachte und dort insbesondere drei Kinder aufzog. Wenngleich im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass der vierjährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin nur Deutsch spreche, ist anzumerken, dass sich der Zweitbeschwerdeführer noch in einem sehr anpassungsfähigen Alter befindet und im Falle der Rückkehr nach Serbien durchaus in der Lage sein wird, sich dort zu sozialisieren und die serbische Sprache zu lernen.Soweit in der Stellungnahme vom 27.04.2020 darauf hingewiesen wurde, dass eine allenfalls gezwungene Rückkehr nach Serbien für die Erstbeschwerdeführerin eine „Katastrophe“ wäre und sogar möglicherweise einen „Selbstmord“ verursachen könnte vergleiche AS 107), ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass eine Rückkehrentscheidung für eine alleinstehende Frau mit einem 4-jährigen Kind durchaus mit Härten verbunden ist. Demgegenüber muss jedoch festgehalten werden, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist, die Erstbeschwerdeführerin einen Großteil ihres Erwachsenenlebens (insbesondere von 1991 bis 2009) in Serbien verbrachte und dort insbesondere drei Kinder aufzog. Wenngleich im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass der vierjährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin nur Deutsch spreche, ist anzumerken, dass sich der Zweitbeschwerdeführer noch in einem sehr anpassungsfähigen Alter befindet und im Falle der Rückkehr nach Serbien durchaus in der Lage sein wird, sich dort zu sozialisieren und die serbische Sprache zu lernen. Die Feststellung, wonach die Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, überhaupt keinen Bezug mehr zu ihrem Herkunftsstaat zu haben bzw. dass es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich war, festzustellen, ob noch Verwandte oder Freunde der Erstbeschwerdeführerin in Serbien leben, beruht auf dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin – trotz der Aufforderung der belangten Behörde im Schreiben vom 24.03.2020 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“), in welchem ausdrücklich die Frage nach den im Heimatland lebendenden Familienangehörigen gestellt wurde (vgl. AS 103), im Schreiben vom 27.04.2020 keine diesbezüglichen Angaben machte, womit aber nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland über gar keine Verwandte (bzw. soziale Anknüpfungspunkte) mehr verfügt. Zutreffend wies die belangte Behörde in ihrem Bescheid auf die unterlassene Mitwirkungspflicht der Erstbeschwerdeführerin hin.Die Feststellung, wonach die Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, überhaupt keinen Bezug mehr zu ihrem Herkunftsstaat zu haben bzw. dass es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich war, festzustellen, ob noch Verwandte oder Freunde der Erstbeschwerdeführerin in Serbien leben, beruht auf dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin – trotz der Aufforderung der belangten Behörde im Schreiben vom 24.03.2020 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“), in welchem ausdrücklich die Frage nach den im Heimatland lebendenden Familienangehörigen gestellt wurde vergleiche AS 103), im Schreiben vom 27.04.2020 keine diesbezüglichen Angaben machte, womit aber nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland über gar keine Verwandte (bzw. soziale Anknüpfungspunkte) mehr verfügt. Zutreffend wies die belangte Behörde in ihrem Bescheid auf die unterlassene Mitwirkungspflicht der Erstbeschwerdeführerin hin. Zu den drei Kindern der Erstbeschwerdeführerin mit dem leiblichen Vater und Ex-Lebensgefährten, Herrn XXXX , ist schließlich festzuhalten, dass zwei Kinder bereits volljährig sind und die ältere Tochter am XXXX bereits 18 Jahre alt wird. Nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Befragung vor der belangten Behörde lebt die (noch) minderjährige Tochter im Übrigen bei ihrem leiblichen Vater, Herrn XXXX (vgl. AS 45).Zu den drei Kindern der Erstbeschwerdeführerin mit dem leiblichen Vater und Ex-Lebensgefährten, Herrn römisch 40 , ist schließlich festzuhalten, dass zwei Kinder bereits volljährig sind und die ältere Tochter am römisch 40 bereits 18 Jahre alt wird. Nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Befragung vor der belangten Behörde lebt die (noch) minderjährige Tochter im Übrigen bei ihrem leiblichen Vater, Herrn römisch 40 vergleiche AS 45).
  30. Rechtliche Beurteilung: 3.
  31. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides3.
  32. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.1.
  33. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.3.1.
  34. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. § 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: „Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  35. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“„Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  36. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Art. 8 EMRK lautet wie folgt:Artikel 8, EMRK lautet wie folgt: „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.“
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.“ 3.1.
  1. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.1.
  2. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  3. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  4. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). 3.1.
  5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084). Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084). Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). Steht nicht die allfällige zukünftige Gefährdung öffentlicher Interessen im Vordergrund, sondern der Umstand, dass der Fremde durch sein rechtsmissbräuchliches Verhalten den eigentlich zu beendenden Aufenthalt verlängern wollte, was dessen Gesamtdauer und die während dessen erlangte Integration zusätzlich maßgeblich mindert, so ist dem fremdenrechtlich besonders relevanten missbräuchlichen Verhalten, mittels einer Aufenthaltsehe zu versuchen, die Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthalts zu erreichen, die gebotene Bedeutung beizumessen. Dabei ist auch nicht als relativierend anzusehen, dass von dem Fremden keine Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Landes ausgeht (vgl. VwGH 6.9.2019, Ra 2019/21/0016). Das Schließen einer "Aufenthaltsehe" stellt einen Umstand dar, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren kann (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117; 26.6.2019, Ra 2019/21/0016). Das Gewicht der im dargestellten Aufenthaltszeitraum begründeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet erweist sich demnach als maßgeblich gemindert (vgl. auch VwGH 3.8.2008, 2007/18/0228). Steht nicht die allfällige zukünftige Gefährdung öffentlicher Interessen im Vordergrund, sondern der Umstand, dass der Fremde durch sein rechtsmissbräuchliches Verhalten den eigentlich zu beendenden Aufenthalt verlängern wollte, was dessen Gesamtdauer und die während dessen erlangte Integration zusätzlich maßgeblich mindert, so ist dem fremdenrechtlich besonders relevanten missbräuchlichen Verhalten, mittels einer Aufenthaltsehe zu versuchen, die Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthalts zu erreichen, die gebotene Bedeutung beizumessen. Dabei ist auch nicht als relativierend anzusehen, dass von dem Fremden keine Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Landes ausgeht vergleiche VwGH 6.9.2019, Ra 2019/21/0016). Das Schließen einer "Aufenthaltsehe" stellt einen Umstand dar, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren kann vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117; 26.6.2019, Ra 2019/21/0016). Das Gewicht der im dargestellten Aufenthaltszeitraum begründeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet erweist sich demnach als maßgeblich gemindert vergleiche auch VwGH 3.8.2008, 2007/18/0228). Es wird nicht verkannt, dass die Erstbeschwerdeführerin erstmals bereits im Jahr 1980 nach Österreich reiste und hier Kindergarten sowie Volks- und Hauptschule besuchte. Ferner nicht, dass die Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet erwerbstätig war und über Familienangehörige verfügt, insbesondere die drei Kinder aus der ersten Beziehung. Zum Familienleben ist jedoch festzuhalten, dass zwei der Kinder bereits erwachsen sind und die Tochter im Mai ihr
  6. Lebensjahr vollendet. Zudem wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin kein Einreiseverbot verhängt, womit es aber der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) iVm Art 5 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommen offensteht, nach Österreich einzureisen und sich innerhalb der bestehenden Fristen frei zu bewegen.Es wird nicht verkannt, dass die Erstbeschwerdeführerin erstmals bereits im Jahr 1980 nach Österreich reiste und hier Kindergarten sowie Volks- und Hauptschule besuchte. Ferner nicht, dass die Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet erwerbstätig war und über Familienangehörige verfügt, insbesondere die drei Kinder aus der ersten Beziehung. Zum Familienleben ist jedoch festzuhalten, dass zwei der Kinder bereits erwachsen sind und die Tochter im Mai ihr
  7. Lebensjahr vollendet. Zudem wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin kein Einreiseverbot verhängt, womit es aber der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Abs. Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommen offensteht, nach Österreich einzureisen und sich innerhalb der bestehenden Fristen frei zu bewegen. Entgegen den Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz konnte auch kein durchgehender 35-jähriger Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in Österreich festgestellt werden (vgl. vgl. oben, II., 1.2.). Überdies konnte die Beschwerdeführerin – trotz des vergleichsweise langen Aufenthaltes in Österreich – lediglich das Sprachzertifikat A2 vorlegen, sie verrichtete auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten und ist – mangels entsprechender Bescheinigungen – nicht Mitglied in einem Verein. Aber auch eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende berufliche Integration liegt im Falle der Erstbeschwerdeführerin nicht vor: Zwar steht die Erstbeschwerdeführerin seit dem 25.01.2018 in einem Beschäftigungsverhältnis. Jedoch konnte sie vor diesem Zeitpunkt – insbesondere unter Berücksichtigung des langen Aufenthaltes in Österreich – lediglich kurze Beschäftigungsverhältnisse in vorweisen (vgl. oben II., 1.7.). Letztlich gründete sich der mehrjährige Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in Österreich auf dem Eingehen einer Aufenthaltsehe und somit auf einem fremdenrechtlichen Fehlerverhalten. Ein Umstand, der im Rahmen der Interessenabwägung besonders zu Lasten der Erstbeschwerdeführerin ausfällt.Entgegen den Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz konnte auch kein durchgehender 35-jähriger Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in Österreich festgestellt werden vergleiche vergleiche oben, römisch zwei., 1.2.). Überdies konnte die Beschwerdeführerin – trotz des vergleichsweise langen Aufenthaltes in Österreich – lediglich das Sprachzertifikat A2 vorlegen, sie verrichtete auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten und ist – mangels entsprechender Bescheinigungen – nicht Mitglied in einem Verein. Aber auch eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende berufliche Integration liegt im Falle der Erstbeschwerdeführerin nicht vor: Zwar steht die Erstbeschwerdeführerin seit dem 25.01.2018 in einem Beschäftigungsverhältnis. Jedoch konnte sie vor diesem Zeitpunkt – insbesondere unter Berücksichtigung des langen Aufenthaltes in Österreich – lediglich kurze Beschäftigungsverhältnisse in vorweisen vergleiche oben römisch zwei., 1.7.). Letztlich gründete sich der mehrjährige Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in Österreich auf dem Eingehen einer Aufenthaltsehe und somit auf einem fremdenrechtlichen Fehlerverhalten. Ein Umstand, der im Rahmen der Interessenabwägung besonders zu Lasten der Erstbeschwerdeführerin ausfällt. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführers ist auszuführen, dass das Familienleben zu dessen Halbgeschwistern in einem Zeitpunkt entstand, wo sich die Erstbeschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Den privaten Interessen der Erstbeschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich standen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251).Den privaten Interessen der Erstbeschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich standen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Erstbeschwerdeführerin, welche eine besondere Verfestigung im Bundesgebiet nicht aufgezeigt und sich die ihr in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durch die Berufung auf eine Scheinehe erschlichen hatte. 3.1.
  8. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet den persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwog und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.3.1.
  9. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet den persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwog und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch allfällige Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG wurden gegenständlich zu Recht – wegen öffentlicher Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer – nicht erteilt.Auch allfällige Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG wurden gegenständlich zu Recht – wegen öffentlicher Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer – nicht erteilt. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. waren daher abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. waren daher abzuweisen. 3.
  10. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.
  11. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Serbien zulässig sei.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Serbien zulässig sei. Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.Im Hinblick auf die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher abzuweisen. 3.
  12. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.
  13. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. 3.
  14. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W123.2238373.1.00

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