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{'item': 'W131 2238132-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlW131 2238132-2 Spruch, W131 2238132-2/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag der Antragstellerin (= ASt) XXXX auf Pauschalgebührenersatz iZm dem Nachprüfungsantrag gegen eine Ausscheidensentscheidung im Vergabeverfahren der anwaltlich vertretenen Antragsgeneerin und Auftraggeberin ÖBB-Personenverkehr AG (= AG) mit der Bezeichnung "Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Konstruktion, Herstellung und Lieferung von Doppelstock-Elektrotriebzügen" folgenden Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag der Antragstellerin (= ASt) römisch 40 auf Pauschalgebührenersatz iZm dem Nachprüfungsantrag gegen eine Ausscheidensentscheidung im Vergabeverfahren der anwaltlich vertretenen Antragsgeneerin und Auftraggeberin ÖBB-Personenverkehr AG (= AG) mit der Bezeichnung "Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Konstruktion, Herstellung und Lieferung von Doppelstock-Elektrotriebzügen" folgenden Beschluss: A) Das Pauschalgebührenersatzbegehren, der Antragsgegnerin den Ersatz der Pauschalgebühren für den Antrag auf Nichtigerklärung zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin binnen 14 Tagen auferlegen, wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die ASt verfasste im am 28.12.2020 einen Nachprüfungsantrag wider eine Ausscheidensentscheidung in dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren und entrichtete dafür die gemäß der Verordnung BGBl II 2018/212 iHv 12.960 Euro unstrittig geschuldeten Pauschalgebühren.
  2. Die ASt verfasste im am 28.12.2020 einen Nachprüfungsantrag wider eine Ausscheidensentscheidung in dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren und entrichtete dafür die gemäß der Verordnung BGBl römisch zwei 2018/212 iHv 12.960 Euro unstrittig geschuldeten Pauschalgebühren.
  3. Der Nachprüfungsantrag wurde mit Erkenntnis vom 11.02.2021, W131 2238132-1/59E, abgewiesen, ohne dass die ASt sonst irgendwie klaglos gestellt worden wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Es liegt kein Verfahrenssachverhalt vor, der ein Obsiegen bzw eine Klaglosstellung der ASt bedeuten wurde.
  5. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2238132-1 und -
  6. Rechtliche Beurteilung 3.
  7. Der Beschluss über das Pauschalgebührenersatzbegehren war gegenständlich gemäß § 328 BVerG durch den Einzelrichter zu fassen; und war der Gebührenersatzantrag abzuweisen, da die ASt weder mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt hat noch sonst klaglos gestellt wurde, die Ersatzvoraussetzungen gemäß § 341 Abs 1 BVergG also nicht vorliegen.3.
  8. Der Beschluss über das Pauschalgebührenersatzbegehren war gegenständlich gemäß Paragraph 328, BVerG durch den Einzelrichter zu fassen; und war der Gebührenersatzantrag abzuweisen, da die ASt weder mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt hat noch sonst klaglos gestellt wurde, die Ersatzvoraussetzungen gemäß Paragraph 341, Absatz eins, BVergG also nicht vorliegen. 3.
  9. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision betreffend den Beschluss über die Abweisung des gegen die Auftraggeberin gerichteten Pauschalgebührenersatzbegehrens war durch den Einzelrichter nicht zuzulassen, weil insoweit gemäß § 341 BVergG eine eindeutige Rechtslage im Punkte des Obsiegens als Ersatzvoraussetzung vorliegt. Bei eindeutiger Rechtslage ist eine Revision unzulässig, siehe zB VwGH Zlen Ra 2014/03/0028 und Ro 2014/07/0053.Die Revision betreffend den Beschluss über die Abweisung des gegen die Auftraggeberin gerichteten Pauschalgebührenersatzbegehrens war durch den Einzelrichter nicht zuzulassen, weil insoweit gemäß Paragraph 341, BVergG eine eindeutige Rechtslage im Punkte des Obsiegens als Ersatzvoraussetzung vorliegt. Bei eindeutiger Rechtslage ist eine Revision unzulässig, siehe zB VwGH Zlen Ra 2014/03/0028 und Ro 2014/07/
  10. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W131.2238132.2.00

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