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{'item': 'W137 2237589-1'}

Obsah (17)§ 76§ 35§ 34§ 51§ 27§ 9Art. 130§ 13§ 22a§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlW137 2237589-1 SpruchW137 2237589-1/16E, W137 2237589-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 76Abs. 2 Z 3 FPG i

Vm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 02.12.2020 bis 14.12.2020 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 02.12.2020 bis 14.12.2020 für rechtmäßig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer (BF), Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.04.2020 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Nach einer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien und erkennungsdienstlicher Behandlung wurde festgestellt, dass der BF bereits am 21.03.2020 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
  2. Am 08.06.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art 18 Abs. 1 lit. b Dublin-Verordnung an Rumänien gestellt.
  3. Am 08.06.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-Verordnung an Rumänien gestellt.
  4. Mit Schreiben vom 19.06.2020 erklärte sich Rumänien gem. Art 18 Abs. 1 lit. c der Dublin-III-VO für die Übernahme des BF und für die Prüfung des Asylantrages zuständig.
  5. Mit Schreiben vom 19.06.2020 erklärte sich Rumänien gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin-III-VO für die Übernahme des BF und für die Prüfung des Asylantrages zuständig.
  6. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.06.2020 gab der BF an, dass er in Rumänien aufgrund seiner illegalen Einreise in Haft genommen und gezwungen worden sei, einen Asylantrag zu stellen. Er wolle jedoch nicht zurück nach Rumänien, da er dort misshandelt und zweimal nach Serbien abgeschoben worden sei. Der BF wolle in Österreich bleiben, da hier auch seine beiden Brüder leben.
  7. Das Bundesamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.07.2020 aufgrund der Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und festgestellt, dass Rumänien für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Zugleich wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG erlassen.
  8. Das Bundesamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.07.2020 aufgrund der Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und festgestellt, dass Rumänien für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Zugleich wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG erlassen.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 14.07.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). In dieser brachte der BF vor, dass er zwei Brüder hat, die in Österreich leben: einer davon sei Asylwerber, der andere wohne bereits seit 7 Jahren in Österreich. Auch würde Rumänien kein Verfahren durchführen, sondern drohe ihm die weitere Abschiebung nach Syrien. In Rumänien sei der BF körperlich misshandelt, inhaftiert, auf die Straße gesetzt und aufgefordert worden, weiter zu ziehen. Aus diesen Gründen drohe ihm im Falle einer Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK, weshalb Österreich vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17/1 Dublin III Verordnung Gebrauch machen müsse.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 14.07.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). In dieser brachte der BF vor, dass er zwei Brüder hat, die in Österreich leben: einer davon sei Asylwerber, der andere wohne bereits seit 7 Jahren in Österreich. Auch würde Rumänien kein Verfahren durchführen, sondern drohe ihm die weitere Abschiebung nach Syrien. In Rumänien sei der BF körperlich misshandelt, inhaftiert, auf die Straße gesetzt und aufgefordert worden, weiter zu ziehen. Aus diesen Gründen drohe ihm im Falle einer Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK, weshalb Österreich vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 /, eins, Dublin römisch drei Verordnung Gebrauch machen müsse.
  11. Dieser Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung vom BVwG bis zum heutigen Tag nicht zuerkannt, wodurch mit Wirkung vom 24.07.2020 die Durchführbarkeit der Überstellung eingetreten ist.
  12. Am 30.11.2020 wurde der BF auf Basis eines Festnahmeauftrages vom 17.11.2020

§ 34Abs. 3 Z 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1BFA-VG festgenommen und zum Zweck der mit 02.12.2020 geplanten Überstellung in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Die Überstellung musste am 02.12.2020 vor Ort aufgrund des lautstarken Widerstands des BF abgebrochen werden.8. Am 30.11.2020 wurde der BF auf Basis eines Festnahmeauftrages vom 17.11.2020

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins B, F, A, -, römisch fünf G, festgenommen und zum Zweck der mit 02.12.2020 geplanten Überstellung in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Die Überstellung musste am 02.12.2020 vor Ort aufgrund des lautstarken Widerstands des BF abgebrochen werden. 9. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2020 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gem. § 76 Abs. 2 Z 3 iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung angeordnet. Begründend verwies das Bundesamt insbesondere auf den vom BF bereits vereitelten Überstellungsversuch, dem Umstand, dass sich der BF seinem Asylverfahren in Rumänien entzogen hat sowie dem Fehlen substanzieller familiärer, sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zusammen mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Verfahrenshelfers ausgefolgt.9. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2020 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung angeordnet. Begründend verwies das Bundesamt insbesondere auf den vom BF bereits vereitelten Überstellungsversuch, dem Umstand, dass sich der BF seinem Asylverfahren in Rumänien entzogen hat sowie dem Fehlen substanzieller familiärer, sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zusammen mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Verfahrenshelfers ausgefolgt. 10. Mit Schreiben vom 09.12.2020 übermittelt der im Spruch angeführte bevollmächtigte Vertreter dem Bundesamt eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass das anhängige Beschwerdeverfahren betreffend die Zurückweisung des Asylantrages abzuwarten sei und keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, da der BF über nahe Angehörige in Österreich verfüge, die für seinen Lebensunterhalt und seine Unterkunft sorgen können, weshalb ein gelinderes Mittel zur Anwendung kommen müsse. Beantragt werde daher

  1. a)die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären,
  2. b)die sofortige Entlassung des BF aus der Schubhaft anzuordnen,
  3. c)eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und
  4. d)der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzutragen. 11. Das Bundesamt legte am 10.12.2020 den Verfahrensakt vor. Ausgeführt wird, dass nunmehr ein begleiteter Rückflug am 14.12.2020 geplant sei und hinsichtlich der Angehörigen bereits eine ausgiebige Erwägung stattgefunden habe und somit die Bekanntgabe weiterer Angehöriger im Bundesland nicht wesentlich sei. Der BF sei bisher im Rahmen der Grundversorgung untergebracht worden und habe nicht bei seinen Verwandten gewohnt. Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz. 12. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 11.12.2020 wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Feststellungen übermittelt und ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Insbesondere wurde auf die Vereitelung der Abschiebung am 02.12.2020 hingewiesen. 13. Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 14.12.2020 wurde mitgeteilt, dass die geplante Überstellung aufgrund des Widerstands des BF erneut abgebrochen werden musste. Aufgrund des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungfrist mit 19.12.2020 hat das Bundesamt die Schubhaft noch am selben Tag aufgehoben und den BF an eine Betreuungsstelle in Traiskirchen zugewiesen. 14. Mit Schriftsatz vom 16.12.2020 gab der MigrantInnenverein erneut die Vollmacht des BF bekannt. Ersucht wurde um „Zusendung der relevanten Bescheide, insbesondere desjenigen, durch den die Abschiebung nach Rumänien behindert wurde“. 15. Am 22.12.2020 stellte der BF erneut einen Asylantrag. Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt die LPD Wien fest, dass ein neuerlicher Asylantrag aufgrund des noch offenen Beschwerdeverfahrens nicht möglich ist. 16. Am 07.01.2021 übermittelte das Bundesamt eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers (vom 30.12.2020) sowie die Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G 2005.16. Am 07.01.2021 übermittelte das Bundesamt eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers (vom 30.12.2020) sowie die Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG

  1. Mit Erkenntnis vom 12.01.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2020 behoben, weil die Rückführung des Beschwerdeführers nach Rumänien nicht im Rahmen der diesbezüglichen Frist habe erfolgen können. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Syrien. Er hat einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien gestellt, diesem Verfahren hat er sich durch seine Weiterreise nach Österreich entzogen. Sein in Österreich gestellter Asylantrag wurde wegen Nichtzuständigkeit Österreichs erstinstanzlich zurückgewiesen. Im diesbezügliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Behebung des Bescheids am 21.12.2021 erfolgte aufgrund der nicht vollzogenen Überstellung nach Rumänien – eine Rechtswidrigkeit des Bescheids wurde nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer hatte in Österreich zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft bereits einen Überstellungsversuch aktiv vereitelt und verdeutlicht, dass er nicht bereit ist, die Zuständigkeit Rumäniens zur Führung seines Verfahrens betreffend internationalen Schutz zu akzeptieren. Im Bundesgebiet verfügt der BF über Familienangehörige, unter anderem zwei Brüder, wovon einer gemeinsam mit ihm Syrien verlassen hat und der andere bereits seit 7 Jahren in Österreich lebt. Unklar ist, inwieweit diese Angehörigen unterstützungsfähig sind. Substanzielle Angaben dazu haben weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter übermittelt. Bis zur Anordnung der Schubhaft hat der BF nicht bei seinen Angehörigen in Österreich gewohnt, sondern war im Rahmen der Grundversorgung untergebracht. Abgesehen von seinen Familienmitgliedern unterhält der BF keine Bindungen zu Österreich und ist nicht integriert. Der BF spricht nicht Deutsch, geht keiner legalen Beschäftigung nach, ist nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und verfügt nicht über ausreichend Barmittel um mittelfristig seinen Unterhalt zu finanzieren. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung über Barmittel in Höhe von knapp 570€. Nach dem gescheiterten Überstellungsversuch vom 02.12.2020 wurde ein begleiteter Rückflug für den 14.12.2020 organisiert. Von einer tatsächlichen Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung auszugehen. Diese scheiterte auch nur daran, dass der Beschwerdeführer ein weiteres Mal aktiv ihre Durchführung vereitelte. Der Beschwerdeführer hätte sich nach Vereitelung der Abschiebung am 02.12.2020 jedenfalls – zumindest bis zum Ablauf der einschlägigen Überstellungsfrist der Dublin-III-VO - dem Zugriff der Behörden entzogen. Er war im relevanten Zeitraum grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, sowie jedenfalls haftfähig. Es gab keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Beweiswürdigung: 1.
  3. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zahl 1263995410/201209750 (Schubhaft) sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl 2233078-1 („Dublin-Verfahren“). Im Erkenntnis zu letzterem Verfahren wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides (ausschließlich) durch den ex lege erfolgten Zuständigkeitsübergangs aufgrund nicht effektuierter Überstellung nach Rumänien begründet ist. Für eine bereits vorweg bestehende Rechtswidrigkeit des Bescheides gibt es hingegen keinen Hinweis – vielmehr wurde der einschlägigen Beschwerde nie aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.
  4. Die Feststellung, dass sich der BF dem Asylverfahren in Rumänien entzogen hat ist unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere auch den Angaben des Beschwerdeführers. 1.
  5. Die Feststellungen betreffend die Vereitelung des Überstellungsversuches ergeben sich aus den oben dargestellten Umständen, die aufgrund der Aktenlage unstrittig sind. Der Umstand, dass der BF den ersten Überstellungsversuch aktiv behindert hat, wurde weder in der Beschwerde in Zweifel gezogen, noch wurde im Rahmen der „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom BF hierzu die Möglichkeit einer Stellungnahme wahrgenommen. Er hat insgesamt – und insbesondere durch die Abschiebungsvereitelung - klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist, die Zuständigkeit Rumäniens für seinen Antrag auf internationalen Schutz zu akzeptieren. Dies hat er schließlich durch eine erneute Vereitelung der Abschiebung am 14.12.2020 noch nachträglich bestätigt 1.
  6. Die Feststellungen zur Familiensituation ergeben sich aus der Aktenlage und den glaubhaften Angaben des BF. Der BF konnte keine Angaben über die Wohnadressen sowie die tatsächliche Unterstützungsfähigkeit seiner Angehörigen machen. Dies wurde auch im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs nicht nachgeholt. Dass eine Unterkunftnahme bei seinen Angehörigen nicht stattgefunden hat, sondern der BF (bis zur Anordnung der Schubhaft) im Rahmen der Grundversorgung untergebracht war, ergibt sich aus Abfragen des Zentralen Melderegisters sowie des Betreuungsinformationssystems. 1.
  7. Die Feststellungen betreffend das Privatleben und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Gleiches gilt für seine finanzielle Situation. 1.
  8. Die Überstellungsversuche am 02.12.2020 und 14.12.2020 sind im Akt ersichtlich – und ebenso unstrittig wie die Gründe für ihr Scheitern (das in den entsprechenden Berichten ausführlich festgehalten wird). Aufgrund der vorliegenden Erklärung von Rumänien, für die Übernahme des BF und die Prüfung des Asylantrages zuständig zu sein, bestanden zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keine Zweifel, dass eine Überstellung nach Rumänien auch tatsächlich – und innerhalb der gesetzlichen Fristen - möglich ist. 1.
  9. Der Beschwerdeführer hat schon vor dem 02.12.2020 ausdrücklich erklärt, sein Asylverfahren in Österreich führen zu wollen. Er hat auch den ersten Versuch einer Überstellung nach Rumänien umgehend aktiv vereitelt. Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel bestehen, dass er sich ohne Anordnung der Schubhaft jedenfalls bis auf weiteres – nach Möglichkeit bis zur Erzwingung der Zulassung des Verfahrens in Österreich - dem behördlichen Zugriff durch Aufenthalt im Verborgenen entzogen hätte 1.
  10. Die grundsätzliche Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers waren stets unstrittig. Hinweise auf substanzielle sonstige gesundheitliche Probleme sind dem Akt nicht zu entnehmen; ein grundsätzliches Fehlen der Haftfähigkeit wurde in keiner Phase des Verfahrens behauptet.
  11. Rechtliche Beurteilung: 2.
  12. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ 2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 2.

  1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.
  2. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ 2.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Anordnung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
  3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft 3.
  4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.
  5. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2.3 wiedergegeben) gesetzlich definiert. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.2.3 wiedergegeben) gesetzlich definiert. 3.
  6. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2020 die Schubhaft zur Sicherung der Überstellung (Abschiebung) angeordnet. Die belangte Behörde begründete die (erhebliche) Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der aktiven Vereitelung der ersten Überstellung durch den BF (am 02.12.2020), dem Umstand, dass sich der BF bereits seinem Asylverfahren in Rumänien entzogen hat sowie dem Fehlen substanzieller familiärer, sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Das Bundesamt stützte sich dabei nicht nur erkennbar auf die Ziffern 1, 3, 6 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG, es hat diese auch im Einzelnen konkret begründet.Die belangte Behörde begründete die (erhebliche) Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der aktiven Vereitelung der ersten Überstellung durch den BF (am 02.12.2020), dem Umstand, dass sich der BF bereits seinem Asylverfahren in Rumänien entzogen hat sowie dem Fehlen substanzieller familiärer, sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Das Bundesamt stützte sich dabei nicht nur erkennbar auf die Ziffern 1, 3, 6 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, es hat diese auch im Einzelnen konkret begründet. 3.
  7. Die belangte Behörde erachtet § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zutreffend als erfüllt, da der BF seinen ersten Überstellungsversuch durch aktiven Widerstand vereitelt und zudem mehrmals verdeutlicht hat, dass er nicht freiwillig nach Rumänien ausreisen werde. Ebenso bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung – unstrittig - eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3) und war von der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Dublin-Verordnung auszugehen (Ziffer 6 – Rumpfbestimmung).3.
  8. Die belangte Behörde erachtet Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zutreffend als erfüllt, da der BF seinen ersten Überstellungsversuch durch aktiven Widerstand vereitelt und zudem mehrmals verdeutlicht hat, dass er nicht freiwillig nach Rumänien ausreisen werde. Ebenso bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung – unstrittig - eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3) und war von der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Dublin-Verordnung auszugehen (Ziffer 6 – Rumpfbestimmung). Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid zudem auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Dieser bezieht sich Z 9 auf den Grad der sozialen Verankerung in Österreich, wonach insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt das Bundesamt zutreffend zum Ergebnis, dass der BF weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt noch über einen Wohnsitz oder substanzielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und auch sonst keine Integrationsschritte im Bundesgebiet vorgebracht hat. Auch stellen die zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung vorhandenen Barmittel von knapp 570€ keine ausreichenden Existenzmittel dar. Das Bundesamt verkennt hierbei nicht, dass der BF im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, jedoch konnte vom BF nicht vorgebracht werden, inwieweit diese dazu in der Lage sind, den BF tatsächlich zu unterstützen und ihm Wohnraum zur Verfügung zu stellen und kommt diesem Umstand insgesamt nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Daran können auch unglücklich gewählte Formulierungen („abgesehen von [Aufzählung Verwandter] – weder über familiäre Bezugspunkte / einen familiären Bezug) nichts ändern, da jedenfalls die Existenz von Verwandten in Österreich auch vom Bundesamt stets der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid zudem auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Dieser bezieht sich Ziffer 9, auf den Grad der sozialen Verankerung in Österreich, wonach insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt das Bundesamt zutreffend zum Ergebnis, dass der BF weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt noch über einen Wohnsitz oder substanzielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und auch sonst keine Integrationsschritte im Bundesgebiet vorgebracht hat. Auch stellen die zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung vorhandenen Barmittel von knapp 570€ keine ausreichenden Existenzmittel dar. Das Bundesamt verkennt hierbei nicht, dass der BF im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, jedoch konnte vom BF nicht vorgebracht werden, inwieweit diese dazu in der Lage sind, den BF tatsächlich zu unterstützen und ihm Wohnraum zur Verfügung zu stellen und kommt diesem Umstand insgesamt nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Daran können auch unglücklich gewählte Formulierungen („abgesehen von [Aufzählung Verwandter] – weder über familiäre Bezugspunkte / einen familiären Bezug) nichts ändern, da jedenfalls die Existenz von Verwandten in Österreich auch vom Bundesamt stets der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist. 3.
  9. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle des BF insgesamt erhebliche Fluchtgefahr besteht. 3.
  10. Auf Grund der festgestellten erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, da sich der Beschwerdeführer insbesondere durch sein am 02.12.2020 gezeigtes (unstrittiges) Verhalten im Zusammenhang mit der versuchten Überstellung nach Rumänien als in diesem Zusammenhang nicht vertrauenswürdig erwiesen hat – was aber Voraussetzung für die Anordnung des gelinderen Mittels ist. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass das Bundesamt ja zunächst auf die Anordnung der Schubhaft (ja selbst des gelinderen Mittels) verzichtet hat und versucht hat, ausschließlich mit einer kurzen, 72 Stunden unterschreitenden, Verwaltungsverwahrungshaft das Auslangen zu finden. Auf Grund dieser Umstände und der nachvollziehbar begründeten erheblichen Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt – die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. 3.
  11. Das Bundesamt konnte zudem davon ausgehen, dass die Überstellung des BF nach Rumänien in zumutbarer Frist (und auch noch innerhalb des gesetzlichen Überstellungszeitraumes) möglich ist, da eine Erklärung Rumäniens zur Übernahme und Prüfung des Asylverfahrens vorgelegen hat und ein zeitnaher begleiteter Rückflug organisiert wurde. Hinweise auf eine grundsätzliche Unmöglichkeit einer Überstellung nach Rumänien bestanden nie. Vielmehr zeigt das Scheitern der Überstellung am 14.12.2020 nachdrücklich, dass diese – ohne aktive Vereitelung durch den Beschwerdeführer – erfolgen hätte können. 3.
  12. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. 3.
  13. Dieser Beurteilung konnte in der – sich im Übrigen im Wesentlichen nur auf Behauptungen stützenden Beschwerde des MigrantInnenVerein St. Marx – nicht schlüssig entgegengetreten werden. Zunächst wurde in der Beschwerde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung aktiv vereitelt hatte – auf einen entsprechenden Vorhalt des Gerichts (schriftliches Parteiengehör) wurde überhaupt nicht reagiert. Damit blieb ein zentrales Argument des Bescheides vollständig unbestritten. Darüber hinaus verkennt der bevollmächtigte Vertreter offenkundig vollständig den Inhalt des Begriffs „Fluchtgefahr“. Es geht nämlich im Zusammenhang mit der Schubhaft mitnichten darum, ob ein Fremder in Österreich bleiben will – entscheidend ist, ob er sich einer drohenden Abschiebung entziehen will. Wenn also nun besonders betont wird, dass der Beschwerdeführer – trotz Zuständigkeit eines anderen Staates - in Österreich bleiben will, bestätigt der Vertreter vielmehr eine besondere Motivation, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen – jedenfalls so lange, wie es benötigt um die Verfahrensführung in Österreich zu erzwingen. Daraus folgt, dass die Fluchtgefahr gerade auch angesichts der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung tatsächlich „erheblich“ war. Dem konnte auch mit dem Verweis auf seine familiären Anknüpfungspunkte nicht wirkungsvoll entgegengetreten werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob eine hinreichende Sicherheit besteht, dass sich der Beschwerdeführer zukünftig dem Zugriff der Behörden nicht entziehen würde. Davon kann angesichts seines Vorverhaltens jedoch – jedenfalls für den relevanten Zeitraum, in dem eine Überstellung nach Rumänien möglich war, nicht ausgegangen werden. Wieso kein öffentliches Interesse an der effektiven Umsetzung der Dublin-III-VO bestehen sollte, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht dargetan. Für die Behauptung des Unterlaufens eines effektiven Rechtsschutzsystems bleibt der Vertreter erneut jegliches nachvollziehbare Argument schuldig. Abschließend ist festzuhalten, dass sich ein Beschwerdeführer das Handeln (oder Unterlassen) seines Vertreters – hier also insbesondere eine kaum begründete Beschwerde im Umfang lediglich einer locker beschriebenen A4-Seite sowie das Ignorieren eines gerichtlichen Parteiengehörs – zurechnen lassen muss. 3.
  14. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 02.12.2020 bis zum 14.02.2020 abzuweisen.
  15. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Feststellungen ergaben sich, wie oben ausgeführt, aus der Aktenlage. Insbesondere ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 02.12.2020 die geplante Überstellung nach Rumänien durch seinen Widerstand vereitelt hat.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Feststellungen ergaben sich, wie oben ausgeführt, aus der Aktenlage. Insbesondere ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 02.12.2020 die geplante Überstellung nach Rumänien durch seinen Widerstand vereitelt hat. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Dem Ausreichen eines gelinderen Mittels steht das unstrittige Verhalten des Beschwerdeführers beim ersten Überstellungsversuch sowie die unmittelbar darauf erfolgte Anberaumung eines weiteren Abschiebetermins und die nur noch kurze verbleibende Überstellungszeit gegenüber. 5. Kostenersatz 5.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).5.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 5.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 5.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei in gegenständlichem Erkenntnis, Anspruch auf Kostenersatz. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Fall festzuhalten, dass vom Vertreter des Beschwerdeführers ein Schriftsatzaufwand verzeichnet worden ist, der gesetzlich in keiner Form gedeckt ist. Im Zusammenhang mit Maßnahmen- und Schubhaftbeschwerden ist der ersatzfähige Aufwand gesetzlich pauschaliert – einer Verfahrenspartei kommt damit kein Anspruch zu, irgendwelche Phantasiebeträge (die im gegenständlichen Fall überdies nicht aufgeschlüsselt und angesichts der tatsächlich erbrachten Leistung auch nicht nachvollziehbar sind) ersetzt zu bekommen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W137.2237589.1.00

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