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{'item': 'W141 2230376-1'}

Obsah (20)§ 24Artikel 133§ 25§ 14§ 45§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 12§ 5§ 21a§ 50§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlW141 2230376-1 SpruchW141 2230376-1/17E, W141 2230376-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse vom 06.02.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2020, ersatzlos behoben. Das zuerkannte Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.11.2018 bis 30.11.2018 in Höhe von € 953,40 gebührt in vollem Umfang.A) , römisch eins. Das Verfahren wird fortgesetzt., römisch zwei. Der Beschwerde wird

Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse vom 06.02.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2020, ersatzlos behoben. Das zuerkannte Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.11.2018 bis 30.11.2018 in Höhe von € 953,40 gebührt in vollem Umfang. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 06.02.2020 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.11.2018 bis 30.11.2018

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 953,40 verpflichtet. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 06.02.2020 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.11.2018 bis 30.11.2018

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer

, Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 953,40 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er aus seinen beiden geringfügigen Dienstverhältnissen bei den Firmen XXXX und XXXX ein Einkommen erzielte, das über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 lag. Arbeitslosigkeit wäre somit nicht vorgelegen.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er aus seinen beiden geringfügigen Dienstverhältnissen bei den Firmen römisch 40 und römisch 40 ein Einkommen erzielte, das über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 lag. Arbeitslosigkeit wäre somit nicht vorgelegen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde am 19.02.
  2. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend an, dass es stimmen würde, dass er bei der Firma XXXX den ganzen November 2018 über geringfügig beschäftigt gewesen sei und einen Lohn von € 243,12 erhalten habe. Er habe grundsätzlich immer samstags gearbeitet. Um über „die Runden zu kommen“ habe er in diesem Monat noch eine weitere geringfügige Beschäftigung aufgenommen. Folglich stimme es auch, dass er bei der Firma XXXX von 08.11.2018 bis 26.11.2018 geringfügig beschäftigt gewesen sei. Er habe dort an jenen Samstagen gearbeitet, an denen er nicht bei der Firma XXXX gearbeitet habe. Er habe jedoch nicht über der Geringfügigkeitsgrenze verdient. Er habe bei der Firma XXXX lediglich ein Bareinkommen in Höhe von € 148,00 erhalten und habe weder einen Lohnzettel noch einen Dienstvertrag erhalten. Daher wäre die Meldung bei der ÖGK falsch und werde er diese berichtigen lassen. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, er habe bereits einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides bei der ÖGK gestellt.Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend an, dass es stimmen würde, dass er bei der Firma römisch 40 den ganzen November 2018 über geringfügig beschäftigt gewesen sei und einen Lohn von € 243,12 erhalten habe. Er habe grundsätzlich immer samstags gearbeitet. Um über „die Runden zu kommen“ habe er in diesem Monat noch eine weitere geringfügige Beschäftigung aufgenommen. Folglich stimme es auch, dass er bei der Firma römisch 40 von 08.11.2018 bis 26.11.2018 geringfügig beschäftigt gewesen sei. Er habe dort an jenen Samstagen gearbeitet, an denen er nicht bei der Firma , römisch 40 gearbeitet habe. Er habe jedoch nicht über der Geringfügigkeitsgrenze verdient. Er habe bei der Firma römisch 40 lediglich ein Bareinkommen in Höhe von € 148,00 erhalten und habe weder einen Lohnzettel noch einen Dienstvertrag erhalten. Daher wäre die Meldung bei der ÖGK falsch und werde er diese berichtigen lassen. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, er habe bereits einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides bei der ÖGK gestellt.
  3. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides an die ÖGK datiert mit 19.02.2020, betreffend die Korrektur der Meldung von 08.11.2018 bis 26.11.2018 bei XXXX . Begründend wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er geringfügig nur € 148,00 erhalten habe. Die Meldung sei daher falsch.
  4. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides an die ÖGK datiert mit 19.02.2020, betreffend die Korrektur der Meldung von 08.11.2018 bis 26.11.2018 bei römisch 40 . Begründend wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er geringfügig nur € 148,00 erhalten habe. Die Meldung sei daher falsch.
  5. Mit Bescheid vom 31.03.2020 wurde die Beschwerde vom 19.02.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 31.03.2020 wurde die Beschwerde vom 19.02.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben vom 15.04.2020 beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer brachte wiederholend seine bereits in der Beschwerde gemachten Angaben vor und führte ergänzend aus, dass es richtig sei, dass er € 368,01 brutto im Monat November von der Firma XXXX erhalten habe. Dies gehe aus dem Lohnzettel eindeutig hervor. Netto habe er demnach € 243,12 erhalten. Von den € 368,01 brutto wären € 124,89 Sonderzahlungen gewesen. Sonderzahlungen wären für die Bestimmung der Geringfügigkeitsgrenze abzuziehen und würden nicht zum regulären Entgelt zählen (§ 49 Abs 2 ASVG iVm § 54 ASVG). Sonderzahlungen wären daher für die Frage der Überschreitung nach § 5 Abs 1 Z 2 ASVG nicht einzurechnen. Der Beschwerdeführer brachte wiederholend seine bereits in der Beschwerde gemachten Angaben vor und führte ergänzend aus, dass es richtig sei, dass er € 368,01 brutto im Monat November von der Firma römisch 40 erhalten habe. Dies gehe aus dem Lohnzettel eindeutig hervor. Netto habe er demnach € 243,12 erhalten. Von den € 368,01 brutto wären € 124,89 Sonderzahlungen gewesen. Sonderzahlungen wären für die Bestimmung der Geringfügigkeitsgrenze abzuziehen und würden nicht zum regulären Entgelt zählen (Paragraph 49, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 54, ASVG). Sonderzahlungen wären daher für die Frage der Überschreitung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG nicht einzurechnen. Da die belangte Behörde bereits „anerkannt“ habe, dass der Beschwerdeführer bei XXXX € 148,00 verdient habe, ergebe sich daher ein zusammengerechnetes Einkommen in Höhe von € 391,12 (€ 243,12 XXXX + € 148,00 XXXX ). Dies liege klar unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 im Jahr
  2. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er daher im Monat November 2018 nicht der Pflichtversicherung unterliege und daher iSd AlVG als arbeitslose zu qualifizieren sei.
  3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes am 16.04.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Da die belangte Behörde bereits „anerkannt“ habe, dass der Beschwerdeführer bei , römisch 40 € 148,00 verdient habe, ergebe sich daher ein zusammengerechnetes Einkommen in Höhe von € 391,12 (€ 243,12 römisch 40 + € 148,00 römisch 40 ). Dies liege klar unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 im Jahr
  4. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er daher im Monat November 2018 nicht der Pflichtversicherung unterliege und daher iSd AlVG als arbeitslose zu qualifizieren sei. ,
  5. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes am 16.04.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt. Nach neuerlicher Prüfung durch die belangte Behörde wäre telefonische Rücksprache mit der Firma XXXX gehalten worden. Ausgeführt wurde, dass bestätigt worden wäre, dass der Beschwerdeführer von 01.11.2018 bis 30.11.2018 ein Entgeltanspruch Brutto für Netto in der Höhe von € 368,01 gehabt hätte und es aufgrund einer Akontozahlung zu einem Abzug gekommen wäre.
  7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt. Nach neuerlicher Prüfung durch die belangte Behörde wäre telefonische Rücksprache mit der Firma römisch 40 gehalten worden. Ausgeführt wurde, dass bestätigt worden wäre, dass der Beschwerdeführer von 01.11.2018 bis 30.11.2018 ein Entgeltanspruch Brutto für Netto in der Höhe von € 368,01 gehabt hätte und es aufgrund einer Akontozahlung zu einem Abzug gekommen wäre. Dem Beschwerdeführer wurde

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Möglichkeit eingeräumt schriftlich Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Möglichkeit eingeräumt schriftlich Stellung zu nehmen.

  1. Mit Schreiben vom 30.04.2020, im Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2020 eingelangt, brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde und im Vorlageantrag gemachten Angaben wiederholden aus und legte eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für November 2018 der Firma XXXX vor. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde und im Vorlageantrag gemachten Angaben wiederholden aus und legte eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für November 2018 der Firma römisch 40 vor.
  2. Die gegenständliche Rechtssache wurde aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2020 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 25.05.2020 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen.
  3. Mit Schreiben vom 28.05.2020 gab der nunmehrige Rechtsvertreter seine Vollmacht bekannt.
  4. Am 09.06.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage von der ÖGK mitgeteilt, dass bis dato noch kein Bescheid der ÖGK betreffend die Korrektur der Meldung von 08.11.2018 bis 26.11.2018 bei XXXX erstellt worden sei.
  5. Am 09.06.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage von der ÖGK mitgeteilt, dass bis dato noch kein Bescheid der ÖGK betreffend die Korrektur der Meldung von 08.11.2018 bis 26.11.2018 bei römisch 40 erstellt worden sei.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht W141 2230376-1/8Z vom 10.06.2020 wurde das Verfahren

§ 38AVG i

Vm. § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse über die Versicherungspflicht im Zeitraum von 01.11.2018 bis 30.11.2018 aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX und XXXX ausgesetzt.12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht W141 2230376-1/8Z vom 10.06.2020 wurde das Verfahren

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse über die Versicherungspflicht im Zeitraum von 01.11.2018 bis 30.11.2018 aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Firma römisch 40 und römisch 40 ausgesetzt.

  1. Am 07.12.2020 teilte die ÖGK dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage mit, dass die Erhebungen bezüglich der Pflichtversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers abgeschlossen wären. Das Gesamtergebnis würde dem Beschwerdeführer Recht geben, im betreffenden Zeitraum des Kalenderjahres 2018 nicht der Pflichtversicherung zu unterliegen. Es würde kein Bescheid erlassen werden. Eine schriftliche Mitteilung erfolge an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Am 25.01.2021 langte eine schriftliche Stellungnahme der ÖGK im Bundesverwaltungsgericht ein. Die ÖGK teilte im Wesentlichen mit, dass Erhebungen betreffen der Versicherungspflicht aufgrund mehrfacher Beschäftigung im Kalenderjahr 2018 mittlerweile abgeschlossen wären. In diesem Zusammenhang wäre festgestellt worden, dass vom Beschwerdeführer die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht überschritten wurde. Daher wären die Versicherungszeiten sowie die von der ÖGK ergangene Beitragsvorschreibung storniert worden. In der Beilage übermittelte die ÖGK den diesbezüglichen Ausdruck aus dem Datensystem SV-Online.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG schriftlich Stellung zu nehmen.15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG schriftlich Stellung zu nehmen.

  1. Am 27.01.2021 langte eine schriftliche Stellungnahme der belangten Behörde ein. Diese teilte im Wesentlichen mit, das der Beschwerdeführer nach Ansicht der belangten Behörde im Verfahrensrelevanten Zeitraum arbeitslos gewesen sei und die Rückforderung für diesen Zeitraum zu Unrecht erfolgt wäre.
  2. Mit Schreiben vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt.
  3. Mit Schreiben vom 08.02.2021 teilte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass sie mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Stellungnahme der belangten Behörde einverstanden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer steht seit 26.06.2018 regelmäßig mit Unterbrechungen in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 25.03.2015 bis 14.11.2017 als Arbeiter bei XXXX mit anschließendem Krankengeldbezug von 02.12.2017 bis 20.06.2018.Der Beschwerdeführer steht seit 26.06.2018 regelmäßig mit Unterbrechungen in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 25.03.2015 bis 14.11.2017 als Arbeiter bei , römisch 40 mit anschließendem Krankengeldbezug von 02.12.2017 bis 20.06.
  5. Von 08.09.2018 bis 03.12.2018 stand der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX und von 08.11.2018 bis 26.11.2018 bei XXXX in einem geringfügigen Dienstverhältnis. Von 08.09.2018 bis 03.12.2018 stand der Beschwerdeführer bei der Firma , römisch 40 und von 08.11.2018 bis 26.11.2018 bei römisch 40 in einem geringfügigen Dienstverhältnis. Durch die Auskunft des (nunmehr) Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 01.10.2019 erlangte die belangte Behörde Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer vom 08.09.2019 bis 03.12.2018 bei der Firma XXXX und vom 08.11.2018 bis 26.11.2018 bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt war, er der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im November 2018 unterlag und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte. Die belangte Behörde forderte daraufhin mit Bescheid vom 06.02.2020 das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.11.2018 bis 30.11.2018 in Höhe von € 953,40 zurück. Durch die Auskunft des (nunmehr) Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 01.10.2019 erlangte die belangte Behörde Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer vom 08.09.2019 bis 03.12.2018 bei der Firma römisch 40 und vom 08.11.2018 bis 26.11.2018 bei der Firma römisch 40 geringfügig beschäftigt war, er der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im November 2018 unterlag und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte. Die belangte Behörde forderte daraufhin mit Bescheid vom 06.02.2020 das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.11.2018 bis 30.11.2018 in Höhe von € 953,40 zurück. Am 19.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der ÖGK die Berichtigung seiner Meldung vom 08.11.2018 bis 26.11.2018 bei XXXX . Begründend führte er an, dass er geringfügig nur € 148 erhalten hat und die Meldung der ÖGK daher falsch ist. Am 19.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der ÖGK die Berichtigung seiner Meldung vom 08.11.2018 bis 26.11.2018 bei römisch 40 . Begründend führte er an, dass er geringfügig nur € 148 erhalten hat und die Meldung der ÖGK daher falsch ist. Die ÖGK teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.01.2021 mit, dass der Beschwerdeführer mit seinem Entgelt aus den beiden geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2018 in Summe nicht überschritten hat. Die Versicherungszeiten und die von der ÖGK ergangene Beitragsvorschreibung wurde von der ÖGK storniert.
  6. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zu den vollversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigungen sowie dem Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherung vom 15.12.2020 und dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer die Geringfügigkeitsgrenze in Summe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht überschritten hat und die Versicherungszeit sowie die von der ÖGK ergangene Beitragsvorschreibung storniert wurden, ergibt sich unzweifelhaft aus der Rückmeldung der ÖGK vom 07.12.2020 sowie der schriftlichen Stellungnahme der ÖGK vom 25.01.
  7. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum von 01.11.2018 bis 30.11.2018, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 953,
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten:

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs. 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist Arbeitslos, werGemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist Arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs. 3 Z a Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 wer in einem Dienstverhältnis steht.

Paragraph 12, Absatz 3, Z a AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 wer in einem Dienstverhältnis steht.

§ 12Abs. 6 Z a Al

VG gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben.

Paragraph 12, Absatz 6, Z a AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben.

§ 5Abs.

2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm. 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € Anmerkung 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf , Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Anm. 1:

BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 438,05 €.Anmerkung 1:

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 438,05 €. § 24 Abs. 1 AlVG bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, Absatz eins, Al

VG bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 AlVG bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, Absatz 2, AlVG bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Eine der Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG. Eine der Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 08.09.2018 bis 03.12.2018 stand der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX und von 08.11.2018 bis 26.11.2018 bei XXXX in einem geringfügigen Dienstverhältnis. Von 08.09.2018 bis 03.12.2018 stand der Beschwerdeführer bei der Firma , römisch 40 und von 08.11.2018 bis 26.11.2018 bei römisch 40 in einem geringfügigen Dienstverhältnis. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf den Umstand, dass sie durch Auskunft des (nunmehr) Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 01.10.2019 Kenntnis davon erlangte, dass der Beschwerdeführer vom 08.09.2019 bis 03.12.2018 bei der Firma XXXX und vom 08.11.2018 bis 26.11.2018 bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt war, dass der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im November 2018 unterlag und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, womit die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 AlVG nicht vorliegt.Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf den Umstand, dass sie durch Auskunft des (nunmehr) Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 01.10.2019 Kenntnis davon erlangte, dass der Beschwerdeführer vom 08.09.2019 bis 03.12.2018 bei der Firma römisch 40 und vom 08.11.2018 bis 26.11.2018 bei der Firma , römisch 40 geringfügig beschäftigt war, dass der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im November 2018 unterlag und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, womit die Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer ging im verfahrensgegenständlichen Zeitraum November 2018 zwei geringfügigen Beschäftigungen bei der Firma XXXX und bei XXXX nach. Der Beschwerdeführer ging im verfahrensgegenständlichen Zeitraum November 2018 zwei geringfügigen Beschäftigungen bei der Firma römisch 40 und bei römisch 40 nach. Aufgrund der Verfahrensunterlagen und den Ermittlungen der ÖGK ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im November 2018 aufgrund der beiden geringfügigen Beschäftigungen kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte. Es hat sich daher herausgestellt, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im November 2018

§ 12Abs. 1 Al

VG aufgrund der Arbeitslosigkeit gesetzlich begründet war, sodass die Leistung für diesen Zeitraum

§ 24Abs.

2 gerechtfertigt war.Es hat sich daher herausgestellt, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im November 2018

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG aufgrund der Arbeitslosigkeit gesetzlich begründet war, sodass die Leistung für diesen Zeitraum

Paragraph 24, Absatz 2, gerechtfertigt war. Durch den Widerruf im Bescheid vom 31.03.2018 entstand ein Übergenuss in Höhe von € 953,40 für die Zeit vom 01.11.2018 bis 30.11.

  1. Durch den nunmehr festgestellten Sachverhalt konnte der Widerruf widerlegt werden und dem Beschwerdeführer steht das seinerzeit im November 2018 zuerkannte Arbeitslosengeld im Ausmaß von € 953,40 zu.Durch den Widerruf im Bescheid vom 31.03.2018 entstand ein Übergenuss in Höhe von , € 953,40 für die Zeit vom 01.11.2018 bis 30.11.
  2. Durch den nunmehr festgestellten Sachverhalt konnte der Widerruf widerlegt werden und dem Beschwerdeführer steht das seinerzeit im November 2018 zuerkannte Arbeitslosengeld im Ausmaß von € 953,40 zu. Da der Beschwerdeführer aufgrund dieser beiden geringfügigen Beschäftigungen ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, gebührte ihm für den Zeitraum 01.11.2018 bis 30.11.2018 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Recht. Arbeitslosigkeit lag daher vor.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 25Abs. 4 Al

VG können Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 4, AlVG können Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

§ 25Abs. 6 Al

VG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 25, Absatz 6, AlVG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 50Al

VG ist wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Paragraph 50, AlVG ist wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Der erste Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG ist verwirklicht, wenn der Empfänger von Arbeitslosengeld den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt hat. Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennen Müssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der erste Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist verwirklicht, wenn der Empfänger von Arbeitslosengeld den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt hat. Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennen Müssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Die belangte Behörde begründete den Widerruf der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen damit, dass sie zu Unrecht bezogen worden sind. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verwirklichung des Tatbestandes "unwahre Angaben" bzw. "Verschweigung von maßgebenden Tatsachen" zumindest (bedingter) Vorsatz (dolus eventualis) erforderlich ist und ein (bedingt) vorsätzliches schuldhaftes Verhalten voraussetzt, dass es für den herbeigeführten Erfolg ursächlich war. Im konkreten Fall lagen darüber hinaus keine der vorgegebenen Tatbestände vor. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die ÖGK nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Der Sachverhalt – wie von der ÖGK festgestellt – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die ÖGK nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Der Sachverhalt – wie von der ÖGK festgestellt – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2230376.1.00

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