Obsah (17)
Art. 133§ 52§ 5§ 46§ 53§ 18§ 55Art. 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 61§ 66§ 67§ 9§ 10RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlW144 2239279-1 Spruch, W144 2239279-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
den §§ 46, 52 Abs. 5 und Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und § 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. und §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
den Paragraphen 46, 52, Absatz 5 und Absatz 9, 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 55, Absatz 4, FPG i.d.g.F. und Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, ist kurz nach seiner Geburt im Jahr XXXX mit seinen Eltern nach Österreich gezogen. Er ist im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung der BH XXXX „Daueraufenthalt EU“, die zuletzt am 25.04.2017 mit einer Gültigkeit bis zum 24.04.2022 ausgestellt wurde; der BF hat freien Zugang zum Arbeitsmarkt. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, ist kurz nach seiner Geburt im Jahr römisch 40 mit seinen Eltern nach Österreich gezogen. Er ist im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung der BH römisch 40 „Daueraufenthalt EU“, die zuletzt am 25.04.2017 mit einer Gültigkeit bis zum 24.04.2022 ausgestellt wurde; der BF hat freien Zugang zum Arbeitsmarkt. I.
- Nach folgenden vier strafgerichtlichen Verurteilungen: römisch eins.
- Nach folgenden vier strafgerichtlichen Verurteilungen: 01) BG XXXX vom 23.07.2014, RK 12.08.2014, § 133 Abs. 1 StGB (Veruntreuung), Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je vier Euro01) BG römisch 40 vom 23.07.2014, RK 12.08.2014, Paragraph 133, Absatz eins, StGB (Veruntreuung), Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je vier Euro 02) LG XXXX vom 29.09.2014, RK 03.10.2014, § 229 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung), § 15 StGB i.V.m. §§ 146 (Betrug), 147 Abs. 1 Z. 1 StGB (schwerer Betrug), Freiheitsstrafe drei Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren02) LG römisch 40 vom 29.09.2014, RK 03.10.2014, Paragraph 229, Absatz eins, StGB (Urkundenunterdrückung), Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 146, (Betrug), 147 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (schwerer Betrug), Freiheitsstrafe drei Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren 03) BG XXXX vom 02.03.2016, RK 08.03.2016, §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 2 SMG (Suchtmittelgesetz), Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je vier Euro03) BG römisch 40 vom 02.03.2016, RK 08.03.2016, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 2, SMG (Suchtmittelgesetz), Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je vier Euro 04) BG XXXX vom 22.01.2017, RK 26.01.2017, §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG (Suchtmittelgesetz), Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je zehn Euro04) BG römisch 40 vom 22.01.2017, RK 26.01.2017, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG (Suchtmittelgesetz), Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je zehn Euro wurde der BF am 21.05.2019 seitens des BFA niederschriftlich einvernommen, wobei ihm vorgehalten wurde, dass er seit Mai 2018 keiner Beschäftigung nachgehe, über keine umfassende Krankenversicherung verfüge und er mehrmals rechtskräftig verurteilt worden sei, weshalb die gegenständliche Einvernahme den Zweck beinhalte, sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu klären. Im Zuge dieser Einvernahme am 21.05.2019 gab der BF im Wesentlichen Folgendes an: Er befinde sich seit dem Jahr XXXX in Österreich, er sei mit seinen Eltern kurz nach seiner Geburt hier hergezogen, seit dem Jahr 1995 wohne seine Familie in XXXX . Er habe die Volks- und Hauptschule und danach eine Lehre als Maurer absolviert. In der Folge habe er gearbeitet. In Bosnien habe er nur mehr seine Großeltern väterlicherseits, sonst befänden sich alle Verwandten in Österreich. Alle drei Monate telefoniere er mit seinen Großeltern. Er wohne im Bundesgebiet bei seinen Eltern, bei seinem Bruder und bei seiner Schwester. Er habe eine Freundin, mit dieser lebe er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt, er sei mit ihr seit ca. einem Jahr zusammen; er habe keine Kinder. Mit seinen Brüdern spreche er deutsch und bosnisch gemischt, mit den Eltern spreche er bosnisch. Zudem befänden sich Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen, auch Nichten und Neffen in Österreich. Zu seinen Eltern und zu seiner Freundin habe er eine besondere Beziehungsintensität. Er bekomme eine Rente in der Höhe von € 260,- wegen seines Unfalls vor einem Jahr. Auch beziehe er derzeit Arbeitslosengeld und er werde bald auch wieder Notstandshilfe bekommen. Er habe aber vor, wieder arbeiten zu gehen. Sobald er wieder fit sei, könne er bei seinem ehemaligen Arbeitgeber wieder anfangen. An sonstigen Ausbildungen habe er einen Staplerschein vorzuweisen und habe er beim AMS einen Kurs gemacht, bei dem er gelernt habe, einen Lebenslauf zu erstellen. Er verfüge über eine Sozialversicherung in Österreich, könne jedoch seine e-Card jetzt nicht vorlegen. Derzeit erhalte er € 850,- monatlich vom AMS und die oben genannte Invalidenrente. Grundsätzlich komme er mit dem Arbeitslosengeld und der Invalidenrente aus. Er habe jedoch einen Kredit in der Höhe von € 30.000, von diesem seien noch ungefähr € 10.000 übrig. Seine Eltern würden ihn bei der Rückzahlung der Kreditraten unterstützen. Den Kredit habe er zur Hälfte für sein Auto und zur anderen Hälfte für sonstige Anschaffungen aufgenommen. Er denke, er habe den Kredit im Jahr 2014 aufgenommen. Auf die Frage wie sein soziales Umfeld in Österreich aussehe, erklärte der BF, dass er täglich mit seiner Freundin und seiner Familie zusammen sei. Er suche Arbeit; freizeitmäßig habe er früher in XXXX Fußball gespielt. Er gehe keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Nach Vorhalt, dass er mehrfach straffällig geworden sei, erklärte der BF wörtlich Folgendes: „Nicht gut, ich weiß. Ich hatte falsche Freunde. Ich bin jetzt wieder auf einem guten Weg. Ich halte mich jetzt mehr mit meiner Familie und mit meiner Freundin auf. Ich lasse mich nicht mehr abbringen. Ich bin jetzt auf einem geraden Weg und möchte wieder normal leben. Ich bin jetzt wieder in Ordnung und nehme ein Substitut von der Apotheke - ich bin eingestellt von der Organisation XXXX .“Er befinde sich seit dem Jahr römisch 40 in Österreich, er sei mit seinen Eltern kurz nach seiner Geburt hier hergezogen, seit dem Jahr 1995 wohne seine Familie in römisch 40 . Er habe die Volks- und Hauptschule und danach eine Lehre als Maurer absolviert. In der Folge habe er gearbeitet. In Bosnien habe er nur mehr seine Großeltern väterlicherseits, sonst befänden sich alle Verwandten in Österreich. Alle drei Monate telefoniere er mit seinen Großeltern. Er wohne im Bundesgebiet bei seinen Eltern, bei seinem Bruder und bei seiner Schwester. Er habe eine Freundin, mit dieser lebe er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt, er sei mit ihr seit ca. einem Jahr zusammen; er habe keine Kinder. Mit seinen Brüdern spreche er deutsch und bosnisch gemischt, mit den Eltern spreche er bosnisch. Zudem befänden sich Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen, auch Nichten und Neffen in Österreich. Zu seinen Eltern und zu seiner Freundin habe er eine besondere Beziehungsintensität. Er bekomme eine Rente in der Höhe von € 260,- wegen seines Unfalls vor einem Jahr. Auch beziehe er derzeit Arbeitslosengeld und er werde bald auch wieder Notstandshilfe bekommen. Er habe aber vor, wieder arbeiten zu gehen. Sobald er wieder fit sei, könne er bei seinem ehemaligen Arbeitgeber wieder anfangen. An sonstigen Ausbildungen habe er einen Staplerschein vorzuweisen und habe er beim AMS einen Kurs gemacht, bei dem er gelernt habe, einen Lebenslauf zu erstellen. Er verfüge über eine Sozialversicherung in Österreich, könne jedoch seine e-Card jetzt nicht vorlegen. Derzeit erhalte er € 850,- monatlich vom AMS und die oben genannte Invalidenrente. Grundsätzlich komme er mit dem Arbeitslosengeld und der Invalidenrente aus. Er habe jedoch einen Kredit in der Höhe von € 30.000, von diesem seien noch ungefähr € 10.000 übrig. Seine Eltern würden ihn bei der Rückzahlung der Kreditraten unterstützen. Den Kredit habe er zur Hälfte für sein Auto und zur anderen Hälfte für sonstige Anschaffungen aufgenommen. Er denke, er habe den Kredit im Jahr 2014 aufgenommen. Auf die Frage wie sein soziales Umfeld in Österreich aussehe, erklärte der BF, dass er täglich mit seiner Freundin und seiner Familie zusammen sei. Er suche Arbeit; freizeitmäßig habe er früher in römisch 40 Fußball gespielt. Er gehe keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Nach Vorhalt, dass er mehrfach straffällig geworden sei, erklärte der BF wörtlich Folgendes: „Nicht gut, ich weiß. Ich hatte falsche Freunde. Ich bin jetzt wieder auf einem guten Weg. Ich halte mich jetzt mehr mit meiner Familie und mit meiner Freundin auf. Ich lasse mich nicht mehr abbringen. Ich bin jetzt auf einem geraden Weg und möchte wieder normal leben. Ich bin jetzt wieder in Ordnung und nehme ein Substitut von der Apotheke - ich bin eingestellt von der Organisation römisch 40 .“ Der Bruder des BF, XXXX , erklärte als Vertrauensperson, dass er bestätigen könne, dass sein Bruder täglich Tabletten einnehme. Leider habe die Familie erst spät feststellen können, dass sein Bruder Probleme mit Drogen habe. Sie alle würden den Bruder unterstützen. Ihr Vater habe auch versucht, den BF nach Bosnien in eine Entziehungsanstalt zu geben, doch habe dies nicht funktioniert. Der Bruder sei dort gewesen, habe es aber nicht ausgehalten, es habe keine ärztliche Unterstützung gegeben, es sei ein sogenannter „kalter Entzug“ gewesen.Der Bruder des BF, römisch 40 , erklärte als Vertrauensperson, dass er bestätigen könne, dass sein Bruder täglich Tabletten einnehme. Leider habe die Familie erst spät feststellen können, dass sein Bruder Probleme mit Drogen habe. Sie alle würden den Bruder unterstützen. Ihr Vater habe auch versucht, den BF nach Bosnien in eine Entziehungsanstalt zu geben, doch habe dies nicht funktioniert. Der Bruder sei dort gewesen, habe es aber nicht ausgehalten, es habe keine ärztliche Unterstützung gegeben, es sei ein sogenannter „kalter Entzug“ gewesen. Der BF erklärte abschließend: „Ich werde mich bessern und lasse mir nichts mehr zu Schulden kommen. Ich schaue nur mehr auf meine Familie, möchte eine Familie gründen und arbeiten gehen.“ In der Folge wurde der BF – bereits ein Jahr später – mit Urteilen des 05) BG XXXX vom 25.05.2020, RK 06.06.2020, § 146 StGB (Betrug), sowie zuletzt05) BG römisch 40 vom 25.05.2020, RK 06.06.2020, Paragraph 146, StGB (Betrug), sowie zuletzt 06) LG XXXX vom 14.10.2020, RK 14.10.2020, §§ 30 Abs. 1 erster Fall, 30 Abs. 1 zweiter Fall, 30 Abs. 1 achter Fall SMG, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall, teils Abs. 2 SMG 06) LG römisch 40 vom 14.10.2020, RK 14.10.2020, Paragraphen 30, Absatz eins, erster Fall, 30 Absatz eins, zweiter Fall, 30 Absatz eins, achter Fall SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, teils Absatz 2, SMG erneut rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. I.
- Nach seiner
- Verurteilung und Anlassberichten der Staatsanwaltschaft XXXX vom Juni und Juli 2020 (im Hinblick auf die spätere
- Verurteilung vom Oktober 2020) wurde der BF seitens des BFA mit Schreiben vom 03.08.2020 darüber verständigt, dass das BFA beabsichtige, eine Rückkehrentscheidung
§ 52FPG sowie ein Einreiseverbot gegen seine Person zu erlassen.
Konkret wurde dem BF Parteiengehör wie folgt gewährt:römisch eins.
- Nach seiner
- Verurteilung und Anlassberichten der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom Juni und Juli 2020 (im Hinblick auf die spätere
- Verurteilung vom Oktober 2020) wurde der BF seitens des BFA mit Schreiben vom 03.08.2020 darüber verständigt, dass das BFA beabsichtige, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG sowie ein Einreiseverbot gegen seine Person zu erlassen. Konkret wurde dem BF Parteiengehör wie folgt gewährt: „VERSTÄNDIGUNG VOM ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME PARTEIENGEHÖR Sehr geehrter Herr XXXX ,Sehr geehrter Herr römisch 40 , Sie wurden am 15.07.2020 um XXXX Uhr festgenommen und befinden sich derzeit in der Justizanstalt XXXX . Es ist beabsichtigt, gegen Sie im Falle einer Verurteilung aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen.Sie wurden am 15.07.2020 um römisch 40 Uhr festgenommen und befinden sich derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Es ist beabsichtigt, gegen Sie im Falle einer Verurteilung aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Sie wurden bereits wie folgt verurteilt: 01) BG XXXX vom 23.07.2014 RK 12.08.2014 § 133
(1)StGB Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EI-JR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe01) BG römisch 40 vom 23.07.2014 RK 12.08.2014 Paragraph 133,
(1)StGB Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EI-JR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 02) LG XXXX vom 29.09.2014 RK 03.10.2014 § 229
(1)StGB, § 15 StGB 146, 147
(1)Z 1 StGB Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre02) LG römisch 40 vom 29.09.2014 RK 03.10.2014 Paragraph 229,
(1)StGB, Paragraph 15, StGB 146, 147
(1)Ziffer eins, StGB Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre 03) BG XXXX vom 02.03.2016 RK 08.03.2016 27
(1)z 1 1. Fall, 27
(1)z 12. Fall, 27
(1)z 18. Fall, 27
(2)SMG Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe03) BG römisch 40 vom 02.03.2016 RK 08.03.2016 27
(1)z 1 1. Fall, 27
(1)z 12. Fall, 27
(1)z 18. Fall, 27
(2)SMG Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 04) BG XXXX vom 22.01.2018 RK 26.01.2018, 27
(1)z 1 1. Fall, 27
(1)z 12. Fall, 27
(2)SMG Geldstrafe von 40 Tags zu je 10,00 EUR (400,00 EI-JR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe04) BG römisch 40 vom 22.01.2018 RK 26.01.2018, 27
(1)z 1 1. Fall, 27
(1)z 12. Fall, 27
(2)SMG Geldstrafe von 40 Tags zu je 10,00 EUR (400,00 EI-JR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 05) BG XXXX vom 25.05.2020 RK 06.06.2020 § 146 StGB05) BG römisch 40 vom 25.05.2020 RK 06.06.2020 Paragraph 146, StGB Geldstrafe von 90 Tags zu je 10,00 EUR (900,00 EI-JR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt gegen Sie eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Fremdenpolizeigesetz) nach Bosnien und Herzegowina und ein Einreiseverbot (§ 53 Fremdenpolizeigesetz) zu erlassen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt gegen Sie eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz) nach Bosnien und Herzegowina und ein Einreiseverbot (Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz) zu erlassen. In der Anlage werden Ihnen die Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese ist
§ 5
BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese ist
Paragraph 5, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird insbesondere auf Grundlage der aus diesen Berichten entnommenen Informationen die für die Entscheidung Ihrer Sache maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat treffen. Um jedoch den Sachverhalt im Lichte Ihrer persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, werden Sie um Beantwortung nachstehender Fragen und Vorlage entsprechender Belege gebeten:
- Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Sie werden ersucht eine diesbezügliche Vollmacht zu übermitteln. Sollten Sie keine Vollmacht übermitteln, geht das Bundesamt davon aus, dass keine Vertretung besteht.
- Geben Sie an, wann Sie zuletzt in das Bundesgebiet eingereist sind und was der Zweck Ihrer Einreise war.
- Sind Sie legal oder illegal eingereist, verfügen Sie über ein Reisedokument?
- Seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf?
- Sind Sie gesund oder befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung? Wenn ja, welche Krankheit haben Sie?
- Welche Schul- Berufsausbildung wurde absolviert? Wo wurde diese absolviert?
- Geben Sie Namen, Anschrift. Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung (bei Angehörigen, die nicht Österreicher sind) der in Österreich lebenden Familienangehörigen (Gatte, Eltern, Kinder, etc.) an.
- Haben Sie Familienangehörige (Gatte, Eltern, Kinder, etc.) in der Europäischen Union? (wenn ja, in welchen Staaten)
- Haben Sie eine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen europäischen Staat?
- Führen Sie Ihre derzeitige Beschäftigung samt Name und Anschrift des Arbeitgebers an bzw. wann sind Sie zuletzt einer Beschäftigung nachgegangen (Name und Anschrift des Arbeitgebers)
- Wenn keine aufrechten oder durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse vorliegen: Wovon wurden der Unterhalt und der sonstige Lebenswandel bestritten? Liegt eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung vor? Haben Sie Besitz in Österreich?
- Verfügen Sie über weitere soziale Bindungen zu Österreich? (z.B.: Tätigkeit bei karitativen Organisation, Feuerwehr, Rettung, Vereinstätigkeit, Freundeskreis — wenn möglich konkrete Angaben wie Namen und Anschrift, udgl.)
- Sprechen Sie Deutsch?
- Welche Bemühungen haben Sie unternommen um Ihre Integration in Österreich voranzutreiben?
- Verfügen Sie über persönliche Bindungen zu Ihrem Heimatland? (Familie, Freundeskreis, udgl.)
- Haben Sie eine Wohnanschrift in Ihrem Heimatland? (Wenn ja: Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
- Über wieviel Barmittel verfügen Sie derzeit?
- Welche Bemühungen zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit haben Sie unternommen.
- Würden Sie freiwillig in Ihr Heimatland zurückkehren?
- Gibt es Strafausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe, die Ihr Verhalten und die damit verbundene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in irgendeiner Form rechtfertigen könnten? Sie haben nun Gelegenheit, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens schriftlich zu Ihrem Privat- bzw. Familienverhältnisse Stellung zu nehmen. Sollten sich Hinweise ergeben, dass Sie bei Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme Ihrer Ausreiseverpftichtung nicht nachkommen werden, beabsichtigt die Behörde nach Ihrer Haftentlassung die Schubhaft (§ 76 Fremdenpolizeigesetz) über Sie zu verhängen um Ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina sicherzustellen.“Sollten sich Hinweise ergeben, dass Sie bei Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme Ihrer Ausreiseverpftichtung nicht nachkommen werden, beabsichtigt die Behörde nach Ihrer Haftentlassung die Schubhaft (Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz) über Sie zu verhängen um Ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina sicherzustellen.“ Mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 17.08.2020 nahm der BF diesbezüglich Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er immer legal gereist sei und über ein Reisedokument verfüge. Er halte sich seit XXXX durchgehend in Österreich auf. Er befinde sich derzeit in einem (Anm.: Drogen-)Substitutionsprogramm, ansonsten sei er gesund. Er habe in Österreich vier Jahre Volksschule besucht, fünf Jahre Hauptschule und habe drei Jahre den Beruf des Maurers gelernt, habe jedoch keinen Abschluss. Es befänden sich seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester in XXXX in Österreich, alle hätten die Staatsangehörigkeit „Bosnien“. Zudem befänden sich noch Cousins und Cousinen, Tanten und Onkel in Österreich. Er habe ein Aufenthaltsrecht für Österreich. Er sei zuletzt bis 03.03.2020 einer Beschäftigung nachgegangen habe jedoch die Arbeit wegen der Corona-Pandemie verloren. Er spreche sehr gut Deutsch in Wort und Schrift. Er sei sehr integriert, da er mit zwei Monaten bereits nach Österreich gekommen sei. Er sei als Kriegsflüchtling nach Österreich gekommen und befinde sich schon 29 Jahre hier. Er verfüge hingegen über keine Bindungen zu seinem Heimatland. Er habe keine Wohnanschrift in Bosnien. Er bekomme monatlich € 900,- AMS Geld, ansonsten verfüge er über keine Barmittel.Mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 17.08.2020 nahm der BF diesbezüglich Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er immer legal gereist sei und über ein Reisedokument verfüge. Er halte sich seit römisch 40 durchgehend in Österreich auf. Er befinde sich derzeit in einem Anmerkung, Drogen-)Substitutionsprogramm, ansonsten sei er gesund. Er habe in Österreich vier Jahre Volksschule besucht, fünf Jahre Hauptschule und habe drei Jahre den Beruf des Maurers gelernt, habe jedoch keinen Abschluss. Es befänden sich seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester in römisch 40 in Österreich, alle hätten die Staatsangehörigkeit „Bosnien“. Zudem befänden sich noch Cousins und Cousinen, Tanten und Onkel in Österreich. Er habe ein Aufenthaltsrecht für Österreich. Er sei zuletzt bis 03.03.2020 einer Beschäftigung nachgegangen habe jedoch die Arbeit wegen der Corona-Pandemie verloren. Er spreche sehr gut Deutsch in Wort und Schrift. Er sei sehr integriert, da er mit zwei Monaten bereits nach Österreich gekommen sei. Er sei als Kriegsflüchtling nach Österreich gekommen und befinde sich schon 29 Jahre hier. Er verfüge hingegen über keine Bindungen zu seinem Heimatland. Er habe keine Wohnanschrift in Bosnien. Er bekomme monatlich € 900,- AMS Geld, ansonsten verfüge er über keine Barmittel. Aus einem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung ergibt sich, dass der BF seit 01.09.2018 eine Unfallrente <50 % bezieht. Zudem ergibt sich, dass er zuletzt im Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 15.07.2020 nur ca. 4 Monate und 2 Wochen erwerbstätig gewesen ist, wobei die längste durchgehende Tätigkeit etwa 2 ½ Monate gedauert hat. Die überwiegende Zeit hat der BF Arbeitslosenentgeld, Krankenentgeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bezogen. Die letzte Tätigkeit des BF erfolgte vom 10.03.2020 bis 12.03.2020 als Arbeiter. I.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.12.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer
§ 52Abs. 5 FPG 2005 i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
§ 46
FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), sowie
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.12.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), sowie
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des BF, stellte dessen Identität und Staatsbürgerschaft fest und beleuchtete die obzitierten strafgerichtlichen Urteile samt den diesen zugrundeliegenden Sachverhalten und Milderungs- und Erschwerungsgründen. Zum Aufenthalt des BF in Österreich sowie zu seinem Privat-und Familienleben erwog das BFA, dass er sich laut eigener Angaben seit XXXX mit seinen Eltern und Geschwistern in Österreich aufhalte, vier Jahre Volksschule und fünf Klassen Hauptschule besucht und vom März 2007 bis Oktober 2009 eine Lehre als Maurer gemacht habe, die er jedoch nicht abgeschlossen habe. Vom Oktober 2009 bis November 2013 sei er durchgehend Beschäftigungen nachgegangen, in den darauffolgenden Jahren, bis zu seiner Verhaftung im Juli 2020, habe er Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld bezogen. Diese Zeiten seien von maximal zweimonatigen Arbeitsverhältnissen im Jahr bei verschiedenen Firmen unterbrochen worden. Seit seiner Haftentlassung beziehe er Notstandshilfe; der BF sei am 14.10.2020 aus der Strafhaft entlassen worden. Derzeit lebe er wieder bei seinen Eltern und Geschwistern in XXXX , davor habe er in XXXX gelebt. Der BF habe mehrfach die österreichische Rechtsordnung missachtet, weshalb er inzwischen insgesamt sechsmal rechtskräftig verurteilt worden sei, und zwar wegen der Vergehen der Veruntreuung, der Urkundenunterdrückung und des versuchten schweren Betruges, sowie des Vergehens des Betruges. Der BF sei dreimal rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt, letztmalig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen. Der BF sei ledig und ohne Sorgepflichten bzw. Unterhaltspflichten. Neben den Eltern und den Geschwistern würden weitere Verwandte in Österreich leben. Der Großvater väterlicherseits lebe noch in Bosnien und Herzegowina, alle drei Monate würde der BF mit diesem telefonieren. Der BF spreche sehr gut Deutsch, er verfüge über einen Freundeskreis und habe seit ca. einem Jahr eine Freundin. Zum Aufenthalt des BF in Österreich sowie zu seinem Privat-und Familienleben erwog das BFA, dass er sich laut eigener Angaben seit römisch 40 mit seinen Eltern und Geschwistern in Österreich aufhalte, vier Jahre Volksschule und fünf Klassen Hauptschule besucht und vom März 2007 bis Oktober 2009 eine Lehre als Maurer gemacht habe, die er jedoch nicht abgeschlossen habe. Vom Oktober 2009 bis November 2013 sei er durchgehend Beschäftigungen nachgegangen, in den darauffolgenden Jahren, bis zu seiner Verhaftung im Juli 2020, habe er Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld bezogen. Diese Zeiten seien von maximal zweimonatigen Arbeitsverhältnissen im Jahr bei verschiedenen Firmen unterbrochen worden. Seit seiner Haftentlassung beziehe er Notstandshilfe; der BF sei am 14.10.2020 aus der Strafhaft entlassen worden. Derzeit lebe er wieder bei seinen Eltern und Geschwistern in römisch 40 , davor habe er in römisch 40 gelebt. Der BF habe mehrfach die österreichische Rechtsordnung missachtet, weshalb er inzwischen insgesamt sechsmal rechtskräftig verurteilt worden sei, und zwar wegen der Vergehen der Veruntreuung, der Urkundenunterdrückung und des versuchten schweren Betruges, sowie des Vergehens des Betruges. Der BF sei dreimal rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt, letztmalig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen. Der BF sei ledig und ohne Sorgepflichten bzw. Unterhaltspflichten. Neben den Eltern und den Geschwistern würden weitere Verwandte in Österreich leben. Der Großvater väterlicherseits lebe noch in Bosnien und Herzegowina, alle drei Monate würde der BF mit diesem telefonieren. Der BF spreche sehr gut Deutsch, er verfüge über einen Freundeskreis und habe seit ca. einem Jahr eine Freundin. Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass im Fall des BF von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. So sei er sechsmal rechtskräftig, letztmalig am 14.10.2020 verurteilt worden, unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. Der BF habe dabei die strafbaren Handlungen „Verbrechen des Suchtgifthandels“, „Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften“ und das „Vergehen des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen“ begangen. Der BF habe jahrelanges kriminelles Verhalten gezeigt, er sei mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine kriminelle Motivation bloß punktuell und kurzfristig bestehe, sondern sei eine Form seiner persönlichen Disposition. Daran vermögen auch die großteils bedingten Geldstrafen und die überwiegend bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe nichts ändern, es komme nämlich auf eine eigenständige Wertung des zur Verurteilung geführten Verhaltens in fremdenrechtlicher Hinsicht an. Außerdem sei auf den oftmals raschen Rückfall und die Steigerung des relevanten Fehlverhaltens zu verweisen. Im Fall des BF sei eine negative Prognoseentscheidung jedenfalls gerechtfertigt. Dass diese Gefahr nach wie vor aktuell sei, ersehe die Behörde, aus dem Umstand, dass der BF bereits im Zuge seiner Einvernahme im Mai 2019 beteuert habe, dass seine Familie und seine Freundin das Wichtigste für ihn seien und er mit deren Unterstützung ein rechtskonformes Leben führen werde. Ein Jahr später im Mai 2020 sei er sodann des Vergehens des Betruges schuldig gesprochen worden und sei im Oktober 2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt worden. Die (nunmehrige) Zeitspanne seit seiner Haftentlassung im Oktober seit 2020 sei zu kurz um von einem positiven Gesinnungswandel und einer positiven Zukunftsprognose auszugehen - es bedürfe einer längeren Zeit des Wohlverhaltens. Auch habe sich die angespannte finanzielle Situation des BF seit seiner Entlassung nicht geändert. Er habe langjährig gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen, sei mehrmals einschlägig verurteilt worden und habe Suchtgifthandel in seiner Wohnung betrieben. Auch der Verwaltungsgerichtshof erkenne in ständiger Judikatur, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß sei. Die Straftaten des BF beruhten auf der gleichen schädlichen Neigung. Er habe somit das Grundinteresse der Gesellschaft, in Bezug auf die besondere Gefährlichkeit für Dritte, beeinträchtigt. Die aufenthaltsbeende Maßnahme sei auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. Suchtmitteldelinquenz sei ein besonders verpöntes Verhalten. Sein sozialschädigendes Verhalten laufe somit einem gedeihlichen Zusammenleben zuwider, die vom BF begangenen Straftaten deuten darauf hin, dass er kein Interesse an einem ordentlichen und rechtskonformen Leben in Österreich habe. Auch der EGMR habe erst kürzlich festgestellt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt seien, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (EGMR Salem vs Denmark, 1. Dezember 2016,77036/11). Zur Interessensabwägung
Art. 8Abs.
2 EMRK führte das BFA aus, dass durch den langjährigen Aufenthalt von Kindesbeinen an, den Beschäftigungen des BF, seinen Verwandten, seine Eltern, Geschwistern sowie seiner Freundin private Bindungen zu Österreich bestünden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung i.V.m. einem Einreiseverbot stelle daher einen erheblichen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben dar, dieser Eingriff sei jedoch aufgrund des Eingriffsvorbehalts der genannten Bestimmung zulässig. Dazu müsse angemerkt werden, dass weder die Eltern noch die Geschwister noch sonst jemand den BF davon habe abhalten können, über Jahre hinweg immer wieder Straftaten zu begehen. Selbst das (Anmerkung: im Jahr 2019) angedrohte Einreiseverbot und die damit einhergehende allfällige Unmöglichkeit der Weiterführung der zuvor genannten Beziehungen haben den BF nicht zum Umdenken bewegen können. Er habe bewusst alles aufs Spiel gesetzt und die zumindest vorübergehende Beendigung seiner privaten und sozialen Beziehungen im Bundesgebiet in Kauf genommen. Der Aufenthalt des BF stelle eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Durch seinen Verhalten habe er jahrelang eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich geschützten Werten zum Ausdruck gebracht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich nun wirklich wohl verhalten würde. Es könne dem BF kein Vertrauensvorschuss mehr gewährt werden. Dem BF bleibe es unbenommen, im Falle einer Abschiebung den Kontakt zu seinen Verwandten mittels Telefon, E-Mail und anderen modernen Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Auch seien Besuche seiner Angehörigen an seinem zukünftigen Aufenthaltsort möglich. Zudem könnten ihn seine Eltern auch in Bosnien unterstützen. Insgesamt erweise sich damit eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Art. 8 EMRK als zulässig.Zur Interessensabwägung
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK führte das BFA aus, dass durch den langjährigen Aufenthalt von Kindesbeinen an, den Beschäftigungen des BF, seinen Verwandten, seine Eltern, Geschwistern sowie seiner Freundin private Bindungen zu Österreich bestünden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot stelle daher einen erheblichen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben dar, dieser Eingriff sei jedoch aufgrund des Eingriffsvorbehalts der genannten Bestimmung zulässig. Dazu müsse angemerkt werden, dass weder die Eltern noch die Geschwister noch sonst jemand den BF davon habe abhalten können, über Jahre hinweg immer wieder Straftaten zu begehen. Selbst das (Anmerkung: im Jahr 2019) angedrohte Einreiseverbot und die damit einhergehende allfällige Unmöglichkeit der Weiterführung der zuvor genannten Beziehungen haben den BF nicht zum Umdenken bewegen können. Er habe bewusst alles aufs Spiel gesetzt und die zumindest vorübergehende Beendigung seiner privaten und sozialen Beziehungen im Bundesgebiet in Kauf genommen. Der Aufenthalt des BF stelle eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Durch seinen Verhalten habe er jahrelang eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich geschützten Werten zum Ausdruck gebracht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich nun wirklich wohl verhalten würde. Es könne dem BF kein Vertrauensvorschuss mehr gewährt werden. Dem BF bleibe es unbenommen, im Falle einer Abschiebung den Kontakt zu seinen Verwandten mittels Telefon, E-Mail und anderen modernen Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Auch seien Besuche seiner Angehörigen an seinem zukünftigen Aufenthaltsort möglich. Zudem könnten ihn seine Eltern auch in Bosnien unterstützen. Insgesamt erweise sich damit eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK als zulässig. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina sei zulässig, da sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ergebe. Es handle sich beim BF um einen jungen, arbeits- und anpassungsfähigen Menschen. Er beherrsche die bosnische Sprache, habe Kontakt zu seinem Großvater väterlicherseits, und es sollte ihm als Erwachsenen gesunden Mann möglich sein, sich in Bosnien und Herzegowina ein Leben aufzubauen. Es sei ihm auch zuzumuten, seinen Unterhalt zumindest anfangs durch Gelegenheitsjobs zu finanzieren. Auch seine Suchterkrankung hindere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK und der strengen Judikatur des EGMR seine Rückkehr nicht, zumal es sich bei seiner Suchterkrankung weder um das Endstadium einer fortgeschrittenen, tödlichen Erkrankung handle, noch Drogensucht im Zielstaat grundsätzlich nicht behandelbar sei. Darüber hinaus stehe ihm laut den vorliegenden Länderinformationen der Zugang zum bosnischen Krankenversicherungssystem offen. Aus der wohltätigen medizinischen und sozialen Versorgung in Österreich könne der BF kein Bleiberecht ableiten. Ferner wurde ausgeführt, dass – nach näheren Erwägungen – auch die aktuelle COVID-19 Pandemie nicht die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF erfordere, zumal er als junger Erwachsener nicht zu einer Risikogruppe gehöre, bei der mit einem schweren oder gar tödlichen Verlauf zu rechnen wäre.Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina sei zulässig, da sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ergebe. Es handle sich beim BF um einen jungen, arbeits- und anpassungsfähigen Menschen. Er beherrsche die bosnische Sprache, habe Kontakt zu seinem Großvater väterlicherseits, und es sollte ihm als Erwachsenen gesunden Mann möglich sein, sich in Bosnien und Herzegowina ein Leben aufzubauen. Es sei ihm auch zuzumuten, seinen Unterhalt zumindest anfangs durch Gelegenheitsjobs zu finanzieren. Auch seine Suchterkrankung hindere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK und der strengen Judikatur des EGMR seine Rückkehr nicht, zumal es sich bei seiner Suchterkrankung weder um das Endstadium einer fortgeschrittenen, tödlichen Erkrankung handle, noch Drogensucht im Zielstaat grundsätzlich nicht behandelbar sei. Darüber hinaus stehe ihm laut den vorliegenden Länderinformationen der Zugang zum bosnischen Krankenversicherungssystem offen. Aus der wohltätigen medizinischen und sozialen Versorgung in Österreich könne der BF kein Bleiberecht ableiten. Ferner wurde ausgeführt, dass – nach näheren Erwägungen – auch die aktuelle COVID-19 Pandemie nicht die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF erfordere, zumal er als junger Erwachsener nicht zu einer Risikogruppe gehöre, bei der mit einem schweren oder gar tödlichen Verlauf zu rechnen wäre. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, der Beschwerdeführer erfülle durch die vorliegenden, näher dargestellten, Verurteilungen den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, wodurch eine von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert sei. Der BF habe im Jahr 2014 begonnen Straftaten zu begehen. Seine erste bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten habe offensichtlich keinerlei Eindruck hinterlassen, im Jahr 2016 sei er zu einer Geldstrafe nach dem SMG verurteilt worden. Er habe zwischen dem Jahr 2011 und Dezember 2015 unbekannte Mengen an Heroin und Crystalmeth erworben, besessen und weitergegeben, wobei das Gericht bei der Strafzumessung den langen Tatzeitraum als erschwerend berücksichtigt habe. Doch auch der Umstand, dass der BF seine Geldstrafe wirklich habe entrichten müssen, habe ihn nicht zum Nachdenken gebracht. Im April 2017 habe er Heroin zum Eigenkonsum erworben, weshalb er abermals zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Doch auch diese Verurteilung habe ihn nicht vor einer weiteren Straftat abhalten können. Der BF habe im Mai 2019 vor dem BFA angegeben, dass er wegen seiner Drogensucht ein Substitut einnehme und habe beteuert, dass er nunmehr ein neues Leben mit Unterstützung seiner Familie beginne, er habe eine Arbeitszusage, doch hätten alle Beteuerungen in die Leere geführt, da der BF im Dezember 2019 einen Betrug verwirklichte. Der BF habe zudem völliges Desinteresse am Ausgang des Gerichtsverfahrens gezeigt, indem er der Hauptverhandlung trotz Ladung unentschuldigt ferngeblieben sei. Als erschwerend wurden bei der Strafzumessung zwei einschlägige Vorverurteilungen mitberücksichtigt. Im Zeitraum vom Februar 2020 bis zu seiner Festnahme im Juli 2020 habe er einen regen Suchtgifthandel in seiner Wohnung in XXXX betrieben, offensichtlich sei der Schreck über die vorherigen Verurteilungen gänzlich verflogen. Diesmal habe der BF sein kriminelles Verhalten sogar zum Suchtgifthandel gesteigert, weswegen er zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt verurteilt worden sei. Bisher habe den BF nichts und niemand davon abhalten können, über Jahre hinweg immer wieder Straftaten zu begehen - weder Verwandte noch Freunde, auch nicht seine Eltern. Selbst das angedrohte Einreiseverbot habe ihn nicht zum Umdenken bewegen können. Er habe alles bewusst aufs Spiel gesetzt und die vorübergehende Beendigung seiner familiären und sozialen Beziehungen im Bundesgebiet in Kauf genommen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich nunmehr wohl verhalten würde. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, wie der BF sein Leben im Bundesgebiet gestalte, davon auszugehen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, der Beschwerdeführer erfülle durch die vorliegenden, näher dargestellten, Verurteilungen den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wodurch eine von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert sei. Der BF habe im Jahr 2014 begonnen Straftaten zu begehen. Seine erste bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten habe offensichtlich keinerlei Eindruck hinterlassen, im Jahr 2016 sei er zu einer Geldstrafe nach dem SMG verurteilt worden. Er habe zwischen dem Jahr 2011 und Dezember 2015 unbekannte Mengen an Heroin und Crystalmeth erworben, besessen und weitergegeben, wobei das Gericht bei der Strafzumessung den langen Tatzeitraum als erschwerend berücksichtigt habe. Doch auch der Umstand, dass der BF seine Geldstrafe wirklich habe entrichten müssen, habe ihn nicht zum Nachdenken gebracht. Im April 2017 habe er Heroin zum Eigenkonsum erworben, weshalb er abermals zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Doch auch diese Verurteilung habe ihn nicht vor einer weiteren Straftat abhalten können. Der BF habe im Mai 2019 vor dem BFA angegeben, dass er wegen seiner Drogensucht ein Substitut einnehme und habe beteuert, dass er nunmehr ein neues Leben mit Unterstützung seiner Familie beginne, er habe eine Arbeitszusage, doch hätten alle Beteuerungen in die Leere geführt, da der BF im Dezember 2019 einen Betrug verwirklichte. Der BF habe zudem völliges Desinteresse am Ausgang des Gerichtsverfahrens gezeigt, indem er der Hauptverhandlung trotz Ladung unentschuldigt ferngeblieben sei. Als erschwerend wurden bei der Strafzumessung zwei einschlägige Vorverurteilungen mitberücksichtigt. Im Zeitraum vom Februar 2020 bis zu seiner Festnahme im Juli 2020 habe er einen regen Suchtgifthandel in seiner Wohnung in römisch 40 betrieben, offensichtlich sei der Schreck über die vorherigen Verurteilungen gänzlich verflogen. Diesmal habe der BF sein kriminelles Verhalten sogar zum Suchtgifthandel gesteigert, weswegen er zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt verurteilt worden sei. Bisher habe den BF nichts und niemand davon abhalten können, über Jahre hinweg immer wieder Straftaten zu begehen - weder Verwandte noch Freunde, auch nicht seine Eltern. Selbst das angedrohte Einreiseverbot habe ihn nicht zum Umdenken bewegen können. Er habe alles bewusst aufs Spiel gesetzt und die vorübergehende Beendigung seiner familiären und sozialen Beziehungen im Bundesgebiet in Kauf genommen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich nunmehr wohl verhalten würde. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, wie der BF sein Leben im Bundesgebiet gestalte, davon auszugehen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Letztlich wurde ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde abzuerkennen gewesen sei, da der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedeutete, was seine sofortige Ausreise erforderlich mache. Hinsichtlich der wiederkehrenden Delinquenz sowie der Verhinderung weiterer derart schwerwiegender Straftaten sei seine sofortige Ausreise notwendig und sei es dringend geboten, konsequent vorzugehen und alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen, um derartigen Umtrieben entgegen zu steuern. Der BF sei es zumutbar den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde habe das BFA schließlich keine Frist für eine freiwillige Ausweise gewähren können. I.5. Gegen den dargestellten, am 14.01.2021 zugestellten, Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter BBU am 28.01.2021 eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 eine Rückkehrentscheidung gegenüber Fremden, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen gewesen seien, absolut verboten gewesen sei. Nach Aufhebung dieser Bestimmung sei jedoch dennoch auf die dieser vormaligen Bestimmung zugrunde liegenden Werte einzugehen und ergebe sich aus der Judikatur des VwGH zu § 9 Abs. 4 Z. 1 BFA-VG, dass in diesen Fällen erhebliche Straffälligkeit nicht ausreiche, sondern „gravierende bzw. schwere“ Straffälligkeit vorliegen müsste, um eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen zu können. Durch die Aufhebung des absoluten Rückkehrentscheidungverbots gegen langjährig niedergelassene Fremde habe der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen wollen. Dies betreffe gravierende Straffälligkeit, wie etwa Vergewaltigung, grenzüberschreitenden Kokainschmuggel, etc. Lediglich bei Vorliegen solcher, besonders verwerflicher Straftaten bzw. bei Vorliegen einer qualifiziert gravierenden Straffälligkeit und einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung könne eine Rückkehrentscheidung erlassen werden. In rechtlicher Hinsicht stehe fest, dass der BF in erheblichem Umfang straffällig geworden sei, dennoch bleibe diese erhebliche Straffälligkeit hinter dem Begriff der geforderten gravierenden Straffälligkeit zurück. In Bezug auf die Zukunftsprognose des BF sei festzuhalten, dass sich die Behörde einen persönlichen Eindruck vom BF hätte verschaffen müssen, wie viel dem BF ein Leben in Österreich mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seiner Freundin bedeute und dass ihm klar sei, dass er im Falle eines weiteren strafrechtlichen Delikts sein Privat- und Familienleben im bisherigen Sinne verlieren würde. Hätte die Behörde diesen Verfahrensfehler nicht gesetzt, hätte sie von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen können. Angesichts des langjährigen Aufenthalts des BF und der damit einhergehenden tiefen Verankerung im Bundesgebiet vermögen die öffentlichen Interessen sein Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet nicht zu überwiegen. Letztlich erschiene jedenfalls die Dauer des Einreiseverbots von 5 Jahren in Ansehung der von den Strafgerichten verhängten Strafen - Geldstrafen, geringe bedingte Freiheitsstrafen - als unverhältnismäßig. römisch eins.5. Gegen den dargestellten, am 14.01.2021 zugestellten, Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter BBU am 28.01.2021 eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 eine Rückkehrentscheidung gegenüber Fremden, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen gewesen seien, absolut verboten gewesen sei. Nach Aufhebung dieser Bestimmung sei jedoch dennoch auf die dieser vormaligen Bestimmung zugrunde liegenden Werte einzugehen und ergebe sich aus der Judikatur des VwGH zu Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG, dass in diesen Fällen erhebliche Straffälligkeit nicht ausreiche, sondern „gravierende bzw. schwere“ Straffälligkeit vorliegen müsste, um eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen zu können. Durch die Aufhebung des absoluten Rückkehrentscheidungverbots gegen langjährig niedergelassene Fremde habe der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen wollen. Dies betreffe gravierende Straffälligkeit, wie etwa Vergewaltigung, grenzüberschreitenden Kokainschmuggel, etc. Lediglich bei Vorliegen solcher, besonders verwerflicher Straftaten bzw. bei Vorliegen einer qualifiziert gravierenden Straffälligkeit und einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung könne eine Rückkehrentscheidung erlassen werden. In rechtlicher Hinsicht stehe fest, dass der BF in erheblichem Umfang straffällig geworden sei, dennoch bleibe diese erhebliche Straffälligkeit hinter dem Begriff der geforderten gravierenden Straffälligkeit zurück. In Bezug auf die Zukunftsprognose des BF sei festzuhalten, dass sich die Behörde einen persönlichen Eindruck vom BF hätte verschaffen müssen, wie viel dem BF ein Leben in Österreich mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seiner Freundin bedeute und dass ihm klar sei, dass er im Falle eines weiteren strafrechtlichen Delikts sein Privat- und Familienleben im bisherigen Sinne verlieren würde. Hätte die Behörde diesen Verfahrensfehler nicht gesetzt, hätte sie von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen können. Angesichts des langjährigen Aufenthalts des BF und der damit einhergehenden tiefen Verankerung im Bundesgebiet vermögen die öffentlichen Interessen sein Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet nicht zu überwiegen. Letztlich erschiene jedenfalls die Dauer des Einreiseverbots von 5 Jahren in Ansehung der von den Strafgerichten verhängten Strafen - Geldstrafen, geringe bedingte Freiheitsstrafen - als unverhältnismäßig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, begründete im Jahr XXXX im Kleinkindalter mit seinen Eltern und seinen Geschwistern (Bruder, Schwester) einen Hauptwohnsitz in Österreich und hielt sich seither aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zuletzt war er Inhaber des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, welcher zuletzt mit einer Gültigkeit bis zum 24.04.2022 erteilt wurde.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, begründete im Jahr römisch 40 im Kleinkindalter mit seinen Eltern und seinen Geschwistern (Bruder, Schwester) einen Hauptwohnsitz in Österreich und hielt sich seither aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zuletzt war er Inhaber des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, welcher zuletzt mit einer Gültigkeit bis zum 24.04.2022 erteilt wurde. 1.2. Der BF wurde im Bundesgebiet sechsmal strafgerichtlich verurteilt, diesbezüglich werden die Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid, wie nachfolgend zitiert auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt: „Sie wurden vom BG XXXX (Abwesenheitsurteil) Zl.: XXXX am 23.07.2014 (RK 12.08.2014) nach § 133
(1)StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tages zu je 4.00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Trotz ausgewiesener Ladung sind Sie nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Sie haben das Vergehen der Veruntreuung begangen. „Sie wurden vom BG römisch 40 (Abwesenheitsurteil) Zl.: römisch 40 am 23.07.2014 (RK 12.08.2014) nach Paragraph 133,
(1)StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tages zu je 4.00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Trotz ausgewiesener Ladung sind Sie nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Sie haben das Vergehen der Veruntreuung begangen. Diesem Urteil liegt zugrunde; dass Sie schuldigsind, Sie haben in XXXX ein von XXXX zur Reparatur überlassenes I-Phone 4 Marke Apple im Wert von ca. € 250,00 mit dem Vorsatz zugeeignet; Sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.Diesem Urteil liegt zugrunde; dass Sie schuldigsind, Sie haben in römisch 40 ein von römisch 40 zur Reparatur überlassenes I-Phone 4 Marke Apple im Wert von ca. € 250,00 mit dem Vorsatz zugeeignet; Sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Strafmildernd wurde die Unbescholtenheit und die objektive Schadensgutmachung berücksichtigt, als erschwerend kein Umstand. Am 29.09.2014 (RK 03.10.2014) wurden Sie vom LG XXXX nach § 229
(1)StGB, § 15 StGB, §§ 146 und 147
(1)Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahren verurteilt. Sie haben die strafbaren Handlungen das Vergehen der Urkundenunterdrückung und das Vergehen des versuchten schweren Betruges begangen.Am 29.09.2014 (RK 03.10.2014) wurden Sie vom LG römisch 40 nach Paragraph 229,
(1)StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 146 und 147
(1)Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahren verurteilt. Sie haben die strafbaren Handlungen das Vergehen der Urkundenunterdrückung und das Vergehen des versuchten schweren Betruges begangen. Dem Urteil liegt folgender Straftenor zugrunde: XXXX ist schuldig, er hat in XXXX bzw. XXXX römisch 40 ist schuldig, er hat in römisch 40 bzw. römisch 40 l. Ende Mai/Anfang Juni 2014eine Urkunde; über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, nämlich ein für seinen Bruder XXXX von Dr. XXXX am 20.05.2014 ausgestelltes Arztrezept mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie imRechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der ärztlichen Verschreibung von Medikamenten/Drogenersatzstoffen gebraucht werde, indem er das Rezept Ohne Wissen seines Bruders in der gemeinsamen Wohnung an sich nahm;l. Ende Mai/Anfang Juni 2014eine Urkunde; über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, nämlich ein für seinen Bruder römisch 40 von Dr. römisch 40 am 20.05.2014 ausgestelltes Arztrezept mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie imRechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der ärztlichen Verschreibung von Medikamenten/Drogenersatzstoffen gebraucht werde, indem er das Rezept Ohne Wissen seines Bruders in der gemeinsamen Wohnung an sich nahm; Il. am 02.061014 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, versucht, die Apothekenbedienstete XXXX durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer verfälschten Urkunde, und zwar mithilfe des zu Punkt t. beschriebenen Rezepts, auf welchem er eigenmächtig das Medikament „Rivotril 2 Mg" dazuschrieb, sodass der Eindruck vermittelt werden sollte, dass auch dieses Medikament ärztlich verschrieben worden sei, zur Ausfolgung des Medikaments „Rivotril 2 Mg" zu verleiten, wodurch die Apotheke : XXXX (bzw. die Gebietskrankenkasse) in Höhe von € 4,40 (Kassenpreis € 9,80 abzüglich zu; zahlender Rezeptgebühr von € 5,40) am Vermögen geschädigt werden sollte, wobei es infolge Erkennens der Verfälschung beim Versuch geblieben ist.römisch eins l. am 02.061014 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, versucht, die Apothekenbedienstete römisch 40 durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer verfälschten Urkunde, und zwar mithilfe des zu Punkt t. beschriebenen Rezepts, auf welchem er eigenmächtig das Medikament „Rivotril 2 Mg" dazuschrieb, sodass der Eindruck vermittelt werden sollte, dass auch dieses Medikament ärztlich verschrieben worden sei, zur Ausfolgung des Medikaments „Rivotril 2 Mg" zu verleiten, wodurch die Apotheke : römisch 40 (bzw. die Gebietskrankenkasse) in Höhe von € 4,40 (Kassenpreis € 9,80 abzüglich zu; zahlender Rezeptgebühr von € 5,40) am Vermögen geschädigt werden sollte, wobei es infolge Erkennens der Verfälschung beim Versuch geblieben ist. Strafmildernd wurde die Unbescholtenheit, das Geständnis und das es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend das Zusammentreffen zweier verschiedener Vergehen berücksichtigt. Am 02.03.2016 (RK 08.032.016) wurden Sie vom BG XXXX nach §§ 27
(1)Z 1.1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(2)SMG zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Am 02.03.2016 (RK 08.032.016) wurden Sie vom BG römisch 40 nach Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins Punkt eins, Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2)SMG zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Straftenor zugrunde: XXXX hat in XXXX und anderswo zwischen 1011 und 18.12.2015 unbekannte Mengen Heroin und Crystal Meth erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. seiner Anhaltung am 27,10.2015 besessen und einen Teil des Heroin weitergegeben und zwar mindestens 4 gr. an XXXX und 2gran XXXX kurz vor dem: 18.12.2015 unbekannte Mengen Kokain, Amphetamin und Morphin erworben, wobei die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen wurde. römisch 40 hat in römisch 40 und anderswo zwischen 1011 und 18.12.2015 unbekannte Mengen Heroin und Crystal Meth erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. seiner Anhaltung am 27,10.2015 besessen und einen Teil des Heroin weitergegeben und zwar mindestens 4 gr. an römisch 40 und 2gran römisch 40 kurz vor dem: 18.12.2015 unbekannte Mengen Kokain, Amphetamin und Morphin erworben, wobei die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen wurde. Bei der Strafzumessung des Gerichtes wurde mildernd das Geständnis und teilweise als junger Erwachsener, erschwerend der lange Deliktszeitraum berücksichtigt. Am 22.01.2018 (RK 26.01.2018 wurden Sie vom BG XXXX nach §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 10,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Am 22.01.2018 (RK 26.01.2018 wurden Sie vom BG römisch 40 nach Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 10,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dem. Urteil liegt zugrunde, dass Sie ca. im April 2017 in XXXX ca. 0,1 Gramm Thai-H (=Heroin) vom abgesonderten verfolgten XXXX unentgeltlich erworben und bis zum.Dem. Urteil liegt zugrunde, dass Sie ca. im April 2017 in römisch 40 ca. 0,1 Gramm Thai-H (=Heroin) vom abgesonderten verfolgten römisch 40 unentgeltlich erworben und bis zum. Eigenkonsum besessen haben. Erschwerend schlug eine einschlägige Vorstrafe zu. Buche. Weiters wurden sie vom BG XXXX am 25.05.2020 (RK 06.06.2020) nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tags zu je 10 EUR (900,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Sie haben das Vergehen des Betruges begangen. Weiters wurden sie vom BG römisch 40 am 25.05.2020 (RK 06.06.2020) nach Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tags zu je 10 EUR (900,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Sie haben das Vergehen des Betruges begangen. Dem Urteil (Abwesenheitsurteil) liegt zugrunde, Sie sind schuldig. Sie haben am 19.12.2019 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe ein vertrauenswürdiger Kunde zu sein, indem sie einen bereits zuvor erhaltenen KassenbeIeg gekaufter Waren an der Kasse vorlegten; um: diese zurückgeben zu wollen, Handlung verleitet; nämlich zur Auszahlung eines Bargeldbetrages von € 74-- wodurch die Fa. XXXX in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde.Dem Urteil (Abwesenheitsurteil) liegt zugrunde, Sie sind schuldig. Sie haben am 19.12.2019 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe ein vertrauenswürdiger Kunde zu sein, indem sie einen bereits zuvor erhaltenen KassenbeIeg gekaufter Waren an der Kasse vorlegten; um: diese zurückgeben zu wollen, Handlung verleitet; nämlich zur Auszahlung eines Bargeldbetrages von € 74-- wodurch die Fa. römisch 40 in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde. Sie Sind zur Hauptverhandlung trotz ausgewiesener Ladung nichterschienen. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd die Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen 2 einschlägige Vorverurteilungen berücksichtigt Am 14.10.2020 (RK) wurden Sie vom LG XXXX nach §§ 30
(1)1. Fall, 30
(1)2. Fall, 30
(1)8. Fall SMG, § 28a
(1)5. Fall SMG, §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall teils Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Sie haben die strafbaren Handlungen das Verbrechen des Suchtgifthandels, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen begangen. Am 14.10.2020 (RK) wurden Sie vom LG römisch 40 nach Paragraphen 30,
(1)1. Fall, 30
(1)2. Fall, 30
(1)8. Fall SMG, Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall teils Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Sie haben die strafbaren Handlungen das Verbrechen des Suchtgifthandels, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen begangen. Dem Urteil liegt folgender Straftenor zugrunde: XXXX schuldig; er hat in XXXX und andernorts römisch 40 schuldig; er hat in römisch 40 und andernorts A) vorschriftswidrig Suchtgift
- l)im Zeitraum Februar 2020 bis kurz vor seiner Festnahme am 15.07.2020 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um mehr als das 6,72-fache übersteigenden Menge anderen gewinnbringend überlassen, nämlich den nachangeführten Abnehmern ca. 131 Gramm Heroin (durchschnittlicher Reinheitsgehalt: Ca. 14;01 % Heroin, cat 0,8 %Acetylcodein und ca.: 0,7 96 Monoacetylmorphine)•, 40 Stück Substitol• 200 mg-Kapseln (Wirkstoff: Morphin); eine geringe Menge Cannabiskraut (Wirkstoffe: THCA und Delta-9-THC) und 2 Fläschchen L-Polamidon (Wirkstoff: Morphin); und zwarl) im Zeitraum Februar 2020 bis kurz vor seiner Festnahme am 15.07.2020 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um mehr als das 6,72-fache übersteigenden Menge anderen gewinnbringend überlassen, nämlich den nachangeführten Abnehmern ca. 131 Gramm Heroin (durchschnittlicher Reinheitsgehalt: Ca. 14;01 % Heroin, cat 0,8 %Acetylcodein und ca.: 0,7 96 Monoacetylmorphine)•, 40 Stück Substitol• 200 mg-Kapseln (Wirkstoff: Morphin); eine geringe Menge Cannabiskraut (Wirkstoffe: THCA und Delta-9-THC) und 2 Fläschchen L-Polamidon (Wirkstoff: Morphin); und zwar 1.) im Zeitraum Anfang April 2020bis Anfang Juni 2020 dem abgesondert verfolgten XXXX in mehreren Teilverkäufen1.) im Zeitraum Anfang April 2020bis Anfang Juni 2020 dem abgesondert verfolgten römisch 40 in mehreren Teilverkäufen
- a)insgesamt 70 Gramm Heroin zum Grammpreis zwischen EUR 50,— und EUR 70,-- (tlw Geständnis [im Umfang von 40 Gramm] XXXX );
- a)insgesamt 70 Gramm Heroin zum Grammpreis zwischen EUR 50,— und EUR 70,-- (tlw Geständnis [im Umfang von 40 Gramm] römisch 40 );
- b)sowie 20 Stück Substitol 200mg Kapseln zum Stückpreis von EUR 25;-- bis EUR 30,-(Geständnis XXXX );
- b)sowie 20 Stück Substitol 200mg Kapseln zum Stückpreis von EUR 25;-- bis EUR 30,-(Geständnis römisch 40 ); 2.) im April 2020dem abgesondert verfolgten XXXX einmalig 0,5 Gramm Heroin: zum Preis von EUR 40,-- (tlw Geständnis [im Umfang unentgeltlicher Weitergabe] XXXX );2.) im April 2020dem abgesondert verfolgten römisch 40 einmalig 0,5 Gramm Heroin: zum Preis von EUR 40,-- (tlw Geständnis [im Umfang unentgeltlicher Weitergabe] römisch 40 ); 3.) im Zeitraum April/Mai 2020der abgesondert verfolgten XXXX . in Teilverkäufen zu je einem Stück insgesamt 5 Stück Substitol 200mg Kapseln zum Stückpreis von EUR 20,-(Geständnis XXXX );3.) im Zeitraum April/Mai 2020der abgesondert verfolgten römisch 40 . in Teilverkäufen zu je einem Stück insgesamt 5 Stück Substitol 200mg Kapseln zum Stückpreis von EUR 20,-(Geständnis römisch 40 ); 4.) im Zeitraum Mitte Juni 2020 bis 14.07.2020 dem. Abgesondert verfolgten XXXX in Teilmengen insgesamt ca. 20 Gramm. Heroin zum Gesamtpreis von EUR 300,— bzw: im Tausch gegen Lebensmittel und Zigaretten (tlw Geständnis [im Umfang von 2 Gramm) XXXX )}4.) im Zeitraum Mitte Juni 2020 bis 14.07.2020 dem. Abgesondert verfolgten römisch 40 in Teilmengen insgesamt ca. 20 Gramm. Heroin zum Gesamtpreis von EUR 300,— bzw: im Tausch gegen Lebensmittel und Zigaretten (tlw Geständnis [im Umfang von 2 Gramm) römisch 40 )} 5.) im Zeitraum April/Mai 2020 einem nicht näher bekannten Afghanen namens „ XXXX " in. Teilmengen insgesamt ca. 10Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 50,- (Geständnis XXXX );5.) im Zeitraum April/Mai 2020 einem nicht näher bekannten Afghanen namens „ römisch 40 " in. Teilmengen insgesamt ca. 10Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 50,- (Geständnis römisch 40 ); 6.) im Zeitraum April/Mai 2020 einem nicht näher bekannten Afghanen namens „ XXXX " in Teilmengen insgesamt ca. 5 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 50,-- (Geständnis XXXX );6.) im Zeitraum April/Mai 2020 einem nicht näher bekannten Afghanen namens „ römisch 40 " in Teilmengen insgesamt ca. 5 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 50,-- (Geständnis römisch 40 ); 7.) im Zeitraum Ende Mai 2020 bis Ende Juni 2020 dem abgesondert verfolgten XXXX ; in Teilmengen insgesamt ca. 15 Stück Substitol 200 mg Kapseln zum Stückpreis von EUR 30,--:7.) im Zeitraum Ende Mai 2020 bis Ende Juni 2020 dem abgesondert verfolgten römisch 40 ; in Teilmengen insgesamt ca. 15 Stück Substitol 200 mg Kapseln zum Stückpreis von EUR 30,--: 8.) im Zeitraum Mitte Mai 2020 bis Mitte Juni 2020 dem abgesondert verfolgten XXXX in Teil zu je 0,5 Gramm insgesamt ca. 2.5 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 60,--;8.) im Zeitraum Mitte Mai 2020 bis Mitte Juni 2020 dem abgesondert verfolgten römisch 40 in Teil zu je 0,5 Gramm insgesamt ca. 2.5 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 60,--; 9.) im Zeitraum März 2020 bis April 2020 dem abgesondert verfolgten XXXX in Teilmengen zwischen 0,5 und 1Gramm insgesamt ca. 13 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 60,--;9.) im Zeitraum März 2020 bis April 2020 dem abgesondert verfolgten römisch 40 in Teilmengen zwischen 0,5 und 1Gramm insgesamt ca. 13 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 60,--; 10.) etwa Mitte Juni 2020 dem abgesondert verfolgten XXXX unentgeltlich eine geringe Menge Cannabiskraut;10.) etwa Mitte Juni 2020 dem abgesondert verfolgten römisch 40 unentgeltlich eine geringe Menge Cannabiskraut; 11;) im Juni 2020 dem abgesondert verfolgten XXXX . 2 Fläschchen L-Polamidon zum Preis von EUR 30,- je Flasche;11;) im Juni 2020 dem abgesondert verfolgten römisch 40 . 2 Fläschchen L-Polamidon zum Preis von EUR 30,- je Flasche; 12.) im Februar 2020 der abgesondert verfolgten XXXX in zwei Teilverkäufen zu je 1 Gramm insgesamt 2 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 60,-- und EUR 70;--; ON 20 S 19);12.) im Februar 2020 der abgesondert verfolgten römisch 40 in zwei Teilverkäufen zu je 1 Gramm insgesamt 2 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 60,-- und EUR 70;--; ON 20 S 19); 13.) im Mai 2020 dem abgesondert verfolgten XXXX in mehreren Teilverkäufen insgesamt 8 Gramm Heroin zum Grammpreis zwischen EUR 70,-- und EUR 100;13.) im Mai 2020 dem abgesondert verfolgten römisch 40 in mehreren Teilverkäufen insgesamt 8 Gramm Heroin zum Grammpreis zwischen EUR 70,-- und EUR 100; Il) erworben und besessen; und zwarrömisch eins
- l)erworben und besessen; und zwar 1.) zurückliegend bis zur Sicherstellung am 150712020 insgesamt 10,9 Gramm Heroin 40 und ca. 1,4 Gramm Cannabiskraut (SicherstellungsprotokoIl ON 7 S 79); 2.) im Zeitraum Anfang April 2020 bis 15.07.2020 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eine insgesamt unbekannte Menge Heroin bis zum Eigenkonsum' die Sie in Wien von 'einem unbekannten Tätet erwarben (Geständnis ON 7 S 23 ff); B) vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff erworben; besessen und einem anderen gewinnbringend: überlassen und zwar im Zeitraum Ende Mai 2020 bis Ende Juni 2020 dem abgesondert verfolgten XXXX in Teilmengen ca. 50 Stück Rivotril 2mg Tabletten (Wirkstoff: Clonazepam) zum Stückpreis von EUR 2,--;B) vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff erworben; besessen und einem anderen gewinnbringend: überlassen und zwar im Zeitraum Ende Mai 2020 bis Ende Juni 2020 dem abgesondert verfolgten römisch 40 in Teilmengen ca. 50 Stück Rivotril 2mg Tabletten (Wirkstoff: Clonazepam) zum Stückpreis von EUR 2,--; Sie haben folgende strafbaren Handlungen begangen: zu A)
- l)das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 15. Fall SMG; zu A) Il) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 11. Und 2' Fall, teils Abs. 2 SMG und zu B) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs. 1 1., 1. Und 2. Fall SMG;zu A)
- l)das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 15, Fall SMG; zu A) römisch eins
- l)die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 11, Und 2' Fall, teils Absatz 2, SMG und zu B) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit psychotropen Stoffen nach Paragraph 30, Absatz eins, 1., 1. Und 2. Fall SMG; Bei der Strafzumessung wurde mildernd das reumütige Geständnis, teilweise Sicherstellung von tatverfangenem Suchtgift, erschwerend 5 einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen berücksichtigt.“ 1.3. Aufgrund des bisher vom BF gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich Straftaten vermögensrechtlicher Art und insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Suchtgiftkriminalität begehen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. 1.4. Im Bundesgebiet leben die Eltern, 2 Geschwister des BF, sowie seine Freundin, die er seit dem Jahr 2018 kennt. Der ledige BF hat keine Sorgepflichten. Zu den im Bundesgebiet lebenden Angehörigen besteht kein spezielles, über die üblichen Bindungen unter erwachsenen Familienmitgliedern hinausgehendes, Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer verbüßte im Zeitraum 16.07.2020 bis 14.10.2020 Strafhaft im Bundesgebiet. Der BF spricht muttersprachlich Bosnisch, und beherrscht zudem die Sprachen Deutsch, Englisch und Türkisch. Der Beschwerdeführer hat die Pflichtschule sowie eine Lehre im Bundesgebiet absolviert, einen Lehrabschluss hat er jedoch nicht erlangt. Der BF war im Zeitraum November 2006 bis Oktober 2009 als Arbeiterlehrling tätig; in der Folge wechselten sich bis zum Jahr 2018 Arbeitsverhältnisse und überwiegende Zeiten von Bezug von Arbeitslosenentgeld, Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe ab. Seit 01.09.2018 bezieht der (ansonsten gesunde) BF eine Unfallrente <50 % wegen einer Verletzung am Fersenbein in der Höhe von monatlich € 260,-. Zuletzt ist er im Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 15.07.2020 nur ca. 4 Monate und 2 Wochen erwerbstätig gewesen, wobei die längste durchgehende Tätigkeit etwa 2 ½ Monate gedauert hat. Die überwiegende Zeit hat der BF Arbeitslosenentgeld, Krankenentgeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bezogen. Die letzte Tätigkeit des BF erfolgte vom 10.03.2020 bis 12.03.2020 als Arbeiter. Der BF hat einen Großvater in Bosnien-Herzegowina, sonstige Bindungen bzw. Anknüpfungspunkte zu Bosnien-Herzegovina bestehen nicht. 1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Bosnien-Herzegowina eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Zielstaat in der Lage. 1.6. Zur Lage in Bosnien-Herzegowina wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine unbedenkliche allgemeine Lage für Rückkehrer ergibt. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, in welchem dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger ist und ihm ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ gültig bis zum 24.04.2022 zukommt. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen über die Dauer des legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben, welche mit den im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person abrufbaren Daten in Einklang stehen. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Ausfertigungen der Urteile der Strafgerichte (AS 87 bis 116). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers resultieren aus dessen Angaben vor dem Bundesamt. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich und in Bosnien-Herzegowina beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Die Beschwerde hat in diesem Kontext keine Sachverhalte aufgezeigt, welche nicht bereits erstinstanzlich bekannt waren und den Erwägungen des angefochtenen Bescheides zugrunde gelegt worden sind. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, zu seinen Angehörigen in Österreich in einem speziellen Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Seinen im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten Angehörigen, sowie seiner Freundin wird es problemlos möglich sein wird, den persönlichen Kontakt zum BF durch Besuche desselben im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten, sodass eine gänzliche Auflösung der persönlichen Beziehungen durch die verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme und das Einreiseverbot nicht im Raum steht. Im Übrigen kann der BF den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen und zu seiner Freundin über Telefon und Internet regelmäßig aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Bosnien-Herzegowina, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher Bosnisch spricht und grundsätzlich arbeitsfähig ist (so hat der BF wiederholt betont, wieder eine Arbeit aufnehmen zu wollen), können auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sein Lebensmittelpunkt langjährig in Österreich gelegen hat, keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigsten Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in BuH nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der BF hat auch niemals vorgebracht, dass er etwa aufgrund seiner früheren Verletzung am Fersenbein aktuell nicht arbeitsfähig wäre. 2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen, demzufolge in BuH eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine – auch in medizinischer Hinsicht – ausreichende Grundversorgung besteht, nicht entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Bosnien-Herzegowina aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen, demzufolge in BuH eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine – auch in medizinischer Hinsicht – ausreichende Grundversorgung besteht, nicht entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Bosnien-Herzegowina aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
5 FPG i.d.g.F. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG i.d.g.F. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen. Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067).Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die belangte Behörde hat demnach die Prüfung der Rückkehrentscheidung – wenn auch der Aufenthaltstitel zuletzt mit einer Gültigkeit bis 24.04.2022 erteilt worden war – zutreffend auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat demnach die Prüfung der Rückkehrentscheidung – wenn auch der Aufenthaltstitel zuletzt mit einer Gültigkeit bis 24.04.2022 erteilt worden war – zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. Weiters trifft die im angefochtenen Bescheid dargelegte Ansicht der belangten Behörde zu, wonach das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 Z 1 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Weiters trifft die im angefochtenen Bescheid dargelegte Ansicht der belangten Behörde zu, wonach das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat - unter anderem - im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
§ 53Abs.
3 Z 1 dritter Fall FPG hat als solche bestimmte Tatsache auch zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat - unter anderem - im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, dritter Fall FPG hat als solche bestimmte Tatsache auch zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 14.10.2020 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 14.10.2020 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, weshalb der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorliegt. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Wie der BF selbst in seiner Beschwerde zugesteht, liegt im vorliegenden Fall unbestritten eine Straffälligkeit in erheblichem Umfang vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den obzitierten unter Punkt I.
- (Seite 7ff) dargelegten Erwägungen des BFA vollumfänglich an.Wie der BF selbst in seiner Beschwerde zugesteht, liegt im vorliegenden Fall unbestritten eine Straffälligkeit in erheblichem Umfang vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den obzitierten unter Punkt römisch eins.
- (Seite 7ff) dargelegten Erwägungen des BFA vollumfänglich an. Der demgegenüber erhobene Beschwerdeeinwand, wonach zwar eine erhebliche Straffälligkeit, jedoch noch keine „gravierende“ bzw. schwere Straffälligkeit vorliege, besteht nicht zu Recht: Zum einen hat der BF das Verbrechen des Suchtgifthandels, wie oben dargestellt, begangen, sodass schon aufgrund dieser Delinquenz eine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit vorliegt, da Suchtgiftkriminalität nach der Judikatur der Höchstgerichte und auch des EGMR eine besonders verwerfliche, schwerwiegende Straftat darstellt, und zum anderen kann sich eine gravierende Straffälligkeit auch daraus ergeben, dass der Fremde über einen längeren Zeitraum immer wiederkehrend Straftaten verübt, was im Fall des BF ebenfalls vorliegt. Seine erste Straftat hatte er im Februar 2014 begangen, seine letzte liegt erst kurze Zeit zurück (Oktober 2020), wobei er in diesem Zeitraum insgesamt sechsmal (!) strafgerichtlich verurteilt worden ist. Wenn eine Person dermaßen kriminell ist, dass sie durchschnittlich einmal pro Jahr auch tatsächlich strafgerichtlich verurteilt wird, so muss konstatiert werden, dass gewohnheitsmäßige Straffälligkeit verbunden mit einem Mangel an jedweder Einsicht wohl in der Persönlichkeit gelegen ist und damit eine gravierende Straffälligkeit vorliegt. Der BF hat durch eine Vielzahl von inkriminierten Verhaltensweisen, durch Veruntreuung, wiederholten Betrug und Suchtgifthandel regelmäßig und wiederkehrend sich zu bereichern versucht und auch bereichert, wobei seine Verurteilungen keinerlei Wirkung einer Verbesserung bzw. Einsicht zeitigten. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass weder die familiären Bindungen zu den Angehörigen seiner im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Herkunftsfamilie noch die Bindung zu seiner Freundin oder sonstige private Interessen am weiteren Verbleib im Bundesgebiet ihn davon abhalten konnten weiterhin strafbares Verhalten zu setzen, zeigt dies deutlich die von einem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf. Die besondere, gravierende und aktuelle Gefährlichkeit des BF ergibt sich auch daraus, dass er sein kriminelles Verhalten im Zuge der Jahre gesteigert und letztlich nicht nur Vergehen, sondern sogar ein Verbrechen, nämlich das des Suchtgifthandels, jedenfalls über mehrere Monate hinweg, mit einer Vielzahl von einzelnen Tathandlungen begangen hat. Im Hinblick auf die zu erstellende Gefährdungsprognose des BF ist auszuführen, dass aufgrund der vorliegenden Umstände unzweifelhaft von einer negativen Prognose bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens ausgegangen werden muss: Der BF wurde nach seiner vierten Verurteilung im Mai 2019 seitens des BFA einvernommen und wurde er damit konfrontiert, dass er im Falle einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet wohl verlieren werde. Eindringlicher hätte die Ermahnung, dass er sich künftig wohl verhalten müsse, ansonsten der Verlust seines Aufenthaltsrechts droht, dem BF nicht bewusst gemacht werden können und hat der BF im Zuge dessen wiederholt und vehement beteuert, dass er sich nunmehr bessern werde, dass er lediglich falsche Freunde gehabt habe, und dass er mit Hilfe seiner Familie und seiner Freundin fortan ein rechtskonformes Leben führen wolle. All diese Beteuerungen haben sich jedoch letztlich als inhaltsleer und falsch erwiesen, da der BF schon etwa ein Jahr später erneut straffällig wurde. Vor diesem Hintergrund erscheinen die nunmehr erneut geltend gemachten Beteuerungen, wonach dem BF seine Familie und seine Freundin das Wichtigste im Leben wären und ihm bewusst wäre, dass er im Falle der neuerlichen Begehung von Straftaten sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verlieren würde, völlig unglaubwürdig bzw. nicht nachhaltig, da der BF durch sein Verhalten in der Vergangenheit bewiesen hat, dass fortwährende Delinquenz sowie eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und dem gedeihlichen Zusammenleben in der Gesellschaft in seiner Persönlichkeitsstruktur gelegen ist. Dass der Beschwerdeführer die Delikte allenfalls wegen Sucht- und Geldproblemen begangen hat, vermag die von seiner Person ausgehende Gefährdung nicht zu relativieren, sondern legt eine Wiederholungsgefahr vielmehr nahe, zumal der Beschwerdeführer keinen Nachweis über ein seither bestehendes legales Einkommen oder eine sonstige Änderung seiner finanziellen Verhältnisse erbracht hat. Da der Beschwerdeführer über einen rund 6-jährigen Tatzeitraum massiv straffällig geworden ist und die Entlassung aus der Strafhaft erst wenige Monate zurückliegt, kann ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung auch alleine angesichts der neuerlich geltend gemachten Reue nicht erkannt werden. Dem Beschwerdeführer waren die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst und er hat einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Privat- und Familienleben selbst nach eindringlichem Vorhalt durch die Behörde (!) bewusst in Kauf genommen. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der BF jahrelanges sozialschädigendes Verhalten gezeigt hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann. Angesichts der vom Beschwerdeführer während der letzten Jahre kontinuierlich gesetzten, teils schwerwiegenden, Straftaten, kann der Ansicht der Behörde, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person öffentlichen Interessen widerstreiten würde, nicht entgegengetreten werden. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit dem Kindesalter im Familienverband in Österreich gelebt hat und hier seine Schul- und Berufsbildung absolviert hat; nichtsdestotrotz hat sich – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – ab dem Jahr 2014 eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer dessen Verfestigung im Bundesgebiet nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte vermochten den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht von dem dargestellten kontinuierlichen strafrechtswidrigen Verhalten im Gebiet der Mitgliedstaaten abzuhalten. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftkriminalität und Delikten gegen fremdes Vermögen, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Insofern ist nicht nur die Annahme gerechtfertigt, sondern ist in casu geradezu absehbar, dass der BF im Falle des Verbleibens im Bundesgebiet ein fortgesetztes Leben in Delinquenz führen würde und demgemäß eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. 3.
- Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). § 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete: Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27
- f)ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0276-8).Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
- f)ausdrücklich fest, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu noch einmal Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0276-8). Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung seit 29 Jahren und damit sein gesamtes bisheriges Leben rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, hier die festgestellten verwandtschaftlichen und partnerschaftlichen Bindungen aufweist, seine Schul- und Berufsbildung im Bundesgebiet absolvierte und die deutsche Sprache beherrscht. Diese Aspekte wiegen zugunsten des BF. Der Beschwerdeführer ist mittellos und ging seit September 2018 nur äußerst eingeschränkt einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, und bezog überwiegend Sozialleistungen. Eine aktuelle berufliche Eingliederung liegt nicht vor und es wird sich der Beschwerdeführer seine berufliche Ausbildung gleichermaßen am bosnischen Arbeitsmarkt zu Nutze machen können. Der volljährige Beschwerdeführer hat nicht konkret vorgebracht, zu seinen im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten Eltern, seinen Geschwistern oder seiner Freundin in einem besonders intensiven Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Der Beschwerdeführer hat durch seine schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen und seiner Freundin bewusst in Kauf genommen. Angesichts der dargestellten kontinuierlichen Begehung von Straftaten insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Suchtgift- und Vermögensdelikte/verbrechen sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des BF an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen und seiner Freundin in Österreich. Durch eine Rückkehrentscheidung wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seinen Angehörigen bewirkt, sondern es steht seinen Angehörigen einerseits offen, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu besuchen, andererseits wird diesen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bildet die ausgesprochene Rückkehrentscheidung jedenfalls einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, welcher jedoch im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer zwar die Pflichtschule sowie eine Lehre im Bundesgebiet absolvierte und die deutsche Sprache erlernte, jedoch keine nachhaltige berufliche Eingliederung erreicht hat. Beim gesunden und arbeitsfähigen BF kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit