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{'item': 'W146 2238774-1'}

Obsah (11)§ 3§ 8§ 28Art 133§ 57§ 52§ 2§ 34§ 12a§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlW146 2238774-1 SpruchW146 2238774-1/2E, W146 2238774-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 13.01.2022 erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 13.01.2022 erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die jeweiligen Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die jeweiligen Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, wurde am XXXX im Bundesgebiet als Tochter des XXXX und der XXXX geboren. Sie stellte am 22.01.2019, vertreten durch ihren Vater, einen Antrag auf internationalen Schutz. Eigene Fluchtgründe wurden nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, wurde am römisch 40 im Bundesgebiet als Tochter des römisch 40 und der römisch 40 geboren. Sie stellte am 22.01.2019, vertreten durch ihren Vater, einen Antrag auf internationalen Schutz. Eigene Fluchtgründe wurden nicht geltend gemacht. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern und Geschwister

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihnen wurden keine Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan

§ 52Abs.

9 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie ausgesprochen, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern und Geschwister

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihnen wurden keine Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie ausgesprochen, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Entscheidungen wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 01.02.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihr wurde kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan

§ 52Abs.

9 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie ausgesprochen, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt VI.).Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 01.02.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihr wurde kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie ausgesprochen, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine gesonderte Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht erhoben. Am 13.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit den Eltern der Beschwerdeführerin statt. Dabei wurde vorgebracht, dass es einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin betreffend gebe. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurden die Verfahren der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin wegen Zurückziehung der Beschwerden bezüglich Spruchpunkt I. eingestellt.Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurden die Verfahren der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin wegen Zurückziehung der Beschwerden bezüglich Spruchpunkt römisch eins. eingestellt. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte II. der Bescheide der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin stattgegeben und diesen

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wurden ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 13.01.2022 erteilt und die jeweiligen Spruchpunkte III. bis VI. ihrer Bescheide

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch zwei. der Bescheide der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin stattgegeben und diesen

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurden ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 13.01.2022 erteilt und die jeweiligen Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. ihrer Bescheide

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

  1. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, der Geburtsurkunde und einem IZR Auszug der Beschwerdeführerin sowie den Verwaltungs- und Gerichtsakten der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) An-träge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familien-angehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Erkenntnis). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) An-träge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familien-angehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Erkenntnis). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. „Anträge im Familienverfahren sind

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 zwar gesondert zu prüfen, aber unter einem zu führen. Jeder Familienangehörige erhält einen gesonderten Bescheid. Wird nun gegen einen solchen im Familienverfahren erlassenen Bescheid auch nur von einem Familienangehörigen Beschwerde erhoben, gilt diese

§ 16Abs.

3 BFA-VG 2014 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen. Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 BFA-VG 2014 vervollständigt solcherart das System des Familienverfahrens. Damit soll grundsätzlich erreicht werden, dass alle Anträge von Familienmitgliedern von der gleichen Behörde zum gleichen Zeitpunkt entschieden werden können.“ (u.a. VwGH Erkenntnis vom 09.12.2020, Ra 2020/19/0110)„Anträge im Familienverfahren sind

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zwar gesondert zu prüfen, aber unter einem zu führen. Jeder Familienangehörige erhält einen gesonderten Bescheid. Wird nun gegen einen solchen im Familienverfahren erlassenen Bescheid auch nur von einem Familienangehörigen Beschwerde erhoben, gilt diese

Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG 2014 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen. Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG 2014 vervollständigt solcherart das System des Familienverfahrens. Damit soll grundsätzlich erreicht werden, dass alle Anträge von Familienmitgliedern von der gleichen Behörde zum gleichen Zeitpunkt entschieden werden können.“ (u.a. VwGH Erkenntnis vom 09.12.2020, Ra 2020/19/0110) Da gegen die Bescheide der Eltern und Geschwister der minderjährigen Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben wurde, gilt auch der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin betreffend

§ 16Abs. 3 Asyl

G als angefochten, andernfalls auch ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin gegeben wäre.Da gegen die Bescheide der Eltern und Geschwister der minderjährigen Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben wurde, gilt auch der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin betreffend

Paragraph 16, Absatz 3, AsylG als angefochten, andernfalls auch ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin gegeben wäre. Die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin wurden

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen und erwuchsen aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden gegen diesen Spruchpunkt in Rechtskraft. Da die Beschwerdeführerin auch keine eigenen Fluchtgründe im Verfahren geltend machte, war ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.Die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin wurden

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen und erwuchsen aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden gegen diesen Spruchpunkt in Rechtskraft. Da die Beschwerdeführerin auch keine eigenen Fluchtgründe im Verfahren geltend machte, war ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter von XXXX und XXXX , welchen mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt worden ist.Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter von römisch 40 und römisch 40 , welchen mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt worden ist. Da den Eltern der Beschwerdeführerin

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt worden ist, war auch der Beschwerdeführerin dieser zuzuerkennen, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen und waren die übrigen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.Da den Eltern der Beschwerdeführerin

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt worden ist, war auch der Beschwerdeführerin dieser zuzuerkennen, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen und waren die übrigen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision

Art 133Abs.

4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt der gegenständlichen Fälle an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt der gegenständlichen Fälle an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W146.2238774.1.00

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