4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 12.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2013 wurde der Asylantrag des BF
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkte I. und II.). Ferner wurde er
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 12.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2013 wurde der Asylantrag des BF
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ferner wurde er
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.07.2013, Zl. C8 434259-1/2013/2E,
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ab.Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.07.2013, Zl. C8 434259-1/2013/2E,
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ab. 2. Am 11.07.2014 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid vom 10.02.2015, Zl. 624997703/14779091
1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück. Dieser Bescheid erwuchs am 28.02.2015 in Rechtskraft.2. Am 11.07.2014 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid vom 10.02.2015, Zl. 624997703/14779091
Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück. Dieser Bescheid erwuchs am 28.02.2015 in Rechtskraft.
G 2005 (Spruchpunkt I.) und erließ gegen den BF
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.).
Vm § 46 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ferner gegen den BF
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Dem BF wurde
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid vom 14.08.2020 erteilte das Bundesamt dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen den BF
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ferner gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Dem BF wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2020, W252 1434259-3/4E, als unbegründet abgewiesen. 7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.10.2020, Zahl: 624997703/201007707, wurde
Vm. § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 15.10.2020, um 17:00 Uhr, persönlich zugestellt. 7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.10.2020, Zahl: 624997703/201007707, wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 15.10.2020, um 17:00 Uhr, persönlich zugestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2020, W 154 2237405-1/16E, wurde eine Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft abgewiesen und ein Fortsetzungsausspruch erlassen. 8. Am 04.11.2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
6 FPG wurde die Schubhaft des BF aufrechterhalten. Der entsprechende Aktenvermerk wurde dem BF am 05.11.2020 persönlich zugestellt.8. Am 04.11.2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde die Schubhaft des BF aufrechterhalten. Der entsprechende Aktenvermerk wurde dem BF am 05.11.2020 persönlich zugestellt. Mit Bescheid des BFA vom 19.11.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.11.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Gegen diesen Bescheid wurde am 04.12.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2020, W252 1434259-4/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 19.11.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.11.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde am 04.12.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2020, W252 1434259-4/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 9. Am 02.02.2021 erfolgte seitens des Bundesamtes die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage
4 BFA-VG. Im Rahmen der Aktenvorlage erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme. Darin führte das Bundesamt nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen wie folgt aus:9. Am 02.02.2021 erfolgte seitens des Bundesamtes die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Im Rahmen der Aktenvorlage erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme. Darin führte das Bundesamt nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen wie folgt aus: „Der Fremde hat sich in den letzten Jahren vor seiner Verurteilung und Inhaftierung in Österreich aufgehalten, obwohl gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestanden hat. Er hat sich bewusst nicht angemeldet, da er wusste, dass sonst für fremdenpolizeiliche Maßnahmen greifbar gewesen wäre. Dies hat er selbst bei der niederschriftlichen Vernehmung angegeben.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen.„Der Fremde hat sich in den letzten Jahren vor seiner Verurteilung und Inhaftierung in Österreich aufgehalten, obwohl gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestanden hat. Er hat sich bewusst nicht angemeldet, da er wusste, dass sonst für fremdenpolizeiliche Maßnahmen greifbar gewesen wäre. Dies hat er selbst bei der niederschriftlichen Vernehmung angegeben.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Im vorliegenden Verfahren wurde überprüft, ob aktuell die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft des Genannten vorliegt. Dazu wurde am 11.11.2020 die erste Schubhaftprüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass aufgrund des laufenden INT-Verfahrens und der notwendigen Vorführung zur indischen Botschaft in Wien iVm dem Verhalten des Fremden Fluchtgefahr besteht und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.Dazu wurde am 11.11.2020 die erste Schubhaftprüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass aufgrund des laufenden INT-Verfahrens und der notwendigen Vorführung zur indischen Botschaft in Wien in Verbindung mit dem Verhalten des Fremden Fluchtgefahr besteht und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Die zweite Schubhaftprüfung wurde fristgerecht am 09.12.2020 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die für den 05.11.2020 geplante und terminlich fixierte Vorführung des Fremden vor die indische Botschaft aufgrund des Terroranschlages in Wien am 02.11.2020 von der indischen Botschaft abgesagt wurden, das mit dem Fremden geplante Interview jedoch laut Angaben der Botschaft noch im Dezember 2020 stattfinden sollte. Die am 01.12.2020 eingebrachte Schubhaftbeschwerde, die noch am gleichen Tag ordentlich dem BVwG vorgelegt worden war, war zu zum Zeitpunkt der Schubhaftprüfung noch laufend, die Behörde stellte fest, dass aufgrund des noch laufenden INT-Verfahrens und der notwendigen Vorführung zur indischen Botschaft in Wien zur Erlangung eines Heimreisezertifikates iVm dem Verhalten des Fremden Fluchtgefahr besteht und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.Die zweite Schubhaftprüfung wurde fristgerecht am 09.12.2020 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die für den 05.11.2020 geplante und terminlich fixierte Vorführung des Fremden vor die indische Botschaft aufgrund des Terroranschlages in Wien am 02.11.2020 von der indischen Botschaft abgesagt wurden, das mit dem Fremden geplante Interview jedoch laut Angaben der Botschaft noch im Dezember 2020 stattfinden sollte. Die am 01.12.2020 eingebrachte Schubhaftbeschwerde, die noch am gleichen Tag ordentlich dem BVwG vorgelegt worden war, war zu zum Zeitpunkt der Schubhaftprüfung noch laufend, die Behörde stellte fest, dass aufgrund des noch laufenden INT-Verfahrens und der notwendigen Vorführung zur indischen Botschaft in Wien zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in Verbindung mit dem Verhalten des Fremden Fluchtgefahr besteht und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Die dritte Schubhaftprüfung wurde am 05.01.2021 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Schubhaftbeschwerde am 07.12.2020 durch das BVwG abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft gegeben sind. Bei dieser Schubhaftprüfung wurde die Antwort der Abteilung Dublin und internationale Beziehungen/BII/1-Rückkehrvorbereitung auf eine Anfrage des BVwG zur Schubhaftbeschwerde berücksichtigt und zitiert. Leider konnte bis dato eine Abschiebung aus organisatorischen - nicht im Bereich des BFA liegenden – Gründen nicht erfolgen. Dass eine Vorführung des Fremden vor die indische Botschaft bisher noch nicht möglich war, liegt nicht im Verschulden der Behörde, sondern an der derzeitigen nationalen und internationalen Situation im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie. Die Behörde ist in diesem Fall durch ausländische Behörden sowie aufgrund der Maßnahmen zu COVID-19 fremdbestimmt.“
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde. 3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.2.
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weilGemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu Spruchpunkt B. - Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Da keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen sind, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W154.2237405.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.