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{'item': 'W154 2237405-2'}

Obsah (15)§ 22a§ 3§ 8§ 10§ 68§ 57§ 52§ 53§ 55§ 18§ 76§ 67§ 80§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlW154 2237405-2 SpruchW154 2237405-2/12E, W154 2237405-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 12.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2013 wurde der Asylantrag des BF

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkte I. und II.). Ferner wurde er

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 12.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2013 wurde der Asylantrag des BF

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ferner wurde er

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.07.2013, Zl. C8 434259-1/2013/2E,

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ab.Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.07.2013, Zl. C8 434259-1/2013/2E,

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ab. 2. Am 11.07.2014 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid vom 10.02.2015, Zl. 624997703/14779091

§ 68Abs.

1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück. Dieser Bescheid erwuchs am 28.02.2015 in Rechtskraft.2. Am 11.07.2014 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid vom 10.02.2015, Zl. 624997703/14779091

Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück. Dieser Bescheid erwuchs am 28.02.2015 in Rechtskraft.

  1. Der BF wurde am 29.10.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer drei monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde hierbei wegen des Vergehens der Fälschung besonders beschützter Urkunden verurteilt, da er sich zur Legitimierung und zur Berechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem totalgefälschten griechischen Führerschein gegenüber den Behörden ausgewiesen hatte.
  2. Gegen den BF wurde am 04.03.2016 von der LPD Wien wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung zu einer Geldstrafe verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.09.2019, Zl. 41 Hv 36/19s, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden, sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
  4. Mit Bescheid vom 14.08.2020 erteilte das Bundesamt dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und erließ gegen den BF

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs. 9 FPG i

Vm § 46 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ferner gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Dem BF wurde

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid vom 14.08.2020 erteilte das Bundesamt dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ferner gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Dem BF wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2020, W252 1434259-3/4E, als unbegründet abgewiesen. 7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.10.2020, Zahl: 624997703/201007707, wurde

§ 76Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 15.10.2020, um 17:00 Uhr, persönlich zugestellt. 7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.10.2020, Zahl: 624997703/201007707, wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 15.10.2020, um 17:00 Uhr, persönlich zugestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2020, W 154 2237405-1/16E, wurde eine Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft abgewiesen und ein Fortsetzungsausspruch erlassen. 8. Am 04.11.2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

§ 76Abs.

6 FPG wurde die Schubhaft des BF aufrechterhalten. Der entsprechende Aktenvermerk wurde dem BF am 05.11.2020 persönlich zugestellt.8. Am 04.11.2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde die Schubhaft des BF aufrechterhalten. Der entsprechende Aktenvermerk wurde dem BF am 05.11.2020 persönlich zugestellt. Mit Bescheid des BFA vom 19.11.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.11.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde am 04.12.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2020, W252 1434259-4/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 19.11.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.11.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde am 04.12.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2020, W252 1434259-4/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 9. Am 02.02.2021 erfolgte seitens des Bundesamtes die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage

§ 22aAbs.

4 BFA-VG. Im Rahmen der Aktenvorlage erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme. Darin führte das Bundesamt nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen wie folgt aus:9. Am 02.02.2021 erfolgte seitens des Bundesamtes die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Im Rahmen der Aktenvorlage erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme. Darin führte das Bundesamt nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen wie folgt aus: „Der Fremde hat sich in den letzten Jahren vor seiner Verurteilung und Inhaftierung in Österreich aufgehalten, obwohl gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestanden hat. Er hat sich bewusst nicht angemeldet, da er wusste, dass sonst für fremdenpolizeiliche Maßnahmen greifbar gewesen wäre. Dies hat er selbst bei der niederschriftlichen Vernehmung angegeben.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen.„Der Fremde hat sich in den letzten Jahren vor seiner Verurteilung und Inhaftierung in Österreich aufgehalten, obwohl gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestanden hat. Er hat sich bewusst nicht angemeldet, da er wusste, dass sonst für fremdenpolizeiliche Maßnahmen greifbar gewesen wäre. Dies hat er selbst bei der niederschriftlichen Vernehmung angegeben.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Im vorliegenden Verfahren wurde überprüft, ob aktuell die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft des Genannten vorliegt. Dazu wurde am 11.11.2020 die erste Schubhaftprüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass aufgrund des laufenden INT-Verfahrens und der notwendigen Vorführung zur indischen Botschaft in Wien iVm dem Verhalten des Fremden Fluchtgefahr besteht und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.Dazu wurde am 11.11.2020 die erste Schubhaftprüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass aufgrund des laufenden INT-Verfahrens und der notwendigen Vorführung zur indischen Botschaft in Wien in Verbindung mit dem Verhalten des Fremden Fluchtgefahr besteht und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Die zweite Schubhaftprüfung wurde fristgerecht am 09.12.2020 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die für den 05.11.2020 geplante und terminlich fixierte Vorführung des Fremden vor die indische Botschaft aufgrund des Terroranschlages in Wien am 02.11.2020 von der indischen Botschaft abgesagt wurden, das mit dem Fremden geplante Interview jedoch laut Angaben der Botschaft noch im Dezember 2020 stattfinden sollte. Die am 01.12.2020 eingebrachte Schubhaftbeschwerde, die noch am gleichen Tag ordentlich dem BVwG vorgelegt worden war, war zu zum Zeitpunkt der Schubhaftprüfung noch laufend, die Behörde stellte fest, dass aufgrund des noch laufenden INT-Verfahrens und der notwendigen Vorführung zur indischen Botschaft in Wien zur Erlangung eines Heimreisezertifikates iVm dem Verhalten des Fremden Fluchtgefahr besteht und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.Die zweite Schubhaftprüfung wurde fristgerecht am 09.12.2020 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die für den 05.11.2020 geplante und terminlich fixierte Vorführung des Fremden vor die indische Botschaft aufgrund des Terroranschlages in Wien am 02.11.2020 von der indischen Botschaft abgesagt wurden, das mit dem Fremden geplante Interview jedoch laut Angaben der Botschaft noch im Dezember 2020 stattfinden sollte. Die am 01.12.2020 eingebrachte Schubhaftbeschwerde, die noch am gleichen Tag ordentlich dem BVwG vorgelegt worden war, war zu zum Zeitpunkt der Schubhaftprüfung noch laufend, die Behörde stellte fest, dass aufgrund des noch laufenden INT-Verfahrens und der notwendigen Vorführung zur indischen Botschaft in Wien zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in Verbindung mit dem Verhalten des Fremden Fluchtgefahr besteht und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Die dritte Schubhaftprüfung wurde am 05.01.2021 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Schubhaftbeschwerde am 07.12.2020 durch das BVwG abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft gegeben sind. Bei dieser Schubhaftprüfung wurde die Antwort der Abteilung Dublin und internationale Beziehungen/BII/1-Rückkehrvorbereitung auf eine Anfrage des BVwG zur Schubhaftbeschwerde berücksichtigt und zitiert. Leider konnte bis dato eine Abschiebung aus organisatorischen - nicht im Bereich des BFA liegenden – Gründen nicht erfolgen. Dass eine Vorführung des Fremden vor die indische Botschaft bisher noch nicht möglich war, liegt nicht im Verschulden der Behörde, sondern an der derzeitigen nationalen und internationalen Situation im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie. Die Behörde ist in diesem Fall durch ausländische Behörden sowie aufgrund der Maßnahmen zu COVID-19 fremdbestimmt.“

  1. Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA zum bisher geführten Verfahren und zur Wahrscheinlichkeit einer baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gerichtet.
  2. In der Anfragebeantwortung vom 08.02.2021 teilte die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA mit, dass der BF am 10.02.2021 um 14:30 Uhr zur indischen Botschaft aus der Schubhaft vorgeführt werde. Sobald die positive Identifizierung vorliege, sei eine HRZ – Ausstellung problemlos. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 11.02.2021 wurde mitgeteilt, dass der geplante Vorführtermin des BF zur indischen Botschaft seitens der Botschaft abgesagt worden sei. Der nächste Vorführtermin werde im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, geplant und werde voraussichtlich in der KW 7 oder 8 stattfinden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien, er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien, er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und liegt ein für die Dauer von 8 Jahren erlassenes Einreiseverbot vor (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2020, W252 1434259-3/4E). Hinsichtlich des Asylfolgeantrages vom 04.11.2020 liegt ebenfalls eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vor (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2020, W252 1434259-4/2E). Der BF ist nicht im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.09.2019, Zl. 41 Hv 36/19s, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden, sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Der BF verfügt in Österreich über keine nennenswerten privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wird seitens der Behörde bislang zügig geführt. Die Vertrauenswürdigkeit des BF ist insgesamt beeinträchtigt. Der BF befindet sich seit 15.02.2020 in Schubhaft. Diese wird derzeit im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Der BF ist hafttauglich.
  4. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im Verfahren nicht entgegengetreten wurde. Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage. Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ergeben sich aus den Stellungnahmen der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des Bundesamtes vom 08.02.2021 und 11.02.
  5. In Hinblick darauf, dass der BF bislang unter verschiedenen Identitäten in Erscheinung getreten ist, wurde das Verfahren seitens der Behörde der Aktenlage nach zügig geführt. Die Feststellungen, dass der BF in Österreich über keine nennenswerten privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2020, W252 1434259-3/4E. Die Feststellung der beeinträchtigten Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich aus dem Gesamtverhalten des BF, dokumentiert im Verfahrensakt des BF, so etwa trat der BF unter verschiedenen Identitäten auf, hielt sich im Verborgenen auf, um einer Abschiebung zu entgehen, achtete die österreichische Rechtsordnung nicht, war nicht legal erwerbstätig, stellte mehrfach erfolglos Anträge auf internationalen Schutz und kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach. Die Feststellung zur Haftfähigkeit des BF resultiert aus der Tatsache, dass sich im gesamten Verfahren keine Anzeichen ergeben haben, wonach beim BF Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dies hat der BF weder in seiner Einvernahme zur möglichen Schubhaftanordnung noch in der Beschwerde behauptet. Darüber hinaus ist es notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort aus der Schubhaft zu entlassen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A. – Fortsetzung der Schubhaft 3.
  7. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde. 3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.2.

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.2.

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Hinsichtlich der Fluchtgefahrtatbestände des §76 Abs. 3 FPG hat sich in Hinblick auf das Vorerkenntnis zur gegenständlich zu überprüfenden Schubhaft keine Änderung ergeben, die für eine Freilassung des BF sprechen, diesbezüglich wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen und diese auch zur gegenständlichen rechtlichen Beurteilung erhoben. Hinsichtlich der Fluchtgefahrtatbestände des §76 Absatz 3, FPG hat sich in Hinblick auf das Vorerkenntnis zur gegenständlich zu überprüfenden Schubhaft keine Änderung ergeben, die für eine Freilassung des BF sprechen, diesbezüglich wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen und diese auch zur gegenständlichen rechtlichen Beurteilung erhoben. Die Schubhaft ist also weiterhin jedenfalls wegen erheblicher Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des BF – siehe Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges und der Feststellungen – mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. 3.
  4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.
  5. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Zur Dauer der Schubhaft:

§ 80Abs.

4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weilGemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil

  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nichtvorliegt,eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht, vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogenoder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen, oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Gegenständlich ist jedenfalls der Tatbestand der Z. 1 verwirklicht. Somit erweist sich die bisherige Anhaltung am soeben angeführten Maßstab als verhältnismäßig, da sie sich immer noch im unteren Rahmen des gesetzlich Erlaubten bewegt.Gegenständlich ist jedenfalls der Tatbestand der Ziffer eins, verwirklicht. Somit erweist sich die bisherige Anhaltung am soeben angeführten Maßstab als verhältnismäßig, da sie sich immer noch im unteren Rahmen des gesetzlich Erlaubten bewegt. Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (insbesondere der Straffälligkeit des BF) und vor dem Hintergrund, dass sich die Behörde zügig um die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bemüht hat, auch verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch weiterhin die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren (immer noch) zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Wie sich aus der Stellungnahmen der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 08.02.2021 und 11.02.2021 ergibt, ist die zeitnahe Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt als wahrscheinlich anzusehen. 3.
  5. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu Spruchpunkt B. - Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Da keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen sind, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W154.2237405.2.00

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