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{'item': 'W156 2201494-1'}

Obsah (12)§ 67Art. 133§ 40§ 13§ 1§ 59§ 113§ 114§ 111§ 60§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlW156 2201494-1 SpruchW156 2201494-1/12E, W156 2201494-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume März 2009 bis Dezember 2011 in Höhe von 60.663,87 Euro zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG ergebenden Höhe ab dem 01.08.2010 aus 26.458,63 Euro schuldet.A) römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 GmbH, römisch 40 , der ÖGK

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume März 2009 bis Dezember 2011 in Höhe von 60.663,87 Euro zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe ab dem 01.08.2010 aus 26.458,63 Euro schuldet. II. Herr XXXX ist verpflichtet, 60.663,87 Euro zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG ergebenden Höhe ab dem 01.08.2010 aus 26.458,63 Euro binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Erkenntnises zu bezahlen.römisch zwei. Herr römisch 40 ist verpflichtet, 60.663,87 Euro zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe ab dem 01.08.2010 aus 26.458,63 Euro binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Erkenntnises zu bezahlen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 11.01.2018 erließ die Österreichische Gesundheitskasse (vormals WGKK - in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass Herr XXXX (in weiterer Folge BF) aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der XXXX GmbH (in weiterer Folge Primärschuldnerin) der ÖGK (vormals Wiener Gebietskrankenkasse)

§ 67Abs. 10 i

Vm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2009 bis Dezember 2011 von 128.066,22 Euro zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG ergebenden Höhe, das sind ab dem 11.01.2018 3,38 % p.a. aus 79.917,39 Euro schulde.1. Am 11.01.2018 erließ die Österreichische Gesundheitskasse (vormals WGKK - in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass Herr römisch 40 (in weiterer Folge BF) aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (in weiterer Folge Primärschuldnerin) der ÖGK (vormals Wiener Gebietskrankenkasse)

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2009 bis Dezember 2011 von 128.066,22 Euro zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe, das sind ab dem 11.01.2018 3,38 % p.a. aus 79.917,39 Euro schulde. Die Primärschuldnerin schulde aus den Beiträgen Februar 2009 bis Dezember 2011 128.066,22 Euro und Verzugszinsen. Die Meldeverletzungen und Nachverrechnungen beträfen 30 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der Firma sei am 18.03.2014 die Insolvenz eröffnet und nach Verteilung am 01.03.2017 aufgehoben worden. Die Uneinbringlichkeit der im Spruch genannten Summe stehe fest. Dem Vertreter sei Gelegenheit gegeben worden, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten nicht möglich gewesen sei. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb die Haftung des BF auszusprechen gewesen sei.

  1. Der BF brachte fristgerecht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid ein. Sämtliche vorgeschriebenen Beiträge stammten aus GPLA-Prüfungen, welche unterstellt hätten, dass diverse Subunternehmer keine solche gewesen seien und daher zu Nachverrechnungen geführt hätten, und zum anderen Darlehen, welche diversen Dienstnehmern gewährt worden wären, voll beitragspflichtig wären. Aus sozialen Gründen hätte die Primärschuldnerin die aushaftenden Darlehen nicht sogleich fällig gestellt. Arbeitgebedarlehen einer Beitragspflicht zu unterziehen, sei unzulässig. Der Inhalt der GPLA sei bekämpft wurden, der zuständige Masseverwalter hätte nach Konkurseröffnung im Rahmen eines Vergleiches mit dem Bundesfinanzgericht eine Beendigung des Rechtsmittelverfahrens abgeschlossen. Dem BF sei keine Parteistellung in diesem Verfahren zugekommen, und hätte der Masseverwalter den Vergleich lediglich im Dienst eines Abschlusses, nicht aber der Tatsachen ausgehandelt. Das Ergebnis des Vergleiches finde sich im angefochtenen Haftungsbescheid wieder. Es sei daher offenkundig, dass den BF kein tatbestandsmäßiges Verschulden unterstellt werden könne. Bis zum Ausscheiden des BF habe dieser bei positiver Bearbeitung der Rechtsmittel keine entsprechende Haftung zu tragen gehabt. Es wäre beim Fortsetzen des Rechtsmittelverfahrens zum vollständigen Wegfall der im Haftungsbescheid angefallenen Abgaben gekommen.
  2. Der Beschwerdeakt wurde am 23.07.2018 dem BVwG vorgelegt und der Gerichtsabteilung W229 zugewiesen.
  3. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W156 zugewiesen.
  4. Mit Schreiben vom 04.06.2020 wurde die belangten Behörde aufgefordert, eine Liste der Nachverrechnungsgründe sämtlicher DienstnehmerInnen des gegenständlichen Verfahrens, eine Auflistung der von der Primärschuldnerin zu entrichtenden gewesenen Beiträge pro DienstnehmerIn und Monat zu übermitteln sowie die abgabenrechtlichen Meldeverstöße auszulisten. In einen Erging das Ersuchen, bekannt zu geben, ob die Forderung im Konkursverfahren zur Gänze anerkannt worden sei.
  5. Mit Schreiben vom 10.07.2020 wurde dem Auftrag entsprochen.
  6. Mit Schreiben vom 24.09.2020 wurden dem BF Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.
  7. Am 17.11.2020 lange eine Stellungnahme per E-Mail ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Primärschuldnerin war mit einer Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe“ unter dem Namen XXXX GmbH bis zum 18.04.2012 und ab dem 18.04.2012 als XXXX GmbH mit Gewerbeberechtigung „Gebäudereinigung und Handel“ tätig.Die Primärschuldnerin war mit einer Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe“ unter dem Namen römisch 40 GmbH bis zum 18.04.2012 und ab dem 18.04.2012 als römisch 40 GmbH mit Gewerbeberechtigung „Gebäudereinigung und Handel“ tätig. Sie wurde am 03.12.1994 in das Firmenbuch eingetragen und mit 07.07.2017 amtswegig wegen Vermögenslosigkeit

§ 40

FPG gelöscht.Sie wurde am 03.12.1994 in das Firmenbuch eingetragen und mit 07.07.2017 amtswegig wegen Vermögenslosigkeit

Paragraph 40, FPG gelöscht. Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin tätig. Mit Beschlusse des Handelsgerichtes Wien vom 18.03.204 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Die Forderungen der Gläubiger wurden mit einer Quote von 5,497% und das Konkursverfahren mit Beschluss 01.03.2017 aufgehoben. Im Rahmen einer GPLA wurden für den Prüfzeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2011 Meldeverstöße betreffend der unter anderem nachstehend angeführten DienstnehmerInnen festgestellt. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sind Beitragsanteile in Höhe von gesamt 60.663,87 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem 01.08.2010 in der gesetzlichen Höhe ausgehend von einem Betrag von 26.458,63 Euro ausstehend. Die ausstehenden Beiträge setzen sich zusammen wie folgt: XXXX : 327,48 für den Zeitraum 01.04.2009 bis 30.04.2009 und als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz — BMSVG in der Höhe von € 7,

  1. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens am 15.05.2009 gemeldet werden müssen.römisch 40 : 327,48 für den Zeitraum 01.04.2009 bis 30.04.2009 und als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz — BMSVG in der Höhe von € 7,
  2. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens am 15.05.2009 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 647,90 für den Zeitraumrömisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 647,90 für den Zeitraum 01.04.2009 bis 30.06.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG bis einschließlich
  3. 10.2009 in der Höhe von € 13,
  4. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.05.2009, 15.06.2009 und 15.07.2009 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 272,43 für den Zeitraumrömisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 272,43 für den Zeitraum
  5. 10.2009 bis 31.10.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.1 1.2009 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 21 1 für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.01.2010 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG bis einschließlich 31.12.2010 in der Höhe von € 9,
  6. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.02.2010 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 21 1 für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.01.2010 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG bis einschließlich 31.12.2010 in der Höhe von € 9,
  7. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.02.2010 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 172,68 für den Zeitraum 01.05.2010 bis 31.05.2010 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.06.2010 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 172,68 für den Zeitraum 01.05.2010 bis 31.05.2010 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.06.2010 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 192,45 für den Zeitraum 01.08.2010 bis 31.08.2010 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.09.2010 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 192,45 für den Zeitraum 01.08.2010 bis 31.08.2010 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.09.2010 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 231 ,03 für den Zeitraum 01.12.2010 bis 31.12.2010 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.01 2011 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 231 ,03 für den Zeitraum 01.12.2010 bis 31.12.2010 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.01 2011 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.193,81 für den Zeitraum 01.06.2010 bis 30.09.2010 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten 2010 und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG bis einschließlich 31.12.2010 in der Höhe von € 37,
  8. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.07.2010, 15.08.2010, 15.09.2010 und 15.10.2010 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.193,81 für den Zeitraum 01.06.2010 bis 30.09.2010 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten 2010 und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG bis einschließlich 31.12.2010 in der Höhe von € 37,
  9. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.07.2010, 15.08.2010, 15.09.2010 und 15.10.2010 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 185,70 für den Zeitraum 01.06.2010 bis 30.09.2010 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektvvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG bis einschließlich 31.12.2010 in der Höhe von € 5,34. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.07.2010, römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 185,70 für den Zeitraum 01.06.2010 bis 30.09.2010 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektvvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG bis einschließlich 31.12.2010 in der Höhe von € 5,

  1. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.07.2010, 15.08.2010, 15.09.2010 und 15.10.2010 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 675,20 01.02.2009 bis 30.1 12009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 25,
  2. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.03.2009, 15.04.2009, 15.05.2009, 15.06.2009, 15.07.2009, 15.08.2009, 15.09.2009, 15.10.2009, 15.112009 und 15.12.2009 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 675,20 01.02.2009 bis 30.1 12009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 25,
  3. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.03.2009, 15.04.2009, 15.05.2009, 15.06.2009, 15.07.2009, 15.08.2009, 15.09.2009, 15.10.2009, 15.112009 und 15.12.2009 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 188,21 für den Zeitraum 01.012010 bis 30.06.2010 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 7,
  4. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010, und 15.07.2010 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 188,21 für den Zeitraum 01.012010 bis 30.06.2010 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 7,
  5. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010, und 15.07.2010 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 88,83 für den Zeitraum 02.06.2009 bis 10.06.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge für die aliquote Sonderzahlung in der Höhe von € 6,
  6. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.07.2009 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 88,83 für den Zeitraum 02.06.2009 bis 10.06.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge für die aliquote Sonderzahlung in der Höhe von € 6,
  7. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.07.2009 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 290,41 für den Zeitraum 06.03.2009 bis 01.09.2009 laut arbeitsgerichtlichem Vergleich/Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien (S 49 Abs.6 ASVG) und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 11,
  8. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.04.2009, 15.05.2009, 15.06.2009, 15.07.2009, 15.08.2009, 15.09.2009 und 15.10.2009 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 290,41 für den Zeitraum 06.03.2009 bis 01.09.2009 laut arbeitsgerichtlichem Vergleich/Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien (S 49 Absatz 6, ASVG) und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 11,
  9. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.04.2009, 15.05.2009, 15.06.2009, 15.07.2009, 15.08.2009, 15.09.2009 und 15.10.2009 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 127,90 für den Zeitraum 01.05.2009 bis 30.06.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 4,
  10. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.06.2009 und 15.07.2009 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 127,90 für den Zeitraum 01.05.2009 bis 30.06.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 4,
  11. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.06.2009 und 15.07.2009 gemeldet werden müssen. XXXX Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 351,01 für den Zeitraum 18.07.2009 bis 02.08.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und laut arbeitsgerichtlichem Vergleich/Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.08.2009 und 15.09.2009 gemeldet werden müssen. römisch 40 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 351,01 für den Zeitraum 18.07.2009 bis 02.08.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und laut arbeitsgerichtlichem Vergleich/Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.08.2009 und 15.09.2009 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 10,82 für den Zeitraum 01.08.2009 bis 02.08.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und laut arbeitsgerichtlichem Vergleich/Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.09.2009 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 10,82 für den Zeitraum 01.08.2009 bis 02.08.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und laut arbeitsgerichtlichem Vergleich/Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.09.2009 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 313,84 für den Zeitraum 03.08.2009 bis 30.09.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und laut arbeitsgerichtlichem Vergleich/Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien samt den darauf entfallenen Beiträgen nach dem BMSVG in der Höhe von € 13,46, € 4,53 und € 7,
  12. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.09.2009 und 15.10.2009 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 313,84 für den Zeitraum 03.08.2009 bis 30.09.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und laut arbeitsgerichtlichem Vergleich/Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien samt den darauf entfallenen Beiträgen nach dem BMSVG in der Höhe von € 13,46, € 4,53 und € 7,
  13. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.09.2009 und 15.10.2009 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.179,44 für den Zeitraum 01.10.2010 bis laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 32,
  14. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.11.2010, 15.12.2010 und 15.01.2011 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.179,44 für den Zeitraum 01.10.2010 bis laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 32,
  15. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.11.2010, 15.12.2010 und 15.01.2011 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 183,47 für den Zeitraum 01.10.2010 bis 31.12.2010 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektivvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 4,69. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.11.2010, 15.12.2010 und 15.01.2011 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 183,47 für den Zeitraum 01.10.2010 bis 31.12.2010 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektivvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 4,

  1. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.11.2010, 15.12.2010 und 15.01.2011 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.540, 14 für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2011 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 59,
  2. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2011, 15.03.2011, 15.04.2011 und 15.05.2011 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.540, 14 für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2011 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 59,
  3. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2011, 15.03.2011, 15.04.2011 und 15.05.2011 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 416,56 für den Zeitraum 01.07.2011 bis 31.07.2011 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 15,
  4. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.08.2011 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 416,56 für den Zeitraum 01.07.2011 bis 31.07.2011 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 15,
  5. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.08.2011 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.139,54 für den Zeitraum 01.09.2011 bis 30.11.2011 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 43,
  6. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.10.2011, 15.11.2011 und 15.12.2011 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.139,54 für den Zeitraum 01.09.2011 bis 30.11.2011 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 43,
  7. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.10.2011, 15.11.2011 und 15.12.2011 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 481 ,64 für den Zeitraum 01.11.2011 bis 30.11.2011 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektivvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 18,47. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.12.2011 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 481 ,64 für den Zeitraum 01.11.2011 bis 30.11.2011 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektivvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 18,

  1. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.12.2011 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 250,60 für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.07.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 3,
  2. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.08.2009 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 250,60 für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.07.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 3,
  3. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.08.2009 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 191 ,03 für den Zeitraum 01.11.2009 bis 30.11.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 3,
  4. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.12.2009 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 191 ,03 für den Zeitraum 01.11.2009 bis 30.11.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 3,
  5. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.12.2009 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.113,54 für den Zeitraum 01.08.2009 bis 16.10.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 28,
  6. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.09.2009, 15.10.2009 und 15.11.2009 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.113,54 für den Zeitraum 01.08.2009 bis 16.10.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 28,
  7. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.09.2009, 15.10.2009 und 15.11.2009 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 43,96 für den Zeitraum 17.10.2009 bis 19.10.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 1,
  8. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.11.2009 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 43,96 für den Zeitraum 17.10.2009 bis 19.10.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 1,
  9. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.11.2009 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 220,72 für den Zeitraum 01.04.2009 bis 22.06.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 8,
  10. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.05.2009, 15.06.2009 und 15.07.2009 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 220,72 für den Zeitraum 01.04.2009 bis 22.06.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 8,
  11. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.05.2009, 15.06.2009 und 15.07.2009 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.178,71 für den Zeitraum 01.06.2009 bis 31.08.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 30,
  12. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.07.2009, 15.08.2009 und 15.09.2009 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.178,71 für den Zeitraum 01.06.2009 bis 31.08.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 30,
  13. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.07.2009, 15.08.2009 und 15.09.2009 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 8.794,12 für den Zeitraum 01.03.2009 bis 31.12.2009 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 250,
  14. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.04.2009, 15.05.2009, 15.06.2009, 15.07.2009, 15.08.2009, 15.09.2009, 15.10.2009, 15.11.2009, 15.12.2009 und 15.01.2010 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 8.794,12 für den Zeitraum 01.03.2009 bis 31.12.2009 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 250,
  15. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.04.2009, 15.05.2009, 15.06.2009, 15.07.2009, 15.08.2009, 15.09.2009, 15.10.2009, 15.11.2009, 15.12.2009 und 15.01.2010 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.367,98 für den Zeitraum 01.03.2009 bis 31.12.2009 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektivvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 47,21. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.04.2009, 15.05.2009, 15.06.2009, 15.07.2009, 15.08.2009, 15.09.2009, 15.10.2009, 15.11.2009, 15.12.2009 und 15.01.2010 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.367,98 für den Zeitraum 01.03.2009 bis 31.12.2009 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektivvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 47,

  1. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.04.2009, 15.05.2009, 15.06.2009, 15.07.2009, 15.08.2009, 15.09.2009, 15.10.2009, 15.11.2009, 15.12.2009 und 15.01.2010 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 7.142,10 für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 273,
  2. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010, 15.07.2010, 15.08.2010, 15.09.2010, 15.10.2010, 15.11.2010, 15.12.2010 und 15.01.2011 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 7.142,10 für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 273,
  3. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010, 15.07.2010, 15.08.2010, 15.09.2010, 15.10.2010, 15.11.2010, 15.12.2010 und 15.01.2011 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.1 10,99 für den Zeitraum 01.012010 bis 31.12.2010 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektivvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 42,60. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010, 15.07.2010, 15.08.2010, 15.09.2010, 15.10.2010, 15.11.2010, 15.12.2010 und 15.01.2011 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.1 10,99 für den Zeitraum 01.012010 bis 31.12.2010 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektivvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 42,

  1. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010, 15.07.2010, 15.08.2010, 15.09.2010, 15.10.2010, 15.11.2010, 15.12.2010 und 15.01.2011 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 5.274,78 für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 202,
  2. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2011, 15.03.2011, 15.04.2011, 15.05.2011, 15.06.2011, 15.07.2011, 15.08.2011, 15.09.2011, 15.10.2011, 15.11.2011, 15.12.2011 und 15.01.2012 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 5.274,78 für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 202,
  3. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2011, 15.03.2011, 15.04.2011, 15.05.2011, 15.06.2011, 15.07.2011, 15.08.2011, 15.09.2011, 15.10.2011, 15.11.2011, 15.12.2011 und 15.01.2012 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 820,52 für den Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektivvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 31,46. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2011, 15.03.2011, 15.04.2011, 15.05.2011, 15.06.2011, 15.07.2011, 15.08.2011, 15.09.2011, 15.10.2011, 15.11.2011, 15.12.2011 und 15.01.2012 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 820,52 für den Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektivvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 31,

  1. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2011, 15.03.2011, 15.04.2011, 15.05.2011, 15.06.2011, 15.07.2011, 15.08.2011, 15.09.2011, 15.10.2011, 15.11.2011, 15.12.2011 und 15.01.2012 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 213, 12 für den Zeitraum 01.09.2009 bis 18.09.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 4,
  2. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.10.2009 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 213, 12 für den Zeitraum 01.09.2009 bis 18.09.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 4,
  3. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.10.2009 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 82,88 für den Zeitraum 19.09.2009 bis 25.09.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 0,82 und € 1,
  4. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.10.2009 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 82,88 für den Zeitraum 19.09.2009 bis 25.09.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 0,82 und € 1,
  5. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.10.2009 gemeldet werden müssen. XXXX Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 239,84 für den Zeitraum 12.03.2009 bis 24.03.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf aliquot entfallenen Beiträge für die Sonderzahlung in der Höhe von € 38,47 laut kollektivvertraglichem Anspruch. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.04.2009 gemeldet werden müssen. römisch 40 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 239,84 für den Zeitraum 12.03.2009 bis 24.03.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf aliquot entfallenen Beiträge für die Sonderzahlung in der Höhe von € 38,47 laut kollektivvertraglichem Anspruch. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.04.2009 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 65,84 für den Zeitraum 01.07.2009 bis 03.07.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 2,
  6. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.08.2009 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 65,84 für den Zeitraum 01.07.2009 bis 03.07.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 2,
  7. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.08.2009 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 3.282,97 für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 117,
  8. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010, 15.07.2010, 15.08.2010, 15.09.2010, 15.10.2010, 15.11.2010, 15.12.2010 und 15.01.2011 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 3.282,97 für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 117,
  9. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010, 15.07.2010, 15.08.2010, 15.09.2010, 15.10.2010, 15.11.2010, 15.12.2010 und 15.01.2011 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 510,68 für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektivvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 17,95. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010, 15.07.2010, 15.08.2010, 15.09.2010, 15.10.2010, 15.11.2010, 15.12.2010 und 15.01.2011 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 510,68 für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektivvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 17,

  1. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010, 15.07.2010, 15.08.2010, 15.09.2010, 15.10.2010, 15.11.2010, 15.12.2010 und 15.01.2011 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von €
  2. 276,80 für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2011 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 48,
  3. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2011, 15.03.2011, 15.04.2011 und 15.05.2011 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von €
  4. 276,80 für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2011 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 48,
  5. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2011, 15.03.2011, 15.04.2011 und 15.05.2011 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 198,61 für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2011 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektivvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 7,62. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2011, 15.03.2011, 15.04.2011 und 15.05.2011 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 198,61 für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2011 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektivvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 7,

  1. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2011, 15.03.2011, 15.04.2011 und 15.05.2011 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 268,85 für den Zeitraum 09.09.2009 bis 30.09.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenden Beiträge für die aliquote Sonderzahlung in der Höhe von € 17,
  2. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.10.2009 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 268,85 für den Zeitraum 09.09.2009 bis 30.09.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenden Beiträge für die aliquote Sonderzahlung in der Höhe von € 17,
  3. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.10.2009 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 51 ,07 für den Zeitraum 28.01.2010 bis 01.02.2010 und von € 886,58 vom 24.03.2010 bis 30.06.2010 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 20,
  4. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010 und 15.07.2010 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 51 ,07 für den Zeitraum 28.01.2010 bis 01.02.2010 und von € 886,58 vom 24.03.2010 bis 30.06.2010 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 20,
  5. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010 und 15.07.2010 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 145,86 für den Zeitraum 24.03.2010 bis 30.06.2010 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektivvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 3,84. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010 und 15.07.2010 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 145,86 für den Zeitraum 24.03.2010 bis 30.06.2010 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektivvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 3,

  1. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010 und 15.07.2010 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 2.329,11 für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.10.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.08.2009, 15.09.2009, 15.10.2009 und 15.11.2009 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 2.329,11 für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.10.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.08.2009, 15.09.2009, 15.10.2009 und 15.11.2009 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 354,77 für den Zeitraum 01.12.2009 bis 31.12.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 75,
  2. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.01.2010 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 354,77 für den Zeitraum 01.12.2009 bis 31.12.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 75,
  3. Diese Beiträge hätten mit der monatlichen Beitragsnachweisung bis spätestens 15.01.2010 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 357,12 für den Zeitraum 12.03.2009 bis 31.03.2009 und von € 4.821 für den Zeitraum 01.04.2009 bis 31.12.2009 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 26,02 sowie in Höhe von € 173,56 für die Beiträge für die aliquoten Sonderzahlungen. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.04.2009, 15.05.2009, 15.06.2009, 15.07.2009, 15.08.2009, 15.09.2009, 15.10.2009, 15.11.2009, 15.12.2009 und 15.01.2010 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 357,12 für den Zeitraum 12.03.2009 bis 31.03.2009 und von € 4.821 für den Zeitraum 01.04.2009 bis 31.12.2009 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 26,02 sowie in Höhe von € 173,56 für die Beiträge für die aliquoten Sonderzahlungen. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.04.2009, 15.05.2009, 15.06.2009, 15.07.2009, 15.08.2009, 15.09.2009, 15.10.2009, 15.11.2009, 15.12.2009 und 15.01.2010 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 805,50 für den Zeitraum 01.05.2009 bis 31.12.2009 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektivvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 30,89. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.06.2009, 15.07.2009, 15.08.2009, 15.09.2009, 15.10.2009, 15.11.2009, 15.12.2009 und 15.01.2010 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 805,50 für den Zeitraum 01.05.2009 bis 31.12.2009 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektivvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 30,

  1. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.06.2009, 15.07.2009, 15.08.2009, 15.09.2009, 15.10.2009, 15.11.2009, 15.12.2009 und 15.01.2010 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 5.405,65 für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2020 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 207,
  2. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010, 15.07.2010, 15.08.2010, 15.09.2010, 15.10.2010, 15.11.2010, 15.12.2010 und 15.01.2011 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 5.405,65 für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2020 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 207,
  3. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010, 15.07.2010, 15.08.2010, 15.09.2010, 15.10.2010, 15.11.2010, 15.12.2010 und 15.01.2011 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 840,88 für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektivvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 32,24. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010, 15.07.2010, 15.08.2010, 15.09.2010, 15.10.2010, 15.11.2010, 15.12.2010 und 15.01.2011 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 840,88 für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektivvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 32,

  1. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010, 15.07.2010, 15.08.2010, 15.09.2010, 15.10.2010, 15.11.2010, 15.12.2010 und 15.01.2011 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 3.658,03 für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 140,
  2. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2011, 15.03.2011, 15.04.2011, 15.05.2011, 15.06.2011, 15.07.2011, 15.08.2011, 15.09.2011, 15.10.2011, 15.11.2011, 15.12.2011 und 15.01.2012 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 3.658,03 für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 laut Rechnungen für Reinigungsarbeiten und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 140,
  3. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2011, 15.03.2011, 15.04.2011, 15.05.2011, 15.06.2011, 15.07.2011, 15.08.2011, 15.09.2011, 15.10.2011, 15.11.2011, 15.12.2011 und 15.01.2012 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 569,03 für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektivvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 218,2. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2011, 15.03.2011, 15.04.2011, 15.05.2011, 15.06.2011, 15.07.2011, 15.08.2011, 15.09.2011, 15.10.2011, 15.11.2011, 15.12.2011 und 15.01.2012 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 569,03 für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 als Nachverrechnung für Ausfallsentgelte

kollektivvertraglichen Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt und die darauf entfallenen Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 218,

  1. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.02.2011, 15.03.2011, 15.04.2011, 15.05.2011, 15.06.2011, 15.07.2011, 15.08.2011, 15.09.2011, 15.10.2011, 15.11.2011, 15.12.2011 und 15.01.2012 gemeldet werden müssen. XXXX : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 183,98 für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.07.2009 und von € 24,53 für den Zeitraum 01.08.2009 bis 04.08.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.08.2009 und 15.09.2009 gemeldet werden müssen. römisch 40 : Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 183,98 für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.07.2009 und von € 24,53 für den Zeitraum 01.08.2009 bis 04.08.2009 als Nachverrechnung der beitragspflichtigen Darlehen. Diese Beiträge hätten mit den monatlichen Beitragsnachweisungen bis spätestens 15.08.2009 und 15.09.2009 gemeldet werden müssen. Die Nachverrechnung aus der gegenständlichen GPLA beträgt, abzüglich Gutschriften für Beiträge für geringfügig Beschäftigte die auf Vollversicherung umgemeldet wurden und abzüglich der Quote im Konkurs über das Vermögen des Dienstgebers laut beiliegenden Rückstandsausweis vom 10.7.2020 € 60.663,87 an Kapital samt Anhang. Ein Verfahren gegenüber GmbH betreffend Pflichtversicherung oder der Beitragsnachverrechnung gab es seitens belangten Behörde nicht. Dies deshalb, da die GmbH im Firmenbuch bereits gelöscht war. Nach Wegfall der Rechtspersönlichkeit kann jedoch weder ein Verfahren geführt, noch ein Bescheid zugestellt werden (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, BVwG 04.05.2015 W217 2004220-1). Die mit Rückstandausweis vom 28.04.2017 angemeldete Forderung in Höhe von € 121.040,36, welche auch die hier gegenständliche Nachverrechnung zur Gänze beinhaltet, wurde vom Masseverwalter anerkannt und dafür die Quote von 5,44% bzw. € 6.591,08 an die belangte Behörde überwiesen. Die Forderungen der belangten Behörde sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Der BF hat weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass im Zeitraum Märt 2009 bis Konkurseröffnung am 18.03.2014 überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren, oder die Forderungen der belangten Behörde und anderer Gläubiger gleichbehandelt wurden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass schon vor der Konkurseröffnung am 18.03.2014 eine allgemeine Zahlungseinstellung stattgefunden hat. Nachweise, dass der BF die Meldeverstöße nicht zu verantworten hatte, wurden nicht beigebracht.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Vom BF wurde die Berechnung des aushaftenden Betrages durch die belangte Behörde im Erstbescheid nicht in Zweifel gestellt. Dass die Forderungen uneinbringlich sind, ergibt sich aus der Auflösung der GmbH. Dass die Forderung der belangten Behörde im Insolvenzverfahren zur Gänze anerkannt wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde und wurde von BF nicht bestritten. Die Berechnungen der belangten Behörde waren im Vergleich zum Erstbescheid einer Berichtigung zu unterziehen, da die im Erstbescheid veranlagten Dienstnehmerinnen nicht zur Gänze der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde fielen. Der offene Betrag und die daraus resultierende Haftungssumme basiert auf der im Verfahren vorgelegten Aufstellung bzw. der nochmals korrigierten Aufstellung vom 10.07.2020 der belangten Behörde, welche nach der Korrektur des Haftungsbetrages vom BF nicht substantiiert bestritten wurde. Die nachverrechneten Beiträge wurden von der belangten Behörde im Schreiben vom 10.07.2020 auch nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Dass es schon vor der Konkurseröffnung zu einer allgemeinen Zahlungseinstellung gekommen wäre, wurde vom BF weder behauptet noch belegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
  5. Zum Einbringen von Schriftsätzen per E-Mail:

§ 13Abs.

1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.

Paragraph 13, Absatz eins, AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in Paragraph 13, AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2016,, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

  1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
  2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
  4. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  5. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
  6. im Wege des elektronischen Aktes;
  7. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
  8. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
  9. mit Telefax. E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Mit E-Mail, datierend auf 17.11.2020, wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine

§ 1Abs. 1 BVw

G-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Mit E-Mail, datierend auf 17.11.2020, wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine

Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt vergleiche nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom

  1. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom
  2. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom
  3. Juni 2007, 2005/16/0186).Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt vergleiche dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom
  4. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom
  5. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom
  6. Juni 2007, 2005/16/0186). Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde das E-Mail "Stellungnahme" eingebracht. Daraus folgt, dass diese beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden ist. Daher brauchte auf die Ausführungen im Mail vom 17.11.2020 nicht eingegangen werden. Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass der Einbringer die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätte können. 3.1.
  7. Rechtliche Grundlagen: § 58 Abs. 5 ASVG lautet:Paragraph 58, Absatz 5, ASVG lautet:

(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

§ 67Abs. 10 ASVG, id

F. BGBl. I Nr. 86/2013, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Werden

§ 59Abs. 1 ASVG Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

Werden

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen 1.nach der Fälligkeit, 2.in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht

§ 113Abs.

1 ein Beitragszuschlag oder

§ 114Abs.

1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des

  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.2.in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht

Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag oder

Paragraph 114, Absatz eins, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des

  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. 3.1.2 Zu teilweisen Stattgabe der Beschwerde: Was die getroffene Feststellung anbelangt, dass seitens der Primärschuldnerin Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März 2009 bis Dezember 2011 nicht entrichtet wurden und für diesen Zeitraum Beiträge laut Rückstandsausweis vom 10.07.2020 in Höhe von € 60.663,87 zuzüglich Verzugszinsen aushaften, so ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde ist und nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld, begründet; die gegenständliche Aufschlüsselung entsprach zudem den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind (vgl. VwGH vom 12.1.2016, Zl. Ra 2014/08/0028).Was die getroffene Feststellung anbelangt, dass seitens der Primärschuldnerin Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März 2009 bis Dezember 2011 nicht entrichtet wurden und für diesen Zeitraum Beiträge laut Rückstandsausweis vom 10.07.2020 in Höhe von € 60.663,87 zuzüglich Verzugszinsen aushaften, so ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde ist und nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld, begründet; die gegenständliche Aufschlüsselung entsprach zudem den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind vergleiche VwGH vom 12.1.2016, Zl. Ra 2014/08/0028). Zudem wurde die Höhe der aushaftenden Beiträge durch den BF nicht substantiiert bestritten. Als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin ist der BF nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens – womit die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der GmbH vorliegt - zweifellos haftender Vertreter im Sinne der §§ 67 Abs. 10 und 58 Abs. 5 ASVG (siehe etwa zum Kreis der haftenden Personen Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 92 ff zu § 67 ASVG). Als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin ist der BF nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens – womit die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der GmbH vorliegt - zweifellos haftender Vertreter im Sinne der Paragraphen 67, Absatz 10 und 58 Absatz 5, ASVG (siehe etwa zum Kreis der haftenden Personen Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 92 ff zu Paragraph 67, ASVG). Konkret war der BF in der verfahrensgegenständlichen Zeit Geschäftsführer der Primärschuldnerin, sodass eine Haftung für die verfahrensgegenständlichen Beiträge von März 2009 bis Dezember 2011 dem Grunde nach jedenfalls zu bejahen ist. Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (VwGH 11.04.2018, GZ Ra 2015/08/0038).Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (VwGH 11.04.2018, GZ Ra 2015/08/0038). Es obliegt dem Meldepflichtigen im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs darzutun, dass er entweder die Verpflichtung zur Meldung im Sinn des § 35 Abs. 3 ASVG an Dritte übertragen hat oder aus welchen sonstigen Gründen ihn kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft (vgl. VwGH 14.9.2005, 2004/08/0104; 27.11.2014, 2012/08/0216 Ra 2017/08/0012, VwGH vom 20.06.2018, GZ Ra 2017/08/0012).Es obliegt dem Meldepflichtigen im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs darzutun, dass er entweder die Verpflichtung zur Meldung im Sinn des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG an Dritte übertragen hat oder aus welchen sonstigen Gründen ihn kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft vergleiche VwGH 14.9.2005, 2004/08/0104; 27.11.2014, 2012/08/0216 Ra 2017/08/0012, VwGH vom 20.06.2018, GZ Ra 2017/08/0012). Einer kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa das Erkenntnis vom
  3. Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. April 1994, 93/08/0232; uva) (VwGH vom 12.01.2016, GZ Ra 2014/08/0028)Einer kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  5. Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. April 1994, 93/08/0232; uva) (VwGH vom 12.01.2016, GZ Ra 2014/08/0028) 3.3.
  7. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies: Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten, nicht eingebracht werden können.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten, nicht eingebracht werden können. Zu den Geschäftsführern auferlegten Pflichten zählen die

§ 111ASVG i

Vm § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Melde- und Auskunftspflichten und die Verpflichtung zur Abfuhr von einbehaltenen Dienstnehmerbeiträgen (VwGH 12.12.2000, 98/08/0101).Zu den Geschäftsführern auferlegten Pflichten zählen die

Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Melde- und Auskunftspflichten und die Verpflichtung zur Abfuhr von einbehaltenen Dienstnehmerbeiträgen (VwGH 12.12.2000, 98/08/0101). Der BF war im maßgeblichen Zeitraum März 2009 bis Dezember 2011 Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Es kann ihn somit grundsätzliche eine Haftung nach § 67 Ab.s 10 ASVG treffen. Es ist daher zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung des BFs nach § 67 Abs. 10 ASVG vorliegen.Es kann ihn somit grundsätzliche eine Haftung nach Paragraph 67, Ab.s 10 ASVG treffen. Es ist daher zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung des BFs nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vorliegen. Vorauszuschicken ist, dass primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin ist. Nach § 67 Abs. 10 ASVG kann ein (potentiell) Haftungspflichtiger jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann.Vorauszuschicken ist, dass primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin ist. Nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG kann ein (potentiell) Haftungspflichtiger jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Die Beiträge sind bei der Primärschuldnerin im vorliegenden Fall nicht einbringlich. Die Uneinbringlichkeit ist anzunehmen, wenn im Laufe eines Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einem eine ziffernmäßig bestimmten Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können (VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Das Insolvenzverfahren wurde Schlussverteilung aufgehoben und die belangte Behörde lediglich quotenmäßig befriedigt. Die Primärschuldnerin wurde in Folge wegen Vermögenslosigkeit

§ 40FBG gelöscht.

Daher ist das Tatbestandsmerkmal der Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beiträge jedenfalls gegeben.Die Beiträge sind bei der Primärschuldnerin im vorliegenden Fall nicht einbringlich. Die Uneinbringlichkeit ist anzunehmen, wenn im Laufe eines Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einem eine ziffernmäßig bestimmten Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können (VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Das Insolvenzverfahren wurde Schlussverteilung aufgehoben und die belangte Behörde lediglich quotenmäßig befriedigt. Die Primärschuldnerin wurde in Folge wegen Vermögenslosigkeit

Paragraph 40, FBG gelöscht. Daher ist das Tatbestandsmerkmal der Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beiträge jedenfalls gegeben. Weitere Voraussetzung für die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Weitere Voraussetzung für die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit. Die aushaftende Beitragsschuld aus Meldepflichtverletzungen beläuft sich im konkreten Fall auf € 60.663,87 zuzüglich Zinsen ab dem 01.08.2010 aus 26.458,63 Euro und ist somit ziffernmäßig der Höhe nach bestimmt. Zudem ist die Meldepflichtverletzung auch kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge, da sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergaben, dass bereits eine Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge gegeben war. Die Insolvenzeröffnung erfolgte vielmehr erst nach der bereits eingetretenen Fälligkeit der Beiträge. Im gegenständlichen Fall wurde im Rahmen einer GPLA-Prüfung festgestellt, dass die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten verletzt wurden, weil Meldeverstöße begangen wurden. Die Höhe der Nachverrechnung wurde nicht in Frage gestellt. Ferner ist zu prüfen, ob die Nichtmeldung der Sozialversicherungsbeiträge rechtswidrig war bzw. ob der BF als Vertreter seiner gesetzlichen Verpflichtung, nämlich für die rechtzeitige Meldung zu sorgen, rechtswidrig nicht nachgekommen ist. Diese Frage ist ebenfalls zu bejahen. Der BF war als Geschäftsführer der Primärschuldnerin zur Meldung an die belangte Behörde verpflichtet (§111 ASVG und § 58 Abs. 5 ASVG), kam aber seiner Verpflichtung nicht nach. Die Pflicht, die gebührenden Entgelte festzustellen und an die belangte Behörde zu melden, liegt im Grundwissen eines vertretungsbefugten Geschäftsführers einer GmbH. Es liegt daher ein Meldeverstoß iSd § 111 ASVG vor.Der BF war als Geschäftsführer der Primärschuldnerin zur Meldung an die belangte Behörde verpflichtet (§111 ASVG und Paragraph 58, Absatz 5, ASVG), kam aber seiner Verpflichtung nicht nach. Die Pflicht, die gebührenden Entgelte festzustellen und an die belangte Behörde zu melden, liegt im Grundwissen eines vertretungsbefugten Geschäftsführers einer GmbH. Es liegt daher ein Meldeverstoß iSd Paragraph 111, ASVG vor. Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft den BF, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt hat, - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Diese besondere Behauptungslast und Beweislast darf einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Pflichten verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschuldigkeiten zur Gänze.“ (VwGH vom 12.10.2017, Zl. Ra 2017/08/0070). Entscheidungswesentlich ist fallgegenständlich, dass der BF keinerlei Beweismittel in Vorlage brachte, die die Beurteilung ermöglichen, ob er als Geschäftsführer gegen die ihm auferlegten Pflichten verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. In seiner Beschwerde bestritt der BF lediglich, dass ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last gelegt werden könne, da im Zuge einer GPLA Darlehen als beitragspflichtig qualifiziert worden seien und Subunternehmer als DienstnehmerInnen qualifiziert worden seien. Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat er den Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft grundsätzlich eine Erkundigungspflicht, in dessen Rahmen er gehalten ist, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Er ist daher nur dann exkulpiert, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Meldepflichtige auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte oder Institutionen zu stützen vermag (VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012). Die Behörde darf dann, wenn eine als zum Grundwissen des Geschäftsführers zu zählende Meldepflicht verletzt wurde, diese Verletzung ohne Weiteres als vom Geschäftsführer verschuldet beurteilen (VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012 mwH). Der Beschwerdeführer legte nicht dar, dass er sich mit allen Momenten der Meldepflicht der betreffenden DienstnehmerInnen bzw. Beitragspflicht von Arbeitnehmerdarlehen auseinandergesetzt und bei allenfalls aufgetretenen Widersprüchen weitere Ermittlungen getätigt hat Da dem

§ 67Abs. 10 ASVG zur Haftung für Beiträge herangezogenen Geschäftsführer einer Gmb

H die Unterlassung einer gesetzlichen Meldeverpflichtung vorgeworfen wird, wäre es an ihm gelegen gewesen, Behauptungen über Tatsachen aufzustellen, aus denen er ohne sein Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen gehindert gewesen sei vgl. VwGh vom 27.11.2014, GZ 2012/08/0216)Da dem

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Haftung für Beiträge herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH die Unterlassung einer gesetzlichen Meldeverpflichtung vorgeworfen wird, wäre es an ihm gelegen gewesen, Behauptungen über Tatsachen aufzustellen, aus denen er ohne sein Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen gehindert gewesen sei vergleiche VwGh vom 27.11.2014, GZ 2012/08/0216) Da der BF keinerlei Beweismittel in Vorlage brachte, haftet er konsequenterweise – wie im bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen – für die von der Haftung betroffenen Beitragsschuldigkeiten zur Gänze. Zudem wurde die angemeldete Forderung der belangten Behörde im Insolvenzverfahren durch die Gemeinschuldnerin nicht ausdrücklich bestritten, sondern zur Gänze anerkannt.

§ 60Abs.

2 IO bindet, wenn der Schuldner eine Insolvenzforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden.

Paragraph 60, Absatz 2, IO bindet, wenn der Schuldner eine Insolvenzforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0214, ausgesprochen, dass die Feststellung der Forderung im Konkurs durch das Nichtbestreiten der Forderung durch den Gemeinschuldner auch konkursexterne Wirkungen erhält. Diese Wirkungen entsprechen im Wesentlichen einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung über diese Forderung, wobei aber Unwiederholbarkeit nicht eintritt (§ 60 Abs. 2 IO).So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0214, ausgesprochen, dass die Feststellung der Forderung im Konkurs durch das Nichtbestreiten der Forderung durch den Gemeinschuldner auch konkursexterne Wirkungen erhält. Diese Wirkungen entsprechen im Wesentlichen einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung über diese Forderung, wobei aber Unwiederholbarkeit nicht eintritt (Paragraph 60, Absatz 2, IO). Die Anerkennung der vom Sozialversicherungsträger angemeldeten Forderung, auch wenn kein Bescheid erlassen wurde, schafft als Judikatschuld einen Exekutionstitel selbst für den Fall, dass der Bescheid (aus verwaltungsökonomischen Gründen) in weiterer Folge nicht mehr erlassen wird (siehe Derntl in ASVG,

  1. Auflage, §67 RZ12). Aufgrund der Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.11.2020 und der darin erfolgten Neuberechnung war der Rückstandsausweis summenmäßig entsprechend zu korrigieren. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN).Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Aus diesem Grund war – wie im Spruch berichtigend angeführt – die Forderungssumme im Sinne des neu berechneten Rückstandsausweises anzupassen. Zu den Verzugszinsen: Die Vertreterhaftung ist jeweils zeitraumbezogen nach der im Beobachtungszeitraum geltenden Rechtslage zu beurteilen (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0107). Im gegenständlichen Fall reichen die von der belangten Behörde geltend gemachten ausständigen Beiträge bis März 2009 zurück, und resultieren somit aus Zeiträumen sowohl vor, als auch nach in Kraft treten der Novelle BGBl I 2010/62 (SRÄG 2010) mit 01.08.2010.Zu den Verzugszinsen: Die Vertreterhaftung ist jeweils zeitraumbezogen nach der im Beobachtungszeitraum geltenden Rechtslage zu beurteilen (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0107). Im gegenständlichen Fall reichen die von der belangten Behörde geltend gemachten ausständigen Beiträge bis März 2009 zurück, und resultieren somit aus Zeiträumen sowohl vor, als auch nach in Kraft treten der Novelle BGBl römisch eins 2010/62 (SRÄG 2010) mit 01.08.
  2. Bis zum SRÄG 2010, mit dem auch § 58 Abs. 5 ASVG (neu) eingeführt wurde (RV 785 BlgNR XXIV GP S4) enthielt das ASVG keine dem § 80 BAO entsprechende Bestimmung der Definition der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten, für deren schuldhafte Verletzung Vertreter von juristischen Personen zu haften hatten. Der VwGH hatte daher in einem verstärkten Senat festgehalten, dass die Pflichten von Vertretern eines Dienstgebers aus dem Gesetz nur insoweit ableitbar waren, als sie in (Verwaltungs-)Strafbestimmungen ihren Ausdruck gefunden hatten, nämlich die in § 111 ASVG normierte Verpflichtung zur Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen an den Versicherungsträger und die in § 114 ASVG normierte Verpflichtung zur Abfuhr der von den Dienstnehmern einbehaltenen Beiträgen (VwGH VS 12.12.2000, 98/08/01919). Haftungsbegründend waren bis zum SRÄG 2010 daher nur Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen und die Nichtabfuhr tatsächlich einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zurückzuführen waren. Keine Haftung bestand hingegen für "normale Beitragsschulden", sowie für Beitragszuschläge und Verzugszinsen (vgl. VwGH 27.07.2001, 2001/08/0061).Bis zum SRÄG 2010, mit dem auch Paragraph 58, Absatz 5, ASVG (neu) eingeführt wurde Regierungsvorlage 785 BlgNR römisch 24 Gesetzgebungsperiode S4) enthielt das ASVG keine dem Paragraph 80, BAO entsprechende Bestimmung der Definition der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten, für deren schuldhafte Verletzung Vertreter von juristischen Personen zu haften hatten. Der VwGH hatte daher in einem verstärkten Senat festgehalten, dass die Pflichten von Vertretern eines Dienstgebers aus dem Gesetz nur insoweit ableitbar waren, als sie in (Verwaltungs-)Strafbestimmungen ihren Ausdruck gefunden hatten, nämlich die in Paragraph 111, ASVG normierte Verpflichtung zur Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen an den Versicherungsträger und die in Paragraph 114, ASVG normierte Verpflichtung zur Abfuhr der von den Dienstnehmern einbehaltenen Beiträgen (VwGH VS 12.12.2000, 98/08/01919). Haftungsbegründend waren bis zum SRÄG 2010 daher nur Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen und die Nichtabfuhr tatsächlich einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zurückzuführen waren. Keine Haftung bestand hingegen für "normale Beitragsschulden", sowie für Beitragszuschläge und Verzugszinsen vergleiche VwGH 27.07.2001, 2001/08/0061). Dies bedeutet fallgegenständlich, dass eine Haftung des BF für Verzugszinsen aus vor dem 01.08.2010 ausständigen Beiträge nicht vorliegt. Für Zeiträume ab dem 01.08.2010 ist die mit dem SRÄG 2010 neu eingeführte Bestimmung des § 58 Abs. 5 ASVG maßgeblich, welche neben den in § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten nunmehr (ausdrücklich) auch eine allgemeine, die Vertreter treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen, vorsieht. Damit tritt ab diesem Zeitpunkt eine Haftung wegen Ungleichbehandlung zu der vom VwGH bisher schon ausgemachten Haftung für nicht abgeführte DN-Beiträge und für Meldeverstöße (gleichrangig) hinzu (Sonntag, ASVG

(2013)§ 67 Rz 77a). Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, wird dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen zu tragen haben (siehe z.B. Sonntag in ASVG, 9. Auflage, § 67 RZ 103ff).Für Zeiträume ab dem 01.08.2010 ist die mit dem SRÄG 2010 neu eingeführte Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG maßgeblich, welche neben den in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auferlegten Pflichten nunmehr (ausdrücklich) auch eine allgemeine, die Vertreter treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen, vorsieht. Damit tritt ab diesem Zeitpunkt eine Haftung wegen Ungleichbehandlung zu der vom VwGH bisher schon ausgemachten Haftung für nicht abgeführte DN-Beiträge und für Meldeverstöße (gleichrangig) hinzu (Sonntag, ASVG
(2013)Paragraph 67, Rz 77a). Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, wird dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen zu tragen haben (siehe z.B. Sonntag in ASVG,
  1. Auflage, Paragraph 67, RZ 103ff). Die Vorschreibung der Verzugszinsen erfolgt für nicht entrichtete Beiträge ab dem 01.08.2010 im vorliegenden Fall zu Recht. Der Aufgabenkatalog des § 58 Abs. 5 ASVG wurde mit dem am 18.08.2010 ausgegebenen BGBl. I 2010/62, rückwirkend mit 01.08.2010, in Kraft gesetzt. Nach dem 01.08.2010 werden als früheste die Beiträge für Juli 2010 rückständig und zwar mit 16.08.
  2. Die Haftung kann daher grundsätzlich für Beiträge ab Juli 2010 schlagend werden (sh. Z.B. Sonntag in ASVG,
  3. Ausgabe, § 67 RZ 100b). Der Haftungszeitraum, für den die Verzugszinsen dem BF angelastet werden können, umfasst somit Juli 2010 bis Dezember 2011.Der Aufgabenkatalog des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG wurde mit dem am 18.08.2010 ausgegebenen BGBl. römisch eins 2010/62, rückwirkend mit 01.08.2010, in Kraft gesetzt. Nach dem 01.08.2010 werden als früheste die Beiträge für Juli 2010 rückständig und zwar mit 16.08.
  4. Die Haftung kann daher grundsätzlich für Beiträge ab Juli 2010 schlagend werden (sh. Z.B. Sonntag in ASVG,
  5. Ausgabe, Paragraph 67, RZ 100b). Der Haftungszeitraum, für den die Verzugszinsen dem BF angelastet werden können, umfasst somit Juli 2010 bis Dezember
  6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte.Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem BF wurde nachweislich auch die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme und entsprechende Nachweise beizubringen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem BF wurde nachweislich auch die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme und entsprechende Nachweise beizubringen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W156.2201494.1.00

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