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{'item': 'W183 2236832-1'}

Obsah (6)Art. 133Art. 130§ 19§ 6a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlW183 2236832-1 SpruchW183 2236832-1/3E, W183 2236832-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

TP 4 Z II lit. b GGG (Bemessungsgrundlage EUR 199,18) in Verbindung mit Anm 1a zu TP 4 EUR 78,60 beträgt und der offene Gesamtbetrag sohin EUR 86,60. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Pauschalgebühr

TP 4 Z römisch zwei Litera b, GGG (Bemessungsgrundlage EUR 199,18) in Verbindung mit Anmerkung 1a zu TP 4 EUR 78,60 beträgt und der offene Gesamtbetrag sohin EUR 86,60. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der XXXX beantragte als betreibende Partei gegen die Beschwerdeführerin am 22.11.2019 die Forderungs- und Fahrnisexekution und zwangsweise Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung von EUR 199,
  2. Die beantragte Exekution wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 26.11.2019, XXXX , bewilligt.
  3. Der römisch 40 beantragte als betreibende Partei gegen die Beschwerdeführerin am 22.11.2019 die Forderungs- und Fahrnisexekution und zwangsweise Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung von EUR 199,
  4. Die beantragte Exekution wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 26.11.2019, römisch 40 , bewilligt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.12.2019 Rekurs (eingelangt am 19.12.2019), der mit Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 28.01.2020, XXXX , zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.12.2019 Rekurs (eingelangt am 19.12.2019), der mit Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 28.01.2020, römisch 40 , zurückgewiesen wurde. Mit Zahlungsauftrag des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25.02.2020 wurde ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 200,00 eine Pauschalgebühr nach TP 4 Z II lit. a GGG in Höhe von EUR 60,00 sowie eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 68,00, vorgeschrieben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13.03.2020 Vorstellung. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) trat folglich außer Kraft.Mit Zahlungsauftrag des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25.02.2020 wurde ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 200,00 eine Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG in Höhe von EUR 60,00 sowie eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 68,00, vorgeschrieben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13.03.2020 Vorstellung. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) trat folglich außer Kraft.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 16.10.2020) wurden der Beschwerdeführerin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 200,00 eine Pauschalgebühr nach TP 4 Z II lit. b GGG in Höhe von EUR 67,50 sowie eine Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 75,50, vorgeschrieben.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 16.10.2020) wurden der Beschwerdeführerin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 200,00 eine Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch zwei Litera b, GGG in Höhe von EUR 67,50 sowie eine Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 75,50, vorgeschrieben.
  7. Mit am 21.10.2020 zur Post gegebenem Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Bescheid angefochten werde, weil eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege, und stellte folgende Anträge: „Anhand der in XXXX den Bescheid begründete Aktenzahl vom 08.01.2020: „Verfahrenshilfe zurückgewiesen“, bekannt zu geben samt Inhalt und Begründung.„Anhand der in römisch 40 den Bescheid begründete Aktenzahl vom 08.01.2020: „Verfahrenshilfe zurückgewiesen“, bekannt zu geben samt Inhalt und Begründung. Von dem Beschluss XXXX vom ausgestellt 28.01.2020, der dem Bescheid XXXX als Sachverhalt zugrunde liegt, die Aktenzahl der gesetzten Frist für die Beseitigung des Mangels zu nennen sowie das Datum der dafür gesetzten Frist – von wann bis wann – zu nennen. Von dem Beschluss römisch 40 vom ausgestellt 28.01.2020, der dem Bescheid römisch 40 als Sachverhalt zugrunde liegt, die Aktenzahl der gesetzten Frist für die Beseitigung des Mangels zu nennen sowie das Datum der dafür gesetzten Frist – von wann bis wann – zu nennen. Erkennen, dass in der Zeit von 19.12.2019 bis 08.01.2020 ein Verbesserungsauftrag mit Fristsetzung nicht erteilt wurde. Erkennen, dass der Verbesserungsauftrag tatsächlich am 12.03.2020 bei mir einangte, dem ich fristgerecht am 20.03.2020 folgte, der bis heute unerledigt geblieben ist. Erkennen, dass der Vorstellung XXXX vom 13.03.2020 die Entscheidung bis heute säumig ist. Erkennen, dass der Vorstellung römisch 40 vom 13.03.2020 die Entscheidung bis heute säumig ist. Erkennen, dass mein Rekursantrag XXXX vom 19.12.2019 bis heute unerledigt, beschlusslos ist. Erkennen, dass mein Rekursantrag römisch 40 vom 19.12.2019 bis heute unerledigt, beschlusslos ist. Erkennen, dass XXXX auf Seite 2 genannten unrichtige Tatsachen der Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Erkennen, dass römisch 40 auf Seite 2 genannten unrichtige Tatsachen der Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Erkennen, hätte das Gericht den tatsächlichen Sachverhalt zugrunde gelegt, dann wäre der Bescheid Zahlungsauftrag nicht zustande gekommen. Erkennen, dass meinem Rekurs vom 19.12.2019 stattgegeben worden wäre, wenn sich das Gericht mit den von mir angebotenen Tatsachen, die eine Zahlungsverpflichtung meinerseits ausschließen, auch tatsächlich befasst hätte und damit der gegenständliche Zahlungsauftrag nicht entstanden wäre. Den gegenständliche Bescheid als nichtig erkennen, da er wie in den Gründen beschrieben auf unterlassenen und vorgetäuschten Verfahrens- sowie Rechtshandlungen gründet.“
  8. Mit Schriftsatz vom 10.11.2020 (eingelangt am 12.11.2020) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Am 22.11.2019 brachte die betreibende Partei einen Exekutionsantrag (Forderungsexekution nach § 294a EO, Fahrnisexekution und zwangsweise Pfandrechtsbegründung) ein und ergibt sich demnach eine Forderung gegen die Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 199,
  11. Die Exekution wurde bewilligt.1.
  12. Am 22.11.2019 brachte die betreibende Partei einen Exekutionsantrag (Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO, Fahrnisexekution und zwangsweise Pfandrechtsbegründung) ein und ergibt sich demnach eine Forderung gegen die Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 199,
  13. Die Exekution wurde bewilligt. 1.
  14. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schriftsatz vom 17.12.2019 (eingelangt am 19.12.2019) einen Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht Baden ein, der mit Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 28.01.2020 zurückgewiesen wurde. 1.
  15. Die vorgeschriebenen Gebühren wurden bislang nicht beglichen.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.

  1. Zu A) 3.2.
  2. Die Gebührenpflicht entsteht gem. § 2 Z 1 lit. j GGG für die in der TP 4 Z II angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift. Es ist daher die am 19.12.2019 geltende Rechtslage maßgeblich.3.2.
  3. Die Gebührenpflicht entsteht gem. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG für die in der TP 4 Z römisch zwei angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift. Es ist daher die am 19.12.2019 geltende Rechtslage maßgeblich.

§ 19Abs.

1 GGG ist Bemessungsgrundlage im Exekutionsverfahren der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches (gegenständlich EUR 199,18).

Paragraph 19, Absatz eins, GGG ist Bemessungsgrundlage im Exekutionsverfahren der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches (gegenständlich EUR 199,18).

TP 4 Z I lit. b beträgt die Höhe der Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Wert des Streitgegenstandes über 150 Euro bis 300 Euro 45 Euro.

TP 4 Z römisch eins Litera b, beträgt die Höhe der Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Wert des Streitgegenstandes über 150 Euro bis 300 Euro 45 Euro.

TP 4 Z II GGG betragen Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende Entscheidungen nach lit. b in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. b angeführten Gebührenstufen 150% der in Z I lit. b angeführten Gebühren.

TP 4 Z römisch zwei GGG betragen Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende Entscheidungen nach Litera b, in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Rekursinteresse nach den in Z römisch eins Litera b, angeführten Gebührenstufen 150% der in Z römisch eins Litera b, angeführten Gebühren. Nach Anmerkung 1 zu TP 4 fallen unter die Gebührenpflicht nach TP 4 Z I lit. b alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Nach Anmerkung 1 zu TP 4 fallen unter die Gebührenpflicht nach TP 4 Z römisch eins Litera b, alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Nach Anmerkung 1a zu TP 4 GGG erhöhen sich die in der TP 4 Z I angeführten Gebühren um jeweils EUR 7,40, wenn – allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln – Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird. Nach Anmerkung 1a zu TP 4 GGG erhöhen sich die in der TP 4 Z römisch eins angeführten Gebühren um jeweils EUR 7,40, wenn – allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln – Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird. Nach Anmerkung 4 zu TP 4 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 4 Z II insbesondere Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, hingegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen im Zwischenverfahren. Nach Anmerkung 4 zu TP 4 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch zwei insbesondere Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, hingegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen im Zwischenverfahren. Nach Anmerkung 6 zu TP 4 GGG unterliegt der Exekutionsantrag der – allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhte – Pauschalgebühr nach TP 4 Z I lit. b, wenn in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt wird (§ 14 EO). Nach Anmerkung 6 zu TP 4 GGG unterliegt der Exekutionsantrag der – allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhte – Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch eins Litera b,, wenn in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt wird (Paragraph 14, EO).

§ 6aAbs.

1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), werden sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), werden sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. 3.2.

  1. Da sich der Rekurs der Beschwerdeführerin gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Exekution richtet – und nicht etwa gegen eine Zwischenentscheidung – unterliegt dieser nach Anm 4 zu TP 4 der Pauschalgebühr nach TP 4 Z II. Die anwendbare Pauschalgebühr nach TP 4 Z II richtet sich nach dem Umfang des Exekutionsantrags und dem Wert des Streitgegenstandes. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass dem Exekutionsantrag eine Bemessungsgrundlage von EUR 199,18 zugrunde liegt und sowohl Fahrnisexekution, Forderungsexekution nach § 294a EO als auch zwangsweise Pfandrechtsbegründung beantragt und in weiterer Folge bewilligt wurden. Nach Anm 1 zu TP 4 fallen Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung unter die Gebührenpflicht nach TP 4 Z I lit. b, und berechnen sich dementsprechend die Pauschalgebühren für den Rekurs nach TP 4 Z II lit. b. Die Gebühr gem. TP 4 Z II lit. b beträgt aufgrund des gegenständlichen Wert des Streitgegenstandes von EUR 199,18 (über 150 Euro bis 300 Euro) 45 Euro; sie erhöht sich jedoch nach Anm 1a zu TP 4 um EUR 7,40, da im gegenständlichen Fall gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wurde.3.2.
  2. Da sich der Rekurs der Beschwerdeführerin gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Exekution richtet – und nicht etwa gegen eine Zwischenentscheidung – unterliegt dieser nach Anmerkung 4 zu TP 4 der Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch zwei. Die anwendbare Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch zwei richtet sich nach dem Umfang des Exekutionsantrags und dem Wert des Streitgegenstandes. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass dem Exekutionsantrag eine Bemessungsgrundlage von EUR 199,18 zugrunde liegt und sowohl Fahrnisexekution, Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO als auch zwangsweise Pfandrechtsbegründung beantragt und in weiterer Folge bewilligt wurden. Nach Anmerkung 1 zu TP 4 fallen Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung unter die Gebührenpflicht nach TP 4 Z römisch eins Litera b,, und berechnen sich dementsprechend die Pauschalgebühren für den Rekurs nach TP 4 Z römisch zwei Litera b, Die Gebühr gem. TP 4 Z römisch zwei Litera b, beträgt aufgrund des gegenständlichen Wert des Streitgegenstandes von EUR 199,18 (über 150 Euro bis 300 Euro) 45 Euro; sie erhöht sich jedoch nach Anmerkung 1a zu TP 4 um EUR 7,40, da im gegenständlichen Fall gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wurde. Die Pauschalgebühr beträgt demnach 150% von EUR 52,40, somit EUR 78,
  3. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens kein Verbot der „reformatio in peius“ gibt (VwGH 09.09.2014, Ra 2014/11/0044). Da der einzubringende Betrag nicht sogleich entrichtet wurde, ist zusätzlich eine Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8 vorzuschreiben. In Summe ergibt dies Gebühren in Höhe von EUR 86,60.Die Pauschalgebühr beträgt demnach 150% von EUR 52,40, somit EUR 78,
  4. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens kein Verbot der „reformatio in peius“ gibt (VwGH 09.09.2014, Ra 2014/11/0044). Da der einzubringende Betrag nicht sogleich entrichtet wurde, ist zusätzlich eine Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8 vorzuschreiben. In Summe ergibt dies Gebühren in Höhe von EUR 86,
  5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass daher die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen war, dass die Pauschalgebühr

TP 4 Z II lit. b GGG (Bemessungsgrundlage EUR 199,18) in Verbindung mit Anm 1a zu TP 4 EUR 78,60 beträgt und der offene Gesamtbetrag sohin EUR 86,60.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass daher die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen war, dass die Pauschalgebühr

TP 4 Z römisch zwei Litera b, GGG (Bemessungsgrundlage EUR 199,18) in Verbindung mit Anmerkung 1a zu TP 4 EUR 78,60 beträgt und der offene Gesamtbetrag sohin EUR 86,

  1. 3.2.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht ist nur dazu berufen, über die Gebührenentscheidung im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu erkennen, hinsichtlich weiterer Aspekte des (Grund-)Verfahrens liegt keine Zuständigkeit vor. Die Sache des Verfahrens (Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides) begrenzt jedenfalls die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts; eine Überschreitung der Sache des Administrativverfahrens würde eine Rechtswidrigkeit darstellen (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044; VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). Daher sind die (darüberhinausgehenden) Anträge zurückzuweisen. 3.2.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht ist nur dazu berufen, über die Gebührenentscheidung im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu erkennen, hinsichtlich weiterer Aspekte des (Grund-)Verfahrens liegt keine Zuständigkeit vor. Die Sache des Verfahrens (Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides) begrenzt jedenfalls die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts; eine Überschreitung der Sache des Administrativverfahrens würde eine Rechtswidrigkeit darstellen vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044; VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). Daher sind die (darüberhinausgehenden) Anträge zurückzuweisen. 3.2.4.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge: GRC) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge: GRC) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W183.2236832.1.00

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