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{'item': 'W195 2227070-2'}

Obsah (10)§ 28Art. 133Art. 129Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 6§ 58§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlW195 2227070-2 Spruch, W195 2227070-1/13E W195 2227070-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde sowie alle weiteren in den Verfahren gestellten Anträge werden

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit E-Mail vom 31.12.2019 langte in der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes eine „Säumnisbeschwerde“ gegen das Präsidium des XXXX ein. Mit E-Mail vom 31.12.2019 langte in der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes eine „Säumnisbeschwerde“ gegen das Präsidium des römisch 40 ein. In weiterer Folge erging an den BF der Auftrag zur Verbesserung seiner Eingabe, der er wiederum nur durch Übermittlung eines weiteren Emails nachkam. In weiterer Folge langte im BVwG die „Säumnisbeschwerde gegen das Präsidium des XXXX vom 31.12.2019 als Schriftsatz der Präsidentin des XXXX ein. Neben einer ausführlichen und umfassenden Stellungnahme wurden die Akten der bisherigen Eingaben des BF vorgelegt.In weiterer Folge langte im BVwG die „Säumnisbeschwerde gegen das Präsidium des römisch 40 vom 31.12.2019 als Schriftsatz der Präsidentin des römisch 40 ein. Neben einer ausführlichen und umfassenden Stellungnahme wurden die Akten der bisherigen Eingaben des BF vorgelegt. Zusammenfassend hielt die belangte Behörde fest, dass der BF seit 2012 zahlreiche und wahllos unbegründete Eingaben an das Gericht bringe, welche einer verfahrensrechtlichen Erledigung im Rahmen der Justizverwaltunng nicht zugänglich seien. Allen Eingaben/Anfragen korrespondiere kein subjektiv-öffentliches Recht als Partei im Sinne des AVG. Es bestünde somit keine Parteistellung des BF, da die Verwaltungsbehörde nicht einmal verpflichtet sei, dem BF eine Erledigung über Aufsichtsbeschwerden zukommen zu lassen. Im Nachhang zu der seinerzeitigen Vorlage der Säumnisbeschwerde legte das XXXX am 07.01.2021 weitere Eingaben des BF vor, welche im Laufe des Verfahrens vom BF mittels Email eingebracht worden waren.Im Nachhang zu der seinerzeitigen Vorlage der Säumnisbeschwerde legte das römisch 40 am 07.01.2021 weitere Eingaben des BF vor, welche im Laufe des Verfahrens vom BF mittels Email eingebracht worden waren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 129Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl.

Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

2 B-VG (Z 4).

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Gegenstand einer Säumnisbeschwerde ist die Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Art. 130 Abs. 1 Z 3, Art. 132 Abs. 3 B-VG). Damit ist Säumnis bei der Erlassung von Bescheiden gemeint. (...) Eine Entscheidungspflicht setzt jedoch voraus, dass überhaupt ein Verfahren eingeleitet wurde, das auch anhängig ist (...). Die Säumnis der Verwaltungsbehörde ist Prozessvoraussetzung für eine Säumnisbeschwerde. Daneben muss der Beschwerdeführer eine zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigte Partei des verzögerten Verwaltungsverfahrens sein (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte

(2014), § 7 Rn 12). Die Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG schützt den Einzelnen vor behördlicher Untätigkeit im Bereich der Hoheitsverwaltung (VwGH 03.05.2017, Ro 2016/03/0027).Gegenstand einer Säumnisbeschwerde ist die Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3,, Artikel 132, Absatz 3, B-VG). Damit ist Säumnis bei der Erlassung von Bescheiden gemeint. (...) Eine Entscheidungspflicht setzt jedoch voraus, dass überhaupt ein Verfahren eingeleitet wurde, das auch anhängig ist (...). Die Säumnis der Verwaltungsbehörde ist Prozessvoraussetzung für eine Säumnisbeschwerde. Daneben muss der Beschwerdeführer eine zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigte Partei des verzögerten Verwaltungsverfahrens sein (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2014), Paragraph 7, Rn 12). Die Säumnisbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG schützt den Einzelnen vor behördlicher Untätigkeit im Bereich der Hoheitsverwaltung (VwGH 03.05.2017, Ro 2016/03/0027). Im gegenständlichen Fall ergibt sich weder aus den vom Beschwerdeführer (– direkt beim Bundesverwaltungsgericht unzulässigerweise per Email –) eingebrachten Anträgen noch aus den von der Präsidentin des XXXX vorgelegten Unterlagen, dass über den Gegenstand der Eingaben bescheidmäßig abzusprechen gewesen wäre bzw. war, sodass in weiterer Konsequenz keine Entscheidungspflicht ausgelöst wurde. Im gegenständlichen Fall ergibt sich weder aus den vom Beschwerdeführer (– direkt beim Bundesverwaltungsgericht unzulässigerweise per Email –) eingebrachten Anträgen noch aus den von der Präsidentin des römisch 40 vorgelegten Unterlagen, dass über den Gegenstand der Eingaben bescheidmäßig abzusprechen gewesen wäre bzw. war, sodass in weiterer Konsequenz keine Entscheidungspflicht ausgelöst wurde. Der Zweck einer Säumnisbeschwerde liegt aber darin, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde (rechtlich) beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (s Fister/Fuchs/Sachs, § 8 Anm 1 unter Verweis auf die Judikatur des VwGH)Der Zweck einer Säumnisbeschwerde liegt aber darin, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde (rechtlich) beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (s Fister/Fuchs/Sachs, Paragraph 8, Anmerkung 1 unter Verweis auf die Judikatur des VwGH) Den Eingaben sind weder rechtsgestaltende noch rechtsfeststellende Anträge zu entnehmen, in denen dem BF ein subjektives Recht zur Entscheidung zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungs- und einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes]: VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungs- und einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes]: VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2227070.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.