4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Haben Sie das verstanden?„LA: Sie werden hiermit darüber belehrt, dass gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, zum Beispiel durch die Stellung offensichtlich unbegründeter Anträge oder Folgeanträge auf internationalen Schutz, oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, zum Beispiel bezüglich der Identität, die Behörde
Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe bis € 726 verhängen kann. Haben Sie das verstanden? VP: Ja. Ich nehme das zur Kenntnis (…) F: Wie empfanden Sie die Erstbefragung? Gaben Sie die Wahrheit an? A: Alles war in Ordnung. Ich gab die Wahrheit an. R E I S E W E GR E römisch eins S E W E G F: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg (Anmerkung: Dem Asylwerber wurden die Angaben zum Reiseweg vom Einvernahmeleiter im Wesentlichen wiedergegeben.), die Sie anlässlich der vorangegangenen Einvernahmen machten, vollständig und wahrheitsgemäß? A: Ja. F: Reisten Sie legal oder illegal in Österreich ein? A: Ich reiste illegal in Österreich ein. F: Haben Sie sich jemals einen indischen Reisepass ausstellen lassen? A: Ja. F: Wo befindet sich dieser Reisepass? A: Er wurde mir in Serbien vom Schlepper abgenommen. Mein Handy wurde mir damals ebenso abgenommen. F: Besitzen Sie sonstige amtliche Dokumente, auch wenn Sie diese nicht in Österreich mithaben? A: Nein. F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie in den Schengen Staaten Verwandte? Besteht zu diesen Verwandten eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht zu diesen Verwandten ein Familienleben? A: Nein. F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in Indien? Besteht Kontakt zu diesen? Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? Womit bestreiten Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat deren Lebensunterhalt? A: Meine Mutter, meine beiden Schwestern und mein Onkel mütterlicherseits leben noch in Indien. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie. Nach meiner Ankunft in Serbien hat mir der Schlepper mein Handy abgenommen. Seitdem habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie. Ich habe ein gutes Verhältnis zu meiner Familie. Mein Vater ist Politiker und Landwirt. Meine Schwestern sind verheiratet. Meine Mutter lebt bei meinem Onkel und dieser hat ein Schneidergeschäft. F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben? A: Nein. F: Gehen Sie in Österreich einer regelmäßigen legalen Arbeit nach? A: Nein. F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sind Sie Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein? A: Nein. F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein? A: Nein. Es wurde ein Anschlag auf mich ausgeübt, seitdem habe ich Probleme mit den Augen. Ich war noch nicht in ärztlicher Behandlung deswegen. F: Sind Sie in Indien vorbestraft? A: Nein. F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Indien? Wovon lebten Sie? A: Es war in Ordnung. Mein Vater war Politiker und Landwirt. Ich habe im Geschäft meines Onkels mitgeholfen. F: Erteilten Sie jemanden eine Vollmacht (Vollmacht betreffend die Vertretung im Asylverfahren oder Zustellvollmacht)? A: Nein. Anmerkung: Ihre persönlichen Daten wurden in einem separaten Datenblatt festgehalten. G R U N D F: Sie werden erneut aufgefordert, die Wahrheit anzugeben. Bitte führen Sie alle Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz an. A: Ich und mein Vater werden von Anhängern der Gegenpartei verfolgt. Mein Vater wurde bereits entführt. Nun sind sie auf der Suche nach mir, damit sie mich töten können. Ich habe Angst getötet zu werden, mein Vater wurde entführt. Da mein Leben in Gefahr war und meine Mutter große Angst um mich hatte, kontaktierte sie meinen Onkel. Dieser organisierte für mich einen Schlepper. Ich musste mich in Neu Delhi verstecken und war dort ca. 32 Tage bis die Dokumente für meine Ausreise besorgt wurden. Ich weiß bis heute nichts über meinen Vater. F: Für welche Partei arbeitete Ihr Vater? A: Für die Kongresspartei. F: Waren Sie persönlich auch Mitglied dieser Partei? A: Nein. F: Welche Funktion hatte Ihr Vater in dieser Partei? A: Er war Vorsitz für die Stadt XXXX .A: Er war Vorsitz für die Stadt römisch 40 . F: Ist diese Partei eine Regierungspartei? A: Seit zwei Jahren ist diese Partei an der Macht? F: Von welcher Partei wird Ihr Vater verfolgt? A: Von der BJP. F: Warum wird Ihr Vater von dieser Partei verfolgt? A: Es gab zuvor zwei bis drei Streitigkeiten zwischen meinem Vater und der Partei. Die Anhänger der Partei haben Angst, dass bei der nächsten Wahl in drei Jahren die Partei meines Vaters gewinnt. Auf Nachfrage, mein Vater hat nicht so viel darüber erzählt und ich hatte ebenfalls kein Interesse, deshalb weiß ich nicht worum es bei den Streitigkeiten ging. F: Warum sollte die Gegenpartei Sie verfolgen, wenn Sie kein politisches Interesse haben? A: Weil mein Vater Politiker ist. Es kann auch etwas Anderes sein, ich weiß es nicht. F: Warum werden Ihre Mutter und Ihre Schwestern nicht verfolgt? A: Meine Schwestern sind verheiratet. Sie gehören jetzt zu einer anderen Familie. Ich weiß nicht, warum meine Mutter nicht verfolgt wird. F: Erzählen Sie mir bitte wie Ihr Vater entführt wurde? A: Es gab zwei Anschläge. Der erste Anschlag fand statt als mein Vater und ich mit einem Motorrad unterwegs waren. Da wurden wir beide von ihnen verprügelt. Wir waren dann 4-5 Tage bei ihnen eingesperrt. Sie führten mit meinem Vater ein Gespräch. Ich war bei dem Gespräch nicht dabei. Man trennte uns. Später wurden wir beide entlassen. Nach 15 oder 17 Tagen kamen sie erneut zu uns nach Hause und verübten einen Anschlag. Sie kamen bewaffnet auf uns zu, hatten viele Messer in der Hand, mein Vater wurde von ihnen geschnappt. Ich konnte jedoch davonlaufen. Bis heute habe ich keinerlei Information von ihm. F: War Ihre Mutter zu dem Zeitpunkt auch zu Hause? A: Ja. F: Ihr passierte nichts? A: Sie versuchte meinem Vater zu helfen und wurde dabei an der Stirn verletzt. F: Wurden Sie von den Verfolgern auch persönlich bedroht, oder nur Ihr Vater? A: Wir wurden beide bedroht. F: Haben Sie sich jemals an die Behörden in Indien gewandt, wegen Ihrer Probleme? A: Mein Vater erstattete Anzeige, aber deren Partei ist an der Macht. F: Welche Partei ist an der Macht? A: Die BJP: F: Sie sagten aber, dass die Partei Ihres Vaters an der Macht wäre? A: Nein, das habe ich nicht gesagt. Die Kongresspartei ist nicht an der Macht. F: Doch, Sie haben gesagt, dass die Kongresspartei an der Macht ist und Sie haben weiters gesagt, dass die Gegenpartei Angst hätte, dass die Partei Ihres Vaters in drei Jahren wieder die Wahlen gewinnen könnte. A: Nein, es wurde falsch verstanden. Ich habe gesagt, dass wir für die Kongresspartei sind und dass die BJP-Partei an der Macht ist und dass die BJP Angst hat, dass sie bei der nächsten Wahl nicht gewinnen. Es könnte noch ein weiteres Problem geben, aber mein Vater hat nicht mit mir darüber geredet. F: Warum haben Sie sich in Indien nicht in einer anderen Provinz niedergelassen? A: Sie hätten mich dort auch gefunden. Mein Onkel und meine Schwestern wurden von der BJP über meinen Aufenthalt gefragt. Auf Nachfrage, als mein Onkel und meine Schwestern befragt wurden war ich in Delhi. F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr nach Indien erleiden zu müssen? A: Ich habe Angst getötet zu werden. F: Konnten Sie den Dolmetscher bisher einwandfrei verstehen und haben Sie das Gefühl, dass dieser Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt? A: Ja. F: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Herkunftsstaat erkennungsdienstlich behandelt? A: Nein. F: Waren Sie jemals im Gefängnis, in Polizeihaft, oder wurden Sie jemals kurzfristig festgenommen? A: Nein. F: Besteht ein Haftbefehl gegen Sie? A: Nein. F: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat jemals aus eigenem Antrieb, das heißt von sich aus eine Sicherheitsdienststelle, Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft oder Gericht aufgesucht? Haben Sie jemals eine solche Einrichtung aufgesucht, weil Sie von diesen Behörden etwas benötigt haben? A: Mein Vater war dort, aber ich nicht. F: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an? A: Nein. F: Wurden Sie in Indien jemals aus religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt? A: Nein. F: Waren Sie in Indien Mitglied einer politischen Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Indien jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt? A: Ich wurde ja wegen der Politik meines Vaters verfolgt. F: Haben Sie Beweismittel, die Sie vorlegen möchten? A: Nein. F: Von Amts wegen wurde festgestellt, dass Ihr Aufenthalt in Österreich nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist. Was sagen Sie dazu? A: Ich weiß. F: Sind Sie derzeit in Österreich in einem Gerichtsverfahren (Menschenhandel, grenzüberschreitender Prostitutionshandel) ein Zeuge oder Opfer? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich Opfer von Gewalt und ist diesbezüglich ein Gerichtsverfahren laufend? A: Nein. F: Ich beende jetzt die Einvernahme, haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie veranlasst haben Ihr Heimatland zu verlassen? A: Ich habe alles gesagt. F: Es wird darauf hingewiesen, dass Indien durch die Verordnung BGBl. II 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Was sagen Sie dazu?F: Es wird darauf hingewiesen, dass Indien durch die Verordnung BGBl. römisch zwei 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe dort keine Sicherheit. Das ist dort nicht der Fall. Das ist eine Lüge. Mein Leben ist in Gefahr. F: Das Bundesamt beabsichtigt, Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, zumal die Begründung Ihres Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) findet. Möchten Sie dazu etwas angeben? A: Warum wollen Sie mich abweisen? Anm.: A wird nochmals darüber aufgeklärt. Anmerkung, A wird nochmals darüber aufgeklärt. Erklärung: Laut Aktenlage haben Sie kein Quartier in Österreich. Nach Ende der Einvernahme wird Ihnen bis zum Abschluss des Verfahrens vorläufig Grundversorgung in der Betreuungsstelle Ost gewährt. A: Ich nehme das zur Kenntnis. F: Wollen Sie weitere Gründe vorbringen? Beachten Sie das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren. Haben Sie noch allgemeine Fragen? A: Nein. Aber ich bitte, dass sie meinen Aufenthalt hier genehmigen, da mein Leben in Indien in Gefahr ist.“ 1.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Indien abgewiesen.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2020 wurde dieser erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig ist.
Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde iW ausgeführt, der Beschwerdeführer sei selbst nie politisch tätig gewesen, eine konkrete, ihn persönlich betreffende Gefährdung sei aufgrund näher dargestellter Unplausibilität und Widersprüche (z.B. in Bezug auf die Einordnung der genannten politischen Parteien und die behaupteten Übergriffe) nicht glaubhaft gemacht worden, staatliche Verfolgung habe der Beschwerdeführer verneint. Es wurden aktuelle Länderfeststellungen (samt der aktuellen Lage infolge der Pandemie aufgrund des Corona-Virus) mit Stand 22.10.2020 getroffen und eine Rückkehrgefährdung des – gesunden und arbeitsfähigen - Beschwerdeführers verneint. Dieser Erstbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2020 durch persönliche Übernahme zugestellt und blieb unangefochten. 1.6. Am 07.01.2021 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen. 1.7. Am 07.01.2021 wurde der Beschwerdeführer zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. 1.8. Mit Mandatsbescheid vom 07.01.2021 wurde
Vm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.8. Mit Mandatsbescheid vom 07.01.2021 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
G 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.2.4. Am 13.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine schriftliche Mitteilung
G 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. 2.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 2.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.01.2021 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.01.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Behörde stellte fest, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die gegenständliche Antragstellung würden keinen glaubhaften Kern aufweisen und er habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Die Behörde traf aktuelle Feststellungen über die allgemeine Lage in Indien, wobei diese iW mit jenen im Erstbescheid getroffenen Länderfeststellungen ident sind. Begründend wurde weiter ausgeführt, der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei rechtskräftig negativ abgeschlossen. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 FPG berücksichtigt worden. Die Begründung des Asylantrages aus dem Jahr 2020 sei als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig erachtet worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die gegenständliche Antragstellung würden keinen glaubhaften Kern aufweisen. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Begründend wurde weiter ausgeführt, der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei rechtskräftig negativ abgeschlossen. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, FPG berücksichtigt worden. Die Begründung des Asylantrages aus dem Jahr 2020 sei als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig erachtet worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die gegenständliche Antragstellung würden keinen glaubhaften Kern aufweisen. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Die Behörde führte aus, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung am 08.01.2021 zum gegenständlichen Verfahren angegeben, dass er seine Gründe, die er bei seinem ersten Antrag gemacht habe, vollinhaltlich aufrecht halte. Bei der Einvernahme vom 18.01.2021 habe er angegeben, dass seine Fluchtgründe noch aufrecht seien und er keine neuen Fluchtgründe habe. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft seines Vorverfahrens nicht geändert. Er habe somit keinen asylrelevanten Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft des Vorverfahrens neu entstanden sei, vorgebracht. 2.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).a)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache
AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die Behörde
1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die Behörde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.). Bei einer Überprüfung einer
1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). b) Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat. Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargestellt (Punkt II.3.1. und 3.2.), bezog sich der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Verfahren auf die im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründe. Diese wurden im Vergleichsbescheid als unglaubwürdig qualifiziert bzw. eine dem Beschwerdeführer konkret drohende individuelle Gefahr verneint. Auch die allgemeine Lage in Indien sowie und das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers haben sich seit der Rechtskraft des Erstbescheides nicht geändert. Wenn der Beschwerdeführer daher nunmehr in seinem neuerlichen (zweiten) Antrag vorbringt, sein Leben sei im Heimatland noch immer in Gefahr, ohne dass Anhaltspunkte dahingehend hinzugekommen wären, die eine seit Beendigung des Erstverfahrens ihm gegenüber entstandene konkrete individuelle Gefährdung erkennen lassen, wobei der Umstand, dass die Bevölkerung dort gegen die korrupte Regierung protestiert, auch nach eigener Einschätzung des Beschwerdeführers keine ihn betreffende (neue) individuelle Bedrohung aufzeigt, so behauptet er damit keinen neuen Sachverhalt im Sinne der dargelegten Judikatur, sondern macht lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des schon im Erstverfahren angeführten Sachverhalts geltend. Die Beschwerdeführer behauptet bloß ein "Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) des schon im Erstverfahren erstatteten Vorbringens und beabsichtigt im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung des mit Bescheid des BFA vom 26.11.2020 bereits rechtskräftig entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). b) Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat. Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargestellt (Punkt römisch zwei.3.1. und 3.2.), bezog sich der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Verfahren auf die im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründe. Diese wurden im Vergleichsbescheid als unglaubwürdig qualifiziert bzw. eine dem Beschwerdeführer konkret drohende individuelle Gefahr verneint. Auch die allgemeine Lage in Indien sowie und das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers haben sich seit der Rechtskraft des Erstbescheides nicht geändert. Wenn der Beschwerdeführer daher nunmehr in seinem neuerlichen (zweiten) Antrag vorbringt, sein Leben sei im Heimatland noch immer in Gefahr, ohne dass Anhaltspunkte dahingehend hinzugekommen wären, die eine seit Beendigung des Erstverfahrens ihm gegenüber entstandene konkrete individuelle Gefährdung erkennen lassen, wobei der Umstand, dass die Bevölkerung dort gegen die korrupte Regierung protestiert, auch nach eigener Einschätzung des Beschwerdeführers keine ihn betreffende (neue) individuelle Bedrohung aufzeigt, so behauptet er damit keinen neuen Sachverhalt im Sinne der dargelegten Judikatur, sondern macht lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des schon im Erstverfahren angeführten Sachverhalts geltend. Die Beschwerdeführer behauptet bloß ein "Fortbestehen und Weiterwirken" vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) des schon im Erstverfahren erstatteten Vorbringens und beabsichtigt im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung des mit Bescheid des BFA vom 26.11.2020 bereits rechtskräftig entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W205.2239400.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.