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{'item': 'W208 2238000-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlW208 2238000-1 SpruchW208 2238000-1/6E, W208 2238000-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer (BF) hat am 28.10.2020, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid (zugestellt am 30.09.2020) per Post, direkt an die Bildungsdirektion WIEN gerichtet, eingebracht, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde ab 01.10.2020 bei der Bundesdisziplinarbehörde einzubringen ist.
  2. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde gemäß § 6 Abs 1 AVG am 16.12.2020 – und somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 28.10.2020 – an die zuständige Bundesdisziplinarbehörde weitergeleitet.
  3. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG am 16.12.2020 – und somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 28.10.2020 – an die zuständige Bundesdisziplinarbehörde weitergeleitet.
  4. Mit Schreiben vom 18.12.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG (dort eingelangt am 22.12.2020) zur Entscheidung vor und wies auf die verspätete Einbringung hin.
  5. Mit Beschluss vom 18.01.2021 hielt das BVwG dem BF den ermittelten Sachverhalt und die sich daraus ergebende Vermutung der Verspätung der Beschwerde vor. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass – sofern der BF die Verspätung nicht binnen der gesetzten Frist von 2 Wochen entkräften könne – die Beschwerde zurückzuweisen sein werde.
  6. Daraufhin ersuchte der BF mit Schriftsatz vom 03.02.2021 um Fristerstreckung von einer Woche zur Erstattung einer Stellungnahme, welche ihm mit Schreiben des BVwG vom 05.02.2021 gewährt wurde.
  7. Mit Schriftsatz vom 10.02.2021 (eingelangt am selben Tag) zog der rechtsfreundlich vertretene BF seine Beschwerde – ohne Angabe von Gründen – zurück (OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I. dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt. Der rechtsfreundlich vertretene BF erklärte mit Schriftsatz vom 10.02.2021 die Zurückziehung der Beschwerde.
  9. Beweiswürdigung: Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung ist eindeutig und ausdrücklich. Da der BF rechtlich vertreten ist, besteht kein Grund zur Annahme, dass ihm die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde nicht erläutert worden wären. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Verfahren Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das BVwG durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In § 135a BDG ist für den Fall einer Beschwerde des Beschuldigten gegen eine Geldstrafe keine Senatsentscheidung vorgesehen.Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das BVwG durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Paragraph 135 a, BDG ist für den Fall einer Beschwerde des Beschuldigten gegen eine Geldstrafe keine Senatsentscheidung vorgesehen. Gemäß § 28 Abs 1 iVm 31 VwGVG hat eine Verfahrenseinstellung mit Beschluss zu erfolgen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 VwGVG hat eine Verfahrenseinstellung mit Beschluss zu erfolgen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs Z 1 VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Abs Ziffer eins, VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden. Zu A) 3.
  12. Einstellung des Verfahrens § 7 Abs 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Dies trifft hier zu, der rechtsfreundlich vertretene BF hat die Beschwerde mit seinem unmissverständlich formulierten Schriftsatz vom 10.02.2021 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtgültig. Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren einzustellen gewesen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass bei Fortführung des gegenständlichen Verfahrens keine Sachentscheidung ergangen, sondern die Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen worden wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W208.2238000.1.00

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