RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlW221 2238667-1 SpruchW221 2238667-1/5E, W221 2238667-1/5E , BESCHLUSSBESCHLUSS, Das Bundesverwaltungsgericht fass
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 23.11.2018 für tauglich befunden. Am 15.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl zum Antritt des Grundwehrdienstes am 06.04.2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 19.10.2020 gab der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ab. Darin erklärte der Beschwerdeführer, er befinde sich derzeit in einer Lehre, die voraussichtlich bis November des Jahres 2020 dauern werde. Der Erklärung beigefügt war eine Kopie des Lehrvertrages vom 01.09.2018.Mit Schreiben vom 19.10.2020 gab der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ZDG ab. Darin erklärte der Beschwerdeführer, er befinde sich derzeit in einer Lehre, die voraussichtlich bis November des Jahres 2020 dauern werde. Der Erklärung beigefügt war eine Kopie des Lehrvertrages vom 01.09.
- Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.10.2020 wurde festgestellt, dass das Recht des Beschwerdeführers zur Abgabe einer Zivildiensterklärung vom 19.10.2020 zu diesem Zeitpunkt gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iVm § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen gewesen sei. Die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers habe daher die Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Zivildiensterklärung erst nach Zustellung des Einberufungsbefehls eingereicht habe.Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.10.2020 wurde festgestellt, dass das Recht des Beschwerdeführers zur Abgabe einer Zivildiensterklärung vom 19.10.2020 zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen gewesen sei. Die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers habe daher die Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Zivildiensterklärung erst nach Zustellung des Einberufungsbefehls eingereicht habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er begründend zusammengefasst ausführte, dass er zwar am 19.10.2020 eine Zivildiensterklärung gemäß § 1 Z 1 ZDG abgegeben, jedoch bis dato (05.11.2020) keinen Einberufungsbefehl erhalten habe, bzw. ihm ein solcher nicht zugestellt worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er begründend zusammengefasst ausführte, dass er zwar am 19.10.2020 eine Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, ZDG abgegeben, jedoch bis dato (05.11.2020) keinen Einberufungsbefehl erhalten habe, bzw. ihm ein solcher nicht zugestellt worden sei. Mit Schreiben vom 16.11.2020 teilte die Zivildienstserviceagentur dem Beschwerdeführer mit, dass ihm der Einberufungsbefehl am 15.10.2020 rechtswirksam zugestellt worden sei. Die Abgabestelle sei damals der aufrechte Wohnsitz des Beschwerdeführers gewesen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Einberufungsbefehl nicht behoben habe, ändere nichts an der rechtswirksamen Zustellung. Mit Schreiben vom 24.11.2020 erwiderte der Beschwerdeführer, dass er seit 13.10.2020 an einer neuen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, und ihm am 09.11.2020 an diese ein Einberufungsbefehl zugestellt worden sei. Das Recht des Beschwerdeführers zur Abgabe der Zivildiensterklärung sei daher bis zum 19.10.2020 aufrecht gewesen. Dem Schreiben beigefügt waren ein mit 13.10.2020 datierter Meldezettel, eingelangt bei der Meldebehörde am 15.10.2020, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 15.10.2020 und ein RSa-Schein über die Zustellung eines Einberufungsbefehls am 05.11.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 15.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb am 01.02.2021 eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den 25.02.2021 aus. Mit Schriftsatz vom 10.02.2021 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.10.2020 mit Schriftsatz vom 10.02.2021 zurück.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10.02.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom 10.02.2021 ist der erstinstanzliche (im Spruchkopf genannte) Bescheid der Zivildienstserviceagentur rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2238667.1.00