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{'item': 'W221 2239061-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlW221 2239061-1 SpruchW221 2239061-1/2E, W221 2239061-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bunde

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 04.11.2020 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 14 ZDG einen Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis September 2021, da er seit Oktober 2019 das Bachelorstudium der Architektur an der technischen Universität Graz (TU Graz) belege. Er legte seinem Antrag ein Studienbestätigungen und Studienerfolgsbestätigungen bei.Mit Schreiben vom 04.11.2020 stellte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, ZDG einen Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis September 2021, da er seit Oktober 2019 das Bachelorstudium der Architektur an der technischen Universität Graz (TU Graz) belege. Er legte seinem Antrag ein Studienbestätigungen und Studienerfolgsbestätigungen bei. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.11.2020 auf, nachzuweisen, wann er seine Ausbildung begonnen habe und die entsprechenden Nachweise (aktuelles Studienblatt, Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils welcher ihm bei der Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde) vorzulegen. Mit Schreiben vom 17.11.2020 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Studienblatt für das Wintersemester 2020/21 und eine Bestätigung der TU Graz, wonach es sich beim Studium der Architektur der TU Graz um ein aufbauendes Studium handle und Lehrveranstaltungen nur einmal im Studienjahr angeboten würden. Somit würde die Unterbrechung des Studiums für den Zivildienst zum Verlust von 2 Semestern führen. Mit im Spruch genannten Bescheid der Zivildienstagentur vom 19.12.2020, zugestellt am 30.12.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 04.11.2020 gemäß § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst von der Stellungskommission erstmals am 03.03.2016 festgestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer die maßgebliche Ausbildung im September 2019 begonnen habe, sei auf seinen Antrag § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. Gemäß dem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 01.04.2016, Zl. 442956/1/ZD/16, sei der Eintritt der Zivildienstpflicht mit 15.03.2016 festgelegt worden. Da der Beschwerdeführer noch nicht zum ordentlichen Zivildienstantritt innerhalb eines Jahres aufgefordert worden sei, wäre dieser gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da der Beschwerdeführer außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG auch dann aufzuschieben, wenn die Unterbrechung eine außerordentliche Härte darstellen würde. Der Verlust von 2 Semestern rechtfertige keinen Aufschub nach § 14 Abs. 2 ZDG. Da der Beschwerdeführer somit keinen Nachweis über einen bedeutenden Nachteil gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG erbracht habe, sei sein Antrag abzuweisen. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG nicht vorliegen würden, könne auch keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG vorliegen und könne der Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden.Mit im Spruch genannten Bescheid der Zivildienstagentur vom 19.12.2020, zugestellt am 30.12.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 04.11.2020 gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst von der Stellungskommission erstmals am 03.03.2016 festgestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer die maßgebliche Ausbildung im September 2019 begonnen habe, sei auf seinen Antrag Paragraph 14, Absatz 2, ZDG anzuwenden. Gemäß dem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 01.04.2016, Zl. 442956/1/ZD/16, sei der Eintritt der Zivildienstpflicht mit 15.03.2016 festgelegt worden. Da der Beschwerdeführer noch nicht zum ordentlichen Zivildienstantritt innerhalb eines Jahres aufgefordert worden sei, wäre dieser gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da der Beschwerdeführer außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG auch dann aufzuschieben, wenn die Unterbrechung eine außerordentliche Härte darstellen würde. Der Verlust von 2 Semestern rechtfertige keinen Aufschub nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG. Da der Beschwerdeführer somit keinen Nachweis über einen bedeutenden Nachteil gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG erbracht habe, sei sein Antrag abzuweisen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG nicht vorliegen würden, könne auch keine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG vorliegen und könne der Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 21.01.2019, wonach im Ergebnis seine Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes aus gesundheitlichen Gründen für die Dauer von zwei Jahren aufgeschoben und eine neuerliche Untersuchung der Zivildiensttauglichkeit im Jänner 2021 veranlasst worden sei, im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung gefunden habe. Deshalb habe er verfahrensgegenständlichen Aufschubantrag gestellt. Bei Nichtstattgebung drohe ihm der Verlust mehrerer Studienjahre. Überdies sei er im ersten Studienabschnitt gänzlich auf Unterhaltszahlungen seiner Eltern angewiesen, welche im Fall einer Abweisung überstrapaziert würden. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 27.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Am 03.03.2016 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erstmals festgestellt. Am 15.03.2016 hat der Beschwerdeführer eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2016 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 15.03.2016 festgestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2016 wurde aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers an der „HTL1 – Bau und Design – Höhere Technische Bundeslehranstalt“ gemäß § 14 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis 30.06.2018 aufgeschoben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2016 wurde aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers an der „HTL1 – Bau und Design – Höhere Technische Bundeslehranstalt“ gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis 30.06.2018 aufgeschoben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2018 wurde aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers an der „HTL1 – Bau und Design – Höhere Technische Bundeslehranstalt“ gemäß § 14 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis 30.06.2019 aufgeschoben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2018 wurde aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers an der „HTL1 – Bau und Design – Höhere Technische Bundeslehranstalt“ gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis 30.06.2019 aufgeschoben. Mit Schreiben vom 16.11.2018 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Ersuchen auf Überprüfung der Dienstfähigkeit, in dem er Rückenschmerzen und Schmerzen in beiden Füßen anführte. Dem Schreiben beigefügt war ein Befundbericht eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 15.11.
  2. Mit Schreiben vom 16.11.2018 ersuchte die belangte Behörde den Magistrat der Stadt Linz gemäß §§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 4 ZDG um ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers und um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Feststellung einer allfälligen vorübergehenden oder dauerhaften Dienstunfähigkeit.Mit Schreiben vom 16.11.2018 ersuchte die belangte Behörde den Magistrat der Stadt Linz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 9, Absatz eins und 4 ZDG um ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers und um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Feststellung einer allfälligen vorübergehenden oder dauerhaften Dienstunfähigkeit. Die ärztliche Sachverständige nahm am 20.12.2018 Stellung und führte aus, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, der ärztlichen Untersuchung und der vorliegenden Befunde auf Dauer nicht in der Lage ist, den Zivildienst abzuleisten. Mit Schreiben vom 21.01.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die beim Magistrat der Stadt Linz durchgeführte amtsärztliche Untersuchung laut Gutachten vom 07.01.2019 die gesundheitliche Nichteignung des Beschwerdeführers zur Leistung jedes Zivildienstes für die Dauer von 2 Jahren ergeben habe. Demnach sei vor Erlass eines Zuweisungsbescheides zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Jänner 2021 neuerliche eine amtsärztliche Untersuchung zur Beurteilung der Zivildiensttauglichkeit zu veranlassen. Der Beschwerdeführer hat im September 2019 das Bachelorstudium der Architektur an der technischen Universität Graz (TU Graz) begonnen. Das Studium des Beschwerdeführers dauert noch immer an und wird voraussichtlich Ende September 2021 beendet.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im September 2019 das Bachelorstudium der Architektur an der technischen Universität Graz (TU Graz) begonnen hat, dass das Studium des Beschwerdeführers noch immer andauert und er dieses, voraussichtlich Ende September 2021 beenden wird, ergeben sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie andererseits aus den vorgelegten Bestätigungen des Studienerfolgs, den Studienbestätigungen bzw. dem Studienblatt für das Wintersemester 2020/
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) § 14 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) lautet wie folgt: Paragraph 14, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) lautet wie folgt: „§ 14.

(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist ~ sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen ~ auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist ~ sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen ~ auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3)Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden.
(3)Der Aufschub kann in den Fällen des Absatz 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden.
(4)Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(4)Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5)Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“ § 25 Abs. 1 Z 4 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lautet wie folgt:Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lautet wie folgt: „Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen Z 1 bis Z 3 […]Ziffer eins bis Ziffer 3, […]
  1. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. […]“ Im vorliegenden Fall stützt sich die Zivildienstserviceagentur bei der Abweisung des Aufschubsantrages auf § 14 Abs. 2 ZDG, weil sie davon ausgeht, dass am 03.03.2016 erstmals die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst festgestellt wurde, weshalb sie annimmt, dass dies der Stichtag im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 sei und somit der Beschwerdeführer sein Studium nach diesem Stichtag begonnen hat. Dabei verkennt die belangte Behörde jedoch, dass sich aus der beim Magistrat der Stadt Linz durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung laut Gutachten vom 20.12.2018 die gesundheitliche Nichteignung des Beschwerdeführers zur Leistung jedes Zivildienstes ergeben hat. Die belangte Behörde weist weiters im Schreiben vom 21.01.2019 an den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Gutachten vom 07.01.2019 eine gesundheitliche Nichteignung zur Leistung jedes Zivildienstes für die Dauer von zwei Jahren ergeben habe. Der Beschwerdeführer wurde somit zwischenzeitlich vorübergehend für dienstunfähig (untauglich) erklärt, wobei seine neuerliche Tauglichkeit (hier: Dienstfähigkeit) gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 letzter Satz WG 2001 noch nicht festgestellt wurde, sondern eine neuerliche Untersuchung für Jänner 2021 angekündigt worden ist. Im vorliegenden Fall stützt sich die Zivildienstserviceagentur bei der Abweisung des Aufschubsantrages auf Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, weil sie davon ausgeht, dass am 03.03.2016 erstmals die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst festgestellt wurde, weshalb sie annimmt, dass dies der Stichtag im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 sei und somit der Beschwerdeführer sein Studium nach diesem Stichtag begonnen hat. Dabei verkennt die belangte Behörde jedoch, dass sich aus der beim Magistrat der Stadt Linz durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung laut Gutachten vom 20.12.2018 die gesundheitliche Nichteignung des Beschwerdeführers zur Leistung jedes Zivildienstes ergeben hat. Die belangte Behörde weist weiters im Schreiben vom 21.01.2019 an den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Gutachten vom 07.01.2019 eine gesundheitliche Nichteignung zur Leistung jedes Zivildienstes für die Dauer von zwei Jahren ergeben habe. Der Beschwerdeführer wurde somit zwischenzeitlich vorübergehend für dienstunfähig (untauglich) erklärt, wobei seine neuerliche Tauglichkeit (hier: Dienstfähigkeit) gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Satz WG 2001 noch nicht festgestellt wurde, sondern eine neuerliche Untersuchung für Jänner 2021 angekündigt worden ist. Der Beschwerdeführer befindet sich nachweislich seit Oktober 2019 und damit vor dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt (neuerliche Feststellung seiner Tauglichkeit/Dienstfähigkeit) in einer Hochschulausbildung und hat das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet, womit er die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 ZDG erfüllt. Daher steht dem Beschwerdeführer ein Aufschub des Antritts seines ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss des Bachelorstudiums der Architektur zu.Der Beschwerdeführer befindet sich nachweislich seit Oktober 2019 und damit vor dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt (neuerliche Feststellung seiner Tauglichkeit/Dienstfähigkeit) in einer Hochschulausbildung und hat das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet, womit er die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, ZDG erfüllt. Daher steht dem Beschwerdeführer ein Aufschub des Antritts seines ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss des Bachelorstudiums der Architektur zu. Vor diesem Hintergrund konnte von einer Prüfung des Antrags hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 ZDG (bedeutenden Nachteil oder außerordentliche Härte bei Unterbrechung der Ausbildung) abgesehen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Zuweisungsbescheid nur nach erfolgter neuerlicher amtsärztlicher Untersuchung und Feststellung der Dienstfähigkeit erlassen werden kann, wie dies die belangte Behörde im Schreiben vom 21.01.2019 auch in Aussicht gestellt hat.Vor diesem Hintergrund konnte von einer Prüfung des Antrags hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG (bedeutenden Nachteil oder außerordentliche Härte bei Unterbrechung der Ausbildung) abgesehen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Zuweisungsbescheid nur nach erfolgter neuerlicher amtsärztlicher Untersuchung und Feststellung der Dienstfähigkeit erlassen werden kann, wie dies die belangte Behörde im Schreiben vom 21.01.2019 auch in Aussicht gestellt hat. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2239061.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.