GVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B)Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
dem „4 Augen-Prinzip“ durch zwei Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde das Verfahren des minderjährigen Antragstellers am 17.09.2020 zugelassen. Im Akt befindet sich ein als „Stellungnahme – Vollmachtsbekanntgabe“ bezeichnetes Schriftstück der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 20.10.2020 mit folgendem Wortlaut:Im Akt befindet sich ein als „Stellungnahme – Vollmachtsbekanntgabe“ bezeichnetes Schriftstück der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 20.10.2020 mit folgendem Wortlaut: „Die Bezirkshauptmannschaft XXXX als regionale Organisationseinheit des Landes Niederösterreich als Kinder und Jugendhilfeträger stellt hinsichtlich des Minderjährigen„Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als regionale Organisationseinheit des Landes Niederösterreich als Kinder und Jugendhilfeträger stellt hinsichtlich des Minderjährigen XXXX (1267399807, geb. XXXX , Syrien) römisch 40 (1267399807, geb. römisch 40 , Syrien) nach Rücksprache mit dem Minderjährigen und des Bevollmächtigten fest, dass XXXX (1267399600, geb. XXXX , Syrien) römisch 40 (1267399600, geb. römisch 40 , Syrien) durch den Obsorgeberechtigten des Minderjährigen mit Pflege und Erziehung betraut wurde. Hinweis für den Bevollmächtigten: Es wird empfohlen, die Übertragung der Obsorge beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen.“ (vgl. AS 107)Es wird empfohlen, die Übertragung der Obsorge beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen.“ vergleiche AS 107) 1.2. Aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass der Antragsteller bis 11.12.2020 in XXXX (Niederösterreich) und ab 11.12.2020 in XXXX (Kärnten) wohnhaft ist (vgl. ZMR-Auszug vom 05.02.2021. 1.2. Aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass der Antragsteller bis 11.12.2020 in römisch 40 (Niederösterreich) und ab 11.12.2020 in römisch 40 (Kärnten) wohnhaft ist vergleiche ZMR-Auszug vom 05.02.2021. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2021 wurde der Antrag des minderjährigen Antragstellers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien
1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen den Antragsteller die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2021 wurde der Antrag des minderjährigen Antragstellers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gegen den Antragsteller die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist. Dieser Bescheid wurde am 19.01.2021 dem als gesetzlichen Vertreter bezeichneten Onkel des Antragstellers, XXXX , zugestellt. Dieser Bescheid wurde am 19.01.2021 dem als gesetzlichen Vertreter bezeichneten Onkel des Antragstellers, römisch 40 , zugestellt. 3. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX , XXXX , am 02.02.2021 als „gesetzlicher Vertreter
3 BFA-VG“ Beschwerde wegen Behördenwillkür, inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte (unter anderem) den Antrag die Beschwerde zurückzuweisen und festzustellen, dass der Bescheid nicht erlassen wurde und sich der Antragsteller noch in erster Instanz des Zulassungsverfahrens befindet. 3. Gegen diesen Bescheid erhob römisch 40 , römisch 40 , am 02.02.2021 als „gesetzlicher Vertreter
Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG“ Beschwerde wegen Behördenwillkür, inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte (unter anderem) den Antrag die Beschwerde zurückzuweisen und festzustellen, dass der Bescheid nicht erlassen wurde und sich der Antragsteller noch in erster Instanz des Zulassungsverfahrens befindet. Begründend wurde verfahrenswesentlich ausgeführt, dass die Behörde die Rechtslage verkannt habe, wenn sie vermeine, dass der Onkel des Antragstellers dessen gesetzlicher Vertreter sei, obwohl er von der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Stellungnahme vom 20.10.2020 lediglich mit Pflege und Erziehung betraut worden sei. In dieser Stellungnahme werde lediglich angeregt, einen Antrag auf Obsorge bei einem Pflegschaftsgericht zu stellen. Nach Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft XXXX sei bestätigt worden, dass niemand mit der Obsorge / gesetzlichen Vertretung durch ein Pflegschaftsgericht betraut worden sei. Daher sei der Rechtsberater
3 BFA-VG der gesetzliche Vertreter des Antragstellers. Begründend wurde verfahrenswesentlich ausgeführt, dass die Behörde die Rechtslage verkannt habe, wenn sie vermeine, dass der Onkel des Antragstellers dessen gesetzlicher Vertreter sei, obwohl er von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit Stellungnahme vom 20.10.2020 lediglich mit Pflege und Erziehung betraut worden sei. In dieser Stellungnahme werde lediglich angeregt, einen Antrag auf Obsorge bei einem Pflegschaftsgericht zu stellen. Nach Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 sei bestätigt worden, dass niemand mit der Obsorge / gesetzlichen Vertretung durch ein Pflegschaftsgericht betraut worden sei. Daher sei der Rechtsberater
Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG der gesetzliche Vertreter des Antragstellers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. 3.2. Zu A) 3.2.1.
3 dritter Satz BFA-VG ist gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. 3.2.1.
Paragraph 10, Absatz 3, dritter Satz BFA-VG ist gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle der Rechtsberater (Paragraph 49,), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. 3.2.2. Wie aus dem Akteninhalt ersichtlich wurde das Verfahren des Antragstellers am 17.09.2020 zugelassen und ist
3 dritter Satz BFA-VG ab diesem Zeitpunkt der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde, gesetzlicher Vertreter. Dies war zwischen 17.09.2020 und 11.12.2020 die Bezirkshauptmannschaft XXXX , was auch daraus erkennbar ist, dass es die Bezirkshauptmannschaft XXXX als Kinder und Jugendhilfeträger des Landes Niederösterreich war, die mit Schreiben vom 20.10.2020 Herrn XXXX mit der Pflege und Erziehung des minderjährigen Antragstellers betraut hat. 3.2.2. Wie aus dem Akteninhalt ersichtlich wurde das Verfahren des Antragstellers am 17.09.2020 zugelassen und ist
Paragraph 10, Absatz 3, dritter Satz BFA-VG ab diesem Zeitpunkt der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde, gesetzlicher Vertreter. Dies war zwischen 17.09.2020 und 11.12.2020 die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , was auch daraus erkennbar ist, dass es die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als Kinder und Jugendhilfeträger des Landes Niederösterreich war, die mit Schreiben vom 20.10.2020 Herrn römisch 40 mit der Pflege und Erziehung des minderjährigen Antragstellers betraut hat. Mit ihren Ausführungen, dass der Rechtsberater (im vorliegenden Fall Herr Herrn XXXX , XXXX ) gesetzlicher Vertreter
3 BFA-VG ist, übersieht die Beschwerde, dass das Verfahren bereits zugelassen wurde und, dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX als Kinder und Jugendhilfeträger des Landes Niederösterreich mit ihrem Schreiben vom 20.10.2020 bereits als gesetzliche Vertretung in Erscheinung getreten ist. Mit ihren Ausführungen, dass der Rechtsberater (im vorliegenden Fall Herr Herrn römisch 40 , römisch 40 ) gesetzlicher Vertreter
Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG ist, übersieht die Beschwerde, dass das Verfahren bereits zugelassen wurde und, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als Kinder und Jugendhilfeträger des Landes Niederösterreich mit ihrem Schreiben vom 20.10.2020 bereits als gesetzliche Vertretung in Erscheinung getreten ist. 3.2.3. Die Erhebung einer Beschwerde setzt zwingend die Erlassung des damit angefochtenen Bescheides voraus. Ein schriftlicher Bescheid ist ab dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung (Ausfolgung) erlassen. Wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten (im vorliegenden Fall ist das die gesetzliche Vertretung) an einen Dritten zugestellt, den die Behörden irrtümlich für den gesetzlichen Vertreter hält, ist die Zustellung unwirksam. Gegenständlich wurde die Zustellung an Herrn XXXX statt an die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Antragstellers verfügt, weshalb die Zustellung unwirksam war. Somit wurde der mit Beschwerde bekämpft Bescheid nicht erlassen. Gegenständlich wurde die Zustellung an Herrn römisch 40 statt an die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Antragstellers verfügt, weshalb die Zustellung unwirksam war. Somit wurde der mit Beschwerde bekämpft Bescheid nicht erlassen. Die Beschwerde war daher mangels rechtsgültiger Erlassung des zugrundeliegenden Bescheides als unzulässig zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der minderjährige Antragsteller seit 11.12.2020 in XXXX wohnhaft ist, wodurch auch die Vertretung wechselt (bzw. gewechselt hat), da bei einer Übersiedelung des Jugendlichen aufgrund der nicht-existenten Versteinerung der Zuständigkeit des erstzuständigen Jugendwohlfahrtsträger auch die Vertretung wechselt (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer „Asyl- und Fremdenrecht“, K14 zu § 10 BFA-VG, Seite 157). Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der minderjährige Antragsteller seit 11.12.2020 in römisch 40 wohnhaft ist, wodurch auch die Vertretung wechselt (bzw. gewechselt hat), da bei einer Übersiedelung des Jugendlichen aufgrund der nicht-existenten Versteinerung der Zuständigkeit des erstzuständigen Jugendwohlfahrtsträger auch die Vertretung wechselt vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer „Asyl- und Fremdenrecht“, K14 zu Paragraph 10, BFA-VG, Seite 157). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde wegen eines Zustellmangels im erstinstanzlichen Verfahren. Daher war die Beschwerde zurückzuweisen, was im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde wegen eines Zustellmangels im erstinstanzlichen Verfahren. Daher war die Beschwerde zurückzuweisen, was im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W235.2239310.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.