RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlW260 2216592-1 SpruchW260 2216592-1/7E, W260 2216592-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 17.01.2019, VN.: XXXX , wegen Widerruf, Berichtigung und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe im Zeitraum von 12.06.2017 bis 23.07.2017 iHv EUR 1.194,80 gemäß §§ 38 iVm 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 17.01.2019, VN.: römisch 40 , wegen Widerruf, Berichtigung und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe im Zeitraum von 12.06.2017 bis 23.07.2017 iHv EUR 1.194,80 gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2 und 25 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 30.06.2017 wurde gegenüber XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) eine Ausschlussfrist für die Zeit vom 12.06.2017 bis 23.07.2017 ausgesprochen, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der Bezug vorläufig angewiesen.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 30.06.2017 wurde gegenüber römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) eine Ausschlussfrist für die Zeit vom 12.06.2017 bis 23.07.2017 ausgesprochen, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der Bezug vorläufig angewiesen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2017 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, weiterhin im Betrieb seiner Ehegattin tätig sei. Aufgrund der niederschriftlichen Angaben vom 18.07.2017 über die geleisteten Arbeitszeiten im Betrieb der Ehegattin gelte er nicht als arbeitslos. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2017 wurde in Abänderung des angefochtenen Bescheides wie folgt entschieden: Mangels Arbeitslosigkeit bestehe im Zeitraum 24.07.2017 bis 08.10.2017 kein Anspruch auf Notstandshilfe und ab 09.10.2017 bestehe ein Anspruch auf Notstandshilfe.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langten am 29.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde unter der GZ W218 2178105-1 protokolliert.
- Mit rechtskräftigem Erkenntnis zu W218 2178105-1/4E vom 05.12.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.09.2017 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 04.11.2017 bis 08.10.2017 im Ausmaß von 25 Wochenstunden im Betrieb seiner Ehegattin gearbeitet hat (vgl. Erkenntnis Seiten 3 und 6).
- Mit rechtskräftigem Erkenntnis zu W218 2178105-1/4E vom 05.12.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.09.2017 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 04.11.2017 bis 08.10.2017 im Ausmaß von 25 Wochenstunden im Betrieb seiner Ehegattin gearbeitet hat vergleiche Erkenntnis Seiten 3 und 6).
- Die belangte Behörde erließ am 17.01.2019 beschwerdegegenständlichen Bescheid, womit der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 12.06.2017 bis 23.07.2017 widerrufen, bzw. rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.194, -- verpflichtet wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum von 12.06.2017 bis 23.07.2017 zu Unrecht bezogen hätte, da laut Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2018 zu W218 2178105-1/4E, Arbeitslosigkeit nicht vorliege.
- In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten um Nachsicht.
- Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und übermittelte den Verwaltungsakt am 28.03.2019 an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass laut nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2017 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Ausschlussfrist für die Zeit vom 12.06.2017 bis 23.07.2017 ausgesprochen wurde, das Verfahren jedoch zur Klärung dieser Vorfrage bis zur rechtskräftigen Erledigung der unter hg. GZ W218 2178084-1 und W218 2178105-1 protokollierten Verfahren ausgesetzt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 05.12.2018 zu W218 2178105-1/4E wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 03.11.2015 bis 08.10.2017 im Ausmaß von 25 Wochenstunden im Betrieb seiner Ehegattin gearbeitet hat, dies bei einem Bruttoentgelt iHv EUR 1.286,25--(vgl. Erkenntnis Seiten 3 und 6). Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2017 lag bei EUR 425,70--. Der Beschwerdeführer hat vom 12.06.2017 bis 23.07.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 1.194,80--erhalten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts und wird beweiswürdigend ergänzend ausgeführt, dass die Höhe des Rückforderungsbetrages im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben ist und sich für den erkennenden Senat auch keine Hinweise auf eine etwaige Unrichtigkeit erkennen lassen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2019 festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 12.06.2017 bis 23.07.2017 hat. 3.
- Dass die belangte Behörde den Bescheid vom 17.01.2019 lediglich damit begründete, dass aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes im hier gegenständlichen Zeitraum keine Arbeitslosigkeit vorliegt, schadet hierbei nicht. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich bezüglich einer mangelhaften oder fehlenden Begründung, dass ein Begründungsmangel einer erstinstanzlichen Entscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides infolge von Verfahrensvorschriften führt, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat (VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049). Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der Bescheid vom 17.01.2019 betreffend die Rückforderung der Notstandshilfe durch das rechtskräftig gewordene Erkenntnis des BVwG vom 05.12.2018 zu W218 2178105-1/4E bedingt ist, in welcher ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer im hier relevanten Zeitraum vom 12.06.2017 bis 23.07.2017 nicht als arbeitslos galt. Die fehlende Begründung ist sohin durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts als saniert anzusehen und es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W260.2216592.1.00