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{'item': 'W260 2228309-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlW260 2228309-1 SpruchW260 2228309-1/7E, W260 2228309-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 09.01.2020, VN. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2020, GZ. WF 2020-0566-9-000260, wegen Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. l Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 09.01.2020, VN. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2020, GZ. WF 2020-0566-9-000260, wegen Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX stellte am 19.12.2019 elektronisch beim Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Sie sei zuletzt von 19.11.2015 bis zum 31.12.2019 als Vertriebsleiterin bei „ XXXX “ (im Folgenden kurz „ XXXX “) beschäftigt gewesen.
  2. römisch 40 stellte am 19.12.2019 elektronisch beim Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Sie sei zuletzt von 19.11.2015 bis zum 31.12.2019 als Vertriebsleiterin bei „ römisch 40 “ (im Folgenden kurz „ römisch 40 “) beschäftigt gewesen.
  3. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch das zuständige Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden „belangte Behörde“) wurde durch die Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherung erhoben, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 05.02.2020 eine Urlaubsersatzleistung zustehe, das Dienstverhältnis sei durch Arbeitgeberkündigung erfolgt.
  4. Die belangte Behörde erließ am 09.01.2020 den beschwerdegegenständlichen Bescheid und sprach darin aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld aufgrund der ihr zustehenden Urlaubsersatzleistung ruhe.
  5. In der elektronisch eingebrachten Beschwerde vom 27.01.2020 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass es ihr aufgrund ihrer Stellung als Managerin nicht möglich gewesen sei, den Urlaub in realiter zu konsumieren. Sie lebe in Scheidung und sei aufgrund hoher Kosten, wie Kreditrückzahlungen, auf das Arbeitslosengeld im gegenständlichen Zeitraum angewiesen. Der Beschwerde wurde ua. der Miet- und Kreditvertrag beigelegt.
  6. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde seitens der belangten Behörde erhoben, dass der Beschwerdeführerin am 19.12.2019 eine Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 05.02.2020 iHv EUR 10.891,14—ausbezahlt worden seien.
  7. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 27.01.2020 gegen den Bescheid vom 09.01.2020 am 31.01.2020 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die belangte Behörde führte hier neben den gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Einwand der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum arbeitslos zu sein unbestritten bliebe, ein allenfalls gebührendes Arbeitslosengeld ruhe jedoch aufgrund der ausbezahlt erhaltenen Urlaubsersatzleistung.
  8. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 27.01.2020 gegen den Bescheid vom 09.01.2020 am 31.01.2020 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die belangte Behörde führte hier neben den gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Einwand der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum arbeitslos zu sein unbestritten bliebe, ein allenfalls gebührendes Arbeitslosengeld ruhe jedoch aufgrund der ausbezahlt erhaltenen Urlaubsersatzleistung.
  9. Die Beschwerdeführerin wiederholte mit Schreiben vom 31.01.2020 zusammengefasst ihr bisheriges Vorbringen und war dieses Schreiben folglich als Vorlageantrag zu werten.
  10. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde am 04.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 19.12.2019 elektronisch einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 19.11.2015 bis zum 31.12.2019 als Vertriebsleiterin bei XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 19.11.2015 bis zum 31.12.2019 als Vertriebsleiterin bei römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin erhielt von 01.01.2020 bis zum 05.02.2020 eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von iHv EUR 10.891,14-- ausbezahlt.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts und blieben im Beschwerdeverfahren unbestritten.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  15. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  16. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "§ 16

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  1. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
  2. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,, (…) 3.3. Der während des aufrechten Dienstverhältnisses bestehende Anspruch auf Urlaubskonsumation wandelt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einen finanziellen Anspruch. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn unstrittig ein Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt besteht und bezahlt wurde (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 16, Rn 400). 3.3. Der während des aufrechten Dienstverhältnisses bestehende Anspruch auf Urlaubskonsumation wandelt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einen finanziellen Anspruch. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn unstrittig ein Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt besteht und bezahlt wurde vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 16,, Rn 400). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund hoher Verbindlichkeiten auf das Arbeitslosengeld im gegenständlichen Zeitraum angewiesen sei, bleibt auszuführen, dass etwaige Vorschussleistungen gesetzlich nur dann vorgesehen wären, wenn der arbeitsrechtliche Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentschädigung (oder auch der Anspruch auf Kündigungsentschädigung) strittig wäre, oder aus sonstigen Gründen noch nicht ausbezahlt worden wäre. Das ist, wie zuvor ausgeführt, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht der Fall, womit dieses Vorbringen mangels Relevanz unberücksichtigt bleiben muss. Berücksichtigungswürdige Umstände iSd. § 16 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht vor.Berücksichtigungswürdige Umstände iSd. Paragraph 16, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht vor. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die Beschwerdeführerin stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.5. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld im gegenständlichen Zeitraum ruht und war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W260.2228309.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.