RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlW261 2229178-1 SpruchW261 2229178-1/17E, W261 2229178-1/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Eingabe vom 22.10.2017 (richtig 2018), eingelangt am 23.10.2018, stellte die XXXX , XXXX , vertreten durch Prof. HASLINGER & Partner Rechtsanwälte, (in der Folge Beschwerdeführerin, beschwerdeführende Partei oder Dienstgeber) bei dem beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, eingerichteten Behindertenausschuss für Oberösterreich (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der begünstigt behinderten Dienstnehmerin XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei oder begünstigte Dienstnehmerin).
- Mit Eingabe vom 22.10.2017 (richtig 2018), eingelangt am 23.10.2018, stellte die römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Prof. HASLINGER & Partner Rechtsanwälte, (in der Folge Beschwerdeführerin, beschwerdeführende Partei oder Dienstgeber) bei dem beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, eingerichteten Behindertenausschuss für Oberösterreich (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Zustimmung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der begünstigt behinderten Dienstnehmerin römisch 40 (in der Folge mitbeteiligte Partei oder begünstigte Dienstnehmerin).
- Die belangte Behörde führte ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch, holte mehrere Sachverständigengutachten ein und führte mehre mündliche Verhandlungen durch.
- Mit Bescheid vom 17.01.2020 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die erforderliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der begünstigten mitbeteiligten Partei nicht.
- Mit Bescheid vom 17.01.2020 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die erforderliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der begünstigten mitbeteiligten Partei nicht.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten durch die Prof. HASLINGER & Partner Rechtsanwälte, fristgerecht mit Eingabe vom 24.02.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Die belangte Behörde legte den Akt mit Schreiben vom 27.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 03.03.2020 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht informierte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 04.03.2020 gemäß § 10 VwGVG über die Beschwerde und räumte die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Sowohl die mitbeteiligte Partei auch die Beschwerdeführerin erstatteten in weiterer Folge Schriftsätze und legten weitere Urkunden vor, welche vom Bundesverwaltungsgericht jeweils an die anderen Parteien des Verfahrens übermittelt wurden.
- Das Bundesverwaltungsgericht informierte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 04.03.2020 gemäß Paragraph 10, VwGVG über die Beschwerde und räumte die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Sowohl die mitbeteiligte Partei auch die Beschwerdeführerin erstatteten in weiterer Folge Schriftsätze und legten weitere Urkunden vor, welche vom Bundesverwaltungsgericht jeweils an die anderen Parteien des Verfahrens übermittelt wurden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.02.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher Vertreter der Beschwerdeführerin samt deren rechtsfreundlichen Vertretung und die mitbeteiligte Partei samt deren rechtsfreundlicher Vertretung teilnahmen. Im Zuge dieser Beschwerdeverhandlung schlossen die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei einen Vergleich. Die Beschwerdeführerin zog in weiterer Folge den Antrag vom 22.10.2017 (richtig 2018) auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der begünstigten Dienstnehmerin zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellung: Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.02.2021 den Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der begünstigt behinderten Dienstnehmerin vom 22.10.2017 (richtig 2018) zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellung stützt sich auf das Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.02.2021, welches in der Verhandlungsniederschrift (OZ15) entsprechend dokumentiert ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens: Die Zurückziehung eines Antrages auf eine behördliche, bzw. im Beschwerdeverfahren - auf eine gerichtliche - Entscheidung, ist der antragstellenden Partei grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens möglich. Mit der gegenständlichen Zurückziehung des Antrages auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der begünstigt behinderten Dienstnehmerin durch die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.02.2021 ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf - oben zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf - oben zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W261.2229178.1.00