4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), der sich seit 200 XXXX im Bundesgebiet aufhält, ist Angehöriger der Russischen Föderation. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 06.2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer (BF), der sich seit 200 römisch 40 im Bundesgebiet aufhält, ist Angehöriger der Russischen Föderation. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 06.2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach sechs strafrechtlichen Verurteilungen wurde gegen den BF sodann ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot, eingeleitet, welches mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) vom XXXX 10.2020, zugestellt am XXXX 10.2020, abgeschlossen und dem BF der Asylstatus aberkannt wurde.Nach sechs strafrechtlichen Verurteilungen wurde gegen den BF sodann ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot, eingeleitet, welches mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 10.2020, zugestellt am römisch 40 10.2020, abgeschlossen und dem BF der Asylstatus aberkannt wurde. Mit Eingabe vom XXXX 12.2020 erhob der BF dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Eingabe vom römisch 40 12.2020 erhob der BF dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem BF wurde zuletzt am XXXX 07.2016 ein Konventionsreisepass ausgestellt, der ihm – nach Aberkennung seines Asylstatus, mit Mandatsbescheid vom XXXX 10.2020 entzogen wurde. Nach der vom BF am XXXX 12.2020 dagegen erhobenen Vorstellung wurde am XXXX 12.2020 das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und dem BF hierzu Parteiengehör eingeräumt.Dem BF wurde zuletzt am römisch 40 07.2016 ein Konventionsreisepass ausgestellt, der ihm – nach Aberkennung seines Asylstatus, mit Mandatsbescheid vom römisch 40 10.2020 entzogen wurde. Nach der vom BF am römisch 40 12.2020 dagegen erhobenen Vorstellung wurde am römisch 40 12.2020 das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und dem BF hierzu Parteiengehör eingeräumt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 12.2020, dem BF zugestellt am XXXX 01.2021, wurde diesem der Konventionsreisepass, Nr. XXXX , gemäß § 94 Abs. 5 iVm. § 93 Abs. 1 Zif 1 Fremdenpolizeigesetz. BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) entzogen (Spruchpunkt I.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 12.2020, dem BF zugestellt am römisch 40 01.2021, wurde diesem der Konventionsreisepass, Nr. römisch 40 , gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Zif 1 Fremdenpolizeigesetz. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) entzogen (Spruchpunkt römisch eins.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass durch die erfolgte Aberkennung des Asylstatus im Nachhinein Tatsachen bekannt geworden bzw. eingetreten sind, welche die Versagung des Konventionspasses rechtfertigen würden. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses werde dem Inhaber eine Reisemöglichkeit eröffnet. Gleichzeitig werde gegenüber den Gastländern auch eine Verpflichtung übernommen. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab. Bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz sei auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen. Dies müsse in gleicher Weise auch für die Entziehung eines Fremden- oder Konventionspasses gelten. Im Hinblick auf das Verhalten des BF, das im Widerspruch zum Gesetz stehe und Schaden für die Republik Österreich bringe, sei es dringend geboten, die Entziehung wegen Gefahr in Verzug mit sofortiger Wirkung anzuordnen, zumal der Konventionspass es dem BF erheblich erleichtere, sich dem in Österreich anhängigen Verfahren zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zu entziehen. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom XXXX 01.2021, damals noch vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt darin den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (1.), in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache an das BFA zurückzuverweisen (2.). Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom römisch 40 01.2021, damals noch vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt darin den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (1.), in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache an das BFA zurückzuverweisen (2.). Begründend führt der BF darin an, dass eine Beschwerde gegen die Aberkennung seines Asylstatus anhängig sei in eventu er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt habe. Gegen die mit Mandatsbescheid erfolgte Entziehung des Konventionspasses, die mit dem Wegfall der Rechtsgrundlage, die zur Ausstellung desselben geführt habe, habe er fristgerecht Vorstellung erhoben, worauf die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen inhaltsgleichen Bescheid erlassen habe. Ein Entziehungsgrund liege deshalb nicht vor, da dem BF nach wie vor der Status eines Asylberechtigten zukomme. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 01.2021, zugestellt am XXXX 01.2021, wurde die Beschwerde als verspätet zurück- und der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 01.2021, zugestellt am römisch 40 01.2021, wurde die Beschwerde als verspätet zurück- und der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Entziehung des Konventionsreisepasses nach Asylaberkennung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr ergibt sich die Entscheidung aus den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Entziehung des Konventionsreisepasses nach Asylaberkennung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr ergibt sich die Entscheidung aus den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W280.2238591.3.00
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