RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2021 GeschäftszahlW281 2225326-1 SpruchW281 2225326-1/58E, W281 2225326-1/58E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird insofern stattgegeben, als dieser zu lauten hat:römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird insofern stattgegeben, als dieser zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat:römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W281.2225326.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.