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{'item': 'W214 2235878-2'}

Obsah (12)Art. 133Art. 57§ 69Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 31§ 68§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2021 GeschäftszahlW214 2235878-2 SpruchW214 2235878-2/3E, W214 2235878-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 21.02.2020 machte der Antragsteller (ehemaliger Beschwerdeführer vor der DSB) XXXX eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend.
  2. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 21.02.2020 machte der Antragsteller (ehemaliger Beschwerdeführer vor der DSB) römisch 40 eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend.
  3. Mit Bescheid vom 22.04.2020, Zl. D124.2202 2020-0.180.861, lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde

Art. 57Abs.

4 DSGVO ab. 2. Mit Bescheid vom 22.04.2020, Zl. D124.2202 2020-0.180.861, lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde

Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab.

3. Am 14.05.2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme

§ 69AVG.3.

Am 14.05.2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme

Paragraph 69, AVG.

  1. Mit Bescheid vom 10.07.2020, Zl. D124.2202 2020-0.314.968, setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller aus.
  2. Mit Bescheid vom 10.07.2020, Zl. D124.2202 2020-0.314.968, setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller aus.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe für die Führung des Beschwerdeverfahrens.
  4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde des Antragstellers sowie den diesbezüglichen Antrag auf Verfahrenshilfe unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  5. Mit Bescheid vom 03.02.2021, Zl. D124.2202 2021-0.072.239, hob die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid vom 10.07.2020 auf und setzte das Verfahren fort. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Insbesondere steht fest, dass das Landesgericht XXXX mit Beschluss vom 07.08.2020, GZ XXXX dem Rekurs des Antragstellers Folge gegeben hat, den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.05.2020, Zl. XXXX ersatzlos aufgehoben und das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Antragsteller eingestellt hat. Insbesondere steht fest, dass das Landesgericht römisch 40 mit Beschluss vom 07.08.2020, GZ römisch 40 dem Rekurs des Antragstellers Folge gegeben hat, den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.05.2020, Zl. römisch 40 ersatzlos aufgehoben und das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Antragsteller eingestellt hat. Der Antragsteller machte in seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde vom 21.02.2020 eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend. Mit Bescheid vom 22.04.2020, Zl. D124.2202 2020-0.180.861, lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde

Art. 57Abs.

4 DSGVO ab. Mit Bescheid vom 22.04.2020, Zl. D124.2202 2020-0.180.861, lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde

Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab.

Am 14.05.2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme

§ 69

AVG.Am 14.05.2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme

Paragraph 69, AVG. Mit Bescheid vom 10.07.2020, Zl. D124.2202 2020-0.314.968, setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller aus.Mit Bescheid vom 10.07.2020, Zl. D124.2202 2020-0.314.968, setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe für die Führung des Beschwerdeverfahrens. Mit Bescheid vom 03.02.2021, Zl. D124.2202 2021-0.072.239, hob die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid vom 10.07.2020 auf und setzte das Verfahren fort. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu den Prozessvoraussetzungen: Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2.
  2. Zur Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers: Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten oder durch das eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen. Die prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen. Ein Mangel der Prozessfähigkeit ist von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. (vgl. § 9 AVG; zum Ganzen Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 130 mwH auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs)Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten oder durch das eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen. Die prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen. Ein Mangel der Prozessfähigkeit ist von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. vergleiche Paragraph 9, AVG; zum Ganzen Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 130 mwH auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs) Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.05.2020 zur Zl. XXXX wurde ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller eingeleitet. Dieser Einleitungsbeschluss wurde vom Landesgericht XXXX mit Beschluss vom 07.08.2020, GZ XXXX infolge Erhebung eines Rekurses durch den Antragsteller ersatzlos aufgehoben und das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Antragsteller eingestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.05.2020 zur Zl. römisch 40 wurde ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller eingeleitet. Dieser Einleitungsbeschluss wurde vom Landesgericht römisch 40 mit Beschluss vom 07.08.2020, GZ römisch 40 infolge Erhebung eines Rekurses durch den Antragsteller ersatzlos aufgehoben und das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Antragsteller eingestellt. Es war daher von der Prozessfähigkeit des Antragstellers auszugehen. 3.
  3. In der Sache: 3.3.
  4. § 8a VwGVG lautet:3.3.
  5. Paragraph 8 a, VwGVG lautet: „ Verfahrenshilfe § 8a.Paragraph 8 a,

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.

§ 68Abs.

2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. 3.3.2. Für den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich als aussichtslos: Der Antragsteller begehrt die Gewährung der Verfahrenshilfe für die Führung des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der belangten Behörde 10.07.2020, Zl. D124.2202 2020-0.314.968, mit welchem die belangte Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt hat.Der Antragsteller begehrt die Gewährung der Verfahrenshilfe für die Führung des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der belangten Behörde 10.07.2020, Zl. D124.2202 2020-0.314.968, mit welchem die belangte Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt hat. Dieser Bescheid wurde jedoch mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2021 aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Hebt die Behörde während eines anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht einen Bescheid

§ 68Abs.

2 AVG auf, wird die Partei dadurch, dass es ihr nicht mehr möglich ist, den ursprünglichen Bescheid inhaltlich kontrollieren und richtigstellen zu lassen, in keinem Recht verletzt. Das Recht, den Bescheid vom Verwaltungsgericht überprüfen und korrigieren zu lassen, welches die Existenz des Bescheides voraussetzt, stellt kein aus diesem Bescheid erwachsenes Recht iSd § 68 Abs. 2 AVG dar (vgl VwSlg 19.245 A/2015; Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 80/1 (Stand 1.3.2018, rdb.at)).Hebt die Behörde während eines anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht einen Bescheid

Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf, wird die Partei dadurch, dass es ihr nicht mehr möglich ist, den ursprünglichen Bescheid inhaltlich kontrollieren und richtigstellen zu lassen, in keinem Recht verletzt. Das Recht, den Bescheid vom Verwaltungsgericht überprüfen und korrigieren zu lassen, welches die Existenz des Bescheides voraussetzt, stellt kein aus diesem Bescheid erwachsenes Recht iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG dar vergleiche VwSlg 19.245 A/2015; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 80/1 (Stand 1.3.2018, rdb.at)). Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist. Aus dem Gesagten folgt, dass das Beschwerdeverfahren

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs .1 VwGVG durch Beschluss einzustellen sein wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 90/1 (Stand 1.3.2018, rdb.at)). Aus dem Gesagten folgt, dass das Beschwerdeverfahren

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz Punkt eins, VwGVG durch Beschluss einzustellen sein wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 90/1 (Stand 1.3.2018, rdb.at)). Dem gegenständlichen Antrag war daher wegen Aussichtslosigkeit nicht Folge zu geben. 3.2.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da im vorliegenden Fall schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem Antrag nicht Folge zu geben ist.3.2.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem Antrag nicht Folge zu geben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W214.2235878.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.