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{'item': 'I403 2239437-3'}

Obsah (14)§ 8aArt 133§ 67§ 70§ 18§ 52§ 61§ 66§ 53§ 2§ 28§ 63§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlI403 2239437-3 Spruch, I403 2239437-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr wird

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben. III. Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird

§ 8aVw

GVG iVm § 52 BFA-VG zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird

Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nachdem der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, am 15.08.2020 in Untersuchungshaft genommen worden war, wurde er mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2020 verständigt, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes geplant sei. Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 22.01.2021

§ 67Abs.

1 und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 22.01.2021

Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.02.2021 Beschwerde erhoben und moniert, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht einvernommen worden sei; zudem habe die belangte Behörde fälschlich behauptet, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Arbeit nachgegangen sei. Tatsächlich sei er von April bis Ende Juli 2020 bei einer Gärtnerei beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und wolle sein Alkoholproblem in den Griff bekommen. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen habe. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Aufenthaltsverbot zu beheben bzw. in eventu zu verkürzen. Zudem wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs 1 Z 1 lit 1 bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr zu gewähren, da der Beschwerdeführer mittellos sei und es ihm auch in der Justizanstalt nicht möglich gewesen sei, eine Arbeitsstelle zu bekommen. Im beigelegten Formular zur Beantragung der Gewährung von Verfahrenshilfe wurde zudem die Beigabe eines Verfahrenshelfers angekreuzt.Gegen den genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.02.2021 Beschwerde erhoben und moniert, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht einvernommen worden sei; zudem habe die belangte Behörde fälschlich behauptet, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Arbeit nachgegangen sei. Tatsächlich sei er von April bis Ende Juli 2020 bei einer Gärtnerei beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und wolle sein Alkoholproblem in den Griff bekommen. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen habe. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Aufenthaltsverbot zu beheben bzw. in eventu zu verkürzen. Zudem wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, lit 1 bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr zu gewähren, da der Beschwerdeführer mittellos sei und es ihm auch in der Justizanstalt nicht möglich gewesen sei, eine Arbeitsstelle zu bekommen. Im beigelegten Formular zur Beantragung der Gewährung von Verfahrenshilfe wurde zudem die Beigabe eines Verfahrenshelfers angekreuzt. Am 12.02.2021 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Polens. Er ist seit 09.03.2020 in Österreich gemeldet. Ihm wurde am 18.06.2020 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Von 01.03.2020 bis 31.08.2020 war er bei einer Personalleasingfirma, einer Gärtnerei und einem Hotel angestellt. Am 15.08.2020 wurde gegen ihn Untersuchungshaft verhängt. Von 09.03.2020 bis 23.10.2020 verfügte er über einen Wohnsitz in Österreich, seither ist er nur mehr in der Justizanstalt gemeldet. Der Beschwerdeführer ist gesund. In Österreich führt der Beschwerdeführer kein Familienleben, allerdings eine Beziehung. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom 07.01.2021, Zl. XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt! nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom 07.01.2021, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt! nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 15, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat A) am 15.08.2020 in XXXX fünf Personen durch das Vorhalten zweier Jagdmesser, wobei die Messerspitzen jeweils in deren Richtung zeigten, gefährlich mit dem Tode bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;A) am 15.08.2020 in römisch 40 fünf Personen durch das Vorhalten zweier Jagdmesser, wobei die Messerspitzen jeweils in deren Richtung zeigten, gefährlich mit dem Tode bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; B) anderen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,- nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, zu Punkten B) 3) und B) 6) wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1) am 26.07.2020 in XXXX einer Person zwei Jagdmesser im Wert von jeweils ca. EUR 100,-, ein Autoradio im Wert von ca. EUR 60,--, eine Jacke im Wert von ca. EUR 300,--, eine Sonnenbrille im Wert von ca. EUR 150,--, eine Sonnenbrille im Wert von ca. EUR 300,--, eine Münzbox im Wert von ca. EUR 10,- samt ca. EUR 20,- an Bargeld und ein Survival-Messer im Wert von ca. EUR 50,-, indem er dessen versperrten Pkw auf unbekannte Art und Weise öffnete und die darin befindlichen Sachen wegnahm;1) am 26.07.2020 in römisch 40 einer Person zwei Jagdmesser im Wert von jeweils ca. EUR 100,-, ein Autoradio im Wert von ca. EUR 60,--, eine Jacke im Wert von ca. EUR 300,--, eine Sonnenbrille im Wert von ca. EUR 150,--, eine Sonnenbrille im Wert von ca. EUR 300,--, eine Münzbox im Wert von ca. EUR 10,- samt ca. EUR 20,- an Bargeld und ein Survival-Messer im Wert von ca. EUR 50,-, indem er dessen versperrten Pkw auf unbekannte Art und Weise öffnete und die darin befindlichen Sachen wegnahm; 2) im Zeitraum 25.07.2020 bis 26.07.2020 in XXXX einer Person ein Fernglas im Wert von ca. EUR 2.000,-und Bargeld im Wert von ca. EUR 10,—, indem er dessen versperrten Pkw auf unbekannte Art und Weise öffnete und die darin befindlichen Sachen wegnahm;2) im Zeitraum 25.07.2020 bis 26.07.2020 in römisch 40 einer Person ein Fernglas im Wert von ca. EUR 2.000,-und Bargeld im Wert von ca. EUR 10,—, indem er dessen versperrten Pkw auf unbekannte Art und Weise öffnete und die darin befindlichen Sachen wegnahm; 3) im Zeitraum 25.07.2020 bis 26.07.2020 in XXXX einer Person vorzufindende brauchbare Sachen, indem er dessen versperrten Pkw auf unbekannte Art und Weise öffnete und durchsuchte (Versuch);3) im Zeitraum 25.07.2020 bis 26.07.2020 in römisch 40 einer Person vorzufindende brauchbare Sachen, indem er dessen versperrten Pkw auf unbekannte Art und Weise öffnete und durchsuchte (Versuch); 4) im Zeitraum 09.08.2020 bis 10.08.2020 in XXXX einer Person eine Kamera der Marke Nikon im Wert von ca. EUR 50,-- und ca. EUR 20,- an Bargeld, indem er die Sachen aus dem unversperrten Pkw wegnahm;4) im Zeitraum 09.08.2020 bis 10.08.2020 in römisch 40 einer Person eine Kamera der Marke Nikon im Wert von ca. EUR 50,-- und ca. EUR 20,- an Bargeld, indem er die Sachen aus dem unversperrten Pkw wegnahm; 5) am 12.08.2020 in St. Gallenkirch einer Person EUR 54,- an Bargeld, indem er das Geld aus dem unversperrten Pkw wegnahm; 6) am 12.08.2020 in St. Gallenkirch einer Person vorzufindende brauchbare Sachen, indem er eine Ferienwohnung durch eine unversperrte Kellertür betrat und durchsuchte (Versuch); C) im Zeitraum 12.08.2020 bis 13.08.2020 in St. Gallenkirch Beamte durch gefährliche Drohungen an Amtshandlungen zu hindern versucht, indem er zu diesen wiederholt sagte, dass er sie finden und umbringen werde, und zu einer Polizeibeamtin sagte, dass er sie und ihre Schwester vergewaltigen werde; D) am 12.08.2020 in XXXX einer Person gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu diesem sinngemäß sagte, dass er ihn umbringen werde;D) am 12.08.2020 in römisch 40 einer Person gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu diesem sinngemäß sagte, dass er ihn umbringen werde; E) andere vorsätzlich am Körper verletzt, zu Punkt E) 2) zu verletzen versucht, und zwar 1) am 05.08.2020 in XXXX einer Person, indem er diesem einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser einen Teil seines linken hinteren Backenzahns verlor; 1) am 05.08.2020 in römisch 40 einer Person, indem er diesem einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser einen Teil seines linken hinteren Backenzahns verlor; 2) am 12.08.2020 in XXXX einer Person, indem er versuchte, dieser einen Faustschlag ins Gesicht zu versetzen, dieser jedoch abwehren konnte (Versuch);2) am 12.08.2020 in römisch 40 einer Person, indem er versuchte, dieser einen Faustschlag ins Gesicht zu versetzen, dieser jedoch abwehren konnte (Versuch); F) fremde Sachen beschädigt, wodurch an diesen Schäden in insgesamt EUR 5.000,-- nicht übersteigender Höhe entstanden, und zwar 1) am 26.07.2020 in XXXX einen Sessel (Strandkorb), wobei ein Schaden von zumindest EUR 600,--entstand; 1) am 26.07.2020 in römisch 40 einen Sessel (Strandkorb), wobei ein Schaden von zumindest EUR 600,--entstand; 2) am 12.08:2020 in XXXX das Fensterglas der Eingangstür durch Einschlagen, einen Gartentisch, die Hausfassade und einen Blumentrog bei einem Ferienhaus, wobei ein Schaden in bislang unbekannter Höhe entstand;2) am 12.08:2020 in römisch 40 das Fensterglas der Eingangstür durch Einschlagen, einen Gartentisch, die Hausfassade und einen Blumentrog bei einem Ferienhaus, wobei ein Schaden in bislang unbekannter Höhe entstand; G) ab einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 16.08.2020 in St. Gallenkirch, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, besessen. Bei der Strafbemessung wurden mildernd die überwiegend geständige Verantwortung, die eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die teilweise Sicherstellung und Ausfolgung der Beute an die Eigentümer gewertet; erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die Tatwiederholung und der Umstand, dass der Widerstand gegen mehrere Beamte gesetzt wurde, gewertet.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenbankauszug und dem Strafregister eingeholt. Dass der Beschwerdeführer über eine Anmeldebescheinigung verfügt, ergibt sich aus dem IZR. Seine beruflichen Tätigkeiten ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenbankauszug.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenbankauszug und dem Strafregister eingeholt. Dass der Beschwerdeführer über eine Anmeldebescheinigung verfügt, ergibt sich aus dem IZR. Seine beruflichen Tätigkeiten ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenbankauszug. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines in Kopie im Akt enthaltenen polnischen Personalausweises fest. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich, seinem Gesundheitszustand und seiner Freundin sowie seinem fehlenden Familienleben in Österreich ergeben sich aus seiner schriftliche Stellungnahme zu dem ihm gewährten Parteiengehör, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.09.
  3. Die näheren Umstände seiner Verurteilung ergeben sich aus dem Urteil.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  6. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  7. Zu den Rechtsgrundlagen: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: § 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  9. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  10. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  11. der Grad der Integration,,
  12. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  13. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  14. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  15. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  16. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.

  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA war aus den folgenden Gründen abzuweisen:3.1.
  2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA war aus den folgenden Gründen abzuweisen:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Polens ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Polens ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt und da die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1

  1. und
  2. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt und da die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,
  3. und
  4. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG daher zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG daher zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2020 im österreichischen Bundesgebiet. Er war eingereist, um eine Arbeit aufzunehmen und auch berufstätig. Dies hielt ihn aber nicht davon ab, ab Juli 2020 (bis zu seiner Inhaftierung am 15.08.2020) wiederholt in verschiedenster Weise straffällig zu werden. Er bedrohte Menschen mit zwei Jagdmessern und drohte ihnen mit dem Tod; diese zwei Jagdmesser hatte er zusammen mit anderen Wertgegenständen aus einem Auto gestohlen. Er brach auch in weitere Autos ein und stahl unter anderem ein Fernglas, eine Kamera und Bargeld. Am 12.08.2020 brach er auch in einen Keller ein. Bei seiner Festnahme widersetzte er sich auch den Polizeibeamten und drohte sie umzubringen bzw. die weibliche Polizeibeamtin und ihre Schwester zu vergewaltigen. Ebenso versetzte er am 05.08.2020 einer Person einen Faustschlag ins Gesicht und versuchte er dies auch am 12.08.2020. Außerdem zerstörte er einen Strandkorb, ein Fensterglas, einen Gartentisch und einen Blumentrog bei einem Ferienhaus. Zudem besaß er einen Schlagring. Der Beschwerdeführer zeigte durch dieses Verhalten, dass er weder Respekt vor der körperlichen Unversehrtheit anderer noch vor fremdem Eigentum kennt. Es handelt sich auch nicht um einen einzelnen Tag, an dem der Beschwerdeführer aufgrund von Unzurechnungsfähigkeit nicht in der Lage war, die Folgen seines Tuns zu erkennen; stattdessen beging er die Taten an verschiedenen Tagen und wurde auch keine Unzurechnungsfähigkeit, sondern nur eine eingeschränkte Dispositionsfähigkeit festgestellt. Dem Strafurteil ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einschlägige Vorstrafen aufweist. Die Straftaten wurden zudem in einer sehr kurzen Zeitspanne begangen. Die in den Straftaten manifestierte kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft rechtfertigt die Annahme der belangten Behörde, dass durch einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen nur kritisiert, dass der Beschwerdeführer nicht einvernommen, sondern ihm nur schriftlich Parteiengehör gewährt wurde. Bei einer Einvernahme hätte der Beschwerdeführer laut Beschwerde darauf hinweisen können, dass er seine Straftaten sehr bereue, sich seines Alkoholproblems bewusst sei und sich nach der Entlassung aus der Haft einer Therapie unterziehen wolle. Dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, die von der belangten Behörde getroffene Gefährdungsprognose in Zweifel zu ziehen, ist dem doch entgegenzuhalten, dass ein Gesinnungswandel nach höchstgerichtlicher Judikatur primär daran zu prüfen ist, ob und wie lange sich ein Straftäter in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH, 20.8.2013, 2013/22/0108). Der Beschwerdeführer befindet sich allerdings noch in Strafhaft, so dass noch nicht von einem Wegfall oder einer relevanten Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung ausgegangen werden kann. Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen aufzuzeigen, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff in das und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff in das und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Der Beschwerdeführer befindet sich auch erst seit weniger als einem Jahr im Bundesgebiet und wurde er fünf Monate nach seiner Einreise bereits festgenommen. Von einer besonderen Aufenthaltsverfestigung kann daher nicht ausgegangen werden und wurde eine solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Soweit der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme erklärte, dass er in Österreich eine Beziehung führe, reicht dies nicht aus, um angesichts der von ihm begangenen Straftaten seine privaten Interessen massiv zu verstärken. Der Kontakt zu seiner Freundin kann zudem über moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche in Polen aufrechterhalten werden, so dass auch von keinem unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privatleben ausgegangen werden kann. Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, dass die belangte Behörde eine Einvernahme hätte durchführen müssen, wird nichts Wesentliches vorgebracht, was im Bescheid nicht berücksichtigt worden wäre. Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, dass die belangte Behörde eine Einvernahme hätte durchführen müssen, wird nichts Wesentliches vorgebracht, was im Bescheid nicht berücksichtigt worden wäre. Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von acht Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von zehn Jahren, auch angemessen, da der Beschwerdeführer innerhalb eines kurzen Zeitraums mit verschiedenen Straftaten in Erscheinung trat und dies auf eine Persönlichkeitsstruktur mit einer geringen Hemmschwelle hinsichtlich krimineller Taten schließen lässt. Soweit der Beschwerdeführer angibt, sein Alkoholproblem mittels einer Therapie lösen zu wollen, ist dies zu begrüßen, doch handelt es sich dabei um einen längerfristigen Prozess, so dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auch unter diesem Blickwinkel gerechtfertigt erscheint. Zudem sind die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich als gering einzuschätzen, hielt er sich hier doch nur einige Monate auf, ehe er inhaftiert wurde, und verfügt er im Bundesgebiet auch über keine Familie. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides): 3.
  2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte der Beschwerdeführer unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er immer wieder ein vollkommen unbeherrschtes Verhalten an den Tag legte, andere mit dem Umbringen bedrohte oder ihnen Faustschläge versetzte, besteht die reale Gefahr, dass er unmittelbar nach der Haftentlassung wieder in dieses Muster zurückfällt. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war. 3.4. Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr Der Antragsteller befindet sich in Haft und verfügt zum aktuellen Zeitpunkt über kein Guthaben bei der Justizanstalt. Die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht beträgt 30 Euro. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine so genannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das so genannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

§ 52BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl.

I Nr. 87/2012 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016), ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine so genannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das so genannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,), ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG). Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG - EGeBV (BGBl. II Nr. 387/2014).Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG - EGeBV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014,). Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr gemeinsam mit der erhobenen Beschwerde ein. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt

§ 63Abs.

1 ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. das Erk. des VfGH vom 22.03.2002, B 254/02; 02.04.2004, B 397/04).Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt

Paragraph 63, Absatz eins, ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche das Erk. des VfGH vom 22.03.2002, B 254/02; 02.04.2004, B 397/04). Den begründeten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr stützte der Beschwerdeführer darauf, dass sich kein Geld auf seinem Haftkonto befinde und er aufgrund der beschränkten Kapazitäten in der Justizanstalt keine Tätigkeit aufnehmen könne. Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass er über kein Vermögen verfügt und Schadenersatzzahlungen zu leisten hat. Die beantragte Verfahrenshilfe war daher

§ 8aVw

GVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.Die beantragte Verfahrenshilfe war daher

Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen. 3.

  1. Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt Soweit im Formular zur Gewährung der Verfahrenshilfe auch die Befreiung von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gefordert wurde, wäre bereits dem Formular zu entnehmen gewesen, dass § 52 BFA-VG vorsieht, dass in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des BFA kostenlos eine Rechtsberatung zur Verfügung gestellt wird. Soweit im Formular zur Gewährung der Verfahrenshilfe auch die Befreiung von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gefordert wurde, wäre bereits dem Formular zu entnehmen gewesen, dass Paragraph 52, BFA-VG vorsieht, dass in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des BFA kostenlos eine Rechtsberatung zur Verfügung gestellt wird. Aufgrund der aktuellen Rechtslage wird den Erfordernissen für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausreichend Rechnung getragen und bedarf es der Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer nicht (VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0152). Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers war daher zurückzuweisen.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde abschließend ermittelt. In der Beschwerde wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gefordert, allerdings wird in der Beschwerde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten, nicht entgegengetreten. Inhaltlich wurde in der Beschwerde nur vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und in Zukunft sein Alkoholproblem durch eine Therapie in den Griff bringen wolle. Dies vermag aber noch keinen Gesinnungswandel nahezulegen. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). In der Beschwerde wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gefordert, allerdings wird in der Beschwerde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten, nicht entgegengetreten. Inhaltlich wurde in der Beschwerde nur vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und in Zukunft sein Alkoholproblem durch eine Therapie in den Griff bringen wolle. Dies vermag aber noch keinen Gesinnungswandel nahezulegen. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2239437.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.