Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 55 Abs 3 vorletzter Satz NAG festgestellt wurde, dass er kein Angehöriger einer EWR-Bürgerin sei, im Zeitpunkt seines Zuzugs nach Österreich nicht gewesen wäre und ihm zu keiner Zeit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zugekommen sei. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.10.2018 zu GZ XXXX wurde der Bescheid der Magistratsabteilung vom 03.08.2018, Zl. XXXX , ersatzlos behoben und begründend ausgeführt, die belangte Behörde habe eine Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen, welche ihr nicht zukäme und welche der Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides entgegengestanden sei. 5. Zu Zl. römisch 40 erließ die Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien mit 03.08.2018 gegen den BF einen Bescheid, mit dem von Amts wegen
Paragraph 54, Absatz eins und 7 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, vorletzter Satz NAG festgestellt wurde, dass er kein Angehöriger einer EWR-Bürgerin sei, im Zeitpunkt seines Zuzugs nach Österreich nicht gewesen wäre und ihm zu keiner Zeit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zugekommen sei. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.10.2018 zu GZ römisch 40 wurde der Bescheid der Magistratsabteilung vom 03.08.2018, Zl. römisch 40 , ersatzlos behoben und begründend ausgeführt, die belangte Behörde habe eine Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen, welche ihr nicht zukäme und welche der Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides entgegengestanden sei.
der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Im Zeitraum vom 18.04.2014 bis 09.04.2015 und vom 20.04.2015 bis 13.03.2016 ging er einer geringfügigen Beschäftigung bei der römisch 40 nach, ab dem 04.04.2016 bis zum 14.03.2020 war der BF vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt, wobei er daneben auch regelmäßig bei anderen Arbeitgebern geringfügen Beschäftigungsverhältnissen nachging. Zwischen April und November 2020 bezog der BF Arbeitslosengeld, anschließend Notstands- bzw. Überbrückungshilfe bis 10.01.2021. In den Sommermonaten war der BF kurzfristig immer wieder geringfügig erwerbstätig, 14 Tage lang auch vollversicherungspflichtig. Nach wie vor ist er bei der römisch 40 geringfügig beschäftigt und seit 11.01.2021 bei römisch 40 als Arbeiter sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Vor seiner Ausreise nach Österreich lebte der BF in XXXX in Ägypten. In Ägypten hat er auch das Studium der Rechtswissenschaften absolviert. Vor seiner Ausreise nach Österreich lebte der BF in römisch 40 in Ägypten. In Ägypten hat er auch das Studium der Rechtswissenschaften absolviert. Der BF brachte im Bundesgebiet keine Kontakte von maßgeblicher Intensität vor. Er absolvierte im Ausmaß von 16 Stunden einen Erste Hilfe-Grundkurs für betriebliche ErsthelferInnen beim XXXX . Sein ÖSD-Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 legte der BF am 08.01.2018 positiv ab. Des Weiteren ist der BF Mitglied im Sportverein „ XXXX “ und legte er zwei Empfehlungsschreiben vor. Darüber hinaus waren keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festzustellen.Er absolvierte im Ausmaß von 16 Stunden einen Erste Hilfe-Grundkurs für betriebliche ErsthelferInnen beim römisch 40 . Sein ÖSD-Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 legte der BF am 08.01.2018 positiv ab. Des Weiteren ist der BF Mitglied im Sportverein „ römisch 40 “ und legte er zwei Empfehlungsschreiben vor. Darüber hinaus waren keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festzustellen. Es war weiters nicht festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ägypten für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des BF nach Ägypten entgegenstehen.Es war weiters nicht festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ägypten für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des BF nach Ägypten entgegenstehen. 2. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.1. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion Wien vom 24.06.2016 samt Beschuldigtenvernehmungen, in das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.12.2016 zu XXXX , in die schriftlichen Stellungnahmen des BF vom 21.03.2019 und 07.09.2020, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde auch ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu XXXX abgefragt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion Wien vom 24.06.2016 samt Beschuldigtenvernehmungen, in das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.12.2016 zu römisch 40 , in die schriftlichen Stellungnahmen des BF vom 21.03.2019 und 07.09.2020, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde auch ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu römisch 40 abgefragt. 2.3. Zur Person des Beschwerdeführers: Zumal der Reisepass entsprechend der Eintragung im Zentralen Fremdenregister zur Person des BF als authentisch klassifiziert wurde, steht die Identität des BF und damit auch seine Staatsangehörigkeit sowie Volljährigkeit ohne Zweifel fest. Hinsichtlich seiner melderechtlichen Erfassung kann auf den Auszug aus dem Zentralen Melderegister verwiesen werden, hinsichtlich der Antragstellung und Erteilung seiner Aufenthaltstitel samt Gültigkeit derselben auf den Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien (AS 2 ff), dem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX vom 19.12.2016 (AS 16
Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Abs 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. Der BF als Staatsangehöriger von Ägypten ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. Der BF als Staatsangehöriger von Ägypten ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung. 3.
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
G („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel
G war daher nicht zu erteilen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Vorab bleibt festzuhalten, dass dem BF entsprechend den Ausführungen unter Punkt 3.1.2 kein Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen war. Zu prüfen ist nun, ob sich eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK als vereinbar darstellt.Vorab bleibt festzuhalten, dass dem BF entsprechend den Ausführungen unter Punkt 3.1.2 kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen war. Zu prüfen ist nun, ob sich eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK als vereinbar darstellt. Dabei gilt hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet auszuführen, dass sich diese in Zusammenhang mit der Erteilung des Aufenthaltstitels als Studierender samt Verlängerung im Zeitraum seiner Einreise von Januar 2014 bis 28.02.2016 als rechtmäßig gestaltet hat. Dem BF musste diesbezüglich jedoch von Anfang an klar sein, dass er sich nur auf Grund der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck der Absolvierung eines Studiums vorübergehend bzw. befristet rechtmäßig in Österreich aufhält und Verlängerungen dieses Aufenthaltstitels an einen entsprechenden Studienerfolg geknüpft sind. In der Folge wurde dem BF mit 04.03.2016, gültig bis 04.03.2021, ein Aufenthaltstitel als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers erteilt, jedoch beruhte diese Erteilung ausschließlich auf dem Umstand, dass der BF mit der slowakischen Staatsangehörigen XXXX – wie sich schließlich herausgestellt und in der Folge mit Urteil vom Bezirksgericht XXXX vom 19.12.2016 zu XXXX seine strafgerichtliche Würdigung erfahren hat, welcher sich der erkennende Richter ohne jeglichen Zweifel anschließt – eine Aufenthaltsehe geschlossen hat, was der Magistratsabteilung 35 jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung des Aufenthaltstitels nicht bekannt war. In Anbetracht des Umstandes, dass der BF sich zu diesem Zeitpunkt zur Erlangung seines Aufenthaltstitels auf die Aufenthaltsehe berufen hat und ihm damit umso mehr sein unsicherer Aufenthalt bewusst sein musste, erfährt jegliche ab diesem Zeitpunkt erlangte Integration eine maßgebliche Relativierung. Im Übrigen ist XXXX bereits seit 14.09.2018 nicht mehr melderechtlich im Bundesgebiet erfasst, wodurch auch das abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF erloschen ist (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080). In der Folge wurde dem BF mit 04.03.2016, gültig bis 04.03.2021, ein Aufenthaltstitel als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers erteilt, jedoch beruhte diese Erteilung ausschließlich auf dem Umstand, dass der BF mit der slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 – wie sich schließlich herausgestellt und in der Folge mit Urteil vom Bezirksgericht römisch 40 vom 19.12.2016 zu römisch 40 seine strafgerichtliche Würdigung erfahren hat, welcher sich der erkennende Richter ohne jeglichen Zweifel anschließt – eine Aufenthaltsehe geschlossen hat, was der Magistratsabteilung 35 jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung des Aufenthaltstitels nicht bekannt war. In Anbetracht des Umstandes, dass der BF sich zu diesem Zeitpunkt zur Erlangung seines Aufenthaltstitels auf die Aufenthaltsehe berufen hat und ihm damit umso mehr sein unsicherer Aufenthalt bewusst sein musste, erfährt jegliche ab diesem Zeitpunkt erlangte Integration eine maßgebliche Relativierung. Im Übrigen ist römisch 40 bereits seit 14.09.2018 nicht mehr melderechtlich im Bundesgebiet erfasst, wodurch auch das abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF erloschen ist vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080). In Zusammenhang mit dem Familienleben des BF in Österreich bleibt auszuführen, dass ein solches in Anbetracht dessen, dass eine Aufenthaltsehe vorgelegen hat und XXXX überdies seit 14.09.2018 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, nicht vorliegt. An dieser Stelle bleibt der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen, dass selbst im Beschwerdevorbringen des BF ein Familienleben nicht behauptet wird, sondern lediglich auf Erwägungen in Zusammenhang mit seinem Privatleben Bezug genommen wurde. In Zusammenhang mit dem Familienleben des BF in Österreich bleibt auszuführen, dass ein solches in Anbetracht dessen, dass eine Aufenthaltsehe vorgelegen hat und römisch 40 überdies seit 14.09.2018 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, nicht vorliegt. An dieser Stelle bleibt der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen, dass selbst im Beschwerdevorbringen des BF ein Familienleben nicht behauptet wird, sondern lediglich auf Erwägungen in Zusammenhang mit seinem Privatleben Bezug genommen wurde. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass die Bereitschaft des BF, in beruflicher Hinsicht in Österreich Fuß zu fassen, jedenfalls gegeben war, zumal der BF regelmäßig Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist und ihm der Bezug von Arbeitslosengeld, in der Folge Notstands- bzw. Überbrückungshilfe ob seiner Tätigkeit im Gastgewerbe aufgrund der – nach wie vor gegebenen – Schwierigkeiten dieser Branche im Zuge der COVID-19-Pandemie nicht anzulasten sind. Des Weiteren ist auch positiv zu honorieren, dass der BF eine 16-stündige Ausbildung für betriebliche ErsthelferInnen beim XXXX absolviert hat bzw. ebenso seine Mitgliedschaft im XXXX . Auch hat der BF am 08.01.2018 sein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau B1 erworben. Daneben haben sich allerdings keine weiteren Integrationsbemühungen in Form einer aktiven Teilnahme am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich ergeben. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass die Bereitschaft des BF, in beruflicher Hinsicht in Österreich Fuß zu fassen, jedenfalls gegeben war, zumal der BF regelmäßig Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist und ihm der Bezug von Arbeitslosengeld, in der Folge Notstands- bzw. Überbrückungshilfe ob seiner Tätigkeit im Gastgewerbe aufgrund der – nach wie vor gegebenen – Schwierigkeiten dieser Branche im Zuge der COVID-19-Pandemie nicht anzulasten sind. Des Weiteren ist auch positiv zu honorieren, dass der BF eine 16-stündige Ausbildung für betriebliche ErsthelferInnen beim römisch 40 absolviert hat bzw. ebenso seine Mitgliedschaft im römisch 40 . Auch hat der BF am 08.01.2018 sein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau B1 erworben. Daneben haben sich allerdings keine weiteren Integrationsbemühungen in Form einer aktiven Teilnahme am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich ergeben. Maßgeblich relativierend im Sinne des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG wiegt jedoch, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Selbiges trifft gegenständlich in Anbetracht dessen, dass sämtliche integrationsbekundenden Maßnahmen erst zu einem Zeitpunkt nach dem Eingehen der Aufenthaltshaltsehe mit XXXX – mit Ausnahme seiner geringfügigen Beschäftigungen bis zu diesem Zeitpunkt – gesetzt wurden, zu. Zur Erwerbstätigkeit des BF bleibt noch festzuhalten, dass ihm selbige nur durch das Eingehen einer strafbaren Aufenthaltsehe ermöglicht wurde, wodurch sich auch eine etwaige dadurch erlangte berufliche Integration maßgeblich relativiert. Schließlich gilt noch zu erwähnen, dass der BF die entsprechende Sprachprüfung erst nach knapp vier Jahren des Aufenthaltes im Bundesgebiet positiv abzulegen vermochte.Maßgeblich relativierend im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG wiegt jedoch, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Selbiges trifft gegenständlich in Anbetracht dessen, dass sämtliche integrationsbekundenden Maßnahmen erst zu einem Zeitpunkt nach dem Eingehen der Aufenthaltshaltsehe mit römisch 40 – mit Ausnahme seiner geringfügigen Beschäftigungen bis zu diesem Zeitpunkt – gesetzt wurden, zu. Zur Erwerbstätigkeit des BF bleibt noch festzuhalten, dass ihm selbige nur durch das Eingehen einer strafbaren Aufenthaltsehe ermöglicht wurde, wodurch sich auch eine etwaige dadurch erlangte berufliche Integration maßgeblich relativiert. Schließlich gilt noch zu erwähnen, dass der BF die entsprechende Sprachprüfung erst nach knapp vier Jahren des Aufenthaltes im Bundesgebiet positiv abzulegen vermochte. Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle – neuerlich – auszuführen, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keine strafgerichtliche bzw. verwaltungsstrafgerichtliche Unbescholtenheit des BF im Bundesgebiet vorliegt, zumal dieser seitens des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX mit 19.12.2016 eine strafgerichtliche Verurteilung erfahren hat und auch wegen einer Übertretung nach dem Meldegesetz mit rechtskräftigen Strafbescheid abgestraft wurde.Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle – neuerlich – auszuführen, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keine strafgerichtliche bzw. verwaltungsstrafgerichtliche Unbescholtenheit des BF im Bundesgebiet vorliegt, zumal dieser seitens des Bezirksgerichts römisch 40 zu römisch 40 mit 19.12.2016 eine strafgerichtliche Verurteilung erfahren hat und auch wegen einer Übertretung nach dem Meldegesetz mit rechtskräftigen Strafbescheid abgestraft wurde. Der Umstand, dass die Dauer des gegenständlichen Verfahrens dem BF nicht anzulasten ist, tritt in Anbetracht der obigen Ausführungen dabei in den Hintergrund. Gegenständlich kann nach wie vor vom Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat Ägypten ausgegangen werden. Dieser hat in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen, was auch durch seine Mitgliedschaft im XXXX indiziert wird. Insgesamt lebte er etwa 27 Jahre in Ägypten, wo er sozialisiert wurde, seine Schulbildung erfahren und auch sein Studium der Rechtswissenschaften zum Abschluss gebracht hat. Folglich wird es dem BF ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die ägyptische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).Gegenständlich kann nach wie vor vom Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat Ägypten ausgegangen werden. Dieser hat in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen, was auch durch seine Mitgliedschaft im römisch 40 indiziert wird. Insgesamt lebte er etwa 27 Jahre in Ägypten, wo er sozialisiert wurde, seine Schulbildung erfahren und auch sein Studium der Rechtswissenschaften zum Abschluss gebracht hat. Folglich wird es dem BF ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die ägyptische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338). Dem persönlichen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich steht dabei das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu und sind Zuwiderhandlungen daher entsprechend zu sanktionieren. Das Eingehen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe stellt einen schweren Missbrauch der Bestimmungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und Fremdenpolizeigesetz dar und kann nicht im Interesse der Republik Österreich liegen. Insbesondere ist auch durch die vom BF geschlossene Aufenthaltsehe, welche eine Umgehung bzw. Aushebelung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zum Ziel hat, nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auszugehen, zumal dieses Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Dem persönlichen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich steht dabei das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu und sind Zuwiderhandlungen daher entsprechend zu sanktionieren. Das Eingehen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe stellt einen schweren Missbrauch der Bestimmungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und Fremdenpolizeigesetz dar und kann nicht im Interesse der Republik Österreich liegen. Insbesondere ist auch durch die vom BF geschlossene Aufenthaltsehe, welche eine Umgehung bzw. Aushebelung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zum Ziel hat, nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auszugehen, zumal dieses Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Gegenständlich überwiegt daher entsprechend der in Zusammenhang mit der Interessenabwägung getroffenen Erwägungen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen des BF in einem erheblichen Maße. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen ließen. Gegenständlich überwiegt daher entsprechend der in Zusammenhang mit der Interessenabwägung getroffenen Erwägungen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen des BF in einem erheblichen Maße. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden und kommt die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G nicht in Betracht.Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden und kommt die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): 3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1. Rechtslage:
Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.
Abs 1 bis 3 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und beträgt selbige
Abs 2 FPG Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Dabei obliegt es dem BF, derart besondere Umstände nachzuweisen (vgl. § 55 Abs 3 FPG).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und beträgt selbige
Paragraph 55, Absatz 2, FPG Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Dabei obliegt es dem BF, derart besondere Umstände nachzuweisen vergleiche Paragraph 55, Absatz 3, FPG). 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Da keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, beträgt diese
des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden.Da keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, beträgt diese
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage und war der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden. 3.
Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Abs 2 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs 1 ist, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist ua. insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht geführt hat (Z 8).
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist ua. insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat (Ziffer 8,). 3.5.
Die gewählte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren bereitet in Anbetracht der möglichen Höchstdauer von fünf Jahren und des verpönten Verhaltens des BF keine Bedenken.Wie unter Punkt 3.2.2. bereits dargestellt, liegen maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration ebensowenig vor, wie berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte des BF, weshalb mit der Verhängung eines Einreiseverbots auch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von
Die gewählte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren bereitet in Anbetracht der möglichen Höchstdauer von fünf Jahren und des verpönten Verhaltens des BF keine Bedenken. Folglich war der Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt V. keine Folge zu geben. Folglich war der Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. keine Folge zu geben. 4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung
Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht, vielmehr wurde sich lediglich auf die Integration des BF im Bundesgebiet berufen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht, vielmehr wurde sich lediglich auf die Integration des BF im Bundesgebiet berufen. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Gegenständlich wäre selbst bei einem positiven Eindruck des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Einreiseverbotes oder der Rückkehrentscheidung möglich, sodass eine Beschwerdeverhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist,
Im Übrigen haben sämtliche erstatteten Vorbringen in Zusammenhang mit der Integration des BF ihre Berücksichtigung im Zuge der Interessenabwägung erfahren. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Gegenständlich wäre selbst bei einem positiven Eindruck des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Einreiseverbotes oder der Rückkehrentscheidung möglich, sodass eine Beschwerdeverhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist,
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zu unterbleibt vermag. Im Übrigen haben sämtliche erstatteten Vorbringen in Zusammenhang mit der Integration des BF ihre Berücksichtigung im Zuge der Interessenabwägung erfahren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I411.2239175.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.