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{'item': 'I411 2239175-1'}

Obsah (15)Art 133§ 54§ 2§ 58§ 57§ 55§ 10§ 9§ 52§ 46§ 50§ 53Art 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlI411 2239175-1 Spruch, I411 2239175-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 06.07.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) ein Abschlussbericht samt Beschuldigtenvernehmungen betreffend den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) und dessen Ehegattin in Zusammenhang mit dem Verdacht auf Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und –partnerschaften übermittelt.
  2. Am 19.12.2016 erfuhr der BF durch das Bezirksgericht XXXX zu XXXX eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 117 Abs 1 und Abs 4 FPG. Dieses Urteil erwuchs am 31.01.2017 in Rechtskraft.
  3. Am 19.12.2016 erfuhr der BF durch das Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 eine strafgerichtliche Verurteilung nach Paragraph 117, Absatz eins und Absatz 4, FPG. Dieses Urteil erwuchs am 31.01.2017 in Rechtskraft.
  4. Mit 01.08.2017 ersuchte die belangte Behörde die Landespolizeidirektion Wien um Überprüfung, ob der BF und dessen Ehegattin in einer ehelichen Wohngemeinschaft aufhältig seien, wobei selbige an der im Zentralen Melderegister angeführten Adresse entsprechend dem polizeilichen Bericht vom 13.08.2017 negativ verlief. Eine neuerliche Überprüfung am 27.02.2018 ergab, dass sich lediglich der BF dort als Vertragspartner eingemietet habe.
  5. Mit Schreiben seitens der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien vom 24.08.2017 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass beim BF die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nicht vorliegen würden und der Verwaltungsakt zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung übermittelt werde.
  6. Zu Zl. XXXX erließ die Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien mit 03.08.2018 gegen den BF einen Bescheid, mit dem von Amts wegen

§ 54Abs 1 und 7 i

Vm § 55 Abs 3 vorletzter Satz NAG festgestellt wurde, dass er kein Angehöriger einer EWR-Bürgerin sei, im Zeitpunkt seines Zuzugs nach Österreich nicht gewesen wäre und ihm zu keiner Zeit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zugekommen sei. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.10.2018 zu GZ XXXX wurde der Bescheid der Magistratsabteilung vom 03.08.2018, Zl. XXXX , ersatzlos behoben und begründend ausgeführt, die belangte Behörde habe eine Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen, welche ihr nicht zukäme und welche der Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides entgegengestanden sei. 5. Zu Zl. römisch 40 erließ die Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien mit 03.08.2018 gegen den BF einen Bescheid, mit dem von Amts wegen

Paragraph 54, Absatz eins und 7 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, vorletzter Satz NAG festgestellt wurde, dass er kein Angehöriger einer EWR-Bürgerin sei, im Zeitpunkt seines Zuzugs nach Österreich nicht gewesen wäre und ihm zu keiner Zeit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zugekommen sei. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.10.2018 zu GZ römisch 40 wurde der Bescheid der Magistratsabteilung vom 03.08.2018, Zl. römisch 40 , ersatzlos behoben und begründend ausgeführt, die belangte Behörde habe eine Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen, welche ihr nicht zukäme und welche der Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides entgegengestanden sei.

  1. Mit Schreiben vom 26.11.2018 teilte die Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien der belangten Behörde neuerlich mit, dass beim BF die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nicht vorliegen würden und der Verwaltungsakt zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung übermittelt werde.
  2. Dem BF wurde seitens des BFA mit Schreiben vom 12.03.2019 mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot zu erlassen, wobei ihm zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine zweiwöchige Stellungnahmefrist gewährt wurde. Eine solche brachte der BF rechtzeitig ein.
  3. Mit E-Mail vom 31.07.2020 wandte sich der BF mit der Bitte um Information hinsichtlich seines Aufenthaltstitels an die belangte Behörde, wobei er ausführte, am 08.07.2018 seine Geldbörse mit dem drin befindlichen Aufenthaltsschein verloren zu haben. Zwar habe er die Geldbörse zurückbekommen, jedoch ohne den Aufenthaltsschein, weshalb er zur Magistratsabteilung 35 weitergeleitet worden sei. Dem BF sei dann mitgeteilt worden, dass sein Akt ans BFA weitergeleitet worden wäre.
  4. Der BF wurde mit Schreiben vom 24.08.2020 neuerlich seitens der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot, in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Selbige langte durch die Rechtsvertretung des BF beim BFA ein.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2020, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig durch seine Rechtsvertretung Beschwerde dem gesamten Umfang nach, wobei Rechtswidrigkeit des Bescheides moniert wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellungen der belangten Behörde, nämlich, dass der BF im Bundesgebiet über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge, unrichtig seien und die belangte Behörde eine unrichtige Interessenabwägung durchgeführt habe. Zudem habe sie den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt, wobei sämtlich in § 9 Abs 2 BFA-VG angeführten Punkte für ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF sprechen würden. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei auf das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden samt konkreter Feststellungen abzustellen, wobei ebenso die privaten und familiären Bindungen in Österreich zu berücksichtigen seien. Betreffend das Privatleben des BF wurde vorgebracht, dass sich der BF seit über fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte, er fast durchgehend erwerbstätig und die überlange Verfahrensdauer nicht ihm zuzurechnen sei. Zudem sei er Mitglied beim Sportverein und verfüge über zahlreiche Unterstützungserklärungen, auch sei er zum Mitarbeiter des Jahres gekürt worden und pflege Freundschaften. Es sei nicht alleine auf die Anzahl der im Bundesgebiet verbrachten Jahre, sondern im Wege einer Gesamtbetrachtung auf den Gesamteindruck des Fremden abzustellen. Bei einer hinreichenden Auseinandersetzung nach Maßgabe einer Interessenabwägung hätte die belangte Behörde dem BF den begehrten Aufenthaltstitel erteilen müssen. Zudem sei auch die straf- und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des BF zu berücksichtigen.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig durch seine Rechtsvertretung Beschwerde dem gesamten Umfang nach, wobei Rechtswidrigkeit des Bescheides moniert wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellungen der belangten Behörde, nämlich, dass der BF im Bundesgebiet über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge, unrichtig seien und die belangte Behörde eine unrichtige Interessenabwägung durchgeführt habe. Zudem habe sie den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt, wobei sämtlich in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG angeführten Punkte für ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF sprechen würden. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei auf das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden samt konkreter Feststellungen abzustellen, wobei ebenso die privaten und familiären Bindungen in Österreich zu berücksichtigen seien. Betreffend das Privatleben des BF wurde vorgebracht, dass sich der BF seit über fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte, er fast durchgehend erwerbstätig und die überlange Verfahrensdauer nicht ihm zuzurechnen sei. Zudem sei er Mitglied beim Sportverein und verfüge über zahlreiche Unterstützungserklärungen, auch sei er zum Mitarbeiter des Jahres gekürt worden und pflege Freundschaften. Es sei nicht alleine auf die Anzahl der im Bundesgebiet verbrachten Jahre, sondern im Wege einer Gesamtbetrachtung auf den Gesamteindruck des Fremden abzustellen. Bei einer hinreichenden Auseinandersetzung nach Maßgabe einer Interessenabwägung hätte die belangte Behörde dem BF den begehrten Aufenthaltstitel erteilen müssen. Zudem sei auch die straf- und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des BF zu berücksichtigen.
  9. Mit Schriftsatz vom 28.01.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.02.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Ägypten, dessen Identität feststeht. Er ist seit 31.01.2014 mit Hauptwohnsitz – abgesehen im Zeitraum vom 30.01.2015 bis 15.02.2015 – durchgehend in Österreich melderechtlich erfasst. Erstmalig wurde ihm mit 27.02.2014 ein Aufenthaltstitel „Studierender“ erteilt, welcher ihm in der Folge einmalig bis zum 28.02.2016 verlängert wurde. Am 12.02.2016 heiratete der BF vor dem Standesamt XXXX die slowakische Staatsangehörige XXXX und beantragte in der Folge am 19.02.2016 die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürger, welcher ihm auch mit Gültigkeit ab 04.03.2016 bis 04.03.2021 erteilt wurde. Am 12.02.2016 heiratete der BF vor dem Standesamt römisch 40 die slowakische Staatsangehörige römisch 40 und beantragte in der Folge am 19.02.2016 die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürger, welcher ihm auch mit Gültigkeit ab 04.03.2016 bis 04.03.2021 erteilt wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX vom 19.12.2016, rechtskräftig seit 31.01.2017, wurde der BF für schuldig befunden, am 12.02.2016 in XXXX vor dem Standesamt XXXX mit der zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigten slowakischen Staatangehörigen XXXX die Ehe eingegangen zu sein, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK führen zu wollen und hierdurch das Vergehen nach § 117 Abs 1 und 4 FPG begangen zu haben, weswegen er zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt wurde. Bei der Strafbemessung wurde mildern der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend kein Umstand bewertet. Auch seitens des erkennenden Richters wird festgestellt, dass der BF und seine Ehefrau die Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um dem BF einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. XXXX ist seit 14.09.2018 nicht mehr melderechtlich mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfasst. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 19.12.2016, rechtskräftig seit 31.01.2017, wurde der BF für schuldig befunden, am 12.02.2016 in römisch 40 vor dem Standesamt römisch 40 mit der zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigten slowakischen Staatangehörigen römisch 40 die Ehe eingegangen zu sein, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen zu wollen und hierdurch das Vergehen nach Paragraph 117, Absatz eins und 4 FPG begangen zu haben, weswegen er zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt wurde. Bei der Strafbemessung wurde mildern der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend kein Umstand bewertet. Auch seitens des erkennenden Richters wird festgestellt, dass der BF und seine Ehefrau die Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um dem BF einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. , römisch 40 ist seit 14.09.2018 nicht mehr melderechtlich mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfasst. Der BF selbst wurde mit Strafbescheid vom 27.09.2018, rechtskräftig seit 18.10.2018, wegen einer Übertretung nach dem Meldegesetz bestraft. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er fällt nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/

  1. Im Zeitraum vom 18.04.2014 bis 09.04.2015 und vom 20.04.2015 bis 13.03.2016 ging er einer geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX nach, ab dem 04.04.2016 bis zum 14.03.2020 war der BF vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt, wobei er daneben auch regelmäßig bei anderen Arbeitgebern geringfügen Beschäftigungsverhältnissen nachging. Zwischen April und November 2020 bezog der BF Arbeitslosengeld, anschließend Notstands- bzw. Überbrückungshilfe bis 10.01.
  2. In den Sommermonaten war der BF kurzfristig immer wieder geringfügig erwerbstätig, 14 Tage lang auch vollversicherungspflichtig. Nach wie vor ist er bei der XXXX geringfügig beschäftigt und seit 11.01.2021 bei XXXX als Arbeiter sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er fällt nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Im Zeitraum vom 18.04.2014 bis 09.04.2015 und vom 20.04.2015 bis 13.03.2016 ging er einer geringfügigen Beschäftigung bei der römisch 40 nach, ab dem 04.04.2016 bis zum 14.03.2020 war der BF vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt, wobei er daneben auch regelmäßig bei anderen Arbeitgebern geringfügen Beschäftigungsverhältnissen nachging. Zwischen April und November 2020 bezog der BF Arbeitslosengeld, anschließend Notstands- bzw. Überbrückungshilfe bis 10.01.2021. In den Sommermonaten war der BF kurzfristig immer wieder geringfügig erwerbstätig, 14 Tage lang auch vollversicherungspflichtig. Nach wie vor ist er bei der römisch 40 geringfügig beschäftigt und seit 11.01.2021 bei römisch 40 als Arbeiter sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Vor seiner Ausreise nach Österreich lebte der BF in XXXX in Ägypten. In Ägypten hat er auch das Studium der Rechtswissenschaften absolviert. Vor seiner Ausreise nach Österreich lebte der BF in römisch 40 in Ägypten. In Ägypten hat er auch das Studium der Rechtswissenschaften absolviert. Der BF brachte im Bundesgebiet keine Kontakte von maßgeblicher Intensität vor. Er absolvierte im Ausmaß von 16 Stunden einen Erste Hilfe-Grundkurs für betriebliche ErsthelferInnen beim XXXX . Sein ÖSD-Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 legte der BF am 08.01.2018 positiv ab. Des Weiteren ist der BF Mitglied im Sportverein „ XXXX “ und legte er zwei Empfehlungsschreiben vor. Darüber hinaus waren keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festzustellen.Er absolvierte im Ausmaß von 16 Stunden einen Erste Hilfe-Grundkurs für betriebliche ErsthelferInnen beim römisch 40 . Sein ÖSD-Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 legte der BF am 08.01.2018 positiv ab. Des Weiteren ist der BF Mitglied im Sportverein „ römisch 40 “ und legte er zwei Empfehlungsschreiben vor. Darüber hinaus waren keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festzustellen. Es war weiters nicht festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ägypten für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des BF nach Ägypten entgegenstehen.Es war weiters nicht festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ägypten für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des BF nach Ägypten entgegenstehen. 2. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.1. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion Wien vom 24.06.2016 samt Beschuldigtenvernehmungen, in das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.12.2016 zu XXXX , in die schriftlichen Stellungnahmen des BF vom 21.03.2019 und 07.09.2020, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde auch ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu XXXX abgefragt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion Wien vom 24.06.2016 samt Beschuldigtenvernehmungen, in das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.12.2016 zu römisch 40 , in die schriftlichen Stellungnahmen des BF vom 21.03.2019 und 07.09.2020, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde auch ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu römisch 40 abgefragt. 2.3. Zur Person des Beschwerdeführers: Zumal der Reisepass entsprechend der Eintragung im Zentralen Fremdenregister zur Person des BF als authentisch klassifiziert wurde, steht die Identität des BF und damit auch seine Staatsangehörigkeit sowie Volljährigkeit ohne Zweifel fest. Hinsichtlich seiner melderechtlichen Erfassung kann auf den Auszug aus dem Zentralen Melderegister verwiesen werden, hinsichtlich der Antragstellung und Erteilung seiner Aufenthaltstitel samt Gültigkeit derselben auf den Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien (AS 2 ff), dem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX vom 19.12.2016 (AS 16

  1. ff)sowie auch aus der Eintragung im Zentralen Melderegister geht die Eheschließung des BF mit der slowakischen Staatsangehörigen XXXX hervor. Hinsichtlich seiner melderechtlichen Erfassung kann auf den Auszug aus dem Zentralen Melderegister verwiesen werden, hinsichtlich der Antragstellung und Erteilung seiner Aufenthaltstitel samt Gültigkeit derselben auf den Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien (AS 2 ff), dem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 19.12.2016 (AS 16
  2. ff)sowie auch aus der Eintragung im Zentralen Melderegister geht die Eheschließung des BF mit der slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 hervor. In Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF bleibt auf das Urteil des BG XXXX vom 19.12.2016 zu XXXX zu verweisen, aus welchem weiters sowohl das Strafmaß als auch die Strafbemessungsgründe hervorgehen (AS 16 ff). Unter Berücksichtigung der Darstellung im Zuge des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion Wien vom 24.06.2016 samt Beschuldigtenvernehmungen (AS 2
  3. ff)und den fremdenpolizeilichen Erhebungen vom 13.08.2017 (AS 35) und 27.02.2018 (AS 48) ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel am Vorliegen einer Aufenthaltsehe. In Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF bleibt auf das Urteil des BG römisch 40 vom 19.12.2016 zu römisch 40 zu verweisen, aus welchem weiters sowohl das Strafmaß als auch die Strafbemessungsgründe hervorgehen (AS 16 ff). Unter Berücksichtigung der Darstellung im Zuge des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion Wien vom 24.06.2016 samt Beschuldigtenvernehmungen (AS 2
  4. ff)und den fremdenpolizeilichen Erhebungen vom 13.08.2017 (AS 35) und 27.02.2018 (AS 48) ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel am Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Der Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu XXXX dokumentiert, dass selbige seit 14.09.2018 keinen Hauptwohnsitz mehr im Bundesgebiet aufweist. Der Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu römisch 40 dokumentiert, dass selbige seit 14.09.2018 keinen Hauptwohnsitz mehr im Bundesgebiet aufweist. Die rechtskräftige Bestrafung des BF aufgrund einer Übertretung nach dem Meldegesetz ergibt sich aus dem Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 18.10.2018 (AS 62). Zumal dem gegenständlichen Akteninhalt nichts Gegenteiliges entnommen werden konnte, war die Feststellung zum Gesundheitszustandes des BF zu treffen und wird dieser auch durch die Berufstätigkeiten des BF indiziert. In der Folge führt selbiges dazu, dass sich auch –unter Miteinbeziehung des Alters des BF – keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/202, ergeben haben und dementsprechend die Feststellung zur Nichtzugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe zu treffen war. Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet samt Arbeitgebern und Erwerbszeiträumen lassen sich dem Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF entnehmen, ebenso die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Zumal dem gegenständlichen Akteninhalt nichts Gegenteiliges entnommen werden konnte, war die Feststellung zum Gesundheitszustandes des BF zu treffen und wird dieser auch durch die Berufstätigkeiten des BF indiziert. In der Folge führt selbiges dazu, dass sich auch –unter Miteinbeziehung des Alters des BF – keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 203/202, ergeben haben und dementsprechend die Feststellung zur Nichtzugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe zu treffen war. Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet samt Arbeitgebern und Erwerbszeiträumen lassen sich dem Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF entnehmen, ebenso die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Der Stellungnahme des BF waren die Feststellungen zu seinem Wohnort in Ägypten zu entnehmen, ebenso das Studium der Rechtswissenschaften (AS 86). Obgleich der BF zwei Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht hat (AS 178 & 179) und es sich für den erkennenden Richter auch als unstrittig darstellt, dass der BF ob seines knapp sechsjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, gereichen derartige Kontakte, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für den BF auch subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität, zumal insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zu selbigen dargetan wurde. In Zusammenhang mit den integrationsbekundenden Momenten des BF kann auf dessen in Vorlage gebrachten Urkunden verwiesen werden (AS 142; AS 137; AS 172). In Ermangelung weiterer entsprechender Urkunden und auch basierend auf den Darlegungen des BF im Zuge seines Beschwerdevorbringens haben sich darüber hinaus jedoch keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte gegeben, welche eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich bekunden würden. Hinweise auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention haben sich im Zuge des Verfahrens nicht ergeben, ebenso wenig, dass für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder in seinen beiden schriftlichen Stellungnahmen vom 21.03.2019 (AS 85
  5. ff)und 07.09.2020 (AS 121 ff), noch im Zuge seines Beschwerdevorbringens hat der BF dahingehend ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Er selbst hat zu keinem Zeitpunkt eine asylrelevante Bedrohung vorgebracht und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des BF nach Ägypten entgegenstehen würden.Hinweise auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention haben sich im Zuge des Verfahrens nicht ergeben, ebenso wenig, dass für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder in seinen beiden schriftlichen Stellungnahmen vom 21.03.2019 (AS 85
  6. ff)und 07.09.2020 (AS 121 ff), noch im Zuge seines Beschwerdevorbringens hat der BF dahingehend ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Er selbst hat zu keinem Zeitpunkt eine asylrelevante Bedrohung vorgebracht und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des BF nach Ägypten entgegenstehen würden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

§ 2

Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 2

Abs 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. Der BF als Staatsangehöriger von Ägypten ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. Der BF als Staatsangehöriger von Ägypten ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung. 3.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  3. Rechtslage:

§ 58Abs 1 Z 5 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1 Rechtslage

52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Vorab bleibt festzuhalten, dass dem BF entsprechend den Ausführungen unter Punkt 3.1.2 kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen war. Zu prüfen ist nun, ob sich eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK als vereinbar darstellt.Vorab bleibt festzuhalten, dass dem BF entsprechend den Ausführungen unter Punkt 3.1.2 kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen war. Zu prüfen ist nun, ob sich eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK als vereinbar darstellt. Dabei gilt hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet auszuführen, dass sich diese in Zusammenhang mit der Erteilung des Aufenthaltstitels als Studierender samt Verlängerung im Zeitraum seiner Einreise von Januar 2014 bis 28.02.2016 als rechtmäßig gestaltet hat. Dem BF musste diesbezüglich jedoch von Anfang an klar sein, dass er sich nur auf Grund der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck der Absolvierung eines Studiums vorübergehend bzw. befristet rechtmäßig in Österreich aufhält und Verlängerungen dieses Aufenthaltstitels an einen entsprechenden Studienerfolg geknüpft sind. In der Folge wurde dem BF mit 04.03.2016, gültig bis 04.03.2021, ein Aufenthaltstitel als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers erteilt, jedoch beruhte diese Erteilung ausschließlich auf dem Umstand, dass der BF mit der slowakischen Staatsangehörigen XXXX – wie sich schließlich herausgestellt und in der Folge mit Urteil vom Bezirksgericht XXXX vom 19.12.2016 zu XXXX seine strafgerichtliche Würdigung erfahren hat, welcher sich der erkennende Richter ohne jeglichen Zweifel anschließt – eine Aufenthaltsehe geschlossen hat, was der Magistratsabteilung 35 jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung des Aufenthaltstitels nicht bekannt war. In Anbetracht des Umstandes, dass der BF sich zu diesem Zeitpunkt zur Erlangung seines Aufenthaltstitels auf die Aufenthaltsehe berufen hat und ihm damit umso mehr sein unsicherer Aufenthalt bewusst sein musste, erfährt jegliche ab diesem Zeitpunkt erlangte Integration eine maßgebliche Relativierung. Im Übrigen ist XXXX bereits seit 14.09.2018 nicht mehr melderechtlich im Bundesgebiet erfasst, wodurch auch das abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF erloschen ist (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080). In der Folge wurde dem BF mit 04.03.2016, gültig bis 04.03.2021, ein Aufenthaltstitel als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers erteilt, jedoch beruhte diese Erteilung ausschließlich auf dem Umstand, dass der BF mit der slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 – wie sich schließlich herausgestellt und in der Folge mit Urteil vom Bezirksgericht römisch 40 vom 19.12.2016 zu römisch 40 seine strafgerichtliche Würdigung erfahren hat, welcher sich der erkennende Richter ohne jeglichen Zweifel anschließt – eine Aufenthaltsehe geschlossen hat, was der Magistratsabteilung 35 jedoch zum Zeitpunkt der Ausstellung des Aufenthaltstitels nicht bekannt war. In Anbetracht des Umstandes, dass der BF sich zu diesem Zeitpunkt zur Erlangung seines Aufenthaltstitels auf die Aufenthaltsehe berufen hat und ihm damit umso mehr sein unsicherer Aufenthalt bewusst sein musste, erfährt jegliche ab diesem Zeitpunkt erlangte Integration eine maßgebliche Relativierung. Im Übrigen ist römisch 40 bereits seit 14.09.2018 nicht mehr melderechtlich im Bundesgebiet erfasst, wodurch auch das abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF erloschen ist vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080). In Zusammenhang mit dem Familienleben des BF in Österreich bleibt auszuführen, dass ein solches in Anbetracht dessen, dass eine Aufenthaltsehe vorgelegen hat und XXXX überdies seit 14.09.2018 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, nicht vorliegt. An dieser Stelle bleibt der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen, dass selbst im Beschwerdevorbringen des BF ein Familienleben nicht behauptet wird, sondern lediglich auf Erwägungen in Zusammenhang mit seinem Privatleben Bezug genommen wurde. In Zusammenhang mit dem Familienleben des BF in Österreich bleibt auszuführen, dass ein solches in Anbetracht dessen, dass eine Aufenthaltsehe vorgelegen hat und römisch 40 überdies seit 14.09.2018 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, nicht vorliegt. An dieser Stelle bleibt der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen, dass selbst im Beschwerdevorbringen des BF ein Familienleben nicht behauptet wird, sondern lediglich auf Erwägungen in Zusammenhang mit seinem Privatleben Bezug genommen wurde. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass die Bereitschaft des BF, in beruflicher Hinsicht in Österreich Fuß zu fassen, jedenfalls gegeben war, zumal der BF regelmäßig Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist und ihm der Bezug von Arbeitslosengeld, in der Folge Notstands- bzw. Überbrückungshilfe ob seiner Tätigkeit im Gastgewerbe aufgrund der – nach wie vor gegebenen – Schwierigkeiten dieser Branche im Zuge der COVID-19-Pandemie nicht anzulasten sind. Des Weiteren ist auch positiv zu honorieren, dass der BF eine 16-stündige Ausbildung für betriebliche ErsthelferInnen beim XXXX absolviert hat bzw. ebenso seine Mitgliedschaft im XXXX . Auch hat der BF am 08.01.2018 sein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau B1 erworben. Daneben haben sich allerdings keine weiteren Integrationsbemühungen in Form einer aktiven Teilnahme am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich ergeben. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass die Bereitschaft des BF, in beruflicher Hinsicht in Österreich Fuß zu fassen, jedenfalls gegeben war, zumal der BF regelmäßig Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist und ihm der Bezug von Arbeitslosengeld, in der Folge Notstands- bzw. Überbrückungshilfe ob seiner Tätigkeit im Gastgewerbe aufgrund der – nach wie vor gegebenen – Schwierigkeiten dieser Branche im Zuge der COVID-19-Pandemie nicht anzulasten sind. Des Weiteren ist auch positiv zu honorieren, dass der BF eine 16-stündige Ausbildung für betriebliche ErsthelferInnen beim römisch 40 absolviert hat bzw. ebenso seine Mitgliedschaft im römisch 40 . Auch hat der BF am 08.01.2018 sein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau B1 erworben. Daneben haben sich allerdings keine weiteren Integrationsbemühungen in Form einer aktiven Teilnahme am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich ergeben. Maßgeblich relativierend im Sinne des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG wiegt jedoch, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Selbiges trifft gegenständlich in Anbetracht dessen, dass sämtliche integrationsbekundenden Maßnahmen erst zu einem Zeitpunkt nach dem Eingehen der Aufenthaltshaltsehe mit XXXX – mit Ausnahme seiner geringfügigen Beschäftigungen bis zu diesem Zeitpunkt – gesetzt wurden, zu. Zur Erwerbstätigkeit des BF bleibt noch festzuhalten, dass ihm selbige nur durch das Eingehen einer strafbaren Aufenthaltsehe ermöglicht wurde, wodurch sich auch eine etwaige dadurch erlangte berufliche Integration maßgeblich relativiert. Schließlich gilt noch zu erwähnen, dass der BF die entsprechende Sprachprüfung erst nach knapp vier Jahren des Aufenthaltes im Bundesgebiet positiv abzulegen vermochte.Maßgeblich relativierend im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG wiegt jedoch, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Selbiges trifft gegenständlich in Anbetracht dessen, dass sämtliche integrationsbekundenden Maßnahmen erst zu einem Zeitpunkt nach dem Eingehen der Aufenthaltshaltsehe mit römisch 40 – mit Ausnahme seiner geringfügigen Beschäftigungen bis zu diesem Zeitpunkt – gesetzt wurden, zu. Zur Erwerbstätigkeit des BF bleibt noch festzuhalten, dass ihm selbige nur durch das Eingehen einer strafbaren Aufenthaltsehe ermöglicht wurde, wodurch sich auch eine etwaige dadurch erlangte berufliche Integration maßgeblich relativiert. Schließlich gilt noch zu erwähnen, dass der BF die entsprechende Sprachprüfung erst nach knapp vier Jahren des Aufenthaltes im Bundesgebiet positiv abzulegen vermochte. Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle – neuerlich – auszuführen, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keine strafgerichtliche bzw. verwaltungsstrafgerichtliche Unbescholtenheit des BF im Bundesgebiet vorliegt, zumal dieser seitens des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX mit 19.12.2016 eine strafgerichtliche Verurteilung erfahren hat und auch wegen einer Übertretung nach dem Meldegesetz mit rechtskräftigen Strafbescheid abgestraft wurde.Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle – neuerlich – auszuführen, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keine strafgerichtliche bzw. verwaltungsstrafgerichtliche Unbescholtenheit des BF im Bundesgebiet vorliegt, zumal dieser seitens des Bezirksgerichts römisch 40 zu römisch 40 mit 19.12.2016 eine strafgerichtliche Verurteilung erfahren hat und auch wegen einer Übertretung nach dem Meldegesetz mit rechtskräftigen Strafbescheid abgestraft wurde. Der Umstand, dass die Dauer des gegenständlichen Verfahrens dem BF nicht anzulasten ist, tritt in Anbetracht der obigen Ausführungen dabei in den Hintergrund. Gegenständlich kann nach wie vor vom Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat Ägypten ausgegangen werden. Dieser hat in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen, was auch durch seine Mitgliedschaft im XXXX indiziert wird. Insgesamt lebte er etwa 27 Jahre in Ägypten, wo er sozialisiert wurde, seine Schulbildung erfahren und auch sein Studium der Rechtswissenschaften zum Abschluss gebracht hat. Folglich wird es dem BF ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die ägyptische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).Gegenständlich kann nach wie vor vom Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat Ägypten ausgegangen werden. Dieser hat in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen, was auch durch seine Mitgliedschaft im römisch 40 indiziert wird. Insgesamt lebte er etwa 27 Jahre in Ägypten, wo er sozialisiert wurde, seine Schulbildung erfahren und auch sein Studium der Rechtswissenschaften zum Abschluss gebracht hat. Folglich wird es dem BF ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die ägyptische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338). Dem persönlichen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich steht dabei das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu und sind Zuwiderhandlungen daher entsprechend zu sanktionieren. Das Eingehen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe stellt einen schweren Missbrauch der Bestimmungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und Fremdenpolizeigesetz dar und kann nicht im Interesse der Republik Österreich liegen. Insbesondere ist auch durch die vom BF geschlossene Aufenthaltsehe, welche eine Umgehung bzw. Aushebelung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zum Ziel hat, nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auszugehen, zumal dieses Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Dem persönlichen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich steht dabei das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu und sind Zuwiderhandlungen daher entsprechend zu sanktionieren. Das Eingehen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe stellt einen schweren Missbrauch der Bestimmungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und Fremdenpolizeigesetz dar und kann nicht im Interesse der Republik Österreich liegen. Insbesondere ist auch durch die vom BF geschlossene Aufenthaltsehe, welche eine Umgehung bzw. Aushebelung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zum Ziel hat, nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auszugehen, zumal dieses Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Gegenständlich überwiegt daher entsprechend der in Zusammenhang mit der Interessenabwägung getroffenen Erwägungen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen des BF in einem erheblichen Maße. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen ließen. Gegenständlich überwiegt daher entsprechend der in Zusammenhang mit der Interessenabwägung getroffenen Erwägungen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen des BF in einem erheblichen Maße. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden und kommt die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G nicht in Betracht.Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden und kommt die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): 3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1. Rechtslage:

§ 52

Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des § 50 FPG zu. Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG zu. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Weder aus dem gesamten Akteninhalt noch aus den Stellungnahmen sowie dem Beschwerdevorbringen des BF gehen konkrete Gründe hervor, die für eine Unzulässigkeit seiner Abschiebung sprechen würden. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Weder aus dem gesamten Akteninhalt noch aus den Stellungnahmen sowie dem Beschwerdevorbringen des BF gehen konkrete Gründe hervor, die für eine Unzulässigkeit seiner Abschiebung sprechen würden. Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann sich im Falle einer Rückkehr nach Ägypten dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbeurteilung davon auszugehen, dass ihm im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, insbesondere auch in Anbetracht seines Studiums der Rechtswissenschaften in Ägypten. Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des BF nach Ägypten zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann sich im Falle einer Rückkehr nach Ägypten dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbeurteilung davon auszugehen, dass ihm im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, insbesondere auch in Anbetracht seines Studiums der Rechtswissenschaften in Ägypten. Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des BF nach Ägypten zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. In Zusammenhang mit der COVID-19-Situation gilt anzumerken, dass es sich um eine weltweite Pandemie handelt, somit sowohl Österreich als auch Ägypten davon betroffen ist. Selbst unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie erweist sich das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs einer allfälligen Erkrankung für den BF als einen gesunden, jungen Menschen ohne Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe als sehr gering, sodass diese gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Abschiebung zu entfalten vermag. Dementsprechend war auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden.Dementsprechend war auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden. 3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.4.1 Rechtslage:

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und beträgt selbige

§ 55

Abs 2 FPG Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Dabei obliegt es dem BF, derart besondere Umstände nachzuweisen (vgl. § 55 Abs 3 FPG).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und beträgt selbige

Paragraph 55, Absatz 2, FPG Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Dabei obliegt es dem BF, derart besondere Umstände nachzuweisen vergleiche Paragraph 55, Absatz 3, FPG). 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Da keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, beträgt diese

§ 55Abs 2 FPG 14 Tage und war der Spruchpunkt IV.

des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden.Da keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, beträgt diese

Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage und war der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden. 3.

  1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): 3.5.
  3. Rechtslage:

§ 53

Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53

Abs 2 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs 1 ist, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist ua. insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht geführt hat (Z 8).

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist ua. insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat (Ziffer 8,). 3.5.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen und stützte die belangte Behörde dies auf den Umstand, dass der BF im Bundesgebiet eine Aufenthaltsehe eingegangen ist. In Anbetracht des Umstandes, dass der BF rechtskräftig mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 19.12.2016 wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs 1 und 4 FPG zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass gegenständlich ein Fall des § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 8 FPG vorliegt.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen und stützte die belangte Behörde dies auf den Umstand, dass der BF im Bundesgebiet eine Aufenthaltsehe eingegangen ist. In Anbetracht des Umstandes, dass der BF rechtskräftig mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 19.12.2016 wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins und 4 FPG zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass gegenständlich ein Fall des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG vorliegt. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der Umstand, dass der BF eine Aufenthaltsehe ohne gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet einging und sich darauf zum Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und zum Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt berief, verwirklicht den Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 8 FPG und gibt als schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens Grund für die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene negative Prognose für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. VwGH 28.08.2008, 2008/22/0727; VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247), wobei an dieser Stelle auch auf die Ausführungen unter Punkt 3.2.
  2. verwiesen werden kann. Der Umstand, dass der BF eine Aufenthaltsehe ohne gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet einging und sich darauf zum Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und zum Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt berief, verwirklicht den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG und gibt als schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens Grund für die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene negative Prognose für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vergleiche VwGH 28.08.2008, 2008/22/0727; VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247), wobei an dieser Stelle auch auf die Ausführungen unter Punkt 3.2.
  3. verwiesen werden kann. Im Übrigen hat der BF mit seinem Verhalten nicht nur gegen fremdenrechtliche, sondern auch gegen strafgesetzliche Bestimmungen, nämlich § 117 Abs 1 und 4 FPG, verstoßen, zudem auch eine Bestrafung wegen einer Übertretung nach dem Meldegesetz erfahren. Im Übrigen hat der BF mit seinem Verhalten nicht nur gegen fremdenrechtliche, sondern auch gegen strafgesetzliche Bestimmungen, nämlich Paragraph 117, Absatz eins und 4 FPG, verstoßen, zudem auch eine Bestrafung wegen einer Übertretung nach dem Meldegesetz erfahren. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann jedenfalls eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung iSd § 53 Abs 2 FPG als gegeben angenommen werden, insbesondere auch in Anbetracht dessen, da sich der BF trotz rechtskräftiger Verurteilung noch im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21.03.2019 auf seine Aufenthaltsehe gestützt und anführt hat, mit seiner Gattin zu leben, obgleich selbige bereits seit 14.09.2018 im Bundesgebiet über keinerlei Hauptwohnsitz mehr verfügt. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann jedenfalls eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG als gegeben angenommen werden, insbesondere auch in Anbetracht dessen, da sich der BF trotz rechtskräftiger Verurteilung noch im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21.03.2019 auf seine Aufenthaltsehe gestützt und anführt hat, mit seiner Gattin zu leben, obgleich selbige bereits seit 14.09.2018 im Bundesgebiet über keinerlei Hauptwohnsitz mehr verfügt. Es ist daher der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, dass sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es ist daher der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, dass sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Wie unter Punkt 3.2.
  4. bereits dargestellt, liegen maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration ebensowenig vor, wie berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte des BF, weshalb mit der Verhängung eines Einreiseverbots auch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von

Art 8EMRK geschützten Rechten einhergehen.

Die gewählte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren bereitet in Anbetracht der möglichen Höchstdauer von fünf Jahren und des verpönten Verhaltens des BF keine Bedenken.Wie unter Punkt 3.2.2. bereits dargestellt, liegen maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration ebensowenig vor, wie berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte des BF, weshalb mit der Verhängung eines Einreiseverbots auch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von

Artikel 8, EMRK geschützten Rechten einhergehen.

Die gewählte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren bereitet in Anbetracht der möglichen Höchstdauer von fünf Jahren und des verpönten Verhaltens des BF keine Bedenken. Folglich war der Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt V. keine Folge zu geben. Folglich war der Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. keine Folge zu geben. 4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG.

Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht, vielmehr wurde sich lediglich auf die Integration des BF im Bundesgebiet berufen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht, vielmehr wurde sich lediglich auf die Integration des BF im Bundesgebiet berufen. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Gegenständlich wäre selbst bei einem positiven Eindruck des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Einreiseverbotes oder der Rückkehrentscheidung möglich, sodass eine Beschwerdeverhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist,

§ 21Abs 7 BFA-VG zu unterbleibt vermag.

Im Übrigen haben sämtliche erstatteten Vorbringen in Zusammenhang mit der Integration des BF ihre Berücksichtigung im Zuge der Interessenabwägung erfahren. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Gegenständlich wäre selbst bei einem positiven Eindruck des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Einreiseverbotes oder der Rückkehrentscheidung möglich, sodass eine Beschwerdeverhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist,

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zu unterbleibt vermag. Im Übrigen haben sämtliche erstatteten Vorbringen in Zusammenhang mit der Integration des BF ihre Berücksichtigung im Zuge der Interessenabwägung erfahren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I411.2239175.1.00

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