← Österreich

{'item': 'I414 2222046-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlI414 2222046-2 Spruch, I414 2222046-1/8EI414 2222046-2/8EI414 2222046-1/8E, I414 2222046-2/8E BESCHLUSS Das Bunde

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 02.05.2019 beantragte XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Vom Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) wurde die Fachärztin für Orthopädie, Dr. N. mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt.Am 02.05.2019 beantragte römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Vom Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) wurde die Fachärztin für Orthopädie, Dr. N. mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.06.2019 hielt Dr. N. im Gutachten fest: „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Schizophrene Störungen, Schizophrene Störung mittelschwere Verlaufsform Schizoaffektive Störung; trotz psychopharmakologischer Behandlung sowie supportiver Gespräche sehr instabile Stimmungs- und Antriebslage; zuletzt stationärim Nov. 2016, Z.n. Suizidversuch 4/2015, derzeit nicht arbeitsfähigSchizoaffektive Störung; trotz psychopharmakologischer Behandlung sowie supportiver Gespräche sehr instabile Stimmungs- und Antriebslage; zuletzt stationärim Nov. 2016, Z.n. Suizidversuch 4 aus 2015,, derzeit nicht arbeitsfähig 03.07.02 50 2 Sprunggelenk – Untere Extremitäten, Sprunggelenk-Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig Z.n. II.gradig offener bimall. Sprunggelenksverrenkungsfraktur re., operativ verplattet, eingeschränkte BeweglichkeitZ.n. römisch zwei.gradig offener bimall. Sprunggelenksverrenkungsfraktur re., operativ verplattet, eingeschränkte Beweglichkeit 02.05.32 30 Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gdb durch Leiden 1 erhöht sich durch Leiden 2 nicht, da keine negative wechselseitige Beeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung betreffend das führende Leiden, daher unveränderter GdB.“ Es handle sich um einen Dauerzustand. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gab Dr. N. an, dass diese zumutbar sei. Eine kurze Gehstrecke könne bewältigt werden, das Ein-/Aussteigen in/aus ÖFFIS sei möglich und der Transport in ÖFFIS sei nicht mit Gefahren für die Antragstellerin verbunden. Mit Parteiengehör vom 19.06.2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorlägen. Die Beschwerdeführerin legte weitere Befunde vor, aufgrund derer Dr. T., Facharzt für Psychiatrie, ein Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 11.07.2019 erstattete. Darin führt er wie folgt aus: „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Schizophrene Störungen, Schizophrene Störung mittelschwere Verlaufsform Schizoaffektive Störung; trotz psychopharmakologischer Behandlung sowie supportiver Gespräche sehr instabile Stimmungs- und Antriebslage; zuletzt stationärim Nov. 2016, Z.n. Suizidversuch 4/2015, derzeit nicht arbeitsfähigSchizoaffektive Störung; trotz psychopharmakologischer Behandlung sowie supportiver Gespräche sehr instabile Stimmungs- und Antriebslage; zuletzt stationärim Nov. 2016, Z.n. Suizidversuch 4 aus 2015,, derzeit nicht arbeitsfähig 03.07.02 50 2 Sprunggelenk – Untere Extremitäten, Sprunggelenk-Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig Z.n. II.gradig offener bimall. Sprunggelenksverrenkungsfraktur re., operativ verplattet, eingeschränkte BeweglichkeitZ.n. römisch zwei.gradig offener bimall. Sprunggelenksverrenkungsfraktur re., operativ verplattet, eingeschränkte Beweglichkeit 02.05.32 30 Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Es kann aus der Befundlage heraus weiterhin keine eindeutige wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung festgestellt werden. Zwar kann es in psychischen Belastungssituationen oder in Phasen psychischer Instabilität wohl zu einer Verstärkung des Schmerzes oder umgekehrt depressiver Symptome durch die Bewegungseinschränkungen kommen, eine andauernde oder anhaltende wechselseitige Leidensbeeinflussung im negativen Sinne jedoch ist über Befunde nicht ausreichend belegt und hat sich wohl auch im Rahmen des Gutachtens mit persönlicher Untersuchung nicht feststellen lassen. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Es ist keine Veränderung festzustellen“ Es handle sich um einen Dauerzustand. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gab Dr. T. an, dass diese zumutbar sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei aus psychiatrischer Sicht möglich, auch ohne Begleitung; aus orthopädisch-unfalltraumatischer Sicht dürften Beschwerden und Bewegungseinschränkungen im Sprunggelenk rechts auch nach Metallentfernung noch fortbestehen, dies könne die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zeitweise erschweren – aber eine generelle Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht festzustellen, da das Zurücklegen einer kürzeren Wegstrecke und das Besteigen eines Verkehrsmittels sowie auch die sichere Benützung eines solchen noch gewährleistet sei. Der Beschwerdeführerin wurde ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ ausgestellt, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wurde hingegen mit Bescheid vom 14.07.2019 abgewiesen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen. Es wurde Beschwerde gegen beide Bescheide erhoben. Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, dass der Grad der Behinderung mit 70% hätte festgestellt werden müssen und stünde ihr die Fahrpreisermäßigung zu. Sie habe im Juli 2019 ihre Medikation optimieren lassen, da sie immer noch Stimmen höre und Wahrnehmungsstörungen habe. Außerdem leide sie an der Sprunggelenksverletzung. Früher oder später komme es zu einer Versteifung. Sie sei seit 2010 mehrmals akut in die Psychiatrie eingewiesen worden, versuche aber trotzdem, eine Arbeit zu finden. Der Beschwerde wurden ärztliche Unterlagen beigelegt. Vom erkennenden Gericht wurde ein Ergänzungsgutachten, indem der Facharzt für Psychiatrie die gestellten Fragen ausführlich und wie folgt beantwortete: „Zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach der EVO: Es ist zunächst festzustellen, dass der neu vorgelegte Befund der psychiatrischen Klinik in Hall 24.07.2019 sowie der letzte Karteieintrag an der unfallchirurgischen Ambulanz keine Veränderung der Einschätzung nach der EVO begründet; die psychiatrisch stationäre Aufnahme erfolgte freiwillig auf Wunsch der Betroffenen, die zunächst angestrebte Medikamentenumstellung wurden ohnehin nicht bzw. nur andernorts durchgeführt, eine Verschlechterung der Grunderkrankung hat nicht bestanden und zumindest seit 2016, wo der letzte stationäre Aufenthalt vorher stattgefunden hatte, ist von einer Exazerbation der schizophrenen Grunderkrankung nicht mehr auszugehen. Es ist daher weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% einzuschätzen (50% durch die schizophrene Erkrankung, die das führende Leiden darstellt, 30% durch die Sprunggelenkserkrankung) – die wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung ist weiterhin nicht festzustellen, da Schmerzen zwar per se belastend sind, es aber trotz der Schmerzen seit Jahren nicht zu einer Verschlechterung der Grunderkrankung gekommen ist und diese sogar remittiert, also symptomfrei geblieben ist. Die rein theoretische Möglichkeit einer ungünstig wechselseitigen Leidensbeeinflussung liegt selbstverständlich vor, bei der Beschwerdeführerin ist diese de facto jedoch nicht vorliegend. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Es ist vorauszuschicken, dass die Beantwortung dieser Frage teilweise, nämlich soweit sie die Beweglichkeit und die körperlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin betreffen, mit dem Vorbehalt abgegeben werden, dass dies nicht das Fachgebiet des Gutachters betrifft – zwar können ausreichend sichere Schlüsse aus den vorliegenden Unterlagen im Akt gezogen werden, fachärztlich-orthopädisch bzw. unfallchirurgisches Hintergrundwissen jedoch nur beschränkt zur Verfügung steht. a) Die Beschwerdeführerin kann kurze Wegstrecken, also 300-400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen; in den Befunden ist übereinstimmend angegeben, dass etwa eine halbe Stunde lang Gehfähigkeit bis zum Auftreten deutlicher oder die Bewegung verunmöglichender Schmerzen besteht, in diesem Zeitraum ist diese Wegstrecke jedenfalls bewältigbar. b) Wenn Behelfe überhaupt notwendig sind, so allenfalls ein Gehstock oder eine Stützschiene im Bereich des Sprunggelenkes – diese möglicherweise erforderlichen Gehbehelfe erschweren die Verwendung oder Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht in hohem Maße. c) Soweit einschätzbar, wirkt sich die Gesundheitsschädigung im Sprunggelenk rechts (wobei hier alle therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden, eine Gelenksversteifung, mit der Folge einer möglicherweise deutlichen Schmerzreduktion, noch angedacht wurde) nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, der Überwindung möglicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus. Da die Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten, das Gleichgewicht, die Rumpfkontrolle etc. nicht beeinträchtigt sind, wäre auch im Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel durch entsprechendes Anhalten eine ausreichend sichere Beförderung zu erwarten. d) Es besteht eine erhebliche Einschränkung der Funktion im rechten oberen Sprunggelenk, nicht in anderen Gelenken der unteren Extremitäten. e) Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor, der körperliche Allgemeinzustand wird im Akt an keinem Ort als reduziert oder auch nur grenzwertig beschrieben. f) Eine Einschränkung neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen liegt nicht vor. Es besteht eine psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, welche allerdings in den letzten Jahren laut Akt sich nicht akut verschlechtert hat und zu keinen an sich notwendigen oder unumgänglichen stationären psychiatrischen Aufnahmen mehr geführt hat. Dennoch ist die Erkrankung einer schizoaffektiven Störung dazu geeignet, eine generelle Funktionseinschränkung im Sinne einer eingeschränkten Belastbarkeit gegenüber Stress oder psychosozialen Konflikten erwarten zu können. g) Es liegt weder eine Platzangst, noch eine soziale Phobie noch eine sonstige klassische Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD-10 vor; entsprechend wurde eine spezifische Psychotherapie oder andere Behandlung zur klassischen Angstreduktion bislang nicht explizit durchgeführt. Die psychosoziale Betreuung durch den PSP dient mehr der Krankheitsbewältigung im Alltag bzw. der Krankheitseinsicht einerseits und der Stärkung psychosozialer Funktionen einschließlich Tagesstrukturierung andererseits. h) Eine schwere kognitive Einschränkung, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen würde, liegt nicht vor. i) Es liegt kein Anfallsleiden vor, ein solches hat auch in der Vergangenheit nicht bestanden, epileptische Anfälle nicht beschrieben worden. j) Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar, da sie trotz ihrer orthopädischen Beschwerden das öffentliche Verkehrsmittel erreichen, besteigen und sicher benützen kann. Aus psychiatrischer Sicht liegt keine Einschränkung diesbezüglich vor, da die schizoaffektive Störung nicht mit starker Angst, gegenwärtig unter Behandlung auch nicht mit deutlichen schizophrenen Symptomen verbunden ist, somit öffentliche Verkehrsmittel aus psychischer Sicht zumut- und benutzbar sind.“ Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben zu dem Gutachten eine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 09.02.2021 hat die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Beschwerden zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde: Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Da die Beschwerdeführerin die Beschwerden vom 30.07.2019 gegen die angefochtenen, im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde vom 24.07.2019 zurückgezogen hat und die Verfahren daher rechtskräftig entschieden sind, waren die Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I414.2222046.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.