Obsah (21)
§ 52§ 53Art 133§ 3§ 18§ 1§ 120§ 37§ 9§ 46Art. 13§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 61§ 66§ 67§ 47§ 55§ 50RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlL504 2236164-1 Spruch, L504 2236164-1/10E Schriftliche Ausfertigung des am 26.11.2020 mündlich verkündeten Erkenn
§ 52, 46, 53 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als Spruchpunkt III.
zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird
Paragraph 52, 46, 53, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat:
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 2 Z 3 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die beschwerdeführende Partei [bP] ist ein männlicher, türkischer Staatsangehöriger. römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei [bP] ist ein männlicher, türkischer Staatsangehöriger. I.
- Die bP hat sich von der türkischen Botschaft in XXXX einen Notreisepass ausstellen lassen, mit welchem sie am XXXX 2020 über den Flughafen XXXX in die Türkei ausgereist ist. römisch eins.
- Die bP hat sich von der türkischen Botschaft in römisch 40 einen Notreisepass ausstellen lassen, mit welchem sie am römisch 40 2020 über den Flughafen römisch 40 in die Türkei ausgereist ist. I.
- Durch die zuständige LPD bzw. die Grenzpolizei SPK XXXX wurde mit XXXX 2020 eine Anzeige gegen die bP wegen illegaler Einreise ohne Reisedokument und unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet erstattet. Die bP wurde beim Ausreiseversuch aufgegriffen. Eine Kopie des Notreisepasses wurde erstellt und wurde die Ausreise nach der Amtshandlung sowie Sicherheitsleistung iHv Euro 100 gestattet. römisch eins.
- Durch die zuständige LPD bzw. die Grenzpolizei SPK römisch 40 wurde mit römisch 40 2020 eine Anzeige gegen die bP wegen illegaler Einreise ohne Reisedokument und unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet erstattet. Die bP wurde beim Ausreiseversuch aufgegriffen. Eine Kopie des Notreisepasses wurde erstellt und wurde die Ausreise nach der Amtshandlung sowie Sicherheitsleistung iHv Euro 100 gestattet. Festgehalten wurde, dass die bP angegeben hat, dass sie mit einem unbekannten LKW Fahrer nach XXXX gefahren sei, um dort zu arbeiten. Ein Reisedokument hätte sie nicht mitgeführt. Sie hätte hier mehrere Firmen angerufen und nach Arbeit gefragt, wobei sie wegen der Corona Krise nichts erreicht hätte. Deswegen sei sie zur Botschaft gegangen, habe sich den Notreisepass ausstellen lassen und wolle nunmehr wiederum nach XXXX ausreisen.Festgehalten wurde, dass die bP angegeben hat, dass sie mit einem unbekannten LKW Fahrer nach römisch 40 gefahren sei, um dort zu arbeiten. Ein Reisedokument hätte sie nicht mitgeführt. Sie hätte hier mehrere Firmen angerufen und nach Arbeit gefragt, wobei sie wegen der Corona Krise nichts erreicht hätte. Deswegen sei sie zur Botschaft gegangen, habe sich den Notreisepass ausstellen lassen und wolle nunmehr wiederum nach römisch 40 ausreisen. I.
- Nach Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde (bB) wurde der bP ein schriftliches Parteiengehör am XXXX 2020 nachweislich am Flughafen ausgehändigt.römisch eins.
- Nach Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde (bB) wurde der bP ein schriftliches Parteiengehör am römisch 40 2020 nachweislich am Flughafen ausgehändigt. I.
- Am 30.06.2020 langte eine Stellungnahme, übermittelt durch die Vertretung, beim Bundesamt ein.römisch eins.
- Am 30.06.2020 langte eine Stellungnahme, übermittelt durch die Vertretung, beim Bundesamt ein. Es wurden diverse Angaben zur privaten und familiären Situation der bP in Österreich sowie der Türkei getroffen. Zudem wurde ausgeführt, dass die bP einfach nach Österreich gereist sei, da sie ihren hier lebenden Bruder vermisst habe. Eingestanden wurde, dass sie ohne Visum eingereist ist. Dann sei ihr in den Sinn gekommen, dass sie illegal aufhältig ist und hätte sie auch noch den Reisepass verloren. Die Tragweite ihrer Handlungen sei ihr nicht bewusst gewesen und wolle sich für ihr Verhalten entschuldigen. Vor allem im Hinblick auf den Bruder und dessen Familie, welche sie auch in Zukunft besuchen wolle ersuche sie davon abzusehen, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. I.
- In der bei der bB eingelangten Strafverfügung vom 06.07.2020 betreffend der Amtshandlung vom XXXX 2020 ist neben der Rechtsmittelbelehrung (Einspruchsfrist 2 Wochen nach Zustellung) festgehalten: römisch eins.
- In der bei der bB eingelangten Strafverfügung vom 06.07.2020 betreffend der Amtshandlung vom römisch 40 2020 ist neben der Rechtsmittelbelehrung (Einspruchsfrist 2 Wochen nach Zustellung) festgehalten: Sie haben sich als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) am XXXX 2020 um 18:35 Uhr, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet am Flughafen XXXX aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfen. Sie waren auch nicht aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt. Weder waren Sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels noch bestand ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen. Sie hatten weder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten inne noch eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigenbestätigung
§ 3Abs. 5 Ausl
BG oder eine Anzeigenbestätigung
§ 18Abs. 3 Ausl
BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten.Sie haben sich als Fremder (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) am römisch 40 2020 um 18:35 Uhr, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet am Flughafen römisch 40 aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfen. Sie waren auch nicht aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt. Weder waren Sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels noch bestand ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen. Sie hatten weder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten inne noch eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigenbestätigung
Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigenbestätigung
Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten. Sie sind auch nicht Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und erfüllen als solcher nicht § 18 Abs. 13 AuslBG.Sie sind auch nicht Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und erfüllen als solcher nicht Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG. Sie sind weder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet,
der Forscher und Studenten-Richtlinie und üben als solcher auch keine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung, die
§ 1Abs. 2 lit. h Ausl
BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, aus, noch sind Sie als dessen Familienangehöriger Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet.Sie sind weder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet,
der Forscher und Studenten-Richtlinie und üben als solcher auch keine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, aus, noch sind Sie als dessen Familienangehöriger Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet. Sie sind auch nicht
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und nehmen als solcher nicht an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil noch besteht für Sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen. Da sich auch aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften kein Aufenthaltsrecht ergibt, liegen die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht vor. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: 1. § 120 Abs. 1a FPG i.V.m. §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz idgF.1. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von1. € 600,00 Geldstrafe von, 1. € 600,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tage(
- n)10 Stunde(
- n)0 Minute(n)
§ 120Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz idg
F.
Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz idgF. Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Die
§ 37Abs. 1 VSt
G eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von € 100,00 wird auf die gegenständlich verhängte/n Strafe/n in Höhe von € 600,00 angerechnet, im Sinne des § 18 VStG zur Geldstrafen- sowie Kostendeckung des Strafverfahrens mit Rechtskraft des Bescheides herangezogen und gem. § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt.Die
Paragraph 37, Absatz eins, VStG eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von € 100,00 wird auf die gegenständlich verhängte/n Strafe/n in Höhe von € 600,00 angerechnet, im Sinne des Paragraph 18, VStG zur Geldstrafen- sowie Kostendeckung des Strafverfahrens mit Rechtskraft des Bescheides herangezogen und gem. Paragraph 37, Absatz 5, VStG für verfallen erklärt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 500,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie keinen Einspruch erheben, ist diese Strafverfügung sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung entweder zu überweisen oder einzuzahlen. Bitte beachten Sie, dass die Einzahlung nur bei korrekter Angabe der Zahlungsreferenz zugeordnet werden kann. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von € 5,00 zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Mitgeteilt wurde im Rahmen der Übermittlung vom 07.09.2020 von der PK, dass die Strafverfügung seit 21.08.2020 rechtskräftig ist. I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde
§ 9BFA-Verfahrensgesetz i
Vm § 52 Abs. 1 Z. 2 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde
§ 52Abs.
9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei
§ 46FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wider der b
P
§ 53Abs.
1 und Abs. 2 Z. 3 FPG 2005 ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde
Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wider der bP
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt stellte die Identität sowie die türkische Staatsbürgerschaft der bP fest und führte aus, dass die bP gesund und illegal in Österreich eingereist sei sowie sich unrechtmäßig aufgehalten habe. Der Lebensmittelpunkt sowie die Angehörigen wären in der Türkei, die bP sei in Österreich nicht integriert und verfüge über keine familiären, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte. Ein Bruder lebe in Österreich. Der BF habe ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sodass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen wären. Den Feststellungen wurden Abfragen im Zentralen Melderegister, dem Zentralem Fremdenregister, beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die Anzeige iVm der Strafverfügung des PK XXXX und die abgegebene Stellungnahme zugrunde gelegt.Den Feststellungen wurden Abfragen im Zentralen Melderegister, dem Zentralem Fremdenregister, beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die Anzeige in Verbindung mit der Strafverfügung des PK römisch 40 und die abgegebene Stellungnahme zugrunde gelegt. Insbesondere wurde von der bB festgehalten: Für Ihre Person bedeutet das:
- Sie sind türkischer Staatsbürger und dürften sich ohne Visum oder Aufenthaltstitel nicht in Österreich aufhalten. Sie sind weder im Besitze eines Visums oder eines Aufenthaltstitels. Sie haben sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
- Ihre Kernfamilie, bestehend aus Ihrer Mutter, lebt in der Türkei. Ihr Bruder lebt in Österreich Es besteht in Österreich kein tatsächliches Familienleben.
- Sie gestalten Ihr Privatleben in der Türkei. Dort lebt Ihre Familie, dort könnten Sie eine Beschäftigung annehmen und pflegen Sie Ihre sozialen Kontakte. Ihr Privatleben in Österreich ist des Schützens nicht würdig.
- Sie sind im Bundesgebiet weder beruflich, noch sozial integriert. Ihre Integration findet in Ihrem Heimatland statt.
- Die Bindungen zu Ihrem Heimatstaat sind als wesentlich höher zu werten als die zu Österreich. In der Türkei können Sie arbeiten und spielt sich Ihr Privatleben ab.
- Strafgerichtliche Unbescholtenheit können Sie in Österreich vorweisen.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, haben stattgefunden, da Sie ohne Visum nach Österreich eingereist sind und sich illegal in Österreich aufgehalten haben.
- Es besteht in Österreich kein Privat- oder Familienleben.
- Überlange Verzögerungen seitens der Behörde haben nicht stattgefunden, da Ihr Verfahren unmittelbar nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens abgeschlossen wurde. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist in Ihrem Fall zulässig, da die Abwägung der oben dargestellten Punkte ergeben hat, dass der Eingriff der öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts statthaft ist, da dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. … Die Ziffer 3 ist in Ihrem Fall erfüllt: Sie wurden in Österreich wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes rechtskräftig bestraft. Die durch PK XXXX 2020, wegen § 120
(1a)FPG iVm §§ 31
(1a), 31
(1)FPG, erlassene Strafverfügung, Geldstrafe von € 600.-,ist mit 21.08.2020 in Rechtskraft erwachsen. Die diesbezügliche Verständigung durch PK XXXX erfolgte per E-Mail am 07.09.2020.Die durch PK römisch 40 2020, wegen Paragraph 120 (, eins a,) FPG in Verbindung mit Paragraphen 31 (, eins a,), 31
(1)FPG, erlassene Strafverfügung, Geldstrafe von € 600.-,ist mit 21.08.2020 in Rechtskraft erwachsen. Die diesbezügliche Verständigung durch PK römisch 40 erfolgte per E-Mail am 07.09.2020. Sie wurden am 17.11.2019 von der Polizei bei einer Beschäftigung betreten, die Sie nach dem AuslBG nicht hätten ausüben dürfen. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert
§ 53Abs.
2 das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit.Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert
Paragraph 53, Absatz 2, das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. … Persönlichkeitsbild und Gefährlichkeitsprognose: Sie sind mit einem LKW illegal nach Österreich eingereist. Laut Ihren Angaben gegenüber der Polizei wollten Sie illegalen Beschäftigungen nachgehen. Der Tatbestand der rechtskräftigen Strafverfügung alleine wurde zur Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes nicht herangezogen. Vielmehr wurde der Zweck Ihres Aufenthalts in Österreich berücksichtigt. Sie führen kein tatsächliches Familienleben in Österreich, sind weder beruflich, noch sozial im Bundesgebiet integriert. Sie sind nicht im Besitze von Vermögen und Ihre Ersparnisse sind fast zur Gänze aufgebraucht. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. I.8. Mit Verfahrensanordnung vom 29.09.2020 wurde der bP ein Rechtsberater
§ 52BFA-VG zur Seite gestellt.römisch eins.8. Mit Verfahrensanordnung vom 29.09.2020 wurde der b
P ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG zur Seite gestellt. I.
- In der über die rechtsfreundliche Vertretung eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass die bP 1-2 Wochen vor der Ausreise illegal eingereist sei, um den Bruder hier zu besuchen. Nachdem sie gemerkt habe, dass dies keine gute Idee war, sei sie umgehend ausgereist. römisch eins.
- In der über die rechtsfreundliche Vertretung eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass die bP 1-2 Wochen vor der Ausreise illegal eingereist sei, um den Bruder hier zu besuchen. Nachdem sie gemerkt habe, dass dies keine gute Idee war, sei sie umgehend ausgereist. Im Bescheid fänden sich aktenwidrige Feststellungen dazu, dass die bP bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG betreten worden wäre. Der bP sei zu Unrecht vorgeworfen worden, dass sie illegalen Beschäftigungen nachgehen hätte wollen, was sie aber nicht gemacht hätte. Auch werde die bP von ihrem in Österreich lebenden Bruder finanziell unterstützt, was nicht berücksichtigt worden sei. Die Höhe des verhängten Einreiseverbotes sei überzogen und hätte die bB lediglich Pauschalangaben getroffen und Textblöcke verwendet, ohne eine einzelfallbezogene Zukunftsprognose zu erstellen. Die bP sei gerade aus Respekt vor österreichischen Behörden wieder ausgereist und sei der Umstand der freiwilligen Ausreise nicht berücksichtigt worden. Beantragt wurde ua. eine mündliche Beschwerdeverhandlung. I.
- Mit der Beschwerdevorlage wurde eine Stellungnahme der bB abgegeben. römisch eins.
- Mit der Beschwerdevorlage wurde eine Stellungnahme der bB abgegeben. I.
- Es wurde vom BVwG eine Verhandlung anberaumt und wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass das persönliche Erscheinen der bP nicht erforderlich und die Entsendung eines informierten Vertreters ausreichend ist.römisch eins.
- Es wurde vom BVwG eine Verhandlung anberaumt und wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass das persönliche Erscheinen der bP nicht erforderlich und die Entsendung eines informierten Vertreters ausreichend ist. I.
- Mit Mail vom 11.11.2020 teilte die Vertreterin der bP mit, dass im Hinblick auf die Ladung zur Verhandlung vor dem BVwG wegen terminlicher Probleme und im Zusammenhang mit der Covid-Situation die Anfrage ergeht, ob die Verhandlung auch mittels Zoom Konferenz abgehalten werden kann.römisch eins.
- Mit Mail vom 11.11.2020 teilte die Vertreterin der bP mit, dass im Hinblick auf die Ladung zur Verhandlung vor dem BVwG wegen terminlicher Probleme und im Zusammenhang mit der Covid-Situation die Anfrage ergeht, ob die Verhandlung auch mittels Zoom Konferenz abgehalten werden kann. I.
- Im Aktenvermerk vom 13.11.2020 des BVwG wurde festgehalten, dass die Vertreterin der bP im Zuge eines Anrufes bekannt gegeben hat, dass die bP sich in der Türkei befinde und es ihr im Hinblick auf die Covid Situation nicht möglich sei, nach Österreich zu kommen. Die bP wäre aber zu einer Zoom Videokonferenz bereit. Es wurde mitgeteilt, dass der Richter informiert wird.römisch eins.
- Im Aktenvermerk vom 13.11.2020 des BVwG wurde festgehalten, dass die Vertreterin der bP im Zuge eines Anrufes bekannt gegeben hat, dass die bP sich in der Türkei befinde und es ihr im Hinblick auf die Covid Situation nicht möglich sei, nach Österreich zu kommen. Die bP wäre aber zu einer Zoom Videokonferenz bereit. Es wurde mitgeteilt, dass der Richter informiert wird. I.
- Am 16.11.2020 wurde der Vertreterin mitgeteilt, dass eine Verhandlung vie Zoom aus technischen Gründen nicht möglich ist. römisch eins.
- Am 16.11.2020 wurde der Vertreterin mitgeteilt, dass eine Verhandlung vie Zoom aus technischen Gründen nicht möglich ist. I.
- Am 26.11.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die von der bP beantragte Verhandlung in Abwesenheit der bP bzw. deren Vertretung durch. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern. Das Erkenntnis wurde spruchgemäß verkündet. römisch eins.
- Am 26.11.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die von der bP beantragte Verhandlung in Abwesenheit der bP bzw. deren Vertretung durch. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern. Das Erkenntnis wurde spruchgemäß verkündet. I.
- Mit Schreiben vom 05.12.2020, eingelangt am 07.12.2020 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses begehrt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 05.12.2020, eingelangt am 07.12.2020 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Identität und Herkunftsstaat: Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) der ledigen, kinderlosen bP stehen fest. Sie ist türkischer Staatsangehöriger. 1.
- Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist in der Türkei in XXXX geboren und absolvierte dort ihre Schulbildung.Die bP ist in der Türkei in römisch 40 geboren und absolvierte dort ihre Schulbildung. Sie wohnte vor ihrer Ausreise in der Türkei und hat dort eine Berufsausbildung absolviert sowie zuletzt als Gasschweißer gearbeitet. 1.
- Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: In der Türkei lebt die bP zusammen mit ihrer Mutter. 1.
- Ausreisemodalitäten: Sie reiste ohne die erforderlichen Dokumente illegal in Österreich ein und hielt sich für ca. 2 Wochen unrechtmäßig hier auf. Sie reiste zum Zweck der illegalen Arbeitsaufnahme ein. 1.
- Aktueller Gesundheitszustand: Die bP ist gesund. 1.
- Privatleben / Familienleben in Österreich: Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet und hielt sich für ca. 2 Wochen unrechtmäßig bis zur freiwilligen Ausreise hier auf. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt. Lediglich ein Bruder von ihr lebt hier mit seiner Familie, die bP war jedoch nicht bei ihm sondern bei Freunden aufhältig. Grad der Integration Es liegen keinerlei erkennbare Anknüpfungspunkte in Österreich vor. Die bP hat hier keine soziale oder beruflichen Verknüpfungen. Sie war sich bewusst, dass der Aufenthalt unrechtmäßig ist und hat freiwillig das Bundesgebiet wieder verlassen. Auch Deutschkenntnisse wurden von ihr nicht belegt. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens. Es leben dort auch noch Familienangehörige / Verwandte. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Gegen die bP wurde jedoch wegen dem unrechtmäßigen Aufenthalt eine Strafverfügung
§ 120Abs. 1a FPG i.V.m. §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz idg
F. erlassen und eine Geldstrafe von 600 EUR verhängt.Gegen die bP wurde jedoch wegen dem unrechtmäßigen Aufenthalt eine Strafverfügung
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz idgF. erlassen und eine Geldstrafe von 600 EUR verhängt. Sie war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich und hier entgegen melderechtlichen Vorschriften während ihres Aufenthaltes auch nicht gemeldet. 1.
- Zu etwaigen Problemen im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat: Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP ( XXXX ), unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP ( römisch 40 ), unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Die bP hat hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation und Sicherheit im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage vorgebracht. Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor der Ausreise schon in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. 1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus nachfolgend genannten Quellen ergeben sich folgende Feststellungen bzw. Einschätzungen/Schlussfolgerungen über die relevante Lage, wobei zur Beurteilung der aktuellen und entscheidungsrelevanten Situation jeweils den jüngsten Erkenntnisquellen besondere Bedeutung zugemessen werden und ältere im Wesentlichen der Übersicht über die Lageentwicklung dienen.
- Politische Lage Letzte Änderung am 29.11.2019 Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 14.6.2019). Diese Entwicklung wurde mit der Parlaments- und Präsidentschaftswahl im Juni 2018 abgeschlossen, u.a. wurde das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft (bpb 9.7.2018).Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 14.6.2019). Diese Entwicklung wurde mit der Parlaments- und Präsidentschaftswahl im Juni 2018 abgeschlossen, u.a. wurde das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft (bpb 9.7.2018). Die Venedig Kommission des Europarates zeigte sich in einer Stellungnahme zu den Verfassungsänderungen besorgt, da mehrere Kompetenzverschiebungen zugunsten des Präsidentenamtes die Gewaltenteilung gefährden, und die Verfassungsänderungen die Kontrolle der Exekutive über Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaft in problematischerweise verstärken würden. Ohne Gewaltenkontrolle würde sich das Präsidialsystem zu einem autoritären System entwickeln (CoE-VC 13.7.2017). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden Stimmen stärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des EGMR nicht gesenkt. Die unter Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und es der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekuläre Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein. Der Wahlkampf fand in einem stark polarisierten politischen Umfeld statt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am
- März hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem hauchdünnen Vorsprung von 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am
- Mai schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert von der Macht in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt XXXX (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am
- März hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem hauchdünnen Vorsprung von 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am
- Mai schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert von der Macht in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt römisch 40 (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Trotz der Aufhebung des Ausnahmezustands sind viele seiner Verordnungen in die ordentliche Gesetzgebung aufgenommen worden. Das neue Präsidialsystem hat etliche der bisher bestehenden Elemente der Gewaltenteilung aufgehoben und die Rolle des Parlaments geschwächt. Dies hat zu einer stärkeren Politisierung der öffentlichen Verwaltung und der Justiz geführt. Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialerlässe zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen; gegen Gesetze Veto einzulegen, und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Die traditionellen Instrumente des Parlaments zur Kontrolle der Exekutive, wie z.B. ein Vertrauensvotum und die Möglichkeit mündlicher Anfragen an die Regierung, sind nicht mehr möglich. Nur schriftliche Anfragen können an Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialerlässen ist im neuen System verankert. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialerlässen beantragen kann. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der Souveräne Wohlfahrtsfonds, sind inzwischen dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019). Zunehmende politische Polarisierung, insbesondere im Vorfeld der Gemeinderatswahlen vom März 2019, verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der Demokratischen Partei der Völker (HDP), hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft. Laut europäischer Kommission muss die parlamentarische Immunität gestärkt werden, um die Meinungsfreiheit der Abgeordneten zu gewährleisten (EC 29.5.2019). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018).Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands in Gewahrsam genommen und mehr als 78.000 wegen Terrorismusbezug verhaftet, von denen 50.000 noch im Gefängnis sitzen (EC 29.5.2019). Die rund 50.000 wegen Terrorbezug Inhaftierten machen 17% aller Gefängnisinsassen aus (AM 4.12.2018). [siehe auch:
- Rechtsschutz/Justizwesen, 5.Sicherheitsbhörden und 3.
- Gülen- oder Hizmet-Bewegung] Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 4.10.2019 ● Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins Istanbul’s mayoral poll, https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins-istanbul-s-mayoral-poll/1513613, Zugriff 4.10.2019 ● AM – Al Monitor (4.12.2018): Turkey can't build prisons fast enough to house convict influx, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/11/turkey-overcrowded-prisons-face-serious-problems.html, Zugriff 4.10.2019 ● bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (9.7.2018): Das "neue" politische System der Türkei, https://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/255789/das-neue-politische-system-der-tuerkei, Zugriff 3.10.2019 ● CoE-VC – council of europe - european commission for democracy through law (venice commission) (13.7.2017): Turkey - Opinion - The Amendments to the Constitution adopted by the Grand National Assembly on 21 January 2017 and to be submitted to a National Referendumon 16 April 2017 [Opinion No. 875/2017], S.29, Abs.130, https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=cdl-ad
(2017)005-e, Zugriff 3.10.2019 CoE-VC – council of europe - european commission for democracy through law (venice commission) (13.7.2017): Turkey - Opinion - The Amendments to the Constitution adopted by the Grand National Assembly on 21 January 2017 and to be submitted to a National Referendumon 16 April 2017 [Opinion No. 875/2017], S.29, Absatz 130,, https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=cdl-ad
(2017)005-e, Zugriff 3.10.2019 ● EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD
(2019)220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 3.10.2019 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.6.2019): Erdogan gratuliert Imamoglu zum Wahlsieg in Istanbul, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wieder-niederlage-fuer-erdogans-akp-in-istanbul-16250529.html, Zugriff 4.10.2019 ● HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 4.10.2019 ● HDN - Hürriyet Daily News (26.6.2018):
- Juni 2018, Ergebnisse Präsidentschaftswahlen; Ergebnisse Parlamentswahlen, http://www.hurriyetdailynews.com/wahlen-turkei-2018, Zugriff 4.10.2019 ● NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-nach-dem-ende-des-ausnahmezustands-weitergeht-ld.1404273, Zugriff 4.10.2019 ● NZZ - Neue Zürcher Zeitung (23.6.2019): Niederlage für Erdogans AKP: CHP-Kandidat Imamoglu gewinnt erneut die Bürgermeisterwahl in Istanbul, https://www.nzz.ch/international/niederlage-fuer-erdogans-akp-chp-kandidat-imamoglu-gewinnt-erneut-die-buergermeisterwahl-in-istanbul-ld.1490981, Zugriff 4.10.2019 ● OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?download=true, Zugriff 4.10.2019 ● OSCE/PACE - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 4.10.2019 ● OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.9.2018): Turkey, Early Presidential and Parliamentary Elections, 24 June 2018: Final Report,https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/397046?download=true, 3.10.2019 ● Der Standard (1.4.2019): Erdoğans AKP verliert bei türkischer Kommunalwahl die Großstädte, https://derstandard.at/2000100581333/Erdogans-AKP-verliert-die-tuerkischen-Grossstaedte, Zugriff 4.10.2019 ● Der Standard (23.6.2019): Opposition gewinnt Wahlwiederholung in Istanbul, https://derstandard.at/2000105305388/Imamoglu-bei-Auszaehlung-der-Wahlwiederholung-in-Istanbul-in-Fuehrungin-Istanbul, Zugriff 4.10.2019 ● ZO - Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedung-neue-gesetze-anti-terror-massnahmen, Zugriff 4.10.2019
- Sicherheitslage Letzte Änderung am 29.11.2019 Im Juli 2015 flammte der bewaffnete Konflikt zwischen Sicherheitskräften und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) wieder auf; der sog. Lösungsprozess kam zum Erliegen. Die Türkei musste zudem von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften. Sie war dabei einer dreifachen Bedrohung durch Terroranschläge der PKK (bzw. ihrer Ableger), des sogenannten Islamischen Staates sowie – in sehr viel geringerem Ausmaß – auch linksextremistischer Gruppierungen, wie der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), ausgesetzt. Die Intensität des Konflikts mit der PKK innerhalb des türkischen Staatsgebiets hat aber seit Spätsommer 2016 nachgelassen (AA 14.6.2019). Dennoch ist die Situation im Südosten trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds weiterhin angespannt. Die Regierung setzte die Sicherheitsmaßnahmen gegen die PKK und mit ihr verbundenen Gruppen fort (EC 25.9.2019). Laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (IHD) kamen 2018 bei bewaffneten Auseinandersetzungen 502 Personen ums Leben, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (IHD 19.4.2019). 2017 betrug die Zahl der Todesopfer 656 (IHD 24.5.2018) und 2016, am Höhepunkt der bewaffneten Auseinandersetzungen, 1.757 (IHD 1.2.2017). Die International Crisis Group zählte 2018 sogar 603 Personen, die ums Leben kamen. Von Jänner bis September 2019 kamen 361 Personen ums Leben (ICG 4.10.2019). Bislang gab es keine sichtbaren Entwicklungen bei der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erreichung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 29.5.2019). Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 4.10.2019). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. In den genannten Gebieten werden immer wieder „zeitweilige Sicherheitszonen“ eingerichtet und regionale Ausgangssperren verhängt. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei-Syrien-Irak), aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 8.10.2019a). Das BMEIA sieht ein hohes Sicherheitsrisiko in den Provinzen Ağrı, Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakır, Gaziantep, Hakkâri, Kilis, Mardin, Şanlıurfa, Siirt, Şırnak, Tunceli und Van, wo es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen mit zahlreichen Todesopfern und Verletzten kommt. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko gilt im Rest des Landes (BMEIA 4.10.2019). Die Sicherheitskräfte verfügen auch nach Beendigung des Ausnahmezustandes weiterhin über die Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen (EDA 4.10.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 8.10.2019 ● AA – Auswärtiges Amt (8.11.2019a): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 8.10.2019 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.11.2019): Türkei – Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tuerkei/, Zugriff 8.10.2019 ● EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD
(2019)220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 3.10.2019 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.10.2019): Reisehinweise Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 4.10.2019ICG – Internal Crisis Group (4.10.2019): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 7.10.2019 ● IHD – Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği (1.2.2017): IHD’s 2016 Report on Human Rights Violations in Eastern and Southeastern Anatolia Region, https://ihd.org.tr/en/ihds-2016-report-on-human-rights-violations-in-eastern-and-southeastern-anatolia/, Zugriff 4.10.2019 ● IHD – Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği (24.5.2018): 2017 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, http://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2018/05/IHD_2017_balance-sheet-1.pdf, Zugriff 4.10.2019 ● IHD – Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği (19.4.2019): 2018 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018-SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 4.10.2019
- Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung am 13.2.2020 Nach zwei Jahren der rapiden Verschlechterung der Menschenrechtslage endete der Ausnahmezustand am 18.7.
- Dies ging jedoch nicht mit konkreten Schritten zur Verbesserung der Menschenrechte im Land einher. Stattdessen bleiben viele der während des Ausnahmezustands eingeführten Maßnahmen bis heute in Kraft. Diese haben nach wie vor tiefgreifende und verheerende Auswirkungen auf die türkischen Bürger (EC 29.5.2019). Die Behörden haben verschiedene gesellschaftliche Gruppen auf der Grundlage unterschiedlicher rechtlicher Bestimmungen im Visier, um gegen abweichende Meinungen vorzugehen und ein Klima der Angst aufrechtzuerhalten. So wurde gegen Menschenrechtsanwälte und Gewerkschaftsvertreter in aufeinander folgenden Verhaftungswellen vorgegangen (AI 1.2.2019). Zwar umfasst der Rechtsrahmen allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, dieser muss aber noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bzgl. Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte in Einklang gebracht werden. In den Bereichen Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit sowie Verfahrens- und Eigentumsrechten gab es weiterhin schwere Rückschritte (EC 29.5.2019; vgl. EP 13.3.2019). Einschränkungen der Tätigkeit von Journalisten, Akademikern, Menschenrechtsverteidigern und kritischen Stimmen auf breiter Ebene wirken sich negativ auf die Ausübung dieser Freiheiten aus und führen zu Selbstzensur. Die Durchsetzung der Rechte wird durch die Zersplitterung und eingeschränkte Unabhängigkeit der öffentlichen Einrichtungen, die für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zuständig sind, und das Fehlen einer unabhängigen Justiz behindert (EC 29.5.2019).Zwar umfasst der Rechtsrahmen allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, dieser muss aber noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bzgl. Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte in Einklang gebracht werden. In den Bereichen Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit sowie Verfahrens- und Eigentumsrechten gab es weiterhin schwere Rückschritte (EC 29.5.2019; vergleiche EP 13.3.2019). Einschränkungen der Tätigkeit von Journalisten, Akademikern, Menschenrechtsverteidigern und kritischen Stimmen auf breiter Ebene wirken sich negativ auf die Ausübung dieser Freiheiten aus und führen zu Selbstzensur. Die Durchsetzung der Rechte wird durch die Zersplitterung und eingeschränkte Unabhängigkeit der öffentlichen Einrichtungen, die für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zuständig sind, und das Fehlen einer unabhängigen Justiz behindert (EC 29.5.2019).
der Verfassung besitzt jede Person mit seiner Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können
Art. 13
der Verfassung nur durch Gesetz und mit der Maßgabe eingeschränkt werden, dass ihr Wesenskern unberührt bleibt. Die Beschränkungen dürfen nicht gegen Wortlaut und Geist der Verfassung, die Notwendigkeiten einer demokratischen Gesellschaftsordnung und der laizistischen Republik sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Diesen Grundsätzen steht der Kampf gegen den Terrorismus als zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte gegenüber (ÖB 10.2019).
der Verfassung besitzt jede Person mit seiner Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können
Artikel 13
, der Verfassung nur durch Gesetz und mit der Maßgabe eingeschränkt werden, dass ihr Wesenskern unberührt bleibt. Die Beschränkungen dürfen nicht gegen Wortlaut und Geist der Verfassung, die Notwendigkeiten einer demokratischen Gesellschaftsordnung und der laizistischen Republik sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Diesen Grundsätzen steht der Kampf gegen den Terrorismus als zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte gegenüber (ÖB 10.2019). Die Türkei hat eine weit gefasste Definition von Terrorismus, die auch Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die innere und äußere Sicherheit des Staates umfasst, die die Regierung regelmäßig einsetzt, um die legitime Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu kriminalisieren (USDOS 1.11.2019; vgl. ÖB 10.2019). Dieser Terrorismusbegriff ist mit dem Grundrechtsschutz unvereinbar (ÖB 10.2019). Das Europaparlament sieht die Antiterrormaßnahmen als Missbrauch zur Legitimation der Verstöße gegen die Menschenrechte und fordert die Türkei nachdrücklich auf, bei ihren Antiterrormaßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und ihre Rechtsvorschriften zur Terrorbekämpfung an die internationalen Menschenrechtsnormen anzupassen (EP 13.3.2019).Die Türkei hat eine weit gefasste Definition von Terrorismus, die auch Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die innere und äußere Sicherheit des Staates umfasst, die die Regierung regelmäßig einsetzt, um die legitime Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu kriminalisieren (USDOS 1.11.2019; vergleiche ÖB 10.2019). Dieser Terrorismusbegriff ist mit dem Grundrechtsschutz unvereinbar (ÖB 10.2019). Das Europaparlament sieht die Antiterrormaßnahmen als Missbrauch zur Legitimation der Verstöße gegen die Menschenrechte und fordert die Türkei nachdrücklich auf, bei ihren Antiterrormaßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und ihre Rechtsvorschriften zur Terrorbekämpfung an die internationalen Menschenrechtsnormen anzupassen (EP 13.3.2019). Die missbräuchliche Verwendung von Terrorismusvorwürfen in großem Umfang hält an. Neben tausenden Personen, gegen die wegen Terrorismusvorwürfen ermittelt, da sie vermeintlich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehen (siehe Kapitel 2.1. Gülen- oder Hizmet-Bewegung) befinden sich schätzungsweise 8.500 Personen - darunter gewählte Politiker und Journalisten - wegen angeblicher Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK/KCK) entweder in Untersuchungshaft oder nach einer Verurteilung in Haft. Gegen viele weitere läuft der Prozess. Sie befinden sich jedoch auf freiem Fuß (HRW 14.1.2020). Der EGMR spielt im Land eine besonders wichtige Rolle. Mit der Einführung der Individualbeschwerde seit September 2012 beruft sich das Verfassungsgericht noch häufiger auf die EMRK. Im Zuge des massenhaften strafrechtlichen Vorgehens gegen mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung kam es zu einer deutlichen Zunahme der Individualbeschwerden beim EGMR, die jedoch in der Regel am Erfordernis der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung scheitern (AA 14.6.2019). Im Jahr 2018 stellte der EGMR Verstöße gegen die EMRK in 142 Fällen (von 146) fest, die sich hauptsächlich auf das Recht auf ein faires Verfahren
(41), die Meinungsfreiheit
(40), das Recht auf Freiheit und Sicherheit
(29), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(11), unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
(11)und das Verbot von Folter
(10)bezogen (EC 29.5.2019; vgl. ECHR 1.2019a). Im Berichtszeitraum 2018 wurden vom EGMR 6.717 neue Anträge registriert (ECHR 1.2019b; vgl. EC 29.5.2019). Auf dem Höhepunkt 2017 waren es 25.978 (ECHR 1.2019b). Im Rahmen des verstärkten Überwachungsverfahrens gibt es derzeit 410 Verfahren gegen die Türkei (EC 29.5.2019). Mit Stand 31.10.2019 waren 8.700 Verfahren aus der Türkei, das waren 14,5% aller Fälle, am EGMR anhängig (ECHR 12.11.2019).Der EGMR spielt im Land eine besonders wichtige Rolle. Mit der Einführung der Individualbeschwerde seit September 2012 beruft sich das Verfassungsgericht noch häufiger auf die EMRK. Im Zuge des massenhaften strafrechtlichen Vorgehens gegen mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung kam es zu einer deutlichen Zunahme der Individualbeschwerden beim EGMR, die jedoch in der Regel am Erfordernis der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung scheitern (AA 14.6.2019). Im Jahr 2018 stellte der EGMR Verstöße gegen die EMRK in 142 Fällen (von 146) fest, die sich hauptsächlich auf das Recht auf ein faires Verfahren
(41), die Meinungsfreiheit
(40), das Recht auf Freiheit und Sicherheit
(29), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(11), unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
(11)und das Verbot von Folter
(10)bezogen (EC 29.5.2019; vergleiche ECHR 1.2019a). Im Berichtszeitraum 2018 wurden vom EGMR 6.717 neue Anträge registriert (ECHR 1.2019b; vergleiche EC 29.5.2019). Auf dem Höhepunkt 2017 waren es 25.978 (ECHR 1.2019b). Im Rahmen des verstärkten Überwachungsverfahrens gibt es derzeit 410 Verfahren gegen die Türkei (EC 29.5.2019). Mit Stand 31.10.2019 waren 8.700 Verfahren aus der Türkei, das waren 14,5% aller Fälle, am EGMR anhängig (ECHR 12.11.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 6.11.2019 ● AI – Amnesty International: Turkey (1.2.2019): Amnesty International’s brief on the human rights situation: Turkey’s state of emergency ended but the crackdown on human rights continues [EUR 44/9747/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/1457405/1226_1549275543_eur4497472019english.PDF, Zugriff 7.11.2019 ● EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD
(2019)220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 6.11.2019 ● ECHR - European Court of Human Rights (1.2019a): Statistics by year 2018: Violations by Article and by State, https://echr.coe.int/Documents/Stats_violation_2018_ENG.pdf, Zugriff 6.11.2019 ● ECHR - European Court of Human Rights (1.2019b): Analysis of statistics 2018, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_analysis_2018_ENG.pdf, Zugriff 15.11.2019 ● ECHR - European Court of Human Rights (12.11.2019): Pending Applications Allocated To A Judicial Formation 31/10/2019, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2019_BIL.pdf, Zugriff 15.11.2019 ● EP – European Parliament (13.3.2019): 2018 Report on Turkey - European Parliament resolution of 13 March 2019 on the 2018 Commission Report on Turkey (2018/2150(INI)), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2019-0200+0+DOC+PDF+V0//EN, Zugriff 7.11.2019 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022684.html, Zugriff 13.2.2020 ● USDOS – US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019168.html, Zugriff 7.11.2019 4. Todesstrafe Letzte Änderung am 29.11.2019 Die Türkei schaffte 2004 die Todesstrafe für alle Straftaten ab. Die letzte Hinrichtung erfolgte 1984 (AI 7.2018). Obwohl die Türkei dem Protokoll 13 der EMRK beigetreten ist, werden weiterhin von Regierungsvertretern, einschließlich des Präsidenten, Erklärungen zur Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe abgegeben (EC 29.5.2019). Quellen: ● AI – Amnesty International (7.2018): Abolitionist and Retentionist Countries as of July 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 17.10.2019 ● EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD
(2019)220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 17.10.2019
- Grundversorgung/ Wirtschaft Letzte Änderung am 29.11.2019 Die türkische Wirtschaft hat in den letzten zwölf Monaten erhebliche außenwirtschaftliche Veränderungen erlebt, darunter rückläufige Leistungsbilanz-Ungleichgewichte und eine geringere Auslandsverschuldung der Banken. Dies hat die außenwirtschaftlichen Schwächen verringert, die sich im Vorfeld des Währungsschocks vom August 2018 gehäuft hatten. Investitionen sind zurückgegangen, die Preise hoch geblieben und die Arbeitslosigkeit gestiegen. Diese Anpassungen haben den Fremdfinanzierungsbedarf des Landes reduziert und zu einer stabileren Lira beigetragen, ungeachtet der Währungsschwankungen im Verlaufe des Jahres
- Die Anpassungen wurden durch ein aktiveres Agieren der Politik und günstigere globale monetäre Bedingungen unterstützt. Dennoch sind die Devisenreserven in den letzten zwei Jahren abgebaut worden und haben die Türkei einem außenwirtschaftlichen Druck ausgesetzt. Die Realwirtschaft ist nach wie vor stark von beharrlichen makro-finanziellen Schwächen betroffen. Die Investitionen gingen deutlich zurück (bis zum zweiten Quartal 2019), während die Industrieproduktion auf eine schwache Trendwende hinweist. Die allmähliche Erholung von der Rezession im Jahr 2018 wurde durch einen Anstieg des privaten Konsums und einer Nettoauslandsnachfrage betrieben. Der Rückgang der Inflation hat begonnen, nachdem die Wechselkursentwicklung und der Vertrauensverlust in die Lira die Verbraucherpreise stark anstiegen ließen. Die Inflation betrug in den ersten drei Quartalen 2019 durchschnittlich 17% (WB 2.11.2019). Stagnierendes Produktionsniveau, steigende Produktionskosten und hohe Verbraucherpreise haben zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten und sinkenden Reallöhnen geführt. Die türkische Wirtschaft hat von Mai 2018 bis Mai 2019 rund 840.000 Arbeitsplätze verloren, was 2,9% der Gesamtbeschäftigung entspricht. Die Arbeitslosenquote stieg zwischen Mai 2018 und Mai 2019 von 10,6% auf 14%, wobei die Jugendarbeitslosigkeit einen Anstieg von 19,6% auf 25,6% verzeichnete. Die durchschnittlichen Reallöhne sanken zwischen 2017 und 2018 um 2,6%. Am stärksten betroffen sind ärmere Haushalte, da viele einkommensschwache Arbeitskräfte im Baugewerbe und in der Landwirtschaft beschäftigt sind - den Sektoren, in denen der größte Beschäftigungsrückgang zu verzeichnen war (WB 2.11.2019). Weitere Tendenzen: chronisch hohes Leistungsbilanzdefizit; starke Abhängigkeit von Energieimporten (mehr als 50% des Defizits); fehlende Leistungsfähigkeit in höherwertigen Wirtschaftssektoren, in Teilen beschränkte globale Wettbewerbsfähigkeit, niedrige lokale Wertschöpfung in der Produktion; Abhängigkeit von ausländischen Kapitalflüssen (auch durch die geringe Sparquote: 13% BIP) hoher Anteil an Schwarzarbeit und geringer Anteil von Frauen in der Erwerbsarbeit. Stark entwickelt ist die Westtürkei mit dem Marmara-Raum und der Ägäis. Dabei erwirtschaftet die Region Istanbul mit ca. 20% der Bevölkerung 40% der gesamten Wertschöpfung. Unterentwickelt ist der Südosten und Osten des Landes, gekennzeichnet oft durch bittere Armut und wirtschaftliche Rückständigkeit (GIZ 9.2019a). Unter den OECD-Staaten hat die Türkei eine der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20% des Brutto-Sozialproduktes für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13%. Die Türkei hat u.a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019). Quellen: ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Länderinformationsportal: Türkei: Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/tuerkei/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 11.10.2019 ● OECD
(2019): Society at a Glance 2019: OECD Social Indicators, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/soc_glance-2019-en.pdf?expires=1573813322&id=id&accname=guest&checksum=2EE74228759055A97295ED4460FC22E0, Zugriff 15.11.2019 ● WB – World Bank (2.11.2019): Turkey Economic Monitor, October 2019: Charting A New Course, https://openknowledge.worldbank.org/bitstream/handle/10986/32634/Turkey-Economic-Monitor-Charting-a-New-Course.pdf?cid=ECA_EM_Turkey_EN_EXT&deliveryName=DM48511, Zugriff 15.11.2019 5.1. Sozialbeihilfen/-versicherung Letzte Änderung am 29.11.2019 Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. Auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, haben einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf (AA 14.6.2019). Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber verschiedene Programme für mittellose Familien, wie z.B. Sachspenden (Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien, etc.); Kindergeld (eine einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und Lira 300 für das erste, Lira 400 für das zweite und Lira 600 für das dritte Kind beträgt); finanzielle Unterstützung für Schwangere in einmaliger Höhe von Lira 149 unter bestimmten Bedingungen, wie geleistete Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst; Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache (dreimonatlich zwischen Lira 1.527 und 2.589 je nach Grad der Behinderung). All diese Hilfeleistungen des Staates sind an bestimmte Bedingungen gekoppelt, die von den Einzelnen nicht immer erfüllt werden können. Es gibt zwei unterschiedliche Arten von „Witwenunterstützung“. Jede Witwe (ohne Einkommen) hat im Jahr 2019 den Anspruch auf Lira 550 (alle zwei Monate). Diese Leistung wird vom Familienministerium bereitgestellt. Dann gibt es zum zweiten die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (max. 75% des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch max. Lira 4.263) (ÖB 10.2019). Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2%; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9% und der Arbeitgeberanteil auf 11%. Der Beitrag zur allgemeinen Krankheitsversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5% und für die Arbeitgeber 7,5% (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1% vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2%, ergänzt um einen Betrag des Staates in der Höhe von 1% des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; SSA 9.2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 10.10.2019 ● ÖB - Österreichische Botschaft - XXXX (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 10.10.2019 ÖB - Österreichische Botschaft - römisch 40 (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 10.10.2019 ● SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit)
(2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische, Zugriff 10.10.2019 ● SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit)
(2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_security_system, Zugriff 10.10.2019 ● SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 10.10.2019 5.
- Arbeitslosenunterstützung Letzte Änderung am 29.11.2019 Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle ArbeiterInnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Im Jahr 2017 sah eine Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes die Ausweitung des Versicherungsschutzes auf Selbständige zum
- Januar 2020 vor. Der Betroffene muss in den letzten 120 Arbeitstagen Beiträge gezahlt haben und in den drei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens für 600 Arbeitstage eingezahlt haben. Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld muss innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Arbeitsvertrages geltend gemacht werden oder er erlischt. Der Arbeitslose muss registriert sein und für eine geeignete Beschäftigung zur Verfügung stehen (SSA 9.2018). Bei 600 Tagen Beitragszahlung erhält man 180 Tage Arbeitslosenhilfe, bei 900 Tagen Beitragszahlung erhält man 240 Tage Arbeitslosenhilfe, und bei 1080 Tagen Beitragszahlung erhält man 300 Tage Arbeitslosenunterstützung (IOM 2019; vgl. SSA 9.2018, ÖB 10.2019). Das minimale Taggeld beträgt 40% des durchschnittlichen Tagesverdienstes des Versicherten in den letzten vier Monaten. Das maximale monatliche Arbeitslosengeld beträgt 80% des gesetzlichen monatlichen Bruttomindestentgelts (SSA 9.2018; vgl. ÖB 10.2019). Nach der Erhöhung des Mindestlohnes (Jänner 2019) hat sich auch die Höhe des Arbeitslosengeldes geändert. Der Mindestarbeitslosenbetrag liegt nun bei Lira 1.015 (rund € 159), der Maximalbetrag bei Lira 2.030 (rund € 317) (ÖB 10.2019).Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle ArbeiterInnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Im Jahr 2017 sah eine Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes die Ausweitung des Versicherungsschutzes auf Selbständige zum
- Januar 2020 vor. Der Betroffene muss in den letzten 120 Arbeitstagen Beiträge gezahlt haben und in den drei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens für 600 Arbeitstage eingezahlt haben. Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld muss innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Arbeitsvertrages geltend gemacht werden oder er erlischt. Der Arbeitslose muss registriert sein und für eine geeignete Beschäftigung zur Verfügung stehen (SSA 9.2018). Bei 600 Tagen Beitragszahlung erhält man 180 Tage Arbeitslosenhilfe, bei 900 Tagen Beitragszahlung erhält man 240 Tage Arbeitslosenhilfe, und bei 1080 Tagen Beitragszahlung erhält man 300 Tage Arbeitslosenunterstützung (IOM 2019; vergleiche SSA 9.2018, ÖB 10.2019). Das minimale Taggeld beträgt 40% des durchschnittlichen Tagesverdienstes des Versicherten in den letzten vier Monaten. Das maximale monatliche Arbeitslosengeld beträgt 80% des gesetzlichen monatlichen Bruttomindestentgelts (SSA 9.2018; vergleiche ÖB 10.2019). Nach der Erhöhung des Mindestlohnes (Jänner 2019) hat sich auch die Höhe des Arbeitslosengeldes geändert. Der Mindestarbeitslosenbetrag liegt nun bei Lira 1.015 (rund € 159), der Maximalbetrag bei Lira 2.030 (rund € 317) (ÖB 10.2019). Quellen: ● IOM – International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF – Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung
(2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf, Zugriff 10.10.2019 ● ÖB - Österreichische Botschaft - XXXX (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 10.10.2019 ÖB - Österreichische Botschaft - römisch 40 (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 10.10.2019 ● SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 10.10.2019
- Behandlung nach Rückkehr Letzte Änderung am 29.11.2019 Türkische Staatsangehörige, die im Ausland für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, drohen polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere Anhänger der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und Gülen-Anhänger, im Ausland ausspähen (AA 14.6.2019). Personen, die für die PKK oder eine Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türkische Hisbollah, Al-Qaida). Seit dem versuchten Militärputsch im Juni 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 10.2019). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (MFA o.D.). Die türkische Regierung hat im Nachgang zu dem Putschversuch 2016 zahlreiche ausländische Regierungen um Mithilfe bei der Ermittlung von Mitgliedern des sog. „Gülen-Netzwerkes“ gebeten. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung zumindest als Propaganda für eine terroristische Organisation führen (AA 14.6.2019). Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter, dieser entscheidet dann. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den geltenden Amnestiebestimmungen profitieren kann, oder ob Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt beim Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem richterlichen Haftbefehl dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Es ist in den letzten Jahren jedoch kein Fall bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurückgekehrter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist (AA 14.6.2019). Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig. Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraf 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2019). Die Pässe türkischer Staatsangehöriger im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt, mit dem sie in die Türkei zurückkehren können, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, sowie kritische Journalisten und, darüber hinaus, Kurden (UKHO 2.2018). Es gibt Vereine, welche von türkischen Rückkehrern gegründet wurden. Hier werden spezielle Programme angeboten, welche die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen und zugleich eine Netzwerkplattform zur Verfügung stellen. Im Folgenden eine kleine Auswahl: • Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com • Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org , http://bruecke-istanbul.com/ • TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail. almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB 10.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 23.10.2019 ● MFA - Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs (o.D.): PKK, http://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa, Zugriff 23.10.2019 ● ÖB - Österreichische Botschaft - XXXX (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 23.10.2019 ÖB - Österreichische Botschaft - römisch 40 (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 23.10.2019 UKHO - United Kindom Home Office (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf
- Beweiswürdigung Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere durch die von der bP beantragte mündliche Verhandlung Beweis erhoben. Der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses auch in Abwesenheit aller Parteien kommt die Wirkung seiner Erlassung zu, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen waren (VwGH vom 18.10.2016, Ra 2016/03/0069), was im gegenständlichen Fall erfolgt ist. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
- Konkret Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere die Strafverfügung der LPD vom 06.07.2020 und die dieser zugrunde liegende Anzeige vom XXXX
- 2.
- Konkret Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere die Strafverfügung der LPD vom 06.07.2020 und die dieser zugrunde liegende Anzeige vom römisch 40
- Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus dem in Vorlage gebrachten türkischen Notreisepass in Zusammenschau mit den eigenen Angaben der bP sowie der eingebrachten Stellungnahme. Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet und der illegalen Einreise ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere der rechtskräftigen Strafverfügung sowie den dahingehenden Angaben der bP im Rahmen der Stellungnahme. Die erfolgte Ausreise der bP ist im Verwaltungsakt dokumentiert und unstreitig. 2.
- Die im Verfahrensgang dargestellten, von der bB zur Begründung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot herangezogenen Aspekte des Fehlverhaltens wurden nicht glaubhaft bestritten. Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich: ● dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG durch die (auf Nachfrage) vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067); ● ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN); ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN); ● nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314); nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen vergleiche zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314); ● die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Die bP gab vorerst im Rahmen der Ausreise vor der Grenzpolizei an, hier in Österreich nach Arbeit gesucht zu haben. Zudem führte sie aus, dass sie aufgrund von Corona keine Arbeit gefunden habe und deswegen wieder heimreisen wolle. Dass die bP später im Rahmen der Stellungnahme und Beschwerde behauptete, dass sie eingereist wäre, lediglich um den Bruder zu besuchen, kann vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich den ersten Angaben einer Person in einem Verfahren großes Gewicht beizumessen ist, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Die bP gab dabei selbst an, dass ihr der illegale Aufenthalt bewusst gewesen ist und sie deshalb freiwillig ausreiste. Es muss ihr aber jedenfalls auch die illegale Einreise bewusst gewesen sein, da sie hier einen Bruder hat, mit welchem sie in gutem Kontakt stehe und womit davon ausgegangen werden kann, dass Einreisemodalitäten jedenfalls im Vorfeld abgesprochen werden könnten. Zudem kann von jedem maßgerechten Menschen erkannt werden, dass man sich ohne entsprechende Reisedokumente nicht einfach in ein anderes Land begeben kann. Vor allem hat sich die bP zur Heimreise einen Notreisepass ausstellen lassen, was zeigt, dass sie mit reiserechtlichen Vorgaben vertraut ist. Am Rande sei angemerkt, dass dahingestellt bleibt, inwieweit die bP Einschränkungen im internationalen Reiseverkehr aufgrund der Covid Situation (zB Quarantänevorgaben) oder österreichische Bestimmungen in diesem Zusammenhang beachtet hat. Vor allem ist darauf zu verweisen, dass die Strafverfügung vom 06.07.2020 in Rechtskraft erwachsen ist und damit jedenfalls festgestellt ist, dass die bP unrechtmäßig aufhältig gewesen ist. Auch die illegale Einreise ergibt sich unstreitig aus dem Umstand, dass die bP ohne gültige Reisedokumente eingereist ist. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die bP nicht bei der Ausübung von Arbeitstätigkeit „betreten“ worden sei ist darauf hinzuweisen, dass selbst in der Beschwerdevorlage von der bB eingestanden wird, dass dies aufgrund eines Versehens Eingang in den Bescheid gefunden hat und diese Feststellung aktenwidrig ist. Zutreffend hat die bB jedoch das Einreiseverbot im Bescheid auf die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt und ist auch bei der im Verfahrensgang wiedergegebenen Gefährdungsprognose auf das tatsächlich bei der bP vorliegende unrechtmäßige Verhalten und nicht auf eine unzulässige Beschäftigung eingegangen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die bP nicht bei der Ausübung von Arbeitstätigkeit „betreten“ worden sei ist darauf hinzuweisen, dass selbst in der Beschwerdevorlage von der bB eingestanden wird, dass dies aufgrund eines Versehens Eingang in den Bescheid gefunden hat und diese Feststellung aktenwidrig ist. Zutreffend hat die bB jedoch das Einreiseverbot im Bescheid auf die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt und ist auch bei der im Verfahrensgang wiedergegebenen Gefährdungsprognose auf das tatsächlich bei der bP vorliegende unrechtmäßige Verhalten und nicht auf eine unzulässige Beschäftigung eingegangen. Im Rahmen der Beschwerdevorlage hat die bB zudem angeführt, dass der Tatbestand der Strafverfügung alleine nicht zur Bemessung der Dauer des Einreiseverbots herangezogen worden ist, sondern vielmehr auch der Zweck der Einreise berücksichtigt worden sei. Weiters hätte sich die bP auch nicht meldeamtlich erfassen lassen und sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Auch damit ist die bB im Recht und ist der bP eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen, da sie nicht im Melderegister aufscheint. Es finden sich aus Sicht des BVwG auch keine Anhaltspunkte dafür im vorliegenden Bescheid, dass die bB bewusst versucht hätte, die bP in ein schlechtes Licht zu rücken. Der Beschwerde kann auch nicht gefolgt werden, dass die Feststellung der bB, die bP habe nicht genügend Barmittel für den Aufenthalt gehabt, sich aus dem Akteninhalt nicht erschließen lässt. Die bP kam zur Aufnahme einer illegalen Arbeit nach Österreich und ist der Bruder, welcher die bP finanziell unterstützen würde, dazu nicht rechtlich verpflichtet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bP nicht in Zukunft wieder in Österreich, entweder zur Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit oder zum Besuch des Bruders ohne Beachtung der entsprechenden Bestimmungen einreist oder weiter – wiederum entgegen der Meldeverpflichtung - verbleiben wird. Wie bereits dargelegt muss davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich zum Zwecke der Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit eingereist ist. Auch wenn die bP nicht tatsächlich illegal gearbeitet hat, ist ihr bereits diese Absicht vorwerfbar. Letztlich ist die einmalige Betretung bei einem Verstoß gegen das Aufenthaltsrecht bzw. FPG in Zusammenschau mit dem weiteren Verhalten der bP eine ausreichende Grundlage für die Erlassung eines Einreiseverbotes, wenn auch aufgrund der Sachlage dieses in seiner Höhe zu reduzieren war. Die Behörde ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass ein weiterer Aufenthalt der bP den öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit zuwiderlaufen würde. 2.
- Die bP hat kein relevantes Vorbringen hinsichtlich im Bundesgebiet vorhandener familiärer oder privater Bindungen erstattet. 2.
- Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf schon von der bB herangezogenen, auch dieser Entscheidung zugrundeliegenden, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die bP hat keine auf den Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen geäußert. 2.
- Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die bP im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat einen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit erleiden würde oder aufgrund der persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre, die notdürftigsten Existenzmittel aus eigenem zu bestreiten. Bei der bP handelt es sich um einen gesunden, volljährigen Mann ohne besonderen Schutzbedarf, welcher im Herkunftsstaat aufgewachsen und mit den dortigen Lebensumständen vertraut ist, die Landessprache spricht und über ein enges familiäres Netz verfügt. Er selbst hat im Verfahren vor dem Bundesamt, wie auch in der Beschwerde und im Verfahren vor dem BVwG, keine auf seinen Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen geäußert. 2.
- Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
- Rechtliche Beurteilung 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung 3.2.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ § 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung: „§ 52.
(1)… Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ § 31 FPG lautet:Paragraph 31, FPG lautet:
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
- wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
- wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
- solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
- wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
§ 1Abs. 2 lit. h Ausl
BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oderwenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder 9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
- auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
- auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung
§ 47
ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung
Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) odergeduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55
erhalten haben.eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, erhalten haben. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
(4)Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt. § 120 Abs. 1 a FPG lautet:Paragraph 120, Absatz eins, a FPG lautet: Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels
dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung
erster Satz kann durch Organstrafverfügung
§ 50VSt
G in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels
dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung
erster Satz kann durch Organstrafverfügung
Paragraph 50, VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden. 3.2.2.
§ 52Abs. 1 Z 2 FPG idg
F hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde, was im gegenständlichen Fall der Fall ist.3.2.2.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde, was im gegenständlichen Fall der Fall ist. Auf Grund des Umstandes, dass die bP
rechtskräftiger Strafverfügung bei der Ausreise beim unerlaubten Aufenthalt betreten wurde, steht der unrechtmäßige Aufenthalt der bP fest. Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist die Reakt