← Österreich

{'item': 'L515 2220367-1'}

Obsah (11)§ 30§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 28§ 55§ 46a§ 30aArt 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlL515 2220367-1 Spruch, L515 2220367-1/21E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LE

§ 30Abs. 2 i

Vm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird

Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die revisionswerbende brachte im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie reiste gemeinsam mit ihrem pflegebedürftigen Sohn nach Österreich ein. Entsprechend ihres Vorbringens wäre ihr Sohn während der Ableistung des Wehrdienstes schwer verletzt worden und sei seither ein Pflegefall. Entgegen der ursprünglichen Zusagen hätte der Sohn der revisionswerbenden Partei nicht die entsprechende medizinische Hilfe erhalten. Nachdem die revisionswerdende Partei im Verteidigungsministerium interveniert hätte, wären ihr Sohn und sie bedroht worden. Aus Angst, dass die Drohungen umgesetzt werden, sowie wegen des Fehlens einer adäquaten Behandlungsmöglichkeit hätten die revisionswerbende Partei und ihr Sohn Armenien verlassen. Darüber hinaus wären weitere Behandlungen in Armenien zum Teil für die Familie nicht finanzierbar bzw. in Armenien nicht möglich gewesen. Die revisionswerbende Partei wäre nach Österreich gekommen, um ihren Sohn zu begleiten und zu pflegen. In Armenien leben noch Familienangehörige der revisionswerbenden Partei, welche von den Erträgnissen einer Landwirtschaft ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die Anträge der der revisionswerbenden Partei und Ihres Sohnes auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig sei.

Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt.Die Anträge der der revisionswerbenden Partei und Ihres Sohnes auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt. Gegen die abweislichen Bescheide wurden Beschwerden an das ho. Gericht eingebracht, in welchen im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. Die Beschwerde die Beschwerde betreffend die revisionswerbende Partei wurde mit ho. Erkenntnis vom 15.4.2020, GZ: L515 2220367-1/7E

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18

(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

§ 55FPG, Art. 16 § 1

(1)2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 16/2020 betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beginnend mit 1.5.2020.Die Beschwerde die Beschwerde betreffend die revisionswerbende Partei wurde mit ho. Erkenntnis vom 15.4.2020, GZ: L515 2220367-1/7E

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,

(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 55, FPG, Artikel 16, Paragraph eins,

(1)
  1. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beginnend mit 1.5.
  2. Die Beschwerde in Bezug auf den Sohn der revisionswerbenden Partei wurde mit Entscheidung vom selben Tage GZ: L515 2220368-1/11E

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Weiters wurden in Erledigung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF die Spruchpunkte II - VI des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Die Beschwerde in Bezug auf den Sohn der revisionswerbenden Partei wurde mit Entscheidung vom selben Tage GZ: L515 2220368-1/11E

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Weiters wurden in Erledigung der Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF die Spruchpunkte römisch zwei - römisch sechs des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. In Bezug auf die revisionswerdende Partei ging das ho. Gericht insbesondere davon aus, dass diese in Armenien mit keiner Gefahr von Repressalien zu rechnen hätte und über eine Existenzgrundlage verfüge. In Bezug auf ihren Sohn sei ihr eine Trennung zumutbar. Sie erbringe gegenüber ihrem Sohn keine Leistungen, welche nicht das österreichische Gesundheits- und Pflegesystem zu erbringen imstande sei. Gegen das ho. Erkenntnis richtete die revisionswerbende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 09.12.2020, E 41/2020-13, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie über nachträglichen Antrag der revisionswerbenden Partei mit Beschluss vom 08.01.2021, E 1841/2020-15, an den Verwaltungsgerichtshof ab. Mit Schriftsatz vom 12.2.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom, 15.4.2020, GZ: L515 2220367-1/7E in welchem die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages der Revisionswerber auf internationalen Schutz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen aus, dass zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der Revision nicht entgegenstünden und eine Nichtzuerkennung derselben für die revisionsführenden Parteien einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Wörtlich führte sie hierzu Folgendes an: „Die mit dem hier angefochtenen Erkenntnis bestätigte Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar, sodass sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als einzig taugliches Mittel darstellt, um die Außerlandesbringung der Revisionswerberin in ihren Herkunftsstaat während des laufenden Revisionsverfahrens hintanzuhalten. Nun gilt es bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen, dass es zu einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und dem privaten Interesse der Revisionswerberin an ihrem vorübergehenden Verbleib in Österreich ankommt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass durch die eingetretene Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung eine Außerlandesbringung der Revisionswerberin und damit ein Abbruch der Beziehungen zu ihrem pflegebedürftigen Sohn und somit ein unzulässiger Eingriff in ihr Privat- und Familienleben droht. Ob diese Gefahr im Sinne der einschlägigen Bestimmungen die Gewährung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G oder einer Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 4 rechtfertigt, wurde den Ausführungen in der gegenständlichen Revision zufolge noch nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise geprüft. Im Falle der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung bestünde daher die Gefahr, dass die Revisionswerberin in den Herkunftsstaat abgeschoben wird, ohne dass eine nachvollziehbare Prüfung der drohenden Verletzung ihrer dargelegten Rechte erfolgt. Es sind mit dem weiteren Verbleib der Revisionswerberin im Bundesgebiet auch keine dem entgegenstehende öffentliche Interessen erkennbar.Ob diese Gefahr im Sinne der einschlägigen Bestimmungen die Gewährung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG oder einer Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, rechtfertigt, wurde den Ausführungen in der gegenständlichen Revision zufolge noch nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise geprüft. Im Falle der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung bestünde daher die Gefahr, dass die Revisionswerberin in den Herkunftsstaat abgeschoben wird, ohne dass eine nachvollziehbare Prüfung der drohenden Verletzung ihrer dargelegten Rechte erfolgt. Es sind mit dem weiteren Verbleib der Revisionswerberin im Bundesgebiet auch keine dem entgegenstehende öffentliche Interessen erkennbar. Da der durch eine Außerlandesbringung bewirkte Schaden in den geltend gemachten subjektiven Rechten der Revisionswerberin auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und Achtung ihrer (auch einfachgesetzlich gewährleisteten) Grundrechtssphäre liegen würde und durch eine nachträgliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision nicht mehr gutzumachen wäre, erachtet die Revisionswerberin die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG für gegeben und beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.“Da der durch eine Außerlandesbringung bewirkte Schaden in den geltend gemachten subjektiven Rechten der Revisionswerberin auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und Achtung ihrer (auch einfachgesetzlich gewährleisteten) Grundrechtssphäre liegen würde und durch eine nachträgliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision nicht mehr gutzumachen wäre, erachtet die Revisionswerberin die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für gegeben und beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrenshergang und den nachfolgenden Ausführungen. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage. Rechtliche Beurteilung: Die Revision hat

§ 30Abs 1 Satz 1 Vw

GG keine aufschiebende Wirkung.Die Revision hat

Paragraph 30, Absatz eins, Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

§ 30aAbs. 3 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs. 7 VwGG sind Abs. 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht

Art 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 Vw

GG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG sind Absatz eins bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des Paragraph 29, Vw

GG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113, aA Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2

(2017).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vergleiche etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113, aA Gruber Paragraph 30, VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist. Vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/
  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach Paragraph 30, VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist. Vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/
  2. In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der Revisionswerber – um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Schließlich kommt dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens für die nach § 30 Abs 2 VwGG vorzunehmende Interessenabwägung wesentliche Bedeutung zu; vgl. abermals VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/
  3. In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof am 30.05.2019, Ra 2019/22/0104, bei der Interessenabwägung nach § 30 Abs 2 VwGG aus, die dortige Revisionwerberin beinträchtige durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt.Schließlich kommt dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens für die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmende Interessenabwägung wesentliche Bedeutung zu; vergleiche abermals VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/
  4. In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof am 30.05.2019, Ra 2019/22/0104, bei der Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aus, die dortige Revisionwerberin beinträchtige durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt. Im gegenständlichen Fall stammt die revisionswerbende Partei aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt –woraus folgt, dass der armenische Staat gewillt und befähigt ist, Menschen, die sich auf dem von ihm kontrollierten Territorium befinden vor Übergriffen wirksam und nachhaltig zu schützen-, welcher im gegenständlichen Fall nicht erschüttert wurde und in dem sie über eine Existenzgrundlage verfügen. Es wurde in einer verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen festgestellt, dass die revisionsführende Partei in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht- auf ein Privat- und Familienleben darstellen. Revisionen erwiesen sich regelmäßig als nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall stammt die revisionswerbende Partei aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt –woraus folgt, dass der armenische Staat gewillt und befähigt ist, Menschen, die sich auf dem von ihm kontrollierten Territorium befinden vor Übergriffen wirksam und nachhaltig zu schützen-, welcher im gegenständlichen Fall nicht erschüttert wurde und in dem sie über eine Existenzgrundlage verfügen. Es wurde in einer verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen festgestellt, dass die revisionsführende Partei in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht- auf ein Privat- und Familienleben darstellen. Revisionen erwiesen sich regelmäßig als nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall sei auch auf den unionsrechtlich (insbes. RL 2013/32/EU vom 26.06.2013, Erwägungsgrund 20, 36 und 40, sowie Art. 36f, 40f und 46 Abs. 6) sich ergebenden, von den Mitgliedstaaten zwingend zu beachtenden Rechtsgrundsatz des effet utile hingewiesen und ergibt sich aus einer Zusammenschau unionsrechtlicher und nationaler Rechtsvorschriften ein herabgesetztes Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten.Im gegenständlichen Fall sei auch auf den unionsrechtlich (insbes. RL 2013/32/EU vom 26.06.2013, Erwägungsgrund 20, 36 und 40, sowie Artikel 36 f, 40 f und 46 Absatz 6,) sich ergebenden, von den Mitgliedstaaten zwingend zu beachtenden Rechtsgrundsatz des effet utile hingewiesen und ergibt sich aus einer Zusammenschau unionsrechtlicher und nationaler Rechtsvorschriften ein herabgesetztes Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten. Wenn die revisionswerbende Partei darauf verweist, dass eine Effektuierung der Rückkehrentscheidung zu einer Trennung von ihrem Sohn führt, so wird auf die bereits getroffenen Ausführungen im angefochtenen ho. Erkenntnis verwiesen. Hieraus ergibt sich, dass die revisionswerbende Partei ebenso wie ihr Sohn volljährig sind und die revisionswerbende Partei auf keinerlei Unterstützungsleistungen durch ihren Sohn angewiesen ist. Ebenso erbringt sie gegenüber ihrem Sohn keine Unterstützungs- und Pflegeleistungen, welche der österreichische Staat zu leisten nicht in der Lage wäre. Eine qualifizierte gegenseitige psychische Abhängigkeit ist ebenfalls nicht erkennbar. Letztlich wird darauf hingewiesen, dass bereits eine höchstgerichtliche Prüfung erfolgte, nämlich in dem den Beschluss des VfGH vom 09.12.2020, E 41/2020-13 vorausgehenden Verfahren, in welchem das Höchstgericht sichtlich zur Einschätzung gelangte, dass im gegenständlichen Fall eine Umsetzung der bestehenden Rückkehrentscheidung zu keiner Verletzung ua. des Privat- und Familienlebens der revisionswerbenden Partei durch die Trennung von ihrem Sohn führt. Aus den oa. Ausführungen ergibt sich ein zwingendes öffentliches Interesse, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegensteht. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ist für die revisionswerbenden Partei kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, zumal sie mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Bezug auf einen sicheren Herkunftsstaat konfrontiert wären, für den der nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt und ihr im Fall einer Stattgabe der Revision eine Wiedereinreise zu gestatten wäre. Ein Abwarten des Ergebnisses in Armenien ist der revisionswerbenden Partei daher zumutbar. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag darauf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 30Abs. 2 Vw

GG nicht stattzugeben und ist des den Revisionswerbern zumutbar, die Entscheidung über die Revision im Herkunftsstaat abzuwarten (vgl. hierzu auch VwGH 10.2.2020, RA 2019/21/0366-5).Aus diesen Erwägungen war dem Antrag darauf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben und ist des den Revisionswerbern zumutbar, die Entscheidung über die Revision im Herkunftsstaat abzuwarten vergleiche hierzu auch VwGH 10.2.2020, RA 2019/21/0366-5). Die von der revisionswerbenden Partei aufgeworfene Frage der Erteilung eines Aufenthalts-titels hätte sich dann gestellt, wenn die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt worden wäre, was jedoch nicht der Fall ist. Die Frage der Erteilung einer Duldung ist nicht Verfahrensgegenstand. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L515.2220367.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.