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{'item': 'W110 2182611-1'}

Obsah (11)§§ 3Art. 133§ 8§ 46§ 19§ 74§ 52a§ 10§ 57§ 52§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW110 2182611-1 Spruch, W110 2182611-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 18.12.2014 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. In der am 20.12.2014 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass sein Vater drei Jahre zuvor von den Taliban getötet worden sei. Nach seinem Tod habe er die Familie ernähren müssen, und deshalb habe er Wasser auf einem Esel zu den Soldaten der afghanischen Nationalarmee transportiert, um etwas Geld zu verdienen. Die Taliban hätten ihn gewarnt und aufgefordert, seine Arbeit zu beenden. Da er dies nicht getan habe, hätten die Taliban das Haus seiner Familie angegriffen, wobei auch sein Bruder am Bein verletzt worden sei. Daraufhin sei er geflohen. In seiner Einvernahme am 17.10.2017 erklärte der Beschwerdeführer, dass er schon nach dem Tod seines Vaters von den Taliban Drohungen erhalten habe. Daraufhin habe er mit Unterstützung seines Großvaters eine Arbeit angenommen, im Rahmen derer er den afghanischen Soldaten einer Militärstation mit einem Esel Lebensmittel, Holz und Wasser gebracht habe. Auf dieser Militärstation habe er auch selbst manchmal genächtigt. Im Zuge eines Angriffs der Taliban auf diese Station seien u.a. drei Taliban getötet worden. Dorfbewohner hätten ihn, den Beschwerdeführer, beschuldigt, die Taliban verraten zu haben. In weiterer Folge habe er sich regelmäßig auf der Station der Nationalarmee aufgehalten. Er habe sehr viele Drohanrufe bekommen. Als er eines Tages bei seiner Familie zu Hause gewesen sei, wären die Taliban gekommen und hätten seine Mutter, Brüder und seine Schwester erschossen. Er, der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Dach des Hauses befunden habe, habe flüchten können und sei nach Kabul gefahren. Sein wohlhabender Großvater habe einen Schlepper organisiert, der ihn nach Europa bringen sollte.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: Asyl

G 2005), ebenso wie den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung entlassen und festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46Fremdenpolizeigesetz nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte IV.

und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das Antragsvorbringen legte die belangte Behörde den Feststellungen nicht zugrunde und begründete dies beweiswürdigend mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ebenso wie den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung entlassen und festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Antragsvorbringen legte die belangte Behörde den Feststellungen nicht zugrunde und begründete dies beweiswürdigend mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2017 stellte die belangte Behörde amtswegig dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der ausführlich der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten wurde. Mit Schriftsatz vom 25.01.2021 legte der Beschwerdeführer integrationsbegründende Unterlagen vor. Am 02.02.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdever-handlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdevertreterin unter Mitwirkung eines Dolmetschers für Pashto teilnahm und im Rahmen derer die entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekte eingehend erörtert wurden. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Folgender Sachverhalt steht fest: 1.1 Zur Situation in Afghanistan 1.1.
  3. Allgemeines Nach Jahrzehnten gewaltsamer Konflikte befindet sich Afghanistan in einer schwierigen Aufbauphase und einer weiterhin volatilen Sicherheitslage. Die staatlichen Strukturen sind noch nicht voll arbeitsfähig. Tradierte Werte stehen häufig einer umfassenden Modernisierung der afghanischen Gesellschaft entgegen (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020, S. 4). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan sowie Islamic Movement of Uzbekistan, und stellt nicht nur für die beiden Länder, sondern für die gesamte Region eine Bedrohung für die Sicherheit und Stabilität dar (LIB 16.12.2020, S. 26). 1.1.
  4. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil: Die afghanische Regierung behielt die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die afghanische Armee aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen (um Provinzhauptstädte herum stationierte) Koalitionstruppen – wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation". Für den Berichtszeitraum 1.1.2020 – 30.9.2020 wurden 5.939 zivile Opfer verzeichnet. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
  5. Jedoch nahmen die Taliban-Attacken im Juni 2020 deutlich zu. Die Zahl ziviler Opfer stieg im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Die UNAMA registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht. Es gab 2019 eine Vielzahl von Operationen durch die Sondereinsatzkräfte des Verteidigungsministeriums (1.860) und die Polizei (2.412) sowie hunderte von Operationen durch die Nationale Sicherheitsdirektion (LIB 16.12.2020, S. 22ff.). Ein anderes Problem ist die Straßen-Kriminalität in den großen Städten Afghanistans: Im vergangenen Jahr wurden in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Tausende von Fällen von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet (LIB 16.12.2020, S. 36). 1.1.2.
  6. Situation in Kabul (Stadt/Provinz) Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans mit rund 4,5 Mio. Einwohnern. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Jede ethnische, sprachliche bzw. religiöse Gruppe hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, wodurch eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden ist, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls. Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road, welche die fünf größten Städte Afghanistans miteinander verbindet. Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher, weil dort Aufständische Teile der Straße kontrollieren, wobei sich Kontrollen der Aufständischen gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten. Der Highway Kabul-Jalalabad ist eine wichtige Handelsroute, die oft als „eine der gefährlichsten Straßen der Welt“ gilt (was sich auf die zahlreichen Verkehrsunfälle bezieht, die sich auf dieser Straße ereignet haben) und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind. 20 Kilometer der Kabul-Bamyan-Autobahn, welche die Region Hazarajat mit der Hauptstadt verbindet, steht unter der Kontrolle der Taliban, wobei die sicherheitsrelevanten Vorfälle auf der Autobahn, die Kabul mit den Provinzen Logar und Paktia verbindet, im Juli 2020 zugenommen haben. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand November 2020 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (LIB 16.12.2020, S. 33ff.). Die afghanische Regierung behielt die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen: So erfolgten Angriffe auf schiitische Feiernde und auf einen Sikhtempel in März 2020 sowie auf Bildungseinrichtungen, wie die Universität, oder ein Selbstmordattentat auf eine Schule in Kabul im Oktober 2020, für die allesamt der Islamische Staat die Verantwortung übernahm. Den Angriff auf eine Geburtenklinik im Mai 2020 reklamierte bislang keine Gruppierung für sich, was bei Angriffen in Kabul des Öfteren vorkommt (LIB 16.12.2020, S. 36). Im Jahr 2019 wurden 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul dokumentiert, was einem Rückgang von 16% gegenüber 2018 entspricht. Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und gezielten Tötungen. Im letzten Quartal des Jahres 2019 sowie in den ersten Monaten des Jahres 2020 wurden in der Hauptstadt weniger Anschläge verübt. Seit dem zweiten Quartal 2020 hat die Gewalt wieder zugenommen. Neben Angriffen auf militärische Einrichtungen bzw. Sicherheitskräfte finden sowohl in Kabul-Stadt wie auch in den Distrikten der Provinz Straßenblockaden und Angriffe auf Highways durch bewaffnete Gruppierungen statt (LIB 16.12.2020, S. 37). 1.1.2.
  7. Situation in Herat Herat gehört zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich zu anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf (LIB 16.12.2020, S. 302). Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander: Während einige Distrikte als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Je weiter man sich von der Stadt Herat, die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt, und von ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban. Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 vollständig in ihrer Hand, während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist. In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier“ von Herat. Die Taliban kontrollierten Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LIB 16.12.2020, S. 99). Im Jahr 2019 wurden 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat gezählt. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber
  8. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper, gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Im Jahr 2020 wurden mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet. Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen (LIB 16.12.2020, S. 100f.). 1.1.2.
  9. Situation in Mazar-e Sharif Balkh, deren Hauptstadt Mazar-e Sharif ist, zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen. Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Kontrolle der Taliban stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oft Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem (LIB 16.12.2020, S. 59). Im Jahr 2019 wurden 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh gezählt. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber
  10. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und gezielten Tötungen. Im Zeitraum 1.1.-30.9.2020 wurden 553 zivile Opfer (198 Tote, 355 Verletzte) in der Provinz dokumentiert, was mehr als eine Verdopplung gegenüber derselben Periode im Vorjahr ist. Im ersten Halbjahr 2020 war hinsichtlich der Opferzahlen die Zivilbevölkerung in den Provinzen Balkh und Kabul am stärksten vom Konflikt in Afghanistan betroffen. Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes, und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Taliban-Angriffen im Land. Es kam zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten (LIB 16.12.2020, S. 60f.). 1.1.
  11. Versorgungslage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen, tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tagelöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB 16.12.2020, S. 301f.) Das rasante Wachstum der Stadt verstärkte Probleme wie unangemessene Unterkünfte, unzureichende sanitäre Einrichtungen, Landraub und fehlende Eigentumsurkunden, Armut, Verkehr, Umweltverschmutzung und Kriminalität. Der erhöhte Wasserverbrauch in Kabul angesichts des Wachstums der informellen Siedlungen ist eine potenzielle Quelle für Spannungen. Die Kaufkraft verschlechterte sich in Kabul, wobei von einem Rückgang der Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern um 31% ausgegangen wird (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2020, S. 20f.). Was die Nahrungsmittelversorgung betrifft, bewertet das FEWS NET die Versorgungslage in Herat und in Mazar-e Sharif mit Phase 2 (Phase 1 „Minimal“ – 5 „Hungersnot“), wonach die Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht-nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. Die COVID-19-Pandemie und der damit einhergehende Lockdown hatten katastrophale Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der afghanischen Bürger: Aufgrund des Lockdowns verloren rund sechs Mio. Menschen Arbeit und Einkommen (siehe dazu auch weiter unten unter 1.1.7.5). Die Inflation der Preise bei Grundnahrungsmitteln wie Öl und Kartoffeln verschärfte die wirtschaftliche Notlage eines erheblichen Teils der afghanischen Bevölkerung (ACCORD Themendossier zur Sicherheits- und sozioökonomischen Lage in Herat und Masar-e Sharif vom 16.10.2020). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat (wie in den anderen Städten Afghanistans auch) für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar: Viele Menschen der städtischen Population leben in Slums oder inadäquaten Unterkünften, doch besteht in Herat grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70 %) und zu Abwasseranlagen (30 %). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO Guidance 2019, S. 133). 1.1.
  12. Ethnische Minderheiten und Religion Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Nichtsdestotrotz besteht soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020, S. 8). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (LIB 16.12.2020, S. 248). 1.1.
  13. Menschenrechtslage Zu den bedeutendsten Menschenrechtsfragen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen, Festnahmen (u. a. von Frauen wegen „moralischer Straftaten“) und sexueller Missbrauch von Kindern durch Mitglieder der Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind Gewalt gegenüber Journalisten, Verleumdungsklagen, durchdringende Korruption und fehlende Verantwortlichkeit und Untersuchung bei Fällen von Gewalt gegen Frauen. Diskriminierung von Behinderten, ethnischen Minderheiten sowie aufgrund von Rasse, Religion, Geschlecht und sexueller Orientierung besteht weiterhin mit geringem Zuschreiben von Verantwortlichkeit (LIB 16.12.2020, S. 235). Ob eine Person bedroht ist, kann nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls, wie Ethnie, Konfession, Geschlecht, Familienstand und Herkunft, beurteilt werden (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020, S. 6). Personen, die aus Afghanistan fliehen, können einem Verfolgungsrisiko aus Gründen ausgesetzt sein, die mit einem fortwährenden Konflikt in Afghanistan oder mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die nicht in direkter Verbindung zum Konflikt stehen, zusammenhängen oder auf Grund einer Kombination aus beiden Gründen. Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des deutschen Außenamtes vom 16.7.2020, S. 18). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister. Das Personenstands- und Urkundenwesen ist kaum entwickelt. Die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Wegen Verwendung von Wohnungen zur Vorbereitung terroristischer oder krimineller Taten in der Vergangenheit müssen insbesondere in Kabul und in Mazar-e Sharif unter Umständen (z.B. in Stadtzentren) gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden.

gesetzlichen Vorgaben haben Mieter und Vermieter beim Mietvertragsabschluss ihre Identität mit einem Ausweis nachzuweisen, was jedoch nicht immer eingehalten wird. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne Identitätsnachweis oder Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB 16.12.2020, S. 296). Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020, S. 18). 1.1.

  1. Rekrutierung durch die Taliban Das Konfliktschema in Afghanistan hat sich seit der Übergangsperiode 2014 verändert: Die Taliban konzentrieren sich seither auf den Aufbau einer professionelleren militärischen Organisation. Das hat Folgen für die Rekrutierung, sowohl im Hinblick auf das Profil der rekrutierten Personen, als auch im Hinblick auf ihre Ausbildung. Religion und die Idee des Dschihad spielen bei der Rekrutierung weiterhin eine bedeutsame Rolle, ebenso die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Es sind Fälle von Zwangsrekrutierung dokumentiert, sie bilden allerdings die Ausnahme. Die Rekrutierung durch die Taliban ist nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet. Das Profil der rekrutierten Personen hat sich insofern verändert, als es sich nun um Personal handelt, das im direkten Konflikt mit dem Feind stehen wird. Das lässt vermuten, dass die Taliban sich aktiver als bisher bemühen, Personal mit militärischem Hintergrund und/oder militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Mitglieder werden auf der Grundlage ihrer Beziehung, ihres Rufes und ihrer Position von den Kommandanten persönlich rekrutiert. Ohne Zustimmung der Familie, insbesondere des Familienoberhaupts, wird für gewöhnlich nicht rekrutiert. Diejenigen zwischen 15 und 18 Jahren, die den Taliban eingegliedert werden, werden vermutlich nur nach Einsatzfähigkeit und Qualifikationen beurteilt, d.h. man wird mobilisiert, wenn man als tauglich befunden wird (Landinfobericht 2017 zur Rekrutierung durch die Taliban, S. 20 - 27). Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Die Rekrutierer bedienen sich dabei skrupelloser Herangehensweisen. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren weiterhin Kinder, um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen zu verwenden, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln sowie als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung (UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018, S. 7f.). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge – arbeitslose – Männer aus ländlichen Gemeinden, die eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnische Paschtunen sind. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch paschtunisch ist, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 16.12.2020, S. 27). Die Rekrutierung durch die Taliban läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura ist für die Rekrutierung verantwortlich. In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen Kontrolle ausüben, gibt es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen. Die Taliban haben keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig (LIB 16.12.2020, S. 231). Männer im wehrfähigem Alter und Kinder im Kontext von Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung können je nach den spezifischen Umständen des Falls Risikoprofilen entsprechen (UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018, S. 59f). Zwangsrekrutierungsversuche der Taliban, nämlich junge Leute zu zwingen, mit ihnen zusammenzuarbeiten, bleiben lokal beschränkt, wenn es keine Feindschaft zwischen den Taliban und den betroffenen Personen gibt. D.h. in Bezug auf Personen, die vor den Taliban in die Großstädte flüchteten, ist deren Verfolgung für die Taliban uninteressant, weil diese Aktion kostspielig und für die Taliban mit großem Risiko verbunden ist (Auszug aus einem Sachverständigen-Gutachten zu W172 2161730-1/25E und W172 2161730-2/12E). 1.1.
  2. Rückkehr 1.1.7.1 Rückkehrmöglichkeiten In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen (in Kabul, Herat, Mazar e-Sharif und Kandahar); alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt. Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen Anstieg in der Zahl ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung (LIB 13.11.2019, S. 15 und 209). 1.1.7.2 Rückkehrsituation Von 1.1.2020 bis 12.9.2020 sind 527.546 undokumentierter Afghanen aus Iran (523.196) und Pakistan (4.350) nach Afghanistan zurückgekehrt. Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen (LIB vom 16.12.2020, S. 321). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen: Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit, sich darauf einzustellen, ist Hilfe von Hilfsorganisationen nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind. 1.1.7.3 Soziale Verhältnisse für Rückkehrer Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein: Über sie können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB vom 16.12.2020, S. 322). Rückkehrer aus Europa und anderen Regionen der Welt werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Gleichzeitig hängt ihnen insbesondere innerhalb ihrer Familien oftmals der Makel des Scheiterns an. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (Bericht des deutschen Außenamtes vom 16.7.2020, S. 25). Es gibt Fälle zwangsrückgeführter Afghanen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt wurden, „verwestlicht“ und damit unislamisch zu sein, und die verdächtigt wurden, ein Spion zu sein. Auch wird geglaubt, Rückkehrer aus Europa wären reich und würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 16.12.2020, S. 323). Dass afghanische Rückkehrer aufgrund einer wahrgenommenen „Verwestlichung“ mit Misstrauen konfrontiert sind, betrifft nicht alle Rückkehrer, da es so viele Afghanen gibt, die einmal Flüchtlinge gewesen sind. Es kommt aber mit gewisser Regelmäßigkeit vor und betrifft insbesondere schiitische Hazara, die bereits von vielen nicht als „echte Muslime“ angesehen werden (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 15.6.2020, S. 17). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB 16.12.2020, S. 323f.). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (ca. € 0,35) bis 100 Afghani (ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO Guidance 2019 S. 133). 1.1.7.4 Gesundheitsversorgung Eine medizinische Versorgung in rein staatlicher Verantwortung findet kaum bis gar nicht statt. Insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie zeigten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das bei Vorsorge (Schutzausstattung), Diagnose (Tests) sowie medizinischer Versorgung von Erkrankten akute Defizite aufwies (Bericht des deutschen Außenamtes vom 16.12.2020, S. 23). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinz-Level ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet, und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinz-Level oder höher vorgenommen werden; auf Distriktsebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden. Zahlreiche Afghanen begeben sich für medizinische Behandlungen – auch bei kleineren Eingriffen – ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB 16.12.2020, S. 310f.). Viele Menschen in Afghanistan haben konfliktbedingt keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Behandlung von Traumata gilt als einer der wesentlichsten Mängel im öffentlichen Gesundheitswesen Afghanistans. Medizinische Einrichtungen werden zunehmend zum Ziel militärischer Angriffe (ACCORD Themendossier zur Sicherheits- und sozioökonomischen Lage in Herat und Masar-e Sharif vom 16.10.2020). 1.1.7.5 COVID-19-Pandemie in Afghanistan Am 28.1.2021 wurden in Afghanistan 104 neuinfizierte Personen gemeldet; insgesamt sind bis zu diesem Tag 54.854 COVID-19-infizierte Personen und 2.389 aufgrund dieses Virus verstorbene Personen bestätigt worden (Quelle: covid19.who.int). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). (LIB 16.12.2020, S. 12). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat, wie während der Dürre von
  3. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe, wie Öl, deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Verfügbare Indikatoren zeigen Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen weiter verschärft. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB 16.12.2020, S. 13f.). Exkurs: UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und EASO-Country Guidance vom Juni 2019 zu internen Schutzalternativen in afghanischen Städten: UNHCR stellt fest, dass gerade Zivilisten, die in städtischen Gebieten ihren tagtäglichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer dieser Gewalt zu werden. Zu solchen Aktivitäten zählen etwa der Weg zur Arbeit und zurück, die Fahrt in Krankenhäuser und Kliniken, der Weg zur Schule; den Lebensunterhalt betreffende Aktivitäten, die auf den Straßen der Stadt stattfinden, wie Straßenverkäufe, sowie der Weg zum Markt, in die Moschee oder an andere Orte, an denen viele Menschen zusammentreffen. UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist (UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018). Jener Gruppe von Rückkehrern nach Afghanistan, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, fehlen möglicherweise wesentliche zur Deckung grundlegender existenzieller Bedürfnisse erforderliche Ortskenntnisse, die durch ein bestehendes Unterstützungsnetzwerk vermittelt werden könnten. Zu berücksichtigen ist somit die Existenz eines Unterstützungsnetzwerks, die Ortskenntnis bzw. Verbindungen zu Afghanistan sowie der soziale und wirtschaftliche Hintergrund, insbesondere Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans (EASO Guidance 2019, S. 135 – 139). 1.2 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Kunar geboren, wuchs dort auf und besuchte vier Jahre lang die Schule sowie drei Jahre lang eine Koranschule. In seiner Heimat leben die Mutter des Beschwerdeführers, seine drei Brüder, von denen einer bereits volljährig ist, und eine Schwester. Darüber hinaus leben in seiner Heimat der Großvater mütterlicherseits, ein Onkel mütterlicherseits sowie ein Onkel väterlicherseits und dessen Kinder (nämlich ein Cousin sowie zwei Cousinen des Beschwerdeführers, die volljährig sind). In Österreich besuchte der Beschwerdeführer im Jahr 2017 einen Werte- und Orientierungskurs, nahm an verschiedenen Workshops bzw. Integrationsprojekten teil und besuchte Sprachkurse. Die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 bestand der Beschwerdeführer im Jahr 2017, nicht jedoch die Prüfung auf dem Niveau A2, zu welcher er im Mai 2019 und September 2020 angetreten ist. Der Beschwerdeführer kann sich in deutscher Sprache verständigen. Er hat sechs Monate lang einen Übergangslehrgang in einem Bundesoberstufenrealgymnasium besucht, dann aber wegen einer Nasenoperation den Schulbesuch nicht fortgesetzt. Der Kontakt zu einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der der Beschwerdeführer eine Beziehung begonnen hatte, ist zuletzt abgebrochen, nachdem der Beschwerdeführer die junge Frau nach ihrer Übersiedlung nach Salzburg dort nicht besuchen konnte. Er verfügt über einen entsprechenden Freundeskreis (insbesondere auch durch den Besuch eines Fitnessstudios). Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und gesund. Derzeit lebt er von der Grundversorgung. Die Aufnahme einer Beschäftigung scheiterte daran, dass der Beschwerdeführer keine Beschäftigungsbewilligung erhalten hat. Er verfügt über eine Arbeitsplatzzusage als Pizzabäcker. 1.3 Der Beschwerdeführer wurde weder von den Taliban bedroht noch wegen einer Hilfstätigkeit für Angehörige der afghanischen Nationalarmee, die ihren Dienst auf einer Militärstation nahe des Heimatdorfes des Beschwerdeführers versahen, von den Taliban verfolgt. Die Taliban haben weder das Haus des Beschwerdeführers mit dem Ziel, den Beschwerdeführer zu töten, angegriffen, noch dessen Familienangehörige erschossen. Der Beschwerdeführer wird in seiner Heimat von den Taliban nicht verfolgt. 1.4 Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz Kunar aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul (Stadt), nach Mazar-e Sharif oder Herat würde dem Beschwerdeführer nicht die Gefahr drohen, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt bzw. verletzt zu werden. Der Beschwerdeführer könnte sich in den genannten Städten eine Lebensgrundlage aufbauen. Die grundlegende Gesundheitsversorgung sowie die Versorgung mit Lebensmitteln ist in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat grundsätzlich gewährleistet.
  4. Beweiswürdigung: 2.1 Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsnahen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderberichte zu zweifeln. Was die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers betrifft, wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeverhandlung die Gelegenheit bot, sich mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache zu verständigen und dadurch auch ein Bild über seine Sprachkenntnisse im Alltag zu gewinnen (siehe S. 5 der Verhandlungsniederschrift). An dieser Stelle muss konstatiert werden, dass sich der Beschwerdeführer zwar in deutscher Sprache verständlich machen konnte, dass aber von ausgezeichneten Deutschkenntnissen, wie sie auch der verhältnismäßig lange Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nahelegen würde, (möglicherweise auch aufgrund eines eher eingeschränkten Angebots an Sprachkursen in der Wohngegend des Beschwerdeführers) nicht gesprochen werden kann (siehe auch die vorgelegten Zeugnisse für das Bestehen der Prüfung A1, nicht aber A2). 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Nationalität, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunftsregion beruhen auf seinen eigenen und insoweit unbedenklichen Angaben. Dies gilt auch für die Feststellungen hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung sowie seiner Lebenssituation in Österreich (siehe insbesondere S. 4 der Verhandlungsniederschrift). Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit basiert auf einem eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass Verwandte des Beschwerdeführers, darunter auch seine Mutter und Geschwister, – entgegen seinen Angaben – in Afghanistan leben, wurde aus folgenden Erwägungen getroffen: Der Beschwerdeführer hat in seiner Erstbefragung angegeben, dass seine Mutter sowie seine Geschwister in seiner Heimat leben (AS 5). Wenn auch der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 17.10.2017 die Ermordung seiner Mutter und seiner Geschwister behauptete und die – dieser Darstellung widersprechenden – Angaben der Erstbefragung damit begründete, im Zeitpunkt der Erstbefragung noch nicht vom Tod seiner nahen Familienangehörigen in Kenntnis gesetzt gewesen zu sein, so hat bereits die belangte Behörde diesen Erklärungsversuch des Widerspruchs in den Aussagen als nicht überzeugend eingestuft und den Tod der Mutter und Geschwister als unglaubwürdige Steigerung des Fluchtvorbringens gewertet (AS 216). Da auch das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung von der völligen Unglaubwürdigkeit des Verfolgungsszenarios ausgehen musste und dessen zentraler Kern der Überfall durch die Taliban und die Erschießung der Familienangehörigen des Beschwerdeführers darstellte, konnte folgerichtig auch nicht angenommen werden, dass die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers nicht mehr am Leben sind (zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens siehe unten 2.3). Hinzukommt, dass das die Einvernahme des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der Frage nach Verwandten in Afghanistan den Eindruck prozesstaktischen Aussageverhaltens vermittelte: So erwähnte der Beschwerdeführer zunächst nicht, dass – abgesehen von seinem Großvater – auch noch zwei Onkeln und Cousins in seiner Heimat leben (S. 4 der Verhandlungsniederschrift). Erst direkt auf diese Verwandten angesprochen, machte der Beschwerdeführer Angaben, deren Kürze jedoch wiederum weitere Nachfragen erforderten. Damit drängte sich der Eindruck geradezu auf, dass der Beschwerdeführer das Bestehen eines familiären Netzwerks in seiner Heimat nicht offenbar werden lassen wollte (siehe S. 4 f. Verhandlungsniederschrift). Vor diesem Hintergrund (und auch angesichts der „ersten“ Angaben in der Erstbefragung) war daher anzunehmen, dass auch die später im Rahmen der Steigerung des Fluchtvorbringens als getötet geschilderten Verwandten des Beschwerdeführers noch am Leben sind. 2.3 Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers konnte aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden: Die Fluchtschilderungen des Beschwerdeführers erschienen in wesentlichen Aspekten teils widersprüchlich, teils völlig unplausibel und insgesamt als nicht nachvollziehbar. So hat das Fluchtvorbringen im Laufe des asylbehördlichen Verfahrens eine nicht unerhebliche Steigerung der Bedrohungsintensität erlangt, als nach den Angaben des Beschwerdeführers beim Angriff der Taliban auf das Haus seiner Familie lediglich einer seiner Brüder am Bein verletzt worden sei (AS 11), wogegen der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 17.10.2017 erklärte, dass außer ihm die gesamte Familie, d.h. seine Mutter und seine Geschwister, von den Taliban bei dem besagten Angriff ermordet worden seien (AS 38). Wenn auch

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung zu unterbleiben hat und allfällige Widersprüche zwischen den dortigen Angaben und jenen einer späteren Einvernahme mit entsprechendem Vorbehalt zu würdigen sind (siehe VfGH 27.06.2012, U 98/12), ist zu bemerken, dass sich diese Divergenz nicht allein aus den zugegebener Maßen kursorischen Angaben zu den Fluchtgründen, sondern auch aus den Erklärungen des Beschwerdeführers auf die Frage nach Familienangehörigen im Herkunftsland ergibt, wo der Beschwerdeführer das Alter seiner Familienangehörigen nannte, ohne – anders als bei seinem Vater – den Tod seiner Angehörigen zu erwähnen (AS 5). Seine Erklärung dieser Divergenz, nämlich dass er erst nach der Erstbefragung von der Ermordung seiner Mutter und seiner Geschwister erfahren habe, vermag nicht zu überzeugen: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 17.10.2017 zunächst davon gesprochen hatte, vom Tod seines Bruders in Kabul gehört zu haben (AS 43), bevor er dies im Rahmen der Rückübersetzung korrigierte (AS 45), erscheint schon die Behauptung des Beschwerdeführers nicht sehr naheliegend, wonach sein Großvater ihm aus Angst die Information über den Tod seiner engsten Familienangehörigen deshalb vorenthalten habe, weil der Beschwerdeführer sonst vielleicht wieder ins Dorf zurückgekehrt wäre (S. 11 der Verhandlungsniederschrift: „Wie es in unserer Kultur ist, informiert man die Familienmitglieder nicht schnell über den Tod einer Person. Er hatte wahrscheinlich auch Angst, wenn ich das höre, würde ich vielleicht ins Dorf zurückkehren. Ich vermute, dass die Dorfbewohner ihm geraten haben, mir nichts zu erzählen.“). Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wann sein Großvater ihn darüber informierte, erwiesen sich als widersprüchlich, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausgeführt hatte, erst ein paar Monate vor seiner Einvernahme am 17.10.2017 erfahren zu haben (siehe AS 277 sowie AS 39), wogegen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, ca. sechs Monate nach der Einreise, somit jedenfalls noch im Jahr 2015 von seinem Großvater informiert worden zu sein (S. 11 der Verhandlungsniederschrift). Dass der Zeitpunkt des Erhalts einer derart schwerwiegenden Information, wie der tragische Tod mehrerer naher Familienangehöriger, völlig in Vergessenheit geraten kann, erscheint höchst unwahrscheinlich.So hat das Fluchtvorbringen im Laufe des asylbehördlichen Verfahrens eine nicht unerhebliche Steigerung der Bedrohungsintensität erlangt, als nach den Angaben des Beschwerdeführers beim Angriff der Taliban auf das Haus seiner Familie lediglich einer seiner Brüder am Bein verletzt worden sei (AS 11), wogegen der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 17.10.2017 erklärte, dass außer ihm die gesamte Familie, d.h. seine Mutter und seine Geschwister, von den Taliban bei dem besagten Angriff ermordet worden seien (AS 38). Wenn auch

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung zu unterbleiben hat und allfällige Widersprüche zwischen den dortigen Angaben und jenen einer späteren Einvernahme mit entsprechendem Vorbehalt zu würdigen sind (siehe VfGH 27.06.2012, U 98/12), ist zu bemerken, dass sich diese Divergenz nicht allein aus den zugegebener Maßen kursorischen Angaben zu den Fluchtgründen, sondern auch aus den Erklärungen des Beschwerdeführers auf die Frage nach Familienangehörigen im Herkunftsland ergibt, wo der Beschwerdeführer das Alter seiner Familienangehörigen nannte, ohne – anders als bei seinem Vater – den Tod seiner Angehörigen zu erwähnen (AS 5). Seine Erklärung dieser Divergenz, nämlich dass er erst nach der Erstbefragung von der Ermordung seiner Mutter und seiner Geschwister erfahren habe, vermag nicht zu überzeugen: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 17.10.2017 zunächst davon gesprochen hatte, vom Tod seines Bruders in Kabul gehört zu haben (AS 43), bevor er dies im Rahmen der Rückübersetzung korrigierte (AS 45), erscheint schon die Behauptung des Beschwerdeführers nicht sehr naheliegend, wonach sein Großvater ihm aus Angst die Information über den Tod seiner engsten Familienangehörigen deshalb vorenthalten habe, weil der Beschwerdeführer sonst vielleicht wieder ins Dorf zurückgekehrt wäre (S. 11 der Verhandlungsniederschrift: „Wie es in unserer Kultur ist, informiert man die Familienmitglieder nicht schnell über den Tod einer Person. Er hatte wahrscheinlich auch Angst, wenn ich das höre, würde ich vielleicht ins Dorf zurückkehren. Ich vermute, dass die Dorfbewohner ihm geraten haben, mir nichts zu erzählen.“). Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wann sein Großvater ihn darüber informierte, erwiesen sich als widersprüchlich, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausgeführt hatte, erst ein paar Monate vor seiner Einvernahme am 17.10.2017 erfahren zu haben (siehe AS 277 sowie AS 39), wogegen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, ca. sechs Monate nach der Einreise, somit jedenfalls noch im Jahr 2015 von seinem Großvater informiert worden zu sein (S. 11 der Verhandlungsniederschrift). Dass der Zeitpunkt des Erhalts einer derart schwerwiegenden Information, wie der tragische Tod mehrerer naher Familienangehöriger, völlig in Vergessenheit geraten kann, erscheint höchst unwahrscheinlich. Doch selbst wenn man diesen Widerspruch völlig außer Acht ließe, so deuten weitere Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten darauf hin, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen: Hatte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 17.10.2017 noch erklärt, die Taliban hätten nach der Ermordung seines Vaters ihn bedroht, weil er nicht an ihren „Versammlungen“, im Rahmen derer Vorbereitungen für Angriffe auf Regierungsgebäude oder ausländische Firmen besprochen worden seien (AS 42), teilgenommen habe, behauptete er in der Beschwerdeschrift, man habe ihn bedroht, damit er sich den Taliban anschließe und für sie kämpfe (AS 279), um schließlich in der Beschwerdeverhandlung auszusagen, dass der Mullah der Moschee im Dorf mit weiteren Personen ihm gedroht hätte, weil er nicht – wie die übrigen Kinder des Dorfes – in die Moschee gehen und dort islamischen Unterricht bekommen habe wollen (S. 6 der Verhandlungsniederschrift). Auf entsprechende Nachfrage wollte sich der Beschwerdeführer auch nicht festlegen, ob es sich bei den Personen, die ihn bedrohten, um Taliban gehandelt hat (S. 7 der Verhandlungsniederschrift). Die späteren Drohungen begründete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 17.10.2017 damit, dass die Taliban nicht gewollt hätten, dass er für die afghanische Nationalarmee arbeite (AS 42), wogegen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung behauptete, die Taliban hätten ihn zu einer Zusammenarbeit mit ihnen aufgefordert (S. 9 der Verhandlungsniederschrift). Dass der Beschwerdeführer – wie er ebenfalls in der Beschwerdeverhandlung darlegte – das Wasser auf der Station vergiften hätte sollen (S. 8 der Verhandlungsniederschrift), hatte der Beschwerdeführer bislang noch nicht erwähnt. Einerseits begründete er die Bewältigung der hohen Kosten der schlepperunterstützten Reise nach Europa damit, dass sein Großvater wohlhabend sei, über Ländereien verfüge und es ihm finanziell „ziemlich gut“ gehe (AS 37), andererseits erklärte er in der Beschwerdeschrift, dass sein Großvater mit der Bewirtschaftung seiner Felder „gerade noch überleben“ könne (AS 281). Schon die Darstellung, dass der Beschwerdeführer – ungeachtet der behaupteten Bedrohungen der Taliban – eine Arbeit, die noch die Gefährdung durch die Taliban erhöhte, angenommen haben soll, lag vor dem Hintergrund des damaligen Alters des Beschwerdeführers nicht auf der Hand; auch seine lapidare Erklärung dieses Umstandes vermochte nicht zu überzeugen (S. 7 der Verhandlungsniederschrift: „ER: Mussten Sie nicht befürchten, dass Sie mit den Taliban größere Probleme bekommen, wenn Sie diese Arbeit annehmen? – BF: Eigentlich nicht, die Taliban waren sowieso ein großes Problem…“). Auch der verhältnismäßig lange Zeitraum von ungefähr 12 Monaten zwischen den Drohanrufen und dem Überfall muss zweifelhaft erscheinen (AS 42). Soweit die Gründe dafür hinterfragt wurden, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht den Drohungen durch eine Übersiedlung in eine andere Region entziehen konnte, so erschienen die Aussagen des Beschwerdeführers wenig überzeugend (AS 43: „Ich hätte nicht einfach in eine andere Provinz ziehen können, weil ich von der Regierung Probleme bekommen hätte.“). Auch in zentralsten Details des Verfolgungsszenarios verwickelte sich der Beschwerdeführer in Unstimmigkeiten, wenn er etwa den Umstand, dass er sich während des Angriffs der Taliban auf dem Dach des Hauses befunden habe, damit begründete, dass die Familie wegen der Hitze auf dem Dach schlafen würde (AS 41: „Bei uns ist es sehr heiß. Deshalb schlafen wir oben.“), wogegen er auf die Nachfrage, weshalb sich in jener Nacht nicht auch die anderen Familienmitglieder auf dem Dach befunden haben, dies damit erklärte, dass seine Mutter „schon gebrechlich“ gewesen sei. Auch die unmittelbar nach dem Angriff erfolgte Flucht des Beschwerdeführers von seinem Heimatdorf nach Kabul (nähere Kenntnis vom Schicksal seiner Mutter und Geschwister) erscheint nicht naheliegend. Vor allem aber die Frage, weshalb die Taliban ein derart großes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt haben sollen, weshalb sie ihn zu Hause aufsuchen und töten wollten, blieb trotz mehrmaliger Nachfragen völlig offen: Begründete der Beschwerdeführer dieses Interesse im Rahmen der Beschwerdeverhandlung mit seiner Tätigkeit für die afghanische Nationalarmee (S. 9 der Verhandlungsniederschrift: „ER: Warum hatten die Taliban so ein großes Interesse daran, Sie umzubringen, da Sie doch nur Gegenstände transportiert hatten … - BF: Ich hatte einen wichtigen Job. Ich habe damals ca. 30 Personen versorgt…“), so hatte er dies in der Einvernahme vom 17.10.2017 ganz anders, aber ebenso wenig plausibel zu erklären versucht (AS 43: „Ich bin dort aufgewachsen, ich war einer von denen, auch wenn ich für die Miliz gearbeitet habe. Aber ich konnte und wollte nicht mehr mit den Taliban, weil diese meinen Vater ermordet haben“). Das Bundesverwaltungsgericht räumt ein, dass im Allgemeinen gewisse Divergenzen in Fluchtschilderungen auch durch Nervosität, durch das allfällige Alter des Asylwerbers oder auch durch Übersetzungsschwierigkeiten hervorgerufen werden können. Im vorliegenden Fall aber lässt sich die auffallende Häufung von Widersprüchen in den maßgeblichsten Sachverhaltsaspekten in Verbindung mit der mangelnden Plausibilität des Verfolgungsmotivs nicht anders als mit der Schlussfolgerung erklären, dass der Beschwerdeführer ein fiktives Verfolgungsszenario vorgebracht hat, das nicht den Tatsachen entspricht. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht auch in Anbetracht des persönlichen Eindrucks, den sich der erkennende Richter im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von der Person des Beschwerdeführers verschaffen konnte, von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe aus. Selbst wenn man von der Richtigkeit des Fluchtvorbringens ausginge, würde sich – eventualiter – eine Verfolgung des Beschwerdeführers in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat durch die Taliban wegen der viele Jahre zurückliegenden (behaupteten) Ereignisse als derart unwahrscheinlich erweisen, dass eine Verfolgung durch die Taliban auch unter Annahme, dass die Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen, nicht festgestellt werden könnte. 2.4 Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dass in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen könnte, beruht auf der notorischen Berichtslage, derzufolge Kunar schon seit Jahren zu den volatilen Provinzen im Osten Afghanistans zählt, in denen Angehörige des Islamischen Staates Provinz Khorasan sowie Aufständische, wie Taliban und Al Qaida, in einigen Distrikten eine beträchtliche Präsenz haben (siehe LIB 16.12.2020, S. 127ff., wonach sich der Distrikt Chapa Dara im November 2020 unter Talibankontrolle befand, wogegen die übrigen Distrikte mit Ausnahme der Provinzhauptstadt, welche unter Regierungskontrolle stand, als umkämpft galten; eine andere Quelle berichtete, dass sich ein Großteil des Distrikts Marawara seit neun Jahren unter Talibankontrolle befinde). Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan aufgewachsen und mit den infrastrukturellen Gegebenheiten und örtlichen Gepflogenheiten vertraut. Spezifische Hinweise auf eine zu erwartende, besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers von Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere gehört er als sunnitischer Pashtune der im Herkunftsstaat überwiegend vertretenen Glaubensgemeinschaft und Volksgruppe an. Da Verwandte des Beschwerdeführers den Feststellungen zufolge unverändert in Afghanistan leben, erscheint eine Rückkehr des Beschwerdeführers auch insofern zumutbar, als er auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen kann, das ihn auch von der Provinz Kunar aus bei einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in den oben angeführten Städten unterstützen könnte: Die (Groß-)Familie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen, wobei sich Afghanen dessen auch bewusst sind. Die Männer der Familie sind verpflichtet, Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen. Ferner ist davon auszugehen, dass auch die Angehörigen der Familie des Beschwerdeführers über ein weitergehendes soziales Netzwerk verfügen, das den Beschwerdeführer in den Großstädten, etwa bei der Arbeitssuche, unterstützen könnte (insofern geht der Hinweis der Beschwerdevertreterin in der Beschwerdeverhandlung auf das Gutachten eines länderkundigen Sachverständigen im Verfahren zu W217 2174838-1 ins Leere). Auch wenn – entgegen den Feststellungen – lediglich der Großvater des Beschwerdeführers und zwei Onkeln sowie deren Kinder in Afghanistan leben sollten (und nicht auch die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers) würde deren Unterstützung es dem Beschwerdeführer erleichtern, in seiner Heimat wieder Fuß zu fassen. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Beschwerdeführer auf überhaupt kein soziales Netzwerk zurückgreifen könnte, ist zu bemerken, dass seine Sozialisierung in Afghanistan sowie seine handwerklichen Kenntnisse (siehe S. 13 der Verhandlungsniederschrift hinsichtlich einer Anstellung als Dachdecker) annehmen lassen, dass der Beschwerdeführer den Herausforderungen einer Resozialisierung in Afghanistan gewachsen sein wird und ein angemessenes Beschäftigungsverhältnis zur Erwirtschaftung einer Lebensgrundlage in seiner Heimat finden wird, nachdem sich der Beschwerdeführer in einem unbedenklichen Alter ohne ersichtliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit befindet. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1.1

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht

§ 3Asyl

G 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach ständiger Rechtsprechung stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht

Paragraph 3, AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach ständiger Rechtsprechung stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. 3.1.2 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte, die eine mögliche individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat als wahrscheinlich erscheinen lassen, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen: Es ist daher im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus den in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) Eingriffen von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre. 3.2 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids: 3.2 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: 3.2.1 Wird ein Asylantrag „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ abgewiesen, ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“.3.2.1 Wird ein Asylantrag „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ abgewiesen, ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“.

§ 8Abs. 3 und 6 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 29.05.2019, Ra 2019/20/0043). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 18.07.2019, Ra 2019/19/0197 m.w.N.).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 29.05.2019, Ra 2019/20/0043). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 18.07.2019, Ra 2019/19/0197 m.w.N.). 3.2.2

den Länderfeststellungen ist die allgemeine Situation hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage sehr kritisch. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist jedoch nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 m.w.N.). Die Auswirkungen der derzeit herrschenden Pandemie auf die Rückkehrsituation eines Antragstellers (wie Versorgungslage, Unterkunft, Arbeitsmarkt) müssen jedenfalls bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0284, Rn. 20).Ferner entspricht es der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann (z.B. VwGH 18.7.2019, Ra 2019/19/0197 m.w.N.). In seinem Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, führte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich Kabul als Rückkehrort aus, dass die bloße Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse aufzeigen könne (siehe dazu VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).3.2.2

den Länderfeststellungen ist die allgemeine Situation hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage sehr kritisch. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist jedoch nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 m.w.N.). Die Auswirkungen der derzeit herrschenden Pandemie auf die Rückkehrsituation eines Antragstellers (wie Versorgungslage, Unterkunft, Arbeitsmarkt) müssen jedenfalls bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0284, Rn. 20).Ferner entspricht es der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann (z.B. VwGH 18.7.2019, Ra 2019/19/0197 m.w.N.). In seinem Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, führte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich Kabul als Rückkehrort aus, dass die bloße Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse aufzeigen könne (siehe dazu VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). 3.2.3 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung verletzt eine Rückführung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall Art. 3 EMRK nicht:3.2.3 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung verletzt eine Rückführung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall Artikel 3, EMRK nicht: Mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kann aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen keine Gefährdung drohen, derentwegen seine Abschiebung nach Afghanistan gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.Mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kann aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen keine Gefährdung drohen, derentwegen seine Abschiebung nach Afghanistan gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Zwar könnte aufgrund der in der Provinz Kunar auftretenden Sicherheitsprobleme eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, und es kann dem Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände möglich und zumutbar, sich entweder in der Hauptstadt Kabul oder auch in den Städten Mazar-e Sharif bzw. Herat niederzulassen. Die genannten Städte sind über den jeweils dort vorhandenen Flughafen sicher und legal erreichbar und die dortige lokale Sicherheits- und Versorgungslage stellt zum Entscheidungszeitpunkt kein Hindernis für eine Rückkehr (nach den oben genannten Maßstäben) dar: 3.2.3.1 Die Sicherheitslage in Kabul ist zwar schwierig: Aus den entsprechenden Länderfest-stellungen ergibt sich, dass in Kabul „high-profile“-Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Die Anschläge ereigneten sich jedoch hauptsächlich im Bereich staatlicher Einrichtungen (militärischer Einrichtungen, militärische Sicherheitskräfte und Bildungszentren). Sie richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Eine von „high-profile“-Anschlägen ausgehende Gefährdungsquelle ist jedoch für reine Wohngebiete nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte. Allein der Umstand, dass ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage für den Beschwerdeführer noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor (vgl. VwGH 25.04.2017, 2017/01/0016, mwN). Somit kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Ausmaß der Gewalt bereits ein Niveau erreicht hat, wonach es geradezu wahrscheinlich wäre, dass auch der Beschwerdeführer tatsächlich und durch seine bloße Anwesenheit in der Stadt Kabul Opfer eines Gewaltaktes werden würden.3.2.3.1 Die Sicherheitslage in Kabul ist zwar schwierig: Aus den entsprechenden Länderfest-stellungen ergibt sich, dass in Kabul „high-profile“-Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Die Anschläge ereigneten sich jedoch hauptsächlich im Bereich staatlicher Einrichtungen (militärischer Einrichtungen, militärische Sicherheitskräfte und Bildungszentren). Sie richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Eine von „high-profile“-Anschlägen ausgehende Gefährdungsquelle ist jedoch für reine Wohngebiete nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte. Allein der Umstand, dass ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage für den Beschwerdeführer noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor vergleiche VwGH 25.04.2017, 2017/01/0016, mwN). Somit kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Ausmaß der Gewalt bereits ein Niveau erreicht hat, wonach es geradezu wahrscheinlich wäre, dass auch der Beschwerdeführer tatsächlich und durch seine bloße Anwesenheit in der Stadt Kabul Opfer eines Gewaltaktes werden würden. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, ist die Versorgung der durchschnittlichen afghanischen Bevölkerung in Kabul dennoch zumindest grundlegend gesichert. In den aktuellen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 äußerte UNHCR angesichts der Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul die Auffassung, dass eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt „generell“ nicht zur Verfügung stehe (arg. S. 114: „UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) is generally not available in the city.“). UNHCR differenzierte – im Gegensatz zu anderen seriösen Quellen – hinsichtlich der Sicherheitslage nicht zwischen Bezirken der Hauptstadt, in denen sich High-Level-Targets befinden und in denen in jüngerer Vergangenheit eine vermehrte Anschlagstätigkeit regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen war, und reinen Wohngebieten für die Allgemeinbevölkerung, wo eine drastisch erhöhte Anschlagsgefahr aus dem vorliegenden Berichtsmaterial nicht abgeleitet werden kann. UNHCR-Richtlinien kommt zwar unbestreitbar Indizwirkung zu (vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182; 20.04.2006, 2005/01/0556 m.w.N.), doch haben sie keine rechtliche Verbindlichkeit und entheben die Behörde und das Gericht nicht der Verpflichtung, eine Prüfung im Einzelfall anhand der vorliegenden Tatsachen und Informationen vorzunehmen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den neuen UNHCR-Richtlinien selbst, welchen zu entnehmen ist, dass die Frage der Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative aktuell im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers „von Fall zu Fall“ geprüft werden muss. Damit werden einerseits die erschwerten Bedingungen dargestellt, gleichzeitig aber auch ganz klar festgestellt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul sehr wohl möglich ist, andernfalls keine „Einzelfall-Prüfung“ eingefordert, sondern vielmehr eine solche in Kabul kategorisch ausgeschlossen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, da eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul von UNHCR derzeit zwar „im Allgemeinen“ (englisches Original: „generally“) nicht angenommen, aber auch nicht kategorisch ausgeschlossen wird.UNHCR differenzierte – im Gegensatz zu anderen seriösen Quellen – hinsichtlich der Sicherheitslage nicht zwischen Bezirken der Hauptstadt, in denen sich High-Level-Targets befinden und in denen in jüngerer Vergangenheit eine vermehrte Anschlagstätigkeit regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen war, und reinen Wohngebieten für die Allgemeinbevölkerung, wo eine drastisch erhöhte Anschlagsgefahr aus dem vorliegenden Berichtsmaterial nicht abgeleitet werden kann. UNHCR-Richtlinien kommt zwar unbestreitbar Indizwirkung zu vergleiche etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182; 20.04.2006, 2005/01/0556 m.w.N.), doch haben sie keine rechtliche Verbindlichkeit und entheben die Behörde und das Gericht nicht der Verpflichtung, eine Prüfung im Einzelfall anhand der vorliegenden Tatsachen und Informationen vorzunehmen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den neuen UNHCR-Richtlinien selbst, welchen zu entnehmen ist, dass die Frage der Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative aktuell im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers „von Fall zu Fall“ geprüft werden muss. Damit werden einerseits die erschwerten Bedingungen dargestellt, gleichzeitig aber auch ganz klar festgestellt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul sehr wohl möglich ist, andernfalls keine „Einzelfall-Prüfung“ eingefordert, sondern vielmehr eine solche in Kabul kategorisch ausgeschlossen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, da eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul von UNHCR derzeit zwar „im Allgemeinen“ (englisches Original: „generally“) nicht angenommen, aber auch nicht kategorisch ausgeschlossen wird. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann ohne ersichtliche Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit und ohne Vulnerabilitäten handelt. Es wird hierbei nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt hat. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer selbst in Afghanistan geboren wurde, dort bis zu seiner Ausreise aufgewachsen ist und auch in Afghanistan sozialisiert wurde, ist davon auszugehen, dass er entsprechende Kenntnisse hat, um sich am Neuansiedlungsort zurechtzufinden. Das erkennende Gericht geht weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer – trotz angespannter Situation in Kabul und trotz fehlenden sozialen Netzwerks vor Ort – vor dem Hintergrund seiner handwerklichen Fähigkeiten (S. 13 der Verhandlungsniederschrift) und schulischen Bildung – bei einer Rückkehr jedenfalls vorübergehend Fuß fassen, eine Unterkunft erlangen und sich in weiterer Folge eine Existenz aufbauen kann. Seine Verwandten bzw. Familienangehörigen, die in der Provinz Kunar leben, könnten ihn auch von der Heimatregion aus bei der Neuansiedlung in Kabul unterstützen (durch finanzielle Zuwendung oder durch Hinweise bzw. allenfalls auch mithilfe von Bekannten, die in Kabul leben). Da Rückkehrer verschiedene Unterstützungsleistungen von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in Anspruch nehmen können, ist eine erste Versorgung des Beschwerdeführers jedenfalls auch dadurch gewährleistet (

§ 52aBFA-VG i

Vm § 12 Abs. 2 GVG-B 2005 umfasst die Rückkehrhilfe jedenfalls die notwendigen Rückreisekosten; zusätzlich stehen diverse Hilfsprogramme, wie ERIN, RESTART III zur Verfügung). Die Rückkehrunterstützungen können darüber hinaus auch zum Erhalt einer Gesundheitsversorgung herangezogen werden. Angesichts der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers stehen auch die EASO-Richtlinien der Annahme der Zulässigkeit einer Rückführung nach Kabul nicht entgegen. Dementsprechend erscheint eine Neuansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul nicht nur als möglich, sondern diesem auch zumutbar.Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann ohne ersichtliche Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit und ohne Vulnerabilitäten handelt. Es wird hierbei nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt hat. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer selbst in Afghanistan geboren wurde, dort bis zu seiner Ausreise aufgewachsen ist und auch in Afghanistan sozialisiert wurde, ist davon auszugehen, dass er entsprechende Kenntnisse hat, um sich am Neuansiedlungsort zurechtzufinden. Das erkennende Gericht geht weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer – trotz angespannter Situation in Kabul und trotz fehlenden sozialen Netzwerks vor Ort – vor dem Hintergrund seiner handwerklichen Fähigkeiten (S. 13 der Verhandlungsniederschrift) und schulischen Bildung – bei einer Rückkehr jedenfalls vorübergehend Fuß fassen, eine Unterkunft erlangen und sich in weiterer Folge eine Existenz aufbauen kann. Seine Verwandten bzw. Familienangehörigen, die in der Provinz Kunar leben, könnten ihn auch von der Heimatregion aus bei der Neuansiedlung in Kabul unterstützen (durch finanzielle Zuwendung oder durch Hinweise bzw. allenfalls auch mithilfe von Bekannten, die in Kabul leben). Da Rückkehrer verschiedene Unterstützungsleistungen von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in Anspruch nehmen können, ist eine erste Versorgung des Beschwerdeführers jedenfalls auch dadurch gewährleistet (

Paragraph 52 a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, GVG-B 2005 umfasst die Rückkehrhilfe jedenfalls die notwendigen Rückreisekosten; zusätzlich stehen diverse Hilfsprogramme, wie ERIN, RESTART römisch drei zur Verfügung). Die Rückkehrunterstützungen können darüber hinaus auch zum Erhalt einer Gesundheitsversorgung herangezogen werden. Angesichts der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers stehen auch die EASO-Richtlinien der Annahme der Zulässigkeit einer Rückführung nach Kabul nicht entgegen. Dementsprechend erscheint eine Neuansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul nicht nur als möglich, sondern diesem auch zumutbar. 3.2.3.2 Selbst wenn man Kabul aus welchen Gründen immer als Rückführungsdestination ausschließen würde, käme auch – eventualiter – eine Relokation in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif in Betracht: Die Stadt Herat ist eine vergleichsweise sichere und über ihren Flughafen sicher und legal erreichbare Stadt. In Herat-Stadt kommt es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen. Insgesamt ist die Sicherheitslage in der Stadt Herat als ausreichend sicher zu bewerten. Die Stadt Mazar-e-Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oft Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Auch Mazar-e Sharif verfügt über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit einem eigenen Flughafen, der für den zivilen Flugverkehr geeignet ist. Somit ist Mazar-e-Sharif sicher und legal erreichbar. Was die soziale und wirtschaftliche Lage in Herat und Mazar-e Sharif anbelangt, ist die Versorgung der durchschnittlichen afghanischen Bevölkerung zumindest grundlegend gesichert: So bewertet das FEWS NET die Versorgungslage in Herat und in Mazar-e Sharif mit Phase 2 (Phase 1 „Minimal“ – 5 „Hungersnot“), wonach die Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht-nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan insgesamt und insbesondere in den oben genannten Städten erreicht jedenfalls nicht das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Was die soziale und wirtschaftliche Lage in Herat und Mazar-e Sharif anbelangt, ist die Versorgung der durchschnittlichen afghanischen Bevölkerung zumindest grundlegend gesichert: So bewertet das FEWS NET die Versorgungslage in Herat und in Mazar-e Sharif mit Phase 2 (Phase 1 „Minimal“ – 5 „Hungersnot“), wonach die Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht-nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan insgesamt und insbesondere in den oben genannten Städten erreicht jedenfalls nicht das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Aufgrund des Lockdowns verloren rund sechs Mio. Menschen Arbeit und Einkommen. Die Inflation der Preise bei Grundnahrungsmitteln wie Öl und Kartoffeln verschärfte die wirtschaftliche Notlage eines erheblichen Teils der afghanischen Bevölkerung. Der aktuellen Quellenlage ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung (mit Nahrungsmittel und Trinkwasser) in Mazar-e Sharif, Kabul oder Herat generell nicht mehr gewährleistet oder das Gesundheitsversorgungssystem zusammengebrochen wäre. Trotz Missständen und Risiken liegt insgesamt keine menschenrechtswidrig prekäre Allgemein- und Sicherheitslage vor; es gibt keine Gründe für die Annahme eines realen Risikos einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und auch nicht für die Annahme einer ernsthaften Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Falle seiner bloßen Anwesenheit in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif.Aufgrund des Lockdowns verloren rund sechs Mio. Menschen Arbeit und Einkommen. Die Inflation der Preise bei Grundnahrungsmitteln wie Öl und Kartoffeln verschärfte die wirtschaftliche Notlage eines erheblichen Teils der afghanischen Bevölkerung. Der aktuellen Quellenlage ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung (mit Nahrungsmittel und Trinkwasser) in Mazar-e Sharif, Kabul oder Herat generell nicht mehr gewährleistet oder das Gesundheitsversorgungssystem zusammengebrochen wäre. Trotz Missständen und Risiken liegt insgesamt keine menschenrechtswidrig prekäre Allgemein- und Sicherheitslage vor; es gibt keine Gründe für die Annahme eines realen Risikos einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und auch nicht für die Annahme einer ernsthaften Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Falle seiner bloßen Anwesenheit in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif. Auch in den Städten Herat und Mazar-e Sharif verfügt der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – nicht über Verwandte und Freunde; jedoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Umstände auch in diesen beiden Städten in keine aussichtslose Lage geraten würde, die eine Rückführung dorthin unzulässig i.S.d. § 8 AsylG 2005 erscheinen ließe: Wie oben ausgeführt, ist der junge und gesunde Beschwerdeführer ohne Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit und ohne Unterhaltspflichten für andere Personen in Afghanistan aufgewachsen und mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut; er verfügt über – eine wenn auch geringe in Afghanistan erworbene – Schulbildung. Über Berufserfahrung in seiner Heimat konnten – wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe, mit denen seine behauptete Berufstätigkeit in engem Zusammenhang stand – keine Feststellungen getroffen werden; doch zeigen seine Bemühungen in Österreich um einen Arbeitsplatz, dass der Beschwerdeführer sehr rasch Arbeit finden könnte und über handwerkliche Fähigkeiten verfügt, die ihm auch in Afghanistan helfen könnten, eine Arbeit auszuüben (siehe S. 13 der Verhandlungsniederschrift: „Wenn ich einen positiven Bescheid bekomme, kann ich sofort dort anfangen. Es handelt sich hierbei um Pizzabäcker. Ich kann Pizza backen. Außerdem gibt es auch Firmen, die mich als Dachdecker einstellen würden. Ich kenne mich auch in dem Bereich gut aus.“). Auch in den Städten Herat und Mazar-e Sharif verfügt der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – nicht über Verwandte und Freunde; jedoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Umstände auch in diesen beiden Städten in keine aussichtslose Lage geraten würde, die eine Rückführung dorthin unzulässig i.S.d. Paragraph 8, AsylG 2005 erscheinen ließe: Wie oben ausgeführt, ist der junge und gesunde Beschwerdeführer ohne Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit und ohne Unterhaltspflichten für andere Personen in Afghanistan aufgewachsen und mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut; er verfügt über – eine wenn auch geringe in Afghanistan erworbene – Schulbildung. Über Berufserfahrung in seiner Heimat konnten – wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe, mit denen seine behauptete Berufstätigkeit in engem Zusammenhang stand – keine Feststellungen getroffen werden; doch zeigen seine Bemühungen in Österreich um einen Arbeitsplatz, dass der Beschwerdeführer sehr rasch Arbeit finden könnte und über handwerkliche Fähigkeiten verfügt, die ihm auch in Afghanistan helfen könnten, eine Arbeit auszuüben (siehe S. 13 der Verhandlungsniederschrift: „Wenn ich einen positiven Bescheid bekomme, kann ich sofort dort anfangen. Es handelt sich hierbei um Pizzabäcker. Ich kann Pizza backen. Außerdem gibt es auch Firmen, die mich als Dachdecker einstellen würden. Ich kenne mich auch in dem Bereich gut aus.“). Mangels Vulnerabilität kann angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer auch in diesen beiden Städten eine Existenzgrundlage aufbauen können wird, für welche wiederum auch die verschiedenen Unterstützungsleistungen von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in Anspruch genommen werden können. Auch im Lichte der EASO-Richtlinien erscheint eine Rückkehr des Beschwerdeführers in eine der beiden genannten Städte nicht nur möglich, sondern auch zumutbar: Der Beschwerdeführer leidet – wie erwähnt – an keinen ernsthaften Krankheiten, verfügt über handwerkliche Fähigkeiten und ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan auch dort gelebt hat, ist er dementsprechend nicht als Afghane, der sich lange Zeit außerhalb Afghanistans aufgehalten hat zu qualifizieren, sodass

den EASO-Richtlinien ein soziales Netzwerk nicht zwingend erforderlich wäre (siehe oben 1.1.9.). Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über Verwandte und Familienangehörige in Afghanistan, die ihn auch von der Heimatregion aus in den erwähnten Städten unterstützen könnten (und die möglicherweise auch selbst wiederum Bekannte und Verwandte in diesen Städten aufweisen werden, die den Beschwerdeführer unterstützen könnten). Auch wenn man –

den Richtlinien des UNHCR – in einer Einzelfallprüfung auf die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage intern vertriebener afghanischer Staatsangehöriger bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative Bedacht nimmt (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103), erscheint unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die erwähnten beiden Städte als zumutbar: Dem Beschwerdeführer wäre es möglich, in Herat oder Mazar-e Sharif (allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten) Fuß zu fassen und dort ohne unbillige Härten ein Leben zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.Auch wenn man –

den Richtlinien des UNHCR – in einer Einzelfallprüfung auf die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage intern vertriebener afghanischer Staatsangehöriger bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative Bedacht nimmt (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vergleiche u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103), erscheint unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die erwähnten beiden Städte als zumutbar: Dem Beschwerdeführer wäre es möglich, in Herat oder Mazar-e Sharif (allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten) Fuß zu fassen und dort ohne unbillige Härten ein Leben zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 3.2.3.3 Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat keine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Inanspruchnahme innerstaatlicher Fluchtalternativen in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat ist dem Beschwerdeführer jeweils auch zumutbar.3.2.3.3 Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat keine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Inanspruchnahme innerstaatlicher Fluchtalternativen in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat ist dem Beschwerdeführer jeweils auch zumutbar. 3.2.3.4 Der Vollständigkeit halber ist aufgrund der aktuellen Situation festzuhalten, dass auch die Ausbreitung des Coronavirus einer Rückkehr nicht entgegensteht: Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, insbesondere leidet oder litt er an keinen Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten. Er gehört somit nicht zur Risikogruppe der alten oder chronisch kranken Personen. Auch die notorisch bekannten Zahlen der an COVID-19 Erkrankten in Afghanistan (s. insbes. WHO, Daily Brief Afghanistan, COVID-19, mit Verweis auf die aktuellen Daten der Johns Hopkins University) zeigen aktuell kein für eine Schutzgewährung hinreichend signifikantes Risiko für den Beschwerdeführer auf. Insbesondere spricht die konkrete Situation des Beschwerdeführers jedoch nicht für eine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK. Selbst bei einer Infektion ist nämlich aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass er diese relativ komplikationslos überstehen wird, zeigen doch die notorisch bekannten Statistiken, dass eine Infektion bei jungen, gesunden Personen in den weitaus meisten Fällen ohne schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen überstanden wird beziehungsweise diese Gruppe selbst bei einer Infektion keine Symptome zeigt. Auch wenn einzelne dieser Personengruppe zwar auch schwer erkranken oder sogar versterben können, besteht nach den derzeit verfügbaren Informationen jedoch jedenfalls keine „reale“ Gefahr hierfür. Eine bloße Möglichkeit einer Verletzung seiner in der EMRK genannten Rechte ist jedoch für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. 3.2.3.4 Der Vollständigkeit halber ist aufgrund der aktuellen Situation festzuhalten, dass auch die Ausbreitung des Coronavirus einer Rückkehr nicht entgegensteht: Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, insbesondere leidet oder litt er an keinen Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten. Er gehört somit nicht zur Risikogruppe der alten oder chronisch kranken Personen. Auch die notorisch bekannten Zahlen der an COVID-19 Erkrankten in Afghanistan (s. insbes. WHO, Daily Brief Afghanistan, COVID-19, mit Verweis auf die aktuellen Daten der Johns Hopkins University) zeigen aktuell kein für eine Schutzgewährung hinreichend signifikantes Risiko für den Beschwerdeführer auf. Insbesondere spricht die konkrete Situation des Beschwerdeführers jedoch nicht für eine reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, 3, EMRK. Selbst bei einer Infektion ist nämlich aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass er diese relativ komplikationslos überstehen wird, zeigen doch die notorisch bekannten Statistiken, dass eine Infektion bei jungen, gesunden Personen in den weitaus meisten Fällen ohne schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen überstanden wird beziehungsweise diese Gruppe selbst bei einer Infektion keine Symptome zeigt. Auch wenn einzelne dieser Personengruppe zwar auch schwer erkranken oder sogar versterben können, besteht nach den derzeit verfügbaren Informationen jedoch jedenfalls keine „reale“ Gefahr hierfür. Eine bloße Möglichkeit einer Verletzung seiner in der EMRK genannten Rechte ist jedoch für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Dass die behördlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen gestaltet, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht entscheidungswesentlich, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre (VwGH 15.1.2021, Ra 2020/20/0431). Dies kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im Entscheidungszeitpunkt (und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers) jedoch nicht angenommen werden.Dass die behördlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen gestaltet, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung einer Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht entscheidungswesentlich, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre (VwGH 15.1.2021, Ra 2020/20/0431). Dies kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im Entscheidungszeitpunkt (und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers) jedoch nicht angenommen werden. Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht unter Berücksichtigung dieser Ausführungen nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu Recht nicht zuerkannt hat.Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht unter Berücksichtigung dieser Ausführungen nicht im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu Recht nicht zuerkannt hat. 3.3 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids: 3.3 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. 3.4 Zur Rückkehrentscheidung: 3.4.1

§ 52Abs.

2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.3.4.1

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG – wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird – nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur dann statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG – wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird – nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben ist nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur dann statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Ver

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