G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005), ebenso wie den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung entlassen und festgestellt, dass die Abschiebung
und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das Antragsvorbringen legte die belangte Behörde den Feststellungen nicht zugrunde und begründete dies beweiswürdigend mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ebenso wie den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung entlassen und festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Antragsvorbringen legte die belangte Behörde den Feststellungen nicht zugrunde und begründete dies beweiswürdigend mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2017 stellte die belangte Behörde amtswegig dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite.
gesetzlichen Vorgaben haben Mieter und Vermieter beim Mietvertragsabschluss ihre Identität mit einem Ausweis nachzuweisen, was jedoch nicht immer eingehalten wird. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne Identitätsnachweis oder Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB 16.12.2020, S. 296). Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020, S. 18). 1.1.
G 2005 eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung zu unterbleiben hat und allfällige Widersprüche zwischen den dortigen Angaben und jenen einer späteren Einvernahme mit entsprechendem Vorbehalt zu würdigen sind (siehe VfGH 27.06.2012, U 98/12), ist zu bemerken, dass sich diese Divergenz nicht allein aus den zugegebener Maßen kursorischen Angaben zu den Fluchtgründen, sondern auch aus den Erklärungen des Beschwerdeführers auf die Frage nach Familienangehörigen im Herkunftsland ergibt, wo der Beschwerdeführer das Alter seiner Familienangehörigen nannte, ohne – anders als bei seinem Vater – den Tod seiner Angehörigen zu erwähnen (AS 5). Seine Erklärung dieser Divergenz, nämlich dass er erst nach der Erstbefragung von der Ermordung seiner Mutter und seiner Geschwister erfahren habe, vermag nicht zu überzeugen: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 17.10.2017 zunächst davon gesprochen hatte, vom Tod seines Bruders in Kabul gehört zu haben (AS 43), bevor er dies im Rahmen der Rückübersetzung korrigierte (AS 45), erscheint schon die Behauptung des Beschwerdeführers nicht sehr naheliegend, wonach sein Großvater ihm aus Angst die Information über den Tod seiner engsten Familienangehörigen deshalb vorenthalten habe, weil der Beschwerdeführer sonst vielleicht wieder ins Dorf zurückgekehrt wäre (S. 11 der Verhandlungsniederschrift: „Wie es in unserer Kultur ist, informiert man die Familienmitglieder nicht schnell über den Tod einer Person. Er hatte wahrscheinlich auch Angst, wenn ich das höre, würde ich vielleicht ins Dorf zurückkehren. Ich vermute, dass die Dorfbewohner ihm geraten haben, mir nichts zu erzählen.“). Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wann sein Großvater ihn darüber informierte, erwiesen sich als widersprüchlich, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausgeführt hatte, erst ein paar Monate vor seiner Einvernahme am 17.10.2017 erfahren zu haben (siehe AS 277 sowie AS 39), wogegen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, ca. sechs Monate nach der Einreise, somit jedenfalls noch im Jahr 2015 von seinem Großvater informiert worden zu sein (S. 11 der Verhandlungsniederschrift). Dass der Zeitpunkt des Erhalts einer derart schwerwiegenden Information, wie der tragische Tod mehrerer naher Familienangehöriger, völlig in Vergessenheit geraten kann, erscheint höchst unwahrscheinlich.So hat das Fluchtvorbringen im Laufe des asylbehördlichen Verfahrens eine nicht unerhebliche Steigerung der Bedrohungsintensität erlangt, als nach den Angaben des Beschwerdeführers beim Angriff der Taliban auf das Haus seiner Familie lediglich einer seiner Brüder am Bein verletzt worden sei (AS 11), wogegen der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 17.10.2017 erklärte, dass außer ihm die gesamte Familie, d.h. seine Mutter und seine Geschwister, von den Taliban bei dem besagten Angriff ermordet worden seien (AS 38). Wenn auch
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung zu unterbleiben hat und allfällige Widersprüche zwischen den dortigen Angaben und jenen einer späteren Einvernahme mit entsprechendem Vorbehalt zu würdigen sind (siehe VfGH 27.06.2012, U 98/12), ist zu bemerken, dass sich diese Divergenz nicht allein aus den zugegebener Maßen kursorischen Angaben zu den Fluchtgründen, sondern auch aus den Erklärungen des Beschwerdeführers auf die Frage nach Familienangehörigen im Herkunftsland ergibt, wo der Beschwerdeführer das Alter seiner Familienangehörigen nannte, ohne – anders als bei seinem Vater – den Tod seiner Angehörigen zu erwähnen (AS 5). Seine Erklärung dieser Divergenz, nämlich dass er erst nach der Erstbefragung von der Ermordung seiner Mutter und seiner Geschwister erfahren habe, vermag nicht zu überzeugen: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 17.10.2017 zunächst davon gesprochen hatte, vom Tod seines Bruders in Kabul gehört zu haben (AS 43), bevor er dies im Rahmen der Rückübersetzung korrigierte (AS 45), erscheint schon die Behauptung des Beschwerdeführers nicht sehr naheliegend, wonach sein Großvater ihm aus Angst die Information über den Tod seiner engsten Familienangehörigen deshalb vorenthalten habe, weil der Beschwerdeführer sonst vielleicht wieder ins Dorf zurückgekehrt wäre (S. 11 der Verhandlungsniederschrift: „Wie es in unserer Kultur ist, informiert man die Familienmitglieder nicht schnell über den Tod einer Person. Er hatte wahrscheinlich auch Angst, wenn ich das höre, würde ich vielleicht ins Dorf zurückkehren. Ich vermute, dass die Dorfbewohner ihm geraten haben, mir nichts zu erzählen.“). Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wann sein Großvater ihn darüber informierte, erwiesen sich als widersprüchlich, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausgeführt hatte, erst ein paar Monate vor seiner Einvernahme am 17.10.2017 erfahren zu haben (siehe AS 277 sowie AS 39), wogegen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, ca. sechs Monate nach der Einreise, somit jedenfalls noch im Jahr 2015 von seinem Großvater informiert worden zu sein (S. 11 der Verhandlungsniederschrift). Dass der Zeitpunkt des Erhalts einer derart schwerwiegenden Information, wie der tragische Tod mehrerer naher Familienangehöriger, völlig in Vergessenheit geraten kann, erscheint höchst unwahrscheinlich. Doch selbst wenn man diesen Widerspruch völlig außer Acht ließe, so deuten weitere Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten darauf hin, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen: Hatte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 17.10.2017 noch erklärt, die Taliban hätten nach der Ermordung seines Vaters ihn bedroht, weil er nicht an ihren „Versammlungen“, im Rahmen derer Vorbereitungen für Angriffe auf Regierungsgebäude oder ausländische Firmen besprochen worden seien (AS 42), teilgenommen habe, behauptete er in der Beschwerdeschrift, man habe ihn bedroht, damit er sich den Taliban anschließe und für sie kämpfe (AS 279), um schließlich in der Beschwerdeverhandlung auszusagen, dass der Mullah der Moschee im Dorf mit weiteren Personen ihm gedroht hätte, weil er nicht – wie die übrigen Kinder des Dorfes – in die Moschee gehen und dort islamischen Unterricht bekommen habe wollen (S. 6 der Verhandlungsniederschrift). Auf entsprechende Nachfrage wollte sich der Beschwerdeführer auch nicht festlegen, ob es sich bei den Personen, die ihn bedrohten, um Taliban gehandelt hat (S. 7 der Verhandlungsniederschrift). Die späteren Drohungen begründete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 17.10.2017 damit, dass die Taliban nicht gewollt hätten, dass er für die afghanische Nationalarmee arbeite (AS 42), wogegen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung behauptete, die Taliban hätten ihn zu einer Zusammenarbeit mit ihnen aufgefordert (S. 9 der Verhandlungsniederschrift). Dass der Beschwerdeführer – wie er ebenfalls in der Beschwerdeverhandlung darlegte – das Wasser auf der Station vergiften hätte sollen (S. 8 der Verhandlungsniederschrift), hatte der Beschwerdeführer bislang noch nicht erwähnt. Einerseits begründete er die Bewältigung der hohen Kosten der schlepperunterstützten Reise nach Europa damit, dass sein Großvater wohlhabend sei, über Ländereien verfüge und es ihm finanziell „ziemlich gut“ gehe (AS 37), andererseits erklärte er in der Beschwerdeschrift, dass sein Großvater mit der Bewirtschaftung seiner Felder „gerade noch überleben“ könne (AS 281). Schon die Darstellung, dass der Beschwerdeführer – ungeachtet der behaupteten Bedrohungen der Taliban – eine Arbeit, die noch die Gefährdung durch die Taliban erhöhte, angenommen haben soll, lag vor dem Hintergrund des damaligen Alters des Beschwerdeführers nicht auf der Hand; auch seine lapidare Erklärung dieses Umstandes vermochte nicht zu überzeugen (S. 7 der Verhandlungsniederschrift: „ER: Mussten Sie nicht befürchten, dass Sie mit den Taliban größere Probleme bekommen, wenn Sie diese Arbeit annehmen? – BF: Eigentlich nicht, die Taliban waren sowieso ein großes Problem…“). Auch der verhältnismäßig lange Zeitraum von ungefähr 12 Monaten zwischen den Drohanrufen und dem Überfall muss zweifelhaft erscheinen (AS 42). Soweit die Gründe dafür hinterfragt wurden, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht den Drohungen durch eine Übersiedlung in eine andere Region entziehen konnte, so erschienen die Aussagen des Beschwerdeführers wenig überzeugend (AS 43: „Ich hätte nicht einfach in eine andere Provinz ziehen können, weil ich von der Regierung Probleme bekommen hätte.“). Auch in zentralsten Details des Verfolgungsszenarios verwickelte sich der Beschwerdeführer in Unstimmigkeiten, wenn er etwa den Umstand, dass er sich während des Angriffs der Taliban auf dem Dach des Hauses befunden habe, damit begründete, dass die Familie wegen der Hitze auf dem Dach schlafen würde (AS 41: „Bei uns ist es sehr heiß. Deshalb schlafen wir oben.“), wogegen er auf die Nachfrage, weshalb sich in jener Nacht nicht auch die anderen Familienmitglieder auf dem Dach befunden haben, dies damit erklärte, dass seine Mutter „schon gebrechlich“ gewesen sei. Auch die unmittelbar nach dem Angriff erfolgte Flucht des Beschwerdeführers von seinem Heimatdorf nach Kabul (nähere Kenntnis vom Schicksal seiner Mutter und Geschwister) erscheint nicht naheliegend. Vor allem aber die Frage, weshalb die Taliban ein derart großes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt haben sollen, weshalb sie ihn zu Hause aufsuchen und töten wollten, blieb trotz mehrmaliger Nachfragen völlig offen: Begründete der Beschwerdeführer dieses Interesse im Rahmen der Beschwerdeverhandlung mit seiner Tätigkeit für die afghanische Nationalarmee (S. 9 der Verhandlungsniederschrift: „ER: Warum hatten die Taliban so ein großes Interesse daran, Sie umzubringen, da Sie doch nur Gegenstände transportiert hatten … - BF: Ich hatte einen wichtigen Job. Ich habe damals ca. 30 Personen versorgt…“), so hatte er dies in der Einvernahme vom 17.10.2017 ganz anders, aber ebenso wenig plausibel zu erklären versucht (AS 43: „Ich bin dort aufgewachsen, ich war einer von denen, auch wenn ich für die Miliz gearbeitet habe. Aber ich konnte und wollte nicht mehr mit den Taliban, weil diese meinen Vater ermordet haben“). Das Bundesverwaltungsgericht räumt ein, dass im Allgemeinen gewisse Divergenzen in Fluchtschilderungen auch durch Nervosität, durch das allfällige Alter des Asylwerbers oder auch durch Übersetzungsschwierigkeiten hervorgerufen werden können. Im vorliegenden Fall aber lässt sich die auffallende Häufung von Widersprüchen in den maßgeblichsten Sachverhaltsaspekten in Verbindung mit der mangelnden Plausibilität des Verfolgungsmotivs nicht anders als mit der Schlussfolgerung erklären, dass der Beschwerdeführer ein fiktives Verfolgungsszenario vorgebracht hat, das nicht den Tatsachen entspricht. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht auch in Anbetracht des persönlichen Eindrucks, den sich der erkennende Richter im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von der Person des Beschwerdeführers verschaffen konnte, von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe aus. Selbst wenn man von der Richtigkeit des Fluchtvorbringens ausginge, würde sich – eventualiter – eine Verfolgung des Beschwerdeführers in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat durch die Taliban wegen der viele Jahre zurückliegenden (behaupteten) Ereignisse als derart unwahrscheinlich erweisen, dass eine Verfolgung durch die Taliban auch unter Annahme, dass die Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen, nicht festgestellt werden könnte. 2.4 Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dass in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen könnte, beruht auf der notorischen Berichtslage, derzufolge Kunar schon seit Jahren zu den volatilen Provinzen im Osten Afghanistans zählt, in denen Angehörige des Islamischen Staates Provinz Khorasan sowie Aufständische, wie Taliban und Al Qaida, in einigen Distrikten eine beträchtliche Präsenz haben (siehe LIB 16.12.2020, S. 127ff., wonach sich der Distrikt Chapa Dara im November 2020 unter Talibankontrolle befand, wogegen die übrigen Distrikte mit Ausnahme der Provinzhauptstadt, welche unter Regierungskontrolle stand, als umkämpft galten; eine andere Quelle berichtete, dass sich ein Großteil des Distrikts Marawara seit neun Jahren unter Talibankontrolle befinde). Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan aufgewachsen und mit den infrastrukturellen Gegebenheiten und örtlichen Gepflogenheiten vertraut. Spezifische Hinweise auf eine zu erwartende, besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers von Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere gehört er als sunnitischer Pashtune der im Herkunftsstaat überwiegend vertretenen Glaubensgemeinschaft und Volksgruppe an. Da Verwandte des Beschwerdeführers den Feststellungen zufolge unverändert in Afghanistan leben, erscheint eine Rückkehr des Beschwerdeführers auch insofern zumutbar, als er auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen kann, das ihn auch von der Provinz Kunar aus bei einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in den oben angeführten Städten unterstützen könnte: Die (Groß-)Familie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen, wobei sich Afghanen dessen auch bewusst sind. Die Männer der Familie sind verpflichtet, Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen. Ferner ist davon auszugehen, dass auch die Angehörigen der Familie des Beschwerdeführers über ein weitergehendes soziales Netzwerk verfügen, das den Beschwerdeführer in den Großstädten, etwa bei der Arbeitssuche, unterstützen könnte (insofern geht der Hinweis der Beschwerdevertreterin in der Beschwerdeverhandlung auf das Gutachten eines länderkundigen Sachverständigen im Verfahren zu W217 2174838-1 ins Leere). Auch wenn – entgegen den Feststellungen – lediglich der Großvater des Beschwerdeführers und zwei Onkeln sowie deren Kinder in Afghanistan leben sollten (und nicht auch die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers) würde deren Unterstützung es dem Beschwerdeführer erleichtern, in seiner Heimat wieder Fuß zu fassen. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Beschwerdeführer auf überhaupt kein soziales Netzwerk zurückgreifen könnte, ist zu bemerken, dass seine Sozialisierung in Afghanistan sowie seine handwerklichen Kenntnisse (siehe S. 13 der Verhandlungsniederschrift hinsichtlich einer Anstellung als Dachdecker) annehmen lassen, dass der Beschwerdeführer den Herausforderungen einer Resozialisierung in Afghanistan gewachsen sein wird und ein angemessenes Beschäftigungsverhältnis zur Erwirtschaftung einer Lebensgrundlage in seiner Heimat finden wird, nachdem sich der Beschwerdeführer in einem unbedenklichen Alter ohne ersichtliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit befindet. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1.1
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
G 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht
G 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach ständiger Rechtsprechung stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach ständiger Rechtsprechung stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. 3.1.2 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte, die eine mögliche individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat als wahrscheinlich erscheinen lassen, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen: Es ist daher im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus den in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) Eingriffen von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre. 3.2 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids: 3.2 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: 3.2.1 Wird ein Asylantrag „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ abgewiesen, ist dem Asylwerber
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“.3.2.1 Wird ein Asylantrag „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ abgewiesen, ist dem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“.
G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 29.05.2019, Ra 2019/20/0043). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 18.07.2019, Ra 2019/19/0197 m.w.N.).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 29.05.2019, Ra 2019/20/0043). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 18.07.2019, Ra 2019/19/0197 m.w.N.). 3.2.2
den Länderfeststellungen ist die allgemeine Situation hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage sehr kritisch. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist jedoch nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 m.w.N.). Die Auswirkungen der derzeit herrschenden Pandemie auf die Rückkehrsituation eines Antragstellers (wie Versorgungslage, Unterkunft, Arbeitsmarkt) müssen jedenfalls bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0284, Rn. 20).Ferner entspricht es der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann (z.B. VwGH 18.7.2019, Ra 2019/19/0197 m.w.N.). In seinem Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, führte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich Kabul als Rückkehrort aus, dass die bloße Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse aufzeigen könne (siehe dazu VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).3.2.2
den Länderfeststellungen ist die allgemeine Situation hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage sehr kritisch. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist jedoch nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 m.w.N.). Die Auswirkungen der derzeit herrschenden Pandemie auf die Rückkehrsituation eines Antragstellers (wie Versorgungslage, Unterkunft, Arbeitsmarkt) müssen jedenfalls bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0284, Rn. 20).Ferner entspricht es der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann (z.B. VwGH 18.7.2019, Ra 2019/19/0197 m.w.N.). In seinem Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, führte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich Kabul als Rückkehrort aus, dass die bloße Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse aufzeigen könne (siehe dazu VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). 3.2.3 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung verletzt eine Rückführung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall Art. 3 EMRK nicht:3.2.3 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung verletzt eine Rückführung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall Artikel 3, EMRK nicht: Mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kann aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen keine Gefährdung drohen, derentwegen seine Abschiebung nach Afghanistan gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.Mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kann aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen keine Gefährdung drohen, derentwegen seine Abschiebung nach Afghanistan gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Zwar könnte aufgrund der in der Provinz Kunar auftretenden Sicherheitsprobleme eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, und es kann dem Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände möglich und zumutbar, sich entweder in der Hauptstadt Kabul oder auch in den Städten Mazar-e Sharif bzw. Herat niederzulassen. Die genannten Städte sind über den jeweils dort vorhandenen Flughafen sicher und legal erreichbar und die dortige lokale Sicherheits- und Versorgungslage stellt zum Entscheidungszeitpunkt kein Hindernis für eine Rückkehr (nach den oben genannten Maßstäben) dar: 3.2.3.1 Die Sicherheitslage in Kabul ist zwar schwierig: Aus den entsprechenden Länderfest-stellungen ergibt sich, dass in Kabul „high-profile“-Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Die Anschläge ereigneten sich jedoch hauptsächlich im Bereich staatlicher Einrichtungen (militärischer Einrichtungen, militärische Sicherheitskräfte und Bildungszentren). Sie richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Eine von „high-profile“-Anschlägen ausgehende Gefährdungsquelle ist jedoch für reine Wohngebiete nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte. Allein der Umstand, dass ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage für den Beschwerdeführer noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor (vgl. VwGH 25.04.2017, 2017/01/0016, mwN). Somit kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Ausmaß der Gewalt bereits ein Niveau erreicht hat, wonach es geradezu wahrscheinlich wäre, dass auch der Beschwerdeführer tatsächlich und durch seine bloße Anwesenheit in der Stadt Kabul Opfer eines Gewaltaktes werden würden.3.2.3.1 Die Sicherheitslage in Kabul ist zwar schwierig: Aus den entsprechenden Länderfest-stellungen ergibt sich, dass in Kabul „high-profile“-Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Die Anschläge ereigneten sich jedoch hauptsächlich im Bereich staatlicher Einrichtungen (militärischer Einrichtungen, militärische Sicherheitskräfte und Bildungszentren). Sie richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Eine von „high-profile“-Anschlägen ausgehende Gefährdungsquelle ist jedoch für reine Wohngebiete nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte. Allein der Umstand, dass ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage für den Beschwerdeführer noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor vergleiche VwGH 25.04.2017, 2017/01/0016, mwN). Somit kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Ausmaß der Gewalt bereits ein Niveau erreicht hat, wonach es geradezu wahrscheinlich wäre, dass auch der Beschwerdeführer tatsächlich und durch seine bloße Anwesenheit in der Stadt Kabul Opfer eines Gewaltaktes werden würden. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, ist die Versorgung der durchschnittlichen afghanischen Bevölkerung in Kabul dennoch zumindest grundlegend gesichert. In den aktuellen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 äußerte UNHCR angesichts der Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul die Auffassung, dass eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt „generell“ nicht zur Verfügung stehe (arg. S. 114: „UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) is generally not available in the city.“). UNHCR differenzierte – im Gegensatz zu anderen seriösen Quellen – hinsichtlich der Sicherheitslage nicht zwischen Bezirken der Hauptstadt, in denen sich High-Level-Targets befinden und in denen in jüngerer Vergangenheit eine vermehrte Anschlagstätigkeit regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen war, und reinen Wohngebieten für die Allgemeinbevölkerung, wo eine drastisch erhöhte Anschlagsgefahr aus dem vorliegenden Berichtsmaterial nicht abgeleitet werden kann. UNHCR-Richtlinien kommt zwar unbestreitbar Indizwirkung zu (vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182; 20.04.2006, 2005/01/0556 m.w.N.), doch haben sie keine rechtliche Verbindlichkeit und entheben die Behörde und das Gericht nicht der Verpflichtung, eine Prüfung im Einzelfall anhand der vorliegenden Tatsachen und Informationen vorzunehmen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den neuen UNHCR-Richtlinien selbst, welchen zu entnehmen ist, dass die Frage der Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative aktuell im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers „von Fall zu Fall“ geprüft werden muss. Damit werden einerseits die erschwerten Bedingungen dargestellt, gleichzeitig aber auch ganz klar festgestellt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul sehr wohl möglich ist, andernfalls keine „Einzelfall-Prüfung“ eingefordert, sondern vielmehr eine solche in Kabul kategorisch ausgeschlossen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, da eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul von UNHCR derzeit zwar „im Allgemeinen“ (englisches Original: „generally“) nicht angenommen, aber auch nicht kategorisch ausgeschlossen wird.UNHCR differenzierte – im Gegensatz zu anderen seriösen Quellen – hinsichtlich der Sicherheitslage nicht zwischen Bezirken der Hauptstadt, in denen sich High-Level-Targets befinden und in denen in jüngerer Vergangenheit eine vermehrte Anschlagstätigkeit regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen war, und reinen Wohngebieten für die Allgemeinbevölkerung, wo eine drastisch erhöhte Anschlagsgefahr aus dem vorliegenden Berichtsmaterial nicht abgeleitet werden kann. UNHCR-Richtlinien kommt zwar unbestreitbar Indizwirkung zu vergleiche etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182; 20.04.2006, 2005/01/0556 m.w.N.), doch haben sie keine rechtliche Verbindlichkeit und entheben die Behörde und das Gericht nicht der Verpflichtung, eine Prüfung im Einzelfall anhand der vorliegenden Tatsachen und Informationen vorzunehmen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den neuen UNHCR-Richtlinien selbst, welchen zu entnehmen ist, dass die Frage der Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative aktuell im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers „von Fall zu Fall“ geprüft werden muss. Damit werden einerseits die erschwerten Bedingungen dargestellt, gleichzeitig aber auch ganz klar festgestellt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul sehr wohl möglich ist, andernfalls keine „Einzelfall-Prüfung“ eingefordert, sondern vielmehr eine solche in Kabul kategorisch ausgeschlossen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, da eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul von UNHCR derzeit zwar „im Allgemeinen“ (englisches Original: „generally“) nicht angenommen, aber auch nicht kategorisch ausgeschlossen wird. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann ohne ersichtliche Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit und ohne Vulnerabilitäten handelt. Es wird hierbei nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt hat. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer selbst in Afghanistan geboren wurde, dort bis zu seiner Ausreise aufgewachsen ist und auch in Afghanistan sozialisiert wurde, ist davon auszugehen, dass er entsprechende Kenntnisse hat, um sich am Neuansiedlungsort zurechtzufinden. Das erkennende Gericht geht weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer – trotz angespannter Situation in Kabul und trotz fehlenden sozialen Netzwerks vor Ort – vor dem Hintergrund seiner handwerklichen Fähigkeiten (S. 13 der Verhandlungsniederschrift) und schulischen Bildung – bei einer Rückkehr jedenfalls vorübergehend Fuß fassen, eine Unterkunft erlangen und sich in weiterer Folge eine Existenz aufbauen kann. Seine Verwandten bzw. Familienangehörigen, die in der Provinz Kunar leben, könnten ihn auch von der Heimatregion aus bei der Neuansiedlung in Kabul unterstützen (durch finanzielle Zuwendung oder durch Hinweise bzw. allenfalls auch mithilfe von Bekannten, die in Kabul leben). Da Rückkehrer verschiedene Unterstützungsleistungen von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in Anspruch nehmen können, ist eine erste Versorgung des Beschwerdeführers jedenfalls auch dadurch gewährleistet (
Vm § 12 Abs. 2 GVG-B 2005 umfasst die Rückkehrhilfe jedenfalls die notwendigen Rückreisekosten; zusätzlich stehen diverse Hilfsprogramme, wie ERIN, RESTART III zur Verfügung). Die Rückkehrunterstützungen können darüber hinaus auch zum Erhalt einer Gesundheitsversorgung herangezogen werden. Angesichts der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers stehen auch die EASO-Richtlinien der Annahme der Zulässigkeit einer Rückführung nach Kabul nicht entgegen. Dementsprechend erscheint eine Neuansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul nicht nur als möglich, sondern diesem auch zumutbar.Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann ohne ersichtliche Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit und ohne Vulnerabilitäten handelt. Es wird hierbei nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt hat. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer selbst in Afghanistan geboren wurde, dort bis zu seiner Ausreise aufgewachsen ist und auch in Afghanistan sozialisiert wurde, ist davon auszugehen, dass er entsprechende Kenntnisse hat, um sich am Neuansiedlungsort zurechtzufinden. Das erkennende Gericht geht weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer – trotz angespannter Situation in Kabul und trotz fehlenden sozialen Netzwerks vor Ort – vor dem Hintergrund seiner handwerklichen Fähigkeiten (S. 13 der Verhandlungsniederschrift) und schulischen Bildung – bei einer Rückkehr jedenfalls vorübergehend Fuß fassen, eine Unterkunft erlangen und sich in weiterer Folge eine Existenz aufbauen kann. Seine Verwandten bzw. Familienangehörigen, die in der Provinz Kunar leben, könnten ihn auch von der Heimatregion aus bei der Neuansiedlung in Kabul unterstützen (durch finanzielle Zuwendung oder durch Hinweise bzw. allenfalls auch mithilfe von Bekannten, die in Kabul leben). Da Rückkehrer verschiedene Unterstützungsleistungen von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in Anspruch nehmen können, ist eine erste Versorgung des Beschwerdeführers jedenfalls auch dadurch gewährleistet (
Paragraph 52 a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, GVG-B 2005 umfasst die Rückkehrhilfe jedenfalls die notwendigen Rückreisekosten; zusätzlich stehen diverse Hilfsprogramme, wie ERIN, RESTART römisch drei zur Verfügung). Die Rückkehrunterstützungen können darüber hinaus auch zum Erhalt einer Gesundheitsversorgung herangezogen werden. Angesichts der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers stehen auch die EASO-Richtlinien der Annahme der Zulässigkeit einer Rückführung nach Kabul nicht entgegen. Dementsprechend erscheint eine Neuansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul nicht nur als möglich, sondern diesem auch zumutbar. 3.2.3.2 Selbst wenn man Kabul aus welchen Gründen immer als Rückführungsdestination ausschließen würde, käme auch – eventualiter – eine Relokation in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif in Betracht: Die Stadt Herat ist eine vergleichsweise sichere und über ihren Flughafen sicher und legal erreichbare Stadt. In Herat-Stadt kommt es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen. Insgesamt ist die Sicherheitslage in der Stadt Herat als ausreichend sicher zu bewerten. Die Stadt Mazar-e-Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oft Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Auch Mazar-e Sharif verfügt über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit einem eigenen Flughafen, der für den zivilen Flugverkehr geeignet ist. Somit ist Mazar-e-Sharif sicher und legal erreichbar. Was die soziale und wirtschaftliche Lage in Herat und Mazar-e Sharif anbelangt, ist die Versorgung der durchschnittlichen afghanischen Bevölkerung zumindest grundlegend gesichert: So bewertet das FEWS NET die Versorgungslage in Herat und in Mazar-e Sharif mit Phase 2 (Phase 1 „Minimal“ – 5 „Hungersnot“), wonach die Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht-nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan insgesamt und insbesondere in den oben genannten Städten erreicht jedenfalls nicht das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Was die soziale und wirtschaftliche Lage in Herat und Mazar-e Sharif anbelangt, ist die Versorgung der durchschnittlichen afghanischen Bevölkerung zumindest grundlegend gesichert: So bewertet das FEWS NET die Versorgungslage in Herat und in Mazar-e Sharif mit Phase 2 (Phase 1 „Minimal“ – 5 „Hungersnot“), wonach die Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht-nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan insgesamt und insbesondere in den oben genannten Städten erreicht jedenfalls nicht das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Aufgrund des Lockdowns verloren rund sechs Mio. Menschen Arbeit und Einkommen. Die Inflation der Preise bei Grundnahrungsmitteln wie Öl und Kartoffeln verschärfte die wirtschaftliche Notlage eines erheblichen Teils der afghanischen Bevölkerung. Der aktuellen Quellenlage ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung (mit Nahrungsmittel und Trinkwasser) in Mazar-e Sharif, Kabul oder Herat generell nicht mehr gewährleistet oder das Gesundheitsversorgungssystem zusammengebrochen wäre. Trotz Missständen und Risiken liegt insgesamt keine menschenrechtswidrig prekäre Allgemein- und Sicherheitslage vor; es gibt keine Gründe für die Annahme eines realen Risikos einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und auch nicht für die Annahme einer ernsthaften Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Falle seiner bloßen Anwesenheit in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif.Aufgrund des Lockdowns verloren rund sechs Mio. Menschen Arbeit und Einkommen. Die Inflation der Preise bei Grundnahrungsmitteln wie Öl und Kartoffeln verschärfte die wirtschaftliche Notlage eines erheblichen Teils der afghanischen Bevölkerung. Der aktuellen Quellenlage ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung (mit Nahrungsmittel und Trinkwasser) in Mazar-e Sharif, Kabul oder Herat generell nicht mehr gewährleistet oder das Gesundheitsversorgungssystem zusammengebrochen wäre. Trotz Missständen und Risiken liegt insgesamt keine menschenrechtswidrig prekäre Allgemein- und Sicherheitslage vor; es gibt keine Gründe für die Annahme eines realen Risikos einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und auch nicht für die Annahme einer ernsthaften Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Falle seiner bloßen Anwesenheit in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif. Auch in den Städten Herat und Mazar-e Sharif verfügt der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – nicht über Verwandte und Freunde; jedoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Umstände auch in diesen beiden Städten in keine aussichtslose Lage geraten würde, die eine Rückführung dorthin unzulässig i.S.d. § 8 AsylG 2005 erscheinen ließe: Wie oben ausgeführt, ist der junge und gesunde Beschwerdeführer ohne Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit und ohne Unterhaltspflichten für andere Personen in Afghanistan aufgewachsen und mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut; er verfügt über – eine wenn auch geringe in Afghanistan erworbene – Schulbildung. Über Berufserfahrung in seiner Heimat konnten – wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe, mit denen seine behauptete Berufstätigkeit in engem Zusammenhang stand – keine Feststellungen getroffen werden; doch zeigen seine Bemühungen in Österreich um einen Arbeitsplatz, dass der Beschwerdeführer sehr rasch Arbeit finden könnte und über handwerkliche Fähigkeiten verfügt, die ihm auch in Afghanistan helfen könnten, eine Arbeit auszuüben (siehe S. 13 der Verhandlungsniederschrift: „Wenn ich einen positiven Bescheid bekomme, kann ich sofort dort anfangen. Es handelt sich hierbei um Pizzabäcker. Ich kann Pizza backen. Außerdem gibt es auch Firmen, die mich als Dachdecker einstellen würden. Ich kenne mich auch in dem Bereich gut aus.“). Auch in den Städten Herat und Mazar-e Sharif verfügt der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – nicht über Verwandte und Freunde; jedoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Umstände auch in diesen beiden Städten in keine aussichtslose Lage geraten würde, die eine Rückführung dorthin unzulässig i.S.d. Paragraph 8, AsylG 2005 erscheinen ließe: Wie oben ausgeführt, ist der junge und gesunde Beschwerdeführer ohne Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit und ohne Unterhaltspflichten für andere Personen in Afghanistan aufgewachsen und mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut; er verfügt über – eine wenn auch geringe in Afghanistan erworbene – Schulbildung. Über Berufserfahrung in seiner Heimat konnten – wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe, mit denen seine behauptete Berufstätigkeit in engem Zusammenhang stand – keine Feststellungen getroffen werden; doch zeigen seine Bemühungen in Österreich um einen Arbeitsplatz, dass der Beschwerdeführer sehr rasch Arbeit finden könnte und über handwerkliche Fähigkeiten verfügt, die ihm auch in Afghanistan helfen könnten, eine Arbeit auszuüben (siehe S. 13 der Verhandlungsniederschrift: „Wenn ich einen positiven Bescheid bekomme, kann ich sofort dort anfangen. Es handelt sich hierbei um Pizzabäcker. Ich kann Pizza backen. Außerdem gibt es auch Firmen, die mich als Dachdecker einstellen würden. Ich kenne mich auch in dem Bereich gut aus.“). Mangels Vulnerabilität kann angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer auch in diesen beiden Städten eine Existenzgrundlage aufbauen können wird, für welche wiederum auch die verschiedenen Unterstützungsleistungen von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in Anspruch genommen werden können. Auch im Lichte der EASO-Richtlinien erscheint eine Rückkehr des Beschwerdeführers in eine der beiden genannten Städte nicht nur möglich, sondern auch zumutbar: Der Beschwerdeführer leidet – wie erwähnt – an keinen ernsthaften Krankheiten, verfügt über handwerkliche Fähigkeiten und ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan auch dort gelebt hat, ist er dementsprechend nicht als Afghane, der sich lange Zeit außerhalb Afghanistans aufgehalten hat zu qualifizieren, sodass
den EASO-Richtlinien ein soziales Netzwerk nicht zwingend erforderlich wäre (siehe oben 1.1.9.). Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über Verwandte und Familienangehörige in Afghanistan, die ihn auch von der Heimatregion aus in den erwähnten Städten unterstützen könnten (und die möglicherweise auch selbst wiederum Bekannte und Verwandte in diesen Städten aufweisen werden, die den Beschwerdeführer unterstützen könnten). Auch wenn man –
den Richtlinien des UNHCR – in einer Einzelfallprüfung auf die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage intern vertriebener afghanischer Staatsangehöriger bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative Bedacht nimmt (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103), erscheint unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die erwähnten beiden Städte als zumutbar: Dem Beschwerdeführer wäre es möglich, in Herat oder Mazar-e Sharif (allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten) Fuß zu fassen und dort ohne unbillige Härten ein Leben zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.Auch wenn man –
den Richtlinien des UNHCR – in einer Einzelfallprüfung auf die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage intern vertriebener afghanischer Staatsangehöriger bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative Bedacht nimmt (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vergleiche u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103), erscheint unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die erwähnten beiden Städte als zumutbar: Dem Beschwerdeführer wäre es möglich, in Herat oder Mazar-e Sharif (allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten) Fuß zu fassen und dort ohne unbillige Härten ein Leben zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 3.2.3.3 Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat keine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Inanspruchnahme innerstaatlicher Fluchtalternativen in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat ist dem Beschwerdeführer jeweils auch zumutbar.3.2.3.3 Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat keine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Inanspruchnahme innerstaatlicher Fluchtalternativen in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat ist dem Beschwerdeführer jeweils auch zumutbar. 3.2.3.4 Der Vollständigkeit halber ist aufgrund der aktuellen Situation festzuhalten, dass auch die Ausbreitung des Coronavirus einer Rückkehr nicht entgegensteht: Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, insbesondere leidet oder litt er an keinen Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten. Er gehört somit nicht zur Risikogruppe der alten oder chronisch kranken Personen. Auch die notorisch bekannten Zahlen der an COVID-19 Erkrankten in Afghanistan (s. insbes. WHO, Daily Brief Afghanistan, COVID-19, mit Verweis auf die aktuellen Daten der Johns Hopkins University) zeigen aktuell kein für eine Schutzgewährung hinreichend signifikantes Risiko für den Beschwerdeführer auf. Insbesondere spricht die konkrete Situation des Beschwerdeführers jedoch nicht für eine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK. Selbst bei einer Infektion ist nämlich aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass er diese relativ komplikationslos überstehen wird, zeigen doch die notorisch bekannten Statistiken, dass eine Infektion bei jungen, gesunden Personen in den weitaus meisten Fällen ohne schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen überstanden wird beziehungsweise diese Gruppe selbst bei einer Infektion keine Symptome zeigt. Auch wenn einzelne dieser Personengruppe zwar auch schwer erkranken oder sogar versterben können, besteht nach den derzeit verfügbaren Informationen jedoch jedenfalls keine „reale“ Gefahr hierfür. Eine bloße Möglichkeit einer Verletzung seiner in der EMRK genannten Rechte ist jedoch für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. 3.2.3.4 Der Vollständigkeit halber ist aufgrund der aktuellen Situation festzuhalten, dass auch die Ausbreitung des Coronavirus einer Rückkehr nicht entgegensteht: Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, insbesondere leidet oder litt er an keinen Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten. Er gehört somit nicht zur Risikogruppe der alten oder chronisch kranken Personen. Auch die notorisch bekannten Zahlen der an COVID-19 Erkrankten in Afghanistan (s. insbes. WHO, Daily Brief Afghanistan, COVID-19, mit Verweis auf die aktuellen Daten der Johns Hopkins University) zeigen aktuell kein für eine Schutzgewährung hinreichend signifikantes Risiko für den Beschwerdeführer auf. Insbesondere spricht die konkrete Situation des Beschwerdeführers jedoch nicht für eine reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, 3, EMRK. Selbst bei einer Infektion ist nämlich aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass er diese relativ komplikationslos überstehen wird, zeigen doch die notorisch bekannten Statistiken, dass eine Infektion bei jungen, gesunden Personen in den weitaus meisten Fällen ohne schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen überstanden wird beziehungsweise diese Gruppe selbst bei einer Infektion keine Symptome zeigt. Auch wenn einzelne dieser Personengruppe zwar auch schwer erkranken oder sogar versterben können, besteht nach den derzeit verfügbaren Informationen jedoch jedenfalls keine „reale“ Gefahr hierfür. Eine bloße Möglichkeit einer Verletzung seiner in der EMRK genannten Rechte ist jedoch für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Dass die behördlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen gestaltet, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht entscheidungswesentlich, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre (VwGH 15.1.2021, Ra 2020/20/0431). Dies kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im Entscheidungszeitpunkt (und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers) jedoch nicht angenommen werden.Dass die behördlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen gestaltet, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung einer Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht entscheidungswesentlich, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre (VwGH 15.1.2021, Ra 2020/20/0431). Dies kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im Entscheidungszeitpunkt (und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers) jedoch nicht angenommen werden. Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht unter Berücksichtigung dieser Ausführungen nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu Recht nicht zuerkannt hat.Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht unter Berücksichtigung dieser Ausführungen nicht im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu Recht nicht zuerkannt hat. 3.3 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids: 3.3 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. 3.4 Zur Rückkehrentscheidung: 3.4.1
2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.3.4.1
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung
FPG – wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird – nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur dann statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG – wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird – nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben ist nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur dann statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Ver
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.