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{'item': 'W121 2228473-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 10§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW121 2228473-1 SpruchW121 2228473-1/10E, W121 2228473-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezug Leistungen der Arbeitslosenversicherung.Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezug Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) vom XXXX wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Invaliditätspension abgelehnt, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliegt.Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) vom römisch 40 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Invaliditätspension abgelehnt, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliegt. Am XXXX wurde ein ärztliches Gesamtgutachten der PVA, das im Auftrag des AMS (in der Folge: AMS; belangte Behörde) durchgeführt wurde, erstellt, wonach der Beschwerdeführer aus allgemeinmedizinischer Sicht arbeitsfähig und für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten geeignet ist.Am römisch 40 wurde ein ärztliches Gesamtgutachten der PVA, das im Auftrag des AMS (in der Folge: AMS; belangte Behörde) durchgeführt wurde, erstellt, wonach der Beschwerdeführer aus allgemeinmedizinischer Sicht arbeitsfähig und für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten geeignet ist. Am XXXX wurde vom AMS mit dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung aufgenommen. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, krank zu sein. Laut Ergebnis der Untersuchung der PVA sei er jedoch arbeitsfähig. Die gesundheitlichen Einschränkungen würden der Betreuungsvereinbarung zufolge bei der Arbeitssuche berücksichtigt werden. Niederschriftlich wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer wöchentlich zumindest eine Eigenbewerbung macht und die Überprüfung beim nächsten Termin durch Vorlage nachzuweisen sei. Er wurde für den Fall der mangelnden Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung auf die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG hingewiesen.Am römisch 40 wurde vom AMS mit dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung aufgenommen. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, krank zu sein. Laut Ergebnis der Untersuchung der PVA sei er jedoch arbeitsfähig. Die gesundheitlichen Einschränkungen würden der Betreuungsvereinbarung zufolge bei der Arbeitssuche berücksichtigt werden. Niederschriftlich wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer wöchentlich zumindest eine Eigenbewerbung macht und die Überprüfung beim nächsten Termin durch Vorlage nachzuweisen sei. Er wurde für den Fall der mangelnden Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung auf die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG hingewiesen. Am XXXX wurde zum Auftrag des AMS hinsichtlich Bewerbungsnachweisen eine Niederschrift aufgenommen, in der der Beschwerdeführer angab, keine Nachweise vorlegen zu können, da er krank sei und sich deshalb nicht bewerben könne. Er sei in letzter Zeit fast täglich beim Arzt gewesen und hätte auch am heutigen Tag einen Arzttermin. Er werde voraussichtlich im AKH operiert und sei „psychisch komplett hin“. Eine Krankschreibung legte der Beschwerdeführer nicht vor. Am römisch 40 wurde zum Auftrag des AMS hinsichtlich Bewerbungsnachweisen eine Niederschrift aufgenommen, in der der Beschwerdeführer angab, keine Nachweise vorlegen zu können, da er krank sei und sich deshalb nicht bewerben könne. Er sei in letzter Zeit fast täglich beim Arzt gewesen und hätte auch am heutigen Tag einen Arzttermin. Er werde voraussichtlich im AKH operiert und sei „psychisch komplett hin“. Eine Krankschreibung legte der Beschwerdeführer nicht vor. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX bis XXXX verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der mit ihm niederschriftlich festgehaltenen Aufforderung des AMS über die Erbringung ausreichender Eigenbewerbungen nicht nachgekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der mit ihm niederschriftlich festgehaltenen Aufforderung des AMS über die Erbringung ausreichender Eigenbewerbungen nicht nachgekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und damit verbundenen Beschwerden gar nicht in der Lage sei, Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen. Seine Beraterin sei zudem befangen. Selbst bei Bejahung der Voraussetzungen für einen Notstandshilfeentzug sei Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG zu gewähren, da den Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastungen treffen würden.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und damit verbundenen Beschwerden gar nicht in der Lage sei, Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen. Seine Beraterin sei zudem befangen. Selbst bei Bejahung der Voraussetzungen für einen Notstandshilfeentzug sei Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu gewähren, da den Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastungen treffen würden. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag des AMS, eine selbständige Bewerbung pro Woche durch schriftlichen Nachweis bis zum nächsten Termin (am XXXX ) vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Am XXXX habe der Beschwerdeführer vielmehr angegeben, keine Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorlegen zu können, da er krank sei. Laut ärztlichem Gesamtgutachten vom XXXX sei er aber arbeitsfähig. Das Vorbringen, seine Beraterin sei befangen, sei zurückzuweisen, da es Aufgabe des AMS sei, Arbeitssuchende in Beschäftigung zu bringen. Aufgrund seines laufenden Vorbringens, nicht arbeitsfähig zu sein, sei ein Gutachten eingeholt worden, das seine Arbeitsfähigkeit im verfahrensrelevanten Zeitraum bestätige. Seinem Vorbringen der gesundheitlichen Einschränkungen könne nicht gefolgt werden, da er nichtsdestotrotz verpflichtet sei, ein Mindestmaß an Bewerbungsaktivitäten zu entfalten. Da er keine Eigeninitiative im verlangten Ausmaß nachgewiesen habe, hätte er die Notstandshilfe für den ausgewiesenen Zeitraum verloren. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag des AMS, eine selbständige Bewerbung pro Woche durch schriftlichen Nachweis bis zum nächsten Termin (am römisch 40 ) vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Am römisch 40 habe der Beschwerdeführer vielmehr angegeben, keine Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorlegen zu können, da er krank sei. Laut ärztlichem Gesamtgutachten vom römisch 40 sei er aber arbeitsfähig. Das Vorbringen, seine Beraterin sei befangen, sei zurückzuweisen, da es Aufgabe des AMS sei, Arbeitssuchende in Beschäftigung zu bringen. Aufgrund seines laufenden Vorbringens, nicht arbeitsfähig zu sein, sei ein Gutachten eingeholt worden, das seine Arbeitsfähigkeit im verfahrensrelevanten Zeitraum bestätige. Seinem Vorbringen der gesundheitlichen Einschränkungen könne nicht gefolgt werden, da er nichtsdestotrotz verpflichtet sei, ein Mindestmaß an Bewerbungsaktivitäten zu entfalten. Da er keine Eigeninitiative im verlangten Ausmaß nachgewiesen habe, hätte er die Notstandshilfe für den ausgewiesenen Zeitraum verloren. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und verwies auf sein Beschwerdevorbringen. Zudem legte er eine Bestätigung eines Facharztes für XXXX vom XXXX vor.Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und verwies auf sein Beschwerdevorbringen. Zudem legte er eine Bestätigung eines Facharztes für römisch 40 vom römisch 40 vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Sein Rechtsvertreter verwies darauf, dass die bisherigen medizinischen Gutachten, die im Gerichtsverfahren eingeholt worden seien, dem Beschwerdeführer Arbeitsfähigkeit attestiert hätten. Es sei derzeit ein neues Pensionsverfahren betreffend den Beschwerdeführer anhängig. Die Behördenvertreterin verwies darauf, dass das Pensionsverfahren für das hiesige Verfahren nicht relevant sei und der Beschwerdeführer selbst niederschriftlich angegeben habe, keine Eigenbewerbungen gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer bestritt dies und führte aus, dass er sich sehr wohl mündlich beworben hätte, jedoch nichts Schriftliches vorlegen könne. Er müsse XXXX ,- monatlich an Kreditraten bezahlen. Der Beschwerdeführer räumte selbst ein, keine Bewerbungsnachweise vorgelegt zu haben. Es wurden ein amtsärztliches Gutachten vom XXXX , eine Klage gegen den abweisenden Pensionsbescheid vom XXXX sowie ein Befundbericht vom XXXX vorgelegt.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Sein Rechtsvertreter verwies darauf, dass die bisherigen medizinischen Gutachten, die im Gerichtsverfahren eingeholt worden seien, dem Beschwerdeführer Arbeitsfähigkeit attestiert hätten. Es sei derzeit ein neues Pensionsverfahren betreffend den Beschwerdeführer anhängig. Die Behördenvertreterin verwies darauf, dass das Pensionsverfahren für das hiesige Verfahren nicht relevant sei und der Beschwerdeführer selbst niederschriftlich angegeben habe, keine Eigenbewerbungen gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer bestritt dies und führte aus, dass er sich sehr wohl mündlich beworben hätte, jedoch nichts Schriftliches vorlegen könne. Er müsse römisch 40 ,- monatlich an Kreditraten bezahlen. Der Beschwerdeführer räumte selbst ein, keine Bewerbungsnachweise vorgelegt zu haben. Es wurden ein amtsärztliches Gutachten vom römisch 40 , eine Klage gegen den abweisenden Pensionsbescheid vom römisch 40 sowie ein Befundbericht vom römisch 40 vorgelegt. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, worin er bekräftigte, sich beworben zu haben. Er legte eine Bestätigung der Firma XXXX vom XXXX vor, wonach er sich im Zeitraum XXXX und auch davor mehrfach um eine Beschäftigung beworben hätte. Zudem wurde ein an das AMS gerichtetes Schreiben übermittelt, in dem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer sich bei fünf Unternehmen beworben hätte und laufend versuche, eine Beschäftigung zu finden.Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, worin er bekräftigte, sich beworben zu haben. Er legte eine Bestätigung der Firma römisch 40 vom römisch 40 vor, wonach er sich im Zeitraum römisch 40 und auch davor mehrfach um eine Beschäftigung beworben hätte. Zudem wurde ein an das AMS gerichtetes Schreiben übermittelt, in dem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer sich bei fünf Unternehmen beworben hätte und laufend versuche, eine Beschäftigung zu finden. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Fa. XXXX , wonach sich der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX mündlich beworben hätte.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Fa. römisch 40 , wonach sich der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 mündlich beworben hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezug Leistungen der Arbeitslosenversicherung.Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezug Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Bescheid der PVA vom XXXX wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliegt.Mit Bescheid der PVA vom römisch 40 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliegt. Am XXXX wurde ein ärztliches Gesamtgutachten der PVA, das im Auftrag des AMS durchgeführt wurde, erstellt. Der Beschwerdeführer war aus allgemeinmedizinischer Sicht im verfahrensrelevanten Zeitraum arbeitsfähig und für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten geeignet.Am römisch 40 wurde ein ärztliches Gesamtgutachten der PVA, das im Auftrag des AMS durchgeführt wurde, erstellt. Der Beschwerdeführer war aus allgemeinmedizinischer Sicht im verfahrensrelevanten Zeitraum arbeitsfähig und für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten geeignet. Am XXXX hat das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung aufgenommen. Niederschriftlich wurde unter Berücksichtigung der vorliegenden gesundheitlichen Leiden vereinbart, dass der Beschwerdeführer wöchentlich zumindest eine Eigenbewerbung machen muss und dies bei einer Überprüfung beim nächsten Termin (spätestens am XXXX ) durch Vorlage nachzuweisen ist. Er wurde für den Fall der mangelnden Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung auf die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG hingewiesen.Am römisch 40 hat das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung aufgenommen. Niederschriftlich wurde unter Berücksichtigung der vorliegenden gesundheitlichen Leiden vereinbart, dass der Beschwerdeführer wöchentlich zumindest eine Eigenbewerbung machen muss und dies bei einer Überprüfung beim nächsten Termin (spätestens am römisch 40 ) durch Vorlage nachzuweisen ist. Er wurde für den Fall der mangelnden Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung auf die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG hingewiesen. In der verfahrensrelevanten Zeit vom XXXX bis XXXX hat der Beschwerdeführer lediglich eine Bewerbung in Eigeninitiative getätigt.In der verfahrensrelevanten Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 hat der Beschwerdeführer lediglich eine Bewerbung in Eigeninitiative getätigt. Am XXXX wurde zum Auftrag des AMS hinsichtlich Bewerbungsnachweisen eine Niederschrift aufgenommen, in der der Beschwerdeführer angab, keine Nachweise vorlegen zu können, da er krank sei und sich deshalb nicht bewerben könne. Er sei in letzter Zeit fast täglich beim Arzt gewesen und hätte auch am heutigen Tag einen Arzttermin. Er werde voraussichtlich im AKH operiert und sei „psychisch komplett hin“. Eine Krankschreibung legte der Beschwerdeführer nicht vor. Ebenso wenig legte er eine ausgefüllte Liste mit Eigenbewerbungen vor.Am römisch 40 wurde zum Auftrag des AMS hinsichtlich Bewerbungsnachweisen eine Niederschrift aufgenommen, in der der Beschwerdeführer angab, keine Nachweise vorlegen zu können, da er krank sei und sich deshalb nicht bewerben könne. Er sei in letzter Zeit fast täglich beim Arzt gewesen und hätte auch am heutigen Tag einen Arzttermin. Er werde voraussichtlich im AKH operiert und sei „psychisch komplett hin“. Eine Krankschreibung legte der Beschwerdeführer nicht vor. Ebenso wenig legte er eine ausgefüllte Liste mit Eigenbewerbungen vor. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung getätigt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Aus der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Betreuungsvereinbarung vom XXXX geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Leiden seitens des AMS aufgefordert wurde, wöchentlich zumindest eine Eigenbewerbung zu machen. Dass die Überprüfung spätestens am XXXX stattfinden wird ergibt sich aus dem Umstand, dass die Betreuungsvereinbarung bis zu diesem Datum vereinbart wurde. Er wurde für den Fall der mangelnden Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung auf die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG hingewiesen.Aus der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Leiden seitens des AMS aufgefordert wurde, wöchentlich zumindest eine Eigenbewerbung zu machen. Dass die Überprüfung spätestens am römisch 40 stattfinden wird ergibt sich aus dem Umstand, dass die Betreuungsvereinbarung bis zu diesem Datum vereinbart wurde. Er wurde für den Fall der mangelnden Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung auf die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG hingewiesen. Die Feststellungen zur grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit im verfahrensrelevanten Zeitraum ergeben sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Gesamtgutachten der PVA vom XXXX , in dem der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schlüssig festgehalten wurde. Dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum arbeitsfähig gewesen ist, wurde auch in der mündlichen Verhandlung (durch den Rechtsvertreter) angeführt.Die Feststellungen zur grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit im verfahrensrelevanten Zeitraum ergeben sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Gesamtgutachten der PVA vom römisch 40 , in dem der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schlüssig festgehalten wurde. Dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum arbeitsfähig gewesen ist, wurde auch in der mündlichen Verhandlung (durch den Rechtsvertreter) angeführt. Die Daten des Bescheides der PVA und deren Inhalt ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Erkrankungen ein Grund dafür seien, dass er sich nicht beworben habe, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von XXXX (Niederschrift/Betreuungsvereinbarung bezüglich Eigeninitiativbewerbungen) und Erlassung des Bescheides am XXXX nicht deswegen im Krankenstand war. Auf diesen Umstand und die festgestellte Arbeitsfähigkeit der PVA gründet sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit arbeitsfähig war.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Erkrankungen ein Grund dafür seien, dass er sich nicht beworben habe, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von römisch 40 (Niederschrift/Betreuungsvereinbarung bezüglich Eigeninitiativbewerbungen) und Erlassung des Bescheides am römisch 40 nicht deswegen im Krankenstand war. Auf diesen Umstand und die festgestellte Arbeitsfähigkeit der PVA gründet sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit arbeitsfähig war. Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer am XXXX (zum Auftrag des AMS hinsichtlich Bewerbungsnachweisen) bei dem mit Niederschrift festgehaltenen Gespräch mit seiner Beraterin angab, keine Nachweise vorlegen zu können, da er krank sei und sich deshalb nicht bewerben könne. Er sei in letzter Zeit fast täglich beim Arzt gewesen und hätte auch am heutigen Tag einen Arzttermin. Er werde voraussichtlich im AKH operiert und sei „psychisch komplett hin“. Eine Krankschreibung legte der Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Ebenso wenig legte er eine ausgefüllte Liste mit Eigenbewerbungen vor.Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 (zum Auftrag des AMS hinsichtlich Bewerbungsnachweisen) bei dem mit Niederschrift festgehaltenen Gespräch mit seiner Beraterin angab, keine Nachweise vorlegen zu können, da er krank sei und sich deshalb nicht bewerben könne. Er sei in letzter Zeit fast täglich beim Arzt gewesen und hätte auch am heutigen Tag einen Arzttermin. Er werde voraussichtlich im AKH operiert und sei „psychisch komplett hin“. Eine Krankschreibung legte der Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Ebenso wenig legte er eine ausgefüllte Liste mit Eigenbewerbungen vor. Auch in der mündlichen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer noch, keinerlei schriftliche Nachweise für etwaige Bewerbungen im verfahrensrelevanten Zeitraum vorlegen zu können. Schließlich legte er jedoch mit Stellungnahme vom XXXX eine Bestätigung der Firma XXXX vom XXXX vor, wonach er sich im „Zeitraum XXXX und auch davor“ mehrfach um eine Beschäftigung beworben hätte. Überdies gab der Beschwerdeführer an, sich bei fünf Unternehmen beworben zu haben und laufend nach einer Beschäftigung zu suchen. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass das ausgewiesene Schriftstück nicht geeignet ist, eine Bewerbung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom XXXX bis XXXX nachzuweisen, zumal es lediglich den „Zeitraum XXXX “ und davor ausweist. Wann genau eine Bewerbung stattgefunden haben soll, lässt sich diesem Schreiben nicht entnehmen. Ebenso wenig war der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in der Lage, glaubhaft darzulegen, dass er sich tatsächlich in dem von ihm angegebenen Umfang (15 Bewerbungen) beworben haben will. Vielmehr werden seine diesbezüglichen Angaben aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen Eindrucks bei der Beantwortung seiner Fragen zu den Bewerbungen, als Schutzbehauptung gewertet. Dies nicht zuletzt deshalb, da der Beschwerdeführer nachweislich beim Gespräch am XXXX mit seiner Beraterin mitgeteilt hatte, dass er krank sei und sich deshalb nicht bewerben könne. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem zum Gespräch angefertigten Aktenvermerk, der im Verfahrensakt aufliegt. Der Beschwerdeführer legte auch keine ausgefüllte Bewerbungsliste vor.Auch in der mündlichen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer noch, keinerlei schriftliche Nachweise für etwaige Bewerbungen im verfahrensrelevanten Zeitraum vorlegen zu können. Schließlich legte er jedoch mit Stellungnahme vom römisch 40 eine Bestätigung der Firma römisch 40 vom römisch 40 vor, wonach er sich im „Zeitraum römisch 40 und auch davor“ mehrfach um eine Beschäftigung beworben hätte. Überdies gab der Beschwerdeführer an, sich bei fünf Unternehmen beworben zu haben und laufend nach einer Beschäftigung zu suchen. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass das ausgewiesene Schriftstück nicht geeignet ist, eine Bewerbung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 nachzuweisen, zumal es lediglich den „Zeitraum römisch 40 “ und davor ausweist. Wann genau eine Bewerbung stattgefunden haben soll, lässt sich diesem Schreiben nicht entnehmen. Ebenso wenig war der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in der Lage, glaubhaft darzulegen, dass er sich tatsächlich in dem von ihm angegebenen Umfang (15 Bewerbungen) beworben haben will. Vielmehr werden seine diesbezüglichen Angaben aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen Eindrucks bei der Beantwortung seiner Fragen zu den Bewerbungen, als Schutzbehauptung gewertet. Dies nicht zuletzt deshalb, da der Beschwerdeführer nachweislich beim Gespräch am römisch 40 mit seiner Beraterin mitgeteilt hatte, dass er krank sei und sich deshalb nicht bewerben könne. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem zum Gespräch angefertigten Aktenvermerk, der im Verfahrensakt aufliegt. Der Beschwerdeführer legte auch keine ausgefüllte Bewerbungsliste vor. Erst mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer lediglich eine Bestätigung der Fa. XXXX , wonach sich der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX mündlich bei diesem Unternehmen beworben hätte. Sohin hat der Beschwerdeführer im Ergebnis lediglich eine einzige Bewerbung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum glaubhaft gemacht. Erst mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer lediglich eine Bestätigung der Fa. römisch 40 , wonach sich der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 mündlich bei diesem Unternehmen beworben hätte. Sohin hat der Beschwerdeführer im Ergebnis lediglich eine einzige Bewerbung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum glaubhaft gemacht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist sohin nicht geeignet, das Fehlen ausreichender Bewerbungen in Eigeninitiative zu erklären. Es ist festzuhalten, dass eine Bewerbung pro Woche einen geringen zeitlichen Aufwand darstellt, der sich jedenfalls bewerkstelligen hätte lassen. Dem Beschwerdeführer wären zahlreiche Möglichkeiten offen gestanden, sich bei einer Firma pro Woche zu bewerben. Seitens des AMS wurde vom Beschwerdeführer verlangt, eine Bewerbung wöchentlich, egal ob schriftlich, telefonisch oder persönlich, glaubhaft zu machen, was er jedoch nicht tat. Es war dem Beschwerdeführer sohin zumutbar, selbständige Bewerbungsaktivitäten im geforderten Ausmaß von zumindest einer Bewerbung wöchentlich glaubhaft zu machen. In einer Gesamtschau konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hat, zumal er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom XXXX bis XXXX nur eine Eigenbewerbung glaubhaft gemacht hat.In einer Gesamtschau konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hat, zumal er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 nur eine Eigenbewerbung glaubhaft gemacht hat. Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass es sich keineswegs um aussichtlose Bewerbungen gehandelt hätte, zumal im Gutachten der PVA zweifelsfrei eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten wurde mit etwaigen Verweisungsberufen. Auch das Vorbringen, wonach seine AMS-Beraterin befangen iSd § 7 AVG sei, ist angesichts der im Verfahrensakt aufliegenden Aktenvermerke nicht nachvollziehbar. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist es Aufgabe des AMS, Arbeitssuchende in Beschäftigung zu bringen. Aufgrund seines laufenden Vorbringens, nicht arbeitsfähig zu sein, wurde vom AMS eine ärztliche Untersuchung bei der PVA initiiert. Seine AMS-Beraterin hat ihn zu Recht über die gesetzlichen Bestimmungen des AlVG informiert und ist ihrem gesetzlichen Auftrag, ihm Eigenbewerbungen vorzuschreiben, da er immer wieder angab, nicht arbeitsfähig zu sein, obwohl Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde und keine Krankschreibung vorlag, nachgekommen. Eine Befangenheit ist darin nicht zu erblicken.Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass es sich keineswegs um aussichtlose Bewerbungen gehandelt hätte, zumal im Gutachten der PVA zweifelsfrei eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten wurde mit etwaigen Verweisungsberufen. Auch das Vorbringen, wonach seine AMS-Beraterin befangen iSd Paragraph 7, AVG sei, ist angesichts der im Verfahrensakt aufliegenden Aktenvermerke nicht nachvollziehbar. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist es Aufgabe des AMS, Arbeitssuchende in Beschäftigung zu bringen. Aufgrund seines laufenden Vorbringens, nicht arbeitsfähig zu sein, wurde vom AMS eine ärztliche Untersuchung bei der PVA initiiert. Seine AMS-Beraterin hat ihn zu Recht über die gesetzlichen Bestimmungen des AlVG informiert und ist ihrem gesetzlichen Auftrag, ihm Eigenbewerbungen vorzuschreiben, da er immer wieder angab, nicht arbeitsfähig zu sein, obwohl Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde und keine Krankschreibung vorlag, nachgekommen. Eine Befangenheit ist darin nicht zu erblicken. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das derzeitige Pensionsverfahren des Beschwerdeführers für die verfahrensgegenständliche Entscheidung nicht von Belang ist, da es einen nicht mehr verfahrensrelevanten zeitlich nachgelagerten Zeitraum betrifft und nichts über die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bezugssperre aussagt. Ebenfalls ungeeignet sind aus diesem Grund die - betreffend seinen aktuellen Gesundheitszustand - vorgelegten aktuellen Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Einschlägig für das hiesige Verfahren ist vielmehr das Gutachten der PVA vom XXXX .Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das derzeitige Pensionsverfahren des Beschwerdeführers für die verfahrensgegenständliche Entscheidung nicht von Belang ist, da es einen nicht mehr verfahrensrelevanten zeitlich nachgelagerten Zeitraum betrifft und nichts über die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bezugssperre aussagt. Ebenfalls ungeeignet sind aus diesem Grund die - betreffend seinen aktuellen Gesundheitszustand - vorgelegten aktuellen Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Einschlägig für das hiesige Verfahren ist vielmehr das Gutachten der PVA vom römisch 40 . 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). § 9 Abs. 1 AlVG verhält Arbeitslose, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, und schließlich von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die Tatbestände des § 9 AlVG sind bereits seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl 502, vorgesehen und sollen klarstellen, dass sich Arbeitslose nicht nur den gerechtfertigten Anordnungen des AMS zu unterwerfen, sondern auch von sich aus alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen aufzubieten haben, um eine Beschäftigung zu erlangen. Ob diese Anstrengungen ausreichen, ist nach den konkreten Verhältnissen und vor dem Hintergrund des konkret in Frage kommenden Teils des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Verhältnissen (insbesondere Alter, Ausbildung) der betreffenden Person zu beurteilen (vgl etwa VwGH 19.10.2001, Zl. 99/02/0155 = ARD5359/12/2002).Paragraph 9, Absatz eins, AlVG verhält Arbeitslose, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, und schließlich von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die Tatbestände des Paragraph 9, AlVG sind bereits seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl 502, vorgesehen und sollen klarstellen, dass sich Arbeitslose nicht nur den gerechtfertigten Anordnungen des AMS zu unterwerfen, sondern auch von sich aus alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen aufzubieten haben, um eine Beschäftigung zu erlangen. Ob diese Anstrengungen ausreichen, ist nach den konkreten Verhältnissen und vor dem Hintergrund des konkret in Frage kommenden Teils des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Verhältnissen (insbesondere Alter, Ausbildung) der betreffenden Person zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 19.10.2001, Zl. 99/02/0155 = ARD5359/12/2002). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach § 9 Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen) in einer dem Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw. nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung. (vgl. auch Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht, §§ 9-11)Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach Paragraph 9, Absatz eins, erforderlichen Maßnahmen) in einer dem Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw. nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung. vergleiche auch Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht, Paragraphen 9 -, 11,) Arbeitswilligkeit verlangt die Bereitschaft, nicht nur die vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigung anzunehmen, sondern auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit dies der arbeitslosen Person nach Ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die regionale Geschäftsstelle kann Nachweise über die ausreichende Eigeninitiative verlangen. Von vornherein (unter Berücksichtigung von Alter und Ausbildung des Arbeitslosen) aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. Vom Arbeitslosen kann aber verlangt werden, trotz der bisher nicht erfolgreichen Vermittlungsbemühungen des Arbeitsmarktservice, ein bestimmtes Maß an Eigeninitiative zu entfalten, zumal sich durch das eigene aktive Bemühen des Arbeitslosen die Vermittlungschancen durchaus erhöhen können. Der Umstand, dass die Zahl der offenen Stellen weit geringer ist als jene der Stellensuchenden, dass also der Arbeitsmarkt erschöpft ist, macht weder Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice entbehrlich noch Aufträge zu eigenem Bemühen rechtswidrig. Dem Arbeitslosen ist es nämlich grundsätzlich zumutbar, je nach der Zahl der angebotenen Stellen, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (VwGH 08.09.1998, Zl. 96/08/0241). Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, dem Arbeitslosen Bewerbungen erst nach dem Scheitern des Einsatzes von Förderungsmitteln und Maßnahmen vorzuschreiben, besteht nicht. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222)Arbeitswilligkeit verlangt die Bereitschaft, nicht nur die vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigung anzunehmen, sondern auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit dies der arbeitslosen Person nach Ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die regionale Geschäftsstelle kann Nachweise über die ausreichende Eigeninitiative verlangen. Von vornherein (unter Berücksichtigung von Alter und Ausbildung des Arbeitslosen) aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. Vom Arbeitslosen kann aber verlangt werden, trotz der bisher nicht erfolgreichen Vermittlungsbemühungen des Arbeitsmarktservice, ein bestimmtes Maß an Eigeninitiative zu entfalten, zumal sich durch das eigene aktive Bemühen des Arbeitslosen die Vermittlungschancen durchaus erhöhen können. Der Umstand, dass die Zahl der offenen Stellen weit geringer ist als jene der Stellensuchenden, dass also der Arbeitsmarkt erschöpft ist, macht weder Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice entbehrlich noch Aufträge zu eigenem Bemühen rechtswidrig. Dem Arbeitslosen ist es nämlich grundsätzlich zumutbar, je nach der Zahl der angebotenen Stellen, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (VwGH 08.09.1998, Zl. 96/08/0241). Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, dem Arbeitslosen Bewerbungen erst nach dem Scheitern des Einsatzes von Förderungsmitteln und Maßnahmen vorzuschreiben, besteht nicht. vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9,, RZ 222) Zum Ausmaß der zu erwartenden Eigeninitiative führen die EB zur RV der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) aus: "Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartende Anstrengung darstellt. In jenen konkreten Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters vom Arbeitslosen nicht die entsprechenden Eigeninitiativen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werden, soll das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, eine bestimmte Zeit eine vorgegebene Zahl von Bewerbungen anhand von Unterlagen nachzuweisen. Bei dieser Maßnahme ist jedoch nicht an eine schematische Vorgangsweise gedacht, vielmehr wird bei der Festsetzung der Zahl der Bewerbungen auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen entsprechend Bedacht zu nehmen sein."Zum Ausmaß der zu erwartenden Eigeninitiative führen die EB zur Regierungsvorlage der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) aus: "Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartende Anstrengung darstellt. In jenen konkreten Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters vom Arbeitslosen nicht die entsprechenden Eigeninitiativen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werden, soll das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, eine bestimmte Zeit eine vorgegebene Zahl von Bewerbungen anhand von Unterlagen nachzuweisen. Bei dieser Maßnahme ist jedoch nicht an eine schematische Vorgangsweise gedacht, vielmehr wird bei der Festsetzung der Zahl der Bewerbungen auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen entsprechend Bedacht zu nehmen sein." Das Nichteinhalten einer in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss nicht in jedem Fall bereits eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG darstellen. Es ist nämlich vielmehr eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Er muss glaubhaft machen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Wie weit diese Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellen - Umfelds auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht hat die Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen zu beurteilen und eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Dabei ist nicht nach Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der Anstrengung von Bedeutung (VwGH 08.09.2019 98,96/08/0241). So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von vereinbarten fünf ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Weiters hat die Behörde im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch auf das von ihr darzustellende Umfeld auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. Von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222)Das Nichteinhalten einer in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss nicht in jedem Fall bereits eine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG darstellen. Es ist nämlich vielmehr eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Er muss glaubhaft machen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Wie weit diese Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellen - Umfelds auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht hat die Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen zu beurteilen und eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Dabei ist nicht nach Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der Anstrengung von Bedeutung (VwGH 08.09.2019 98,96/08/0241). So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von vereinbarten fünf ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Weiters hat die Behörde im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch auf das von ihr darzustellende Umfeld auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. Von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9,, RZ 222) Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer der Vereinbarung mit dem AMS, deren Inhalt ihm bekannt war und wonach er wöchentlich zumindest eine Bewerbung glaubhaft zu machen hatte, nicht entsprochen. So wurde er am XXXX aufgefordert, wöchentlich mindestens eine Bewerbung durchzuführen und glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Zeitraum XXXX bis XXXX nur eine einzige Bewerbung glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer ist sohin dem Auftrag des AMS, sich eigeninitiativ zu bewerben, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Er hat insgesamt keineswegs eine Bewerbung pro Woche getätigt. Schließlich gab er am XXXX dem AMS gegenüber auch an, dass er der Ansicht sei, krank zu sein und sich deshalb nicht bewerben könne, obwohl er keine Krankschreibungen vorlegte.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer der Vereinbarung mit dem AMS, deren Inhalt ihm bekannt war und wonach er wöchentlich zumindest eine Bewerbung glaubhaft zu machen hatte, nicht entsprochen. So wurde er am römisch 40 aufgefordert, wöchentlich mindestens eine Bewerbung durchzuführen und glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 nur eine einzige Bewerbung glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer ist sohin dem Auftrag des AMS, sich eigeninitiativ zu bewerben, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Er hat insgesamt keineswegs eine Bewerbung pro Woche getätigt. Schließlich gab er am römisch 40 dem AMS gegenüber auch an, dass er der Ansicht sei, krank zu sein und sich deshalb nicht bewerben könne, obwohl er keine Krankschreibungen vorlegte. Ein ernsthaftes, auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln kann sohin für den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht erkannt werden und hat der Beschwerdeführer nicht alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, um eine Beschäftigung zu erlangen. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine ausreichende zielgerichtete Eigeninitiative erkennen ließ. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Diese Mindestdauer erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

§ 10Abs. 1 Z 1 bis Z 4 Al

VG um weitere zwei auf acht Wochen, wobei diese Erhöhung solange weiter gilt, bis eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben wurde. Im konkreten Fall erfolgte die Verhängung einer sechswöchigen Sanktion daher zu Recht.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Diese Mindestdauer erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, AlVG um weitere zwei auf acht Wochen, wobei diese Erhöhung solange weiter gilt, bis eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben wurde. Im konkreten Fall erfolgte die Verhängung einer sechswöchigen Sanktion daher zu Recht. Hinsichtlich einem etwaigen Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, wie in der Beschwerde moniert, ist festzuhalten, dass berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe sind, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Hinsichtlich einem etwaigen Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, wie in der Beschwerde moniert, ist festzuhalten, dass berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe sind, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es laut der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erteilung der Nachsicht auf die persönlichen finanziellen Umstände wie etwa Sorgepflichten, oder aber ein Schuldenregulierungsverfahren, monatliche Miet-, Strom- und Heizkosten, oder etwa Kredite nicht ankommt, sodass die schwierigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden konnten. Sein in der mündlichen Verhandlung genannter bestehender Kredit bzw. etwaige Behandlungskosten sind somit nicht als Nachsichtgrund geeignet. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall somit nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2228473.1.00

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