RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW136 2235047-1 SpruchW136 2235047-1/15E, W136 2235047-1/15E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bu
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Mit Formblatt vom 17.06.2020 beantragte der zivildienstpflichtige Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ihn zum Zivildienst ab 01.10.2020 bei der Einrichtung XXXX Kindergarten in XXXX zuzuweisen.römisch eins.
- Mit Formblatt vom 17.06.2020 beantragte der zivildienstpflichtige Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ihn zum Zivildienst ab 01.10.2020 bei der Einrichtung römisch 40 Kindergarten in römisch 40 zuzuweisen. Der BF wurde entsprechend seinem Wunsch mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2020 mit Dienstantritt 01.10.2020 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes der vorgenannten Einrichtung zugewiesen. Dieser Zuweisungsbescheid wurde dem BF am 15.07.2020 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG zugestellt. Der BF wurde entsprechend seinem Wunsch mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2020 mit Dienstantritt 01.10.2020 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes der vorgenannten Einrichtung zugewiesen. Dieser Zuweisungsbescheid wurde dem BF am 15.07.2020 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG zugestellt. Am 30.07.2020 übermittelte der BF per E-Mail der belangten Behörde einen Widerruf seiner Zivildiensterklärung. I.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 06.08.2020 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 6 ZDG zur vorgenannten Erklärung des BF fest, dass sein Recht zur Zivildienstpflicht eine Widerrufserklärung abzugeben ruht und die Zivildienstpflicht des BF nicht erloschen ist. Begründend wurde ausgeführt, dass das Recht auf Abgabe einer Widerrufserklärung ab dem
- Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides ruht. Nachdem dem BF ein Zuweisungsbescheid am 14.07.2020 zugestellt worden sei, sei seine am 30.07.2020 abgegebene Widerrufserklärung nach Ablauf der Frist eingebracht worden. römisch eins.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 06.08.2020 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 6, ZDG zur vorgenannten Erklärung des BF fest, dass sein Recht zur Zivildienstpflicht eine Widerrufserklärung abzugeben ruht und die Zivildienstpflicht des BF nicht erloschen ist. Begründend wurde ausgeführt, dass das Recht auf Abgabe einer Widerrufserklärung ab dem
- Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides ruht. Nachdem dem BF ein Zuweisungsbescheid am 14.07.2020 zugestellt worden sei, sei seine am 30.07.2020 abgegebene Widerrufserklärung nach Ablauf der Frist eingebracht worden. I.
- Am 10.08.2020 erhob der BF unter dem Betreff „Beschwerde gegen Zuweisungsbescheid“ per Mail Beschwerde und führte aus, dass sein Stiefvater vor kurzem ein schweres Burnout erlitten habe, weshalb er die Arbeiten auf dessen landwirtschaftlichen Betrieb habe übernehmen müssen. Aufgrund dieser Situation wolle er lieber zum Bundesheer, wo er im Jänner 2020 (gemeint wohl 2021) beginnen könne. Er habe seine Widerrufserklärung am 31.07.2020 eingereicht, diese sei abgelehnt worden. Allerdings habe er keinen Zettel vom Briefträger bekommen, wie das sonst üblich sei, deshalb habe er nicht gewusst, dass ein Zuweisungsbescheid hinterlegt worden sei. Er habe nun eine Kopie dieses Bescheides bekommen, er ersuche um Nachsicht wegen der außergewöhnlichen familiären Umstände römisch eins.
- Am 10.08.2020 erhob der BF unter dem Betreff „Beschwerde gegen Zuweisungsbescheid“ per Mail Beschwerde und führte aus, dass sein Stiefvater vor kurzem ein schweres Burnout erlitten habe, weshalb er die Arbeiten auf dessen landwirtschaftlichen Betrieb habe übernehmen müssen. Aufgrund dieser Situation wolle er lieber zum Bundesheer, wo er im Jänner 2020 (gemeint wohl 2021) beginnen könne. Er habe seine Widerrufserklärung am 31.07.2020 eingereicht, diese sei abgelehnt worden. Allerdings habe er keinen Zettel vom Briefträger bekommen, wie das sonst üblich sei, deshalb habe er nicht gewusst, dass ein Zuweisungsbescheid hinterlegt worden sei. Er habe nun eine Kopie dieses Bescheides bekommen, er ersuche um Nachsicht wegen der außergewöhnlichen familiären Umstände Mit Mail vom 11.08.2020 ersuchte der BF um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete dies wie folgt: Laut der an ihn übermittelten Kopie des Zuweisungsbescheides sei dieser am 15.07.2020 bei der Poststelle XXXX hinterlegt worden. Er habe allerdings keinen Hinterlegungszettel bekommen, mit hundertprozentiger Sicherheit lasse sich ausschließen, dass er den Hinterlegungszettel übersehen habe, weil er die Post genau prüfe. Die Frist für einen am 15.07.2020 zugestellten Bescheid laufe am 29.07.2020 ab. Da er die Kopie am 10.08.2020 erhalten habe und auch von diesem zum ersten Mal erfahren habe, ersuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Mit Mail vom 11.08.2020 ersuchte der BF um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete dies wie folgt: Laut der an ihn übermittelten Kopie des Zuweisungsbescheides sei dieser am 15.07.2020 bei der Poststelle römisch 40 hinterlegt worden. Er habe allerdings keinen Hinterlegungszettel bekommen, mit hundertprozentiger Sicherheit lasse sich ausschließen, dass er den Hinterlegungszettel übersehen habe, weil er die Post genau prüfe. Die Frist für einen am 15.07.2020 zugestellten Bescheid laufe am 29.07.2020 ab. Da er die Kopie am 10.08.2020 erhalten habe und auch von diesem zum ersten Mal erfahren habe, ersuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. I.
- Mit Mail vom 13.08.2020 ersuchte die belangte Behörde den BF um Klarstellung, gegen welchen Bescheid er nun Beschwerde erheben wolle und wies ihn darauf hin, dass er Gründe für dessen Rechtswidrigkeit anzuführen habe. Außerdem könne der BF einen Antrag auf befristete Befreiung aus familiären oder wirtschaftlichen Gründen stellen. römisch eins.
- Mit Mail vom 13.08.2020 ersuchte die belangte Behörde den BF um Klarstellung, gegen welchen Bescheid er nun Beschwerde erheben wolle und wies ihn darauf hin, dass er Gründe für dessen Rechtswidrigkeit anzuführen habe. Außerdem könne der BF einen Antrag auf befristete Befreiung aus familiären oder wirtschaftlichen Gründen stellen. Mit Mail vom 14.08.2020 an die belangte Behörde gab der BF an, dass der Zuweisungsbescheid im Juli nicht wirksam zugestellt worden sei, weshalb er die zweiwöchige Frist gegen den Widerruf versäumt habe. Außerdem habe er auch keine Hinterlegungsanzeige gefunden. Den negativen Widerrufsbescheid habe er noch nicht zugestellt bekommen, sondern davon nur am 10.08.2020 anlässlich eines Telefonates erfahren. Allerdings sei dieser bis jetzt nicht bei ihm eingelangt, auch eine Hinterlegungsanzeige habe er nicht erhalten. Mit Mail vom 17.08.2020 an die belangte Behörde erläuterte der BF, dass sein Stiefvater, der einen größeren bäuerlichen Betrieb habe, ein schwere Burnout erlitten habe, weshalb der BF zwischenzeitig den Betrieb habe übernehmen müssen. Eine Abwesenheit des BF für sechs Monate beim Bundesheer sei leichter zu bewerkstelligen, er habe bereits eine Zusage vom Bundesheer für einen Platz in der Kaserne in Wels. Er könne somit, wenn er wolle, jeden Tag nach Hause fahren. Mit Mail vom 20.08.2020 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass er nun den „abgelehnten Widerrufungsbescheid“ bekommen habe. I.
- Bereits am 10.08.2020 hatte der BF ein Schreiben mit dem Betreff „Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid“ beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, in welchem er nach Darstellung der Sachlage um Nachsicht wegen der außergewöhnlichen familiären Umstände ersuchte. Dieses Schreiben wurde vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weitergeleitet. römisch eins.
- Bereits am 10.08.2020 hatte der BF ein Schreiben mit dem Betreff „Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid“ beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, in welchem er nach Darstellung der Sachlage um Nachsicht wegen der außergewöhnlichen familiären Umstände ersuchte. Dieses Schreiben wurde vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, AVG an die belangte Behörde weitergeleitet. I.
- Mit Mail vom 30.08.2020 erhob der BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den „negativen Widerrufungsbescheid“. Es wäre ihm wegen nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Zuweisungsbescheides nicht möglich gewesen, die Frist einzuhalten. Er habe jedoch seine Widerrufserklärung abgegeben, bevor er von seiner Zuweisung erfahren habe.römisch eins.
- Mit Mail vom 30.08.2020 erhob der BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den „negativen Widerrufungsbescheid“. Es wäre ihm wegen nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Zuweisungsbescheides nicht möglich gewesen, die Frist einzuhalten. Er habe jedoch seine Widerrufserklärung abgegeben, bevor er von seiner Zuweisung erfahren habe. I.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2020 wurde der Antrag des BF vom 30.07.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF gegen den am 20.08.2020 zugestellten Bescheid betreffend Ruhen des Rechtes auf Abgabe einer Widerrufserklärung innerhalb offener Frist eine Beschwerde eingebracht habe, weshalb für einen Wiedereinsetzungsantrag als Rechtsbehelf bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist kein Platz bleibe. römisch eins.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2020 wurde der Antrag des BF vom 30.07.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF gegen den am 20.08.2020 zugestellten Bescheid betreffend Ruhen des Rechtes auf Abgabe einer Widerrufserklärung innerhalb offener Frist eine Beschwerde eingebracht habe, weshalb für einen Wiedereinsetzungsantrag als Rechtsbehelf bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist kein Platz bleibe. I.
- Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 14.09.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.
- Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 14.09.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. I.
- Mit E-Mail vom 18.09.2020 ersuchte der BF das Bundesverwaltungsgericht um Entscheidung noch vor 01.10.2020 in seinem Sinne. Er habe selbst bei der Poststelle XXXX nachgefragt und dort erfahren, dass mit Urlaubsvertretungen und Praktikanten solche Fehler öfter vorkämen. römisch eins.
- Mit E-Mail vom 18.09.2020 ersuchte der BF das Bundesverwaltungsgericht um Entscheidung noch vor 01.10.2020 in seinem Sinne. Er habe selbst bei der Poststelle römisch 40 nachgefragt und dort erfahren, dass mit Urlaubsvertretungen und Praktikanten solche Fehler öfter vorkämen. Der BF hat am 01.10.2020 den Zivildienst angetreten. I.
- Über Anfrage des Bundeverwaltungsgerichtes im Oktober 2020 teilte die belangte Behörde mit, dass es im Fall der Zustellung des Zuweisungsbescheides keinen schriftlichen Beleg über den Umstand der Hinterlegung der Verständigung an der Abgabestelle nach § 17 Abs. 2 ZustellG gäbe, sondern dies sich lediglich aus dem der belangten Behörde durch die Post elektronisch übermittelten Vermerk über die Zustellung ergäbe. Aus einer Mitteilung der Post an die belangte Behörde vom 27.10.2020 ergibt sich, dass der Rückscheinbrief am 14.07.2020 hinterlegt wurde und am 04.08.2020 als nicht behoben retourniert wurde. Der jeweilige Status sei der Behörde übermittelt worden. Erforderlichenfalls könne der Name des zuständigen Zustellers zum Zwecke der Zeugenaussage bekannt gegeben werde.römisch eins.
- Über Anfrage des Bundeverwaltungsgerichtes im Oktober 2020 teilte die belangte Behörde mit, dass es im Fall der Zustellung des Zuweisungsbescheides keinen schriftlichen Beleg über den Umstand der Hinterlegung der Verständigung an der Abgabestelle nach Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG gäbe, sondern dies sich lediglich aus dem der belangten Behörde durch die Post elektronisch übermittelten Vermerk über die Zustellung ergäbe. Aus einer Mitteilung der Post an die belangte Behörde vom 27.10.2020 ergibt sich, dass der Rückscheinbrief am 14.07.2020 hinterlegt wurde und am 04.08.2020 als nicht behoben retourniert wurde. Der jeweilige Status sei der Behörde übermittelt worden. Erforderlichenfalls könne der Name des zuständigen Zustellers zum Zwecke der Zeugenaussage bekannt gegeben werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Parteienvorbringen. Festgestellt wird, dass der Zuweisungsbescheid des BF am 14.07.2020 bei der Poststelle hinterlegt wurde, ab 15.07.2020 zur Abholung bereit war und am 04.08.2020 an die belangte Behörde unbehoben retourniert wurde. Festgestellt wird weiters, dass keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vorliegt. Festgestellt wird, dass dem BF der Zuweisungsbescheid am 10.08.2020 zugestellt wurde. Obige Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie dem Parteienvorbringen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A)
- § 6 des Zivildienstgesetzes 1986 idF der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 23/2020 (ZDG) lautet (auszugsweise):
- Paragraph 6, des Zivildienstgesetzes 1986 in der Fassung der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (ZDG) lautet (auszugsweise): § 6.
(1)Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 1 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.Paragraph 6,
(1)Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.
(2)Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Abs. 1 erlischt die Zivildienstpflicht. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.
(2)Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Absatz eins, erlischt die Zivildienstpflicht. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.
(3)…
(4)Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in § 5 Abs. 3 angeführten Unterlagen zurück zu übermitteln.
(4)Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Absatz 2,) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Absatz 3,) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in Paragraph 5, Absatz 3, angeführten Unterlagen zurück zu übermitteln.
(5)Zeiten des abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den Grundwehrdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4 ist jedoch mindestens ein Grundwehrdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.“
(5)Zeiten des abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den Grundwehrdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Absatz 4, ist jedoch mindestens ein Grundwehrdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.“ § 17 Zustellgesetz lautet:Paragraph 17, Zustellgesetz lautet: Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
- Der BF macht sinngemäß geltend, dass der Widerruf seiner Zivildiensterklärung fristgerecht war, weil zum Zeitpunkt dieser Erklärung ein Zuweisungsbescheid infolge eines Zustellmangels, nämlich der unterlassenen Hinterlegungsanzeige, nicht rechtswirksam erlassen war.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegeben Zusammenhang folgendes ausgesprochen: 3.
- Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein (vgl. VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. etwa VwGH 20.2.2014, 2013/07/0237, mwN) (VwGH vom 07.09.2020 Ra 2020/04/0099).3.
- Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein vergleiche VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche etwa VwGH 20.2.2014, 2013/07/0237, mwN) (VwGH vom 07.09.2020 Ra 2020/04/0099). 3.
- Fehlen auf dem Rückschein Angaben darüber, ob und auf welche Art und Weise die Hinterlegung der Verständigung erfolgt ist, so liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Das Fehlen eines solchen wesentlichen Teils des Zustellnachweises hat zur Folge, dass die Behörde (bzw. das mit Beschwerde angerufene VwG) die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat. Diese dürfen in einem solchen Fall daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt wäre (vgl. VwGH vom 01.02.2019, Ro 2018/02/0014)3.
- Fehlen auf dem Rückschein Angaben darüber, ob und auf welche Art und Weise die Hinterlegung der Verständigung erfolgt ist, so liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Das Fehlen eines solchen wesentlichen Teils des Zustellnachweises hat zur Folge, dass die Behörde (bzw. das mit Beschwerde angerufene VwG) die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat. Diese dürfen in einem solchen Fall daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt wäre vergleiche VwGH vom 01.02.2019, Ro 2018/02/0014) 3.
- Für die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG kommt es gerade darauf an, ob auf dem Zustellnachweis, der als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung durch Hinterlegung liefert, Angaben über die erfolgte Verständigung von der Hinterlegung und über die Art und Weise der Verständigung gemacht worden sind. Fehlen derartige Angaben gänzlich und liegt damit keine Beurkundung der Verständigung von der Hinterlegung vor, hat das VwG Feststellungen zu treffen, ob der Revisionswerber die Verständigung dennoch erhalten hat, um von einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs. 3 ZustG ausgehen zu dürfen. Sofern das VwG zu dem Ergebnis gelangt, dass keine rechtswirksame Zustellung vorliegt, hat es festzustellen, ob das Schriftstück dem Revisionswerber dennoch tatsächlich zugekommen ist (Heilung von Zustellmängeln nach § 7 ZustG) (vgl. VwGH vom 01.02.2019, Ro 2018/02/0014).3.
- Für die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG kommt es gerade darauf an, ob auf dem Zustellnachweis, der als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung durch Hinterlegung liefert, Angaben über die erfolgte Verständigung von der Hinterlegung und über die Art und Weise der Verständigung gemacht worden sind. Fehlen derartige Angaben gänzlich und liegt damit keine Beurkundung der Verständigung von der Hinterlegung vor, hat das VwG Feststellungen zu treffen, ob der Revisionswerber die Verständigung dennoch erhalten hat, um von einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ausgehen zu dürfen. Sofern das VwG zu dem Ergebnis gelangt, dass keine rechtswirksame Zustellung vorliegt, hat es festzustellen, ob das Schriftstück dem Revisionswerber dennoch tatsächlich zugekommen ist (Heilung von Zustellmängeln nach Paragraph 7, ZustG) vergleiche VwGH vom 01.02.2019, Ro 2018/02/0014).
- Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung (vgl. etwa VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Gegenbeweis der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (VwGH vom 09.10.2020, Ra 2020/03/0101).
- Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung vergleiche etwa VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Gegenbeweis der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (VwGH vom 09.10.2020, Ra 2020/03/0101).
- Im vorliegenden Fall gibt der BF an, dass er keine Hinterlegungsanzeige erhalten hat und behauptet als Grund dafür, dass das Zustellorgan diese gar nicht an der Abgabeeinrichtung eingelegt hätte. Sofern im gegenständlichen Fall eine ordnungsgemäße Hinterlegungsanzeige betreffend die Zustellung des Zuweisungsbescheides vorläge, wäre mit dem bloßen Vorbringen, keine Verständigung vorgefunden zu haben, kein Beweis dafür erbracht, dass die Verständigung tatsächlich unterblieben ist. Gegenständlich konnte die belangte Behörde jedoch – aus welchen Gründen auch immer - keine Hinterlegungsanzeige (Beurkundung der Verständigung) vorweisen, weshalb im Sinne der vorzitierten Judikatur das Verwaltungsgericht Feststellungen zu treffen sind, ob der Beschwerdeführer die Verständigung dennoch erhalten hat, um von einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs. 3 ZustG ausgehen zu dürfen.Gegenständlich konnte die belangte Behörde jedoch – aus welchen Gründen auch immer - keine Hinterlegungsanzeige (Beurkundung der Verständigung) vorweisen, weshalb im Sinne der vorzitierten Judikatur das Verwaltungsgericht Feststellungen zu treffen sind, ob der Beschwerdeführer die Verständigung dennoch erhalten hat, um von einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ausgehen zu dürfen. Im vorliegenden Fall kann eine derartige Feststellung, im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, keine Verständigung erhalten zu haben und den Umstand, dass die belangte Behörde über die sonst übliche Hinterlegungsanzeige nicht verfügt, nicht getroffen werden. Es fehlt somit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Nachweis einer tatsächlichen Zustellung durch Hinterlegung des Zuweisungsbescheides am 14.07.
- Eine zeugenschaftliche Einvernahme des Postzustellers darüber, ob er am 14.07.2020 tatsächlich eine Hinterlegungsanzeige betreffend den Zuweisungsbescheid an der Abgabeeinrichtung eingelegt hat, erscheint insofern nicht tunlich, als davon auszugehen ist, dass der Zusteller im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit und die Vielzahl von Zustellungen darüber wohl keine sicheren Angaben wird machen können. Sofern aber der konkrete Zustellvorgang dem Zusteller nicht mehr in Erinnerung sein sollte, kann mangels vorliegender Hinterlegungsanzeige nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine solche stattgefunden hat. Nachdem der Zuweisungsbescheid dem BF nach seinen unbestrittenen Angaben tatsächlich am 10.08.2020 zugekommen ist, erweist sich sein Widerruf der Zivildiensterklärung, der am 30.07.2020 bei der belangten Behörde einging, als rechtzeitig und ist seine Zivildienstpflicht erloschen. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass die Zivildienstpflicht des BF nicht erloschen ist und sein Recht auf Abgabe einer Widerrufserklärung ruhte, erweist sich demnach als rechtswidrig und war zu beheben. Der BF wird informativ nochmals darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Abs. 5 ZDG Zeiten des abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes in den Grundwehrdienst einzurechnen sind, vom ihm jedoch mindestens ein Grundwehrdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten ist.Der BF wird informativ nochmals darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 6, Absatz 5, ZDG Zeiten des abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes in den Grundwehrdienst einzurechnen sind, vom ihm jedoch mindestens ein Grundwehrdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W136.2235047.1.00