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{'item': 'W147 2220876-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW147 2220876-1 SpruchW147 2220876-1/29E, W147 2220876-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 7Abs.

1 Z 1 Kriegsmaterialgesetz,

§ 7Abs.

2 Kriegsmaterialgesetz,

§ 50Abs. 1 Z 1 und Z 5 und Abs. 1a Waff

G sowie

§ 50Abs. 1 Z 2 Waff

G zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Kriegsmaterialgesetz,

Paragraph 7, Absatz 2, Kriegsmaterialgesetz,

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5 und Absatz eins a, WaffG sowie

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.

  1. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX , Aktenzahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der vorsätzlichen unerlaubten Einfuhr von Schusswaffen und Munition in fünf tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 55, 56 des deutschen StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2d des deutschen Waffengesetzes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, bedingt nachgesehen unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.
  2. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der vorsätzlichen unerlaubten Einfuhr von Schusswaffen und Munition in fünf tatmehrheitlichen Fällen gemäß Paragraphen 55, 56, des deutschen StGB, Paragraph 52, Absatz eins, Nr. 2d des deutschen Waffengesetzes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, bedingt nachgesehen unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.
  3. Der LVT XXXX erstattete mit
  4. Mai 2017 zur Geschäftszahl XXXX einen Abschlussbericht, in welchem der Beschwerdeführer dringend verdächtigt werde, gegen § 278b StGB verstoßen zu haben.
  5. Der LVT römisch 40 erstattete mit
  6. Mai 2017 zur Geschäftszahl römisch 40 einen Abschlussbericht, in welchem der Beschwerdeführer dringend verdächtigt werde, gegen Paragraph 278 b, StGB verstoßen zu haben.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Geschäftszahl XXXX , rechtskräftig am XXXX , § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, § 7 Abs. 1 Z 1 KriegsmatG, § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, § 50 Abs. 1 Z 5 WaffG, § 50 Abs. 1 Z 5

(1a)WaffG, Datum der (letzten) Tat
  1. September 2015, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren mit einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Amtsgericht XXXX (DE), XXXX vom XXXX , verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Geschäftszahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, KriegsmatG, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5,
(1a)WaffG, Datum der (letzten) Tat
  1. September 2015, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren mit einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Amtsgericht römisch 40 (DE), römisch 40 vom römisch 40 , verurteilt.
  2. Am
  3. Oktober 2018 erging ein weiterer Anlassbericht des LVT XXXX , GZ XXXX , in welchem der Beschwerdeführer erneut eines Verstoßes gegen ua. § 278b StGB beschuldigt wurde.
  4. Am
  5. Oktober 2018 erging ein weiterer Anlassbericht des LVT römisch 40 , GZ römisch 40 , in welchem der Beschwerdeführer erneut eines Verstoßes gegen ua. Paragraph 278 b, StGB beschuldigt wurde.
  6. Am
  7. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer in Haft genommen und mit
  8. Oktober 2018 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.
  9. Am
  10. Oktober 2018 leitete die belangte Behörde gegenständliches Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein.
  11. Am
  12. Oktober 2018 leitete die belangte Behörde gegenständliches Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein.
  13. Mit am
  14. Oktober 2018 bei der belangten Behörde per Email eingelangtem Schreiben nahm der Beschwerdeführer zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens Stellung und langten fünf Stellungnahmen seiner Familienangehörigen am selben Tag bei der belangten Behörde ein.
  15. Am
  16. November 2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme zum Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt statt. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er die sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache sehr gut beherrsche, aber er die Einvernahme in der deutschen Sprache führen wolle, er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Zu seinen Familienangehörigen in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater, eine Schwester, ein Bruder und eine Tante in Österreich leben würden. Seine Mutter sei 2010 verstorben. Er teile sich eine Wohnung mit seiner Ehefrau, mit der er nach islamischem Ritus verheiratet sei, die einen tschetschenischen Hintergrund habe. Mit ihr habe er einen Sohn, der am XXXX geboren worden sei. Bevor der Beschwerdeführer inhaftiert worden sei, habe er Notstandshilfe und Sozialhilfe bezogen. Davor habe er für ungefähr ein Jahr bei einem Wachdienst gearbeitet und habe gelegentlich Hilfsdienste verrichtet. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben Kurse für den IT-Bereich besucht, aber keine Lehrstelle gefunden. Er habe einen Hauptschulabschluss. Die Handelsschule habe er nicht abgeschlossen. Zu seinem Freundeskreis befragt, antwortete der Beschwerdeführer, dass er österreichische Freunde habe, die Mehrheit seien jedoch Tschetschenen. In der Russischen Föderation habe er keine Verwandten mehr, nur Bekannte, die er über Online-Computerspiele kennengelernt habe. Er sei mit zwölf Jahren nach Österreich gekommen, hier aufgewachsen und habe eine ganz andere Mentalität, daher befürchte er im Herkunftsstaat gar nicht zurecht zu kommen. Zu seiner aus dem Jahr 2015 stammenden Verurteilung angesprochen, antwortete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er eine große Waffenaffinität habe und deswegen Waffen verkauft habe, um seine Sammlung aufstocken zu können. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass gegen den Beschwerdeführer seitens des LVT wegen des erneuten Verstoßes gegen das Waffengesetz ermittelt werde und auch Dateien gefunden worden seien, die eine Nähe zum radikalen Dschihadismus indizieren würden, führte der Beschwerdeführer aus, dass er viele Propagandavideos und Fotos auf seinem Handy gehabt habe. Er habe keine Sympathien zum „IS“, sondern habe im Gegenteil viele kritische Kommentare im Internet gegen den „IS“ geschrieben. In den Jahren 2011 bis 2015 habe er für die 2014 als terroristische Vereinigung eingestufte Organisation „Emirat Nordkaukasus“ sympathisiert. Er habe sich nach dem „Knast“ aber verändert, er habe „Bordelle und Discos besucht“. Auf Nachfrage, weshalb der Beschwerdeführer auf Fotos mit Kampfmessern und Pistolen sowie im Kampfanzug auf Fotos posiert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um die neueste Militäruniform gehandelt habe und es sich bei der schwarzen Fahne von früher, als der Beschwerdeführer noch radikalisiert gewesen sei, handle. Die Bilder seien aufgrund seiner Affinität zu Uniformen entstanden. Auf weitere Nachfrage, weshalb der Beschwerdeführer Videos aus einem Einkaufszentrum und vom Eingang einer Notaufnahme auf seinem Handy gespeichert habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinen Freunden in der Russischen Föderation zeigen wollte, wie es in Österreich aussehe. Der Beschwerdeführer gab weiters an, wenn er irgendwelche Terroranschläge verüben hätte wollen, hätte er mit seinen Waffenkenntnissen jederzeit eine Waffe kaufen können und wenn er ein Terrorsympathisant wäre- der „IS“ habe zu Terroranschlägen und Straftaten aufgerufen – hätte der Beschwerdeführer schon längst ein Massaker anrichten können.
  17. Am
  18. November 2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme zum Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt statt. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er die sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache sehr gut beherrsche, aber er die Einvernahme in der deutschen Sprache führen wolle, er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Zu seinen Familienangehörigen in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater, eine Schwester, ein Bruder und eine Tante in Österreich leben würden. Seine Mutter sei 2010 verstorben. Er teile sich eine Wohnung mit seiner Ehefrau, mit der er nach islamischem Ritus verheiratet sei, die einen tschetschenischen Hintergrund habe. Mit ihr habe er einen Sohn, der am römisch 40 geboren worden sei. Bevor der Beschwerdeführer inhaftiert worden sei, habe er Notstandshilfe und Sozialhilfe bezogen. Davor habe er für ungefähr ein Jahr bei einem Wachdienst gearbeitet und habe gelegentlich Hilfsdienste verrichtet. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben Kurse für den IT-Bereich besucht, aber keine Lehrstelle gefunden. Er habe einen Hauptschulabschluss. Die Handelsschule habe er nicht abgeschlossen. Zu seinem Freundeskreis befragt, antwortete der Beschwerdeführer, dass er österreichische Freunde habe, die Mehrheit seien jedoch Tschetschenen. In der Russischen Föderation habe er keine Verwandten mehr, nur Bekannte, die er über Online-Computerspiele kennengelernt habe. Er sei mit zwölf Jahren nach Österreich gekommen, hier aufgewachsen und habe eine ganz andere Mentalität, daher befürchte er im Herkunftsstaat gar nicht zurecht zu kommen. Zu seiner aus dem Jahr 2015 stammenden Verurteilung angesprochen, antwortete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er eine große Waffenaffinität habe und deswegen Waffen verkauft habe, um seine Sammlung aufstocken zu können. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass gegen den Beschwerdeführer seitens des LVT wegen des erneuten Verstoßes gegen das Waffengesetz ermittelt werde und auch Dateien gefunden worden seien, die eine Nähe zum radikalen Dschihadismus indizieren würden, führte der Beschwerdeführer aus, dass er viele Propagandavideos und Fotos auf seinem Handy gehabt habe. Er habe keine Sympathien zum „IS“, sondern habe im Gegenteil viele kritische Kommentare im Internet gegen den „IS“ geschrieben. In den Jahren 2011 bis 2015 habe er für die 2014 als terroristische Vereinigung eingestufte Organisation „Emirat Nordkaukasus“ sympathisiert. Er habe sich nach dem „Knast“ aber verändert, er habe „Bordelle und Discos besucht“. Auf Nachfrage, weshalb der Beschwerdeführer auf Fotos mit Kampfmessern und Pistolen sowie im Kampfanzug auf Fotos posiert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um die neueste Militäruniform gehandelt habe und es sich bei der schwarzen Fahne von früher, als der Beschwerdeführer noch radikalisiert gewesen sei, handle. Die Bilder seien aufgrund seiner Affinität zu Uniformen entstanden. Auf weitere Nachfrage, weshalb der Beschwerdeführer Videos aus einem Einkaufszentrum und vom Eingang einer Notaufnahme auf seinem Handy gespeichert habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinen Freunden in der Russischen Föderation zeigen wollte, wie es in Österreich aussehe. Der Beschwerdeführer gab weiters an, wenn er irgendwelche Terroranschläge verüben hätte wollen, hätte er mit seinen Waffenkenntnissen jederzeit eine Waffe kaufen können und wenn er ein Terrorsympathisant wäre- der „IS“ habe zu Terroranschlägen und Straftaten aufgerufen – hätte der Beschwerdeführer schon längst ein Massaker anrichten können. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, dass im besten Falle eine Gefängnisstrafe mit Folter und im schlimmsten Falle der Tod drohe. Er fürchte weiters, wegen der staatspolizeilichen Ermittlungen Probleme zu bekommen, weil gegen den Beschwerdeführer in Österreich wegen Terrorverdachts ermittelt werde. Außerdem befürchte der Beschwerdeführer womöglich zur Ableistung des Kriegsdienstes außerhalb der Russischen Föderation gezwungen zu werden.
  19. Mit E-Mail vom
  20. November 2018 wurde der Lebenslauf des Beschwerdeführers an die belangte Behörde übermittelt.
  21. Am
  22. Dezember 2018 erging ein weiterer Zwischen-Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf eine terroristische Vereinigung und des Waffengesetzes.
  23. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, Datum der (letzten) Tat
  24. Juni 2018, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Gemäß § 265 StPO wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Anrechnung der Haft bedingt entlassen.
  25. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, Datum der (letzten) Tat
  26. Juni 2018, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 265, StPO wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Anrechnung der Haft bedingt entlassen.
  27. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom
  28. Februar 2006, XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
  29. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom
  30. Februar 2006, römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Unter Spruchpunkt VII. wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Unter Spruchpunkt römisch sieben. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen fest, dass die Gründe für die Zuerkennung des Asylstatus nicht mehr vorliegen würden. Die Lage in der Russischen Föderation habe sich seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert und wäre auch seiner Mutter der Asylstatus abzuerkennen gewesen, wenn sie nicht verstorben wäre. Die belangte Behörde führte aus, dass sich die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der Asylgewährung nachhaltig geändert habe. Es könne daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keine Verfolgungsgefahr drohe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Einvernahme auch keinerlei Gründe geltend gemacht, die die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich erscheinen lassen. Bei einer Zusammenschau aller bekannten Umstände würden im Falle des Beschwerdeführers auch keine Umstände überwiegen, die nicht für eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sprechen. Da keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG vorliegen würden und sich ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als gerechtfertigt erweise, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und es könne aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie seinem Gesamtverhalten in Österreich keine Zukunftsprognose zu seinen Gunsten getroffen werden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten gewesen.Da keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen würden und sich ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als gerechtfertigt erweise, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und es könne aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie seinem Gesamtverhalten in Österreich keine Zukunftsprognose zu seinen Gunsten getroffen werden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten gewesen.
  31. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom
  32. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die „ARGE-Rechtsberatung Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenberatung, Wattgasse 48/
  33. Stock, 1170 Wien“ als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  34. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom
  35. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die „ARGE-Rechtsberatung Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenberatung, Wattgasse 48/
  36. Stock, 1170 Wien“ als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  37. Mit Schriftsatz vom
  38. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und focht diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze an.
  39. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
  40. Juli 2019 langte am
  41. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  42. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  43. Juli 2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verständigung über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers unter Beischluss des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , ein.
  44. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  45. Juli 2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verständigung über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers unter Beischluss des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , ein.
  46. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  47. Juli 2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die SIS-Ausschreibung und der Bescheid des Landratsamtes XXXX ein.
  48. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  49. Juli 2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die SIS-Ausschreibung und der Bescheid des Landratsamtes römisch 40 ein.
  50. Mit E-Mail vom
  51. Dezember 2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beantwortung der Anfrage des XXXX in Bezug auf die Mindestsicherung vor.
  52. Mit E-Mail vom
  53. Dezember 2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beantwortung der Anfrage des römisch 40 in Bezug auf die Mindestsicherung vor.
  54. Mit Eingabe vom
  55. Dezember 2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die AMS Anfragenbeantwortung vor.
  56. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  57. Februar 2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verständigung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 278a, 278b Abs. 2 StGB, § 50 Abs. 1 WaffG, ein.
  58. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  59. Februar 2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verständigung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 278 a, 278 b, Absatz 2, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, WaffG, ein.
  60. Mit Beschwerdeergänzung vom
  61. März 2020 führte der Beschwerdeführer weiterer Beschwerdegründe wegen des Nichtvorliegens eines Asylausschlussgrundes. Er sei leider ein Waffennarr gewesen, habe aber durch seine Waffenaffinität niemals anderen Menschen schaden wollen. Über die Radikalisierung seiner Ehegattin habe der Beschwerdeführer nichts gewusst, sonst hätte er sie nicht geheiratet.
  62. Mit Schreiben vom
  63. Mai 2020 langte die Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  64. Mit Schreiben vom
  65. Juni 2020 legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers „ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien“ die Vertretungs- und Zustellvollmacht zurück, da kein Kontakt mit dem Beschwerdeführer hergestellt werden konnte.
  66. Im Wege der Amtshilfe gab das Bundesverwaltungsgericht am
  67. Juni 2020 eine Aufenthaltserhebung samt Zustellersuchen in Auftrag.
  68. Mit Schreiben der Polizeiinspektion XXXX wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse angetroffen wurde und die Ladung zugestellt werden konnte.
  69. Mit Schreiben der Polizeiinspektion römisch 40 wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse angetroffen wurde und die Ladung zugestellt werden konnte.
  70. Am
  71. Juli 2020 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache sowie eines Vertreters der belangten Behörde – unter ausdrücklichen Verzicht des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines Rechtsberaters - eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu Familien- und Privatleben, seinem Gesundheitszustand sowie zu allfälligen Integrationsaspekten befragt wurde. Einvernehmlich wurde übereingekommen, dass die Vertretung binnen 14 Tagen zu den nachfolgenden Länderquellen bzw. den daraus gezogenen Schlussfolgerungen schriftlich Stellung nehmen kann. Eine solche Stellungnahmemöglichkeit stand in derselben Frist der Amtspartei Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl offen.
  72. Mit am
  73. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail einlangendem Schreiben nahm der Vater des Beschwerdeführers zu dem Verfahren Stellung.
  74. Mit Schreiben vom
  75. Februar 2021 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer mit einem russischen Reisepass am
  76. Januar 2021 per Flugzeug nach XXXX ausgereist sei. Dem Schreiben wurden das Flugticket und der russische Auslandsreisepass, ausgestellt am
  77. Mai 2017, (je in Kopie) beigeschlossen.
  78. Mit Schreiben vom
  79. Februar 2021 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer mit einem russischen Reisepass am
  80. Januar 2021 per Flugzeug nach römisch 40 ausgereist sei. Dem Schreiben wurden das Flugticket und der russische Auslandsreisepass, ausgestellt am
  81. Mai 2017, (je in Kopie) beigeschlossen.
  82. Am
  83. Februar 2020 langte die Vollmachtsbekanntgabe der im Spruch genannten rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers zur Führung des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
  84. Feststellungen: Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde und der herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
  85. Der volljährige Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig sowie muslimischen Glaubens. 1.
  86. Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste am
  87. Februar 2004 gemeinsam mit seinen Eltern und drei Geschwistern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am
  88. August 2004 durch seine Mutter als gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom
  89. Februar 2006, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt. 1.
  90. Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste am
  91. Februar 2004 gemeinsam mit seinen Eltern und drei Geschwistern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am
  92. August 2004 durch seine Mutter als gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom
  93. Februar 2006, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt. 1.
  94. In Österreich leben der Vater des Beschwerdeführers und seine Geschwister, die allesamt zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Seine Mutter ist im Jahr XXXX verstorben. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Familienangehörigen Kontakt. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Lebensgefährtin nach islamischem Ritus verheiratet und hat mit dieser den am XXXX geborenen gemeinsamen Sohn. Sowohl die Lebensgefährtin als auch das Kind des Beschwerdeführers verfügen über die österreichische Staatsbürgerschaft. 1.
  95. In Österreich leben der Vater des Beschwerdeführers und seine Geschwister, die allesamt zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Seine Mutter ist im Jahr römisch 40 verstorben. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Familienangehörigen Kontakt. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Lebensgefährtin nach islamischem Ritus verheiratet und hat mit dieser den am römisch 40 geborenen gemeinsamen Sohn. Sowohl die Lebensgefährtin als auch das Kind des Beschwerdeführers verfügen über die österreichische Staatsbürgerschaft. Zu keinem der genannten Angehörigen liegt ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vor. Der Beschwerdeführer hat in der Russischen Föderation die Volksschule besucht. In Österreich hat sich der Beschwerdeführer während seines langjährigen Aufenthaltes sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet, besuchte die Hauptschule und eine Handelsschule, diese jedoch ohne Abschluss. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung in Österreich begonnen bzw. abgeschlossen. Der Beschwerdeführer leidet unter keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung. 1.
  96. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2019 von
  97. Juni 2019 bis
  98. August 2019 und vom
  99. September 2019 bis
  100. November 2019, im Jahr 2018 vom
  101. März 2018 bis
  102. Mai 2018, im Jahr 2015 vom
  103. April 2015 bis 4 Mai 2015 und im Jahr 2014 vom
  104. Februar 2014 bis
  105. März 2014 (geringfügig beschäftigt) und vom
  106. Februar 2014 bis
  107. Februar 2014 (auf Vollzeitbasis) berufstätig. Im Jahr 2020 war der Beschwerdeführer lediglich von
  108. Juni 2020 bis
  109. Juli 2020 als Arbeiter beschäftigt. Seitdem weist der Versicherungsdatenauszug kein weiteres Arbeitsverhältnis aus. Der Beschwerdeführer ging bisher immer wieder kurzweiligen Beschäftigungen nach und finanzierte ansonsten seinen Lebensunterhalt durch soziale Transferleistungen der öffentlichen Hand. 1.
  110. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig: 1.5.
  111. Der Beschwerdeführer hat in XXXX und anderen Orts Kriegsmaterial ohne die hierfür nach dem Bundesgesetz vom
  112. Oktober 1977 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (KMG) erforderliche Bewilligung von Deutschland nach Österreich durch den Erwerb per Internet und Bestellung einer Übersendung per Post der nachgenannten vollautomatischen Schusswaffen eingeführt, und zwar im August 2014 eine Maschinenpistole der Marke Scorpion VZ61, im Februar 2015 ein Sturmgewehr AK47 – Kalaschnikow und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um die Jahresmitte 2014 eine als Dekorationsstück bezeichnete russische Handgranate F1, wobei der die Tat fahrlässig begangen hat; Ende Dezember 2014 von Österreich nach Großbritannien durch Versenden einer vollautomatischen Maschinenpistole VZ61 ausgeführt; in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besessen und zwar ab einem unbekannten Zeitpunkt im November 2014 bis zum gewinnbringenden Verkauf Ende Jänner 2015 an namentlich unbekannte Personen, die zu deren Besitz nicht befugt gewesen seien, eine Pistole der Marke Glock Typ 21 für € 2.100,00 und eine Pistole der Marke Glock Typ 17 für € 2.500,00; ab einem unbekannten Zeitpunkt im November 2014 bis zur Sicherstellung durch die Polizei am
  113. März 2015 eine Pistole der Marke Glock 19; seit Oktober 2014 bis zur Sicherstellung durch die Polizei am
  114. März 2015 einen Schlagring und demnach eine verbotene Waffe (§17 WaffG) unbefugt besessen. 1.5.
  115. Der Beschwerdeführer hat in römisch 40 und anderen Orts Kriegsmaterial ohne die hierfür nach dem Bundesgesetz vom
  116. Oktober 1977 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (KMG) erforderliche Bewilligung von Deutschland nach Österreich durch den Erwerb per Internet und Bestellung einer Übersendung per Post der nachgenannten vollautomatischen Schusswaffen eingeführt, und zwar im August 2014 eine Maschinenpistole der Marke Scorpion VZ61, im Februar 2015 ein Sturmgewehr AK47 – Kalaschnikow und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um die Jahresmitte 2014 eine als Dekorationsstück bezeichnete russische Handgranate F1, wobei der die Tat fahrlässig begangen hat; Ende Dezember 2014 von Österreich nach Großbritannien durch Versenden einer vollautomatischen Maschinenpistole VZ61 ausgeführt; in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besessen und zwar ab einem unbekannten Zeitpunkt im November 2014 bis zum gewinnbringenden Verkauf Ende Jänner 2015 an namentlich unbekannte Personen, die zu deren Besitz nicht befugt gewesen seien, eine Pistole der Marke Glock Typ 21 für € 2.100,00 und eine Pistole der Marke Glock Typ 17 für € 2.500,00; ab einem unbekannten Zeitpunkt im November 2014 bis zur Sicherstellung durch die Polizei am
  117. März 2015 eine Pistole der Marke Glock 19; seit Oktober 2014 bis zur Sicherstellung durch die Polizei am
  118. März 2015 einen Schlagring und demnach eine verbotene Waffe (§17 WaffG) unbefugt besessen. Hierfür wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen der Vergehen nach § 7 Abs. 1 Z 1,

§ 7Abs. 2a Kriegsmat

G, das Vergehen nach §§ 50 Abs. 1 Z1, 5 und 1a, und

50 Abs. 1 Z 2 WaffG, Datum der (letzten) Tat 10. März 2015, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Gericht berücksichtigte den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers und sein Geständnis als mildernd, erschwerend jedoch das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel gegen dieses Urteil.Hierfür wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wegen der Vergehen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,,

Paragraph 7, Absatz 2 a, KriegsmatG, das Vergehen nach Paragraphen 50, Absatz eins, Z1, 5 und 1a, und

50 Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, Datum der (letzten) Tat

  1. März 2015, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Gericht berücksichtigte den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers und sein Geständnis als mildernd, erschwerend jedoch das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel gegen dieses Urteil. 1.5.
  2. Der Beschwerdeführer hat in XXXX ein vollautomatisches Sturmgewehr VZ58 und demnach Kriegsmaterial ohne die hierfür nach dem Bundesgesetz vom
  3. Oktober 1977 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (KMG) erforderliche Bewilligung, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem
  4. September 2015 aus Spanien nach Österreich durch den Erwerb per Internet und Bestellung einer Übersendung per Botendienst eingeführt und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem
  5. September 2015 von Österreich nach Holland durch Versenden per Botendienst ausgeführt; in zumindest sechs Angriffen, in der Absicht, sich durch wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Pistolen der Marke Glock Typ 17 und Typ 10 und demnach Schusswaffen der Kategorie B anderen, die zu deren Besitz nicht befugt gewesen seien, durch gewinnbringenden Verkauf zum Stückpreis von € 2.500,00 überlassen und zwar: zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2015 [namentlich genannte Person] und zu unbekannten Zeiten im Jahr 2015 anderen namentlich unbekannten Personen; zu nicht näher bekannten Zeiten zu den genannten Zeiten beschriebenen Taten unbefugt sechs Pistolen der Marke Glock und demnach Schusswaffen der Kategorie B besessen; zu teils nicht näher bekannten Zeiten nach dem XXXX , wenn auch nur fahrlässig, Waffen und Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG aufgrund des Bescheides der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , XXXX , verboten gewesen sei im Zuge der beschriebenen Taten ein Sturmgewehr VZ58, durch die beschriebenen Taten sechs Pistolen der Marke Glock Typ 17 und Typ 19, am
  6. Mai 2015 in […]eine Pistole der Marke Glock 19 des [namentlich genannte Person] auf der Schießanlage […] für Schießübungen und ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis
  7. September 2015 ein Springmesser; bis
  8. September 2015 in mehreren Angriffen Pistolenmunition des Kalibers 9mm; am
  9. September 2015 das zuvor beschriebene vollautomatische Sturmgewehr VZ58 und demnach Kriegsmaterial dem [namentlich genannte Person], der zu dessen Besitz nicht befugt gewesen sei, zum Posieren für Fotoausnahmen und Anschlagübungen überlassen. 1.5.
  10. Der Beschwerdeführer hat in römisch 40 ein vollautomatisches Sturmgewehr VZ58 und demnach Kriegsmaterial ohne die hierfür nach dem Bundesgesetz vom
  11. Oktober 1977 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (KMG) erforderliche Bewilligung, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem
  12. September 2015 aus Spanien nach Österreich durch den Erwerb per Internet und Bestellung einer Übersendung per Botendienst eingeführt und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem
  13. September 2015 von Österreich nach Holland durch Versenden per Botendienst ausgeführt; in zumindest sechs Angriffen, in der Absicht, sich durch wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Pistolen der Marke Glock Typ 17 und Typ 10 und demnach Schusswaffen der Kategorie B anderen, die zu deren Besitz nicht befugt gewesen seien, durch gewinnbringenden Verkauf zum Stückpreis von € 2.500,00 überlassen und zwar: zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2015 [namentlich genannte Person] und zu unbekannten Zeiten im Jahr 2015 anderen namentlich unbekannten Personen; zu nicht näher bekannten Zeiten zu den genannten Zeiten beschriebenen Taten unbefugt sechs Pistolen der Marke Glock und demnach Schusswaffen der Kategorie B besessen; zu teils nicht näher bekannten Zeiten nach dem römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, Waffen und Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG aufgrund des Bescheides der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , verboten gewesen sei im Zuge der beschriebenen Taten ein Sturmgewehr VZ58, durch die beschriebenen Taten sechs Pistolen der Marke Glock Typ 17 und Typ 19, am
  14. Mai 2015 in […]eine Pistole der Marke Glock 19 des [namentlich genannte Person] auf der Schießanlage […] für Schießübungen und ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis
  15. September 2015 ein Springmesser; bis
  16. September 2015 in mehreren Angriffen Pistolenmunition des Kalibers 9mm; am
  17. September 2015 das zuvor beschriebene vollautomatische Sturmgewehr VZ58 und demnach Kriegsmaterial dem [namentlich genannte Person], der zu dessen Besitz nicht befugt gewesen sei, zum Posieren für Fotoausnahmen und Anschlagübungen überlassen. Der Beschwerdeführer wurde hierfür mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen

§ 50Abs. 1 Z 3 Waff

G,

§ 7Abs. 1 Z 1 Kriegsmat

G,

§ 50Abs. 1 Z 1 Waff

G,

§ 50Abs. 1 Z 5 Waff

G,

§ 50Abs. 1 Z 5

(1a)WaffG, Datum der (letzten) Tat 12. September 2015, unter Anwendung des § 28 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 7 Abs. 1 KMG und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX , Az: XXXX , nach §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatzstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Gericht das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd, erschwerend jedoch die einschlägige Vorstrafe. Der Beschwerdeführer wurde hierfür mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wegen

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG,

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, KriegsmatG,

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG,

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG,

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5,

(1a)WaffG, Datum der (letzten) Tat
  1. September 2015, unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 7, Absatz eins, KMG und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Az: römisch 40 , nach Paragraphen 31, 40, StGB zu einer Zusatzstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Gericht das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd, erschwerend jedoch die einschlägige Vorstrafe. 1.5.
  2. Der Beschwerdeführer hat in XXXX unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besessen und zwar am
  3. April einen Revolver und zu nicht näher bekannten Zeiten im Mai und Juni 2018 zumindest eine Pistole der Marke Glock und Waffen und Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG aufgrund eines Bescheides der Landespolizeidirektion XXXX verboten war und zwar am
  4. Januar 2018 ein Kampfmesser und durch die zuvor beschriebenen Taten einen Revolver und zumindest eine Pistole der Marke Glock. 1.5.
  5. Der Beschwerdeführer hat in römisch 40 unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besessen und zwar am
  6. April einen Revolver und zu nicht näher bekannten Zeiten im Mai und Juni 2018 zumindest eine Pistole der Marke Glock und Waffen und Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG aufgrund eines Bescheides der Landespolizeidirektion römisch 40 verboten war und zwar am
  7. Januar 2018 ein Kampfmesser und durch die zuvor beschriebenen Taten einen Revolver und zumindest eine Pistole der Marke Glock. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG und der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft von
  8. Oktober 2018, 6:00 Uhr bis
  9. Februar 2019, 09:00 Uhr, und von
  10. Februar 2019; 09:00 Uhr bis zum Ende der Hauptverhandlung auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Beschwerdeführer wurde im Hinblick auf die Abrechnung der Vorhaft bedingt entlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG und der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die erlittene Vorhaft von
  11. Oktober 2018, 6:00 Uhr bis
  12. Februar 2019, 09:00 Uhr, und von
  13. Februar 2019; 09:00 Uhr bis zum Ende der Hauptverhandlung auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Beschwerdeführer wurde im Hinblick auf die Abrechnung der Vorhaft bedingt entlassen. 1.
  14. Der Beschwerdeführer hat sich in keinen Vereinen betätigt, ist keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen und verfügt naturgemäß über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich in Form eines Freundeskreises, wobei das Bestehen enger Bindungen nicht hervorgekommen ist. 1.
  15. Der Beschwerdeführer hat sich im XXXX 2017 einen russischen Auslandsreisepass ausstellen lassen. Der Beschwerdeführer reiste mit seinem russischen Auslandsreisepass am
  16. Januar 2021 per Flugzeug nach XXXX aus und gab als mögliches Rückkehrdatum den
  17. Februar 2020 an.1.
  18. Der Beschwerdeführer hat sich im römisch 40 2017 einen russischen Auslandsreisepass ausstellen lassen. Der Beschwerdeführer reiste mit seinem russischen Auslandsreisepass am
  19. Januar 2021 per Flugzeug nach römisch 40 aus und gab als mögliches Rückkehrdatum den
  20. Februar 2020 an. 1.
  21. Eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.1.
  22. Eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen. 1.
  23. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seiner Mutter keiner Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates ausgesetzt. Ein derartiges Risiko besteht weder im Nordkaukasus, noch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat im Kindesalter verlassen, und war nie einer individuellen Verfolgung ausgesetzt. 1.
  24. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau und zudem spricht er zumindest grundlegend Russisch. Der Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland im Alter von XXXX Jahren verlassen hat, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.1.
  25. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau und zudem spricht er zumindest grundlegend Russisch. Der Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland im Alter von römisch 40 Jahren verlassen hat, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
  26. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderfeststellungen verwiesen. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:
  27. Politische Lage Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vgl. GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vergleiche GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Sieben-Prozent-Klausel. Wichtige Parteien sind: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern , die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 5.2019a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 14.2.2019b). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die Nicht-Systemopposition unterstützt zwar die parlamentarische Demokratie als Organisationsform der Politik, nimmt aber nicht an Wahlen teil, da ihnen die Teilnahme wegen der restriktiven Regeln oder vermeintlicher Formalfehler versagt wird (Dekoder 24.5.2016). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vgl. AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vergleiche AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 8.2019a). Bei den Regionalwahlen am 8.9.2019 in Russland hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  28. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu Protesten geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten alles wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall. Umfragen hatten der Partei wegen der Unzufriedenheit über die wirtschaftliche Lage im Land teils massive Verluste vorhergesagt (Zeit Online 9.9.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (14.2.2019b): Russische Föderation – Außen- und Europapolitik, https:// www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/ russischefoederation/201534, Zugriff 6.8.2019 - CIA – Central Intelligence Agency (29.7.2019): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/ publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 6.8.2019 - EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 5.9.2019 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 5.9.2019 - Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-beiKundgebung-in-Moskau, Zugriff 24.9.2019 - ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-201955603/, Zugriff 30.9.2019 - OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577? download=true, Zugriff 6.8.2019 - Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volkschliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 6.8.2019 - Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 6.8.2019 - Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 6.8.2019 - Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 24.9.2019 0.
  29. Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2019 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 24.1.2019), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert , teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2018). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen zu sein (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vgl. AA 13.2.2019).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 - GKS – Staatliches Statistikamt (24.1.2019): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2019, https://www.ppn2018.ru/novosti/naselenie-rossii-sokratilos-vpervye-za-10-let.html, Zugriff 6.8.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019 - Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, - Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 6.8.2019 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https:// www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 6.8.2019 0.
  30. Dagestan Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 19.6.2019, vgl. IOM 6.2014). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat (AA 13.2.2019). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2018).Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 19.6.2019, vergleiche IOM 6.2014). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat (AA 13.2.2019). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2018). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 13.2.2019). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Die Bewohner Dagestans sind hinsichtlich persönlicher Freiheit besser gestellt, und auch die Menschenrechtslage ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 13.2.2019), obwohl auch in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 13.2.2019, vgl. SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden. Im Nordkaukasus hatte er davon Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll. Er gilt als Gegenmodell zu Kadyrows ungestümer Selbstherrlichkeit. Mit Wassiljew tritt jemand mit wirklich direktem Draht zur Zentralmacht im Nordkaukasus auf. Das könnte ihn, zumindest für einige Zeit, zum starken Mann in der ganzen Region machen (NZZ 12.2.2018). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 13.2.2019). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Die Bewohner Dagestans sind hinsichtlich persönlicher Freiheit besser gestellt, und auch die Menschenrechtslage ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 13.2.2019), obwohl auch in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 13.2.2019, vergleiche SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden. Im Nordkaukasus hatte er davon Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll. Er gilt als Gegenmodell zu Kadyrows ungestümer Selbstherrlichkeit. Mit Wassiljew tritt jemand mit wirklich direktem Draht zur Zentralmacht im Nordkaukasus auf. Das könnte ihn, zumindest für einige Zeit, zum starken Mann in der ganzen Region machen (NZZ 12.2.2018). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef [Abdussamad Gamidow], zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende NordkaukasusRepublik auszubeuten. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018, vgl. Standard.at 5.2.2018). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef [Abdussamad Gamidow], zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende NordkaukasusRepublik auszubeuten. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018, vergleiche Standard.at 5.2.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019 - ACCORD (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-indagestan-zeitachse-von-angriffen/, Zugriff 6.8.2019 - Dekoder (24.5.2016): Nicht-System-Opposition, https://www.dekoder.org/de/gnose/nichtsystem-opposition, Zugriff 23.9.2019 - IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation NZZ – Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf, https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-aufld.1356351, Zugriff 6.8.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019 - Standard.at (5.2.2018): Regierungsspitze in russischer Teilrepublik Dagestan festgenommen, https://www.derstandard.at/story/2000073692298/regierungsspitze-in-russischer-teilrepublikdagestan-festgenommen, Zugriff 6.8.2019 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 6.8.2019 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (11.2018): Erfolg der russischen Systemopposition bei den Regionalwahlen, https://www.swp-berlin.org/publikation/russland-wahlerfolg-dersystemopposition/, Zugriff 23.9.2019
  31. Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  32. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vgl. BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  33. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vergleiche BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.9.2019a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 3.9.2019 - BmeiA (3.9.2019): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 3.9.2019 - Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russischemethoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.9.2019): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 3.9.2019 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 3.9.2019 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 1.
  34. Nordkaukasus Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  35. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine ‚Provinz Kaukasus‘, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des sog. IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti Terrorismuskomitees dem sog. IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2018). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In den vergangenen Jahren hat sich die Hauptkonfliktzone von Tschetschenien in die Nachbarrepublik Dagestan verlagert, die nunmehr als gewaltreichste Republik im Nordkaukasus gilt, mit der vergleichsweise höchsten Anzahl an extremistischen Kämpfern. Die Art des Aufstands hat sich jedoch geändert: aus großen kampferprobten Gruppierungen wurden kleinere, im Verborgenen agierende Gruppen (ÖB Moskau 12.2018). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2018). Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan im vergangenen Jahr die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz. Im gesamten Nordkaukasus sind von Jänner bis Juni 2019 mindestens 31 Menschen dem Konflikt zum Opfer gefallen. Das ist fast die Hälfte gegenüber dem ersten Halbjahr 2018, als es mindestens 63 Opfer waren. In der ersten Jahreshälfte 2019 umfasste die Zahl der Konfliktopfer 23 Tote und acht Verletzte. Zu den Opfern gehören 22 mutmaßliche Aufständische und eine Exekutivkraft. Verwundet wurden sieben Exekutivkräfte und ein Zivilist. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 lag Kabardino-Balkarien mit der Zahl der erfassten Opfer, neun Tote und ein Verletzter, an der Spitze. Als nächstes folgt Dagestan mit mindestens neun Toten, danach Tschetschenien mit zwei getöteten Personen und vier Verletzten. In Inguschetien wurde eine Person getötet und drei verletzt; im Gebiet Stawropol wurden zwei Personen getötet. Dagestan ist führend in der Anzahl der bewaffneten Vorfälle - mindestens vier bewaffnete Zusammenstöße fanden in dieser Republik in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 statt. Im gleichen Zeitraum wurden in KabardinoBalkarien drei bewaffnete Vorfälle registriert, zwei in Tschetschenien, einer in Inguschetien und im Gebiet Stawropol. Seit Anfang dieses Jahres gab es in Karatschai-Tscherkessien und in Nordossetien keine Konfliktopfer und bewaffneten Zwischenfälle mehr (Caucasian Knot 30.8.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 3.9.2019 - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 3.9.2019 - DW – Deutsche Welle (25.1.2018): Tschetschenien: "Wir sind beim IS beliebt", https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520, Zugriff 3.9.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 3.9.2019 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/ aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 1.
  36. Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3%. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 wurden in Tschetschenien zwei Personen getötet und vier verletzt (Caucasian Knot 30.8.2019). Seit Jahren ist im Nordkaukasus nicht mehr Tschetschenien Hauptkonfliktzone, sondern Dagestan (ÖB Moskau 12.2018). Quellen: - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 3.9.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 3.9.2019 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 3.9.2019 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 1.
  37. Dagestan Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden. Nach Angaben der Sicherheitsbehörden Dagestans Anfang 2017 kämpften etwa 1.200 Männer aus Dagestan in den Reihen der Terrormiliz Islamischer Staat in Syrien und im Irak. Mittlerweile werden Radikale, die sich terroristischen Organisationen im Ausland anschließen wollen, von den russischen Behörden an der Ausreise gehindert und festgenommen, was die Terrorgefahr in Dagestan erhöht (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung. So werden von den Sicherheitskräften mitunter auch Imame verhaftet, die dem Salafismus anhängen sollen. Aus der Perspektive der Sicherheitsdienste sollen ihre Moscheen als Rekrutierungsstätten für IS-Anhänger dienen, für einen Teil der muslimischen Bevölkerung stellen diese Maßnahmen jedoch ungebührliche Schikanen dar. Relativ häufig kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Letztere gehörten bis vor einiger Zeit primär zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekundeten jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem sog. IS. Auch operativ ist der sog. IS im Nordkaukasus in Erscheinung getreten. Einige Angriffe auf Polizisten bzw. Polizeieinrichtungen wurden unter dem Deckmantel des IS ausgeführt; im Dezember 2015 bekannte sich der sog. IS zu einem Anschlag auf eine historische Festung in Derbent. Inwieweit der IS nach der territorialen Niederlage im Nahen Osten entsprechende Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus weitere terroristische Umtriebe zu entfalten oder die regionale Zweigstelle weiterhin zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen, wird von den russischen Sicherheitskräften genau verfolgt werden (ÖB Moskau 12.2018). Im Jahr 2018 gab es mindestens 49 Opfer des bewaffneten Konflikts in Dagestan, davon wurden 36 Personen getötet und 13 verletzt. Die meisten getöteten Personen sind, wie 2017, unter den Aufständischen zu finden, nämlich
  38. Von den Exekutivkräften wurden drei getötet und elf verletzt. Sechs Zivilisten wurden getötet und zwei verletzt. Im Vergleich zu 2017, als es 55 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl um 10,9%. In Dagestan gab es in der ersten Hälfte des Jahres 2019 neun getötete Personen im Zuge des bewaffneten Konflikts (Caucasian Knot 30.8.2019). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch . Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 19.6.2019). Quellen: - ACCORD (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-indagestan-zeitachse-von-angriffen/#Toc489358424, Zugriff 3.9.2019 - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 3.9.2019 - Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russischemethoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 3.9.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 3.9.2019
  39. Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2018). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.2.2019). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2018). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2018).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2018). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2018). 2010 ratifizierte Russland das
  40. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  41. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2018). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019, US DOS 13.3.2019). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2018).2010 ratifizierte Russland das
  42. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  43. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2018). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019, US DOS 13.3.2019). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2018). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer „nichtgenehmigten“ friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
  44. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der „Absicht“ angenommen haben, die „Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen“. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 13.2.2019). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 6.8.2019 - EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019 - US DOS – United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 6.8.2019 2.
  45. Tschetschenien und Dagestan Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem AdatRecht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem AdatRecht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Sitte, Blutrache durch einen Blutpreis zu ersetzen, hat sich im letzten Jahrhundert in Tschetschenien weniger stark durchgesetzt als in den anderen Teilrepubliken. Republiksoberhaupt Kadyrow fährt eine widersprüchliche Politik: Einerseits spricht er sich öffentlich gegen die Tradition der Blutrache aus und leitete 2010 den Einsatz von Versöhnungskommissionen ein, die zum Teil mit Druck auf die Konfliktparteien einwirken, von Blutrache abzusehen. Andererseits ist er selbst in mehrere Blutrachefehden verwickelt. Nach wie vor gibt es Clans, welche eine Aussöhnung verweigern (AA 13.2.2019). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/ Entlassung der Richter grundsätzlich zu den föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 12.2018). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019, vgl. ÖB Moskau 12.2018, AI 22.2.2018, HRW 17.1.2019). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 13.3.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssten mitsamt ihren Familien Tschetschenien verlassen. Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2018) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019).Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019, vergleiche ÖB Moskau 12.2018, AI 22.2.2018, HRW 17.1.2019). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 13.3.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssten mitsamt ihren Familien Tschetschenien verlassen. Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2018) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, we

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