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{'item': 'W148 2233887-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW148 2233887-1 SpruchW148 2233887-1/8E, W148 2233887-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 17Rz 14 mw

N). Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG haben Parteien das subjektive Recht auf Einsicht in den „ihre Sache betreffenden“ Verwaltungsakt. Dieses Recht steht auch noch nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens zu vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 17, Rz 14 mwN). Das Ermittlungsverfahren hat jedoch eindeutig ergeben, dass es mangels Zuständigkeit kein Verwaltungsverfahren der FMA über den gegenständlichen Verkaufsprozess eines Tochterunternehmens der HETA im Rahmen des Projektes „ XXXX “ in Bosnien-Herzegowina gegeben hat. Es ist daher begründend festzustellen, dass damit auch keinerlei Parteistellung der BF gegeben ist bzw. mangels Verwaltungsakt (bei) der belangten Behörde schlicht keine Akteneinsicht möglich ist, weder physisch noch rechtlich. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde (vgl. Punkt 3.

  1. des Beschwerdeschriftsatzes) widerspricht den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens. Das Ermittlungsverfahren hat jedoch eindeutig ergeben, dass es mangels Zuständigkeit kein Verwaltungsverfahren der FMA über den gegenständlichen Verkaufsprozess eines Tochterunternehmens der HETA im Rahmen des Projektes „ römisch 40 “ in Bosnien-Herzegowina gegeben hat. Es ist daher begründend festzustellen, dass damit auch keinerlei Parteistellung der BF gegeben ist bzw. mangels Verwaltungsakt (bei) der belangten Behörde schlicht keine Akteneinsicht möglich ist, weder physisch noch rechtlich. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde vergleiche Punkt 3.
  2. des Beschwerdeschriftsatzes) widerspricht den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens. In diesem Zusammenhang kann es auch dahingestellt bleiben, ob die beschwerdeführende Gesellschaft bloß ein wirtschaftliches Interesse oder auch ein rechtliches Interesse an einer Einsicht in einen Verwaltungsakt der FMA haben mag. Mangels Verfahrens bzw. des Vorliegens eines Verwaltungsaktes bei der belangten Behörde erübrigen sich weitere Begründungen bzw. unterscheidende Wertungen in diesem Zusammenhang (vgl. Punkt 5.2.
  3. und 5.2.4 der Beschwerde sowie Seite 7f der Stellungnahme der FMA vom 07.08.2020). In diesem Zusammenhang kann es auch dahingestellt bleiben, ob die beschwerdeführende Gesellschaft bloß ein wirtschaftliches Interesse oder auch ein rechtliches Interesse an einer Einsicht in einen Verwaltungsakt der FMA haben mag. Mangels Verfahrens bzw. des Vorliegens eines Verwaltungsaktes bei der belangten Behörde erübrigen sich weitere Begründungen bzw. unterscheidende Wertungen in diesem Zusammenhang vergleiche Punkt 5.2.
  4. und 5.2.4 der Beschwerde sowie Seite 7f der Stellungnahme der FMA vom 07.08.2020). Gelangt eine Verwaltungsbehörde zur Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die Parteistellung und damit die Legitimation zur Akteneinsicht fehlt(e), so ist ein entsprechender Antrag von der Behörde zurückzuweisen (vgl. VfSlg 14.089/1995; sowie Hengstschläger/Leeb,

§ 17Rz 15 mw

N und Lehofer, Parteienrechte 421). Gelangt eine Verwaltungsbehörde zur Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die Parteistellung und damit die Legitimation zur Akteneinsicht fehlt(e), so ist ein entsprechender Antrag von der Behörde zurückzuweisen vergleiche VfSlg 14.089 aus 1995,; sowie Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 17, Rz 15 mwN und Lehofer, Parteienrechte 421). Über die Beschwerde gegen die rechtsrichtig ergangene zurückweisende Entscheidung der FMA war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut von § 17 AVG ist eindeutig; ebenso die höchstgerichtliche Judikatur dazu (vgl. Hengstschläger/Leeb,

§ 17

Rz 2ff und Rz 13 ff mit umfangreichen Angaben zur höchstgerichtlichen Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut von Paragraph 17, AVG ist eindeutig; ebenso die höchstgerichtliche Judikatur dazu vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 17, Rz 2ff und Rz 13 ff mit umfangreichen Angaben zur höchstgerichtlichen Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W148.2233887.1.00

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