Obsah (14)
§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 8§ 52§ 46Art. 130§ 13§ 67§§ 52a§ 57§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW154 2239386-1 SpruchW 154 2239386-1/12E, W 154 2239386-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den Beschwerdeführer (BF)
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 20.01.2021 durch persönliche Übergabe zugestellt. 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 20.01.2021 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG und bezog des Weiteren ein, dass der BF bereits während laufenden Asylbeschwerdeverfahrens sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen habe. Der BF sei zwar aufrecht gemeldet, halte sich aber nach dessen eigenen Angaben nicht an der Meldeadresse auf, weshalb von einer Scheinmeldung und dem Aufenthalt des BF im Verborgenen ausgegangen werden müsse und die Gefahr bestehe, dass der BF nach Entlassung untertauche. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG und bezog des Weiteren ein, dass der BF bereits während laufenden Asylbeschwerdeverfahrens sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen habe. Der BF sei zwar aufrecht gemeldet, halte sich aber nach dessen eigenen Angaben nicht an der Meldeadresse auf, weshalb von einer Scheinmeldung und dem Aufenthalt des BF im Verborgenen ausgegangen werden müsse und die Gefahr bestehe, dass der BF nach Entlassung untertauche. Der Sicherungsbedarf sei aufgrund des Gesamtverhaltens des BF zu bejahen gewesen. Verhältnismäßigkeit und Haftfähigkeit des BF stünden der Anhaltung in Schubhaft ebenfalls nicht entgegen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei bereits, aufgrund dessen sich der BF als besonders vertrauensunwürdig gezeigt habe, und dieses Verhalten für ein Untertauchen nach einer Freilassung aus der Schubhaft, um sich der Abschiebung zu entziehen, sprechen würde, zu versagen gewesen. Aufgrund des bislang gezeigten Verhaltens des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, weshalb der Schubhaftzweck, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt würde.
- Gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung am 08.02.2021 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit dem mangelhaften Verfahren zur Bestimmung der Fluchtgefahr und der Prüfung gelinderer Mittel sowie Unverhältnismäßigkei der Haft aufgrund fehlender Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer. In der Beschwerde wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt seien, ebenso die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter zeugenschaftlicher Einvernahme eines sachkundigen Vertreters des BFA zum Beweis, ob in der gegenwärtigen Situation der herrschenden Covid-Krise Abschiebungen nach Algerien tatsächlich realisierbar wären, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzutragen.
- Am 08.02.2021 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete in Folge eine Stellungnahme. Darin wies sie nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen auf die verschiedenen Identitäten des BF hin, insbesondere habe der BF bei Asylantragstellung und in der Einvernahme betreffend die Anordnung der Schubhaft vom 20.01.2021 verschiedene Identitäten genannt, sowie auf dessen Straffälligkeit aufgrund rechtskräftiger Verurteilung im Jänner
- Bezüglich der in der Beschwerde genannten Frau des BF äußerte sich das BFA dahingehend, dass der BF in der Einvernahme vom 20.01.2021 den Vornamen seiner Frau nicht habe nennen können und angegeben habe, in Österreich keine Familie und Bekannte zu haben. Hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF führte die belangte Behörde aus, dass der BF laut Mitteilung der tunesischen Botschaft nicht tunesischer Staatsangehöriger sei, die Vorführung vor die libysche Botschaft stünde mit 11.02.2021 unmittelbar bevor und eine Vorführung zur algerischen Botschaft sei derzeit aufgrund der Covid-Situation nicht möglich. Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des Bundesamtes zum bisher geführten Verfahren und zur Wahrscheinlichkeit einer baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF gerichtet. In der Anfragebeantwortung vom 12.02.2021 wurde wie folgt ausgeführt: „bzgl. Ihrer Anfrage bzw. Fragen kann von B/II/1 (Rückkehrvorbereitungen) Folgendes beigetragen werden: Wurde für den Genannten bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet? Wenn ja, welche Schritte wurden bisher gesetzt Bereits am 29.10.2018 wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die tunesische Botschaft übermittelt. Am 13.12.2018 wurde B/II/1 von der tun. Botschaft mittels Note Verbal verständigt, dass der Genannte nicht als StA. Tunesien identifiziert werden konnte. Am 01.12.2020 wurde erneut ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die tunesische Botschaft in Wien übermittelt. Am 27.01.2021 wurde uns mittels Note Verbal, erneut die Ablehnung seitens Tunis übermittelt bzw. wurde uns mitgeteilt, dass es sich um keinen StA TUN handelt. Seit 19.01.2021 ist ein HRZ –Verfahren mit Libyen laufend gewesen, welcher mit gestrigem Datum, am 11.02.2021 beendet wurde. Der Genannte wurde am 11.02.2021 zur libyschen Botschaft zum Interview vorgeführt. Der Konsul konnte uns mitteilen, dass es sich nicht um einen libyschen StA. handelt. Am 04.12.2020 wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die algerische Botschaft in Wien per Post übermittelt. Die letzte Urgenz fand am 12.02.2020 [hg. Anmerkung: gemeint wohl: 2021] diesbezüglich statt. Der Genannte ist auf einer prioritäreren Liste, bei welchem ein Interviewtermin bei der algerischen Delegation notwendig ist. Diesbezüglich kann mitgeteilt werden, dass dieses Interview für Anfang März geplant wird. Wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit ist mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Betreffenden zu rechnen Nach dem Interviewtermin bei der algerischen Botschaft, werden die angegebenen Daten nach Algier zur Überprüfung übermittelt. Sollten die Angaben richtig sein, kann davon ausgegangen werden, dass eine schnelle Identifizierung und daher auch pos. Zustimmung zur HRZ – Ausstellung erfolgt. Wenn der Genannte über Dokumente verfügen würde, könnte die algerische Botschaft auch sofort eine Zustimmung zum HRZ erteilen. Wann wurde zuletzt für einen algerischen Staatsangehörigen erfolgreich ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates hängt von der Flugbuchung ab. Solange es Direktflüge von Wien nach Algier gibt, ist eine HRZ – Ausstellung problemlos. Diesbezüglich kann gesagt, werden dass aufgrund der weltweiten Pandemie, die Direktflüge von Wien nach Algier leider nicht vorhanden sind und daher die letzte HRZ – Ausstellung im März 2020 erfolgte. Wann wurde zuletzt eine Abschiebung eines algerischen Staatsangehörigen erfolgreich durchgeführt. Die letzte erfolgreiche Abschiebung erfolgte im März
- Wie oben dargelegt, war dies COVID bedingt. Werden derzeit Abschiebeflüge nach Algerien durchgeführt bzw. wird es solche in naher Zukunft geben Wir wurden erst gestern davon in Kenntnis gesetzt, dass leider eine geplante Abschiebung für den 03.03.2021 storniert werden musste, da das Verkehrsbüro uns nicht mitteilen konnte ob die Flüge mit Anfang März wieder aufgenommen werden. Sollten wir diesbezüglich weitere Informationen erhalten werden Sie umgehend davon in Kenntnis gesetzt.“
- Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.02.2021 und die Anfragebeantwortung der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des Bundesamtes vom 12.02.2021 wurden dem bevollmächtigten Vertreter des BF zur Stellungnahme übermittelt. In den am 12.02.2021 bzw. 15.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahmen geht der BF im Wesentlichen davon aus, dass aufgrund der herrschenden Covid19 -Situation die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchgeführt werden könne und die Schubhaft deshalb ein unverhältnismäßiges Mittel darstelle.
- Mit Bescheid des BFA vom 08.08.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm subsidiärer Schutz hinsichtlich seines Herkunftsstaates Tunesien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien festgestellt (Spruchpunkt V.), keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) sowie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
- Mit Bescheid des BFA vom 08.08.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm subsidiärer Schutz hinsichtlich seines Herkunftsstaates Tunesien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) sowie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Dagegen erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 22.05.2020, I415 2205490-1/33Z (gekürzte schriftliche Ausfertigung vom 12.06.2020, I415 2205490-1/34E) erkannte das Bundesverwaltungsgericht zu Recht: „A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkten II. und V. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkten römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: „
§ 8Absatz l i
Vm § 2 Absatz l Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen.„
Paragraph 8, Absatz l in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz l Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. V. Es wird
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46FPG nach Algerien zulässig ist."römisch fünf.
Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Tragende Entscheidungsgründe: l. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest aufgrund der Identifizierung durch Interpol Algier vom 25.04.
- Er trägt dem Namen XXXX und ist am XXXX in Tiaret geboren und Staatsangehöriger Algeriens.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest aufgrund der Identifizierung durch Interpol Algier vom 25.04.
- Er trägt dem Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Tiaret geboren und Staatsangehöriger Algeriens. Er stellte am 10.02.2015 in Österreich unter der Alias-ldentität XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Libyen, einen Antrag auf internationalen Schutz und versuchte, seine Identität zu verschleiern. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.05.2018 war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, selbst grundlegende Landeskenntnisse zu Libyen oder seiner angeblichen Heimatstadt Misrata zu demonstrieren. Er konnte etwa weder Nachbarstädte von Misrata, noch den Namen des Hafens von Misrata nennen. Auch konnte er keine korrekten Angaben zur Stückelung der libyschen Währung Dinar, zu bekannten libyschen Fußballvereinen oder zu dem Krankenhaus, in dem sich angeblich seine Mitter aufhalte, machen. Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde aufgrund der fehlenden Landeskenntnisse des Beschwerdeführers, sowie einer Einschätzung des bei der niederschriftlichen Einvernahme anwesenden Dolmetschers anhand des vom Beschwerdeführer gesprochenen Dialektes davon aus, dass dieser tunesischen Staatsangehöriger sei. Er stellte am 10.02.2015 in Österreich unter der Alias-ldentität römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Libyen, einen Antrag auf internationalen Schutz und versuchte, seine Identität zu verschleiern. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.05.2018 war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, selbst grundlegende Landeskenntnisse zu Libyen oder seiner angeblichen Heimatstadt Misrata zu demonstrieren. Er konnte etwa weder Nachbarstädte von Misrata, noch den Namen des Hafens von Misrata nennen. Auch konnte er keine korrekten Angaben zur Stückelung der libyschen Währung Dinar, zu bekannten libyschen Fußballvereinen oder zu dem Krankenhaus, in dem sich angeblich seine Mitter aufhalte, machen. Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde aufgrund der fehlenden Landeskenntnisse des Beschwerdeführers, sowie einer Einschätzung des bei der niederschriftlichen Einvernahme anwesenden Dolmetschers anhand des vom Beschwerdeführer gesprochenen Dialektes davon aus, dass dieser tunesischen Staatsangehöriger sei. Auch in seiner Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2019 beharrte der Beschwerdeführer auf der Behauptung, libyscher Staatsangehöriger zu sein. Dies konnte er jedoch keineswegs glaubhaft machen, gleichzeitig konnte der vom BFA lediglich aufgrund seines Dialektes getroffenen Feststellung, derzufolge der Beschwerdeführer tunesischer Staatsbürger sei, nicht gefolgt werden. Allerdings waren die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem gespeichert und der in Deutschland festgestellten Identität XXXX , geboren am XXXX in Tiaret, Nationalität Algerien, zuordenbar.Allerdings waren die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem gespeichert und der in Deutschland festgestellten Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 in Tiaret, Nationalität Algerien, zuordenbar. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigte das Polizeikooperationszentrum Passau am 23.03.2020 die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und übermittelte ein Konvolut an Dokumenten, darunter ein Schreiben der Interpol Algerien vom 25.04.2007, wonach die oben angeführten Personendaten des Beschwerdeführers feststehen. Er ist volljährig, ledig und kinderlos und bekennt sich zum islamischen Glauben. Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen in Algerien können nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer reiste erstmals spätestens im Februar 2015 nach Österreich ein. Er war von 03.06.2015 bis 10.08.2017, sowie von 19.12.2017 bis 16.12.2019 an einer Obdachlosenadresse gemeldet und dazwischen ohne behördliche Meldeadresse. Für die österreichischen Behörden war er trotz Meldung an einer Obdachlosenadresse immer wieder über längere Zeiträume nicht greifbar. Seit dem 16.12.2019 verfügt er über eine reguläre Meldeadresse in Wien. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Der Beschwerdeführer ist Mechaniker und Maler und hat aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung eine Chance, am algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Er ist, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Er spricht die Sprache Arabisch auf Muttersprachenniveau und darüber hinaus Englisch und gut Deutsch. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und über kein schätzenswertes Privat- und Familienleben und kann ein solches auch für den Schengen-Raum nicht festgestellt werden. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht feststellbar. Er hat gute Deutschkenntnisse, jedoch bislang noch kein Sprachzertifikat erworben. Er nahm an keinen Aus- oder Weiterbildungen teil und ist nicht Mitglied in einem Verein. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer bezog lediglich bis März 2015 Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.03.2015, ZI. 125 Hv 29/2015y, wurde er wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127,130 erster Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wovon sieben Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.03.2015, ZI. 125 Hv 29/2015y, wurde er wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,,130 erster Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wovon sieben Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Im Schengener Informationssystem scheint zu den Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers ein vom 13.12.2017 und bis zum 29.03.2020 gültiges schengenweites Einreise- und Aufenthaltsverbot der Bundesrepublik Deutschland unter der Nummer DE/P040740037064/0000/01 auf. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die Identität des BF steht nicht fest. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF ist nicht im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.01.2021, Zl. 66 Hv 57/20i, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2 SMG, wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB, und wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu 5 Monaten Freiheitsstraft bedingt rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.01.2021, Zl. 66 Hv 57/20i, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 2, SMG, wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB, und wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu 5 Monaten Freiheitsstraft bedingt rechtskräftig verurteilt. Der BF verfügt in Österreich über keine nennenswerten privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde seitens der Behörde bislang zügig geführt. Die Vertrauenswürdigkeit des BF ist insgesamt beeinträchtigt. Auf Grundlage des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides befindet sich der BF in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Der BF ist hafttauglich.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des Gerichtsaktes zur oben genannten Zahl. Die Feststellung zur Identität ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den Gerichtsakten, insbesondere auch aus der expliziten Aussage des BF in der Einvernahme vom 20.01.
- Der BF gab dabei an, aus Angst vor einer Abschiebung bewusst falsche Identitäten angegeben zu haben. Bislang hat der BF auch noch keine Anstrengungen unternommen, seine wahre Identität ans Licht zu bringen. Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage. Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für den BF ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu I415 2205490-1.Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für den BF ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu I415 2205490-
- Die Feststellung zur Einleitung des Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ergibt sich aus dem Verfahrensakt und der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 12.02.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus einer Anfrage an das Strafregister sowie aus dem Verfahrensakt. Die Feststellung zur Anhaltung in Schubhaft ergibt sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung hinsichtlich Mittellosigkeit und mangelnder sozialer Verankerung des BF in Österreich ergibt sich zum einen aus dem oben genannten Gerichtsakt sowie aus den expliziten Aussagen des BF in dessen Einvernahme vom 21.01.2021 vor dem BFA sowie der Beschwerdeschrift, aus der hervorgeht, dass sich die vermeintliche Ehefrau des BF, mit der er lediglich „traditionell“ verheiratet sei, nicht in Österreich befindet. Die beeinträchtigte Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich zum einen aus den verschiedenen Identitäten, die der BF zu führen pflegt, um – wie er explizit in der Einvernahme vom 21.01.2021 ausgesagt hat – einer Abschiebung zu entgehen, zum anderen aus dem Untertauchen während seines laufenden Asylverfahrens und der Verwendung einer Meldeadresse (der BF scheint laut Zentralmelderegister als behördlich gemeldet auf), an der er sich laut seinen eigenen Aussagen in der Einvernahme vom 21.01.2021 nur sporadisch aufhält, um für die Behörden nicht greifbar zu sein, sowie aus der Tatsache, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, wie sich aus seiner strafgerichtlichen Verurteilung, zuletzt am 19.01.2021, ergibt. Es haben sich keine Anzeichen ergeben, wonach beim BF Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dies hat der BF in seiner Einvernahme vom 21.01.2021 auch nicht behauptet. Darüber hinaus ist es notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.
- Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.
- Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.
- Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.
- Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 21.01.2021: Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in § 76 Abs. 3 FPG (wie oben unter 3.
- wiedergegeben) gesetzlich definiert. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG (wie oben unter 3.
- wiedergegeben) gesetzlich definiert. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zum einen mit § 76 Abs. 3 Z 1 FPG. Dabei kommt es darauf an, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Durch das Verwenden unterschiedlicher Identitäten und das Untertauchen des BF ging die belangte Behörde zu recht vom Vorliegen des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG aus. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zum einen mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Dabei kommt es darauf an, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Durch das Verwenden unterschiedlicher Identitäten und das Untertauchen des BF ging die belangte Behörde zu recht vom Vorliegen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG aus. Zum anderen sah das BFA § 76 Abs. 3 Z 9 FPG verwirklicht. Dabei ist die belangte Behörde vom Fehlen einer Verankerung des BF in Österreich ausgegangen. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie das Verfahren ergeben hat, kommt das Bundesamt dabei zutreffend zum Ergebnis, dass es für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis gab. Zum anderen stützte sich die belangte Behörde auf die Vertrauensunwürdigkeit des BF, die sich nicht zuletzt aus dessen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dessen unkooperativen Verhalten den österreichischen Behörden gegenüber manifestiert. Daraus haben sich ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie ein erhöhter Sicherungsbedarf ergeben.Zum anderen sah das BFA Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG verwirklicht. Dabei ist die belangte Behörde vom Fehlen einer Verankerung des BF in Österreich ausgegangen. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie das Verfahren ergeben hat, kommt das Bundesamt dabei zutreffend zum Ergebnis, dass es für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis gab. Zum anderen stützte sich die belangte Behörde auf die Vertrauensunwürdigkeit des BF, die sich nicht zuletzt aus dessen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dessen unkooperativen Verhalten den österreichischen Behörden gegenüber manifestiert. Daraus haben sich ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie ein erhöhter Sicherungsbedarf ergeben. Die belangte Behörde kam zutreffend zu der Auffassung, dass der BF über keine substantiellen Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Abschiebung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. 3.
- Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des BF weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, dies bereits aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit des BF wie oben ausgeführt. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF. Das erkennende Gericht geht auch davon aus, dass die angeordnete Schubhaft bereits aufgrund der Straffälligkeit des BF sowie des Untertauchens des BF in der Vergangenheit das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF als wahrscheinlich anzusehen ist, zumal die Vorführung des BF vor die algerische Botschaft für Anfang März 2021 in Aussicht gestellt wurde, was angesichts der Tatsache, dass der BF vor einigen Tagen auch der libyschen Botschaft vorgeführt werden konnte, zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht aussichtslos erscheint. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 21.01.2021 abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1und 9 FPG liegen weiterhin vor.Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins u, n, d, 9 FPG liegen weiterhin vor. Für die Durchsetzung einer – realistisch möglichen - Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren (legalen) beruflichen und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine zur Anordnung einer Schubhaft hinreichende Fluchtgefahr seitens des BF gegeben ist. Im Falle des BF kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Es liegt somit auch die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Fortsetzung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Von der Möglichkeit einer Abschiebung im Rahmen der gesetzlichen Fristen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Hinweise für eine Haftunfähigkeit des BF sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist daher
§ 22aAbs.
3 BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Es ist daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Was die in der Beschwerde beantragte Zeugeneinvernahme eines Vertreters der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des Bundesamtes anbelangt, konnte mit der schriftlichen Stellungnahme vom 12.02.2021 das Auslangen gefunden werden.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Was die in der Beschwerde beantragte Zeugeneinvernahme eines Vertreters der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des Bundesamtes anbelangt, konnte mit der schriftlichen Stellungnahme vom 12.02.2021 das Auslangen gefunden werden. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. (Kostenbegehren):
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz (ein solcher wurde im Übrigen in der Beschwerde auch nicht beantragt), die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W154.2239386.1.00