Obsah (18)
§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 15b§ 13§ 67§§ 52a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW171 2110683-2 Spruch, W171 2110683-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 76Abs.
2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird gem. § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird gem. Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: − Der Beschwerdeführer (BF) stellte erstmals am 01.02.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. − Am 03.02.2015 wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Gambia zu sein.− Am 03.02.2015 wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Gambia zu sein. − Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen u. Asyl (auch BFA, Behörde oder Bundesamt) vom 12.03.2015 gem. § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gem. § 61 FPG idgF festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.− Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen u. Asyl (auch BFA, Behörde oder Bundesamt) vom 12.03.2015 gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 61, FPG idgF festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. − Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2015 gem. § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs am 28.04.2015 in Rechtskraft.− Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2015 gem. Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs am 28.04.2015 in Rechtskraft. − Am 20.07.2015 wurden der BF nach Italien überstellt. − Am 17.08.2017 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. − Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2017 wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 17.08.2017 gem. § 5 AsylG idgF zurückgewiesen und gem. § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet, sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien festgestellt.− Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2017 wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 17.08.2017 gem. Paragraph 5, AsylG idgF zurückgewiesen und gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet, sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien festgestellt. − Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der BF eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2018 als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs mit 09.07.2018 in Rechtskraft. − In weiterer Folge tauchte der BF unter und entzog sich dadurch der geplanten Überstellung in den für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat Italien. − Während einer Einvernahme am 09.05.2019 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. − Mit Urteil eines Landesgerichts vom 08.05.2019, rechtskräftig am 14.05.2019, wurde der BF gem. §§ 27
(2a), 27
(3)SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.− Mit Urteil eines Landesgerichts vom 08.05.2019, rechtskräftig am 14.05.2019, wurde der BF gem. Paragraphen 27,
(2a), 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. − Am 29.05.2019 und am 17.06.2019 ergingen Ersuchen des Bundesamtes an Italien, worin um Übermittlung allfälliger Dokumenten- und Niederschriftenkopien betreffend das Asylverfahren in Italien ersucht wurde. − Am 17.06.2019 übermittelte Italien in Schriftform die Entscheidung im italienischen Asylverfahren. Mit Schreiben vom 11.07.2019 teilte Italien ergänzend zum Antwortschreiben vom 17.06.2019 mit, dass die italienische Asylbehörde über keine Einvernahme- oder anderen Dokumenten-Kopien verfüge. − Mit Verfahrensanordnung vom 05.08.2019 wurde dem BF der Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gem. § 13 Abs 2 AsylG idgF wegen Straffälligkeit mitgeteilt. − Mit Verfahrensanordnung vom 05.08.2019 wurde dem BF der Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gem. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG idgF wegen Straffälligkeit mitgeteilt. − Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom wurden folgende Spruchpunkte erlassen: 1. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.05.2019 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.1. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.05.2019 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. 2.
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Gambia abgewiesen.2.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Gambia abgewiesen. 3. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.3. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. 4.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen. 4.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. 5. Es wird
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46FPG nach Gambia zulässig ist.
5. Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist. 6.
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.6.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 7. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird
§ 18Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.7. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. 8.
§ 55Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
8.
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. 9.
§ 15b
Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde Ihnen aufgetragen ab 09.05.2019 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen:9.
Paragraph 15 b, Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde Ihnen aufgetragen ab 09.05.2019 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: XXXX 24-26, 2514 XXXX römisch 40 24-26, 2514 römisch 40 10.
§ 13
Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.05.2019 verloren.10.
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.05.2019 verloren. − Am 06.09.2019 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht. − Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2019 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt 10 zu lauten habe: A) "
§ 13Abs. 2 Z 3 Asyl
G 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.04.2019 verloren."A) "
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.04.2019 verloren." Somit erwuchs der oben angeführte Bescheid des BFA in Rechtskraft. − Laut ZMR- Meldung befand sich der BF vom 14.04.2019 bis zum 08.05.2019 in einer JA. Seine Anmeldung an dem im Bescheid aufgetragenen Quartier erfolgte jedoch erst mit dem 09.07.2019 und endete am 29.01.2020. Dabei kam es zu Unterbrechungen und bestand für diese Zeiten keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Der BF war daher in diesen Zeitperioden nicht für die Behörden greifbar. Im besagtem Quartier kam es am 26.05.2019 und am 21.05.2019 zu Verstößen gegen die Hausordnung (Störung der Nachtruhe und Drogenkonsum). Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde am 14.01.2020 eingeleitet. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.07.2020 wurde der BF schließlich wegen §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3), 27
(4)Z 1 SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 31.07.2020 in Rechtskraft. Das Datum der (letzten) Tat war am 27.05.2020.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.07.2020 wurde der BF schließlich wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3), 27
(4)Ziffer eins, SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 31.07.2020 in Rechtskraft. Das Datum der (letzten) Tat war am 27.05.
- − Vom 29.01.2020 bis zu seiner Festnahme und Einlieferung am 27.05.2020 war der BF ebenfalls ohne behördliche Meldung und galt daher erneut als untergetaucht. − Vom 27.05.2020 bis zum 27.01.2021 befand sich der BF in einer JA in Strafhaft.− Vom 27.05.2020 bis zum 27.01.2021 befand sich der BF in einer JA in Strafhaft., − Mit Parteiengehör vom 01.07.2020 wurde dem BF durch das BFA zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot und in eventu die Erlassung eines Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG gegen ihn beabsichtigt sei. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Von diesem Recht machte dieser jedoch ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch. − Mit Parteiengehör vom 01.07.2020 wurde dem BF durch das BFA zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot und in eventu die Erlassung eines Schubhaftbescheides gem. Paragraph 76, FPG gegen ihn beabsichtigt sei. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Von diesem Recht machte dieser jedoch ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch. - Das Heimreisezertifikatsverfahren wurde jeweils am 04.12.2020 und am 20.01.2021 bei der Botschaft durch einen schriftlichen „Reminder“ in Erinnerung gerufen. Am 20.01.2021 wurde der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid zu Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung, aufschiebend bedingt für die Zeit nach der am 27.01.2021 erfolgten Entlassung aus der Strafhaft, erlassen und ausgeführt, der BF habe durch sein Vorverhalten die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Zi. 1,3 u. 9 FPG erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die verhängte Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig.Am 20.01.2021 wurde der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid zu Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung, aufschiebend bedingt für die Zeit nach der am 27.01.2021 erfolgten Entlassung aus der Strafhaft, erlassen und ausgeführt, der BF habe durch sein Vorverhalten die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 1,3 u. 9 FPG erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die verhängte Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. Am 27.01.2021 wurde der BF schließlich aus der Strafhaft entlassen und direkt in Schubhaft genommen. Mit Bescheid vom 01.02.2021 wurde seitens der Behörde den BF betreffend eine Rückkehrentscheidung (Abschiebung nach Gambia zulässig) erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot über ihn verhängt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Beschwerdeschrift vom 09.02.2020 wurde die Rechtswidrigkeit der laufenden Schubhaft vorgebracht. Der BF habe in Italien eine Schwester, in Spanien einen Bruder und eine Schwägerin in Österreich. Er könne bei der namentlich und mit Adresse genannten Schwägerin in Wien zumindest übergangsmäßig wohnen und sich um den Haushalt und die Kinder kümmern. Er sei daher aufrecht sozial verankert und bestehe keine Fluchtgefahr. Darüber hinaus ergebe sich aus den Unterlagen, dass der BF über einen Aufenthaltstitel für Italien verfügen würde. Dies sei von der Behörde nicht ermittelt und das Verfahren sohin mangelhaft geführt worden. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wäre jedenfalls ausreichend gewesen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Zeugenbefragung. Kostenersatz wurde ebenso beantragt.Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Zeugenbefragung. Kostenersatz wurde ebenso beantragt., Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am 09.02.2021 vor und erstattete eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Dabei wurde im Wesentlichen wie nachstehend (durch das Gericht gekürzt und anonymisiert) ausgeführt: „In der gegenständlichen Beschwerde wird angeführt, dass der BF bei seiner Schwägerin in Wien Unterkunft nehmen könne – hier darf jedoch angeführt werden, dass er sich bereits einmal der Überstellung in den für seinen damaliges Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaat durch untertauchen entzogen hatte. Auch aufgrund der im ZMR ersichtlichen Obdachlosenmeldung wird von der ha. Behörde als berechtigt angenommen, dass sich der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft erneut dem Verfahren entziehen würde. In Bezug auf die in der Beschwerde angeführten familiären Beziehungen darf angeführt werden, dass die Behörde sehr wohl die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehöres- welches ihm nachweislich am 03.07.2020 ausgehändigt wurde- eingeräumt hat. Allerdings hatte der BF ohne Angabe von Gründen, keine Stellungnahme eingebracht und wirkte auch nicht weiter am Verfahren mit. Angemerkt werden darf hierzu jedoch, dass sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers (seine Mutter und sein Sohn) in Gambia befinden. Der in der Beschwerde angeführte Punkt eines möglichen Verfahrensmangels der ha. Behörde in Bezug auf einen nicht berücksichtigten Aufenthaltsstatus in Italien muss entschieden Entgegengetreten werden- • Der beigefügte italienische Ausweis weist eine Gültigkeit vom 10.04.2013 bis zum 09.03.2017 auf. Der Angeführte Ausweis belegt lediglich die Zeitspanne des in Italien laufenden Asylverfahrens und dokumentiert kein Aufenthaltsrecht. Seitens des Beschwerdeführers wurden daher neuerlich und wissentlich falsche Angaben gemacht. • Es wurde zusätzlich an das PKZ TM eine Anfrage betreffend Aufenthaltsstatus in Italien seitens des Beschwerdeführers gesendet. (Das Ergebnis wird dem BVwG ehestmöglich nachgereicht) In Bezug auf den Vorwurf in der Beschwerde, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels anstelle der Schubhaft das Auslangen zu finden wäre, muss nochmals angeführt werden, dass der BF auch nicht davor zurückschreckte, an Minderjährige Drogen weiterzugeben bzw. zu verkaufen. Die ha. Behörde ist dazu verpflichtet, die österreichische Bevölkerung vor weiteren Tatbegehungen des Beschwerdeführers betreffend der im hohen Maße verwerflichen Drogenkriminalität zu schützen. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
- die Beschwerde als unbegründet abweisen,
- den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
- Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40 Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde € 368,80 Summe € 426,20“ Mit Nachricht des BFA vom 10.02.2021 an das erkennende Gericht wurde mitgeteilt, dass aufgrund der behördlichen Ermittlungen seitens Italien erklärt wurde, dass kein aufrechter Aufenthaltstitel für den BF in Italien besteht.Mit Nachricht des BFA vom 10.02.2021 an das erkennende Gericht wurde mitgeteilt, dass aufgrund der behördlichen Ermittlungen seitens Italien erklärt wurde, dass kein aufrechter Aufenthaltstitel für den BF in Italien besteht., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person: 1.
- Der BF reiste vor vielen Jahren illegal in das Bundesgebiet ein und ist Staatsangehöriger Gambias. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG. 1.
- Er stellte am 01.02.2015, am 17.08.2017 und am 09.05.2019 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurde eine Rückkehrentscheidung i.V.m. einem Einreiseverbot rechtskräftig erlassen.1.
- Er stellte am 01.02.2015, am 17.08.2017 und am 09.05.2019 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot rechtskräftig erlassen. 1.
- Der BF leidet an keinen nennenswerten Erkrankungen. 1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 08.05.2019, rechtskräftig am 14.05.2019, wurde der BF gem. §§ 27
(2a), 27
(3)SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 08.05.2019, rechtskräftig am 14.05.2019, wurde der BF gem. Paragraphen 27,
(2a), 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.07.2020 wurde der BF wegen §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3), 27
(4)Z 1 SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 31.07.2020 in Rechtskraft. Das Datum der (letzten) Tat war am 27.05.2020.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.07.2020 wurde der BF wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3), 27
(4)Ziffer eins, SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 31.07.2020 in Rechtskraft. Das Datum der (letzten) Tat war am 27.05.
- 1.5.Der BF verfügt nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Seit dem 20.09.2019 bzw. seit 01.02.2021 besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. 2.
- Für den BF wurde bereits am 14.01.2020 ein Heimreisezertifikat beantragt und dieses jeweils am 04.12.2020 und am 20.01.2021 urgiert. Ein Termin vor der Botschaftsdelegation ist aktuell noch nicht bekannt. 2.
- Der BF ist haftfähig. Zum Sicherungsbedarf: 3.
- Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
- Der BF ist im Bundesgebiet untergetaucht, war für die Behörde nicht greifbar und konnte nicht nach Italien rücküberstellt werden. 3.
- Mit Bescheid vom 12.08.2019 wurde dem BF die Unterkunftnahme in einer behördlichen Unterkunft aufgetragen. Der Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2019 rechtskräftig. Dennoch hielt sich der BF nach seiner Haftentlassung am 08.05.2019 zunächst nicht an der verfügten Adresse auf und tauchte mehrmals unter. 3.
- Er ist nicht vertrauenswürdig. 3.
- Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ. 3.
- Der BF stellte am 09.05.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt bestand gegen den BF bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- In Österreich lebt eine Schwägerin mit ihren beiden Kindern. Sonst bestehen keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. 4.
- Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und nicht im Besitz von wesentlichen Barmitteln. 4.
- Er könnte an der Adresse seiner Schwägerin vorübergehend Unterkunft nehmen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.5.): Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem gerichtlichen Vorakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (1.1.). Die Feststellung zu 1.
- hinsichtlich der Asylanträge, des Einreiseverbotes und des Bestehens der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus sind keine nennenswerten Erkrankungen des BF aktenmäßig erfasst. Änderungen diesbezüglich haben sich im laufenden Schubhaftverfahren nicht ergeben und wurden auch nicht vorgebracht. Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist (1.3.). Die strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. aus dem Strafregister (1.4.). Die Feststellung zu 1.
- ergibt sich aus der Beantwortung einer aktuellen Nachfrage bei den zuständigen Behörden Italiens, die dem Gericht im Zuge des gegenständlichen Schubhaftbeschwerdeverfahrens übermittelt wurde. 2.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.): Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidungen ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (2.1.). Die Feststellung zu 2.
- ergibt sich aus den Angaben im Akt woraus hervorgeht, dass bereits im Jänner 2020 ein Heimreisezertifikat beantragt und sodann auch gehörig urgiert wurde. Dass bisher kein Termin für die Vorführung vor die gambische Delegation fixiert werden konnte ergibt sich aus der behördlichen Stellungnahme vom 09.02.
- Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich aus den Angaben im Akt (Auszug aus der Anhaltedatei) und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen. 2.
- Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.): Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt. Als Grundlage für den bekämpften Schubhaftbescheid war dabei die durchsetzbare Rückkehrentscheidung vom 20.09.2019 heranzuziehen. Für die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft besteht seit dem 01.02.2021 eine weitere Rückkehrentscheidung, die durchsetzbar ist (3.1.). Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass der BF nach Rechtskraft der negativen Entscheidung im Asylverfahren vom 29.09.2017 (rk 09.07.2018) dieser in weiterer Folge untergetaucht ist und daher auch nicht nach Italien rücküberstellt werden konnte. Der BF hat daher durch sein Untertauchen eine geplante Außerlandesbringung erfolgreich vereitelt (3.2.). Darüber hinaus wurde dem BF mit Bescheid vom 12.8.2019 eine Wohnsitzauflage erteilt, die er zunächst nicht eingehalten hat. Der BF hat sich entgegen der behördlichen Anordnung nach seiner Haftentlassung nicht an der vorgeschriebenen Betreuungseinrichtung gemeldet, sondern ist für die Behörde nicht greifbar untergetaucht (3.3.). Aus dem gesamten Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Dies zeigt sich auch dadurch, dass der BF bereits insgesamt drei Asylanträge gestellt hat und mehrmals untergetaucht ist. Aus dem Verfahrensakt lässt sich zudem entnehmen, dass der BF bereits zweimal strafrechtlich verurteilt wurde, was ebenso nicht für eine Vertrauenswürdigkeit des BF spricht (3.4.). Die fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich aus dem Gesamtverhalten des BF ebenso klar entnehmen, da der BF bisher bereits drei Asylanträge gestellt hat und trotz einmaliger Außerlandesbringung nach Italien wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Er hat weiters bisher keinerlei feststellbare Anstrengungen unternommen um von sich aus Schritte zur eigenen Ausreise zu setzen. Es handelt sich dabei nach Ansicht des Gerichtes nicht nur um schlichte Ausreiseunwilligkeit, da sich der BF auch bereits aktiv einer im Raum stehenden Außerlandesbringung entzogen hat. Er hat weiters seine Mitwirkungspflichten ebenso verletzt, indem er im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs vom 01.07.2020 keine Reaktion gezeigt hat. Der BF kann daher auch nicht als kooperativ bezeichnet werden (3.5.). Im Asylverfahren zum Antrag vom 17.08.2017 wurde dieser wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig (BVwG vom 06.07.2018) erlassen. Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der zweiten Folgeantragstellung am 09.05.2019 bereits ein durchsetzbarer Auftrag zur Außerlandesbringung, sohin eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorgelegen ist (3.6.). 2.
- Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.): Der BF brachte erstmals, jedoch glaubhaft in der Beschwerdeschrift vor, dass in Österreich seine Schwägerin mit zwei Kindern leben würde, bei welcher er vorübergehend wohnen könnte (4.3.). Darüber hinaus sind jedoch keinerlei nennenswerte soziale, familiäre oder berufliche Anknüpfungspunkte des BF zu Österreich ans Tageslicht gekommen und wurden solche auch nicht substanziiert vorgebracht (4.1.). Aus dem Akteninhalt ergibt sich keine legale Erwerbstätigkeit und sohin auch keine Selbsterhaltungsfähigkeit. Größere Vermögens- bzw. Geldbestände waren auch nicht erkennbar (4.2.). 2.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme der beantragten Zeugin konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 2.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:, Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme der beantragten Zeugin konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. , Zur Judikatur: 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.
- Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an, da der BF nicht rechtmäßig im Inland aufhältig ist und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Der BF hat in Österreich insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keinen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten. Die Behörde konnte den BF bisher einmal nach Italien rücküberstellen, der BF kehrte jedoch wieder nach Österreich zurück und stellte erneut einen unberechtigten Asylantrag. Rechtzeitig vor einer zweiten Außerlandesbringung des BF in das zuständige Land Italien, tauchte dieser unter. In weiterer Folge wurde ihm eine Auflage zur Unterkunftnahme erteilt, die er jedoch im Wesentlichen nicht einhielt. Schließlich stellte der BF auch noch einen dritten Asylantrag, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt bereits eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestand. Er kann sohin nach Ansicht des Gerichtes aufgrund seines Vorverhaltens nicht als kooperativ bzw. vertrauenswürdig angesehen werden, zumal er im Rahmen des behördlichen Schubhaftverfahrens nicht gehörig mitgewirkt hat und keinerlei Angaben zu sich und seiner Situation machte. Auch zeigte er bisher keinerlei Bemühungen zur freiwilligen Ausreise. Seine fehlende Ausreisewilligkeit zeigte sich schon durch die wiederholte Antragstellung, durch die Verhinderung der Abschiebung und die Missachtung der Wohnsitzauflage. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde erstmals ein möglicher vorübergehender Wohnsitz bei einer Schwägerin und mit ihrer Familie bestehende soziale Kontakte geltend gemacht. Darüber hinaus kamen im Zuge des Verfahrens jedoch keinerlei weitere familiäre oder nennenswerten sozialen Kontakte des BF ans Tageslicht, wiewohl der BF bereits seit vielen Jahren in Österreich aufhältig ist. Nach den Ergebnissen des Verfahrens ist der BF weder selbsterhaltungsfähig noch war er bisher legal erwerbstätig. Der BF ist gesund und haftfähig. Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF als Grundlage für den bekämpften Bescheid aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen, wenngleich nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren geringe soziale Kontakte zur Familie der Schwägerin hervorgekommen sind und eine Wohnmöglichkeit bescheinigt wurde. Die Behörde durfte seinerzeit zur Recht vom Bestehen der Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Zif. 1, 3 und 9 FPG ausgehen.Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF als Grundlage für den bekämpften Bescheid aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen, wenngleich nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren geringe soziale Kontakte zur Familie der Schwägerin hervorgekommen sind und eine Wohnmöglichkeit bescheinigt wurde. Die Behörde durfte seinerzeit zur Recht vom Bestehen der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Zif. 1, 3 und 9 FPG ausgehen. Für die Fortsetzungsentscheidung im Hinblick auf den Sicherungsbedarf wird Folgendes erörtert: Hinsichtlich des Tatbestandes der Ziff. 9 leg. cit. hat das Beschwerdeverfahren eine Reduktion in der Weise erfahren, als nunmehr von ganz geringen sozialen Kontakten und einem vorübergehenden Wohnsitz auszugehen war. Das gerichtliche Verfahren hat jedoch auch gezeigt, dass der BF durch sein bisheriges Verhalten zusätzlich zu den bereits herangezogenen Tatbestandsmerkmalen auch die Ziffern 5 und 8, die behördlich nicht relativiert wurden, verwirklicht hat. Es war sohin nach Ansicht des Gerichtes nicht nur von einfachem, sondern von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. 3.1.
- Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich geringe familiäre, aber keine sonstigen sozialen Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Der BF hat durch seine über Jahre gehende Ignoranz seiner Ausreiseverpflichtung und das Stellen von zwei Folgeanträgen einerseits gegen geltende Gesetze des Landes verstoßen und andererseits damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Dieser Eindruck wir auch durch seine wiederholte Straffälligkeit verstärkt. Er hat in Österreich erfolglos mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt und wurden er auch einmal erfolgreich nach Italien rücküberstellt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF bekundet. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Die nun geltend gemachten familiären Anknüpfungen sind dazu im Vergleich nicht schwerwiegend genug. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus. Dabei sei die manifestierte Unkooperativität des BF herauszuheben, die sich mehrfach im Verfahren deutlich gezeigt hat. Es ist daher dem BF nach heutiger Sicht zuzumuten, die Zeit bis zu seiner Rückführung in Schubhaft zuzubringen. 3.1.
- Das Gericht schließt nicht aus, dass es aufgrund der derzeitigen Pandemie (CoViD-19) in den kommenden Wochen weiterhin zu Verzögerungen oder Annullierungen von Flügen im internationalen Flugverkehr kommen könnte. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht jedoch aus aktueller Sicht weiterhin, zumal im Verfahren die behördliche Absicht hervorgekommen ist, den BF so bald als möglich der gambischen Delegation vorzuführen und ihn sodann zügig in seinen Herkunftsstaat rückführen zu können. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt – sohin mit wenigen Monaten einzustufen. Eine Abschiebung im Sommer 2021 ist aus derzeitiger Sicht jedenfalls realistisch. Wie oben unter 3.1.
- angeführt, hat der BF über viele Jahre die ihn treffende Ausreiseverpflichtung geradezu ignoriert und stellte im Ergebnis unberechtigte Folgeanträge. Dieses Verhalten war vom Gericht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Abschiebung des BF ist daher im vorliegenden Fall durchaus erkennbar und ist es dem BF daher auch aus Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit zumutbar, weiter in Haft zu verbleiben. 3.1.
- Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt „Sicherungsbedarf“ erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ganz offenbar ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass der BF nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und den behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen
das Land zu verlassen. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung der Abschiebung des BF bedeuten würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. Die Behörde hat sich im Bescheid mit der Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels auseinandergesetzt und argumentierte schlüssig die Ablehnung einer derartigen Vorgehensweise. 3.1.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“ und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.
- Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängte Schubhaft. Der Vorwurf einer mangelhaften Verfahrensführung hat sich als nicht berechtigt herausgestellt. 3.1.
- Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtlicher Vorakt) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor, zumal auch die Einvernahme der Zeugin unterbleiben konnte. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Eine Einvernahme des BF oder aber die Abhaltung einer Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts bedurfte es nicht, zumal diesbezüglich ein konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III u. IV. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei u. römisch vier. – Kostenbegehren Die Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da diese vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Die beschwerdeführende Partei konnte im Verfahren nicht obsiegen und hat daher keinen Kostenersatzanspruch erlangt. Zu Spruchpunkt B. – Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W171.2110683.2.00