← Österreich

{'item': 'W172 2139668-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW172 2139668-2 SpruchW172 2139668-2/3E, W172 2139668-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX 1999, StA. Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018, Zl. W172 2139668-1/39E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 1999, StA. Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018, Zl. W172 2139668-1/39E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz: A) Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der nunmehrige Antragsteller stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am XXXX 2015 statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fand am 17.06.2016 statt.
  2. Der nunmehrige Antragsteller stellte am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am römisch 40 2015 statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fand am 17.06.2016 statt.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Antragstellers, auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: „BFA-VG“) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: „FPG“) erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Antragstellers, auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden auch: „BFA-VG“) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden auch: „FPG“) erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
  5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2017 mit dem im Spruchkopf angeführten Erkenntnis vom 08.08.2018 als unbegründet abgewiesen.
  6. Am 30.08.2018 wurden aktualisierte UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender veröffentlicht, welche dem Rechtsvertreter des Antragstellers am 31.08.2018 zur Kenntnis gelangten.
  7. Am 13.09.2018 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass die am 30.08.2018 veröffentlichen UNHCR-Richtlinien, als neu entstandenes Beweismittel, bereits für den Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses belegen würden, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul generell ausgeschlossen sei. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen.
  9. Beweiswürdigung Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
  10. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  11. Zur Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Angesichts der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien am 30.08.2018, der Kenntnisnahme durch den Rechtsvertreter am 31.08.2018 sowie der Antragstellung am 13.09.2018 wurde der Antrag fristgerecht gestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, rechtfertigen hingegen keinen Antrag auf Wiederaufnahme, sondern es ist ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Entscheidungen nicht entgegensteht (VwGH 20.03.2019, Ra 2019/20/0096).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, rechtfertigen hingegen keinen Antrag auf Wiederaufnahme, sondern es ist ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Entscheidungen nicht entgegensteht (VwGH 20.03.2019, Ra 2019/20/0096). Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, wiederaufzunehmen.Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, wiederaufzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass sich die UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018 auf die Lage in Afghanistan zum Zeitpunkt der Publikation der Richtlinien beziehen (VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0611). In Fortsetzung dieser Rechtsprechung folgert der Verwaltungsgerichtshof, dass diese UNHCR-Richtlinien daher grundsätzlich keinen tauglichen Grund für eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, hinsichtlich vor ihrer Veröffentlichung abgeschlossener Verfahren, darstellen können (VwGH 14.03.2019, Ra 2019/01/0074).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass sich die UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018 auf die Lage in Afghanistan zum Zeitpunkt der Publikation der Richtlinien beziehen (VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0611). In Fortsetzung dieser Rechtsprechung folgert der Verwaltungsgerichtshof, dass diese UNHCR-Richtlinien daher grundsätzlich keinen tauglichen Grund für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, hinsichtlich vor ihrer Veröffentlichung abgeschlossener Verfahren, darstellen können (VwGH 14.03.2019, Ra 2019/01/0074). Verfahrensgegenständlich war das Verfahren vor der Veröffentlichung der betreffenden UNHCR-Richtlinien bereits abgeschlossen. Die UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018 können somit keinen tauglichen Grund für eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG bilden. Daher war der Antrag auf Wiederaufnahme spruchgemäß abzuweisen.Verfahrensgegenständlich war das Verfahren vor der Veröffentlichung der betreffenden UNHCR-Richtlinien bereits abgeschlossen. Die UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018 können somit keinen tauglichen Grund für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG bilden. Daher war der Antrag auf Wiederaufnahme spruchgemäß abzuweisen. 3.
  12. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Zweck der Erlassung unmittelbar auf Unionsrecht gegründeter einstweiliger Anordnungen die Sicherung der vollen Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll. Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht. Ein solches Verfahren stellt sich als gegenstandslos geworden dar (VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0611 m.w.N.). Damit erübrigt sich mit der Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein Abspruch über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht. 3.
  13. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung konnte gegenständlich deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakts die Sachlage unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Zudem war die zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, rechtlicher NaturEine mündliche Verhandlung konnte gegenständlich deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakts die Sachlage unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Zudem war die zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im Antrag findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W172.2139668.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.