RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW185 2229918-1 SpruchW185 2229918-1/10E, W185 2229918-1/10E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.
Art. 132Abs.
1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.
Art. 132Abs.
2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und3.
Artikel 132
, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und 4.
Art. 132Abs.
5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.4.
Artikel 132
, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Inhalt der Beschwerde § 9
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2)Belangte Behörde ist 1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2.
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3.
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und3.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und 4.
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.4.
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist. Schriftsätze § 12 Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.Paragraph 12, Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Sachliche Zuständigkeit im Inland § 5
(1)Den Landespolizeidirektionen obliegtParagraph 5,
(1)Den Landespolizeidirektionen obliegt
- die Besorgung der Fremdenpolizei (§ 2 Abs. 2);
- die Besorgung der Fremdenpolizei (Paragraph 2, Absatz 2,);
- die Besorgung folgender Visaangelegenheiten: a. die Verlängerung von Visa gemäß § 11b Abs. 2 oder Art. 33 Visakodex;a. die Verlängerung von Visa gemäß Paragraph 11 b, Absatz 2, oder Artikel 33, Visakodex; b. die Erteilung von Visa gemäß § 22a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;b. die Erteilung von Visa gemäß Paragraph 22 a, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres; c. die Erteilung von Visa an der Außengrenze gemäß Abs. 2 nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;c. die Erteilung von Visa an der Außengrenze gemäß Absatz 2, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres; d. die Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden; e. die Erteilung von Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 im Inland;e. die Erteilung von Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, im Inland;
- die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz;
- die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach § 112 und
- die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach Paragraph 112, und
- die Vorschreibung von Kosten nach § 113.
- die Vorschreibung von Kosten nach Paragraph 113, […] Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller. […]
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben. […]
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Z13a) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 § 11b
(1)§ 11 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 9 gelten sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt.Paragraph 11 b,
(1)Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 6 bis 9 gelten sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt.
(2)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 4 Z 17a) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums für Saisoniers bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland einzubringen. Dem Verlängerungsantrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 stattzugeben.
(2)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums für Saisoniers bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland einzubringen. Dem Verlängerungsantrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, stattzugeben.
(3)Anträge auf Erteilung eines Visums für Praktikanten (§ 20 Abs. 1 Z 10) können von Drittstaatsangehörigen während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auf der Grundlage eines von Österreich erteilten Visums D oder Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland eingebracht werden. Dem Antrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 stattzugeben, sofern kein gültiges Visum gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 vorliegt.
(3)Anträge auf Erteilung eines Visums für Praktikanten (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10,) können von Drittstaatsangehörigen während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auf der Grundlage eines von Österreich erteilten Visums D oder Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland eingebracht werden. Dem Antrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, stattzugeben, sofern kein gültiges Visum gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, vorliegt. Voraussetzungen für die rechtmäßige Einreise § 15
(1)Fremde benötigen, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).Paragraph 15,
(1)Fremde benötigen, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).
(2)Passpflichtige Fremde brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). Fremde, die eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes innehaben, entsprechen der Visumpflicht.
(3)Reist der Fremde über eine Außengrenze oder eine Binnengrenze, wenn deren Überschreiten im Sinn des § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, nur an Grenzübergangsstellen vorgesehen ist, in das Bundesgebiet ein, so ist die Einreise rechtmäßig, wenn dies ohne Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt.
(3)Reist der Fremde über eine Außengrenze oder eine Binnengrenze, wenn deren Überschreiten im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, nur an Grenzübergangsstellen vorgesehen ist, in das Bundesgebiet ein, so ist die Einreise rechtmäßig, wenn dies ohne Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt.
(4)Die Einreise eines Fremden ist ferner dann rechtmäßig,
- wenn kein Vertragsstaat über ihn einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;
- wenn der Fremde, obwohl ein Vertragsstaat über ihn einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat, einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen Einreisetitel Österreichs besitzt;
- wenn die Einreise an der allenfalls zur Benützung vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle erfolgt;
- wenn der Fremde auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden musste, im Rahmen einer Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes – ARHG), BGBl. Nr. 529, eingereist ist; oder
- wenn der Fremde auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden musste, im Rahmen einer Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 67, des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes – ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529, eingereist ist; oder
- wenn der Fremde Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet;
- wenn der Fremde gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, oder als dessen Familienangehöriger Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet;
- wenn der Fremde gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht. Hinderung an der Einreise und Zurückweisung § 41
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.Paragraph 41,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn
- deren Einreise nicht rechtmäßig ist;
- gegen sie ein gültiges Einreiseverbot oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen kein Visum zur Wiedereinreise (§ 26a) oder keine Wiedereinreisebewilligung (§ 27a) erteilt wurde;
- gegen sie ein gültiges Einreiseverbot oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen kein Visum zur Wiedereinreise (Paragraph 26 a,) oder keine Wiedereinreisebewilligung (Paragraph 27 a,) erteilt wurde;
- ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;
- sie zwar zur rechtmäßigen Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;,
- sie zwar zur rechtmäßigen Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass a) ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würden; b) sie ohne die hierfür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen; c) sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;
- sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;
- bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.
(3)Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragen des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht des Landes festgestellt worden ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze - AVG 1991 idgF lauten: „§ 6
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2)Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden. Fristen § 32
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 lauten wie folgt: Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Annullierung und Aufhebung eines Visums Art. 34
(1)Ein Visum wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten. Artikel 34,
(1)Ein Visum wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
(2)Ein Visum wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, aufgehoben. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats aufgehoben werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
(3)Ein Visum kann auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, sind von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen.
(4)Hat der Visuminhaber an der Grenze einen oder mehrere der Belege nach Artikel 14 Absatz 3 nicht vorgelegt, so zieht dies nicht automatisch eine Entscheidung zur Annullierung oder Aufhebung des Visums nach sich.
(5)Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben, so wird ein Stempel mit den Worten "ANNULLIERT" oder "AUFGEHOBEN" aufgebracht und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal "Kippeffekt" sowie der Begriff "Visum" werden durch Durchstreichen ungültig gemacht.
(6)Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(6)Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(7)Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde gemäß Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(7)Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde gemäß Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.
(8)Gemäß Artikel 13 der VIS-Verordnung sind die Daten zu annullierten oder aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben." Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Gemäß Art. 32 Abs. 3 zweiter Satz Visakodex sind die Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Aus diesem Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften folgt, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. In diesem Sinn verweist auch § 11 Abs. 5 FPG für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen auf § 33 AVG und sieht nur für die Wochenend- und Feiertagsregelungen die Maßgeblichkeit der Rechtslage im Empfangsstaat vor. Die Berechnung der vierwöchigen Beschwerdefrist hat daher nach den §§ 32 und 33 AVG zu erfolgen. Gemäß Artikel 32, Absatz 3, zweiter Satz Visakodex sind die Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Aus diesem Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften folgt, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. In diesem Sinn verweist auch Paragraph 11, Absatz 5, FPG für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen auf Paragraph 33, AVG und sieht nur für die Wochenend- und Feiertagsregelungen die Maßgeblichkeit der Rechtslage im Empfangsstaat vor. Die Berechnung der vierwöchigen Beschwerdefrist hat daher nach den Paragraphen 32 und 33 AVG zu erfolgen. Gemäß § 7 Abs. 4
- Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4,
- Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Gemäß § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Als solche Schriftsätze sind (ua. auch) sämtliche an das Verwaltungsgericht herangetragene Beschwerden - ausgenommen jene, die die in § 12 VwGVG ausdrücklich angeführten Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG betreffen - anzusehen (s. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).Gemäß Paragraph 12, VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Als solche Schriftsätze sind (ua. auch) sämtliche an das Verwaltungsgericht herangetragene Beschwerden - ausgenommen jene, die die in Paragraph 12, VwGVG ausdrücklich angeführten Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG betreffen - anzusehen (s. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Gemäß dem nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren § 6 AVG (vgl. dazu - insbesondere zur Einordnung einer danach durch ein Verwaltungsgericht erfolgten Abtretung als bloß verfahrensleitender Beschluss - VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022), hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Diese Pflicht zur Weiterleitung besteht auch betreffend Beschwerden, die entgegen § 12 VwGVG nicht bei der Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht werden (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).Gemäß dem nach Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren Paragraph 6, AVG vergleiche dazu - insbesondere zur Einordnung einer danach durch ein Verwaltungsgericht erfolgten Abtretung als bloß verfahrensleitender Beschluss - VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022), hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Diese Pflicht zur Weiterleitung besteht auch betreffend Beschwerden, die entgegen Paragraph 12, VwGVG nicht bei der Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht werden vergleiche VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Nach der Vorschrift des § 33 Abs. 3 AVG, die gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese Regelung setzt voraus, dass das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wurde, bei der zuständigen Behörde auch tatsächlich eingelangt ist und an die richtige Stelle adressiert war. Das Postlaufprivileg gemäß § 33 Abs. 3 AVG gilt nicht für die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen (vgl. VwGH 31.03.2016, Ra 2016/07/0021).Nach der Vorschrift des Paragraph 33, Absatz 3, AVG, die gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese Regelung setzt voraus, dass das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wurde, bei der zuständigen Behörde auch tatsächlich eingelangt ist und an die richtige Stelle adressiert war. Das Postlaufprivileg gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG gilt nicht für die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen vergleiche VwGH 31.03.2016, Ra 2016/07/0021). Wird ein fristgebundenes Anbringen nicht bei der zuständigen, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und wird das Anbringen im Sinn des § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet, so ist für die Beurteilung, wann das Anbringen bei der zuständigen Stelle erhoben wurde, dann, wenn die Weiterleitung an die zuständige Stelle durch Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes erfolgte, der Tag der Übergabe (vgl. § 17 VwGVG iVm § 33 Abs. 3 AVG) und, wenn die Weiterleitung nicht auf diesem Weg erfolgte, das Datum des Einlangens bei der zuständigen Stelle maßgebend (vgl. VwGH 03.04.2014, Ro 2014/05/0034).Wird ein fristgebundenes Anbringen nicht bei der zuständigen, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und wird das Anbringen im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, AVG weitergeleitet, so ist für die Beurteilung, wann das Anbringen bei der zuständigen Stelle erhoben wurde, dann, wenn die Weiterleitung an die zuständige Stelle durch Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes erfolgte, der Tag der Übergabe vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, AVG) und, wenn die Weiterleitung nicht auf diesem Weg erfolgte, das Datum des Einlangens bei der zuständigen Stelle maßgebend vergleiche VwGH 03.04.2014, Ro 2014/05/0034). Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gemäß § 6 Abs. 1 AVG „ohne unnötigen Aufschub“ (Hellbling 112: „ohne schuldhaftes Zögern“) zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330;
- 2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des VwGH kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134), sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24.02.1993, 92/02/0309; 11.07.1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh. in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (z.B. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl. VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. VwGH 03.04.2018, Ra 2017/20/0415, 0416; VwGH 21.03.2016, Ra 2015/08/0180 mit Verweis auf die Beschlüsse vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/10/0068, und vom 20.11.2014, Zl. Ra 2014/07/0050 mwN). Allerdings kann die Untätigkeit der Behörde ein unvorhersehbares und unabwendbares Hindernis darstellen (§ 71 Rz 72; VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134; siehe hingegen auch VwGH 13.10.2010, 2009/06/0181) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 (Stand 1.1.2014,) RZ 11).Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG „ohne unnötigen Aufschub“ (Hellbling 112: „ohne schuldhaftes Zögern“) zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330;
- 2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des VwGH kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134), sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24.02.1993, 92/02/0309; 11.07.1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh. in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (z.B. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird vergleiche VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen Ausschussbericht 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche VwGH 03.04.2018, Ra 2017/20/0415, 0416; VwGH 21.03.2016, Ra 2015/08/0180 mit Verweis auf die Beschlüsse vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/10/0068, und vom 20.11.2014, Zl. Ra 2014/07/0050 mwN). Allerdings kann die Untätigkeit der Behörde ein unvorhersehbares und unabwendbares Hindernis darstellen (Paragraph 71, Rz 72; VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134; siehe hingegen auch VwGH 13.10.2010, 2009/06/0181) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, (Stand 1.1.2014,) RZ 11). Gemäß der Rechtsprechung des VwGH könnte etwa der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht eine bei ihm einlangende Eingabe dem Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb der noch offenen Frist weiterleitet oder den Antragsteller an diesen verwiesen hat, einen Wiedereinsetzungsgrund dann darstellen, wenn der Antragsteller durch ein "krasses Fehlverhalten" der zur Weiterleitung verpflichteten Stelle an der Einhaltung der Frist gehindert worden wäre. In seiner Entscheidung Ra 2019/16/0110 vom 12.11.2019 sprach der VwGH diesbezüglich aus, dass dem Bundesverwaltungsgericht ein Zeitraum von rund einer Woche zur Verfügung gestanden wäre, um die Eingabe innerhalb der offenen Mängelbehebungsfrist dem Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten oder den Antragsteller an diesen zu verweisen. Schon angesichts des dem Gericht zuzugestehenden Zeitraums für eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe könne jedenfalls nicht von einer "extremen Verzögerung" oder von einem "krassen Fehlverhalten" in diesem Sinn gesprochen werden. Auch in seiner jüngsten Rechtsprechung zu Ra 2020/02/0044 vom 09.03.2020 sprach der VwGH aus, dass das Risiko einer durch eine an eine unzuständige Behörde erfolgte Eingabe zustande kommenden Fristversäumung die Partei treffe. Die in § 6 AVG normierte Pflicht der unzuständigen Stelle zur Weiterleitung von Schriftstücken an die zuständige Stelle dürfe nach der Rechtsprechung des VwGH nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Wurde die Partei durch eine grundlose extreme Verzögerung der Weiterleitung ihres irrtümlich bei der unzuständigen Stelle eingebrachten Anbringens gehindert, die Frist einzuhalten, stelle das für die Fristversäumung letztlich kausale Fehlverhalten der betreffenden Stelle ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Diesfalls treffe den Antragsteller an der Versäumung der Frist kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden. Ein Wiedereinsetzungsgrund liege aber nur dann vor, wenn die Partei durch ein im Nachhinein bekannt gewordenes "krasses Fehlverhalten" der zur Weiterleitung verpflichteten Stelle an der Einhaltung der Frist gehindert wurde (VwGH 23.10.2014, 2012/07/0209, mwN). Stehe der Behörde ein Zeitraum von maximal acht Werktagen zur Verfügung, um ein Schriftstück innerhalb der offenen Frist an die zuständige Behörde weiterzuleiten, kann schon angesichts des der Behörde zuzugestehenden Zeitraumes für eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe jedenfalls nicht von einer "extremen Verzögerung" oder von einem "krassen Fehlverhalten" im Sinne der dargestellten Judikatur gesprochen werden. Die aufgetretene Verzögerung bei der Weiterleitung gehe daher zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0331, mwN). Im og. Fall wären dem Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der angeführten Feiertage und der Wochenenden sechs Werktage zur Weiterleitung der Beschwerde zur Verfügung gestanden. Tatsächlich sei die Beschwerde vom Verwaltungsgericht im Wege der amtsinternen Poststelle des Landesdienstleistungszentrums innerhalb von sieben Werktagen an die zuständige Behörde weitergeleitet worden. Im Sinne der dargestellten Rechtsprechung könne daher weder von einer "extremen Verzögerung" noch von einem "krassen Fehlverhalten" gesprochen werden. Die aufgetretene Verzögerung bei der Weiterleitung gehe daher zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat.Auch in seiner jüngsten Rechtsprechung zu Ra 2020/02/0044 vom 09.03.2020 sprach der VwGH aus, dass das Risiko einer durch eine an eine unzuständige Behörde erfolgte Eingabe zustande kommenden Fristversäumung die Partei treffe. Die in Paragraph 6, AVG normierte Pflicht der unzuständigen Stelle zur Weiterleitung von Schriftstücken an die zuständige Stelle dürfe nach der Rechtsprechung des VwGH nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Wurde die Partei durch eine grundlose extreme Verzögerung der Weiterleitung ihres irrtümlich bei der unzuständigen Stelle eingebrachten Anbringens gehindert, die Frist einzuhalten, stelle das für die Fristversäumung letztlich kausale Fehlverhalten der betreffenden Stelle ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Diesfalls treffe den Antragsteller an der Versäumung der Frist kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden. Ein Wiedereinsetzungsgrund liege aber nur dann vor, wenn die Partei durch ein im Nachhinein bekannt gewordenes "krasses Fehlverhalten" der zur Weiterleitung verpflichteten Stelle an der Einhaltung der Frist gehindert wurde (VwGH 23.10.2014, 2012/07/0209, mwN). Stehe der Behörde ein Zeitraum von maximal acht Werktagen zur Verfügung, um ein Schriftstück innerhalb der offenen Frist an die zuständige Behörde weiterzuleiten, kann schon angesichts des der Behörde zuzugestehenden Zeitraumes für eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe jedenfalls nicht von einer "extremen Verzögerung" oder von einem "krassen Fehlverhalten" im Sinne der dargestellten Judikatur gesprochen werden. Die aufgetretene Verzögerung bei der Weiterleitung gehe daher zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat vergleiche VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0331, mwN). Im og. Fall wären dem Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der angeführten Feiertage und der Wochenenden sechs Werktage zur Weiterleitung der Beschwerde zur Verfügung gestanden. Tatsächlich sei die Beschwerde vom Verwaltungsgericht im Wege der amtsinternen Poststelle des Landesdienstleistungszentrums innerhalb von sieben Werktagen an die zuständige Behörde weitergeleitet worden. Im Sinne der dargestellten Rechtsprechung könne daher weder von einer "extremen Verzögerung" noch von einem "krassen Fehlverhalten" gesprochen werden. Die aufgetretene Verzögerung bei der Weiterleitung gehe daher zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat. Vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (VwGH vom 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 23.02.1994, 93/09/0462, und vom 28.01.2015, Ra 2014/18/0026, mwN). Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Vorweg ist festzuhalten, dass betreffend den Verweis der LPD NÖ in ihrer Stellungnahme vom 31.03.2020, wonach die Beschwerdeführerin die Beschwerde nicht nur bei einer unzuständigen Stelle eingebracht habe, sondern ihre Schreiben auch nicht ausdrücklich als „Beschwerde“ bezeichnet gewesen seien, auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen ist. Demnach sind für den Fall, dass es einer Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen mangelt, diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. VwGH vom 03.09.2019, Ra 2019/08/0121). Die Verbesserungspflicht finde dort ihre Grenze, wo ein Anbringen so mangelhaft ist, dass man gar nicht zu erkennen vermag, worauf es gerichtet ist und es daher - auch nach einem Versuch zur Klarstellung - nicht möglich ist, zu erkennen, welche "Verbesserungen" vorgenommen werden sollten. Dies sei nach der zit Judikatur bei Anbringen der Fall, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen und die deshalb gemäß § 13 Abs. 6 AVG "nicht in Behandlung genommen werden müssen". § 13 Abs. 6 AVG sei allerdings nur auf Extremfälle gemünzt, in denen einem Anbringen tatsächlich überhaupt keine "Angelegenheit" zu entnehmen sei, auf die es sich bezieht (VwGH 14.01.2003, 2001/01/0229, mwN). Eine derartige Konstellation liege etwa nicht vor, wenn das in Rede stehende, die Beilagen zum eigentlichen Beschwerdeschriftsatz enthaltende E-Mail in seinem Betreff ausdrücklich den Hinweis "Beschwerde" sowie die Namen und die IFA-Zahl des Revisionswerbers enthalte. Eine solche Eingabe weise somit ein Mindestmaß an Konkretisierung auf und sei insofern jedenfalls rechtlich (als Beschwerde) einordenbar (VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0503, vgl. auch dazu VwGH 2001/01/0229).Vorweg ist festzuhalten, dass betreffend den Verweis der LPD NÖ in ihrer Stellungnahme vom 31.03.2020, wonach die Beschwerdeführerin die Beschwerde nicht nur bei einer unzuständigen Stelle eingebracht habe, sondern ihre Schreiben auch nicht ausdrücklich als „Beschwerde“ bezeichnet gewesen seien, auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen ist. Demnach sind für den Fall, dass es einer Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen mangelt, diese Mängel gemäß der - gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche VwGH vom 03.09.2019, Ra 2019/08/0121). Die Verbesserungspflicht finde dort ihre Grenze, wo ein Anbringen so mangelhaft ist, dass man gar nicht zu erkennen vermag, worauf es gerichtet ist und es daher - auch nach einem Versuch zur Klarstellung - nicht möglich ist, zu erkennen, welche "Verbesserungen" vorgenommen werden sollten. Dies sei nach der zit Judikatur bei Anbringen der Fall, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen und die deshalb gemäß Paragraph 13, Absatz 6, AVG "nicht in Behandlung genommen werden müssen". Paragraph 13, Absatz 6, AVG sei allerdings nur auf Extremfälle gemünzt, in denen einem Anbringen tatsächlich überhaupt keine "Angelegenheit" zu entnehmen sei, auf die es sich bezieht (VwGH 14.01.2003, 2001/01/0229, mwN). Eine derartige Konstellation liege etwa nicht vor, wenn das in Rede stehende, die Beilagen zum eigentlichen Beschwerdeschriftsatz enthaltende E-Mail in seinem Betreff ausdrücklich den Hinweis "Beschwerde" sowie die Namen und die IFA-Zahl des Revisionswerbers enthalte. Eine solche Eingabe weise somit ein Mindestmaß an Konkretisierung auf und sei insofern jedenfalls rechtlich (als Beschwerde) einordenbar (VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0503, vergleiche auch dazu VwGH 2001/01/0229). Im gegenständlich angefochtenen Bescheid der LPD NÖ vom 23.12.2019 (Annullierung des Visums) ist eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, die explizit darauf hinweist, dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu richten ist und diese bei der zuständigen LPD (hier: NÖ) einzubringen ist. Auch wird hierin gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG darauf hingewiesen, dass diese Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten habe. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid der LPD NÖ vom 23.12.2019 (Annullierung des Visums) ist eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, die explizit darauf hinweist, dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu richten ist und diese bei der zuständigen LPD (hier: NÖ) einzubringen ist. Auch wird hierin gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG darauf hingewiesen, dass diese Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten habe. Die Beschwerdeführerin schloss ihren (gleichlautenden) Schreiben an die ÖB Minsk und an die LPD Wien alle für das Verfahren maßgeblichen Dokumente an, aus welchen vor allem der bekämpfte Bescheid sowie die belangte Behörde ersichtlich waren. Die Schreiben der Beschwerdeführerin wiesen somit ein eines der og. Rechtsprechung des VwGH entsprechendes Mindestmaß an Konkretisierung auf und waren daher insofern jedenfalls rechtlich als Beschwerde zu qualifizieren. Zur Verspätung der Beschwerde: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der im Spruch angeführte Bescheid der Beschwerdeführerin am 23.12.2019 durch persönliche Übergabe „zugestellt“ und sohin an diesem Tag rechtswirksam erlassen wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 1 Satz VwGVG endete sohin mit Ablauf des 20.01.
- Die Beschwerde langte – auch dies steht nach dem Akteninhalt außer Zweifel – am 24.01.2020 bzw. 31.01.2020 bei der zuständigen Behörde, der LPD Niederösterreich, ein.Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der im Spruch angeführte Bescheid der Beschwerdeführerin am 23.12.2019 durch persönliche Übergabe „zugestellt“ und sohin an diesem Tag rechtswirksam erlassen wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, 1 Satz VwGVG endete sohin mit Ablauf des 20.01.
- Die Beschwerde langte – auch dies steht nach dem Akteninhalt außer Zweifel – am 24.01.2020 bzw. 31.01.2020 bei der zuständigen Behörde, der LPD Niederösterreich, ein. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass gegen die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG binnen vier Wochen ab Zustellung eine schriftliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet werden könne, welche bei der zuständigen LPD einzubringen sei. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG binnen vier Wochen ab Zustellung eine schriftliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet werden könne, welche bei der zuständigen LPD einzubringen sei. Die Beschwerdeführerin brachte ihre Beschwerde, bei der es sich um ein fristgebundenes Anbringen handelt, zwar innerhalb dieser Frist am 10.01.2020 per E-Mail ein, jedoch bei der - unzuständigen – Österreichischen Botschaft in Minsk. Der Österreichischen Botschaft Minsk wären daher maximal sieben Werktage zur Verfügung gestanden, um die Eingabe der Beschwerdeführerin (innerhalb offener Frist) an die zuständige LPD NÖ weiterzuleiten. Die Weiterleitung an die LPD NÖ erfolgte im konkreten Fall geschäftsordnungsgemäß via BMEIA und BMI sowie LPD Wien und langte am 24.01.2020 bei der zuständigen Behörde ein. Es standen sohin - nach „Abzug“ zweier Wochenenden - sieben Werktage zur Weiterleitung zur Verfügung. Im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH kann somit weder von einer "extremen Verzögerung", noch von einem "krassen Fehlverhalten" der Behörde(n) gesprochen werden. Die aufgetretene Verzögerung bei der Weiterleitung bewegt sich in jenem zeitlichen Rahmen, welchen der VwGH definiert hat und geht zu Lasten der Beschwerdeführerin, die den Schriftsatz bei einer unzuständigen Behörde eingebracht hatte. Betreffend das am 22.01.2020 postalisch aufgegebene, an die LPD Wien adressierte Schreiben, sei nur ausgeführt, dass bereits die postalische Aufgabe der Beschwerde nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist erfolgte und diese daher bereits aus diesem Grund als verspätet anzusehen ist. Zusammengefasst endete daher, ausgehend vom Zustelldatum des Bescheides am 23.12.2019, die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 Z 1
- Satz VwGVG mit Ablauf des 20.01.
- Die am 24.01.2020 bzw. am 31.01.2020 bei der zuständigen LPD NÖ eingelangte Beschwerde, erweist sich damit jedenfalls als verspätet. Der angefochtene Bescheid ist mit Ablauf des 20.01.2020 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde war sohin als verspätet zurückzuweisen. Zusammengefasst endete daher, ausgehend vom Zustelldatum des Bescheides am 23.12.2019, die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins,
- Satz VwGVG mit Ablauf des 20.01.
- Die am 24.01.2020 bzw. am 31.01.2020 bei der zuständigen LPD NÖ eingelangte Beschwerde, erweist sich damit jedenfalls als verspätet. Der angefochtene Bescheid ist mit Ablauf des 20.01.2020 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde war sohin als verspätet zurückzuweisen. Was die Einreiseverweigerung in Zusammenhang mit der Annullierung des Visums betrifft läge die Zuständigkeit beim örtlich zuständigen Landeverwaltungsgericht, welches auch über den Antrag der LPD NÖ auf Auferlegung des Ersatzes des Vorlageaufwandes sowie des Schriftsatzaufwandes nach der VwG-Aufwandersatzverordnung zu entscheiden hätte. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W185.2229918.1.00