RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW187 2237702-2 Spruch, W187 2237702-2/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Sabine SACHS, MAS als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der Bietergemeinschaft bestehend aus der AAAA , und der BBBB , vertreten durch IIII , Rechtsanwalt, Salztorgasse 2/15, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „MED CAMPUS – Technische Betriebsführung HBK Modul 1, Modul 2 und Anatomie“ der Auftraggeberin Medizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, vom 14. Dezember 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2021 zu Recht erkannt: A) Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus der AAAA und der BBBB , das Bundesverwaltungsgericht möge „die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers lautend auf die CCCC vom 04.12.2020 für nichtig erklären“, ab. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2020 beantragte die Bietergemeinschaft bestehend aus der AAAA , und der BBBB , vertreten durch IIII , in der Folge Antragstellerin, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, die Akteneinsicht, die Ausnahme von der Akteneinsicht in den eigenen Teilnahmeantrag, die eigenen Angebote und alle von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, das Durchführen einer mündlichen Verhandlung, die Rücküberweisung allenfalls zu viel bezahlter Pauschalgebühren, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „MED CAMPUS – Technische Betriebsführung HBK Modul 1, Modul 2 und Anatomie“ der Auftraggeberin Medizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien. 1.1 Nach der Bezeichnung der Auftraggeberin, führt die Antragstellerin zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags aus. Die Antragstellerin erachtet sich in ihrem Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens verletzt, insbesondere erachtet sie sich in ihrem Recht auf Einhaltung der Festlegungen in den Verfahrensunterlagen, auf Durchführung einer rechtskonformen Bestbieterermittlung, auf rechtskonforme Dokumentation der Angebotsprüfung, auf Bekanntgabe einer vollumfänglich nachvollziehbaren Zuschlagsentscheidung, auf Zuschlagserteilung, auf Wahrung der Vergabegrundsätze (insbesondere des Wettbewerbsgrundsatzes) im Rahmen der Verfahrensabwicklung und auf Durchführung eines Vergabeverfahrens im Einklang mit den vergaberechtlichen Bestimmungen verletzt. Nach Darstellung des Sachverhalts führt sie zur Rechtwidrigkeit im Wesentlichen wie folgt aus. 1.2 Die Zuschlagsentscheidung sei im Wesentlichen rechtswidrig, weil sie nicht alle erforderlichen Informationen enthalte, um bereits zu Beginn der Stillhaltefrist abschätzen zu können, inwiefern ein Nachprüfungsantrag Aussicht auf Erfolg habe. Die Angebotsprüfung sei nicht gänzlich abgeschlossen worden. Angesichts des Zeitverlaufs sei fraglich, inwiefern das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen worden sei. Die Kommissionsbeurteilung bzw die betreffende offengelegte verbale Begründung finde teils nicht Deckung im vorgelegten Zuschlagssystem und korrespondiere zum Teil nicht mit den Angebotsinhalten der Antragstellerin. Es bestünden ernsthafte Zweifel, dass ein Interessenkonflikt im Hinblick auf die fachliche Verfahrensbegleitung und die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin gemäß § 26 BVergG 2018 ausgeschlossen werden könne. Schließlich sei zu hinterfragen, ob der Vorgabe des § 114 Abs 10 BVergG 2018 bis zur Zuschlagsentscheidung tatsächlich entsprochen worden sei. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe unreflektiert (?) stets alle Punkte zugesprochen bekommen und der Antragstellerin seien entgegen den Angebotsinhalten Punkte vorbehalten worden. Durch das System der „Referenzierung“ verringere sich der Punkteabstand bei den Qualitätskriterien signifikant.1.2 Die Zuschlagsentscheidung sei im Wesentlichen rechtswidrig, weil sie nicht alle erforderlichen Informationen enthalte, um bereits zu Beginn der Stillhaltefrist abschätzen zu können, inwiefern ein Nachprüfungsantrag Aussicht auf Erfolg habe. Die Angebotsprüfung sei nicht gänzlich abgeschlossen worden. Angesichts des Zeitverlaufs sei fraglich, inwiefern das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen worden sei. Die Kommissionsbeurteilung bzw die betreffende offengelegte verbale Begründung finde teils nicht Deckung im vorgelegten Zuschlagssystem und korrespondiere zum Teil nicht mit den Angebotsinhalten der Antragstellerin. Es bestünden ernsthafte Zweifel, dass ein Interessenkonflikt im Hinblick auf die fachliche Verfahrensbegleitung und die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin gemäß Paragraph 26, BVergG 2018 ausgeschlossen werden könne. Schließlich sei zu hinterfragen, ob der Vorgabe des Paragraph 114, Absatz 10, BVergG 2018 bis zur Zuschlagsentscheidung tatsächlich entsprochen worden sei. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe unreflektiert (?) stets alle Punkte zugesprochen bekommen und der Antragstellerin seien entgegen den Angebotsinhalten Punkte vorbehalten worden. Durch das System der „Referenzierung“ verringere sich der Punkteabstand bei den Qualitätskriterien signifikant. 1.3 Bei der Zuschlagsentscheidung handle es sich um eine Bringschuld des Auftraggebers. Der nicht zum Zug gekommene Bieter müsse zu Beginn der Stillhaltefrist über jene Informationen verfügen, die er für einen allfälligen Nachprüfungsantrag benötige. Die Antragstellerin vermisse die konkrete Zusammensetzung der konkreten Beurteilungskommission. Dies wiege besonders schwer, weil angesichts des offenkundigen Naheverhältnisses zwischen der fachlichen Verfahrensbegleitung und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin erhebliche Zweifel am Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts bestünden. Aus Sicht der Antragstellerin sei demzufolge die Zuschlagsentscheidung bereits alleine wegen der fehlenden Offenlegung der Kommissionszusammensetzung, die ein Nachvollziehen der Punktevergabe verunmögliche, nichtig zu erklären. 1.4 Auch hochpreisige Angebote seien vertieft zu prüfen. Es stelle sich die Frage, ob dies beim Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin stattgefunden habe. Es sei auch zu hinterfragen, ob alle Bieter bei der Angebotsprüfung gleich behandelt worden seien. 1.5 Die Punktevergabe samt verbaler Begründung sei für die Antragstellerin nicht nachvollziehbar. Im Subkriterium „Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung“ habe die Antragstellerin entgegen der verbalen Begründung der Zuschlagsentscheidung die vermisste Schnittstelle sowohl im Konzept zur Aufbauorganisation als auch unter dem Titel „Zusammenarbeit“ anschaulich dargestellt. Auf die Rollenverteilung sei in den Aufklärungs- und Verhandlungsgesprächen sowie dem Hearing umfassend eingegangen worden. Entsprechende Fragen der Auftraggeberin seien unterblieben. Zum Aufbau des Know-Hows sei ein Objektleiter-Stellvertreter vor Ort und ein wöchentlicher Austausch mit dem kaufmännischen Projektleiter vorgesehen. In der Ausschreibung sei die Sicherstellung der Profession „Brandschutzbeauftragter“ in der Rufbereitschaft nicht vorgesehen. Eine Konformitätserklärung sei ausdrücklich in der Ausschreibung vorgesehen und solle den Auftraggeber zusätzlich absichern. Im Subkriterium „Personalressourcen“ entsprächen die angebotenen Ressourcen den Mindestanforderungen und seien nachweislich höher als der Benchmark und daher für die Erfüllung des Leistungsbilds vollständig geeignet. Im Konzept der Aufbauorganisation werde sowohl ein Dienstplan für 2023 als auch ein Dienstplan für 2024 dargestellt. Die Leistungsanforderungen verschöben sich lediglich von der „Inbetriebnahme und Start-Up-Phase“ in Richtung Regelbetrieb Modul 2 und Anatomie. Die Ressourcen für die kaufmännische Projektleitung entsprächen der gängigen Praxis und stünden daher in vollem Einklang zu den Anforderungen aus dem Leistungsbild. Im Subkriterium „Schlüsselpersonal“ sei dargelegt, dass der vorgesehene technische Objektleiter die Betriebsführung in der XXXX erbracht habe. Wenn die Auftraggeberin moniere, dass eine vergleichbare Erfahrung des technischen Objektleiters im Bereich Personalführung nicht dargestellt sei, sei zu entgegnen, dass diese dem ausgeschriebenen Leistungsbild nicht zu entnehmen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Kommission anmerke, dass eine Routine bzw Harmonie in der Zusammenarbeit der Schlüsselpersonen erst aufgebaut werden müsse.Im Subkriterium „Schlüsselpersonal“ sei dargelegt, dass der vorgesehene technische Objektleiter die Betriebsführung in der römisch 40 erbracht habe. Wenn die Auftraggeberin moniere, dass eine vergleichbare Erfahrung des technischen Objektleiters im Bereich Personalführung nicht dargestellt sei, sei zu entgegnen, dass diese dem ausgeschriebenen Leistungsbild nicht zu entnehmen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Kommission anmerke, dass eine Routine bzw Harmonie in der Zusammenarbeit der Schlüsselpersonen erst aufgebaut werden müsse. Der „Ermessenskorridor“ der Kommission bei der Beurteilung sei durch die bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen vorgegeben. Werde dieser verlassen, werde das Gebot der Sachlichkeit verlassen. 1.6 Die fachliche Verfahrensbegleitung befinde sich in einer Kundenbeziehung zur in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin. Der vergaberechtlich zu wahrende objektive Anschein sei im Hinblick auf das definitive Nicht-Vorliegen eines Interessenkonflikts jedenfalls nicht gewahrt. 1.7 Durch eine Indiskretion im Sommer 2020 sei die Antragstellerin mit der Kenntnis des „Marktes“ über ihre Beteiligung am gegenständlichen Vergabeverfahren konfrontiert worden. Die nunmehrige Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin in der bekämpften Zuschlagsentscheidung lasse diese Indiskretion durchaus in einem anderen Licht erscheinen. 2. Am 17. Dezember 2020 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. 3. Am 18. Dezember 2020 legte die Auftraggeberin die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor. 4. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2020 eingelangt, nahm die Auftraggeberin zu dem Nachprüfungsantrag Stellung und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht einen Zugang zum elektronischen Vergabeakt. Darin bringt sie nach einer Darstellung des Projekts und des Sachverhalts zu den behaupteten Vergabeverstößen im Wesentlichen wie folgt vor: 4.1 Die Zuschlagsentscheidung enthalte alle in § 143 BVergG 2018 vorgesehen Informationen. Die Bewertung der subjektiven Zuschlagskriterien durch die Bewertungskommission sei entsprechen den Festlegungen der Ausschreibung vorgenommen und – soweit vorgesehen – nachvollziehbar verbal begründet worden. Die Kommission habe sich intensiv mit den einzelnen Merkmalen der Angebote auseinandergesetzt.4.1 Die Zuschlagsentscheidung enthalte alle in Paragraph 143, BVergG 2018 vorgesehen Informationen. Die Bewertung der subjektiven Zuschlagskriterien durch die Bewertungskommission sei entsprechen den Festlegungen der Ausschreibung vorgenommen und – soweit vorgesehen – nachvollziehbar verbal begründet worden. Die Kommission habe sich intensiv mit den einzelnen Merkmalen der Angebote auseinandergesetzt. 4.2 Die Zusammensetzung der Bewertungskommission sei der Bietergemeinschaft zu Beginn des Präsentationstermins mitgeteilt worden. Die Antragstellerin hätte auch danach fragen können. Die namentliche Offenlegung der Mitglieder der Bewertungskommission sei nicht erforderlich. 4.3 Es habe eine gesetzeskonforme Angebotsprüfung stattgefunden. Das Angebotspreis des für den Zuschlag vorgesehenen Angebots weise keine Auffälligkeiten auf und liege nahe an der Kostenschätzung der Auftraggeberin. Eine vertiefte Angebotsprüfung des Angebots der Antragstellerin habe unterbleiben können, weil es für den Zuschlag nicht in Betracht komme. Die Antragstellerin sei nicht zu einer höheren Preisgestaltung angehalten, sondern mehrfach auf die Wichtigkeit eines angemessenen und den Leistungsanforderungen entsprechenden Ressourceneinsatzes hingewiesen worden. 4.4 Das Zuschlagsschema enthalte detaillierte und klare Festlegungen zu den einzelnen Zuschlagskriterien und zum Vorgang der Bewertung. Sie sei bestandsfest. In den Subkriterien 1 bis 3 beurteile die Bewertungskommission den durch das jeweilige Angebot im jeweiligen Subkriterium erreichten Erfüllungsgrad nach einer in Punkt 1.3.2 in Kapitel B vorgesehenen Skala. Die Bewertungskommission begründe ihre Entscheidung kurz und zusammenfassend. Dies sei nach der Rechtsprechung auch ausreichend. Nach der Rechtsprechung komme einer Bewertungskommission ein weites Ermessen zu. Die objektive/materielle Richtigkeit einer subjektiven Angebotsbewertung durch eine Bewertungskommission sein inhaltlich nicht überprüf- bzw bekämpfbar. Der Auftraggeber verfüge über einen weiten Spielraum bei der Beurteilung zu berücksichtigender Gesichtspunkte. Maßstab sei, ob die Bewertungskommission die Vorgaben der Ausschreibung eingehalten habe und ihre Bewertung nicht unplausibel sei. Die Bewertungskommission sei am 30. November 2020 zusammengetreten und habe die eingereichten Angebote qualitativ bewertet. Der Spruch der Bewertungskommission sei objektiv zu interpretieren und auf Vorliegen von Ermessensfehlern zu beurteilen. 4.5 Das Angebot der Antragstellerin sei im Subkriterium „Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung mit der zweitbesten von fünf „Noten“ bewertet worden. Diese sei bereits dann zu vergeben, wenn keine „volle“ Erfüllung vorliege. Dem Spruch der Bewertungskommission seien einige Kritikpunkte zu entnehmen, weshalb diese Bewertung gerechtfertigt sei. Beim Thema „Schnittstelle zwischen den Bietergemeinschaftsmitgliedern“ könnten aufgrund der Besetzung fast aller Positionen mit Mitarbeitern beider Mitglieder der Bietergemeinschaft Schnittstellenthemen entstehen, beispielsweise hinsichtlich der Dienst- und Urlaubseinteilung, der rechtlichen und fachlichen Weisungsketten, der Arbeitsmittel und -methode etc. Die Antragstellerin habe nicht dargestellt, wie diese in der täglichen Arbeit bewältigt werden könnten. Zur Thema „Rolle der Projektleitung“ sei anzumerken, dass die Bewertungskommission möglicherweise anmerke, dass der vorgesehene Einsatz des kaufmännischen Projektleiters sowohl inhaltlich als auch quantitativ eher gering seien während maßgebliche Aufgaben im Bereich der Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer beim technischen Objektleiter lägen. Zur „Absicherung des Know-How des OL“ sei anzumerken, dass die Bewertungskommission möglicherweise anspreche, dass zwar ein Objektleiter Stellvertreter vorgesehen sei, dass aber dieser auch als Brandschutzbeauftragter tätig sein solle und dass nicht näher dargelegt sei, wie eine Absicherung des aufgebauten Know-Hows erfolgen solle. Auch wenn kein vertraglicher Anspruch darauf bestehe, dass Mitarbeiter in der Rufbereitschaft über die Ausbildung eines Brandschutzbeauftragten verfügten, so möge es dennoch aus Sicht der Bewertungskommission wünschenswert bzw vorteilhaft sein. Die Kritik der Bewertungskommission betreffend die „Konformitätserklärung“ beziehe sich offensichtlich nicht auf die im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Konformitätserklärungen des Auftragnehmers, sondern auf vom Bieter vorgeschlagene Erklärungen bzw Bestätigungen des Auftraggebers. 4.6 Im Subkriterium „Personalressourcen“ liege kein Ermessensfehler der Bewertungskommission vor. Der von der Antragstellerin vorgesehene Mitarbeitereinsatz entspreche den Mindestanforderungen, liege aber rund 30 bis 40 % unter den Schätzungen der Auftraggeberin und unterhalb des Ressourceneinsatzes im Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin. In der Praxis wären rund vier Personen Vollzeitäquivalente weniger für die Leistungserbringung vor Ort. So sei naheliegend, dass die Bewertungskommission einen „eher niedrigen Ressourceneinsatz“ konstatiert habe. Die Gebäude würde erst errichtet und der Regelbetrieb beginne im Jahr 2023. Aufgrund der Übernahme und der Einregulierung sowie der Adaptierungen im Zuge der Besiedelung sei eine „Aufwandspitze“ in den Jahren 2023 und 2024 zu erwarten. Diese sei aus der Ressourcenplanung der Antragstellerin nicht ableitbar. Zum Kritikpunkt 2 „Ressourcen für kaufmännische Projektleitung als gering beurteilt“ sei anzumerken, dass der vorgesehene kaufmännische Projektleiter sich mit 84 Stunden pro Quartal oder 20 % seiner Arbeitszeit dem gegenständlichen Projekt widme. Das unterscheide sich von anderen Bietern, die dafür zwischen 150 und 300 Stunden pro Quartal vorsähen. 4.7 Im Subkriterium „Schlüsselpersonal“ sei das Angebot der Antragstellerin mit der zweitbesten Note bewertet worden. Dem Spruch der Bewertungskommission seien mehrere Kritikpunkte zu entnehmen. Die Stellungnahme der Bewertungskommission stelle offensichtlich darauf ab, dass die Erfahrung des technischen Objektleiters in den letzten Jahren ihren Schwerpunkt im „Bereich der Rolle einer Vermieterin“ gehabt habe. Der technische Objektleiter führe das Team der Mitarbeiter des Auftragnehmers vor Ort. Es liege sohin auf der Hand, dass die Bewertungskommission aufzeige, dass der von der Antragstellerin vorgesehene technische Objektleiter keine „entsprechend umfassende bzw. mit den gegenständlichen Anforderungen vergleichbare Erfahrung […] im Bereich Personalführung“ habe. Zur „Routine in der Zusammenarbeit der Schlüsselpersonen“ mache die Bewertungskommission offensichtlich eine Randbemerkung, die nicht in die Bewertung einbezogen worden sei. 4.8 Auch die Auswahl der an der Ausschreibung mitwirkenden Fachleute werde – so sie nicht rechtzeitig bekämpft werde – bestandsfest. Der Geschäftsführer der DDDD habe an allen Verhandlungs- und Aufklärungsgesprächen teilgenommen. Die Antragstellerin habe nie darauf hingewiesen, dass sie Bedenken über die Unbefangenheit der DDDD habe. Es liege kein Hinweis auf einen Interessenkonflikt vor. Die Auftraggeberin habe keinerlei Kenntnis über einen Vorgang wie die Indiskretion der Verfahrensbeteiligung der Antragstellerin an dem gegenständlichen Vergabeverfahren. Die Antragstellerin habe die Auftraggeberin nicht davon in Kenntnis gesetzt. Die Auftraggeberin habe keinen Verstoß gegen § 114 Abs 10 BVergG 2018 gesetzt. Die Antragstellerin habe diesen Verstoß im Sommer 2020 nicht gerügt.4.8 Auch die Auswahl der an der Ausschreibung mitwirkenden Fachleute werde – so sie nicht rechtzeitig bekämpft werde – bestandsfest. Der Geschäftsführer der DDDD habe an allen Verhandlungs- und Aufklärungsgesprächen teilgenommen. Die Antragstellerin habe nie darauf hingewiesen, dass sie Bedenken über die Unbefangenheit der DDDD habe. Es liege kein Hinweis auf einen Interessenkonflikt vor. Die Auftraggeberin habe keinerlei Kenntnis über einen Vorgang wie die Indiskretion der Verfahrensbeteiligung der Antragstellerin an dem gegenständlichen Vergabeverfahren. Die Antragstellerin habe die Auftraggeberin nicht davon in Kenntnis gesetzt. Die Auftraggeberin habe keinen Verstoß gegen Paragraph 114, Absatz 10, BVergG 2018 gesetzt. Die Antragstellerin habe diesen Verstoß im Sommer 2020 nicht gerügt. 4.9 Die Auftraggeberin beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Anträge der Antragstellerin zurück-, in eventu abzuweisen und Ausnahmen von der Akteneinsicht. Sie spricht sich nicht gegen eine einstweilige Verfügung in der Dauer von sechs Wochen aus. 5. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020, W187 2237702-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt und untersagte der Auftraggeberin die Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens. 6. Am 23. Dezember 2020 erhob die CCCC vertreten durch die Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH, Rennweg 17/5, 1030 Wien, in der Folge in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin, begründete Einwendungen. Darin führt sie im Wesentlichen wie folgt aus: 6.1 Die Zuschlagsentscheidung sei äußerst ausführlich begründet worden, indem nicht nur die bei den einzelnen Zuschlagskriterien erzielten Punkte, sondern darüberhinausgehend auch eine umfangreiche verbale Begründung angegeben sei. Die Auftraggeberin habe der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin im Zuge der Angebotspräsentation am 30. November 2020 die Kommissionsmitglieder vorgestellt. Die Angabe der Namen der Kommissionmitglieder sei in der Ausschreibung nicht vorgesehen. Es sei lediglich vorgesehen, dass die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots angegeben würden. 6.2 Die Forderung der Antragstellerin nach einer vertieften Angebotsprüfung des Angebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin laufe auf einen Erkundungsbeweis hinaus. Gemäß § 137 Abs 2 Z 1 BVergG 2018 sei eine vertiefte Angebotsprüfung nur für Angebote mit einem ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis vorgesehen. Der Angebotspreis des Angebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sei höher als jener der Antragstellerin.6.2 Die Forderung der Antragstellerin nach einer vertieften Angebotsprüfung des Angebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin laufe auf einen Erkundungsbeweis hinaus. Gemäß Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 sei eine vertiefte Angebotsprüfung nur für Angebote mit einem ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis vorgesehen. Der Angebotspreis des Angebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sei höher als jener der Antragstellerin. 6.3 Die Beanstandungen der Antragstellerin an den Bewertungen durch die Kommissionmitglieder gehe an den vorgenommenen Beurteilungen vorbei und interpretierten diese fehlerhaft. 6.4 Zu dem von der Antragstellerin genannten vermeintlichen Interessenskonflikt sei anzumerken, dass die technische Verfahrensbegleitung nicht nur die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin, sondern auch ein Mitglied der Antragstellerin als Kunde anführe. Das letzte Auftragsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem genannten Unternehmen sei am 11. Jänner 2017 mit einem Betrag von € 2.280 abgerechnet worden. Daraus könne kein Interessenskonflikt abgeleitet werden. Das andere von der Antragstellerin genannte Vergabeverfahren sei vom Finanzministerium geführt und die Angebote von dessen Mitarbeitern bewertet worden. Im Jahr 2015 sei die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin von der gegenständlichen Auftraggeberin nur an zweiter Stelle gereiht worden, obwohl das genannte Unternehmen die Ausschreibung fachlich begleitet habe. 6.5 § 114 Abs 10 BVergG 2018 sei an den Auftraggeber, nicht an potentielle Bewerber oder Bieter gerichtet, die notwendiger Weise für die Bildung von Bietergemeinschaft oder zur Anwerbung von Subunternehmern Kontakt zu anderen Unternehmen aufnehmen müssten. Ein Mitglied der Bietergemeinschaft, die AAAA sei nicht nur Bieterin, sondern auch Eigentümerin und Vermieterin der Liegenschaft. Sie habe auch selbst gegenüber der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin ua im Rahmen eines Gesprächs zu einem anderen Projekt ihre Beteiligung am gegenständlichen Vergabeverfahren erwähnt. Daher sei die Kenntnis des „Marktes“ umso weniger überraschend und jedenfalls nicht auf eine „Indiskretion“ der Auftraggeberin zurückzuführen. Selbst wenn dies auf eine „Indiskretion“ der Auftraggeberin zurückzuführen wäre, hätte die Antragstellerin dies im Zuge einer seither ergangenen gesondert anfechtbaren Entscheidung rügen müssen. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin beantragt daher die Akteneinsicht und die Ausnahme ihrer Unterlagen von der Akteneinsicht.6.5 Paragraph 114, Absatz 10, BVergG 2018 sei an den Auftraggeber, nicht an potentielle Bewerber oder Bieter gerichtet, die notwendiger Weise für die Bildung von Bietergemeinschaft oder zur Anwerbung von Subunternehmern Kontakt zu anderen Unternehmen aufnehmen müssten. Ein Mitglied der Bietergemeinschaft, die AAAA sei nicht nur Bieterin, sondern auch Eigentümerin und Vermieterin der Liegenschaft. Sie habe auch selbst gegenüber der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin ua im Rahmen eines Gesprächs zu einem anderen Projekt ihre Beteiligung am gegenständlichen Vergabeverfahren erwähnt. Daher sei die Kenntnis des „Marktes“ umso weniger überraschend und jedenfalls nicht auf eine „Indiskretion“ der Auftraggeberin zurückzuführen. Selbst wenn dies auf eine „Indiskretion“ der Auftraggeberin zurückzuführen wäre, hätte die Antragstellerin dies im Zuge einer seither ergangenen gesondert anfechtbaren Entscheidung rügen müssen. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin beantragt daher die Akteneinsicht und die Ausnahme ihrer Unterlagen von der Akteneinsicht. 7. Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2021 nahm die Antragstellerin Stellung. 7.1 Darin bring sie im Wesentlichen vor, dass erstmals in der Stellungnahme der Auftraggeberin vom 18. Dezember 2020 die korrekte Zusammensetzung der Kommission offengelegt worden sei. Zu den nötigen Angaben zur Einschätzung der Erfolgsaussichten eines allfälligen Nachprüfungsantrags sei die Kenntnis der Zusammensetzung der Kommission nötig. Dabei handle es sich um eine Bringschuld des Auftraggebers. Bereits dies habe die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung zur Folge. Der Antragstellerin sei anders als der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin im Zuge des Vergabeverfahrens die Zusammensetzung der Bewertungskommission zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden. Auch diese Ungleichbehandlung stelle eine Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung dar. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht müsse von Amts wegen den Sachverhalt ermitteln. Bei dem Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin handle es sich entweder um einen aufzuklärenden Überpreis oder es seien nicht notwendige bzw für die übrigen Bieter aufgrund ihres Informationsstands nicht erkennbare Leistungen angeboten worden. Beiden wäre im Zuge einer dokumentierten Angebotsprüfung auf den Grund zu gehen. Ein Mitarbeiter der Antragstellerin habe den Ressourceneinsatz der Antragstellerin mitgeplant und sei während des laufenden Vergabeverfahrens zur Auftraggeberin gewechselt. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht müsse von Amts wegen die Geleichbehandlung der Bieter bei der Bewertung prüfen. Die weitgehend gleiche Bewertung der Kommissionsmitglieder im Subkriterium „Hearing“ lasse vermuten, dass durch eine vorangehende Diskussion innerhalb der Kommission und mit anderen Anwesenden eine gewisse „Nivellierung“ erfolgt und somit die bestandsfest festgeschriebene Autonomie in der Entscheidungsfindung konterkariert worden sein dürfte. Dieses Abgehen von der Ausschreibung würde eine weitere Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung begründen. Die Antragstellerin scheine höhere Erwartungen an den Ressourceneinsatz zu haben, als sie es in der Ausschreibung abgebildet, nicht aber allen Bietern in gleicher Art kommuniziert habe. Die Antragstellerin führt weiter zu Erfahrungswerten an Ressourceneinsatz für gleichartige Dienstleistungen aus und kommt zu dem Schluss, dass die Mindestanforderungen in der Ausschreibung und ihr eigenes Angebot über den Mindestanforderungen der Ausschreibung bereits diese weit überträfen. Im Zuge der Besichtigung des Objekts habe die Auftraggeberin die Angemessenheit des Ressourceneinsatzes der Antragstellerin bestätigt. Dies müsse auch der ursprünglich als Objektleiter vorgesehene Mitarbeiter der Antragstellerin und nunmehr zu Auftraggeberin gewechselte Mitarbeiter wissen. Nicht nachvollziehbar sei das Einholen von Zwischenangeboten. Wie könne es sein, dass die Mindestanforderungen der Auftraggeberin ihr selbst nicht genügten und die Antragstellerin im Subkriterium 2 „Personalressourcen“ nur die Hälfte der Punkte erhalten habe? 7.4 Zum Subkriterium 1 „Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung“ habe die Antragstellerin in der Präsentation des Konzepts die Zuordnungen, Funktionen und Verantwortlichkeiten vollumfassend dargestellt. Die Antragstellerin trete gegenüber der Auftraggeberin als Gesamtorganisation auf. Für jeden Mitarbeiter der Antragstellerin werde die Funktion zugeordnet. Fragen der Kommission dazu seien unterblieben. Die Erfahrung in der Zusammenarbeit in Arbeitsgemeinschaften habe die Antragstellerin dargestellt. Die Leistung der kaufmännischen Projektleitung entspräche dem Leistungsbild der Ausschreibung. Die Pauschalierung des Entgelts laut Ausschreibung mache bei den kommerziellen/kaufmännischen Agenden gewisse Annahmen notwendig. Der Objektleiter sei der zentrale Ansprechpartner vor Ort. Er sei somit auch der erste Ansprechpartner bei technischen und auch kaufmännischen Fragen. Der kaufmännische Projektleiter werde eingebunden, wenn die Frage „eskaliere“. Dazu habe die Kommission keine Fragen gestellt. Die Absicherung des Know-Hows sei durch die ständige Präsenz des Objektleiters und seines Stellvertreters abgesichert. Der Wunsch der Kommission über den Einsatz des Brandschutzbeauftragen in der Rufbereitschaft entspreche weder den Vorgaben in der Leistungsbeschreibung noch der gängigen Praxis. Die Antragstellerin habe keine Konformitätserklärung der Auftraggeberin verlangt und damit auch keine Aufgaben auf die Auftraggeberin abwälzen wollen. Diese Beurteilung sei unsachlich und außerhalb des Ermessenskorridors. Zusammenfassend seien der Antragstellerin im Zuschlagskriterium 1 offenkundig unsachlich Punkte vorenthalten worden. 7.5 Im Subkriterium 2 „Personalressourcen“ habe die Antragstellerin ihren Ressourceneinsatz an die Mindestvorgaben der Ausschreibung vorgesehen. Warum dies der Kommission nicht genüge, sei nicht nachvollziehbar. Die Inbetriebnahme und StartUp-Phase der neuen Baukörper sei im Ressourceneinsatz auskömmlich berücksichtigt. Die Antragstellerin verfüge über umfangreiche einschlägige Erfahrung. Eine Einschulung der Mitarbeiter in das vorgegebene Computer Added Facility Management-System sei nicht notwendig, weil die Antragstellerin eben dieses System selbst verwende. Beide Mitglieder der Antragstellerin würden die zu errichtenden Gebäude in ihren Rollen als Errichterin und örtliche Bauaufsicht kennen. Der Leistungsaufwand für den kaufmännischen Projektleiter sei für diese Projektgröße eher großzügig bemessen. Der Antragstellerin seien im Subkriterium 2 offenkundig unsachlich Punkte vorenthalten worden. 7.6 Im Subkriterium 3 „Schlüsselpersonal“ sei der technische Objektleiter nur in den letzten beiden Jahren auf Vermieterseite, zuvor jedoch fünf Jahre lang auf Mieterseite tätig gewesen. Dies stelle keinen Widerspruch zum Leistungsbild dar und werde offenkundig zum Nachteil der Antragstellerin ausgelegt. Wenn dieses Begründungselement bloß als Randbemerkung ausgelegt werde, enthielte die Begründung der Zuschlagsentscheidung Ausführungen, die keine Begründung darstellten. Eine „irreführende“ Zuschlagsentscheidung wiege noch schwerer als eine unvollständige Zuschlagsentscheidung. Der Antragstellerin seien im Subkriterium 3 unsachlich Punkte vorenthalten worden. Bei sachlicher Würdigung aller Angebots- und Hearinginhalte und bei Absehen von nicht mit den Tatsachen übereinstimmenden Annahmen hätten der Antragstellerin mehr Punkte zugesprochen werden müssen. 7.7 Die BBBB sei in keiner Auftragsbeziehung zur fachlichen Verfahrensunterstützung gestanden. Die Antragstellerin könne sich nicht des Eindrucks erwehren, dass ein Ungleichgewicht beim Informationsfluss bestanden habe. Es könnten nur jene Entscheidungen des Auftraggebers bestandsfest werden, die einem Bieter schriftlich mitgeteilt worden seien. Die Antragstellerin habe den Namen der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin erst in der Zuschlagsentscheidung vom 4. Dezember 2020 erfahren, daher sei dies betreffendes Vorbringen nicht präkludiert. Die Ansicht, dass sich § 114 Abs 10 BVergG 2018 nur an den öffentlichen Auftraggeber wende, werde von der Antragstellerin nicht geteilt. Die Antragstellerin hält ihre bisherigen Anträge aufrecht.7.7 Die BBBB sei in keiner Auftragsbeziehung zur fachlichen Verfahrensunterstützung gestanden. Die Antragstellerin könne sich nicht des Eindrucks erwehren, dass ein Ungleichgewicht beim Informationsfluss bestanden habe. Es könnten nur jene Entscheidungen des Auftraggebers bestandsfest werden, die einem Bieter schriftlich mitgeteilt worden seien. Die Antragstellerin habe den Namen der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin erst in der Zuschlagsentscheidung vom 4. Dezember 2020 erfahren, daher sei dies betreffendes Vorbringen nicht präkludiert. Die Ansicht, dass sich Paragraph 114, Absatz 10, BVergG 2018 nur an den öffentlichen Auftraggeber wende, werde von der Antragstellerin nicht geteilt. Die Antragstellerin hält ihre bisherigen Anträge aufrecht. 8. Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2021 erstattete die Auftraggeberin ergänzendes Vorbringen. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass der Antragstellerin die Antragslegitimation fehle, weil ihr Angebot auszuscheiden gewesen wäre. Die Namhaftmachung eines Mitarbeiters der Subunternehmerin als wirtschaftlichem Projektleiter widerspreche Punkt 3.3 in Kapitel A der Verfahrensunterlagen 1. Stufe. In Formblatt F4 „Schlüsselpersonal“ habe die Antragstellerin einen Mitarbeiter eines in Formblatt F3 namhaft gemachten Subunternehmers als kaufmännischen Projektleiter namhaft gemacht. Die Antragstellerin habe daher den Ausscheidensgrund des § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 verwirklicht. In Punkt 3.5, Rz 42 in Kapitel C der Verfahrensunterlagen 2. Stufe sei festgelegt, dass der kaufmännische Projektleiter Ansprechpartner in allen kaufmännischen und vertraglichen Angelegenheiten sei. Im Konzept „Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung“ im Letztangebot der Antragstellerin sei vorgesehen, dass der Objektleiter als „zentrale befugte Ansprechperson(
- en)für die Auftraggeberin“ vorgesehen sei. Darin sei auch vorgesehen, dass das Aufgabengebiet des Projektleiters „Controlling“, „organisatorische Themen“ und „Teilnahme an JF-Terminen“ umfasse. Er sei für „Abweichungen“, „Änderungswünsche“, „organisatorische Themen“ und als „Eskalationsstufe“ vorgesehen. Die Aufgabenteilung zwischen Projektleiter und Objektleiter widerspreche somit den Vorgaben der Ausschreibung. Das Angebot der Antragstellerin sei daher gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 auszuscheiden und der Nachprüfungsantrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen. Die Auftraggeberin hält die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zurück-, in eventu Abweisung der Anträge der Antragstellerin und Ausnahme näher bezeichneter Teile des Vergabeakts von der Akteneinsicht aufrecht.8. Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2021 erstattete die Auftraggeberin ergänzendes Vorbringen. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass der Antragstellerin die Antragslegitimation fehle, weil ihr Angebot auszuscheiden gewesen wäre. Die Namhaftmachung eines Mitarbeiters der Subunternehmerin als wirtschaftlichem Projektleiter widerspreche Punkt 3.3 in Kapitel A der Verfahrensunterlagen 1. Stufe. In Formblatt F4 „Schlüsselpersonal“ habe die Antragstellerin einen Mitarbeiter eines in Formblatt F3 namhaft gemachten Subunternehmers als kaufmännischen Projektleiter namhaft gemacht. Die Antragstellerin habe daher den Ausscheidensgrund des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 verwirklicht. In Punkt 3.5, Rz 42 in Kapitel C der Verfahrensunterlagen 2. Stufe sei festgelegt, dass der kaufmännische Projektleiter Ansprechpartner in allen kaufmännischen und vertraglichen Angelegenheiten sei. Im Konzept „Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung“ im Letztangebot der Antragstellerin sei vorgesehen, dass der Objektleiter als „zentrale befugte Ansprechperson(
- en)für die Auftraggeberin“ vorgesehen sei. Darin sei auch vorgesehen, dass das Aufgabengebiet des Projektleiters „Controlling“, „organisatorische Themen“ und „Teilnahme an JF-Terminen“ umfasse. Er sei für „Abweichungen“, „Änderungswünsche“, „organisatorische Themen“ und als „Eskalationsstufe“ vorgesehen. Die Aufgabenteilung zwischen Projektleiter und Objektleiter widerspreche somit den Vorgaben der Ausschreibung. Das Angebot der Antragstellerin sei daher gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 auszuscheiden und der Nachprüfungsantrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen. Die Auftraggeberin hält die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zurück-, in eventu Abweisung der Anträge der Antragstellerin und Ausnahme näher bezeichneter Teile des Vergabeakts von der Akteneinsicht aufrecht. 9. Am 14. Jänner 2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf: Um 13:18 verlässt die in Aussicht genommen Zuschlagsempfängerin den Verhandlungssaal. IIII , Rechtsvertreter der Antragstellerin: Zum geltend gemachten Ausscheiden unseres Angebots ist anzumerken, dass sich der Ausscheidungsgrund aus dem Vergabeakt ergeben muss. Wenn ein Ausscheidungsgrund derart kurz vor der Verhandlung geltend gemacht wird, spricht es dafür, dass die Angebotsprüfung nicht abgeschlossen ist. Zum ersten Ausscheidungsgrund ist vorzubringen, dass es um die Wahrnehmung einer Schlüsselfunktion geht. Der Kaufmännische Projektleiter gehört einer anderen Gesellschaft als dem Mitglied der Bietergemeinschaft an. Anfang Mai 2020 bei der Abgabe der Teilnahmeanträge war der Kaufmännische Projektleiter noch Mitarbeiter des Mitglieds der Bietergemeinschaft. Mit 3.6.2020 erfolgte eine Spaltung. Der Teilbetrieb technische Dienstleistungen wurde vom Unternehmen des Mitglieds der Bietergemeinschaft abgespalten und in eine andere Gesellschaft eingebracht. Dabei fand eine Gesamtrechtsnachfolge ex lege statt. Mit 3.6.2020 ist daher der Teilbetrieb Technische Dienstleistungen auf die nunmehrige Subunternehmerin übergegangen. Im Erstangebot vom 27.8.2020 war diese bereits als Subunternehmerin genannt. Mag. Gregor Stickler, Rechtsvertreter der Auftraggeberin: Die Ausscheidungsgründe sind im Vergabeakt dokumentiert und offensichtlich. Das Angebot der Antragstellerin kommt für einen Zuschlag nicht in Betracht. Deshalb hat die Auftraggeberin von einer Ausscheidung abgesehen. Es liegt auch kein Grund für einen Widerruf für das Vergabeverfahren oder für das Ausscheiden der anderen Angebote vor. Aus den von der Antragstellerin vorgebrachten Umständen ergibt sich keine Änderung hinsichtlich der zwingenden Ausscheidung des Angebotes. Faktum ist, dass die Projektleitung gemäß dem letzten Angebot der Antragstellerin an eine Subunternehmerin ausgelagert werden soll. Dies ist nach den Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen unzulässig. Dass diese Subunternehmerin möglicherweise Monate zuvor von dem Mitglied der Bietergemeinschaft unter der Gesamtrechtsnachfolge gespalten wurde, ändert daran nichts. Zum anderen wäre nunmehr zu prüfen, ob die Antragstellerin noch über die entsprechende Leistungsfähigkeit und Befugnis zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung verfügt, da sie ja nur die Leistung der kaufmännischen Projektleitung an einen Subunternehmer auslagern will und nach ihrem eignen Vorbingen die für die Erfüllung auftragsrelevanten Ressourcen an einen Dritten abgespalten hat. Diese Prüfung kann, da das Angebot der Antragstellerin nicht in Betracht kommt, unterbleiben. Bis zum heutigen Tage wurde die Auftraggeberin nicht von der erfolgten Abspaltung des Teilbetriebes informiert. Der Projektleiter wurde in der Teilnahmephase noch gar nicht namhaft gemacht. IIII : In den Teilnahmebedingungen ist gefordert, dass der künftige Auftragnehmer die Leistung der Projektleitung eigenständig erbringt. Dieser Forderung wird seitens der Antragstellerin jedenfalls entsprochen, weil dann die BBBB Teil der Auftragnehmerin wäre. Es wurde zurecht von der Auftragnehmerin gesagt, dass man die Eignung der Antragstellerin prüfen müsste. Eine derartige Prüfung obliegt alleine der Auftraggeberin und nicht der Vergabekontrolle. Die Antragstellerin sieht eine derartige Eignungsprüfung nach Rückkehr in die Phase der Angebotsprüfung mit Interesse entgegen. Entsprechende Patronatserklärungen existieren. Mag. Gregor Stickler: Alle Angebote wurden von der Antragstellerin (und somit auch von der BBBB , als Bietergemeinschaftsmitglied) gelegt. Dies erfolgte nach Abspaltung des betreffendes des Betriebsteils. Es ist somit weiterhin offensichtlich, dass der Projektleiter nicht vom künftigen Auftragnehmer gestellt wird. Eine zivilrechtliche Annahme des vorliegenden Angebotes käme ausschließlich an die Bietergemeinschaft und nicht an den Subunternehmer in Frage. Die von der Antragstellerin angeregte Prüfung der Leistungsfähigkeit wäre nur dann erforderlich, wenn die Antragstellerin für einen Zuschlag in Aussicht genommen wäre. Vorsitzender Richter: Nachdem der Ausscheidungsgrund bereits im Prüfbericht auf Seite 24 festgehalten ist, wäre das Angebot der Antragstellerin auch förmlich auszuscheiden gewesen, weil das Kriterium Preis 40% der zu vergebenden Punkte ausmacht, auf einer Rechnung mit Hilfe des niedrigsten Angebotspreises beruht und die Antragstellerin mit Abstand das billigste Angebot gelegt hat. Wäre daher das Angebot der Antragstellerin nach dem Ausscheiden nicht mehr in die Bewertung der Angebote einzubeziehen gewesen, hätte die Angebotsbewertung andere Punktezahlen im Kriterium Preis ergeben. Mag. Gregor Stickler: Im Konkreten Fall würde das an der Reihung der Angebote nichts ändern. IIII : Im Schriftsatz vom 12.1.2021 behauptet die Auftraggeberin des Weiteren erstmals, dass die Antragstellerin deshalb auszuscheiden sei, weil in ihrem Angebotskonzept die zentrale Kommunikation rund um den Dienstleistungsvertrag dem Objektleiter zugewiesen werde. Darin liege eine Ausschreibungswidrigkeit. Eine Ausschreibungswidrigkeit kann jedoch nur dann vorliegen, wenn (A) eine unmissverständliche Ausschreibungsfestlegung gegeben ist und (B) ohne jeglichen Zweifel der Bieter sein Abgehen von der Ausschreibung zum Ausdruck gebracht hat. Beides liegt gegenständlich nicht vor. Zum einen wird in der von der Auftraggeberin angeführten Bestimmung des Leistungsvertrages nicht gefordert, dass ausschließlich der Kaufmännische Projektleiter als diesbezügliche Ansprechperson zu fungieren hat. Im Gegenteil ergibt sich sogar aus dem Leistungsverzeichnis, dass im täglichen Betrieb der Objektleiter und sein Stellvertreter gegenüber der Auftraggeberin aufzutreten haben. Im Angebot der Antragstellerin ist nun jedenfalls vorgesehen, dass der Kaufmännische Projektleiter im Hinblick auf Vertragliche Angelegenheiten verantwortlich ist, entsprechend den Ausschreibungsvorgaben fungiert jedoch die Objektleitung als Zentrale Ansprechstelle vor Ort. Dies ist auch insofern schlüssig, als in der Ausschreibung für die Objektleitung eine zwingende Vorortpräsenz vorgegeben wird, nicht jedoch für die Projektleitung. Hätte die Auftraggeberin diesbezüglich einen Zweifel gehabt, hätte sie vor der Zuschlagsentscheidung, somit in der Phase der Angebotsprüfung, die Antragstellerin entsprechend der Rechtsprechung um Aufklärung auffordern müssen. Mag. Gregor Stickler: Die Antragstellerin hat in ihrem Angebot unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Objektleiter für die zentrale Kommunikation zu allen Themen rund um den Dienstleistungsvertrag vorgesehen ist. Es liegt damit ein evidenter Verstoß gegen die Ausschreibungsbestimmungen vor. Eine Aufklärung durch die Antragstellerin in dem Sinne, dass sie von dem Inhalt ihres Angebotes nachträglich abgeht, käme aus vergaberechtlichen Gründen nicht in Frage. IIII : Findet sich dieser unmissverständliche Ausscheidungsgrund im Vergabeakt? Mag. Gregor Stickler: Ja, es ergibt sich klar aus dem Vergabeakt. Die Verhandlung wird um 14:27 unterbrochen und um 14:34 wieder fortgesetzt. Die in Aussicht genommen Zuschlagsempfängerin betritt um 14:34 wieder den Verhandlungssaal. Mag. Gregor Stickler: In Replik auf die Stellungnahme der Antragstellerin vom 12.1.2020 erstattet die Auftraggeberin (in der Folge auch „AG“) folgendes Vorbringen: Soweit nicht anders angeführt, wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Ad Pkt. 2. a., b. und c.: Die Zusammensetzung der Bewertungskommission wurde allen Bietern gleichartig zu Beginn des Bewertungstermins von FFFF mündlich mitgeteilt. Es gab daher kein Ungleichgewicht im Informationsfluss gegenüber den Bietern. Die Bewertungskommission besteht aus entsprechend fachkundigen Personen, was die Antragstellerin offenbar anerkennt. Diese haben die Bewertung einwandfrei vorgenommen. Eine Videoaufzeichnung der Bieterpräsentationen ist nicht erfolgt. Ad Pkt. 3. a. und b.: Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wurde durch entsprechend qualifizierte Fachleute ordnungsgemäß geprüft und als angemessen befunden. Es handelt sich gegenständlich um eine komplexe Dienstleistung für ein komplexes Gebäude, bei der eine Kalkulation rein auf Basis von „Benchmarks“ anderer Gebäude ungeeignet ist. Dass kein „Überpreis“ vorliegt, ergibt sich aus der im Vergabeakt dokumentierten Kostenschätzung, die auf Basis der ausgeschriebenen Leistung und der Erfahrungen, die seit 2016 mit dem Modul 1 gesammelt wurden, erstellt wurde, und wird auch aus anderen vorliegenden Angeboten indiziert. Ad Pkt. 3. c.: GGGG hat sein Dienstverhältnis mit der AAAA beendet, arbeitet seit Dezember 2020 für die Auftraggeberin und ist auf Seiten der Auftraggeberin nicht mit dem gegenständlichen Vergabeverfahren befasst. Seine möglichen persönlichen Einschätzungen zum Personaleinsatz sind der Auftraggeberin weder bekannt noch relevant. Ad Pkt. 4. a.: Die Auftraggeberin betont, dass die Mitarbeiter der Antragstellerin keineswegs „abgekanzelt“ wurden. Im Gegenteil wurde das Angebot durchwegs „positiv“ bewertet, beispielsweise in den Subkriterien 1 und 3 mit dem zweitbesten Erfüllungsgrad. Die Bewertungskommission hat ihre Beurteilung entsprechend dem im Zuschlagsschema vorgegebenen Bewertungsraster durchgeführt und demnach jenen Erfüllungsgrad vergeben, der nach ihrer Beurteilung diesem Bewertungsraster entspricht. Zu bewerten war dabei das vorliegende Angebot der Antragstellerin und nicht das Unternehmen oder die Unternehmens-Referenzen der Antragstellerin. Ad Pkt. 4. b.: Es ist nicht korrekt, dass alle Mitglieder der Bewertungskommission im Subkriterium 4 gleiche Noten vergeben hätten. Jedes Mitglied der Bewertungskommission hat seine Bewertung autonom gem. den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen vorgenommen. Ad Pkt. 4. c. und d.: Die Auftraggeberin hat einen Ressourcen- und Kostenanschlag auf Basis des bestehenden Leistungsverzeichnisses erstellt. Dieser ist im Vergabeakt dokumentiert. Bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses wurden der hohe Standard des technischen FM und die Besonderheiten der zu betreuenden Gebäude berücksichtigt, wobei insbesondere auch die Erfahrungen aus dem Modul 1 berücksichtigt wurden. Der MED CAMPUS weist eine hohe Komplexität und verschiedene Besonderheiten auf. ZB beträgt der Anteil an Laborflächen in den Sicherheitsstufen 1 und 2 rund 30 %, zusätzlich gibt es Laborbereiche mit der Sicherheitsstufe 3; Es befinden sich sämtliche Lehrstühle des Nicht Klinischen Bereichs am MED CAMPUS insbesondere auch das Institut der Pathologie und das Institut der Hygiene, d.h. Bereiche die unmittelbar in der Patientenversorgung tagtäglich Befundungen durchführen müssen, weiters befinden sich spezielle Einrichtungen („Core Facilities“) in den Gebäuden wie z.B. eine Tierversuchseinrichtung, ein Radionuklidlabor und ein Magnetresonanzlabor. Das Gebäude ist überdies als einziges derartiges Laborgebäude ÖGNI-zertifiziert. Diese Zertifizierung stellt ua auf eine hohe Nutzerqualität ab. Es handelt sich sohin um keine Standard-Gebäude und keine Standard-Leistung. Dies erfordert eine entsprechende Kalkulation auf Basis des Leistungsverzeichnisses sowie der konkreten Anforderungen der Gebäude. Aus dem Leistungsverzeichnis, aber auch aus der Gewichtung des Zuschlagsschemas ist der hohe Qualitätsanspruch der Auftraggeberin klar ersichtlich. Im Zuge der Ortsbesichtigungen wurden keine verbindlichen Auskünfte erteilt (siehe das Protokoll und die Regelungen in Pkt. 5.2. in Kapitel A der Verfahrensunterlagen der 2. Stufe). Es wurden von der Auftraggeberin insbesondere auch keine Äußerungen der Mitarbeiter der Antragstellerin bestätigt. Ad Pkt. 4. e.: In Hinblick auf die Zwischenangebote wurden allen Bietern die gleichen Informationen in gleicher Art und Weise zur Verfügung gestellt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin von allen Bietern die niedrigsten Ressourcen angeboten hat. Die Vorgabe von Mindestressourcen durch die Auftraggeberin ist erfolgt, um einen Mindeststandard sicherzustellen. Dass die Erfüllung der Mindestanforderungen nicht automatisch zu einer Bewertung mit der Bestnote führt, versteht sich von selbst. Das Angebot der Antragstellerin wurde im Subkriterium „Personalressourcen“ mit der drittbesten Note „ausreichend erfüllt“ bewertet und die angebotenen Personalressourcen wurden demnach offenkundig nicht als „nicht genügend“, sondern im Gegenteil als „ausreichend“ und „in weiten Teilen inhaltlich zufriedenstellend“ beurteilt. Die Quantität der angebotenen Ressourcen stellte dabei nur einen Aspekt in der Begründung dar. Ad Pkt. 4. f.: Zu den Ausführungen der Antragstellerin, wonach ein personeller Mehraufwand in der Phase der Inbetriebnahme nicht notwendig sei, ist Folgendes anzuführen: Die Erfahrung der Auftraggeberin (insbesondere mit dem Modul 1) hat gezeigt, dass sowohl im Zuge der Phasen der Übernahme und Inbetriebnahme von komplexen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen als auch im Anschluss daran, in den ersten Jahren des Regelbetriebs ein erhöhter Personalaufwand besteht (siehe dazu auch S. 18 unserer Stellungnahme vom 18.12.); dieser liegt jedenfalls höher als der Personalaufwand, der während des folgenden jahrelangen laufenden Routinebetriebs gegeben ist. Die diesbezüglichen Herausforderungen sind im Leistungsverzeichnis umfassend abgebildet. Das Angebot der Antragstellerin ist das einzige Angebot, das ab Beginn des Regelbetriebs einen linearen Ressourceneinsatz aufweist. Zu den Ausführungen der Antragstellerin, wonach der Leistungsaufwand für den Projektleiter in ihrem Angebot eher großzügig bemessen sei, ist ergänzend zum bisherigen Vorbringen zu bemerken, dass der Projektleiter nach dem Angebot der Antragstellerin auch nur Teile der in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Aufgaben übernimmt und das Angebot somit diesbezüglich nicht dem ausgeschriebenen Leistungsverzeichnis entspricht. Ad Pkt. 5. b.: Die Antragstellerin hat vorgebracht, dass die fachliche Verfahrensunterstützung befangen sei. Diesen Umstand hätte sie ab der Mitteilung über die Identität der fachlichen Verfahrensunterstützung, die in den Verfahrensunterlagen bereits zur ersten Stufe erfolgt ist, geltend machen können. Angesichts des Vorbringens der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin aus den Gesprächen, die sie selbst mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin geführt hat, sehr wohl von der Beteiligung dieser am Vergabeverfahren wusste. Im Übrigen wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Mag. Gregor Stickler: Die Gesamtbewertungssumme ist nicht der 4-fache Jahreswert, sondern werden darin Preise, die für die Jahre 2021-2028 angeboten wurden, über eine Formel aufgenommen. Der Kostenanschlag als Beilage zum Vergabevermerk stellt die Kostenschätzung unter Berücksichtigung der Gewichtungen wie in Preisblatt dar. Punkt 3.4 im Kapitel A ist so zu verstehen, dass die Verfahrensunterlagen erster Stufe in der zweiten Stufe weitergelten, soweit ihnen nicht derogiert wird. Vorsitzender Richter: Festgehalten wird, dass Punkt 3.3 in Kapitel A erste Stufe, Punkt C.2.1 und C.3 im Kapitel D Leistungsverzeichnis, sowie Punkt 1.3.2 und 3.5 im Kapitel C – Leistungsvertrag Aussagen über die Aufgaben von Projektleiter und Objektleiter enthalten. Mag. Gregor Stickler: Es gibt eine Ressourcenschätzung der Auftraggeberin und diese ist im Vergabeakt dokumentiert. Im Kostenanschlag, der die Beilage zum Vergabevermerk ist, ist eine Ressourcenschätzung enthalten. Mag. Gregor Stickler: Es wurden für manche Leistungen von der Auftraggeberin Mindeststunden vorgegeben. Die maßgeblichen Festlegungen dazu finden sich in der Einladung zur Legung der Letztangebote. Mag. Gregor Stickler: Die Vorgaben für die Rufbereitschaft sind im Leistungsverzeichnis im Punkt G.3. enthalten. Auch in B.1.1. FFFF , Mitarbeiterin der Auftraggeberin: Der Unterschied zwischen Brandschutzbeauftragten und Brandschutzwart besteht in der Ausbildung und den Aufgaben. Ein Brandschutzwart kontrolliert gewisse Dinge und ein Brandschutzbeauftragter ist übergeordnet. Brandschutzwarte müssen ihre Ausbildung alle 5 Jahre erneuern. Grundlage ist die Technische Richtlinie vorbeugender Brandschutz – TRVB 117. Mag. Gregor Stickler: In den Ausschreibungsunterlagen gibt es unter den Punkten C.5 und E.2 Aussagen über eine Konformitätserklärung. Mag. Gregor Stickler: Es wird nur das bewertet, das über die Mindestanforderungen an die Leistung hinausgeht. Ein Angebot, das die Mindestanforderungen nicht erfüllt, wäre auszuscheiden. HHHH , Mitarbeiter eines Mitglieds der Antragstellerin: Im zweiten Aufklärungsgespräch wurden Synergien aus den Rollen als Errichtern und Vermieterin des Gebäudes und Bieterin besprochen. IIII : Eine Schwestergesellschaft der BBBB führt die örtliche Bauaufsicht bei der Neuerrichtung der verfahrensgegenständlichen Gebäude. HHHH : Herr IIII ist seit 2011 bei der AAAA angestellt. Er war die letzten 2 Jahre bis laufend im technischen Objektmanagement auf Vermieterseite, tätig. Er hat bei der AAAA im am 4.4. 2011 als Service-Techniker auf der XXXX begonnen und auf Mieterseite gearbeitet. Von 8.10.2012 bis 31.12.2018 war er als Objektleiter bei der XXXX tätig. HHHH : Herr IIII ist seit 2011 bei der AAAA angestellt. Er war die letzten 2 Jahre bis laufend im technischen Objektmanagement auf Vermieterseite, tätig. Er hat bei der AAAA im am 4.4. 2011 als Service-Techniker auf der römisch 40 begonnen und auf Mieterseite gearbeitet. Von 8.10.2012 bis 31.12.2018 war er als Objektleiter bei der römisch 40 tätig. Die Parteien bringen nichts mehr vor. Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG 2018 wegen Entscheidungsreife für geschlossen.Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG 2018 wegen Entscheidungsreife für geschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1 Die Medizinische Universität Graz schreibt unter der Bezeichnung „MED CAMPUS – Technische Betriebsführung HBK Modul 1, Modul 2 und Anatomie“ einen Dienstleistungsauftrag über die technische Betriebsführung mit den CPV-Codes 50700000-2 – Reparatur und Wartung von Einrichtungen in Gebäuden, 71315000-9 – Haustechnik und 50800000-3 – Diverse Reparatur- und Wartungsdienste in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert liegt mit € 4.000.000 ohne USt zwischen dem Zehn- und Zwanzigfachen des Schwellenwerts für vier Jahre. Der Kostenanschlag für zehn Jahre beträgt € 9.324.370,74. Vergebende Stelle ist die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich per Kerndaten am 29. März 2020 zur Zahl 76011-11 und unionsweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. März 2020 zur Zahl 2020/S 064-153279. (Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.2 Die BBBB ist zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragen. Am 1. Juli 2020 wurde die Spaltung laut Generalversammlungsbeschluss vom 3. Juni 2020 zur Aufnahme in die EEEE FN XXXX , durch Übertragung des Teilbetriebes technische Dienstleistungen gemäß Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 3. Juni 2020 im Firmenbuch eingetragen. Dieser Antrag langte am 9. Juni 2020 beim Firmenbuchgericht ein. Die vollständig einbezahlte Stammeinlage beträgt € 1.712.000 und wird zur Gänze von der JJJJ , FN XXXX , gehalten. (Firmenbuchauszug zu FN XXXX Beilage ./3 zur Verhandlungsschrift OZ 23Z)1.2 Die BBBB ist zu FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragen. Am 1. Juli 2020 wurde die Spaltung laut Generalversammlungsbeschluss vom 3. Juni 2020 zur Aufnahme in die EEEE FN römisch 40 , durch Übertragung des Teilbetriebes technische Dienstleistungen gemäß Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 3. Juni 2020 im Firmenbuch eingetragen. Dieser Antrag langte am 9. Juni 2020 beim Firmenbuchgericht ein. Die vollständig einbezahlte Stammeinlage beträgt € 1.712.000 und wird zur Gänze von der JJJJ , FN römisch 40 , gehalten. (Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 Beilage ./3 zur Verhandlungsschrift OZ 23Z) Die EEEE ist zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragen. Am 1. Juli 2020 wurde die Spaltung zur Aufnahme eines Vermögensteils der BBBB , FN XXXX und zwar des Teilbetriebs technische Dienstleistungen gemäß Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 3. Juni 2020 im Firmenbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde eine Kapitalerhöhung um € 1.677.000 zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme eingetragen, sodass die vollständig einbezahlte Stammeinlage nunmehr € 1.712.000 beträgt und zur Gänze von der JJJJ , FN XXXX gehalten wird. Dieser Antrag langte am 9. Juni 2020 beim Firmenbuchgericht ein. (Firmenbuchauszug zu FN XXXX Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift OZ 23Z)Die EEEE ist zu FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragen. Am 1. Juli 2020 wurde die Spaltung zur Aufnahme eines Vermögensteils der BBBB , FN römisch 40 und zwar des Teilbetriebs technische Dienstleistungen gemäß Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 3. Juni 2020 im Firmenbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde eine Kapitalerhöhung um € 1.677.000 zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme eingetragen, sodass die vollständig einbezahlte Stammeinlage nunmehr € 1.712.000 beträgt und zur Gänze von der JJJJ , FN römisch 40 gehalten wird. Dieser Antrag langte am 9. Juni 2020 beim Firmenbuchgericht ein. (Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift OZ 23Z) 1.3 Die CCCC , die Medizinische Universität Graz, und die AAAA Wien, scheinen auf der Kundenliste der DDDD auf. (Kundenliste der DDDD https://www. XXXX /, zuletzt abgefragt am 14. Jänner 2021)1.3 Die CCCC , die Medizinische Universität Graz, und die AAAA Wien, scheinen auf der Kundenliste der DDDD auf. (Kundenliste der DDDD https://www. römisch 40 /, zuletzt abgefragt am 14. Jänner 2021) 1.4 Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 ließ die Auftraggeberin ua die Antragstellerin und die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin zur zweiten Verfahrensstufe zu und stellte die Verfahrensunterlagen der zweiten Stufe in Aussicht. (Zulassung zur zweiten Stufe vom 22. Juni 2020 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.5 Die Teilnahmeunterlagen vom 27. März 2020 lauten auszugsweise: „… Verfahrensunterlagen 1. Stufe Kapitel A – Verfahrensordnung Fassung vom 27.03.2020 … 3. BewerberInnen, BewerberInnengemeinschaften, SubunternehmerInnen … 3.3. SubunternehmerInnen Als SubunternehmerInnen gelten Unternehmer, die Teile des an die/den BewerberIn als AuftragnehmerIn erteilten Auftrages ausführen, einschließlich aller Sub-SubunternehmerInnen der SubunternehmerInnenkette. Die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine SubunternehmerInnenleistung. … Jedenfalls durch den künftigen Auftragnehmer selbst zu erbringen sind – die übergeordnete Projektleitung des AN sowie – die Objektleitung in den genannten Objekten des MED CAMPUS. Diese Leistungen dürfen daher nicht an Subunternehmer vergeben werden. …“ (Teilnahmeunterlagen vom 27. März 2020 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.6 Die Antragstellerin nennt in ihrem Erstangebot vom 26. August 2020 im Formblatt „F3 – Angaben zur/zum BieterIn und zu einem beteiligten Unternehmen“ die EEEE als Subunternehmerin. Als ihre Subunternehmerleistung ist „Kaufmännischer Projektleiter“ angegeben. Weiters macht sie im Formblatt „F4 – Angaben zum Schlüsselpersonal“ IIII , Mitarbeiter der AAAA als technischen Objektleiter und MMMM , Mitarbeiter der EEEE , als kaufmännischen Projektleiter namhaft. (Erstangebot der Antragstellerin vom 26. August 2020 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.7 Die Verfahrensunterlagen vom 6. Juli 2020 zur Abgabe der Erstangebote lauten wie folgt, so weit sie für die Abgabe der Letztangebote noch gegolten haben: „… Ausschreibungsunterlagen Kapitel A – Grundlagen und Verfahrensordnung Version 1.0 / Fassung vom 06.07.2020 … 3. Grundlegende Regelungen zum Verfahren … 3.4. Weitergeltung der bisherigen Festlegungen Die vorliegenden Verfahrensunterlagen der 2. Stufe basieren auf der Bekanntmachung, den Verfahrensunterlagen der 1. Stufe (Teilnahmeunterlagen) und den weiteren Festlegungen der AG und ergänzen und präzisieren diese im Hinblick auf das vorliegende Vorhaben. Insoweit zwischen diesen Verfahrensunterlagen der 2. Stufe und anderen, diesen Verfahrensunterlagen der 2. Stufe zeitlich vorangehenden Informationen Widersprüche auftreten, gehen die Verfahrensunterlagen der 2. Stufe vor. … 5. Ablauf des weiteren Verfahrens … 5.6. Prüfung der Angebote Die AG lässt zunächst eine Prüfung der eingereichten Angebote durch die nachstehende fachliche Verfahrensbegleitung durchführen: – DDDD (fachliche Prüfung/Preisprüfung), – Schramm Öhler Rechtsanwälte OG (rechtliche/formelle Prüfung). In jeder Angebotsrunde werden die eingelangten Angebote formal und inhaltlich geprüft. Zur Überprüfung der Preisangemessenheit behält sich die AG das Recht vor, in die Kalkulation der/des Bieterin/Bieters Einsicht zu nehmen bzw. Kalkulationsunterlagen von der/dem BieterIn anzufordern. Die AG kann im Rahmen der ersten Angebotsrunde von der vollständigen Preisprüfung absehen. Die/der BieterIn ist verpflichtet, der AG auf Aufforderung alle für die Beurteilung ihres/seines Angebots notwendigen zusätzlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. … 5.8. Verhandlungsrunde, zweite Angebotsrunde In der Folge wird mit jeder/jedem BieterIn, deren/dessen Angebot nicht ausgeschieden wurde, und deren/dessen Angebot nach einem allfälligen „Short-Listing“ zum weiteren Verfahren zugelassen ist, eine Verhandlungsrunde durchgeführt werden (diese kann aus einem oder mehreren Verhandlungsgesprächen bestehen). Nach Abschluss dieser Verhandlungsrunde kann die AG Änderungen oder Anpassungen in den Verfahrensunterlagen der 2. Stufe bekannt geben und den BieterInnen die Möglichkeit geben, angepasste bzw. verbesserte Angebote zu legen (zweite Angebotsrunde). 5.9. Weitere Verhandlungen / Angebotsrunden Aus heutiger Sicht der AG wird die zweite Angebotsrunde gleichzeitig auch die Letztangebotsrunde (‚Last Offer‘) darstellen. Die AG behält sich jedoch vor, ggf. (nach vorheriger Ankündigung) zusätzlich eine Zwischenangebotsrunde durchzuführen. Diese Entscheidung sowie die Entscheidung, ob und wie viele weitere Verhandlungs- und Angebotsrunden durchgeführt werden, obliegt der AG. Die AG wird diese Entscheidung jeweils rechtzeitig vor Legung der Angebote ankündigen. Die AG behält sich zudem vor, von der angeführten Vorgangsweise (auch nach Durchführung) aus wichtigen Gründen abzuweichen und daher (auch nachträglich) die Entscheidung zu treffen, weitere Verhandlungs- und/oder Angebotsrunden durchzuführen. Die AG behält sich zudem vor, im Anschluss an die letzte allgemeine Angebotsrunde (‚Last Offer‘) Schlussverhandlungen mit der/dem BieterIn des bestbewerteten Angebots durchzuführen. 5.10. Ablauf und Gegenstand von Verhandlungen Die AG wird die BieterInnen rechtzeitig schriftlich zu den Verhandlungen einladen. Zweck der Verhandlungen ist die Erzielung eines optimalen Ausschreibungsergebnisses. Gegenstand der Verhandlungen können daher insbesondere das Angebot, der Leistungsinhalt und die Leistungsbedingungen sowie Optimierungspotentiale sein. Aufklärungen in Hinblick auf das Angebot der/s Bieterin/s können im Zuge von Verhandlungen (oder auch in gesonderten Aufklärungsgesprächen) geführt werden. Die AG kann den Gegenstand der Verhandlungen im Zuge des weiteren Vergabeverfahrens näher einschränken. Mit Abgabe der Angebote verpflichten sich die BieterInnen, während der Verhandlungsphase zügig mit der AG zu verhandeln und zu diesem Zweck die erforderlichen Fachleute und Entscheidungsträger zur Verfügung zu halten. Die AG behält sich vor, die Verhandlungen mit einer/m BieterIn, die/der sich trotz Abmahnung nicht an diese Zusage hält, abzubrechen. Eine Verhandlungsrunde kann aus einem oder mehreren Verhandlungsgesprächen bestehen. Der AG kommt das Recht zu, Verhandlungstermine festzusetzen, Vorgaben in Hinblick auf Verhandlungsthemen zu machen und die Größe des an einer Verhandlung teilnehmenden Verhandlungsteams zu beschränken. Dabei wird die AG nach sachlichen Maßstäben vorgehen. 5.11. Angebotspräsentation und Bewertung der Angebote Die BieterInnen haben mit ihren Angeboten folgende näher definierte bewertungsrelevante ‚Qualitätsunterlagen‘ vorzulegen, die als Grundlage für eine Präsentation dienen: − Konzept ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ (siehe Pkt. 1.2.2., Kapitel B) − Konzept ‚Personalressourcen‘: Formblatt F5 ‚Ressourcenplanung‘ ggf. samt Erläuterung (siehe Pkt. 1.2.3., Kapitel B), − Konzept ‚Schlüsselpersonal‘ samt Formblatt F4 ‚Schlüsselpersonal‘ (siehe Pkt. 1.2.4., Kapitel B). Nähere Informationen dazu sind in Kapitel B (Zuschlagsschema) enthalten. Im Zuge eines Präsentationstermins werden die BieterInnen diese Qualitätsunterlagen (qualitativer Angebotsteil) zu präsentieren und dazu auch Fragen zu beantworten haben. Als Grundlage der Präsentation dient jene Fassung der Qualitätsunterlagen, die von den BieterInnen in der letzten Angebotsrunde vorgelegt wird. Die Angebote werden sodann nach dem Zuschlagsschema (siehe dazu Kapitel B) bewertet. Die Qualitätsunterlagen sind (in einer ersten Fassung) auch bereits mit dem Erstangebot vorzulegen. Nähere Informationen dazu sind in den Kapiteln B (Zuschlagsschema) enthalten. BieterInnen, deren Angebote nach den Ergebnissen der Angebotsprüfung auszuscheiden sind, oder die nach einem „Short-Listing“ nicht zum weiteren Verfahren zugelassen sind, werden nicht zur Präsentation zugelassen. Die Angebote werden nach dem Zuschlagsschema (siehe Kapitel B) bewertet: − Im Kriterium ‚Preis‘ wird aus den angebotenen Preisen eine Gesamtbewertungssumme anhand der in Pkt. 1.1. (Kapitel B) festgelegten Formel gebildet und bewertet. − Im Kriterium ‚Qualität‘ werden bestimmte qualitative Aspekte des Angebots kommissionell bewertet. Siehe dazu Pkt. 1.2.(Kapitel B). Es ist vorgesehen, dass die Präsentation und Bewertung einmalig – voraussichtlich im Zuge der letzten allgemeinen Angebotsrunde – stattfindet. Die AG kann von dieser ‚Einmaligkeit‘ aus sachlichen Gründen abweichen; zum Beispiel dann, wenn wesentliche Änderungen der Anforderungen erfolgen. Angebote von BieterInnen, die nach den Ergebnissen der Angebotsprüfung auszuscheiden sind, werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Nähere Informationen zu Zeitpunkt und Ablauf der Präsentation und der Bewertung sind in Kapitel B (Zuschlagsschema) enthalten. … 6. Das Angebot: Regelungen zum Angebot … 6.3. Vorgaben zum Schlüsselpersonal Die/Der BieterIn hat im Formblatt F4 ‚Schlüsselpersonal‘ folgende Schlüsselpersonen namhaft zu machen: – technischeR ObjektleiterIn (OL), – kaufmännischeR ProjektleiterIn (PL). Eine Doppelnennung einer Person ist nicht zulässig. Die namhaft gemachten Schlüsselpersonen haben an der mündlichen Präsentation verpflichtend teilzunehmen. … Verfahrensunterlagen 2. Stufe Kapitel B – Zuschlagsschema Version 1.0 vom 06.07.2020 … 1. Zuschlagskriterien Die AG wird das bestbewertete Angebot durch einen Vergleich der Angebote nach folgendem Zuschlagsschema ermitteln: Zuschlagskriterien Subkriterien Siehe Pkt. Punkte je Subkriterium Punkte gesamt Bewertungsgrundlage ‚Preis‘ - 1.1 - 400 ‚Gesamtbewertungssumme‘ gemäß Preisblatt ‚Qualität‘ 1 Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung 1.2.2 100 600 Jeweiliges Konzept gemäß Pkt. 1.2.2, 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.5 sowie mündliche Präsentation 2 Personalressourcen 1.2.3 200 3 Schlüsselpersonal 1.2.4 150 4 Hearing 1.2.5 150 Summe 1000 An erste Stelle wird jenes Angebot gereiht, das nach diesem Zuschlagsschema die höchste Punkteanzahl erreicht. Die durch die/den BieterIn erreichte Gesamtpunktzahl wird durch Addition der in den einzelnen Kriterien erreichten Punkte ermittelt. Im Einzelnen werden diese Kriterien wie folgt zur Bewertung der Angebote angewandt: 1.1. Preis Die Bewertung des Zuschlagskriteriums Preis erfolgt für jedeN BieterIn – wie im Folgenden dargestellt – auf Basis der ‚Gesamtbewertungssumme‘. Aus den von der/dem BieterIn angebotenen Preisen bzw. Konditionen wird im Preisblatt (Formblatt F2) automatisch die ‚Gesamtbewertungssumme‘ errechnet. Jenes Angebot, das die geringste Gesamtbewertungssumme (GSmin) aufweist, erhält 400 Punkte. Die anderen Angebote erhalten in jenem Verhältnis weniger Punkte, in dem die jeweilige Gesamtbewertungssumme (GSAngebot) von der geringsten Gesamtbewertungssumme (GSmin) abweicht. Den jeweiligen Angeboten werden gemäß folgender Formel Punkte zugeordnet: Mit dem dargestellten Zuschlagskriterium ‚Preis‘ können maximal 400 Punkte erreicht werden. Die Punktezahl wird auf die zweite Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. 1.2. Qualität 1.2.1. Einleitung Die Qualität des Angebots der Bieterin/des Bieters wird im Zuge einer mündlichen Präsentation bewertet. Dazu hat die/der BieterIn mit ihrem/seinem Angebot nachfolgend beschriebene Konzepte abzugeben. Neben den Inhalten der Konzepte werden auch die mündlichen Ausführungen der VertreterInnen der Bieterin/des Bieters bewertet. Im Anschluss an jede Angebotslegung findet eine (Vor-)Prüfung dieser Unterlagen statt. Die AG behält sich vor, auf Basis der Erstangebote ein ‚Short-Listing‘ vorzunehmen (siehe dazu auch näher Punkt 5.7 in Kapitel A). In diesem Fall erfolgt die Bewertung (nur) nach dem Zuschlagskriterium ‚Preis‘ und den Subkriterien 1 bis 3 aus dem Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ auf Basis der schriftlich vorgelegten Qualitätsunterlagen (Konzepte in den Subkriterien 1 bis 3) im Rahmen einer subjektiv-autonomen Bewertung durch eine von der AG eingesetzte fachkundige Bewertungskommission unter (sinngemäßer) Anwendung der Regelung in Punkt 1.3.3; da in diesem Fall lediglich 450 Punkte im Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ (und insges. 850 Punkte) erreichbar sind, lautet die Formel für die Referenzierung der Punktezahl im Sinne von Pkt. 1.4 wie folgt: PunkteQB = (450 / AngebotHQ) × AngebotQB. Die abschließende Bewertung im Zuschlagskriterium Qualität samt Präsentation erfolgt sodann aus heutiger Sicht im Anschluss an die Legung der Letztangebote. Die Bewertung wird durch eine von der AG eingesetzte Bewertungskommission vorgenommen. Die VertreterInnen der AG können (im Zuge der Angebotsprüfung und der Verhandlungen und/ oder der Präsentation) jedoch Rückfragen zu den Inhalten der vorgelegten Konzepte stellen; die Antworten der Bieterin/des Bieters können in die Beurteilung der Zuschlagskriterien einbezogen werden. Die AG weist darauf hin, dass ausschließlich solche Angaben bewertet werden, die über die allenfalls vorgegebenen Mindestanforderungen in den Ausschreibungsunterlagen (insbesondere im Leistungsbild) hinausgehen. Vertraglich sind bei Widersprüchen zu den Ausschreibungsunterlagen die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen maßgeblich. Es werden die nachfolgend angeführten Subkriterien bewertet: 1.2.2. Subkriterium 1: ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ Subkriterium 1: ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ Maximalpunkte: 100 Inhalt des Konzepts ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘: Der Bieter stellt in seinem Konzept die Aufbauorganisation für die technische Betriebsführung und die (insbesondere personellen) Ressourcen vor, die er im Rahmen der Auftragsdurchführung ein- bzw. umsetzen wird. Insbesondere sind dabei darzustellen: – die Aufbauorganisation in Form eines Organigramms unter Berücksichtigung der im Auftragsfall zum Einsatz kommenden Schlüsselpersonen (jeweils unter namentlicher Nennung der betreffenden MitarbeiterInnen) und des übrigen Betriebspersonals; – Darstellung der vorgesehenen Bereitschaftsorganisation; – Leistungen, die im Wege von Subaufträgen an Dritte vergeben werden sollen; – Darstellung der vorgesehenen Stellvertreterregelung (insbesondere in Hinblick auf das Schlüsselpersonal); – die geplante Organisation der Zusammenarbeit mit der AG; – Darstellung von organisatorischen Maßnahmen in Hinblick auf eine hohe MitarbeiterInnen-Zufriedenheit im Unternehmen und eine geringe Fluktuation der MitarbeiterInnen (z.B. Schulungen). Form und Umfang Konzept: max. 5 Power-Point-Folien oder dgl. Bewertungsgrundlage: Vorgelegtes Konzept samt dessen mündlicher Präsentation und Beantwortung von Fragen durch die/den VertreterIn der/des Bieterin/Bieters. Beurteilungsmaßstäbe: Die Bewertungskommission beurteilt, in wie weit die geplante Organisation und die damit verbundenen Maßnahmen ein hohes Qualitätsniveau im Gebäudemanagement sicherstellen bzw. begünstigen, insbesondere in Hinblick auf – eine klare und wohlabgestimmte Zuordnung von Leistungen, Funktionen und Verantwortlichkeiten; – eine sichere und effiziente Bereitschaftsorganisation, die ein schnelles und bedarfsgerechtes Einschreiten ermöglicht; – eine sinnvolle Stellvertreterregelung, die bei Ausfall eine vollwertige Vertretung gewährleistet (auch in Hinblick die Absicherung des aufgebauten Know-Hows); – praktikable und nachvollziehbare Prozesse in der Zusammenarbeit mit der AG; – Art und Umfang von Maßnahmen, um die MitarbeiterInnen-Zufriedenheit bestmöglich zu fördern. Die Punkte werden je nach Erfüllung der Beurteilungsmaßstäbe wie folgt vergeben: vollständig erfüllt großteils erfüllt ausreichend erfüllt teilweise erfüllt nicht bzw. unzureichend erfüllt 100 75 50 25 0 1.2.3. Subkriterium 2: ‚Personalressourcen‘ Subkriterium 2: ‚Personalressourcen‘ Maximalpunkte: 200 Inhalt des Konzepts ‚Personalressourcen‘: Der Bieter stellt im Konzept ‚Personalressourcen‘ den von ihm im Auftragsfall für die ausgeschriebenen Leistungen vorgesehenen (Mindest-)Personaleinsatz dar, insbesondere – Darstellung des geplanten (Mindest-)Personaleinsatzes durch Befüllung des Formblatts F5- ‚Ressourcenplanung‘ mit folgenden Angaben: ○ Nennung der vorgesehenen Mitarbeiteranzahl (in Vollzeitäquivalenten) je Zeiteinheit (unter Berücksichtigung von allfälligen Subunternehmern des Bieters); ○ Zuordnung der vorgesehenen Mitarbeiteranzahl zu Funktionen und Professionen. – ggf. samt Erläuterungen zu den dargestellten Personalressourcen. Form und Umfang Konzept: Formblatt F5 ‚Ressourcenplanung‘ und ggf .max. 1 A4-Seite mit Erläuterungen dazu Bewertungsgrundlage: Vorgelegtes Konzept samt dessen mündlicher Präsentation und Beantwortung von Fragen durch die/den VertreterIn der/des Bieterin/Bieters. Beurteilungsmaßstäbe: Die Bewertungskommission beurteilt die Vorteilhaftigkeit des vorgesehenen Personaleinsatzes, insbesondere in Hinblick auf – einen plausiblen Umfang des Personaleinsatzes, der die Leistungserfüllung über den gesamten Zeitraum bestmöglich sicherstellt, und – einen geeigneten Umfang des vorgesehenen Personaleinsatzes in Hinblick auf die Zuordnung der Professionen. Die Punkte werden je nach Erfüllung der Beurteilungsmaßstäbe wie folgt vergeben: vollständig erfüllt großteils erfüllt ausreichend erfüllt teilweise erfüllt nicht bzw. unzureichend erfüllt 200 150 100 50 0 1.2.4. Subkriterium 3: ‚Schlüsselpersonal‘ Subkriterium 3: ‚Schlüsselpersonal‘ Maximalpunkte: 150 Inhalt des Konzepts ‚Schlüsselpersonal‘: Die/der BieterIn stellt folgende von ihr/ihm im Auftragsfall vorgesehene Schlüsselpersonen vor, welche die jeweiligen Aufgaben im Auftragsfall umfassend persönlich erbringen und dem Projekt ihre Arbeitskraft im dazu erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stellen werden. Es sind dabei die Schlüsselpersonen für folgende Funktionen vorzustellen: – kaufmännischeR ProjektleiterIn (PL) – technischeR ObjektleiterIn (OL) [Anm.: die genannten Schlüsselpersonen müssen an der Präsentation teilnehmen – siehe dazu Pkt. 2.2] Für beide Schlüsselpersonen stellt der Bieter insbesondere dar: – den beruflichen Lebenslauf unter Angabe der (in Hinblick auf die gegenständliche Aufgabe relevanten) Ausbildungen und Erfahrungen; – jene relevanten Projekte (Größe/Umfang, Komplexität), an denen die/der betreffende MitarbeiterIn in den letzten (max. 8) Jahren mitgearbeitet hat, samt Darstellung der Funktion, die die/der MitarbeiterIn in diesen Projekten bekleidet hat. Form und Umfang Konzept: Formblatt F4 ‚Schlüsselpersonal‘ und max. 4 Power-Point-Folien oder dgl. Bewertungsgrundlage: Vorgelegtes Konzept samt dessen mündlicher Präsentation und Beantwortung von Fragen durch die genannten Schlüsselpersonen. Beurteilungsmaßstäbe: Die Bewertungskommission beurteilt, in wie weit der Einsatz der vorgesehenen Schlüsselpersonen eine ordnungsgemäße Umsetzung des Auftrags und ein hohes Qualitätsniveau sicherstellt bzw. begünstigt, insbesondere durch – den Einsatz entsprechend erfahrener und geeigneter Personen; – die Vergleichbarkeit der Referenzprojekte der Schlüsselpersonen mit der vorliegenden Aufgabe; – die Tiefe allfälliger Erfahrungen der Schlüsselpersonen mit vergleichbaren oder ähnlichen Projekten. Die Bewertungskommission beurteilt dabei in einer Gesamt(durchschnitts)beurteilung das angebotene Team aus den genannten Schlüsselpersonen. Eine individuelle Bewertung der einzelnen Schlüsselpersonen findet somit nicht statt. Die Punkte werden je nach Erfüllung der Beurteilungsmaßstäbe wie folgt vergeben: vollständig erfüllt großteils erfüllt ausreichend erfüllt teilweise erfüllt nicht bzw. unzureichend erfüllt 150 112,5 75 37,5 0 1.2.5. Subkriterium 4: ‚Hearing‘ Subkriterium 4: ‚Hearing‘ Maximalpunkte: 150 Inhalt ‚Hearing‘: Dem Schlüsselpersonal (PL und OL) werden im Zuge der Präsentation jeweils Fragen bzw. fiktive Fallbeispiele zu Problemstellungen im Zusammenhang mit den ausschreibungsgegenständlichen Leistungen gestellt bzw. vorgelegt. Diese sind durch das genannte Schlüsselpersonal unmittelbar zu beantworten. Bewertungsgrundlage: Mündliche Ausführungen der genannten Schlüsselpersonen Zuge der Bieterpräsentation. Beurteilungsmaßstäbe: Beurteilt wird die Qualität der genannten Schlüsselpersonen (PL und OL), insbesondere in Hinblick auf – Aufzeigen auftretender Herausforderungen und sinnvoller Lösungsansätze; – Systematik, geordneter Aufbau und Verständlichkeit der Antworten; – fachliche Fundierung und Praxisbezug der Antworten. Hierbei wird eine gemeinsame / gesamthafte Bewertung über alle genannten Schlüsselpersonen vorgenommen. Zur Vergabe der Punkte siehe Pkt. 1.3.3 1.3. Bewertung im Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ 1.3.1. Bewertungsgrundlage, Zusammensetzung der Kommission Die Subkriterien werden im Zuge eines mündlichen Präsentationstermins jeder Bieterin/jedes Bieters bewertet. Grundlagen der Bewertung sind − in den Subkriterien 1 bis 3: die vorgelegten Konzepte und deren mündliche Präsentation sowie die Beantwortung von Fragen durch VertreterInnen der Bieterin/des Bieters; − im Subkriterium 4: die mündlichen Ausführungen und Fragenbeantwortungen der von der/dem BieterIn vorgesehenen Schlüsselpersonen. Die Bewertung wird jeweils durch eine von der AG eingesetzte Bewertungskommission vorgenommen. Die AG behält sich vor, Mitglieder der Bewertungskommission im Laufe des Vergabeverfahrens auch auszutauschen bzw. die Bewertung durch VertreterInnen (auch andere als die genannten Ersatzmitglieder) vornehmen zu lassen, insbesondere dann, wenn ein Mitglied der Bewertungskommission aus welchen Gründen auch immer verhindert ist. Ist ein Mitglied der Bewertungskommission verhindert, kann die Bewertung auch von der zahlenmäßig entsprechend verringerten Bewertungskommission vorgenommen werden; die Bewertungskommission muss aber aus zumindest drei Personen bestehen. Von Seiten der AG können bei der Präsentation und Bewertung neben den Mitgliedern der Bewertungskommission auch weitere MitarbeiterInnen und BeraterInnen der AG teilnehmen. Auszuscheidende Angebote bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt. 1.3.2. Bewertung der Subkriterien 1 bis 3 Nach Abschluss der Präsentationen bewertet die Bewertungskommission die Erfüllung der Subkriterien im Zuschlagskriterium „Qualität“ und geht dabei in den Subkriterien 1 bis 3 wie folgt vor: Für jedes der Subkriterien sind ‚Beurteilungsmaßstäbe‘ festgelegt. An Hand dieser Beurteilungsmaßstäbe beurteilt die Bewertungskommission den durch das jeweilige Angebot im jeweiligen Subkriterium erreichten Erfüllungsgrad und geht dabei nach folgender Skala vor: Anforderungen des jeweiligen Subkriteriums… Erfüllungsgrad Erreichte Punkte (vor Referenzierung) … sehr gut erfüllt und inhaltlich voll überzeugend. Der dargestellte Inhalt lässt auf eine hohe Qualität der Leistungen schließen und es werden die einzelnen Anforderungen des jeweiligen Subkriteriums vollständig erfüllt. vollständig erfüllt volle Punktzahl (Maximalpunkte) … großteils erfüllt und inhaltlich noch überzeugend. Der dargestellte Inhalt erfüllt grundsätzlich die wesentlichen Anforderungen des jeweiligen Subkriteriums. großteils erfüllt drei Viertel der Maximalpunkte … ausreichend erfüllt und in weiten Teilen inhaltlich zufriedenstellend. Der dargestellte Inhalt erfüllt nicht sämtliche Anforderungen des jeweiligen Subkriteriums; in Summe jedoch ausreichend. ausreichend erfüllt Hälfte der Maximalpunkte … nur teilweise erfüllt und in Teilen inhaltlich nicht zufrieden stellend. Der dargestellte Inhalt erfüllt die Anforderungen des jeweiligen Subkriteriums zumindest teilweise. teilweise erfüllt ein Viertel der Maximalpunkte … nicht bzw. nur unzureichend erfüllt. Der dargestellte Inhalt erfüllt die Anforderungen des jeweiligen Subkriteriums nicht bzw. kaum. Anhand der Angaben ist von einer qualitativ nicht ausreichenden Umsetzung der Leistungen auszugehen. nicht bzw. unzureichend erfüllt null Punkte Die Bewertungskommission trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit (es werden sohin keine Einzelbewertungen vorgenommen). Bei Stimmengleichstand entscheidet die/der Vorsitzende der Bewertungskommission; diese(
- r)wird von den Mitgliedern der Bewertungskommission durch Wahl bestimmt. Neben den fünf oben angeführten Erfüllungsgraden werden keine Zwischengraduierungen zur Bewertung vorgenommen; die Bewertungskommission wählt jene Graduierung, der dem erreichten Erfüllungsgrad nach ihrer Bewertung am ehesten entspricht. Die Bewertungskommission begründet ihre Entscheidung jeweils kurz und zusammenfassend (es kann daher z.B. eine kurze zusammenfassende Begründung für alle Beurteilungsmaßstäbe in einem Subkriterium erfolgen; auf die einzelnen Beurteilungsmaßstäbe wird in der Begründung nicht zwingend eingegangen). 1.3.3. Bewertung im Subkriterium 4 Die Bewertungskommission geht nach Abschluss der Präsentationen bei der Bewertung der Erfüllung des Subkriteriums 4 ‚Hearing‘ wie folgt vor: Für das Subkriterium 4 sind ‚Beurteilungsmaßstäbe‘ festgelegt. An Hand dieser Beurteilungsmaßstäbe beurteilt jedes Mitglied der Bewertungskommission den erreichten Erfüllungsgrad. Im ersten Schritt vergibt jedes Mitglied der Bewertungskommission eine Note nach dem Schulnotensystem, wobei jede Schulnote (z.B. ‚sehr gut‘) einem Punktefaktor nach folgender Skala entspricht: Note: 1(‚sehr gut‘)1, (‚sehr gut‘) 2(‚gut‘)2, (‚gut‘) 3(‚befriedigend‘)3, (‚befriedigend‘) 4(‚genügend‘)4, (‚genügend‘) 5(‚nicht genügend‘)5, (‚nicht genügend‘) Faktor: 1 0,75 0,5 0,25 0 Die Mitglieder der Bewertungskommission treffen ihre Entscheidungen autonom (einzeln; es werden also keine Gesamtbewertungen vorgenommen). Eine verbale Begründung für die Vergabe der Schulnoten erfolgt daher nicht. Neben den fünf angeführten Noten werden in der Bewertung keine Zwischengraduierungen vorgenommen; jedes Mitglied der Bewertungskommission wählt jene Note, die dem erreichten Erfüllungsgrad nach seiner autonomen Bewertung am ehesten entspricht. Im zweiten Schritt wird das im Subkriterium erreichbare Punktemaximum (‚Maximalpunkte‘) sodann mit jenem Faktor multipliziert, welcher der jeweils zugeteilten Note (nach obigem Schema) entspricht. Im dritten Schritt werden die auf Basis der einzelnen Bewertungen der Mitglieder der Bewertungskommission zugeteilten Punkte pro Subkriterium summiert und das arithmetische Mittel der Punktezuteilungen aller Mitglieder der Bewertungskommission errechnet, wobei das Ergebnis jeweils auf die zweite Nachkommastelle kaufmännisch gerundet wird. Die so ermittelte Zahl stellt die jeweils durch die/den BieterIn erreichte Gesamtpunktzahl für das Subkriterium 4 dar (vor Referenzierung). 1.4. Referenzierung der Punktezahl Die erreichte Punktzahl für das Zuschlagskriterium Qualität einer jeden Bieterin/eines jeden Bieters wird referenziert, d.h. die/der BieterIn mit der höchsten Punktzahl im Zuschlagskriterium Qualität (AngebotHQ) aller eingereichten und ausschreibungskonformen Angebote erhält die volle Punktzahl von 600 Punkten für das Zuschlagskriterium Qualität und ist somit die Bezugsgröße für die Berechnung. Die erreichten Punkte zum Zuschlagskriterium Qualität jedes der anderen Angebote (AngebotQB) werden linear zu dem Angebot mit den meisten Qualitätspunkten entsprechend folgender Formel berechnet: PunkteQB = (600 / AngebotHQ) × AngebotQB Beispiel: Die höchste erreichte Punktzahl für das Zuschlagskriterium Qualität beträgt 500 Punkte. Das Angebot dieses Bieters erhält nach der Referenzierung demnach die volle Punktzahl in Höhe von 600 Punkten: PunkteQB = (600/500) × 500. Ein Angebot, das im Zuschlagskriterium Qualität (vor Referenzierung) 450 Punkte erzielt, erhält nach Referenzierung schließlich 540 Punkte: PunkteQB = (600/500) × 450. Die referenzierten Punkte werden auf die erste Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. 2. Termin, Teilnahme, Ablauf der Präsentation … 2.2. Teilnahme an der mündlichen Präsentation: Als TeilnehmerInnen von Seiten der/des Bieterin/Bieters an der Präsentation sind folgende Personen vorgesehen: − die/der von der/dem BieterIn für die Leistungserbringung vorgesehene kaufmännische ProjektleiterIn, − die/der von der/dem BieterIn für die Leistungserbringung vorgesehene technische ObjektleiterIn, − sowie höchstens einE weitereR MitarbeiterIn der/des Bieterin/Bieters. Eine Doppelnennung einer Person in den vorstehend genannten Funktionen ist nicht zulässig. Von Seiten der AG werden an der Präsentation neben den Mitgliedern der Bewertungskommission weitere VertreterInnen und BeraterInnen der AG teilnehmen. Die Teilnahme der genannten Schlüsselpersonen an der Präsentation ist eine wichtige Voraussetzung für die Bewertung der Subkriterien 3 ‚Schlüsselpersonal‘ und 4 ‚Hearing‘. Bei Nichtteilnahme der im jeweiligen Kriterium genannten Schlüsselpersonen können die Subkriterien 3 ‚Schlüsselpersonal‘ und 4 ‚Hearing‘ nicht besser als mit dem Erfüllungsgrad ‚ausreichend erfüllt‘ bewertet werden. Im Krankheitsfall kann die/der BieterIn der AG eine Verschiebung der Präsentation (bzw. des betreffenden Teils der Präsentation) vorschlagen; die AG wird eine solche nur zulassen, wenn ein Ersatztermin unter Teilnahme aller Mitglieder der Bewertungskommission ohne Gefährdung des Zeitplans des Vergabeverfahrens möglich ist. 2.3. Ablauf und Dauer der mündlichen Präsentation: Der Ablauf soll der Reihenfolge der Subkriterien (siehe Pkt. 1.2) entsprechen. Die Mitglieder der Bewertungskommission haben die Möglichkeit, zusätzliche Fragen an die von Seiten der/des Bieterin/Bieters anwesenden TeilnehmerInnen zu richten. Für die Präsentationen sind insgesamt (pro BieterIn) etwa 60 Minuten (samt allfälliger Befragung durch die Mitglieder der Bewertungskommission) vorgesehen; als Richtwert sind somit 10-15 Minuten je Subkriterium anzusetzen. Der Präsentation kann eine Vorstellung des Unternehmens der/des Bieterin/Bieters vorangestellt werden. Diese Vorstellung wird nicht in die Bewertung einbezogen und sollte kurz (Richtwert 2 Minuten) gehalten werden. Die AG behält sich vor, die Präsentationen auf Video aufzuzeichnen. 2.4. Hilfsmittel der/des Bieterin/Bieters bei der mündlichen Präsentation: Die Präsentation hat mündlich zu erfolgen. Zur Unterstützung ihres/seines mündlichen Vortrages verwendet die/der BieterIn die von ihr/ihm mit dem Angebot vorgelegten Konzepte. Es dürfen ausdrücklich keine anderen Konzepte verwendet werden als jene, die mit dem Angebot vorgelegt worden sind. Die AG stellt der/dem BieterIn einen Datenprojektor (Beamer) samt Leinwand zur Verfügung. Das weitere Equipment (Laptop etc.) hat die/der BieterIn selbst mitzubringen. …“ (Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.8 Am 14. Oktober 2020 fanden Verhandlungen mit allen Bietern statt. Betreffend die Antragstellerin ist im Protokoll vom 16. Oktober 2020 dazu festgehalten: „… Alle wesentlichen Aussagen und Informationen, die im Rahmen der Verhandlung getätigt bzw. erteilt wurden, werden in dieser Niederschrift festgehalten. Nur der Inhalt dieser Niederschrift gilt als Inhalt der Verhandlung. … Auf Nachfrage gibt der Bieter an, dass die geforderten Leistungen nicht den ‚klassischen‘ Leistungen in diesem Bereich entsprechen und die Angebotserstellung dadurch herausfordernd war, wobei die Ausschreibungsunterlagen für den Bieter grundsätzlich nachvollziehbar waren. … Die Vertreter der AG hinterfragen die Preise und gehen dabei insbesondere auf die Leistungen C (Technische Betriebsführung) und D (Instandhaltung) ein. Besprochen wird eine Evaluierung der vorgesehenen Ressourcen in diesem Bereich, da die Qualität eine wesentliche Rolle spielt und sichergestellt werden muss, dass für den angestrebten Qualitätsstandard genügend Ressourcen vorgesehen sind. Weiters wird auf die Leistungen F (Energiemanagement) Bezug genommen und die Vertreter der AG erläutern den geforderten Leistungsumfang kurz. Der Bieter wird dies entsprechend überdenken und in seinem Angebot anpassen. …“ (Verhandlungsprotokoll vom 16. Oktober 2020 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.9 Die Ausschreibung zur Abgabe der Letztangebote vom 13. November 2020 lautet wie folgt: „… Sehr geehrter Damen und Herren! … 2. Übermittlung der geänderten bzw. ergänzten Verfahrensunterlagen Mit diesem Schreiben werden Ihnen über die ePlattform folgende geänderte bzw. neue Unterlagen zur Verfügung gestellt: − Leistungsvertrag (Kapitel C) mit gekennzeichneten Änderungen in der Fassung vom 13.11.2020, und − Leistungsverzeichnis (Kapitel D) mit gekennzeichneten Änderungen (in roter Schriftfarbei) in der Fassung vom 13.11.2020, und − F5 Ressourcenplanung in der Fassung vom 13.11.2020, und − Neu: E9 – Brandschutzorgane Ausbildungsmatrix − das Formblatt F1 (Angebotsschreiben Letztangebot) in der Fassung vom 13.11.2020. Diese Unterlagen sind – neben den übrigen nicht geänderten Teilen der Verfahrensunterlagen der 2. Stufe – für die Erstellung des Letztangebots („Last Offer“) maßgeblich (siehe dazu die Auflistung in Anhang 1). 3. Weitere Hinweise und Festlegungen Die Auftraggeberin weist Sie auf folgende Umstände hin: 1. Bieter haben ihre Letztangebote auf Basis der aktuellen Verfahrensunterlagen der 2. Stufe (siehe Anhang) und der in diesem Begleitschreiben getroffenen Festlegungen zu erstellen. Weitere Aussagen oder Informationen der AG (insbes. auch solche, die in den Verhandlungsprotokollen festgehalten sind) sind aus Gründen der Gleichbehandlung der BieterInnen für die Erstellung der Letztangebote nicht relevant; maßgeblich sind sohin das vorliegende Schreiben und die aktuellen Verfahrensunterlagen der 2. Stufe, in denen die AG ggf. entsprechende Anpassungen vorgenommen hat. 2. Es besteht die Möglichkeit, Fragen zu den Verfahrensunterlagen für das Letztangebot via ePlattform zu stellen. Die Fragenfrist endet am Mittwoch, 18. November, November 2020 um 12:00 Uhr. Fragen haben spätestens bis zu diesem Zeitpunkt auf der ePlattform einzulangen. 3. Die folgenden Vorgaben aus dem Einladungsschreiben vom 30.10.2020 sind weiterhin aufrecht und sohin auch für das Letztangebot maßgeblich: – Die Auftraggeberin trifft hiermit die Festlegung, dass folgende Mindestressourcen anzubieten und entsprechend zu kalkulieren sind: – Mindestressourcen (VZÄ)1 für die Summe der Professionen Servicetechniker Elektro, Servicetechniker HLS und HKLS, Servicetechniker MSR (siehe Pkt. C.3.5 im Leistungsverzeichnis, Kapitel D): o im Jahr 2021 zumindest 4 VZÄ o im Jahr 2022 zumindest 5 VZÄ o im Jahr 2023 zumindest 5 VZÄ o im Jahr 2024 zumindest 5 VZÄ Für die Folgejahre werden keine Mindestressourcen vorgegeben. – Mindestressourcen (VZÄ) für die Profession Brandschutzbeauftragter (BSB): ab dem Jahr 2021 zumindest 1,25 VZÄ (Änderung der bisherigen Vorgabe im Preisblatt F2) – Mindestressourcen (VZÄ) für die Profession Brandschutzwart (BSW): ab dem Beginn des Jahres 2023 zumindest 1,50 VZÄ Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass es sich bei den vorgesehenen Mindestressourcen um Mindestvorgaben handelt, die von der/dem AuftragnehmerIn jedenfalls einzuhalten sind. Unabhängig davon obliegt die Kalkulation der benötigten Ressourcen jedem Bieter/jeder Bieterin selbst: Soweit für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die geforderte Leistungsqualität weitere Ressourcen erforderlich sind, hat die/der AN entsprechend zusätzliche Ressourcen einzusetzen, ohne dass dies einen Anspruch auf Mehrvergütung auslöst (siehe dazu auch Pkt. 3.5 des Leistungsvertrags, Kapitel C). – Die Auftraggeberin weist drauf hin, dass für den gem. Preisblatt anzubietenden Regiestundensatz (Mischstundensatz) nach den Erfahrungen der AG von folgendem Einsatzverhältnis auszugehen ist: – 20% Objektleitung – 30% Facharbeiter – 50% qualifizierte Hilfskraft Es handelt sich dabei um Erfahrungswerte der Auftraggeberin. Die Kalkulation des Mischstundensatzes obliegt daher jedem Bieter/jeder Bieterin selbst. Es besteht sohin kein Anspruch auf Änderung der Vergütung, wenn das tatsächliche Einsatzverhältnis von den genannten Erfahrungswerten der AG abweicht 4. Zum Formblatt F5 (Ressourcenplanung) weist die AG darauf hin, dass das Formblatt ‚ungesperrt‘ übermittelt wird und der/die BieterIn sohin bei Auftreten von etwaigen Bezugsfehlern die Möglichkeit hat, diese selbst zu korrigieren. Abgesehen davon dürfen die Systematik und die vorgesehene Berechnung nicht geändert werden. Sollten Sie (zulässige) Anpassungen im Formblatt F5 vornehmen, sind diese entsprechend anzumerken bzw. darzulegen (zB durch einen ‚Kommentar‘ zu der betreffenden Zelle im Formblatt bzw. in einem Begleitschreiben). 5. Die im Zuschlagsschema, Kapitel B für das Subkriterium 1 ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ (Pkt. 1.2.2) vorgegebene Seitenanzahl von ‚max. 5 Power-Point-Folien oder dgl.‘ wird für das Letztangebot auf ‚max. 8 Power-Point-Folien oder dgl.‘ erhöht. Die AG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ausschließlich jene Unterlagen präsentiert werden dürfen, die mit dem Letztangebot vorgelegt wurden (dabei muss es sich nicht um Power-Point-Folien handeln; aus Sicht der AG können auch pdf-Dokumente oder dgl. präsentiert werden) und nur diese Unterlagen bewertungsrelevant sind. 6. Zum Subkriterium 1 ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ (Pkt. 1.2.2, Zuschlagsschema, Kapitel B) ersucht die AG in Bezug auf das vorgelegte Organigramm – wie bereits im Verhandlungsgespräch ausgeführt – für das Jahr 2024 (erstes volles Regelbetriebsjahr) um Hinterlegung der entsprechenden Leistungsstunden samt Zuordnung zu den jeweiligen Personen und gesonderte Angabe der ‚Brandschutzanteile‘ im dargestellten Organigramm. Weiters wäre aus Sicht der AG in diesem Zusammenhang die zusätzliche Vorlage eines ‚Wochen-Dienstplans‘ mit Angabe des vorgesehenen zeitlichen Einsatzes der Personen, die vor Ort eingesetzt werden, wünschenswert. 7. Die AG verweist auf die Regelung in Pkt. 2.3 des Zuschlagsschemas, Kapitel B, wonach der Präsentation eine kurze Unternehmensvorstellung der Bieterin/des Bieters (max. 2 Minuten) vorangestellt werden kann. Sollte der/die BieterIn beabsichtigen, eine solche Unternehmensvorstellung zu präsentieren, wird ersucht, die diesbezügliche Unterlage ebenfalls mit dem Letztangebot vorzulegen. 8. Die neu übermittelte Beilage ‚E9 – Brandschutzorgane Ausbildungsmatrix‘ beinhaltet eine schematische Darstellung über die Organe im Bereich des Brandschutzes und deren erforderliche Ausbildung (siehe dazu auch das Leistungsverzeichnis Kapitel D). Im Auftragsfall ist diese Beilage von der/dem AN entsprechend zu befüllen, bis zur Übernahme der Leistungen der AG vollständig ausgefüllt zu übermitteln und laufend aktuell zu halten. … Ausschreibungsunterlagen Kapitel C – Leistungsvertrag Fassung 1.2.0 / Version vom 06.07.202013.11.2020 … 1. Grundlagen und allgemeine Regelungen … 1.2. Vertragsbestandteile 4 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der AG und des AN aus diesem Leistungsvertrag ergeben sich aus dem vorliegenden Leistungsvertrag (Kapitel D der Ausschreibungsunterlagen) samt folgenden Anlagen, die einen integrierten Bestandteil des Leistungsvertrag bilden: 1 Leistungsverzeichnis (Kapitel D der Ausschreibungsunterlagen) samt Beilagen 2 Preisblätter aus dem zugeschlagenen Angebot des AN als Bieter im Vergabeverfahren 3 Präsentationsunterlagen (Konzepte) aus dem zugeschlagenen Angebot des AN als Bieter im Vergabeverfahren 5 Ergeben sich Widersprüche oder Unklarheiten innerhalb oder zwischen diesen Quellen des Leistungsumfangs, sind diese grundsätzlich durch eine harmonisierende Interpretation unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung und die Vertragsziele aufzulösen. Im Zweifel gelten stets jeweils der vollständigere Leistungsumfang und der höhere Leistungsstandard als vereinbart. Subsidiär gelten die Unterlagen in der oben angeführten Reihenfolge, sodass z.B. das Leistungsverzeichnis den Präsentationsunterlagen vorgeht. … 1.3. Vertretung der Vertragsparteien … 1.3.2. Auftragnehmer 11 Befugte Vertreter des AN sind − die/der kaufmännische ProjektleiterIn (‚PL‘): [ DDDD ]; − die/der technische ObjektleiterIn (‚OL‘): [ DDDD ]. 12 PL und OL sind jeweils einzeln und unbeschränkt befugt, im Rahmen des gegenständlichen Projekts rechtsverbindliche Erklärungen für den AN abzugeben und entgegen zu nehmen. Allfällige Beschränkungen der Befugnis sind gegenüber der AG sind unwirksam. Durch die Befugnisse des PL und des OL werden die gesetzlichen Befugnisse der Organe des AN nicht eingeschränkt. … 3. Weitere Regelungen zur Leistungserbringung … 3.5. Personal des AN … 42 Die/Der ‚kaufmännische ProjektleiterIn‘ (PL) dient als AnsprechpartnerIn in allen kaufmännischen und vertraglichen Angelegenheiten. Die Rolle ‚der technischen Objektleiterin/des technischen Objektleiters‘ (OL) ist im Leistungsverzeichnis definiert. Die/Der OL und die/der PL haben die ihnen zugedachten Leistungen maßgeblich selbst zu erfüllen. Der AN hat die/den OL und die/den PL mit ausreichender Anordnungsbefugnis gegenüber dem eingesetzten Personal und den eingesetzten Subunternehmern auszustatten. … D LEISTUNGSVERZEICHNIS … A.4 Generelle Leistungsabgrenzung zur AG und der Vermieterin Unter der Bezeichnung ‚die Objekte des MED CAMPUS‘ oder kurz ‚MED CAMPUS‘ sind die beiden Hauptbaukörper Modul 1 (M1) und Modul 2 (M2 West und Ost) und das Gebäude der Anatomie am Auenbruggerplatz 25 umfasst. Die Vermieterin (in Folge ‚VM‘) ist Eigentümerin und Errichterin der Objekte des MED CAMPUS und hat damit bestimmte Eigentümer- und Erhaltungspflichten wahrzunehmen. Die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der AG und der Vermieterin hinsichtlich des Instandhaltungsmanagement ist in der Beilage E.1.3_Zuständigkeitsmatrix im Detail definiert. Diese Matrix bezieht sich wiederum auf dem Mietvertrag zwischen der AG und der Vermieterin. A.4.1 Aufgaben der AG in Bezug auf das Facilitymanagement Sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der technischen Betriebsführung – sofern sie nicht in die Sphäre der Vermieterin (vgl. Beilage E.1.3_Zuständigkeitsmatrix) oder in den Aufgabenbereich des Facilitymanagement der Med Uni (siehe die nachfolgende taxative Aufzählung) fallen, überbindet die AG im Rahmen dieses Leistungsverzeichnisses an den AN.Sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der technischen Betriebsführung – sofern sie nicht in die Sphäre der Vermieterin vergleiche Beilage E.1.3_Zuständigkeitsmatrix) oder in den Aufgabenbereich des Facilitymanagement der Med Uni (siehe die nachfolgende taxative Aufzählung) fallen, überbindet die AG im Rahmen dieses Leistungsverzeichnisses an den AN. Dies ist vom AN als Generalklausel zu diesem Leistungsverzeichnis zu verstehen. Dies bedeutet, dass falls in diesem Leistungsverzeichnis eine Tätigkeit der technischen Betriebsführung nicht exakt aufgelistet ist, und dafür weder die Vermieterin noch die Med Uni Graz zuständig sind, die Leistung in den Aufgabenbereich des AN fällt. Zu den Aufgaben der AG zählen insbesondere folgende Leistungen des Facilitymanagements: ▪ Vorgabe der strategische Ausrichtung des Facilitymanagements ▪ Nachhaltigkeitsmanagement ▪ Steuerung und Controlling der technischen Betriebsführung ▪ Budgetplanung- und -steuerung ▪ Projektleitung Umbauten (technisch erforderliche und auf Nutzerwunsch erforderliche Umbauten) ▪ Vergabe von Zutrittsberechtigungen und Schlüsselvergabe an Mitarbeiterinnen der Med Uni Graz ▪ Wartung des Leitsystems ▪ Flächen- und Raumverwaltung (Med Online) ▪ Reinigungsleistungen ▪ Versorgungsleistungen und Lagerhaltung ▪ Beschaffung und Inventarisierung ▪ Entsorgungsleistungen (Abfallbeauftragte) ▪ Post- und Portierdienste ▪ Parkraumbewirtschaftung ▪ Veranstaltungsmanagement ▪ Abwicklung von Nutzeranliegen (unter Einsatz eines CAFM-Systems) ▪ Abwicklung von Wartungs-, Störungsmanagement und Prüfleistungen in Teilbereichen der Ausstattung (vgl. Beilage E.1.3_Zuständigkeitsmatrix)▪ Abwicklung von Wartungs-, Störungsmanagement und Prüfleistungen in Teilbereichen der Ausstattung vergleiche Beilage E.1.3_Zuständigkeitsmatrix) ▪ Brandschutzbeauftragter des MED CAMPUS M1 und M2 samt der Stellung der BSW an den Lehrstühlen ▪ SFK samt den SVPs und Arbeitsmediziner für die MitarbeiterInnen der AG Im Zusammenhang zur Sicherheit sei auf die Laborordnung (siehe Beilage E.1.7_Allgemeine_Laborordnung) verwiesen. … C Leistungen der Regelbetriebsphase – Technische Betriebsführung Die nachfolgend beschriebene Leistungen der Regelbetriebsphase sind je Objekte ab dem Zeitpunkt T3 – Betriebsstartphase vollumfänglich zu erbringen. … C.2 Allgemeine Leistungen der Betriebsführung C.2.1 Benennung von Ansprechpartnern AG und AN benennen im Rahmen der Beauftragung in schriftlicher Form befugte Ansprechpartner (AP). Dabei handelt es sich auf AG-Seite um das Facilitymanagement der MUG. Im täglichen Betrieb sind der Objektleiter und sein Stellvertreter gegenüber dem Facilitymanagement der MUG verbindlich weisungsgebunden. Weiters sind die weiteren Mitarbeiter des AN der AG zu benennen. … C.2.3 Bereitschaftsdienst Zur Erhöhung der Betriebssicherheit und Verfügbarkeit der bau-, haus- und labortechnischen Anlagen ist vom AN eine telefonische Erreichbarkeit in Form einer Service-Hotline 24 Stunden / 365 Tage für Stör-, Notfalls- und Alarmdienste zu gewährleisten. Weiters hat er dafür zu sorgen, dass unverzüglich entsprechend genügend Personal mit Orts-, Anlagen- und Fachkenntnis erreichbar und verfügbar ist. … C.3 Leistungen des Objektleiters des AN C.3.1 Qualifikation des Objektleiters und seines Stellvertreters Der Objektleiter des AN hat jedenfalls folgende fachlichen / berufliche / persönliche Voraussetzungen zu erfüllen: ▪ Nachweisbare, mehrjährige Erfahrung als Objektleiter im Bereich technisches Facility Management (bevorzugt mit Labornutzungen) ▪ Oder nachweisbare, mehrjährige technische und betriebswirtschaftliche Berufserfahrung in der Gebäudebetriebsführung ▪ Gute EDV Anwenderkenntnisse (z.B. Windows-Office /CAD / CAFM-Software (bevorzugt CAFM-SYSTEM) Gebäudeleittechnik ▪ Mehrjährige Projektmanagementerfahrung mit gleichwertigen Objekten ▪ Mehrjährige praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Auftraggebern ▪ Fähigkeit zur Strukturierung, Analyse sowie der Bewertung von Daten und Prozessen ▪ Selbständigkeit und Entscheidungsfähigkeit ▪ Hohe Kommunikations- und Koordinationsfähigkeit in Verbindung mit Auftraggebern ▪ Sehr gute Deutsch- und gute Englischkenntnisse C.3.2 Anwesenheit des Objektleiters Der Objektleiter des AN ist innerhalb der Betriebszeiten telefonisch erreichbar und handelt im Rahmen der definierten Reaktionszeiten entsprechend der Aufgabenstellung. Um eine angemessene Nutzerbetreuung zu gewährleisten, hat der Objektleiter des AN eine Mindestanwesenheit vor Ort von 30 Stunden pro Arbeitswoche. Die Tageszeitfenster der unbedingten Anwesenheit sind gemeinsam mit der AG festzulegen. Der AG steht das Recht zu, die Objektleitung bzw. deren Stellvertretung bei nicht zufrieden stellender Leistung den Austausch der betreffenden Personen zu verlangen. … C.5 Betreiber Verantwortung des AN … Der AN hat im Rahmen seiner übertragenen Aufgabenbereiche folgende Pflichten auszuüben, welche mit der Leistungspauschale abgedeckt sind: … ▪ Die erfolgte Wahrnehmung der Betreiberverantwortung ist in Form einer Konformitätserklärung im Jahresbericht (siehe Punkt E.2 – Berichtswesen) zu bestätigen. … E.2 Berichtswesen … Alle Berichte beinhalten folgende Themen: … ▪ Jährliche Konformitätserklärung bezüglich Betreiberverantwortung, darin hat der AN der AG jeweils zu erklären, - ob er die für seine Leistungen maßgeblichen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungs-vorschriften, Normen und Richtlinien eingehalten hat, - ob er den AG über alle zwischenzeitlichen Änderungen der für seine Leistungen maßgeblichen Regelwerke informiert und auf alle infolgedessen erforderlichen Leistungsänderungen hingewiesen hat, - ob er sämtliche turnusmäßig anstehenden und beauftragten wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt und dokumentiert hat, und - ob er sämtliche ihm bekannte sicherheitsrelevante Mängel an und in dem Objekt angezeigt und, soweit deren Beseitigung Gegenstand seiner Beauftragung ist, behoben hat. … G.3 Generelle Brandschutzbestimmungen für die Objekte des MED CAMPUS G.3.1 Allgemeine Anwesenheitspflicht ▪ Gemäß TRVB 119, Punkt 4.5.1 muss sichergestellt werden, dass immer ein nach TRVB 117 geschulter Brandschutzbeauftragte (BSB) bzw. ein ausgebildetes und unterwiesenes Mitglied der Brandschutzorganisation (BSW) während der Betriebszeit anwesend ist. Diese Pflicht hat der AN durch entsprechende Personal- und Ressourcenplanung zu erbringen. ▪ Sollte der AN dieser Pflicht aufgrund von unerwarteten Umständen (erhöhte Krankenstände in Kombination mit Urlaubszeit) nicht nachkommen können, ist umgehend der strategische Brandschutzbeauftragte der AG zu informieren. In Absprache mit der AG sind entsprechende Ersatzmaßnahmen zu ergreifen, für deren Kosten der AN aufzukommen hat. G.3.2 Rufbereitschaft ▪ Seitens des AN ist gemäß TRVB 114, Punkt C.2.3 eine Rufbereitschaft sicherzustellen, die gewährleistet, dass außerhalb der Betriebszeiten, innerhalb von 30 Minuten eine verantwortliche Person (BSB bzw. BSW in Stellvertreterfunktion) ab telefonischer Verständigung vor Ort und berechtigt ist, die für die Aufrechterhaltung des Brandschutzes im Objekt erforderlichen Maßnahmen zu treffen. …“ (Ausschreibung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.10 Die Auftraggeberin öffnete die Erstangebote am 27. August 2020, die Letztangebote am 24. November 2020, 12.15 Uhr, jeweils ohne Beisein von Vertretern der Bieter. Sie versandte die Niederschriften über die Angebotsöffnung nicht an die Bieter. Die Auftraggeberin öffnete folgende Letztangebote: • Bietergemeinschaft AAAA . und BBBB € 6.909.431,53 • KKKK € 7.414.718,84 • CCCC € 8.656.408,91 • LLLL € 10.495.050,00 (Protokoll über die Öffnung der Letztangebote in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.11 Die Antragstellerin gab ihr Letztangebot am 24. November 2020 ab. Darin nennt sie im Formblatt „F3 – Angaben zur/zum BieterIn und zu einem beteiligten Unternehmen“ die EEEE als Subunternehmerin. Als ihre Subunternehmerleistung ist „Kaufmännischer Projektleiter“ angegeben. Weiters macht sie im Formblatt „F4 – Angaben zum Schlüsselpersonal“ IIII , Mitarbeiter der AAAA als technischen Objektleiter und MMMM , Mitarbeiter der EEEE , als kaufmännischen Projektleiter namhaft. (Letztangebot der Antragstellerin vom 24. November 2020 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.12 Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin gab ihr Letztangebot am 24. November 2020 ab. (Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.13 Mit E-Mail vom 25. November 2020 lud die vergebende Stelle die Bieter zur Angebotspräsentation am 30. November 2020, die Antragstellerin um 10.30 Uhr, die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin um 13.30 Uhr, im Wegen einer Videokonferenz ein. Diese fanden im Rahmen der Sitzung der Bewertungskommission statt. Das betreffende Protokoll lautet auszugsweise wie folgt: „… Bewertung der Angebote Protokoll über die Sitzung der Bewertungskommission am 30.11.2020 Fassung vom 30.11.2020 … 1. Mitglieder und Beschlussfassung der Bewertungskommission Die Bewertungskommission besteht aus folgenden Personen: Mitglied Unternehmen FFFF Medizinische Universität Graz NNNN Medizinische Universität Graz OOOO Medizinische Universität Graz PPPP Medizinische Universität Graz Die Mitglieder der Bewertungskommission legen einstimmig fest, dass die Funktion der Vorsitzenden vom FFFF übernommen wird. Sonstige Anwesende: - QQQQ ( DDDD ) - RRRR ( DDDD ) - Mag. Gregor Stickler (Schramm Öhler Rechtsanwälte) - Mag. Riccarda Peck (Schramm Öhler Rechtsanwälte) Nach Befragen durch Stickler zur Unbefangenheit wird die Beschlussfähigkeit der Kommission festgestellt. Die Kommissionsmitglieder und die sonstigen Anwesenden nehmen die für sie geltende Interesswahrungs- und Verschwiegenheitsverpflichtung wir folgt zur Kenntnis: 2. Verschwiegenheit, Interessenskonflikte Die Mitglieder der Bewertungskommission sowie die sonstigen Anwesenden auf Seiten der AG verpflichten sich, sämtliche Informationen, die ihnen im Zuge oder in Hinblick auf die Verwertung der Angebote bzw. die Präsentation zugänglich gemacht oder bekannt werden, wie zB zur Identität von BieterInnen, zum Inhalt von Angeboten oder Inhalte der Präsentationen, geheim zu halten. Die Mitglieder der Bewertungskommission sowie die sonstigen Anwesenden auf Seiten der AG sind von dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung nur insoweit befreit, als die Offenlegung nach zwingenden gesetzlichen oder behördlichen Regelungen oder Anordnungen erforderlich ist, oder die Auftraggeberin im Konkreten Fall einer Offenlegung schriftlich zugestimmt hat. Die Mitglieder der Bewertungskommission sowie die sonstigen Anwesenden auf Seiten der AG verpflichten sich, stets ausschließlich die Interessen der Auftraggeberin zu wahren und sind verpflichtet, den Vorsitzenden bei jeder (auch nur drohenden Kollision mit persönlichen (oder von ihr/ihm vertretenen fremden) Interessen unverzüglich zu informieren. Insbesondere wird ein Mitglied der Bewertungskommission bzw. ein(
- e)weiter(
- e)Anwesende(
- r)den Vorsitzenden unverzüglich informieren, wenn ein Bieter (oder ein Mitarbeiter oder eine andere, einem Bieter nahestehende Person) versucht (oder versucht hat), auf ihre/seine Tätigkeit im Zuge dieser Bewertung in unsachlicher oder ungesetzlicher Weise Einfluss zu nehmen, oder (wem auch immer) Vorteile anbietet oder Nachteile androht. 3. Eingereichte Angebote Stickler informiert die Mitglieder der Bewertungskommission wie folgt hinsichtlich der eingelangten Angebote: … 4. Angebotsvorprüfung Stickler referiert über die Ergebnisse der Vorprüfung der eingelangten Angebote: Die Vorprüfung der Angebote erfolgte durch DDDD (Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit, Preisprüfung, Prüfung der Konzepte) sowie Schramm Öhler Rechtsanwälte (formelle und rechtliche Prüfung). QQQQ und Stickler halten fest, dass im Ergebnis aller vier Bieter zur Präsentation ihrer mit dem Letztangebot abgegebenen Unterlagen zuzulassen waren. 5. Einsichtnahme in die Angebotsunterlagen und Fragenstellung im Subkriterium 4 Es wird festgehalten, dass die Mitglieder der Bewertungskommission bereits im Vorfeld der Präsentationstermine die Möglichkeit hatten, Einsicht in die eingereichten Angebotsunterlagen zu nehmen, und sich einen Überblick über deren Inhalte und Qualität zu verschaffen. Stickler weist auf die bereits vorabgestimmten Fragen an die Bieter im Subkriterium 4 (‚Hearing‘) hin. Die Mitglieder der Bewertungskommission legen die abgestimmten Fragen im Subkriterium 4 gemäß Beilage 2 zu diesem Protokoll einstimmig fest. 6. Ablauf der mündlichen Präsentation Die/der Vorsitzende fasst den Ablauf des heutigen Tages zusammen: … Die Präsentationen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Der Ablauf soll der Reihenfolge der Zuschlagskriterien (Subkriterien) entsprechen. Die Mitglieder Bewertungskommission haben die Möglichkeit, zusätzliche Fragen an die anwesenden TeilnehmerInnen der BieterInnen zu richten. Die Bewertungskommission nimmt ihre Beratung und Beurteilung im Anschluss, nach Abschluss der letzten Präsentation vor. 7. Vorgang der Bewertung Stickler ruft die Regelungen der Ausschreibungsunterlagen in Erinnerung: … 8. Präsentation Bietergemeinschaft AAAA . und BBBB Präsentation zoom Meeting-ID: 815 1940 6915 Die Präsentation findet von 10:32 Uhr bis 11:33 Uhr statt. Der Bietergemeinschaft wird mitgeteilt, dass die Bewertungskommission aus folgenden Personen besteht: - FFFF - NNNN - OOOO - PPPP Folgende Vertreter der Bietergemeinschaft sind anwesend: - IIII ( AAAA ), technischer Objektleiter - MMMM ( EEEE ), kaufmännischer Projektleiter - HHHH ( AAAA ) - SSSS ( EEEE ) HHHH beginnt mit einer kurzen Unternehmensvorstellung. Subkriterium 1: ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ MMMM und IIII stellen anhand der eingereichten Unterlagen das Konzept ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ vor. HHHH erläutert die geplante Zusammenarbeit zwischen AAAA und BBBB und die Mitarbeiter-Benefits. Die Bewertungskommission stellt ad ho Fragen zum Konzept ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘: Auf Nachfrage von NNNN erläutert MMMM den Brandschutzbeauftragten für die Anatomie in der vorgestellten Grafik. IIII antwortet auf Frage der Vertreter der AG, dass die Bereitschaftsorganisation über direkten telefonischen Kontakt zu einem Techniker erfolgt und kein Call-Center oder dgl. Vorgesehen ist. Keine weiteren Fragen. Subkriterium 2: ‚Personalressourcen‘ MMMM und IIII erläutern kurz die vorgesehene Ressourcenplanung anhand der eingereichten Unterlagen und verweisen auf ihre bereits im Zuge der Präsentation des 1. Subkriteriums getätigten Ausführungen. Keine Fragen dazu. Subkriterium 3 ‚Schlüsselpersonal‘ MMMM stellt sich zunächst selbst als kaufmännischer Projektleiter vor. IIII stellt sich selbst als technischer Objektleiter vor. Die Bewertungskommission stellt ad hoc Fragen zum Konzept ‚Schlüsselpersonal‘: Auf Nachfrage der Vertreter der AG erläutert MMMM seine Tätigkeit in den einzelnen Referenzprojekten näher. IIII erläutert auf Nachfrage der Vertreter der AG seine Tätigkeit in den einzelnen Referenzprojekten ebenfalls näher. Keine weiteren Fragen. Subkriterium 4: ‚Hearing‘ Dem anwesenden Schlüsselpersonal (kaufmännischeR ProjektleiterIn; rechnischeR ObjektleiterIn) werden im Zuge der Präsentation jeweils Fragen bzw. fiktive Fallbeispiele zu Problemstellungen im Zusammenhang mit den ausschreibungsgegenständlichen Leistungen gestellt bzw. vorgelegt. Diese sind durch das genannte Schlüsselpersonal unmittelbar zu beantworten. MMMM und IIII beantworten die Aufgabenstellung (stichwortartig protokolliert): 1. Fallbeispiel Lüftungsausfall (Beantwortung durch IIII ): • zunächst Priorisierung – Priorität 1 • GLT wird zunächst geprüft, Sensoren prüfen oder ggf. Motorschaden überlegen • kann über GLT nicht gelöst werden, wird zeitgleich Techniker zur Anlage geschickt • Anlagendefekte werden schnell repariert, Ersatzteile sind grundsätzlich vor Ort • umgehende Behebung und Information an AG und Nutzer • Rücksprache mit FM-Team MedUni und mit Nutzer halten • im Nachgang Diskussion von Maßnahmen, um solche Fälle in Zukunft hintanzuhalten • situationsbedingte Entscheidung mit AG abstimmen • Ggf. Umsiedlung in anderes Labor oder Bestellung eines Laborcontainers um Betrieb aufrecht zu erhalten • wichtig ist bei der Behebung, dass Standards und Grenzwerte eingehalten werden und nicht nur Funktionsfähigkeit der Anlage wiederhergestellt wird 2. Fallbeispiel Kondensatbildung bei Umluftkühlern in Laboren (Beantwortung durch IIII ): • Bekannte Problematik • Erstmaßnahme GLT prüfen, Werte prüfen • Vor Ort den Mangel prüfen, Prüfung von Isolierungen und Temperatur vor Ort im ersten Schritt • Maßnahmen werden in Absprache mit AG gesetzt, • Befragung Nutzer, ob Änderungen vorgenommen wurden (zB Fenster geöffnet, Temperatur geändert) • Geräte Abdecken, wenn Wasser von Decke tropft bzw. entfernen • Fehlerbehebung durchführen, sobald dieser erkannt wurde • wenn Temperaturen nicht passen regeltechnisches Problem, dass sich aus GLT ergeben sollte • Bewusstseinsbildung bei Nutzern schaffen, um zukünftig solche Probleme möglichst zu vermeiden • Bei häufigeren Problemen stellt sich auf die Frage der Einbindung des Vermieters MMMM weist auf Nachfrage der Vertreter