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{'item': 'W195 2238055-1'}

Obsah (10)§ 17Art. 133§ 54§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 89c§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW195 2238055-1 Spruch, W195 2238055-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit € 212,10 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 26.06.2020, XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 21.07.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.
  2. Mit Schriftsatz vom 26.06.2020, römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 21.07.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.
  3. In der Folge fand am 21.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.
  4. Am 04.08.2020 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein, in welchem er, neben der Gebühr für Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG, auf Grund einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit einen weiteren Betrag in Höhe von € 30,20 geltend machte.3. Am 04.08.2020 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein, in welchem er, neben der Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG, auf Grund einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit einen weiteren Betrag in Höhe von € 30,20 geltend machte.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 11.01.2021, nachweislich zugestellt am 18.01.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass die geltend gemachte Gebühr für eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit nicht zuerkannt werden könne, da eine solche aus den aktenkundigen Unterlagen nicht ersichtlich sei.
  2. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zu der Verhandlung am 21.07.2020 geladen wurde und im Rahmen dieser als Dolmetscher fungierte, wobei es sich dabei nicht um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG gehandelt hat. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zu der Verhandlung am 21.07.2020 geladen wurde und im Rahmen dieser als Dolmetscher fungierte, wobei es sich dabei nicht um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG gehandelt hat.
  4. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX dem Gebührenantrag vom 04.08.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2021, GZ. W195 2238055-1/2Z, und dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren römisch 40 dem Gebührenantrag vom 04.08.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2021, GZ. W195 2238055-1/2Z, und dem Akteninhalt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

§ 89cAbs.

5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung für eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AGZu der beantragten Gebühr für Mühewaltung für eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40, handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40, handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,

  1. Aus dem Gebührenantrag geht hervor, dass sich der Antragsteller eine erste halbe Stunde à € 24,50 sowie acht weitere halbe Stunden à € 12,40, sohin insgesamt neun halbe Stunden Mühewaltung, verzeichnet. Zusätzlich macht der Antragsteller in der gegenständlichen Gebührennote aufgrund einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit einen weiteren Betrag in Höhe von € 30,20 geltend. Eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit ist anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen ist. Auch damit wird eine besondere Leistung erbracht, die eine höhere Gebühr rechtfertigt. Dabei muss sich der Dolmetscher meist besonders auf die Verhandlung vorbereiten. Es muss sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln, ob eine Sprache an sich weit verbreitet ist oder selten gesprochen wird, soll hier keine Rolle spielen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 6) zu § 54 Abs.
  2. Z 3 GebAG).Eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit ist anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen ist. Auch damit wird eine besondere Leistung erbracht, die eine höhere Gebühr rechtfertigt. Dabei muss sich der Dolmetscher meist besonders auf die Verhandlung vorbereiten. Es muss sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln, ob eine Sprache an sich weit verbreitet ist oder selten gesprochen wird, soll hier keine Rolle spielen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 6) zu Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG). In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2020 zur XXXX wurde protokolliert, dass der Antragsteller anmerkte, dass die Übersetzung der Angaben des Beschwerdeführers erschwert gewesen sei, nicht bezüglich der Verständlichkeit, sondern auf Grund der Tatsache, dass die Angaben des Beschwerdeführers sowohl in Paschto, als auch in Dari gewesen seien.In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2020 zur römisch 40 wurde protokolliert, dass der Antragsteller anmerkte, dass die Übersetzung der Angaben des Beschwerdeführers erschwert gewesen sei, nicht bezüglich der Verständlichkeit, sondern auf Grund der Tatsache, dass die Angaben des Beschwerdeführers sowohl in Paschto, als auch in Dari gewesen seien. Laut Nachfrage der Verrechnungsstelle vom 22.10.2020 bei der verfahrensführenden Richterin, sei im Zusammenhang mit der Verhandlung vom 21.07.2020 keine schwierige Dolmetschtätigkeit zu erkennen gewesen. Es finden sich daher keine Hinweise einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit, insbesondere sind in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung keine Begriffe oder komplizierte Fachausdrücke enthalten, die über den allgemeinen Sprachgebrach im Rahmen eines fachlichen Themenbereichs hinausgehen würden und rechtfertigt auch die Übersetzung von zwei gesprochenen Sprachen (gegenständlich Paschto und Dari) des Beschwerdeführers, die für den Dolmetscher verständlich sind und zu deren Übersetzung er befugt ist, keinen Erschwerniszuschlag. Eine besondere sprachliche oder fachliche Schwierigkeit im Sinne des § 54 Abs.
  3. Z 3 GebAG kann in diesem konkreten Fall somit nicht festgestellt werden sowie auch keine Anhaltspunkte ermittelt werden, die eine besondere Vorbereitung des Antragstellers auf diese Verhandlung notwendig erscheinen lassen.Es finden sich daher keine Hinweise einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit, insbesondere sind in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung keine Begriffe oder komplizierte Fachausdrücke enthalten, die über den allgemeinen Sprachgebrach im Rahmen eines fachlichen Themenbereichs hinausgehen würden und rechtfertigt auch die Übersetzung von zwei gesprochenen Sprachen (gegenständlich Paschto und Dari) des Beschwerdeführers, die für den Dolmetscher verständlich sind und zu deren Übersetzung er befugt ist, keinen Erschwerniszuschlag. Eine besondere sprachliche oder fachliche Schwierigkeit im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG kann in diesem konkreten Fall somit nicht festgestellt werden sowie auch keine Anhaltspunkte ermittelt werden, die eine besondere Vorbereitung des Antragstellers auf diese Verhandlung notwendig erscheinen lassen. Vergleichsweise ist darauf hinzuweisen, dass

§ 54Abs. 1 Z 1 lit. c Geb

AG, der die Vergütung von besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten bei schriftlichen Übersetzungen gewährt, das Folgende entschieden wurde: „Handelt es sich bei dem übersetzten Text um in flüssiger Sprache geschriebene, zum Großteil durchaus gängige und auch dem medizinischen Laien geläufige Fachausdrücke enthaltende ärztliche Gutachten, wobei die meisten dieser Fachausdrücke nahezu unverändert ins Deutsche übernommen werden können, ist (nunmehr) § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c nicht anwendbar“ (OLG Wien 34 R 219/82 SVSlg 28.245, OLG Wien 33 Rs 131/94 SVSlg 41.876, vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 9 zu § 54 GebAG). Vergleichsweise ist darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG, der die Vergütung von besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten bei schriftlichen Übersetzungen gewährt, das Folgende entschieden wurde: „Handelt es sich bei dem übersetzten Text um in flüssiger Sprache geschriebene, zum Großteil durchaus gängige und auch dem medizinischen Laien geläufige Fachausdrücke enthaltende ärztliche Gutachten, wobei die meisten dieser Fachausdrücke nahezu unverändert ins Deutsche übernommen werden können, ist (nunmehr) Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, nicht anwendbar“ (OLG Wien 34 R 219/82 SVSlg 28.245, OLG Wien 33 Rs 131/94 SVSlg 41.876, vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 9 zu Paragraph 54, GebAG). Bei der im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur XXXX übersetzten Einvernahme des Beschwerdeführers sind weder medizinische, noch technische oder sonstige über den allgemeinen Sprachgebrauch hinausgehende Begrifflichkeiten ersichtlich, die besondere sprachliche oder fachliche Schwierigkeiten aufweisen und damit einhergehend auch keinen erhöhten Zeitaufwand erfordern. Das Sprechen von zwei Sprachen seitens des Beschwerdeführers, die für den Dolmetscher – nach eigenen Angaben im Verhandlungsprotokoll auch verständlich waren und zu deren Übersetzung er befugt war – stellen ebenfalls keine besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten dar.Bei der im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur römisch 40 übersetzten Einvernahme des Beschwerdeführers sind weder medizinische, noch technische oder sonstige über den allgemeinen Sprachgebrauch hinausgehende Begrifflichkeiten ersichtlich, die besondere sprachliche oder fachliche Schwierigkeiten aufweisen und damit einhergehend auch keinen erhöhten Zeitaufwand erfordern. Das Sprechen von zwei Sprachen seitens des Beschwerdeführers, die für den Dolmetscher – nach eigenen Angaben im Verhandlungsprotokoll auch verständlich waren und zu deren Übersetzung er befugt war – stellen ebenfalls keine besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten dar. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur und mangels Vorliegen einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit kann ein erhöhter Stundensatz für die erste halbe Stunde bzw. die acht weiteren begonnenen halben Stunden, nicht zuerkannt werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunde(n) über 30 km à € 28,20 56,40 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 8 halbe Stunden: à € 12,40 99,20 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00 20,00 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV à € 12,00 12,00 Steuerbefreit laut UStG Gesamtsumme 212,10 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 212,10 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2238055.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.