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{'item': 'W195 2238226-1'}

Obsah (12)§ 33§ 17Art. 133§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 53§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW195 2238226-1 Spruch, W195 2238226-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 33Vw

GVG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 33, VwGVG abgewiesen. II. Der Antrag auf Gebühren wird

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG und § 53 Abs. 1 GebAG iVm § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Gebühren wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG und Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 27.08.2020, XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 01.10.2020 an, zu welcher die Antragstellerin ordnungsgemäß als Dolmetscherin geladen wurde. Bereits in der Ladung erfolgte der Hinweis, dass der Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden könne.
  2. Mit Schriftsatz vom 27.08.2020, römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 01.10.2020 an, zu welcher die Antragstellerin ordnungsgemäß als Dolmetscherin geladen wurde. Bereits in der Ladung erfolgte der Hinweis, dass der Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden könne.
  3. In der Folge fand am 01.10.2020 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.
  4. Am 24.12.2020 übermittelte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 01.10.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 05.01.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich ihr dem Bundeverwaltungsgericht am 24.12.2020 übermittelter Antrag für Dolmetscher nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr mit Ablauf des 15.10.2020 geendet habe.
  6. Mit Schreiben, welches am 15.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, nahm die Dolmetscherin zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass sie bereits mehrere Jahre als Dolmetscherin (auch am Bundesverwaltungsgericht) tätig sei und es in dieser Zeit nie zu Beschwerden, Problemen oder Ähnlichem gekommen sei. Sie bekomme nach wie vor viele Aufträge seitens des Bundesverwaltungsgerichtes. Seit dem Jahr 2012 sei sie als AHS-Lehrerin tätig, weshalb es ihr nicht (mehr) möglich sei alle Aufträge des Bundesverwaltungsgerichtes anzunehmen. Die Antragstellerin legt selbst dar, die gegenständliche Honorarnote verspätet eingebracht zu haben. Dies sei allerdings auf die durch die Corona-Pandemie und den damit einhergehenden erhöhten Arbeitsaufwand im Herbst 2020 in der AHS zurückzuführen (arg. „Wir werden kaum mit unserer Arbeit fertig, nicht zu erwähnen die doppelte Belastung in Form von unbezahlten Überstunden, Stromrechnungen, Internetkosten etc. Aus diesen Gründen war es mir nicht möglich die Honorarnote rechtzeitig einzureichen.“). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2020 als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihr vorgelegten Gebührennote vom 24.12.2020 begehrt.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2020 als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihr vorgelegten Gebührennote vom 24.12.2020 begehrt. Ergänzend und präzisierend wird festgehalten: Die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 01.10.2020 statt. Die 14-tägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr endete mit Ablauf des 15.10.
  8. Von der Antragstellerin wurde der Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlungen) erst am 24.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
  9. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren mit der XXXX , dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2021, der eingebrachten Stellungnahme der Antragstellerin vom 15.01.2021 sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren mit der römisch 40 , dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2021, der eingebrachten Stellungnahme der Antragstellerin vom 15.01.2021 sowie dem Akteninhalt.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat. Zu A I.) Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Zu A römisch eins.) Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Hinsichtlich des mit Schreiben vom 15.01.2021 übermittelten Vorbringens, wonach die Gebühren aufgrund der durch die Corona-Pandemie bedingten Mehrbelastung der Antragstellerin aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als AHS-Lehrerin erst verspätet (konkret mit etwas mehr als zweimonatiger Verspätung) geltend gemacht werden konnten, ist Folgendes festzuhalten: § 33 VwGVG normiert:Paragraph 33, VwGVG normiert: „

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)bis
(4a)[…]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der §§ 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP 7).Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7). § 71 Abs. 2 AVG – genauso wie § 33 VwGVG – spricht zwar explizit von einem „Antrag auf Wiedereinsetzung“, weshalb die Wiedereinsetzungswerberin ihr Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt (vgl. VwGH 25.01.1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG

(2014)Rz 110 zu § 71).Paragraph 71, Absatz 2, AVG – genauso wie Paragraph 33, VwGVG – spricht zwar explizit von einem „Antrag auf Wiedereinsetzung“, weshalb die Wiedereinsetzungswerberin ihr Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt vergleiche VwGH 25.01.1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG
(2014)Rz 110 zu Paragraph 71,). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher aufgrund des Inhaltes des Schriftsatzes vom 15.01.2021 – unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – davon aus, dass die Dolmetscherin mit diesem Schriftsatz einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte. Trotz der Berücksichtigung des Vorbringens im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsgrund ist ein solcher Antrag jedoch aus folgenden Gründen abzuweisen: Um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen, muss der Antragsteller an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, dass er nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt er nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es der Antragsteller tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (vgl. VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020; 03.04.2001, 2000/08/0214; Hengstschläger/Leeb, AVG [2014] Rz 37ff zu § 71).Um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen, muss der Antragsteller an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, dass er nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt er nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es der Antragsteller tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann vergleiche VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020; 03.04.2001, 2000/08/0214; Hengstschläger/Leeb, AVG [2014] Rz 37ff zu Paragraph 71,). Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass den Antragsteller an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Eine solche Sorglosigkeit liegt etwa vor, wenn eine fristwahrende Handlung wegen der Wahrnehmung von Terminen verschoben und nachher darauf vergessen wurde oder etwa wenn eine sofortige fristwahrende Handlung unterlassen und in der Folge wegen beruflicher Überlastung oder familiärer Probleme nicht mehr daran gedacht wurde (vgl. VwGH 27.06.2008, 2008/11/0099; 22.09.1989, 89/11/0184; 19.11.1996, 95/08/0062; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] E 18 zu § 33 VwGVG; Hengstschläger/Leeb, AVG [2014] Rz 40ff zu § 71).Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass den Antragsteller an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Eine solche Sorglosigkeit liegt etwa vor, wenn eine fristwahrende Handlung wegen der Wahrnehmung von Terminen verschoben und nachher darauf vergessen wurde oder etwa wenn eine sofortige fristwahrende Handlung unterlassen und in der Folge wegen beruflicher Überlastung oder familiärer Probleme nicht mehr daran gedacht wurde vergleiche VwGH 27.06.2008, 2008/11/0099; 22.09.1989, 89/11/0184; 19.11.1996, 95/08/0062; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] E 18 zu Paragraph 33, VwGVG; Hengstschläger/Leeb, AVG [2014] Rz 40ff zu Paragraph 71,). Im gegenständlichen Fall brachte die Antragstellerin vor, dass es ihr aufgrund ihrer (haupt-)beruflichen Tätigkeit als AHS-Lehrerin und der durch die Corona-Pandemie damit einhergehenden Überbelastung nicht möglich gewesen sei, die Honorarnote fristgerecht einzubringen. Vorweg gilt es – im Sinne der obigen Ausführungen – festzuhalten, dass eine starke berufliche Auslastung aufgrund von zwei Beschäftigungen grundsätzlich nicht als unvorhergesehenes Ereignis qualifiziert werden kann. Die Tätigkeiten im Rahmen eines beruflichen Alltags können sehr wohl seitens der Antragstellerin berücksichtigt werden, bzw. wäre eine solche Berücksichtigung erwartbar und zumutbar gewesen. Selbst unter der Prämisse, dass die verstärkte berufliche Belastung der Antragstellerin auf ein zweifelsfrei unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis, konkret der Corona-Pandemie, zurückgeführt werden kann, kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch aufgrund des Verschuldens der Antragstellerin nicht stattgegeben werden: In ihrer Stellungnahme vom 15.01.2021 betont die Antragstellerin – zumindest in der Vergangenheit – regelmäßig als Dolmetscherin am Bundesverwaltungsgericht tätig gewesen zu sein. Sie würde auch noch „nach wie vor viele Anrufe bzw. Aufträge seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien“ erhalten, allerdings könne sie aufgrund ihrer Tätigkeit als AHS-Lehrerin nicht mehr sämtliche Aufträge annehmen. Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass der Antragstellerin die einzuhaltenden Fristen für die Beantragung von gebührenrechtlichen Ansprüchen sehr wohl bekannt sind. Die Antragstellerin hat die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr – trotz beruflicher Mehrbelastung – nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt jedoch außer Acht gelassen und die gegenständliche Honorarnote erst mehr als zwei Monate nach Ablauf der – ihr bekannten – Frist für die Beantragung von gebührenrechtlichen Ansprüchen nach dem GebAG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die nicht fristgerechte Antragstellung ist im Sinne der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur als Außerachtlassung zumutbarer Sorgfalt und daher als Verschulden zu werten. Aus diesem Grund vermag das Vorbringen der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG zu begründen, weshalb ihr Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen ist.Aus diesem Grund vermag das Vorbringen der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG zu begründen, weshalb ihr Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen ist. Zu A II.) Zur Zurückweisung des gebührenrechtlichen Antrages wegen Verspätung:Zu A römisch zwei.) Zur Zurückweisung des gebührenrechtlichen Antrages wegen Verspätung:

§ 53Abs. 1 Z 2 Geb

AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG sinngemäß.

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG sinngemäß. Nach § 38 Abs. 1 GebAG hat der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Nach Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Nach Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Absatz 2, leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2020 statt. Die 14-tägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr

§ 38Abs. 1 Geb

AG endete daher mit Ablauf des 15.10.2020. Der am 24.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag für Dolmetscher wurde somit verspätet eingebracht.Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2020 statt. Die 14-tägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG endete daher mit Ablauf des 15.10.2020. Der am 24.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag für Dolmetscher wurde somit verspätet eingebracht. Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der 14-tägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr

§ 38Abs. 1 Geb

AG eingebracht wurde, ist dieser Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der 14-tägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG eingebracht wurde, ist dieser Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen. Zum Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Da es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entschieden werden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 19 zu § 24 VwGVG).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Da es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entschieden werden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 19 zu Paragraph 24, VwGVG). Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2238226.1.00

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