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{'item': 'W198 2237399-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 17§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW198 2237399-1 SpruchW198 2237399-1/3E, W198 2237399-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 03.11.2020 wurde Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) das Arbeitslosengeld

§ 17i

Vm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 30.10.2020 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 30.10.2020 gestellt habe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 03.11.2020 wurde Dr. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) das Arbeitslosengeld

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 30.10.2020 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 30.10.2020 gestellt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.11.2020 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er bereits am 03.09.2020 dem AMS gemeldet habe, dass er ab Mitte September arbeitslos sein werde. Das AMS habe die Arbeitslosmeldung am 03.09.2020, 14:55 Uhr empfangen. Am nächsten Tag habe er bereits eine Einladung zu einer telefonischen Beratung für den 30.10.2020 erhalten und sei daher für ihn klar gewesen, dass alle Anforderungen für die Arbeitslosmeldung erfüllt seien. Bei der Beratung am 30.10.2020 habe er schließlich erfahren, dass er zusätzlich noch ein Antragsformular per eAMS einreichen müsse. Dies habe er, mit dem Ersuchen, den Beginn der Arbeitslosigkeit am 16.09.2020 anzusetzen, auch getan. Er begehre, dass ihm das Arbeitslosengeld ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, sohin ab 16.09.2020, zugesprochen werde. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 16.11.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die abschließende Normierung des § 46 AlVG es selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Der Beschwerdeführer habe erst am 30.10.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und gelte sein Anspruch damit als mit 30.10.2020 geltend gemacht. Der Bezug des Arbeitslosengeldes kann frühestens ab diesem Tag erfolgen. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 16.11.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die abschließende Normierung des Paragraph 46, AlVG es selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Der Beschwerdeführer habe erst am 30.10.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und gelte sein Anspruch damit als mit 30.10.2020 geltend gemacht. Der Bezug des Arbeitslosengeldes kann frühestens ab diesem Tag erfolgen. Mit Schreiben vom 30.11.2020 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage, in welchem er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholte. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.01.2020 bis 15.09.2020 bei der XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.01.2020 bis 15.09.2020 bei der römisch 40 GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Am 03.09.2020 übermittelte der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto seine Arbeitslosmeldung an das AMS. In der beiliegenden Information zur Arbeitslosmeldung findet sich folgender Hinweis: „Ich nehme zur Kenntnis, dass ich mit dieser Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt habe.“ Das Einlangen der Arbeitslosmeldung wurde dem Beschwerdeführer am 03.09.2020 vom AMS bestätigt. Am selben Tag erkundigte sich der Beschwerdeführer per eAMS-Konto, warum er für seinen Antrag auf Arbeitslosengeld noch keine Bestätigung erhalten habe. Am 08.09.2020 erhielt der Beschwerdeführer per eAMS-Konto die Antwort, dass er noch keinen Antrag gestellt und daher noch keine Bestätigung erhalten habe und wurde er darauf hingewiesen, dass er unter „e-service/Geldleistungen“ den Antrag stellen könne. Im Zuge eines telefonischen Beratungsgesprächs am 30.10.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut auf die noch fehlende Antragstellung hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat schließlich am 30.10.2020 über sein eAMS-Konto den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes an das AMS übermittelt. Ihm wurde daher in der Folge das Arbeitslosengeld ab dem 30.10.2020 zuerkannt.
  2. Beweiswürdigung: Die Arbeitslosmeldung vom 03.09.2020 liegt im Akt ein. Es ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer das Einlangen der Arbeitslosmeldung am selben Tag vom AMS bestätigt wurde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich das Einlangen der Arbeitslosmeldung bestätigt wurde; diese Bestätigung stellt jedoch keine Bestätigung über eine erfolgte Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld dar, zumal zu diesem Zeitpunkt seitens des Beschwerdeführers noch keine Antragstellung auf Arbeitslosengeld erfolgt ist. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er erst am 30.10.2020 den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes per eAMS-Konto an das AMS übermittelt hat und ergibt sich eine Beantragung des Arbeitslosengeldes vor dem 30.10.2020 auch nicht aus dem Akteninhalt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich bereits am 03.09.2020 per eAMS-Konto ab 16.09.2020 arbeitslos gemeldet und angenommen habe, dass er sohin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seitens des AMS mehrfach auf die Notwendigkeit einer gesonderten Antragstellung auf Arbeitslosengeld hingewiesen wurde. So findet sich am Ende der Arbeitslosmeldung vom 03.09.2020 folgende Information: „Ich nehme zur Kenntnis, dass ich mit dieser Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt habe.“ Zudem wurde dem Beschwerdeführer am 08.09.2020 vom AMS mitgeteilt, dass er noch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und daher noch keine Bestätigung erhalten habe und wurde er darauf hingewiesen, dass er unter „e-service/Geldleistungen“ den Antrag stellen könne. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, dass mit der rechtzeitigen Arbeitslosmeldung auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe, geht daher ins Leere. Er war jedenfalls über den erforderlichen Schritt der gesonderten Antragstellung auf Arbeitslosengeld ausreichend informiert.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass, hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass, hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330).Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer erst am 30.10.2020 den Antrag auf Arbeitslosengeld per eAMS-Konto an das AMS übermittelt. Der Bezug des Arbeitslosengeldes kann daher frühestens ab diesem Tag erfolgen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab dem 30.10.2020 gebührt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2237399.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.