UG) aufweist.
Paragraph 25, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) aufweist. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Wien
PflG die Teilnahme der Tochter der Beschwerdeführer an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2020/2021 und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Wien
Paragraph 11, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, SchPflG die Teilnahme der Tochter der Beschwerdeführer an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2020 aus 2021, und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus. Begründend führte die Bildungsdirektion zusammengefasst aus, dass eine (erneute) Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht – auch wenn zwischenzeitlich der Schulbesuch in einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung erfolgt sei – nicht möglich und zu untersagen sei, weil die vom Gesetz geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts aufgrund des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges in der Vergangenheit (hier: für das Schuljahr 2018/2019) nicht gegeben sei.Begründend führte die Bildungsdirektion zusammengefasst aus, dass eine (erneute) Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht – auch wenn zwischenzeitlich der Schulbesuch in einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung erfolgt sei – nicht möglich und zu untersagen sei, weil die vom Gesetz geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts aufgrund des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges in der Vergangenheit (hier: für das Schuljahr 2018 aus 2019,) nicht gegeben sei.
UG.Im Schuljahr 2019 aus 2020, besuchte sie eine öffentliche Volksschule i.S.d. Paragraph 5, SchPflG. Ihr Zeugnis über die 3. Schulstufe enthält im Pflichtgegenstand Mathematik die Beurteilung „Nicht genügend“ und die Aufstiegsberechtigung
Paragraph 25, Absatz 3, SchUG. Am
7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.3.1.1.
, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
PflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit einem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit einem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein-bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein-bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
PflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist. Nach § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist. Nach Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. 3.1.
PflG als auch für den häuslichen Unterricht
PflG schreibt § 11 Abs. 4 SchPflG gleichermaßen vor, dass der zureichende Erfolg eines solchen Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen ist, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinn des § 5 SchPflG zu erfüllen hat (vgl. VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, m.w.N.).Sowohl für den Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht
Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG als auch für den häuslichen Unterricht
Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG schreibt Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG gleichermaßen vor, dass der zureichende Erfolg eines solchen Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen ist, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinn des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat vergleiche VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, m.w.N.). 3.1.
UG zwar erfolgreich ab, jedoch wurde sie im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht Genügend“ beurteilt. Es bestehen daher nach wie vor große Bildungsrückstände in diesem Pflichtgegenstand.Im Schuljahr 2019 aus 2020, schloss die Tochter der Beschwerdeführerin die 3. Schulstufe an einer öffentlichen Schule aufgrund der Aufstiegsberechtigung
Paragraph 25, Absatz 3, SchUG zwar erfolgreich ab, jedoch wurde sie im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht Genügend“ beurteilt. Es bestehen daher nach wie vor große Bildungsrückstände in diesem Pflichtgegenstand. Damit ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts mit dem Unterricht an einer allgemeinbildenden Pflichtschule nicht gegeben sein wird. Die Bildungsdirektion für Wien hat daher zu Recht die Teilnahme der Tochter der Beschwerdeführer an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2020/2021 untersagt. Damit ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts mit dem Unterricht an einer allgemeinbildenden Pflichtschule nicht gegeben sein wird. Die Bildungsdirektion für Wien hat daher zu Recht die Teilnahme der Tochter der Beschwerdeführer an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2020 aus 2021, untersagt. Abschließend ist zu festzuhalten, dass das Verfahren nach § 11 SchPflG lediglich auf den Nachweis des zureichenden Erfolges bzw. auf die große Wahrscheinlichkeit der Gleichwertigkeit abstellt (siehe etwa VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154). Das Vorbringen der Beschwerdeführer, ihre Tochter könne die angeordnete Schule aus medizinischen Gründen nicht besuchen, ist somit nicht entscheidungsrelevant.Abschließend ist zu festzuhalten, dass das Verfahren nach Paragraph 11, SchPflG lediglich auf den Nachweis des zureichenden Erfolges bzw. auf die große Wahrscheinlichkeit der Gleichwertigkeit abstellt (siehe etwa VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154). Das Vorbringen der Beschwerdeführer, ihre Tochter könne die angeordnete Schule aus medizinischen Gründen nicht besuchen, ist somit nicht entscheidungsrelevant. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. Abgesehen davon stellten die Beschwerdeführer keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W227.2237795.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.