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{'item': 'W227 2237795-1'}

Obsah (10)§ 25§ 11Art. 14§ 1§ 2§ 4§ 5§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW227 2237795-1 SpruchW227 2237795-1/3E, W227 2237795-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 25Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG) aufweist.

  1. Am
  2. September 2020 zeigten die Beschwerdeführer die Teilnahme ihrer Tochter an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2020 aus 2021, an. Dazu gaben sie an, dass ihre Tochter auf der
  3. Volksschulstufe an häuslichem Unterricht in der Montessori römisch 40 teilnehmen bzw. die Beschwerdeführer sie unterrichten würde und eine behandelnde Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie den häuslichen Unterricht ausdrücklich befürworten würde. Weiters legten sie das Jahreszeugnis ihrer Tochter über die
  4. Schulstufe einer öffentlichen Volksschule bei, das im Pflichtgegenstand Mathematik die Beurteilung mit „Nicht genügend“ enthält, aber einen Zeugnisvermerk mit der Aufstiegsberechtigung

Paragraph 25, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) aufweist. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Wien

§ 11Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Sch

PflG die Teilnahme der Tochter der Beschwerdeführer an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2020/2021 und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Wien

Paragraph 11, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, SchPflG die Teilnahme der Tochter der Beschwerdeführer an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2020 aus 2021, und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus. Begründend führte die Bildungsdirektion zusammengefasst aus, dass eine (erneute) Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht – auch wenn zwischenzeitlich der Schulbesuch in einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung erfolgt sei – nicht möglich und zu untersagen sei, weil die vom Gesetz geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts aufgrund des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges in der Vergangenheit (hier: für das Schuljahr 2018/2019) nicht gegeben sei.Begründend führte die Bildungsdirektion zusammengefasst aus, dass eine (erneute) Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht – auch wenn zwischenzeitlich der Schulbesuch in einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung erfolgt sei – nicht möglich und zu untersagen sei, weil die vom Gesetz geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts aufgrund des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges in der Vergangenheit (hier: für das Schuljahr 2018 aus 2019,) nicht gegeben sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass ihre Tochter im Schuljahr 2019/2020 eine öffentliche Schule i.S.d. § 5 SchPflG besucht habe und im Schuljahr 2020/2021 erneut zum häuslichen Unterricht abgemeldet werden solle, weil sie an der Regelschule ein Trauma entwickelt habe und sich in ärztlicher Behandlung befinde. Dazu legten sie zwei Arztbriefe vor.
  2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass ihre Tochter im Schuljahr 2019 aus 2020, eine öffentliche Schule i.S.d. Paragraph 5, SchPflG besucht habe und im Schuljahr 2020 aus 2021, erneut zum häuslichen Unterricht abgemeldet werden solle, weil sie an der Regelschule ein Trauma entwickelt habe und sich in ärztlicher Behandlung befinde. Dazu legten sie zwei Arztbriefe vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Die am XXXX geborene Tochter der Beschwerdeführer war im Schuljahr 2018/2019 (
  4. Schulstufe) zum häuslichen Unterricht abgemeldet. Die am römisch 40 geborene Tochter der Beschwerdeführer war im Schuljahr 2018 aus 2019, (
  5. Schulstufe) zum häuslichen Unterricht abgemeldet. Am Ende des Schuljahres 2018/2019 legte sie keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts über die
  6. Schulstufe vor.Am Ende des Schuljahres 2018 aus 2019, legte sie keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts über die
  7. Schulstufe vor. In Folge ordnete die Bildungsdirektion für Wien an, dass die Tochter der Beschwerdeführer ihre Schulpflicht fortan in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Im Schuljahr 2019/2020 besuchte sie eine öffentliche Volksschule i.S.d. § 5 SchPflG. Ihr Zeugnis über die
  8. Schulstufe enthält im Pflichtgegenstand Mathematik die Beurteilung „Nicht genügend“ und die Aufstiegsberechtigung

§ 25Abs. 3 Sch

UG.Im Schuljahr 2019 aus 2020, besuchte sie eine öffentliche Volksschule i.S.d. Paragraph 5, SchPflG. Ihr Zeugnis über die 3. Schulstufe enthält im Pflichtgegenstand Mathematik die Beurteilung „Nicht genügend“ und die Aufstiegsberechtigung

Paragraph 25, Absatz 3, SchUG. Am

  1. September 2020 zeigten die Beschwerdeführer die Teilnahme ihrer Tochter an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2020/2021 auf der
  2. Schulstufe an.Am
  3. September 2020 zeigten die Beschwerdeführer die Teilnahme ihrer Tochter an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2020 aus 2021, auf der
  4. Schulstufe an.
  5. Beweiswürdigung Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt und sind unstrittig.
  6. Rechtliche Beurteilung 3.
  7. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.1.

Art. 14Abs.

7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.3.1.1.

Artikel 14

, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

§ 1Abs. 1 Sch

PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 4Sch

PflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit einem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit einem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein-bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein-bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist. Nach § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist. Nach Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 3 Sch

PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.

Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.

§ 11Abs. 4 Sch

PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. 3.1.

  1. Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht i.S.d. § 11 Abs. 3 SchPflG ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 25.02.1971, 2062/70). Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 29.04.2015, Ra 2015/05/0021, m.w.N.).3.1.
  2. Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht i.S.d. Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ist eine Ermessensentscheidung vergleiche VwGH 25.02.1971, 2062/70). Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 29.04.2015, Ra 2015/05/0021, m.w.N.). Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in § 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist.Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist. Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Von großer Wahrscheinlichkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (vgl. VwGH 25.04.1974, 0016/74; vgl. darüber hinaus auch VwGH 25.02.1971, 2062/70).Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Von großer Wahrscheinlichkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen vergleiche VwGH 25.04.1974, 0016/74; vergleiche darüber hinaus auch VwGH 25.02.1971, 2062/70). Sowohl für den Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht

§ 11Abs. 1 Sch

PflG als auch für den häuslichen Unterricht

§ 11Abs. 2 Sch

PflG schreibt § 11 Abs. 4 SchPflG gleichermaßen vor, dass der zureichende Erfolg eines solchen Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen ist, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinn des § 5 SchPflG zu erfüllen hat (vgl. VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, m.w.N.).Sowohl für den Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG als auch für den häuslichen Unterricht

Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG schreibt Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG gleichermaßen vor, dass der zureichende Erfolg eines solchen Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen ist, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinn des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat vergleiche VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, m.w.N.). 3.1.

  1. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Die Beschwerdeführer legten am Ende des Schuljahres 2018/2019 keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts über die
  2. Schulstufe ihrer Tochter vor. Folglich ordnete die Bildungsdirektion für Wien zu Recht an, dass die Tochter der Beschwerdeführer ihre Schulpflicht in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat (siehe wieder VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007).Die Beschwerdeführer legten am Ende des Schuljahres 2018 aus 2019, keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts über die
  3. Schulstufe ihrer Tochter vor. Folglich ordnete die Bildungsdirektion für Wien zu Recht an, dass die Tochter der Beschwerdeführer ihre Schulpflicht in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat (siehe wieder VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007). Im Schuljahr 2019/2020 schloss die Tochter der Beschwerdeführerin die
  4. Schulstufe an einer öffentlichen Schule aufgrund der Aufstiegsberechtigung

§ 25Abs. 3 Sch

UG zwar erfolgreich ab, jedoch wurde sie im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht Genügend“ beurteilt. Es bestehen daher nach wie vor große Bildungsrückstände in diesem Pflichtgegenstand.Im Schuljahr 2019 aus 2020, schloss die Tochter der Beschwerdeführerin die 3. Schulstufe an einer öffentlichen Schule aufgrund der Aufstiegsberechtigung

Paragraph 25, Absatz 3, SchUG zwar erfolgreich ab, jedoch wurde sie im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht Genügend“ beurteilt. Es bestehen daher nach wie vor große Bildungsrückstände in diesem Pflichtgegenstand. Damit ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts mit dem Unterricht an einer allgemeinbildenden Pflichtschule nicht gegeben sein wird. Die Bildungsdirektion für Wien hat daher zu Recht die Teilnahme der Tochter der Beschwerdeführer an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2020/2021 untersagt. Damit ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts mit dem Unterricht an einer allgemeinbildenden Pflichtschule nicht gegeben sein wird. Die Bildungsdirektion für Wien hat daher zu Recht die Teilnahme der Tochter der Beschwerdeführer an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2020 aus 2021, untersagt. Abschließend ist zu festzuhalten, dass das Verfahren nach § 11 SchPflG lediglich auf den Nachweis des zureichenden Erfolges bzw. auf die große Wahrscheinlichkeit der Gleichwertigkeit abstellt (siehe etwa VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154). Das Vorbringen der Beschwerdeführer, ihre Tochter könne die angeordnete Schule aus medizinischen Gründen nicht besuchen, ist somit nicht entscheidungsrelevant.Abschließend ist zu festzuhalten, dass das Verfahren nach Paragraph 11, SchPflG lediglich auf den Nachweis des zureichenden Erfolges bzw. auf die große Wahrscheinlichkeit der Gleichwertigkeit abstellt (siehe etwa VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154). Das Vorbringen der Beschwerdeführer, ihre Tochter könne die angeordnete Schule aus medizinischen Gründen nicht besuchen, ist somit nicht entscheidungsrelevant. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. Abgesehen davon stellten die Beschwerdeführer keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W227.2237795.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.