RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW238 2151829-2 SpruchW238 2151829-2/11E, W238 2151829-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum Erstverfahren
- Mit Bescheid des AMS Wien Prandaugasse vom 14.10.2016 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 01.07.2010 bis 20.07.2010, vom 01.08.2010 bis 31.08.2010, vom 01.07.2011 bis 18.09.2011, vom 01.07.2012 bis 15.07.2012 und vom 28.07.2012 bis 30.09.2012 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 4.218,21 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 ein durchgehend bestehendes Dienstverhältnis zur XXXX habe.
- Mit Bescheid des AMS Wien Prandaugasse vom 14.10.2016 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 01.07.2010 bis 20.07.2010, vom 01.08.2010 bis 31.08.2010, vom 01.07.2011 bis 18.09.2011, vom 01.07.2012 bis 15.07.2012 und vom 28.07.2012 bis 30.09.2012 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 4.218,21 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 ein durchgehend bestehendes Dienstverhältnis zur römisch 40 habe.
- Mit Bescheid des AMS Wien Prandaugasse vom selben Tag und unter Heranziehung der gleichen Begründung wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 07.07.2013 bis 13.07.2013, vom 27.07.2013 bis 23.09.2013, vom 01.07.2014 bis 02.07.2014, vom 06.07.2014 bis 24.09.2014, vom 01.07.2015 bis 03.07.2015, vom 08.08.2015 bis 27.09.2015, vom 01.07.2016 bis 01.07.2016, vom 09.07.2016 bis 11.07.2016 und vom 28.07.2016 bis 31.07.2016 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 4.620,19 verpflichtet.
- Mit Bescheid des AMS Wien Prandaugasse vom selben Tag und unter Heranziehung der gleichen Begründung wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 07.07.2013 bis 13.07.2013, vom 27.07.2013 bis 23.09.2013, vom 01.07.2014 bis 02.07.2014, vom 06.07.2014 bis 24.09.2014, vom 01.07.2015 bis 03.07.2015, vom 08.08.2015 bis 27.09.2015, vom 01.07.2016 bis 01.07.2016, vom 09.07.2016 bis 11.07.2016 und vom 28.07.2016 bis 31.07.2016 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 4.620,19 verpflichtet.
- Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie nicht in einem durchgehenden Dienstverhältnis zur XXXX (in Folge: Dienstgeberin) stehe. Sie habe ihre Tätigkeit am 01.01.2008 begonnen und einen unbefristeten Dienstvertrag unterschrieben. Ihre Tätigkeit umfasse Aufklärungsgespräche in den XXXX Berufsschulen. Die Tätigkeit habe sie nur ausüben können, solange die Schulen geöffnet seien, sodass sie diese im Juni 2008 beendet habe. Damit sei auch der unbefristete Dienstvertrag vom 01.01.2008 beendet worden. Laut Dienstvertrag habe das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von beiden Seiten aufgelöst werden können. Ende des Schuljahres 2008 hätten beide Seiten den Vertrag mit sofortiger Wirkung beendet. Es habe eine Wiedereinstellungszusage gegeben, dass die Beschwerdeführerin ab Beginn des nächsten Schuljahres wieder arbeiten könne. An dieser Vorgangsweise sei auch in den Folgejahren einvernehmlich festgehalten worden. Sie habe ihre Tätigkeit jeweils im September aufgenommen und mit Juni beendet. Seit 2008 lägen daher jeweils befristete freie Dienstverträge für das betreffende Schuljahr vor. Die Dienstgeberin habe sie mit Ende der Beschäftigung von der Sozialversicherung abgemeldet. In den Sommermonaten sei sie stets beim AMS arbeitslos gemeldet gewesen. Es liege keineswegs seit 01.01.2008 ein durchgehendes Dienstverhältnis zur XXXX vor. Sie habe immer nur für klar bestimmbare, befristete Zeiträume gearbeitet und sei in den in den Bescheiden genannten Zeiträumen arbeitslos gewesen. Somit liege kein Rechtsgrund für Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes vor. Darüber hinaus seien Leistungen zurückgefordert worden, die weitaus länger als fünf Jahre zurückliegen. Da ihr Leistungsbezug mit 01.08.2016 eingestellt worden sei, könne ein etwaiger Rückforderungszeitraum nur den 01.08.2011 bis 31.07.2016 umfassen. Sie habe gegenüber dem AMS immer korrekte Angaben gemacht und auch nichts verschwiegen. Sie habe auch keinen Grund gehabt, daran zu zweifeln, dass ihr die Leistung in den genannten Zeiträumen zustehe.
- Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie nicht in einem durchgehenden Dienstverhältnis zur römisch 40 (in Folge: Dienstgeberin) stehe. Sie habe ihre Tätigkeit am 01.01.2008 begonnen und einen unbefristeten Dienstvertrag unterschrieben. Ihre Tätigkeit umfasse Aufklärungsgespräche in den römisch 40 Berufsschulen. Die Tätigkeit habe sie nur ausüben können, solange die Schulen geöffnet seien, sodass sie diese im Juni 2008 beendet habe. Damit sei auch der unbefristete Dienstvertrag vom 01.01.2008 beendet worden. Laut Dienstvertrag habe das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von beiden Seiten aufgelöst werden können. Ende des Schuljahres 2008 hätten beide Seiten den Vertrag mit sofortiger Wirkung beendet. Es habe eine Wiedereinstellungszusage gegeben, dass die Beschwerdeführerin ab Beginn des nächsten Schuljahres wieder arbeiten könne. An dieser Vorgangsweise sei auch in den Folgejahren einvernehmlich festgehalten worden. Sie habe ihre Tätigkeit jeweils im September aufgenommen und mit Juni beendet. Seit 2008 lägen daher jeweils befristete freie Dienstverträge für das betreffende Schuljahr vor. Die Dienstgeberin habe sie mit Ende der Beschäftigung von der Sozialversicherung abgemeldet. In den Sommermonaten sei sie stets beim AMS arbeitslos gemeldet gewesen. Es liege keineswegs seit 01.01.2008 ein durchgehendes Dienstverhältnis zur römisch 40 vor. Sie habe immer nur für klar bestimmbare, befristete Zeiträume gearbeitet und sei in den in den Bescheiden genannten Zeiträumen arbeitslos gewesen. Somit liege kein Rechtsgrund für Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes vor. Darüber hinaus seien Leistungen zurückgefordert worden, die weitaus länger als fünf Jahre zurückliegen. Da ihr Leistungsbezug mit 01.08.2016 eingestellt worden sei, könne ein etwaiger Rückforderungszeitraum nur den 01.08.2011 bis 31.07.2016 umfassen. Sie habe gegenüber dem AMS immer korrekte Angaben gemacht und auch nichts verschwiegen. Sie habe auch keinen Grund gehabt, daran zu zweifeln, dass ihr die Leistung in den genannten Zeiträumen zustehe.
- Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wurden die Bescheide vom 14.10.2016 mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.01.2017 dahingehend abgeändert, dass „die Bemessung des Arbeitslosengeldes“ gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 01.07.2009 bis 20.09.2009, vom 01.07.2010 bis 20.07.2010, vom 01.08.2010 bis 31.08.2010, vom 01.07.2011 bis 18.09.2011, vom 01.07.2012 bis 15.07.2012, vom 28.07.2012 bis 30.09.2012, vom 07.07.2013 bis 13.07.2013, vom 27.07.2013 bis 23.09.2013, vom 01.07.2014 bis 02.07.2014, vom 06.07.2014 bis 24.09.2014, vom 01.07.2015 bis 03.07.2015, vom 08.08.2015 bis 27.09.2015, vom 01.07.2016 bis 01.07.2016, vom 09.07.2016 bis 11.07.2016 und vom 27.07.2016 bis 31.07.2016 widerrufen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Zeit vom 07.07.2013 bis 13.07.2013, vom 27.07.2013 bis 23.09.2013, vom 01.07.2014 bis 02.07.2014, vom 06.07.2014 bis 24.09.2014, vom 01.07.2015 bis 03.07.2015, vom 08.08.2015 bis 27.09.2015, vom 01.07.2016 bis 01.07.2016, vom 09.07.2016 bis 11.07.2016 und vom 27.07.2016 bis 31.07.2016 in Höhe von EUR 4.620,19 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Anträgen auf Arbeitslosengeld die Frage „Ich stehe in Beschäftigung. Bitte beantworten Sie diese Frage auch mit ‚Ja‘, wenn Sie sich in einem karenzierten Beschäftigungsverhältnis befinden“ mit „Nein“ beantwortet habe. Auf den Bestätigungen der Abmeldung des Dienstverhältnisses sei als Abmeldungsgrund jeweils „SV-Ende – Beschäftigung aufrecht“ vermerkt worden. Aus dem Dienstvertrag gehe hervor, dass das Dienstverhältnis nie beendet, sondern nur jährlich über die Sommermonate unterbrochen worden sei. Auch von der Dienstgeberin sei bestätigt worden, dass die Beschäftigung aufrecht bleibe und nur die Beitragszahlung zur Sozialversicherung bei der Gebietskrankenkasse mit 30.
- jedes Jahres ende. Es liege daher eine Karenzierung vor. Es habe zwar die Versicherungspflicht geendet, Arbeitslosigkeit sei aber nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin in den jeweiligen Antragsformularen unmissverständlich nach karenzierten Beschäftigungsverhältnissen gefragt worden sei, solche jedoch verneint habe, habe sie falsche Angaben bezüglich ihres Beschäftigungsverhältnisses gemacht. Da die Beschwerdeführerin dem AMS anlässlich ihrer Antragstellungen in den Jahren 2009 bis 2012 Unterlagen vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, dass das Dienstverhältnis lediglich karenziert sei, sei das Arbeitslosengeld für diese Zeiträume zwar zu widerrufen, von einer Rückforderung jedoch abzusehen. Für die Zeiträume zwischen 2013 und 2016 sei das Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 4.620,19 mangels Vorlage entsprechender Unterlagen hingegen zurückzufordern.
- Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wurden die Bescheide vom 14.10.2016 mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.01.2017 dahingehend abgeändert, dass „die Bemessung des Arbeitslosengeldes“ gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die Zeit vom 01.07.2009 bis 20.09.2009, vom 01.07.2010 bis 20.07.2010, vom 01.08.2010 bis 31.08.2010, vom 01.07.2011 bis 18.09.2011, vom 01.07.2012 bis 15.07.2012, vom 28.07.2012 bis 30.09.2012, vom 07.07.2013 bis 13.07.2013, vom 27.07.2013 bis 23.09.2013, vom 01.07.2014 bis 02.07.2014, vom 06.07.2014 bis 24.09.2014, vom 01.07.2015 bis 03.07.2015, vom 08.08.2015 bis 27.09.2015, vom 01.07.2016 bis 01.07.2016, vom 09.07.2016 bis 11.07.2016 und vom 27.07.2016 bis 31.07.2016 widerrufen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Zeit vom 07.07.2013 bis 13.07.2013, vom 27.07.2013 bis 23.09.2013, vom 01.07.2014 bis 02.07.2014, vom 06.07.2014 bis 24.09.2014, vom 01.07.2015 bis 03.07.2015, vom 08.08.2015 bis 27.09.2015, vom 01.07.2016 bis 01.07.2016, vom 09.07.2016 bis 11.07.2016 und vom 27.07.2016 bis 31.07.2016 in Höhe von EUR 4.620,19 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Anträgen auf Arbeitslosengeld die Frage „Ich stehe in Beschäftigung. Bitte beantworten Sie diese Frage auch mit ‚Ja‘, wenn Sie sich in einem karenzierten Beschäftigungsverhältnis befinden“ mit „Nein“ beantwortet habe. Auf den Bestätigungen der Abmeldung des Dienstverhältnisses sei als Abmeldungsgrund jeweils „SV-Ende – Beschäftigung aufrecht“ vermerkt worden. Aus dem Dienstvertrag gehe hervor, dass das Dienstverhältnis nie beendet, sondern nur jährlich über die Sommermonate unterbrochen worden sei. Auch von der Dienstgeberin sei bestätigt worden, dass die Beschäftigung aufrecht bleibe und nur die Beitragszahlung zur Sozialversicherung bei der Gebietskrankenkasse mit 30.
- jedes Jahres ende. Es liege daher eine Karenzierung vor. Es habe zwar die Versicherungspflicht geendet, Arbeitslosigkeit sei aber nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin in den jeweiligen Antragsformularen unmissverständlich nach karenzierten Beschäftigungsverhältnissen gefragt worden sei, solche jedoch verneint habe, habe sie falsche Angaben bezüglich ihres Beschäftigungsverhältnisses gemacht. Da die Beschwerdeführerin dem AMS anlässlich ihrer Antragstellungen in den Jahren 2009 bis 2012 Unterlagen vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, dass das Dienstverhältnis lediglich karenziert sei, sei das Arbeitslosengeld für diese Zeiträume zwar zu widerrufen, von einer Rückforderung jedoch abzusehen. Für die Zeiträume zwischen 2013 und 2016 sei das Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 4.620,19 mangels Vorlage entsprechender Unterlagen hingegen zurückzufordern.
- Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ihr Vorbringen wiederholte bzw. präzisierte.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2017, W162 2151829-1/12E, wurde der Bescheid (gemeint: die Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2017) aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das AMS Prandaugasse zurückverwiesen. Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe. Für das fortgesetzte Verfahren wurde der belangten Behörde aufgetragen, den Sachverhalt zu vervollständigen und die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall eine Karenzierung oder eine Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten sei, anhand der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze vorzunehmen. Zum gegenständlichen Verfahren
- Im fortgesetzten Verfahren führte das AMS Wien Wagramer Straße am 16.01.2018 eine niederschriftliche Einvernahme mit der Bereichsleiterin XXXX der MA XXXX durch. Diese gab an, dass sie das Einstellungsgespräch mit der Beschwerdeführerin bezogen auf die spätere Tätigkeit mit Beginn ab 01.01.2018 geführt habe. Die Abwicklung des Vertrags sei in der MA XXXX erfolgt, wie aus der Unterschrift hervorgehe, durch XXXX ( XXXX ). Dass mit Blick auf den Vertragstext ein unbefristeter Dienstvertrag abgeschlossen worden sei, sei ihr als Leiterin nicht bewusst gewesen. Am Ende des Schuljahres sei das Dienstverhältnis immer abgemeldet und im September wieder angemeldet worden. Dies sei der Beschwerdeführerin und auch anderen freien Dienstnehmern so kommuniziert worden. Ihr sei bewusst gewesen, dass die An- und Abmeldung zur Sozialversicherung erfolgen müsse, zumal die Ausübung der Tätigkeit in den Schulferien nicht möglich sei. Sie sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn des freien Dienstvertrags nie durchgehend beschäftigt und bei der Sozialversicherung nie durchgehend angemeldet gewesen sei. Die An- und Abmeldung zur Sozialversicherung sei in den Jahren 2008 und 2009 über ihr Sekretariat direkt an die WGKK erfolgt. Als Abmeldungsgrund sei „Ende freier Dienstvertrag“ angegeben worden. Ab 2010 sei die Abmeldung zur Sozialversicherung über die MA XXXX erfolgt. Ihr Sekretariat habe der MA XXXX das Datum mitgeteilt, mit dem die Beschwerdeführerin und die übrigen freien Dienstnehmer abgemeldet und wieder angemeldet werden sollten. Aufgrund der Forderung des AMS habe die Beschwerdeführerin sie ersucht, ihr eine Bestätigung auszustellen, dass sie nicht durchgehend beschäftigt gewesen sei. Da sie nicht befugt sei, solche Bestätigungen auszustellen, habe sie mit Herrn XXXX (MA XXXX ) telefoniert und ihn gebeten, die Bestätigung auszustellen. Erst im Gespräch mit diesem habe sie erfahren, dass es sich um einen unbefristeten freien Dienstvertrag handle und er deshalb eine solche Bestätigung nicht ausstellen könne.
- Im fortgesetzten Verfahren führte das AMS Wien Wagramer Straße am 16.01.2018 eine niederschriftliche Einvernahme mit der Bereichsleiterin römisch 40 der MA römisch 40 durch. Diese gab an, dass sie das Einstellungsgespräch mit der Beschwerdeführerin bezogen auf die spätere Tätigkeit mit Beginn ab 01.01.2018 geführt habe. Die Abwicklung des Vertrags sei in der MA römisch 40 erfolgt, wie aus der Unterschrift hervorgehe, durch römisch 40 ( römisch 40 ). Dass mit Blick auf den Vertragstext ein unbefristeter Dienstvertrag abgeschlossen worden sei, sei ihr als Leiterin nicht bewusst gewesen. Am Ende des Schuljahres sei das Dienstverhältnis immer abgemeldet und im September wieder angemeldet worden. Dies sei der Beschwerdeführerin und auch anderen freien Dienstnehmern so kommuniziert worden. Ihr sei bewusst gewesen, dass die An- und Abmeldung zur Sozialversicherung erfolgen müsse, zumal die Ausübung der Tätigkeit in den Schulferien nicht möglich sei. Sie sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn des freien Dienstvertrags nie durchgehend beschäftigt und bei der Sozialversicherung nie durchgehend angemeldet gewesen sei. Die An- und Abmeldung zur Sozialversicherung sei in den Jahren 2008 und 2009 über ihr Sekretariat direkt an die WGKK erfolgt. Als Abmeldungsgrund sei „Ende freier Dienstvertrag“ angegeben worden. Ab 2010 sei die Abmeldung zur Sozialversicherung über die MA römisch 40 erfolgt. Ihr Sekretariat habe der MA römisch 40 das Datum mitgeteilt, mit dem die Beschwerdeführerin und die übrigen freien Dienstnehmer abgemeldet und wieder angemeldet werden sollten. Aufgrund der Forderung des AMS habe die Beschwerdeführerin sie ersucht, ihr eine Bestätigung auszustellen, dass sie nicht durchgehend beschäftigt gewesen sei. Da sie nicht befugt sei, solche Bestätigungen auszustellen, habe sie mit Herrn römisch 40 (MA römisch 40 ) telefoniert und ihn gebeten, die Bestätigung auszustellen. Erst im Gespräch mit diesem habe sie erfahren, dass es sich um einen unbefristeten freien Dienstvertrag handle und er deshalb eine solche Bestätigung nicht ausstellen könne.
- Mit dem nunmehr angefochtenen – verfahrensgegenständlichen – Bescheid des AMS Wien Wagramer Straße vom 27.04.2018 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 01.07.2015 bis 03.07.2015, vom 08.08.2015 bis 27.09.2015, am 01.07.2016, vom 09.07.2016 bis 11.07.2016 und vom 28.07.2016 bis 31.07.2016 gemäß § 24 Abs. 2 iVm §§ 7, 12 AlVG widerrufen. Eine Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG erfolgte nunmehr nicht. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass laut Aussage von XXXX (MA XXXX ) ein freier unbefristeter Dienstvertrag zwischen XXXX ( XXXX MA XXXX ) und der Beschwerdeführerin vereinbart worden sei. Seitens Frau XXXX sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht explizit kommuniziert worden, dass das Dienstverhältnis aufgrund des unbefristeten freien Dienstvertrags nicht beendet, sondern während der Sommerferien nur durch Karenzierung unterbrochen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht wissentlich falsche Angaben gemacht und auch nicht erkennen können, dass ihr während der Sommerferien kein Arbeitslosengeld gebühre, weshalb von einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung abzusehen sei.
- Mit dem nunmehr angefochtenen – verfahrensgegenständlichen – Bescheid des AMS Wien Wagramer Straße vom 27.04.2018 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 01.07.2015 bis 03.07.2015, vom 08.08.2015 bis 27.09.2015, am 01.07.2016, vom 09.07.2016 bis 11.07.2016 und vom 28.07.2016 bis 31.07.2016 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 7, 12, AlVG widerrufen. Eine Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfolgte nunmehr nicht. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass laut Aussage von römisch 40 (MA römisch 40 ) ein freier unbefristeter Dienstvertrag zwischen römisch 40 ( römisch 40 MA römisch 40 ) und der Beschwerdeführerin vereinbart worden sei. Seitens Frau römisch 40 sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht explizit kommuniziert worden, dass das Dienstverhältnis aufgrund des unbefristeten freien Dienstvertrags nicht beendet, sondern während der Sommerferien nur durch Karenzierung unterbrochen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht wissentlich falsche Angaben gemacht und auch nicht erkennen können, dass ihr während der Sommerferien kein Arbeitslosengeld gebühre, weshalb von einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung abzusehen sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie mit dem Widerruf nicht einverstanden sei, zumal sie dadurch Versicherungszeiten verlieren würde. Sie bekräftigte ihre bisherigen Argumente aus dem Erstverfahren und gab ergänzend an, es sei nicht nachweislich festgestellt worden, dass ihr freies Dienstverhältnis in den Sommermonaten karenziert gewesen sei. Dies sei auch den Mitteilungen von XXXX zu entnehmen. Der Abmeldung von der Sozialversicherung sei zu entnehmen, dass ihr freies Dienstverhältnis beendet worden sei, da als Abmeldungsgrund „Ende freies Dienstverhältnis“ vermerkt sei. Überdies sei sie während der gesamten Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Weiters führte sie aus, dass das AMS nicht an eine bloße, nicht bescheidmäßige Annahme eines Dienstverhältnisses durch den zur Beurteilung der Versicherungspflicht als Hauptfrage berufenen Sozialversicherungsträger gebunden sei, sondern die ihm obliegende Vorfragenprüfung selbst vorzunehmen habe. Sei eine Vereinbarung hinsichtlich der Frage, ob Unterbrechung oder bloße Karenzierung gewollt sei, undeutlich, so sei im Zweifel Unterbrechung anzunehmen, da dadurch (sittenwidrige) Nachteile für den Arbeitnehmer vermieden würden. In ihrem Fall sei keinesfalls von einer Karenzierung des Dienstverhältnisses auszugehen. Abschließend wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2017, W162 2151833-1/11E, auch der Bescheid des AMS Wien Prandaugasse, mit dem gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 und 12 AlVG die Leistung per 01.08.2016 mangels Arbeitslosigkeit eingestellt worden sei (Anm.: Bescheid vom 24.11.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2017), aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen worden sei. Daher müsse das AMS auch darüber noch eine Entscheidung treffen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie mit dem Widerruf nicht einverstanden sei, zumal sie dadurch Versicherungszeiten verlieren würde. Sie bekräftigte ihre bisherigen Argumente aus dem Erstverfahren und gab ergänzend an, es sei nicht nachweislich festgestellt worden, dass ihr freies Dienstverhältnis in den Sommermonaten karenziert gewesen sei. Dies sei auch den Mitteilungen von römisch 40 zu entnehmen. Der Abmeldung von der Sozialversicherung sei zu entnehmen, dass ihr freies Dienstverhältnis beendet worden sei, da als Abmeldungsgrund „Ende freies Dienstverhältnis“ vermerkt sei. Überdies sei sie während der gesamten Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Weiters führte sie aus, dass das AMS nicht an eine bloße, nicht bescheidmäßige Annahme eines Dienstverhältnisses durch den zur Beurteilung der Versicherungspflicht als Hauptfrage berufenen Sozialversicherungsträger gebunden sei, sondern die ihm obliegende Vorfragenprüfung selbst vorzunehmen habe. Sei eine Vereinbarung hinsichtlich der Frage, ob Unterbrechung oder bloße Karenzierung gewollt sei, undeutlich, so sei im Zweifel Unterbrechung anzunehmen, da dadurch (sittenwidrige) Nachteile für den Arbeitnehmer vermieden würden. In ihrem Fall sei keinesfalls von einer Karenzierung des Dienstverhältnisses auszugehen. Abschließend wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2017, W162 2151833-1/11E, auch der Bescheid des AMS Wien Prandaugasse, mit dem gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 AlVG die Leistung per 01.08.2016 mangels Arbeitslosigkeit eingestellt worden sei Anmerkung, Bescheid vom 24.11.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2017), aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen worden sei. Daher müsse das AMS auch darüber noch eine Entscheidung treffen.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens seitens der belangten Behörde am 25.07.2018 vorgelegt. Zu der in der Beschwerde angeführten ausstehenden Entscheidung (betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes) merkte das AMS an, dass der Ausgang des vorliegenden Verfahrens abgewartet werde, bis eine Entscheidung darüber getroffen werde.
- Am 13.01.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter teilnahmen und bei der drei Zeugen einvernommen wurden. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Ihr wurde die Verhandlungsschrift im Anschluss der Verhandlung übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung als klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin mit entspannungstherapeutischer und traumatherapeutischer Zusatzausbildung. Die Beschwerdeführerin war erstmals 2006 für die XXXX tätig. Vor 2008 wurden mit den Sexualpädagogen mündliche Werkverträge geschlossen. Die Verträge wurden ab 2008 auf schriftliche freie Dienstverträge umgestellt. Die Beschwerdeführerin war erstmals 2006 für die römisch 40 tätig. Vor 2008 wurden mit den Sexualpädagogen mündliche Werkverträge geschlossen. Die Verträge wurden ab 2008 auf schriftliche freie Dienstverträge umgestellt. Die Beschwerdeführerin schloss mit der XXXX sodann einen unbefristeten freien Dienstvertrag (aufgesetzt von der MA XXXX , rechtlich geprüft und genehmigt von der MA XXXX ) mit Beginn des Leistungszeitraumes ab 01.01.2008 ab. Die Beschwerdeführerin schloss mit der römisch 40 sodann einen unbefristeten freien Dienstvertrag (aufgesetzt von der MA römisch 40 , rechtlich geprüft und genehmigt von der MA römisch 40 ) mit Beginn des Leistungszeitraumes ab 01.01.2008 ab. Der Vertrag wurde von der Beschwerdeführerin am 08.01.2008 und für die MA XXXX von XXXX , die von November 2004 bis 2007 stellvertretende Leiterin und von 2007 bis 2009 Leiterin der XXXX der MA XXXX war, am 21.12.2007 unterschrieben. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin umfasste Aufklärungsgespräche in allen XXXX Berufsschulen. Es handelte sich um ein gesundheitsförderndes Vorsorgeprogramm mit Fokus auf sexualpädagogische Inhalte. Der Beschwerdeführerin wurden von der MA XXXX bestimmte Schulen zugewiesen, mit denen sie Kontakt aufnahm und vereinbarte, wo und wann der Unterricht stattfindet. Diesbezüglich waren vertraglich drei Stunden pro Klasse vorgesehen. Als Entgelt /Honorar wurden EUR 30,- pro Stunde vereinbart. Zusätzliche Zahlungen wurden nicht vereinbart. Mit dem Entgelt wurden auch etwaige Aufwandsentschädigungen bzw. Auslagenersätze abgegolten. Für Änderungen und Ergänzungen des Vertrags wurde in Pkt. 11 ausdrücklich die Schriftform vorgesehen. Gemäß Pkt. 5 des Vertrags können beide Vertragsparteien das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen mittels eingeschriebenen Briefs mit Kündigungstermin jeweils zum
- oder zum Letzten eines Kalendermonats beenden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden. Der Vertrag enthält keine explizite Regelung über die Vorgehensweise in den (Schul-)Sommerferien. Der Vertrag wurde von der Beschwerdeführerin am 08.01.2008 und für die MA römisch 40 von römisch 40 , die von November 2004 bis 2007 stellvertretende Leiterin und von 2007 bis 2009 Leiterin der römisch 40 der MA römisch 40 war, am 21.12.2007 unterschrieben. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin umfasste Aufklärungsgespräche in allen römisch 40 Berufsschulen. Es handelte sich um ein gesundheitsförderndes Vorsorgeprogramm mit Fokus auf sexualpädagogische Inhalte. Der Beschwerdeführerin wurden von der MA römisch 40 bestimmte Schulen zugewiesen, mit denen sie Kontakt aufnahm und vereinbarte, wo und wann der Unterricht stattfindet. Diesbezüglich waren vertraglich drei Stunden pro Klasse vorgesehen. Als Entgelt /Honorar wurden EUR 30,- pro Stunde vereinbart. Zusätzliche Zahlungen wurden nicht vereinbart. Mit dem Entgelt wurden auch etwaige Aufwandsentschädigungen bzw. Auslagenersätze abgegolten. Für Änderungen und Ergänzungen des Vertrags wurde in Pkt. 11 ausdrücklich die Schriftform vorgesehen. Gemäß Pkt. 5 des Vertrags können beide Vertragsparteien das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen mittels eingeschriebenen Briefs mit Kündigungstermin jeweils zum
- oder zum Letzten eines Kalendermonats beenden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden. Der Vertrag enthält keine explizite Regelung über die Vorgehensweise in den (Schul-)Sommerferien. Die Beschwerdeführerin erhielt vor Beginn des jeweils nächsten Schuljahres einen Anruf der MA XXXX , ob sie wieder zur Verfügung stehe, was bedeutete, ob die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis zu kündigen beabsichtigt. Sodann erfolgte jeweils per E-Mail eine Einladung der MA XXXX zur Teilnahme an einer Teambesprechung mit allen Sexualpädagogen für Anfang September. Die Aufteilung der Schulen war dem Team der Pädagogen überlassen. Einmal im Jahr hatte die Beschwerdeführerin Kontakt mit der MA XXXX zwecks Übermittlung des Formulars nach § 109a EStG für das Finanzamt.Die Beschwerdeführerin erhielt vor Beginn des jeweils nächsten Schuljahres einen Anruf der MA römisch 40 , ob sie wieder zur Verfügung stehe, was bedeutete, ob die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis zu kündigen beabsichtigt. Sodann erfolgte jeweils per E-Mail eine Einladung der MA römisch 40 zur Teilnahme an einer Teambesprechung mit allen Sexualpädagogen für Anfang September. Die Aufteilung der Schulen war dem Team der Pädagogen überlassen. Einmal im Jahr hatte die Beschwerdeführerin Kontakt mit der MA römisch 40 zwecks Übermittlung des Formulars nach Paragraph 109 a, EStG für das Finanzamt. Die Beschwerdeführerin war jeweils von 01.01.2008 bis 30.06.2008, von 01.09.2008 bis 30.06.2009, von 21.09.2009 bis 30.06.2010, von 15.09.2010 bis 30.06.2011, von 19.09.2011 bis 30.06.2012, von 01.10.2012 bis 30.06.2013, von 24.09.2013 bis 30.06.2014, von 25.09.2014 bis 30.06.2015, von 28.09.2015 bis 30.06.2016, von 09.09.2016 bis 30.06.2017, von 01.09.2017 bis 30.06.2018, von 01.12.2018 bis 30.06.2019 und von 01.10.2019 bis 31.03.2020 vollversichert als freie Dienstnehmerin der XXXX angemeldet. Die Beschwerdeführerin war jeweils von 01.01.2008 bis 30.06.2008, von 01.09.2008 bis 30.06.2009, von 21.09.2009 bis 30.06.2010, von 15.09.2010 bis 30.06.2011, von 19.09.2011 bis 30.06.2012, von 01.10.2012 bis 30.06.2013, von 24.09.2013 bis 30.06.2014, von 25.09.2014 bis 30.06.2015, von 28.09.2015 bis 30.06.2016, von 09.09.2016 bis 30.06.2017, von 01.09.2017 bis 30.06.2018, von 01.12.2018 bis 30.06.2019 und von 01.10.2019 bis 31.03.2020 vollversichert als freie Dienstnehmerin der römisch 40 angemeldet. Die Abmeldung von der Sozialversicherung durch die Dienstgeberin erfolgte durch die MA XXXX (nach Übermittlung der Honorarnoten seitens der MA XXXX ) jeweils für jene Zeiträume, in denen die Beschwerdeführerin kein Entgelt von der XXXX bezog bzw. keine Honorarnoten legte. Die MA XXXX war auch für die Auszahlung der Honorare zuständig.Die Abmeldung von der Sozialversicherung durch die Dienstgeberin erfolgte durch die MA römisch 40 (nach Übermittlung der Honorarnoten seitens der MA römisch 40 ) jeweils für jene Zeiträume, in denen die Beschwerdeführerin kein Entgelt von der römisch 40 bezog bzw. keine Honorarnoten legte. Die MA römisch 40 war auch für die Auszahlung der Honorare zuständig. Die Beschwerdeführerin erhielt vom Versicherungsträger jeweils „Bestätigungen für den Dienstnehmer“. In den älteren Bestätigungen von 2008 bis 2010 wurde als Abmeldungsgrund „Ende freier Dienstvertrag gemäß § 4 Abs. 4 ASVG“ vermerkt. Ab 2011 wurde die Beschwerdeführerin von der Sozialversicherung jeweils Ende Juni mit dem Abmeldungsgrund „SV Ende – Beschäftigung aufrecht“ abgemeldet. Dies erfolgte nach einer entsprechenden Mitteilung des Versicherungsträgers an die XXXX über den korrekten Abmeldungsgrund bei Fortbestand eines Dienstverhältnisses.Die Beschwerdeführerin erhielt vom Versicherungsträger jeweils „Bestätigungen für den Dienstnehmer“. In den älteren Bestätigungen von 2008 bis 2010 wurde als Abmeldungsgrund „Ende freier Dienstvertrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG“ vermerkt. Ab 2011 wurde die Beschwerdeführerin von der Sozialversicherung jeweils Ende Juni mit dem Abmeldungsgrund „SV Ende – Beschäftigung aufrecht“ abgemeldet. Dies erfolgte nach einer entsprechenden Mitteilung des Versicherungsträgers an die römisch 40 über den korrekten Abmeldungsgrund bei Fortbestand eines Dienstverhältnisses. Die Beschwerdeführerin bezog von 01.07.2010 bis 20.07.2010, von 01.08.2010 bis 31.08.2010, von 01.07.2011 bis 18.09.2011, von 01.07.2012 bis 15.07.2012, von 28.07.2012 bis 30.09.2012, von 07.07.2013 bis 13.07.2013, von 27.07.2013 bis 23.09.2013, von 01.07.2014 bis 02.07.2014, von 06.07.2014 bis 24.09.2014, von 01.07.2015 bis 03.07.2015, von 08.08.2015 bis 27.09.2015, am 01.07.2016, von 09.07.2016 bis 11.07.2016, von 28.07.2016 bis 31.07.2016 und von 01.08.2016 bis 31.08.2016 Arbeitslosengeld. In den Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld wurde die Beschwerdeführerin vom AMS nicht vermittelt, weil sie dem AMS kommunizierte, dass sie von einer Fortsetzung der Tätigkeit für die XXXX jeweils zu Beginn des nächsten Schuljahres ausgehe. Es kam in den Zeiten des Leistungsbezugs auch keine Beschäftigung durch Eigeninitiative der Beschwerdeführerin zustande. In den Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld wurde die Beschwerdeführerin vom AMS nicht vermittelt, weil sie dem AMS kommunizierte, dass sie von einer Fortsetzung der Tätigkeit für die römisch 40 jeweils zu Beginn des nächsten Schuljahres ausgehe. Es kam in den Zeiten des Leistungsbezugs auch keine Beschäftigung durch Eigeninitiative der Beschwerdeführerin zustande. Die Beschwerdeführerin befand sich nach Abschluss des unbefristeten freien Dienstvertrags ab 01.01.2008 in einem durchgehend aufrechten Dienstverhältnis zur XXXX , das in den Sommermonaten jeweils karenziert war. Der Wille der Vertragsparteien war darauf gerichtet, dass die beiderseitigen Hauptpflichten (Arbeits- und Entgeltpflicht) nur vorübergehend während der Sommermonate ruhen sollten. Zwar wurde nicht explizit eine Karenzierungsvereinbarung abgeschlossen. Eine Beendigung bzw. ein Abbruch der vertraglichen Bindung (jeweils am Ende eines Schuljahres) und ein etwaiger neuerlicher Vertragsabschluss (jeweils zu Beginn des nächsten Schuljahres) waren von den Parteien jedoch nicht intendiert. Es kam dementsprechend am Ende des jeweiligen Schuljahres nicht zu einer Auflösung des unbefristeten Dienstvertrags. Es wurden auch keine (mündlichen) Vereinbarungen der Vertragsparteien über eine Wiedereinstellung der Beschwerdeführerin am Beginn des nächsten Schuljahres getroffen. Beide Vertragsparteien gingen vielmehr ohne Weiteres von einem zwar hinsichtlich der Hauptpflichten sistierten, jedoch aufrechten Dienstverhältnis auch in den Sommermonaten aus. Der 2008 abgeschlossene Vertrag wurde bis dato von den Vertragsteilen nicht gekündigt (weder ausdrücklich noch konkludent). Der allfällige Bezug von Arbeitslosengeld in den Sommermonaten wurde von den Vertragsparteien im Übrigen nicht erörtert. Die Beschwerdeführerin befand sich nach Abschluss des unbefristeten freien Dienstvertrags ab 01.01.2008 in einem durchgehend aufrechten Dienstverhältnis zur römisch 40 , das in den Sommermonaten jeweils karenziert war. Der Wille der Vertragsparteien war darauf gerichtet, dass die beiderseitigen Hauptpflichten (Arbeits- und Entgeltpflicht) nur vorübergehend während der Sommermonate ruhen sollten. Zwar wurde nicht explizit eine Karenzierungsvereinbarung abgeschlossen. Eine Beendigung bzw. ein Abbruch der vertraglichen Bindung (jeweils am Ende eines Schuljahres) und ein etwaiger neuerlicher Vertragsabschluss (jeweils zu Beginn des nächsten Schuljahres) waren von den Parteien jedoch nicht intendiert. Es kam dementsprechend am Ende des jeweiligen Schuljahres nicht zu einer Auflösung des unbefristeten Dienstvertrags. Es wurden auch keine (mündlichen) Vereinbarungen der Vertragsparteien über eine Wiedereinstellung der Beschwerdeführerin am Beginn des nächsten Schuljahres getroffen. Beide Vertragsparteien gingen vielmehr ohne Weiteres von einem zwar hinsichtlich der Hauptpflichten sistierten, jedoch aufrechten Dienstverhältnis auch in den Sommermonaten aus. Der 2008 abgeschlossene Vertrag wurde bis dato von den Vertragsteilen nicht gekündigt (weder ausdrücklich noch konkludent). Der allfällige Bezug von Arbeitslosengeld in den Sommermonaten wurde von den Vertragsparteien im Übrigen nicht erörtert. Die Beschwerdeführerin beantwortete in ihren Anträgen auf Arbeitslosengeld in den Jahren 2009 bis 2016 die Frage 5 des Formulars „Ich stehe in Beschäftigung. Bitte beantworten Sie diese Frage auch mit ‚Ja‘, wenn Sie sich in einem karenzierten Beschäftigungsverhältnis befinden“ mit „Nein“. Der Beschwerdeführerin war jedoch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Unterschied zwischen einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses und einer bloßen Karenzierung des Dienstverhältnisses insbesondere im Hinblick auf das Bestehen von Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG nicht bewusst. Sie nahm es nicht billigend in Kauf, im Wege der Antragsformulare gegenüber dem AMS falsche Angaben zu machen. Weiters hätte sie auch – insbesondere mit Blick auf die seitens der Behörde zuvor mehrfach (irrtümlich) erfolgte Zuerkennung von Arbeitslosengeld – nicht erkennen können, dass ihr während der Sommermonate kein Arbeitslosengeld gebührt.Die Beschwerdeführerin beantwortete in ihren Anträgen auf Arbeitslosengeld in den Jahren 2009 bis 2016 die Frage 5 des Formulars „Ich stehe in Beschäftigung. Bitte beantworten Sie diese Frage auch mit ‚Ja‘, wenn Sie sich in einem karenzierten Beschäftigungsverhältnis befinden“ mit „Nein“. Der Beschwerdeführerin war jedoch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Unterschied zwischen einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses und einer bloßen Karenzierung des Dienstverhältnisses insbesondere im Hinblick auf das Bestehen von Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, AlVG nicht bewusst. Sie nahm es nicht billigend in Kauf, im Wege der Antragsformulare gegenüber dem AMS falsche Angaben zu machen. Weiters hätte sie auch – insbesondere mit Blick auf die seitens der Behörde zuvor mehrfach (irrtümlich) erfolgte Zuerkennung von Arbeitslosengeld – nicht erkennen können, dass ihr während der Sommermonate kein Arbeitslosengeld gebührt.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes einschließlich des zu Zahl W162 2151829-1 geführten Voraktes sowie den in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen, insbesondere den Parteien- und Zeugenaussagen. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin wurde von dieser in der Verhandlung nachvollziehbar geschildert. Dass die Beschwerdeführerin erstmals 2006 für die XXXX tätig war, gab diese in Übereinstimmung mit dem vom Gericht erstellten Versicherungsdatenauszug an. Das Bestehen von mündlichen Werkverträgen mit den Sexualpädagogen vor 2008 und die Umstellung auf schriftliche freie Dienstverträge wurde auch von der Zeugin XXXX bestätigt.Dass die Beschwerdeführerin erstmals 2006 für die römisch 40 tätig war, gab diese in Übereinstimmung mit dem vom Gericht erstellten Versicherungsdatenauszug an. Das Bestehen von mündlichen Werkverträgen mit den Sexualpädagogen vor 2008 und die Umstellung auf schriftliche freie Dienstverträge wurde auch von der Zeugin römisch 40 bestätigt. Der Abschluss eines unbefristeten freien Dienstvertrags zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX mit Beginn des Leistungszeitraumes ab 01.01.2008 wurde von der Beschwerdeführerin nie bestritten. Dessen Inhalt ist dem im Akt einliegenden Vertrag zu entnehmen. Die Feststellungen über die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit sowie das vereinbarte Arbeitsausmaß und Entgelt stützen sich auf den Vertragsinhalt und das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dass der Vertrag keine explizite Regelung über die Vorgehensweise in den (Schul-)Sommerferien enthält, ergibt sich aus dem Vertrag. Der Abschluss eines unbefristeten freien Dienstvertrags zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 mit Beginn des Leistungszeitraumes ab 01.01.2008 wurde von der Beschwerdeführerin nie bestritten. Dessen Inhalt ist dem im Akt einliegenden Vertrag zu entnehmen. Die Feststellungen über die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit sowie das vereinbarte Arbeitsausmaß und Entgelt stützen sich auf den Vertragsinhalt und das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dass der Vertrag keine explizite Regelung über die Vorgehensweise in den (Schul-)Sommerferien enthält, ergibt sich aus dem Vertrag. Die Feststellungen über die Kontaktaufnahmen der MA XXXX vor Beginn des jeweils nächsten Schuljahres, die regelmäßigen Teambesprechungen der Sexualpädagogen und die Übermittlung von Formularen an die Beschwerdeführerin durch die MA XXXX gründen sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches im Einklang mit den Zeugenaussagen steht. Die Feststellungen über die Kontaktaufnahmen der MA römisch 40 vor Beginn des jeweils nächsten Schuljahres, die regelmäßigen Teambesprechungen der Sexualpädagogen und die Übermittlung von Formularen an die Beschwerdeführerin durch die MA römisch 40 gründen sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches im Einklang mit den Zeugenaussagen steht. Dass die Beschwerdeführerin in den festgestellten Zeiträumen ab 01.01.2008 vollversichert als freie Dienstnehmerin der XXXX angemeldet war, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf.Dass die Beschwerdeführerin in den festgestellten Zeiträumen ab 01.01.2008 vollversichert als freie Dienstnehmerin der römisch 40 angemeldet war, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Dass die MA XXXX die Beschwerdeführerin von der Sozialversicherung für jene Zeiträume abmeldete, in denen sie kein Entgelt von der XXXX bezog bzw. keine Honorarnoten legte, und zudem für die Auszahlung der Honorare zuständig war, ergibt sich insbesondere aus den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen XXXX . Dass die MA römisch 40 die Beschwerdeführerin von der Sozialversicherung für jene Zeiträume abmeldete, in denen sie kein Entgelt von der römisch 40 bezog bzw. keine Honorarnoten legte, und zudem für die Auszahlung der Honorare zuständig war, ergibt sich insbesondere aus den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen römisch 40 . Der Erhalt der vom Versicherungsträger jeweils Ende Juni ausgestellten – auszugsweise in den Akten einliegenden – „Bestätigungen für den Dienstnehmer“ wurde seitens der Beschwerdeführerin bestätigt. Unstrittig ist auch der darin jeweils vermerkte Abmeldungsgrund von 2008 bis 2010 und ab
- Dass die Änderung des Abmeldungsgrundes ab 2011 nach einer entsprechenden Mitteilung des Versicherungsträgers an die XXXX über den korrekten Abmeldungsgrund bei Fortbestand des Dienstverhältnisses erfolgte, gab der Zeuge XXXX glaubhaft an.Der Erhalt der vom Versicherungsträger jeweils Ende Juni ausgestellten – auszugsweise in den Akten einliegenden – „Bestätigungen für den Dienstnehmer“ wurde seitens der Beschwerdeführerin bestätigt. Unstrittig ist auch der darin jeweils vermerkte Abmeldungsgrund von 2008 bis 2010 und ab
- Dass die Änderung des Abmeldungsgrundes ab 2011 nach einer entsprechenden Mitteilung des Versicherungsträgers an die römisch 40 über den korrekten Abmeldungsgrund bei Fortbestand des Dienstverhältnisses erfolgte, gab der Zeuge römisch 40 glaubhaft an. Der Bezug von Arbeitslosengeld in den festgestellten Zeiträumen zwischen 01.07.2010 und 31.08.2016 ergibt sich aus dem Bezugsverlauf und wurde von der Beschwerdeführerin bestätigt. Dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen des Arbeitslosengeldbezuges vom AMS in Folge ihres Verweises auf die zu erwartende Fortsetzung der Tätigkeit für die XXXX nicht vermittelt wurde und auch keine neue Beschäftigung aufnahm, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung.Dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen des Arbeitslosengeldbezuges vom AMS in Folge ihres Verweises auf die zu erwartende Fortsetzung der Tätigkeit für die römisch 40 nicht vermittelt wurde und auch keine neue Beschäftigung aufnahm, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung. Die Feststellungen zum durchgehend aufrechten Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zur XXXX basieren auf einer Zusammenschau des Wortlauts des Vertrags mit den Umständen, unter denen der Vertrag zustande kam, und der Art seiner Durchführung:Die Feststellungen zum durchgehend aufrechten Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zur römisch 40 basieren auf einer Zusammenschau des Wortlauts des Vertrags mit den Umständen, unter denen der Vertrag zustande kam, und der Art seiner Durchführung: Dazu wurden vom Gericht neben der Beschwerdeführerin zwei Mitarbeiterinnen der MA XXXX und ein Mitarbeiter der MA XXXX als Zeugen befragt. Dazu wurden vom Gericht neben der Beschwerdeführerin zwei Mitarbeiterinnen der MA römisch 40 und ein Mitarbeiter der MA römisch 40 als Zeugen befragt. Für ihren Standpunkt einer Auflösung des durch den Dienstvertrag ab 01.01.2008 begründeten Dienstverhältnisses und einer Aneinanderreihung von konkludent begründeten, jeweils bis zum Ende des Schuljahres befristeten (neuen) Dienstverträgen brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie den im Zuge der Abmeldung von der Sozialversicherung zum 30.06.2008 herangezogenen Abmeldungsgrund „Ende freier Dienstvertrag gemäß § 4 Abs. 4 ASVG“ als Beendigungserklärung der Dienstgeberin aufgefasst und einvernehmlich eingewilligt habe, sodass es der Einhaltung der im Dienstvertrag vorgesehenen Formerfordernisse einer Kündigung (Schriftlichkeit, Kündigungsfristen) nicht bedurft habe. Zudem sei auch das AMS zunächst von einer Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen und habe Arbeitslosengeld ausbezahlt. In weiterer Folge seien konkludent neue freie Dienstverhältnisse abgeschlossen worden, wobei diese – im Lichte der ausgeübten Tätigkeit – jeweils mit dem Ende des Schuljahres befristet gewesen seien. Daran würden auch die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seitens der Dienstgeberin vorgenommenen Abmeldungen von der Sozialversicherung unter nunmehriger Heranziehung des Abmeldungsgrundes „SV Ende – Beschäftigung aufrecht“ nichts ändern, zumal diese von der nicht einschlägig fachkundigen Beschwerdeführerin nicht verstanden worden seien und auch nicht eindeutig seien. Der angeführte Abmeldungsgrund könne auch so verstanden werden, dass sich die Bemerkung „Beschäftigung aufrecht“ lediglich darauf beziehe, dass die Abmeldung bereits im Lauf des Junis für einen Zeitpunkt Ende Juni vorgenommen worden sei, sodass die Beschäftigung in der Tat aufrecht gewesen sei. Für ihren Standpunkt einer Auflösung des durch den Dienstvertrag ab 01.01.2008 begründeten Dienstverhältnisses und einer Aneinanderreihung von konkludent begründeten, jeweils bis zum Ende des Schuljahres befristeten (neuen) Dienstverträgen brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie den im Zuge der Abmeldung von der Sozialversicherung zum 30.06.2008 herangezogenen Abmeldungsgrund „Ende freier Dienstvertrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG“ als Beendigungserklärung der Dienstgeberin aufgefasst und einvernehmlich eingewilligt habe, sodass es der Einhaltung der im Dienstvertrag vorgesehenen Formerfordernisse einer Kündigung (Schriftlichkeit, Kündigungsfristen) nicht bedurft habe. Zudem sei auch das AMS zunächst von einer Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen und habe Arbeitslosengeld ausbezahlt. In weiterer Folge seien konkludent neue freie Dienstverhältnisse abgeschlossen worden, wobei diese – im Lichte der ausgeübten Tätigkeit – jeweils mit dem Ende des Schuljahres befristet gewesen seien. Daran würden auch die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seitens der Dienstgeberin vorgenommenen Abmeldungen von der Sozialversicherung unter nunmehriger Heranziehung des Abmeldungsgrundes „SV Ende – Beschäftigung aufrecht“ nichts ändern, zumal diese von der nicht einschlägig fachkundigen Beschwerdeführerin nicht verstanden worden seien und auch nicht eindeutig seien. Der angeführte Abmeldungsgrund könne auch so verstanden werden, dass sich die Bemerkung „Beschäftigung aufrecht“ lediglich darauf beziehe, dass die Abmeldung bereits im Lauf des Junis für einen Zeitpunkt Ende Juni vorgenommen worden sei, sodass die Beschäftigung in der Tat aufrecht gewesen sei. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Finanzierung ihrer Tätigkeit für die XXXX für das Folgejahr stets fraglich gewesen sei. Die Ausübung ihrer Tätigkeit sei in den Sommermonaten auch gar nicht möglich gewesen. Sie habe mit XXXX im Vorfeld der Vertragsbegründung über den Bezug von Arbeitslosengeld in den Sommermonaten gesprochen. XXXX sei ebenfalls nicht von einer durchgehenden Beschäftigung der Beschwerdeführerin ausgegangen. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Finanzierung ihrer Tätigkeit für die römisch 40 für das Folgejahr stets fraglich gewesen sei. Die Ausübung ihrer Tätigkeit sei in den Sommermonaten auch gar nicht möglich gewesen. Sie habe mit römisch 40 im Vorfeld der Vertragsbegründung über den Bezug von Arbeitslosengeld in den Sommermonaten gesprochen. römisch 40 sei ebenfalls nicht von einer durchgehenden Beschäftigung der Beschwerdeführerin ausgegangen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht das Bundesverwaltungsgericht von einem durchgehenden Dienstverhältnis zur XXXX aus, das in den Sommermonaten lediglich karenziert war. Dies aus folgenden Erwägungen:Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht das Bundesverwaltungsgericht von einem durchgehenden Dienstverhältnis zur römisch 40 aus, das in den Sommermonaten lediglich karenziert war. Dies aus folgenden Erwägungen: Im Lichte der Aussagen der einvernommenen Zeugen, die in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht in Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin standen, ist davon auszugehen, dass der Abschluss eines unbefristeten freien Dienstvertrags ab 01.01.2008 letztlich von beiden Vertragsparteien gewollt war. Zwar ist vorauszuschicken, dass die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts für das Gericht durch die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen MA XXXX und MA XXXX sowie innerhalb der MA XXXX , den fehlenden rechtlichen Sachverstand sämtlicher an der Vertragserrichtung Beteiligter sowie zutage getretene Erinnerungslücken der Vertragsparteien über Gesprächsinhalte im Vorfeld der 13 Jahre zurückliegenden Vertragserrichtung erschwert war. Insgesamt ergab sich im Zuge der Verhandlung dennoch ein in den wesentlichen Punkten stimmiges Bild. Eine Aneinanderreihung befristeter, konkludent abgeschlossener Dienstverträge mit Unterbrechungen im Sommer konnte mit Blick auf die Aussagen der Zeugen jedenfalls nicht festgestellt werden.Zwar ist vorauszuschicken, dass die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts für das Gericht durch die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen MA römisch 40 und MA römisch 40 sowie innerhalb der MA römisch 40 , den fehlenden rechtlichen Sachverstand sämtlicher an der Vertragserrichtung Beteiligter sowie zutage getretene Erinnerungslücken der Vertragsparteien über Gesprächsinhalte im Vorfeld der 13 Jahre zurückliegenden Vertragserrichtung erschwert war. Insgesamt ergab sich im Zuge der Verhandlung dennoch ein in den wesentlichen Punkten stimmiges Bild. Eine Aneinanderreihung befristeter, konkludent abgeschlossener Dienstverträge mit Unterbrechungen im Sommer konnte mit Blick auf die Aussagen der Zeugen jedenfalls nicht festgestellt werden. Hierbei wurde zunächst den Aussagen von XXXX , der damaligen Leiterin der XXXX der MA XXXX , großes Gewicht beigemessen. Sie war für die Abwicklung des Vertrags zuständig und unterzeichnete diesen für die MA XXXX . In der Verhandlung gab sie unmissverständlich an, dass ein unbefristetes Dienstverhältnis – wie es mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden sei – aufrecht bleibe, sofern der Vertrag nicht beendet werde. Sie ging daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn des neuen Schuljahres ihre Tätigkeit fortsetzen würde, solange sie den Vertrag nicht schriftlich kündige, zumal Vertragsauflösungen auch seitens der MA XXXX nur schriftlich vorgenommen worden seien.Hierbei wurde zunächst den Aussagen von römisch 40 , der damaligen Leiterin der römisch 40 der MA römisch 40 , großes Gewicht beigemessen. Sie war für die Abwicklung des Vertrags zuständig und unterzeichnete diesen für die MA römisch 40 . In der Verhandlung gab sie unmissverständlich an, dass ein unbefristetes Dienstverhältnis – wie es mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden sei – aufrecht bleibe, sofern der Vertrag nicht beendet werde. Sie ging daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn des neuen Schuljahres ihre Tätigkeit fortsetzen würde, solange sie den Vertrag nicht schriftlich kündige, zumal Vertragsauflösungen auch seitens der MA römisch 40 nur schriftlich vorgenommen worden seien. Dass der Dienstvertrag vom 01.01.2008 von einer der Vertragsparteien schriftlich (unter Einhaltung der im Vertag vorgesehenen Formvorschriften) gekündigt wurde, behaupteten weder die Beschwerdeführerin noch die befragten Zeugen. Auch der Zeuge XXXX , Mitarbeiter der MA XXXX , gab an, dass der Vertag im Jahr 2008 als unbefristeter, fortlaufender Dienstvertrag abgeschlossen worden sei. Dies bedeute freilich nicht, dass der (freie) Dienstnehmer die Tätigkeit durchgehend ausüben müsse. Zu einem anderen Ergebnis käme man demnach nur, wenn entweder ein befristeter Dienstvertrag bis 30.
- abgeschlossen oder ein unbefristeter Dienstvertrag gekündigt werde. Ein Dienstvertrag ende nicht durch Abmeldungen von der Sozialversicherung, die auch erforderlich seien, wenn von den Dienstnehmern keine Honorarnoten gelegt würden. Vor 2010 sei der Dienstgeberin jedoch nicht bewusst gewesen, dass es für diesen Fall einen anderen Abmeldungsgrund als „Ende freier Dienstvertrag gemäß § 4 Abs. 4 ASVG“ gebe. Im Jahr 2010 sei die XXXX vom Versicherungsträger darüber informiert worden, dass der korrekte Abmeldungsgrund „SV Ende – Beschäftigung aufrecht“ laute, welcher sodann herangezogen worden sei.Auch der Zeuge römisch 40 , Mitarbeiter der MA römisch 40 , gab an, dass der Vertag im Jahr 2008 als unbefristeter, fortlaufender Dienstvertrag abgeschlossen worden sei. Dies bedeute freilich nicht, dass der (freie) Dienstnehmer die Tätigkeit durchgehend ausüben müsse. Zu einem anderen Ergebnis käme man demnach nur, wenn entweder ein befristeter Dienstvertrag bis 30.
- abgeschlossen oder ein unbefristeter Dienstvertrag gekündigt werde. Ein Dienstvertrag ende nicht durch Abmeldungen von der Sozialversicherung, die auch erforderlich seien, wenn von den Dienstnehmern keine Honorarnoten gelegt würden. Vor 2010 sei der Dienstgeberin jedoch nicht bewusst gewesen, dass es für diesen Fall einen anderen Abmeldungsgrund als „Ende freier Dienstvertrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG“ gebe. Im Jahr 2010 sei die römisch 40 vom Versicherungsträger darüber informiert worden, dass der korrekte Abmeldungsgrund „SV Ende – Beschäftigung aufrecht“ laute, welcher sodann herangezogen worden sei. Die Zeugin XXXX , Leiterin des Bereichs „ XXXX “ in der MA XXXX und damals für die Rekrutierung der freien Dienstnehmer zuständig, gab hingegen bereits beim AMS an, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass mit der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen worden sei. Sie sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn des freien Dienstvertrags nie durchgehend beschäftigt und bei der Sozialversicherung nie durchgehend angemeldet gewesen sei. Dies habe sie der Beschwerdeführerin auch so kommuniziert. Auf Nachfrage des Gerichtes führte sie ergänzend an, dass sie den genauen Inhalt des Vertrags während ihrer Tätigkeit nicht recherchiert und erst im Jahr 2016 nach Kontaktaufnahme mit der MA XXXX in Erfahrung gebracht habe, dass es sich um einen unbefristeten Dienstvertrag bzw. ein durchgehendes Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Was genau sie der Beschwerdeführerin im Vorfeld der Vertragsbegründung gesagt habe, wisse sie nicht mehr. Ausdrücklich verneinte die Zeugin jedoch die Frage des Gerichtes, ob sich die MA XXXX in einem neuen Schuljahr auch dafür entscheiden hätte können, die Beschwerdeführerin nicht mehr zu beschäftigen; vielmehr sei klar gewesen, dass diese im Herbst die Tätigkeit wiederaufnehmen werde. Die Angaben der Zeugin deuten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher gesamthaft darauf hin, dass sich ihre damalige Annahme – auch in Folge der mangelnden Prüfung des Vertragsinhalts samt Auseinandersetzung mit den sozialversicherungsrechtlichen Erfordernissen – insbesondere auf die faktisch nicht durchgehende Beschäftigung der Beschwerdeführerin in den Sommermonaten bezog, und keine formalrechtliche Würdigung zum Gegenstand hat.Die Zeugin römisch 40 , Leiterin des Bereichs „ römisch 40 “ in der MA römisch 40 und damals für die Rekrutierung der freien Dienstnehmer zuständig, gab hingegen bereits beim AMS an, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass mit der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen worden sei. Sie sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn des freien Dienstvertrags nie durchgehend beschäftigt und bei der Sozialversicherung nie durchgehend angemeldet gewesen sei. Dies habe sie der Beschwerdeführerin auch so kommuniziert. Auf Nachfrage des Gerichtes führte sie ergänzend an, dass sie den genauen Inhalt des Vertrags während ihrer Tätigkeit nicht recherchiert und erst im Jahr 2016 nach Kontaktaufnahme mit der MA römisch 40 in Erfahrung gebracht habe, dass es sich um einen unbefristeten Dienstvertrag bzw. ein durchgehendes Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Was genau sie der Beschwerdeführerin im Vorfeld der Vertragsbegründung gesagt habe, wisse sie nicht mehr. Ausdrücklich verneinte die Zeugin jedoch die Frage des Gerichtes, ob sich die MA römisch 40 in einem neuen Schuljahr auch dafür entscheiden hätte können, die Beschwerdeführerin nicht mehr zu beschäftigen; vielmehr sei klar gewesen, dass diese im Herbst die Tätigkeit wiederaufnehmen werde. Die Angaben der Zeugin deuten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher gesamthaft darauf hin, dass sich ihre damalige Annahme – auch in Folge der mangelnden Prüfung des Vertragsinhalts samt Auseinandersetzung mit den sozialversicherungsrechtlichen Erfordernissen – insbesondere auf die faktisch nicht durchgehende Beschäftigung der Beschwerdeführerin in den Sommermonaten bezog, und keine formalrechtliche Würdigung zum Gegenstand hat. Festzuhalten ist weiters, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnte telefonische Nachfrage der MA XXXX anlässlich der Planung des jeweils neuen Schuljahres, ob sie „wiederkommen werde“, im Gesamtzusammenhang nur als Nachfrage verstanden werden konnte, ob die Beschwerdeführerin die Absicht hegte, das Dienstverhältnis durch Kündigung zu beenden oder der MA XXXX weiterhin zur Verfügung stehen möchte. Auch die nachfolgende Einladung zur Teambesprechung in der MA XXXX zwecks Zuweisung der Schulen an die einzelnen Sexualpädagogen kann nicht als konkludente Begründung eines neuen (auf das Schuljahr) befristeten Dienstvertrags verstanden werden, zumal seitens der befragten Zeugen Einigkeit darin bestand, dass seitens der XXXX Vertragsauflösungen – und somit auch die Begründung von Vertragsbeziehungen – zumindest seit 2008 nur schriftlich erfolgten. Weder erfolgte eine rechtswirksame schriftliche Kündigung des Vertrags noch wurden (jemals) neue schriftliche Vereinbarungen zu Beginn des jeweiligen Schuljahres mit der Beschwerdeführerin getroffen.Festzuhalten ist weiters, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnte telefonische Nachfrage der MA römisch 40 anlässlich der Planung des jeweils neuen Schuljahres, ob sie „wiederkommen werde“, im Gesamtzusammenhang nur als Nachfrage verstanden werden konnte, ob die Beschwerdeführerin die Absicht hegte, das Dienstverhältnis durch Kündigung zu beenden oder der MA römisch 40 weiterhin zur Verfügung stehen möchte. Auch die nachfolgende Einladung zur Teambesprechung in der MA römisch 40 zwecks Zuweisung der Schulen an die einzelnen Sexualpädagogen kann nicht als konkludente Begründung eines neuen (auf das Schuljahr) befristeten Dienstvertrags verstanden werden, zumal seitens der befragten Zeugen Einigkeit darin bestand, dass seitens der römisch 40 Vertragsauflösungen – und somit auch die Begründung von Vertragsbeziehungen – zumindest seit 2008 nur schriftlich erfolgten. Weder erfolgte eine rechtswirksame schriftliche Kündigung des Vertrags noch wurden (jemals) neue schriftliche Vereinbarungen zu Beginn des jeweiligen Schuljahres mit der Beschwerdeführerin getroffen. Dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Vertragsbegründung mit dem Vertragspartner über den beabsichtigten Bezug von Arbeitslosengeld in den Sommermonaten sprach, vermochte im Übrigen keiner der Zeugen auf Nachfrage zu bestätigen. Im Zusammenhang mit dem zeitweiligen Bezug von Arbeitslosengeld zwischen 2010 und 2016 führte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung zudem aus, das AMS habe sie nicht vermittelt („in Ruhe gelassen“). Für sie habe sich 2006/2007 etabliert, dass sie die Tätigkeit als Sexualpädagogin für die XXXX aufnehmen würde. Da sie diese Tätigkeit bereits mehrere Jahre gemacht habe, habe sich bei ihr eine gewisse Erwartungshaltung aufgebaut. Auch diese Aussagen der Beschwerdeführerin sprechen dafür, dass ihr wahrer Wille auf einen unbefristeten Dienstvertrag mit der XXXX gerichtet war. Im Zusammenhang mit dem zeitweiligen Bezug von Arbeitslosengeld zwischen 2010 und 2016 führte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung zudem aus, das AMS habe sie nicht vermittelt („in Ruhe gelassen“). Für sie habe sich 2006 aus 2007, etabliert, dass sie die Tätigkeit als Sexualpädagogin für die römisch 40 aufnehmen würde. Da sie diese Tätigkeit bereits mehrere Jahre gemacht habe, habe sich bei ihr eine gewisse Erwartungshaltung aufgebaut. Auch diese Aussagen der Beschwerdeführerin sprechen dafür, dass ihr wahrer Wille auf einen unbefristeten Dienstvertrag mit der römisch 40 gerichtet war. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie die Formulierung „unbefristet“ im Vertrag von 2008 nur auf ein Schuljahr bezogen habe, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, zumal bei einer solchen – nicht naheliegenden – Annahme wohl zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor Unterzeichnung des Vertrags Rücksprache mit dem Vertragspartner über die Laufzeit gehalten hätte. Solches wurde jedoch nicht behauptet. Auch vermag das Argument der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, dass sie den im Zuge der Abmeldung von der Sozialversicherung per 30.06.2008 von der Dienstgeberin fälschlich herangezogenen Abmeldungsgrund „Ende freier Dienstvertrag gemäß § 4 Abs. 4 ASVG“ als Kündigung der Dienstgeberin verstanden habe. Gerade angesichts der im Vertrag enthaltenen strengen Formvorschriften für eine Kündigung hätte die Beschwerdeführerin insoweit nicht von einer konkludenten Kündigung ausgehen dürfen, zumal sich eine solche arbeitsrechtlich (im Falle der Bestreitung) auch als nicht wirksam erwiese. Abgesehen davon wurde in den Abmeldungen von der Sozialversicherung ab 2010 – auch in den die Widerrufszeiträume betreffenden Jahren 2015 und 2016 – als Abmeldungsgrund zutreffend „SV-Ende – Beschäftigung aufrecht“ vermerkt. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, dass ihr dieser Umstand zwar aufgefallen sei; sie sei dem aber nicht weiter nachgegangen, zumal sich für sie nichts geändert habe.Auch vermag das Argument der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, dass sie den im Zuge der Abmeldung von der Sozialversicherung per 30.06.2008 von der Dienstgeberin fälschlich herangezogenen Abmeldungsgrund „Ende freier Dienstvertrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG“ als Kündigung der Dienstgeberin verstanden habe. Gerade angesichts der im Vertrag enthaltenen strengen Formvorschriften für eine Kündigung hätte die Beschwerdeführerin insoweit nicht von einer konkludenten Kündigung ausgehen dürfen, zumal sich eine solche arbeitsrechtlich (im Falle der Bestreitung) auch als nicht wirksam erwiese. Abgesehen davon wurde in den Abmeldungen von der Sozialversicherung ab 2010 – auch in den die Widerrufszeiträume betreffenden Jahren 2015 und 2016 – als Abmeldungsgrund zutreffend „SV-Ende – Beschäftigung aufrecht“ vermerkt. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, dass ihr dieser Umstand zwar aufgefallen sei; sie sei dem aber nicht weiter nachgegangen, zumal sich für sie nichts geändert habe. Daraus ist für die Beschwerdeführerin jedoch aus den bereits dargelegten Gründen nichts zu gewinnen. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach mit ihr keine Karenzierungsvereinbarung geschlossen worden sei, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, zumal eine solche in Fällen wie dem vorliegenden nicht erforderlich ist. Vielmehr bleiben unbefristete freie Dienstverhältnisse grundsätzlich auch dann aufrecht, wenn zeitweise keine Hauptpflichten der Vertragspartner (Arbeits- und Entgeltpflicht) erbracht werden, ohne dass es zwingend einer Karenzierungsvereinbarung bedürfte. Im Lichte einer Gesamtbetrachtung der festgestellten Umstände, insbesondere anhand einer Zusammenschau des Wortlauts des 2008 geschlossenen Vertrags mit den Parteien- und Zeugenaussagen, sind für das Gericht keine begründeten Zweifel ersichtlich, dass der Wille beider Vertragsteile auf einen unbefristeten fortlaufenden freien Dienstvertrag ab 01.01.2008 abzielte. Die Beschwerdeführerin stand somit – auch in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen – in einem aufrechten Dienstverhältnis zur XXXX , das in den Sommermonaten karenziert war. Im Lichte einer Gesamtbetrachtung der festgestellten Umstände, insbesondere anhand einer Zusammenschau des Wortlauts des 2008 geschlossenen Vertrags mit den Parteien- und Zeugenaussagen, sind für das Gericht keine begründeten Zweifel ersichtlich, dass der Wille beider Vertragsteile auf einen unbefristeten fortlaufenden freien Dienstvertrag ab 01.01.2008 abzielte. Die Beschwerdeführerin stand somit – auch in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen – in einem aufrechten Dienstverhältnis zur römisch 40 , das in den Sommermonaten karenziert war. Seitens der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass sie in ihren Anträgen auf Arbeitslosengeld in den Jahren 2009 bis 2016 Frage 5 des Formulars „Ich stehe in Beschäftigung. Bitte beantworten Sie diese Frage auch mit ‚Ja‘, wenn Sie sich in einem karenzierten Beschäftigungsverhältnis befinden“ mit „Nein“ beantwortete. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Unterschied zwischen einer echten Unterbrechung und einer bloßen Karenzierung des Dienstverhältnisses insbesondere im Hinblick auf das Bestehen von Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG nicht bewusst war, konnte aufgrund einer Gesamtwürdigung der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung getroffen werden. Für das Gericht steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht billigend in Kauf nahm, im Wege der Antragsformulare gegenüber dem AMS falsche Angaben zu machen. Vielmehr ging sie auch aufgrund der zuvor mehrfach (irrtümlich) erfolgten Zuerkennung von Arbeitslosengeld davon aus, dass sie in den Zeiten, in denen sie keine Leistungen für die XXXX erbrachte, zu Recht Arbeitslosengeld bezog. Sie hätte daher auch nicht erkennen können, dass ihr die Leistung nicht gebührt.Seitens der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass sie in ihren Anträgen auf Arbeitslosengeld in den Jahren 2009 bis 2016 Frage 5 des Formulars „Ich stehe in Beschäftigung. Bitte beantworten Sie diese Frage auch mit ‚Ja‘, wenn Sie sich in einem karenzierten Beschäftigungsverhältnis befinden“ mit „Nein“ beantwortete. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Unterschied zwischen einer echten Unterbrechung und einer bloßen Karenzierung des Dienstverhältnisses insbesondere im Hinblick auf das Bestehen von Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, AlVG nicht bewusst war, konnte aufgrund einer Gesamtwürdigung der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung getroffen werden. Für das Gericht steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht billigend in Kauf nahm, im Wege der Antragsformulare gegenüber dem AMS falsche Angaben zu machen. Vielmehr ging sie auch aufgrund der zuvor mehrfach (irrtümlich) erfolgten Zuerkennung von Arbeitslosengeld davon aus, dass sie in den Zeiten, in denen sie keine Leistungen für die römisch 40 erbrachte, zu Recht Arbeitslosengeld bezog. Sie hätte daher auch nicht erkennen können, dass ihr die Leistung nicht gebührt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten wie folgt: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.“
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.“ „Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. …
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; …“ „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)…Paragraph 24,
(1)…
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. …
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. …“ 3.
- Widerruf des Arbeitslosengeldes Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass durch die bloße Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfte, die Anspruchsvoraussetzung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfüllt werde. Das erste Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 1 AlVG sei nur im Falle der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfe, erfüllt, das heißt, dieses müsse gelöst und nicht karenziert sein, damit Arbeitslosigkeit im Sinne der genannten Gesetzesstelle vorliege (vgl. VwGH 29.11.1984, 83/08/0083; 29.03.2000, 96/08/0391; 20.12.2000, 96/08/0262; 20.09.2006, 2005/08/0160).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass durch die bloße Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfte, die Anspruchsvoraussetzung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfüllt werde. Das erste Tatbestandsmerkmal des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG sei nur im Falle der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfe, erfüllt, das heißt, dieses müsse gelöst und nicht karenziert sein, damit Arbeitslosigkeit im Sinne der genannten Gesetzesstelle vorliege vergleiche VwGH 29.11.1984, 83/08/0083; 29.03.2000, 96/08/0391; 20.12.2000, 96/08/0262; 20.09.2006, 2005/08/0160). Ausschlaggebend dafür, ob eine bloße Karenzierung oder eine (Arbeitslosigkeit ermöglichende) Unterbrechung des Dienstverhältnisses (allenfalls verbunden mit einer Wiedereinstellungszusage) vorliegt, ist die Absicht der Arbeitsvertragsparteien. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Erfordernis der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang mit den sogenannten Aussetzungsvereinbarungen und den im Schrifttum dazu vertretenen Meinungen grundlegend in den Erkenntnissen vom 29.11.1984, 83/08/0083, Slg. Nr. 11.600/A, und vom 20.10.1992, 92/08/0047, Slg. Nr. 13.723/A, auseinandergesetzt und davon ausgehend zuletzt im Erkenntnis vom 29.03.2000, 98/08/0164, an der Ansicht festgehalten, durch die bloße Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfte, werde die Anspruchsvoraussetzung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfüllt. Bei der Lösung der privatrechtlichen Vorfrage, ob eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses oder eine bloße Karenzierung vorliege, komme es auf den Inhalt der zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung an, die nach den Regeln der §§ 914 ff ABGB auszulegen sei. Dabei sei nicht nur auf den Gebrauch bestimmter Wendungen, wie z.B. die Bezeichnung des Vertrags als „Aussetzungsvertrag“ oder die Verwendung des Wortes „Unterbrechung“ oder „Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses“ abzustellen, sondern in erster Linie die Absicht der Parteien zu erforschen. Maßgeblich sei nicht so sehr die Wortwahl der Parteien, sondern die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen (vgl. VwGH 20.04.1993, 91/08/0184; 21.09.1993, 92/08/0157; 21.03.1995, 93/08/0126; 26.01.2000, 95/08/0153; 20.12.2000, 96/08/0262; vgl. auch die Bezugnahmen auf die neuere, im Wesentlichen auf die Entscheidung vom 15.05.1996, 9 Ob A 105/95, zurückgehende Rechtsprechung des OGH; diese und das Schrifttum dazu zusammenfassend RdW 1998, 468; aus der Rechtsprechung des OGH zuletzt etwa die Entscheidung vom 17.05.2000, 9 Ob A 82/00z; vgl. auch Brodil, DRdA 2000, 522 ff). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Erfordernis der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang mit den sogenannten Aussetzungsvereinbarungen und den im Schrifttum dazu vertretenen Meinungen grundlegend in den Erkenntnissen vom 29.11.1984, 83/08/0083, Slg. Nr. 11.600/A, und vom 20.10.1992, 92/08/0047, Slg. Nr. 13.723/A, auseinandergesetzt und davon ausgehend zuletzt im Erkenntnis vom 29.03.2000, 98/08/0164, an der Ansicht festgehalten, durch die bloße Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfte, werde die Anspruchsvoraussetzung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfüllt. Bei der Lösung der privatrechtlichen Vorfrage, ob eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses oder eine bloße Karenzierung vorliege, komme es auf den Inhalt der zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung an, die nach den Regeln der Paragraphen 914, ff ABGB auszulegen sei. Dabei sei nicht nur auf den Gebrauch bestimmter Wendungen, wie z.B. die Bezeichnung des Vertrags als „Aussetzungsvertrag“ oder die Verwendung des Wortes „Unterbrechung“ oder „Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses“ abzustellen, sondern in erster Linie die Absicht der Parteien zu erforschen. Maßgeblich sei nicht so sehr die Wortwahl der Parteien, sondern die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen vergleiche VwGH 20.04.1993, 91/08/0184; 21.09.1993, 92/08/0157; 21.03.1995, 93/08/0126; 26.01.2000, 95/08/0153; 20.12.2000, 96/08/0262; vergleiche auch die Bezugnahmen auf die neuere, im Wesentlichen auf die Entscheidung vom 15.05.1996, 9 Ob A 105/95, zurückgehende Rechtsprechung des OGH; diese und das Schrifttum dazu zusammenfassend RdW 1998, 468; aus der Rechtsprechung des OGH zuletzt etwa die Entscheidung vom 17.05.2000, 9 Ob A 82/00z; vergleiche auch Brodil, DRdA 2000, 522 ff). Ob die Absicht der Parteien auf eine bloße Karenzierung des Arbeitsverhältnisses gerichtet war, lässt sich regelmäßig nur an den Begleitumständen des Einzelfalles beurteilen. Es bedarf – über die Feststellung des Wortlautes der von den Parteien des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Vereinbarung hinaus – einer Ermittlung der Umstände, unter denen die Vereinbarung zustande gekommen ist, und der Art ihrer Durchführung im Besonderen bei der Abwicklung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Der Meldung beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger kommt insoweit, als sich diese Daten nur auf die Meldung durch den Dienstgeber stützen und keiner Überprüfung durch den Krankenversicherungsträger unterzogen wurden, nur eine gewisse Indizwirkung, aber kein voller Beweis zu, welche vor allem im Bestreitungsfall die Behörde nicht von der Verpflichtung enthebt, den wahren Sachverhalt zu ermitteln (VwGH 22.02.2012, 2011/08/0311). Weder die bloße Abmeldung von der Sozialversicherung noch die bloße Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bewirken eine Bindungswirkung für die Lösung der arbeitsrechtlichen Frage, ob das Dienstverhältnis weiter aufrecht bleibt (vgl. VwGH 27.03.1987, 86/11/0064; 04.10.2001, 98/08/0313). Der Meldung beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger kommt insoweit, als sich diese Daten nur auf die Meldung durch den Dienstgeber stützen und keiner Überprüfung durch den Krankenversicherungsträger unterzogen wurden, nur eine gewisse Indizwirkung, aber kein voller Beweis zu, welche vor allem im Bestreitungsfall die Behörde nicht von der Verpflichtung enthebt, den wahren Sachverhalt zu ermitteln (VwGH 22.02.2012, 2011/08/0311). Weder die bloße Abmeldung von der Sozialversicherung noch die bloße Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bewirken eine Bindungswirkung für die Lösung der arbeitsrechtlichen Frage, ob das Dienstverhältnis weiter aufrecht bleibt vergleiche VwGH 27.03.1987, 86/11/0064; 04.10.2001, 98/08/0313). Im Lichte der vom Bundesverwaltungsgericht ermittelten Absicht der Vertragsparteien ist als Ergebnis in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während des Bezuges von Arbeitslosengeld in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in einem aufrechten Dienstverhältnis stand, welches über die Sommermonate hinsichtlich der Hauptpflichten der Vertragsteile lediglich karenziert war. Da Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs. 3 lit. a AlVG somit nicht vorlag, wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu Recht gemäß § 24 Abs. AlVG widerrufen. Da Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG somit nicht vorlag, wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu Recht gemäß Paragraph 24, Abs. AlVG widerrufen. 3.
- Abstandnahme von der Rückforderung Durch den Widerruf des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 01.07.2015 bis 03.07.2015, vom 08.08.2015 bis 27.09.2015, am 01.07.2016, vom 09.07.2016 bis 11.07.2016 und vom 28.07.2016 bis 31.07.2016 entstand ein Übergenuss von empfangenen Leistungen. Die belangte Behörde sah jedoch zu Recht von einer Rückforderung des unberechtigt bezogenen Arbeitslosengeldes ab, da mangels eines der Beschwerdeführerin vorwerfbaren Verschuldens iSd § 25 Abs. 1 AlVG kein Rückforderungstatbestand erfüllt ist. Insbesondere wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes während eines aufrechten Dienstverhältnisses von der Beschwerdeführerin weder durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt noch musste sie erkennen, dass ihr die Leistung nicht gebührte.Die belangte Behörde sah jedoch zu Recht von einer Rückforderung des unberechtigt bezogenen Arbeitslosengeldes ab, da mangels eines der Beschwerdeführerin vorwerfbaren Verschuldens iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG kein Rückforderungstatbestand erfüllt ist. Insbesondere wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes während eines aufrechten Dienstverhältnisses von der Beschwerdeführerin weder durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt noch musste sie erkennen, dass ihr die Leistung nicht gebührte. 3.
- Zusammenfassung Da die Voraussetzungen für den Widerruf des Arbeitslosengeldes vorliegen und von der Rückforderung des Übergenusses zutreffend Abstand genommen wurde, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die oben zitierten Entscheidungen). Bei der entscheidungserheblichen Frage, ob eine Karenzierung oder eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses vorlag, handelt es sich um eine Einzelfallbeurteilung, welche anhand der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die oben zitierten Entscheidungen). Bei der entscheidungserheblichen Frage, ob eine Karenzierung oder eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses vorlag, handelt es sich um eine Einzelfallbeurteilung, welche anhand der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W238.2151829.2.00