RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW238 2236804-1 SpruchW238 2236804-1/4E, W238 2236804-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer stand ab 2012 – unterbrochen durch mehrere Dienstverhältnisse – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt war er vom 15.06.2020 bis 01.07.2020 bei der XXXX GmbH beschäftigt. Ab 03.07.2020 bezog er (wieder) Arbeitslosengeld. Am 30.07.2020 gab der Beschwerdeführer per E-Mail bekannt, dass er ab 24.08.2020 wieder bei seinem früheren Dienstgeber zu arbeiten beginnen könne. Dies bekräftigte er auf telefonische Nachfrage seines Beraters am 31.07.
- Daraufhin wurde der Leistungsbezug per 24.08.2020 eingestellt.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer stand ab 2012 – unterbrochen durch mehrere Dienstverhältnisse – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt war er vom 15.06.2020 bis 01.07.2020 bei der römisch 40 GmbH beschäftigt. Ab 03.07.2020 bezog er (wieder) Arbeitslosengeld. Am 30.07.2020 gab der Beschwerdeführer per E-Mail bekannt, dass er ab 24.08.2020 wieder bei seinem früheren Dienstgeber zu arbeiten beginnen könne. Dies bekräftigte er auf telefonische Nachfrage seines Beraters am 31.07.
- Daraufhin wurde der Leistungsbezug per 24.08.2020 eingestellt.
- Am 08.10.2020 nahm der Beschwerdeführer telefonisch Kontakt mit dem AMS auf, um sich zu erkundigen, warum er keine Leistung mehr erhalten habe. Auf die von ihm angekündigte Beschäftigungsaufnahme ab 24.08.2020 angesprochen, gab er an, nicht gearbeitet zu haben.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 13.10.2020 wurde gemäß § 46 Abs. 5 und 6 AlVG festgestellt, dass der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum 24.08.2020 bis 07.10.2020 unterbrochen und ab 08.10.2020 weitergewährt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge eines Gesprächs mit seinem Berater am 31.07.2020 einen Beschäftigungsbeginn bei seinem vorigen Dienstgeber ab 24.08.2020 bekanntgegeben habe. Dies werde durch seine Angaben im E-Mail vom 31.07.2020 (richtig: 30.07.2020) untermauert. Eine Wiedermeldung des Beschwerdeführers sei erst am 08.10.2020 erfolgt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße vom 13.10.2020 wurde gemäß Paragraph 46, Absatz 5 und 6 AlVG festgestellt, dass der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum 24.08.2020 bis 07.10.2020 unterbrochen und ab 08.10.2020 weitergewährt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge eines Gesprächs mit seinem Berater am 31.07.2020 einen Beschäftigungsbeginn bei seinem vorigen Dienstgeber ab 24.08.2020 bekanntgegeben habe. Dies werde durch seine Angaben im E-Mail vom 31.07.2020 (richtig: 30.07.2020) untermauert. Eine Wiedermeldung des Beschwerdeführers sei erst am 08.10.2020 erfolgt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er am 24.08.2020 bei seiner alten Firma zu arbeiten beginnen hätte sollen. Aufgrund der Corona-Pandemie sei es nicht dazu gekommen. Er habe sich nicht bei seinem Berater gemeldet, weil er nicht gewusst habe, dass er mit diesem Datum abgemeldet werde. Er sei davon ausgegangen, dass dies (erst) mit der Anmeldung bei der Sozialversicherung erfolge. Er habe auch kein Schreiben über die Einstellung der Leistung erhalten, andernfalls er sich umgehend beim AMS gemeldet hätte. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer um Nachsicht.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.10.2020 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem AMS eine Beschäftigungsaufnahme ab 24.08.2020 gemeldet habe. Das AMS habe keinen Grund gehabt, an der Meldung des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Beschwerdeführer habe sich sodann erst am 08.10.2020 wieder beim AMS gemeldet und bekanntgegeben, dass er ab 24.08.2020 keine Beschäftigung aufgenommen habe. Mangels Wiedermeldung innerhalb einer Woche nach Nichteintritt des gemeldeten Dienstverhältnisses gebühre die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, sohin ab 08.10.
- Dem Beschwerdeführer müssten die Folgen der Meldung eines Dienstverhältnisses aufgrund seines bisherigen Leistungsbezuges bekannt sein. Das AMS sei zu keiner schriftlichen Information über die Einstellung der Leistung verpflichtet, wenn sich Arbeitsuchende vom Leistungsbezug abmelden würden. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.10.2020 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem AMS eine Beschäftigungsaufnahme ab 24.08.2020 gemeldet habe. Das AMS habe keinen Grund gehabt, an der Meldung des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Beschwerdeführer habe sich sodann erst am 08.10.2020 wieder beim AMS gemeldet und bekanntgegeben, dass er ab 24.08.2020 keine Beschäftigung aufgenommen habe. Mangels Wiedermeldung innerhalb einer Woche nach Nichteintritt des gemeldeten Dienstverhältnisses gebühre die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, sohin ab 08.10.
- Dem Beschwerdeführer müssten die Folgen der Meldung eines Dienstverhältnisses aufgrund seines bisherigen Leistungsbezuges bekannt sein. Das AMS sei zu keiner schriftlichen Information über die Einstellung der Leistung verpflichtet, wenn sich Arbeitsuchende vom Leistungsbezug abmelden würden. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
- Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 12.11.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand ab 2012 – unterbrochen durch mehrere Dienstverhältnisse – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt war er vom 15.06.2020 bis 01.07.2020 bei der XXXX GmbH beschäftigt. Ab 03.07.2020 bezog er (wieder) Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer stand ab 2012 – unterbrochen durch mehrere Dienstverhältnisse – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt war er vom 15.06.2020 bis 01.07.2020 bei der römisch 40 GmbH beschäftigt. Ab 03.07.2020 bezog er (wieder) Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift auf dem bundeseinheitlichen Antragsformular, dass er über seine Pflichten als Bezieher von Arbeitslosengeld informiert wurde. Den Formularen über die Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie den Mitteilungen über den Leistungsanspruch ist (u.a.) die Verpflichtung von Leistungsbeziehern zu entnehmen, die Aufnahme einer Beschäftigung bekanntzugeben, sowie auch zu melden, wenn eine Beschäftigung nicht zustande kommt. Erfolgt demnach die Meldung nicht innerhalb einer Woche nach dem mitgeteilten Beschäftigungsbeginn, besteht erst wieder frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung ein Leistungsanspruch. Am 30.07.2020 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde per E-Mail bekannt, dass er ab 24.08.2020 wieder bei seinem früheren Dienstgeber zu arbeiten beginnen könne. Die Mitteilung lautet wie folgt (Hervorhebung nicht im Original): „Hallo ich habe mit meinem Berater geredet und versucht ihm zu erklären das ich momentan Ausschau halten um mich weiter zu bilden also eine HTL oder Meisterschule Abendschule zu machen arbeitet beginnen kann ich ab dem 24.8 wieder in der selben Firma. Deswegen anstatt mich zu bombardieren mit stellen angeboten schicken sie mir lieber wo ich mich informieren kann ob das AMS welche Kosten übernimmt usw. Mfg XXXX “„Hallo ich habe mit meinem Berater geredet und versucht ihm zu erklären das ich momentan Ausschau halten um mich weiter zu bilden also eine HTL oder Meisterschule Abendschule zu machen arbeitet beginnen kann ich ab dem 24.8 wieder in der selben Firma. Deswegen anstatt mich zu bombardieren mit stellen angeboten schicken sie mir lieber wo ich mich informieren kann ob das AMS welche Kosten übernimmt usw. Mfg römisch 40 “ Auf telefonische Nachfrage seines Beraters am 31.07.2020 bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht auf Vermittlungsvorschläge bewerben werde und am 24.08.2020 bei seiner alten Firma zu arbeiten beginne. Der Leistungsbezug wurde vom AMS per 24.08.2020 eingestellt. Erst am 08.10.2020 nahm der Beschwerdeführer telefonisch Kontakt mit dem AMS auf, um sich zu erkundigen, warum er keine Leistung erhalten habe. Auf die Beschäftigungsaufnahme ab 24.08.2020 angesprochen, gab er an, nicht gearbeitet zu haben. Ab 08.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer wieder Arbeitslosengeld zuerkannt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist dem Bezugsverlauf zu entnehmen. Der Inhalt der Formulare über die Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Mitteilungen über den Leistungsanspruch ergibt sich aus dem Akt. Dem Beschwerdeführer sind das Formular zur Antragstellung (auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) und die laufenden Mitteilungen des AMS über den Leistungsanspruch anhand von zahlreichen Antragstellungen und Leistungsbezügen bekannt. Die Feststellung über die erfolgte Meldung einer Beschäftigungsaufnahme ab 24.08.2020 ergibt sich insbesondere aus dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 30.07.
- Es enthält die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer ab 24.08.2020 wieder „in derselben Firma“ zu arbeiten beginnen könne. Eine Einschränkung, dass die Beschäftigungsaufnahme nur „voraussichtlich“ (etwa abhängig vom weiteren Verlauf der Corona-Pandemie) erfolgt, ist der Formulierung nicht zu entnehmen. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer die geplante Aufnahme einer Beschäftigung ab 24.08.2020 im Zuge eines Telefongesprächs mit einem AMS-Berater am 31.07.
- Ebenso wurde in der Beschwerde bekräftigt, dass der Beschwerdeführer am 24.08.2020 zu arbeiten beginnen hätte sollen. Die Einstellung der Leistung durch das AMS ab 24.08.2020 ist dem Akt zu entnehmen. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer erst am 08.10.2020 wieder beim AMS meldete, wurde von diesem nie bestritten. Die Zuerkennung der Leistung ab diesem Tag ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, …
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. …
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“ 3.
- § 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruchs“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).3.
- Paragraph 46, AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruchs“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052). Mit der Bestimmung des § 46 Abs. 6 AlVG sollte – ausweislich der Erläuterungen (RV 464 BlgNR
- GP, 7) – klargestellt werden, dass das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) bei verspäteter Wiedermeldung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges auch ab einem angekündigten Antritt eines Dienstverhältnisses oder einem Ruhen des Leistungsanspruches nicht rückwirkend zu gewähren sei, da solche Personen nicht zur Vermittlung auf einen Arbeitsplatz zur Verfügung stünden.Mit der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 6, AlVG sollte – ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 464 BlgNR
- GP, 7) – klargestellt werden, dass das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) bei verspäteter Wiedermeldung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges auch ab einem angekündigten Antritt eines Dienstverhältnisses oder einem Ruhen des Leistungsanspruches nicht rückwirkend zu gewähren sei, da solche Personen nicht zur Vermittlung auf einen Arbeitsplatz zur Verfügung stünden. Die Einfügung des § 46 Abs. 6 AlVG durch die Novelle BGBl I 2004/77 führte dazu, dass nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges führt, sondern auch schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag; dies auch dann, wenn dieser in der Folge nicht eintritt. Von der Behörde ist freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt unter einen Ruhens- oder Unterbrechungstatbestand zu subsumieren ist. An Erklärungen über den Eintritt eines (Unterbrechungs-)Ruhenstatbestandes ist hinsichtlich der Deutlichkeit der Erklärung ein strenger Maßstab anzulegen, da es sich um eine rechtsgestaltende Erklärung handelt. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, sind diese durch Rückfrage bei der Partei zu klären (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229; vgl. auch Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 803).Die Einfügung des Paragraph 46, Absatz 6, AlVG durch die Novelle BGBl römisch eins 2004/77 führte dazu, dass nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges führt, sondern auch schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag; dies auch dann, wenn dieser in der Folge nicht eintritt. Von der Behörde ist freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt unter einen Ruhens- oder Unterbrechungstatbestand zu subsumieren ist. An Erklärungen über den Eintritt eines (Unterbrechungs-)Ruhenstatbestandes ist hinsichtlich der Deutlichkeit der Erklärung ein strenger Maßstab anzulegen, da es sich um eine rechtsgestaltende Erklärung handelt. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, sind diese durch Rückfrage bei der Partei zu klären (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229; vergleiche auch Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 803). 3.
- Der Beschwerdeführer gab dem AMS am 30.07.2020 schriftlich bekannt, dass er ab 24.08.2020 wieder bei seinem früheren Dienstgeber zu arbeiten beginnen könne. Dies bekräftigte er auf Nachfrage eines AMS-Mitarbeiters im Zuge eines Telefonats am 31.07.
- Schließlich räumte er auch in der Beschwerde ein, dass er am 24.08.2020 bei seiner ehemaligen Firma zu arbeiten beginnen hätte sollen. Die Erklärung des Beschwerdeführers über den Antritt eines Dienstverhältnisses war eindeutig. Es lag kein Grund vor, an der Mitteilung des Beschwerdeführers zu zweifeln. Gemäß § 46 Abs. 6 AlVG wird der Bezug von Arbeitslosengeld bei Meldung einer bevorstehenden Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag (hier: 24.08.2020) ab diesem Tag unterbrochen.Gemäß Paragraph 46, Absatz 6, AlVG wird der Bezug von Arbeitslosengeld bei Meldung einer bevorstehenden Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag (hier: 24.08.2020) ab diesem Tag unterbrochen. Unstrittig meldete sich der Beschwerdeführer erst am 08.10.2020 wieder beim AMS und teilte mit, nicht gearbeitet zu haben. Das AMS erlangte vor diesem Zeitpunkt keine Kenntnis über den Nichtantritt des geplanten Dienstverhältnisses. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe keine Verständigung darüber erhalten, dass er vom Leistungsbezug abgemeldet wurde, wies bereits die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass eine Verpflichtung zur schriftlichen Information über eine Abmeldung vom Leistungsbezug nicht besteht, wenn sich der Arbeitsuchende selbst abmeldet. Nur für den Fall, dass die Abmeldung von Amts wegen ohne vorherige Information erfolgt, hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung im § 24 Abs. 1 AlVG die Verpflichtung geschaffen, den Leistungsbezieher über die Abmeldung zu verständigen. Im Fall des Beschwerdeführers ist die Abmeldung aber – wie bereits ausgeführt – aufgrund seiner eigenen Angaben erfolgt, weshalb es keine Veranlassung bzw. Pflicht seitens des AMS gegeben hat, ihn über die Einstellung schriftlich zu verständigen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe keine Verständigung darüber erhalten, dass er vom Leistungsbezug abgemeldet wurde, wies bereits die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass eine Verpflichtung zur schriftlichen Information über eine Abmeldung vom Leistungsbezug nicht besteht, wenn sich der Arbeitsuchende selbst abmeldet. Nur für den Fall, dass die Abmeldung von Amts wegen ohne vorherige Information erfolgt, hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung im Paragraph 24, Absatz eins, AlVG die Verpflichtung geschaffen, den Leistungsbezieher über die Abmeldung zu verständigen. Im Fall des Beschwerdeführers ist die Abmeldung aber – wie bereits ausgeführt – aufgrund seiner eigenen Angaben erfolgt, weshalb es keine Veranlassung bzw. Pflicht seitens des AMS gegeben hat, ihn über die Einstellung schriftlich zu verständigen. Zudem müsste dem seit 2012 wiederholt im Leistungsbezug stehenden Beschwerdeführer angesichts des Inhalts der von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulare nicht nur bekannt sein, dass die Meldung eines Dienstverhältnisses die Folge der Einstellung und Beendigung des Leistungsbezuges nach sich zieht, sondern dass ihn im Falle des Nichtzustandekommens der Beschäftigung auch eine Meldepflicht innerhalb einer Woche nach dem mitgeteilten Beschäftigungsbeginn trifft, andernfalls ein Leistungsanspruch erst wieder frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung besteht. Eine Nachsichtserteilung (wie etwa § 10 Abs. 3 AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Wiedermeldung nicht vor. Vielmehr stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Eine Nachsichtserteilung (wie etwa Paragraph 10, Absatz 3, AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Wiedermeldung nicht vor. Vielmehr stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Daran ändert auch § 17 Abs. 4 AlVG nichts:Daran ändert auch Paragraph 17, Absatz 4, AlVG nichts: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 4 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 4 AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 4 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 4, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN). Da der Beschwerdeführer die Nichtaufnahme der von ihm mitgeteilten Beschäftigung nicht binnen einer Woche bekanntgab, sondern sich erst am 08.10.2020 wieder bei der belangten Behörde meldete, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach Mitteilung einer ab 24.08.2020 geplanten Beschäftigungsaufnahme erst am 08.10.2020 wieder beim AMS meldete, wurde von diesem nie bestritten. Die Erklärung des Beschwerdeführers über die Aufnahme einer Beschäftigung liegt schriftlich im Akt ein und ist eindeutig. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach Mitteilung einer ab 24.08.2020 geplanten Beschäftigungsaufnahme erst am 08.10.2020 wieder beim AMS meldete, wurde von diesem nie bestritten. Die Erklärung des Beschwerdeführers über die Aufnahme einer Beschäftigung liegt schriftlich im Akt ein und ist eindeutig. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W238.2236804.1.00