RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW238 2237218-1 SpruchW238 2237218-1/8E, W238 2237218-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bund
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin bezog ab 22.04.2020 Arbeitslosengeld.
- Am 03.06.2020 wurde ihr vom AMS Wien Wagramer Straße eine Beschäftigung als Filialleiterin beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Die Beschwerdeführerin bewarb sich nicht für diese Stelle.
- Am 03.06.2020 wurde ihr vom AMS Wien Wagramer Straße eine Beschäftigung als Filialleiterin beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Die Beschwerdeführerin bewarb sich nicht für diese Stelle.
- Am 02.07.2020 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt. Sie gab an, dass sie sich in der Vergangenheit schon mehrmals erfolglos bei diesem Dienstgeber beworben habe. Sie sei jedoch nicht untätig geblieben, sondern habe zahlreiche Eigenbewerbungen vorgenommen.
- Mit Bescheid des AMS Wien Wagramer Straße vom 08.07.2020 wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 12.06.2020 bis 23.07.2020 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Aufnahme der vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des AMS Wien Wagramer Straße vom 08.07.2020 wurde gemäß Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 12.06.2020 bis 23.07.2020 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Aufnahme der vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie führte erneut aus, dass sie sich bereits in der Vergangenheit mehrmals bei der Firma XXXX beworben, jedoch entweder keine oder negative Reaktionen erhalten habe. Am 15.07.2020 habe sie die letzte Absage der Firma XXXX erhalten. Seit ihrer Arbeitslosmeldung habe sie sich eigeninitiativ bei mehreren Filialen von XXXX und XXXX beworben und das AMS laufend über ihre Bewerbungsaktivitäten informiert. Von XXXX habe sie eine Zusage für eine Vollzeitbeschäftigung ab Eröffnung der Filiale XXXX bekommen. Trotz dieser Zusage habe sich die Beschwerdeführerin weiterhin laufend beworben, um auch für die Zwischenzeit noch eine Stelle zu finden. Da durchgehende und ernsthafte Bemühungen für eine Beschäftigungsaufnahme bestehen würden, liege ein berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 10 Abs. 3 AlVG vor.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie führte erneut aus, dass sie sich bereits in der Vergangenheit mehrmals bei der Firma römisch 40 beworben, jedoch entweder keine oder negative Reaktionen erhalten habe. Am 15.07.2020 habe sie die letzte Absage der Firma römisch 40 erhalten. Seit ihrer Arbeitslosmeldung habe sie sich eigeninitiativ bei mehreren Filialen von römisch 40 und römisch 40 beworben und das AMS laufend über ihre Bewerbungsaktivitäten informiert. Von römisch 40 habe sie eine Zusage für eine Vollzeitbeschäftigung ab Eröffnung der Filiale römisch 40 bekommen. Trotz dieser Zusage habe sich die Beschwerdeführerin weiterhin laufend beworben, um auch für die Zwischenzeit noch eine Stelle zu finden. Da durchgehende und ernsthafte Bemühungen für eine Beschäftigungsaufnahme bestehen würden, liege ein berücksichtigungswürdiger Fall iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2020 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der unterbliebenen Bewerbung bei der XXXX eine Vereitelung der Beschäftigung vorzuwerfen sei. Innerhalb des Nachsichtszeitraumes vom 12.06.2020 bis 06.08.2020 habe die Beschwerdeführerin keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Erst am 15.08.2020 habe sie eine Beschäftigung bei der XXXX GmbH begonnen, diese aber bereits mit 01.09.2020 durch Dienstnehmerkündigung beendet. Da die Beschäftigung weder innerhalb der Nachsichtsfrist aufgenommen worden sei, noch nachhaltig gewesen sei und von der Beschwerdeführerin freiwillig gelöst worden sei, bewirke sie nicht die Nachsicht von den Rechtsfolgen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2020 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der unterbliebenen Bewerbung bei der römisch 40 eine Vereitelung der Beschäftigung vorzuwerfen sei. Innerhalb des Nachsichtszeitraumes vom 12.06.2020 bis 06.08.2020 habe die Beschwerdeführerin keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Erst am 15.08.2020 habe sie eine Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH begonnen, diese aber bereits mit 01.09.2020 durch Dienstnehmerkündigung beendet. Da die Beschäftigung weder innerhalb der Nachsichtsfrist aufgenommen worden sei, noch nachhaltig gewesen sei und von der Beschwerdeführerin freiwillig gelöst worden sei, bewirke sie nicht die Nachsicht von den Rechtsfolgen.
- Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wiederholte sie, dass ihr seitens der XXXX GmbH zunächst eine Vollzeitstelle als Filialleiterin ab September 2020 in Aussicht gestellt worden sei. Letztlich habe diese mündliche Zusage jedoch zu keiner Anstellung geführt. Dank ihrer laufenden Bewerbungen sei es ihr dennoch gelungen, eine Stelle bei der XXXX GmbH anzutreten, wo sie vom 15.08.2020 bis 01.09.2020 beschäftigt gewesen sei. Das Dienstverhältnis sei durch Lösung des Dienstgebers beendet worden. Die Voraussetzungen für die Nachsichtserteilung würden vorliegen.
- Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wiederholte sie, dass ihr seitens der römisch 40 GmbH zunächst eine Vollzeitstelle als Filialleiterin ab September 2020 in Aussicht gestellt worden sei. Letztlich habe diese mündliche Zusage jedoch zu keiner Anstellung geführt. Dank ihrer laufenden Bewerbungen sei es ihr dennoch gelungen, eine Stelle bei der römisch 40 GmbH anzutreten, wo sie vom 15.08.2020 bis 01.09.2020 beschäftigt gewesen sei. Das Dienstverhältnis sei durch Lösung des Dienstgebers beendet worden. Die Voraussetzungen für die Nachsichtserteilung würden vorliegen.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 25.11.2020 vorgelegt.
- Über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die Beschwerdeführerin am 18.12.2020 eine Stellungnahme zu ihren Bewerbungsaktivitäten. Sie führte aus, dass die Einstellungszusage ab September 2020 seitens des potentiellen Dienstgebers ( XXXX ) nicht eingehalten worden sei. Dennoch habe sie durch ihre Eigeninitiative eine andere Beschäftigung bei der XXXX GmbH gefunden. Aufgrund von körperlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin habe das Dienstverhältnis nur kurz (vom 15.08.2020 bis 01.09.2020) gedauert. Sodann habe die Beschwerdeführerin am 12.10.2020 eine Beschäftigung bei der XXXX GmbH aufgenommen. In dieser Zeit sei ein anderer potentieller Dienstgeber (Krankenhaus), bei dem sie sich bereits vor zwei Jahren beworben habe, an sie herangetreten. Die Beschwerdeführerin habe dies ihrem neuen Arbeitgeber gemeldet und sich bereit erklärt, bis zum möglichen Dienstantritt im Krankenhaus bei XXXX zu bleiben. Das Dienstverhältnis sei in der Probezeit von Seiten des Arbeitgebers gelöst worden. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls ihre Arbeitswilligkeit unter Beweis gestellt und in einem kurzen Zeitraum zwei Beschäftigungen erlangt, die ohne Zweifel als Nachsichtsgründe zu werten seien. Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an Bewerbungsunterlagen beigelegt.
- Über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die Beschwerdeführerin am 18.12.2020 eine Stellungnahme zu ihren Bewerbungsaktivitäten. Sie führte aus, dass die Einstellungszusage ab September 2020 seitens des potentiellen Dienstgebers ( römisch 40 ) nicht eingehalten worden sei. Dennoch habe sie durch ihre Eigeninitiative eine andere Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH gefunden. Aufgrund von körperlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin habe das Dienstverhältnis nur kurz (vom 15.08.2020 bis 01.09.2020) gedauert. Sodann habe die Beschwerdeführerin am 12.10.2020 eine Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH aufgenommen. In dieser Zeit sei ein anderer potentieller Dienstgeber (Krankenhaus), bei dem sie sich bereits vor zwei Jahren beworben habe, an sie herangetreten. Die Beschwerdeführerin habe dies ihrem neuen Arbeitgeber gemeldet und sich bereit erklärt, bis zum möglichen Dienstantritt im Krankenhaus bei römisch 40 zu bleiben. Das Dienstverhältnis sei in der Probezeit von Seiten des Arbeitgebers gelöst worden. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls ihre Arbeitswilligkeit unter Beweis gestellt und in einem kurzen Zeitraum zwei Beschäftigungen erlangt, die ohne Zweifel als Nachsichtsgründe zu werten seien. Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an Bewerbungsunterlagen beigelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht räumte der belangten Behörde Parteiengehör ein. In seiner Stellungnahme vom 22.12.2020 führte das AMS aus, dass es die Voraussetzungen für eine gänzliche Nachsicht der Rechtsfolgen als gegeben erachte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt ab 22.04.2020 Arbeitslosengeld. Davor übte sie vom 20.08.2018 bis zum 21.04.2020 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Am 03.06.2020 wurde ihr vom AMS eine Beschäftigung als Filialleiterin beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Am 03.06.2020 wurde ihr vom AMS eine Beschäftigung als Filialleiterin beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Die Beschwerdeführerin bewarb sich nicht für die zugewiesene Stelle. Jedoch unternahm die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ernsthafte und konsequent weiterverfolgte Bemühungen zur Aufnahme einer Beschäftigung: Sie tätigte zahlreiche Bewerbungen, sowohl in Eigeninitiative als auch in Folge von Vermittlungsvorschlägen des AMS. Sie nahm mehrere Vorstellungsgespräche wahr. Anfang Juli 2020 wurde der Beschwerdeführerin von der XXXX GmbH eine Vollzeitstelle als Filialleiterin ab September 2020 in Aussicht gestellt. Letztlich führte diese mündliche Zusage zu keiner Anstellung. Stattdessen nahm die Beschwerdeführerin etwa drei Wochen nach Ende der Sperrfrist am 15.08.2020 – nach eigeninitiativer Bewerbung – eine vollversicherte Beschäftigung bei der XXXX GmbH auf. Das Dienstverhältnis wurde am 01.09.2020 in der Probezeit vom Dienstgeber in Folge körperlicher Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin aufgelöst. Auch danach hatte die Beschwerdeführerin (kurze) Dienstverhältnisse (z.B. vom 12.10.2020 bis 11.11.2020 bei XXXX GmbH). Sie tätigte zahlreiche Bewerbungen, sowohl in Eigeninitiative als auch in Folge von Vermittlungsvorschlägen des AMS. Sie nahm mehrere Vorstellungsgespräche wahr. Anfang Juli 2020 wurde der Beschwerdeführerin von der römisch 40 GmbH eine Vollzeitstelle als Filialleiterin ab September 2020 in Aussicht gestellt. Letztlich führte diese mündliche Zusage zu keiner Anstellung. Stattdessen nahm die Beschwerdeführerin etwa drei Wochen nach Ende der Sperrfrist am 15.08.2020 – nach eigeninitiativer Bewerbung – eine vollversicherte Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH auf. Das Dienstverhältnis wurde am 01.09.2020 in der Probezeit vom Dienstgeber in Folge körperlicher Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin aufgelöst. Auch danach hatte die Beschwerdeführerin (kurze) Dienstverhältnisse (z.B. vom 12.10.2020 bis 11.11.2020 bei römisch 40 GmbH).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und zum letzten Dienstverhältnis ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf. Die Feststellungen über die Zuweisung der Stelle und das Unterbleiben einer Bewerbung waren im Verfahren nie strittig. Die von der Beschwerdeführerin unternommenen Bemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit konnten auf Grundlage der von ihr vorgelegten Bewerbungsunterlagen bzw. der nachgewiesenen Bewerbungsaktivitäten festgestellt werden. Auch die belangte Behörde stellte die Bewerbungsaktivitäten der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22.12.2020 „nicht zuletzt aufgrund der großen Anzahl an erfolgten Bewerbungen“ nicht mehr in Abrede. Die festgestellten Beschäftigungsaufnahmen sind dem Versicherungsverlauf zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist auch begründet. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
- Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“3.
- Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
- Im gegenständlichen Fall wurde seitens des AMS am 03.06.2020 eine Stelle zugewiesen und nach Unterbleiben einer Bewerbung der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 12.06.2020 bis 23.07.2020 ausgesprochen. Anlassbezogen nahm die Beschwerdeführerin am 15.08.2020 ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX auf, welches am 01.09.2020 durch den Dienstgeber beendet wurde. Anlassbezogen nahm die Beschwerdeführerin am 15.08.2020 ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma römisch 40 auf, welches am 01.09.2020 durch den Dienstgeber beendet wurde. Vorauszuschicken ist, dass dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass das die Arbeitslosigkeit ausschließende Dienstverhältnis eine bestimmte Dauer haben muss, um im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG berücksichtigungswürdig zu sein (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234; 07.05.2008, 2007/08/0237). Vorauszuschicken ist, dass dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass das die Arbeitslosigkeit ausschließende Dienstverhältnis eine bestimmte Dauer haben muss, um im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG berücksichtigungswürdig zu sein vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234; 07.05.2008, 2007/08/0237). Obgleich die Aufnahme der Beschäftigung nicht innerhalb der Bezugssperre erfolgte und nur kurz andauerte, konnte die Beschwerdeführerin doch ernsthafte, nicht nur vor Beginn der Sperrfrist, sondern sogleich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit (ab Mai 2020) begonnene und dann konsequent weiterverfolgte Bemühungen glaubhaft machen, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung dann erst rund drei Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts erfolgte, hinderte nicht die Wertung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin – auch unter Bedachtnahme auf die (damals) erst kurze Arbeitslosigkeit, die Eigeninitiative bei den Bewerbungen und die Zahl ihrer Bewerbungen, welche zu einer (wenn auch letztlich nicht eingehaltenen) Einstellungszusage im Juli 2020 für einen Arbeitsbeginn im September 2020 sowie auch später zu mehreren Beschäftigungen (z.B. vom 12.10.2020 bis 11.11.2020 bei XXXX GmbH) führten – als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG.Obgleich die Aufnahme der Beschäftigung nicht innerhalb der Bezugssperre erfolgte und nur kurz andauerte, konnte die Beschwerdeführerin doch ernsthafte, nicht nur vor Beginn der Sperrfrist, sondern sogleich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit (ab Mai 2020) begonnene und dann konsequent weiterverfolgte Bemühungen glaubhaft machen, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung dann erst rund drei Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts erfolgte, hinderte nicht die Wertung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin – auch unter Bedachtnahme auf die (damals) erst kurze Arbeitslosigkeit, die Eigeninitiative bei den Bewerbungen und die Zahl ihrer Bewerbungen, welche zu einer (wenn auch letztlich nicht eingehaltenen) Einstellungszusage im Juli 2020 für einen Arbeitsbeginn im September 2020 sowie auch später zu mehreren Beschäftigungen (z.B. vom 12.10.2020 bis 11.11.2020 bei römisch 40 GmbH) führten – als berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Darüber hinaus zeigt die von der Beschwerdeführerin aufgenommene Beschäftigung bei der Firma XXXX in Zusammenschau mit den nachfolgenden Beschäftigungen, dass ihr gerade nicht die Eigenschaft der fehlenden Arbeitswilligkeit zugeschrieben werden kann.Darüber hinaus zeigt die von der Beschwerdeführerin aufgenommene Beschäftigung bei der Firma römisch 40 in Zusammenschau mit den nachfolgenden Beschäftigungen, dass ihr gerade nicht die Eigenschaft der fehlenden Arbeitswilligkeit zugeschrieben werden kann. Aus den genannten Gründen war daher gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 12.06.2020 bis 23.07.2020 zu erteilen.Aus den genannten Gründen war daher gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 12.06.2020 bis 23.07.2020 zu erteilen. 3.
- Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei (vgl. explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
- Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei vergleiche explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Vor diesem Hintergrund konnte eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG unterbleiben.Vor diesem Hintergrund konnte eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG unterbleiben. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben war.Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 3 AlVG. Die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichtes ist eine Einzelfallbeurteilung und unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit, als es von seinem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichtes ist eine Einzelfallbeurteilung und unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit, als es von seinem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W238.2237218.1.00