RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2021 GeschäftszahlW238 2237606-1 SpruchW238 2237606-1/4E, W238 2237606-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bund
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer bezog zuletzt vom 02.10.2019 bis 28.04.2020 Arbeitslosengeld und vom 30.04.2020 bis 05.07.2020 Notstandshilfe. In der Zeit vom 06.07.2020 bis 14.08.2020 war er als Arbeiter vollversichert bei der Marktgemeinde XXXX beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde durch vorzeitigen Austritt des Beschwerdeführers beendet.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer bezog zuletzt vom 02.10.2019 bis 28.04.2020 Arbeitslosengeld und vom 30.04.2020 bis 05.07.2020 Notstandshilfe. In der Zeit vom 06.07.2020 bis 14.08.2020 war er als Arbeiter vollversichert bei der Marktgemeinde römisch 40 beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde durch vorzeitigen Austritt des Beschwerdeführers beendet.
- Am 17.08.2020 erfolgte die Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS. In weiterer Folge ersuchte das AMS Schwechat den Beschwerdeführer um Bekanntgabe jener Gründe, die zur Beendigung der Beschäftigung führten. Der Beschwerdeführer erstattete dazu am 08.09.2020 eine Stellungnahme. Darin führte er aus, dass seine Kollegen „ekelhaft und respektlos“ miteinander umgegangen seien. Sie hätten einander permanent gedroht und beleidigt. Irgendwann habe er das auch zu spüren bekommen und sei öfters „psychisch erledigt“ nachhause gegangen. Zudem habe er bis zu seiner Kündigung keine Information erhalten, ob er (nach der „befristeten Probezeit“) weiter beschäftigt werde. Irgendwann sei ihm klargeworden, dass ihm vom Bürgermeister und von der Leiterin falsche Versprechungen gemacht worden seien.
- Mit Bescheid des AMS Wien Schwechat vom 09.09.2020 wurde gemäß § 38 iVm § 11 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 15.08.2020 bis 11.09.2020 mit der Begründung ausgesprochen, dass der vorzeitige Austritt des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt gewesen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des AMS Wien Schwechat vom 09.09.2020 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 15.08.2020 bis 11.09.2020 mit der Begründung ausgesprochen, dass der vorzeitige Austritt des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt gewesen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich nicht um ein Dienstverhältnis gehandelt habe; vielmehr habe er sich bis Ende August in der „befristeten Probezeit“ befunden. Er habe zwei Wochen vor Ende der Befristung gekündigt, weil er keine Information des Arbeitgebers über seine weitere Beschäftigung erhalten habe. Abschließend verwies er auf die bereits in der Stellungnahme vom 08.09.2020 genannten Gründe.
- Über Aufforderung des AMS gab der Dienstgeber an, dass der Beschwerdeführer am 12.08.2020 unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen sei. Mehrere Versuche einer telefonischen Kontaktaufnahme seien erfolglos geblieben. Schließlich habe der Beschwerdeführer den Dienstgeber am 13.08.2020 telefonisch kontaktiert und seine Kündigung bekanntgegeben, da ihm die Arbeit nicht gefalle. Er habe darum gebeten, seine Abwesenheit als Urlaub einzutragen. Diesem Wunsch sei der Dienstgeber nachgekommen. Dem Beschwerdeführer sei sodann schriftlich mitgeteilt worden, dass die telefonische Kündigung akzeptiert werde.
- Mit Schreiben des AMS vom 11.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Stellungnahme des Dienstgebers zu äußern. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich auch um Mitteilung ersucht, ob er die von ihm in der Stellungnahme vom 08.09.2020 genannten Gründe für den vorzeitigen Austritt zuvor mit dem Dienstgeber besprochen und um Klärung ersucht habe. Am 12.11.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er anführte, dass er es gewesen sei, der am Tag der Kündigung den Kontakt zum Dienstgeber gesucht habe. Vom Dienstgeber seien ihm nur leere Versprechungen hinsichtlich der Arbeits- und Aufstiegsmöglichkeiten sowie Gehaltsadaptionen gemacht worden. Auch sei er nicht zeitgerecht darüber informiert worden, ob er nach Ende des „Probezeitraums“ übernommen werde. Er habe nie konkrete Antworten erhalten, auch nicht, als er die Motive der Kündigung angesprochen habe. Er sei als fleißiger und verlässlicher Arbeiter geschätzt worden. Dennoch sei er immer mehr mit den extremen Seiten der Kollegen konfrontiert worden. Er gehe nicht davon aus, dass die angeführten Motive für die Kündigung ausschlaggebend seien. Vielmehr könne das Arbeitsverhältnis während der Probezeit vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf die Infobroschüre EURES „Wegweiser für Grenzgänger/Grenzgängerinnen aus Deutschland“. In einem ergänzenden Schreiben vom selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass der Bürgermeister der Gemeinde seine Freundin mehrmals über soziale Netzwerke kontaktiert und zu Events eingeladen habe, was zu Spannungen geführt habe. Dafür gebe es Beweise.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.11.2020 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2und § 58 AlVG abgewiesen. Nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts und der angewendeten Gesetzesbestimmungen wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass auch die Beendigung des Dienstverhältnisses in der Probezeit durch einen ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt eine Sanktion gemäß § 11 AlVG nach sich ziehe, sofern kein berücksichtigungswürdiger Grund vorliege. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bis zur Kündigung nicht gewusst habe, ob er nach Ende der Probezeit übernommen werde, hielt die belangte Behörde entgegen, dass von ihm zu erwarten gewesen wäre, das Dienstverhältnis bis zum Ende der Probezeit aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, ob danach eine Übernahme erfolgt wäre oder nicht. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Verhalten seiner Kollegen respektlos gewesen sei, und er erkannt habe, dass ihm der Bürgermeister und die Leiterin falsche Versprechungen gemacht hätten, wurde festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, vor Nichterscheinen zur Arbeit und telefonischer Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Dienstgeber ein Gespräch darüber zu führen. Auf diese Weise hätte der Dienstgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen und Unklarheiten ausräumen können. Dass der Beschwerdeführer dies in angemessener Weise getan hätte, sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe daher keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses dargetan.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.11.2020 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 u, n, d, Paragraph 58, AlVG abgewiesen. Nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts und der angewendeten Gesetzesbestimmungen wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass auch die Beendigung des Dienstverhältnisses in der Probezeit durch einen ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt eine Sanktion gemäß Paragraph 11, AlVG nach sich ziehe, sofern kein berücksichtigungswürdiger Grund vorliege. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bis zur Kündigung nicht gewusst habe, ob er nach Ende der Probezeit übernommen werde, hielt die belangte Behörde entgegen, dass von ihm zu erwarten gewesen wäre, das Dienstverhältnis bis zum Ende der Probezeit aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, ob danach eine Übernahme erfolgt wäre oder nicht. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Verhalten seiner Kollegen respektlos gewesen sei, und er erkannt habe, dass ihm der Bürgermeister und die Leiterin falsche Versprechungen gemacht hätten, wurde festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, vor Nichterscheinen zur Arbeit und telefonischer Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Dienstgeber ein Gespräch darüber zu führen. Auf diese Weise hätte der Dienstgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen und Unklarheiten ausräumen können. Dass der Beschwerdeführer dies in angemessener Weise getan hätte, sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe daher keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses dargetan.
- Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Er gab erneut an, dass er sich bei seiner Entscheidung zur Kündigung auf Unterlagen des AMS bezogen habe. Im Übrigen habe er aber auch mehrere Motive für die Kündigung genannt.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 10.12.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog vom 02.10.2019 bis 28.04.2020 Arbeitslosengeld und vom 30.04.2020 bis 05.07.2020 Notstandshilfe. In der Zeit vom 06.07.2020 bis 14.08.2020 war er als Arbeiter vollversichert bei der Marktgemeinde XXXX beschäftigt. In der Zeit vom 06.07.2020 bis 14.08.2020 war er als Arbeiter vollversichert bei der Marktgemeinde römisch 40 beschäftigt. Es war zunächst eine Befristung bis Ende August 2020 vereinbart. Das Dienstverhältnis wurde durch vorzeitigen Austritt des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 14.08.2020 aufgelöst. Der Beschwerdeführer erschien am 12.08.2020 unentschuldigt nicht zum Dienst. Der nächste (telefonische) Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber fand am 13.08.2020 statt. Im Zuge des Telefonats löste der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis auf. Die Abwesenheiten (12.08.2020 und 13.08.2020) wurden nach Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber als Urlaubstage eingetragen. Der belangten Behörde gegenüber gab der Beschwerdeführer als Gründe für seinen vorzeitigen Austritt einen schlechten Umgang der Arbeitskollegen untereinander, fehlende Informationen seitens des Dienstgebers über eine Weiterführung des Dienstverhältnisses nach Ablauf des „befristeten Probezeitraums“, falsche Versprechungen des Dienstgebers betreffend Arbeits- und Aufstiegsmöglichkeiten sowie Gehaltsadaptionen und Einladungen seiner Freundin zu Events durch den Bürgermeister über soziale Medien an. Im Übrigen bezog er sich darauf, dass ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden könne. Die angeführten Auflösungsgründe wurden vor dem Austritt des Beschwerdeführers nicht mit dem Dienstgeber erörtert. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und zur Dauer der letzten Beschäftigung ergeben sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf Dass mit der Marktgemeinde XXXX zunächst ein bis Ende August 2020 befristetes Dienstverhältnis vereinbart war, wurde vom Beschwerdeführer ebenso wenig bestritten, wie die Umstände seines vorzeitigen Austritts.Dass mit der Marktgemeinde römisch 40 zunächst ein bis Ende August 2020 befristetes Dienstverhältnis vereinbart war, wurde vom Beschwerdeführer ebenso wenig bestritten, wie die Umstände seines vorzeitigen Austritts. Die Gründe, die der Beschwerdeführer für seinen vorzeitigen Austritt der Behörde gegenüber angab, ergeben sich aus seinem Vorbringen in der Stellungnahme vom 08.09.2020, im Beschwerdeschriftsatz, in seinen Eingaben vom 12.11.2020 und im Vorlageantrag. Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren nicht substantiiert dar, dass er die von ihm genannten Gründe für den vorzeitigen Austritt zwecks Klärung der einzelnen Punkte vor Beendigung des Dienstverhältnisses in angemessener Form mit dem Dienstgeber erörtert hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 12.11.2020, wonach er nie konkrete Antworten erhalten habe, auch nicht, als er die „Motive der Kündigung“ angesprochen habe, dass er seine Unzufriedenheit erst im Rahmen der telefonischen Auflösung des Dienstverhältnisses am 13.08.2020 zur Sprache brachte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist und auch unmittelbar danach kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet sich auf den im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „§ 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.„§ 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“ „Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 1 zu § 11 AlVG).3.
- Die Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 1 zu Paragraph 11, AlVG). Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 9 zu § 11 AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung eines Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218); diese Anlassfälle führen auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 11 zu § 11 AlVG).Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 9 zu Paragraph 11, AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung eines Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor vergleiche VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218); diese Anlassfälle führen auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 11 zu Paragraph 11, AlVG). Für den Fall, dass ein Tatbestand gemäß § 11 Abs. 1 AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0305), die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 19 zu § 11 AlVG), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 20 zu § 11 AlVG), oder bei einem Wohnsitzwechsel der Dienstnehmerin, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0272 mit Hinweis auf VwGH 04.06.2008, 2007/08/0063), in Betracht. Für den Fall, dass ein Tatbestand gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0305), die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 19 zu Paragraph 11, AlVG), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 20 zu Paragraph 11, AlVG), oder bei einem Wohnsitzwechsel der Dienstnehmerin, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0272 mit Hinweis auf VwGH 04.06.2008, 2007/08/0063), in Betracht. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund“ in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
- GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, wohl aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0096).Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund“ in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ im Sinnes des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, wohl aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0096). 3.
- Gegenständlich befand sich der Beschwerdeführer vom 06.07.2020 bis 14.08.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, das unstrittig vom Beschwerdeführer vor Ablauf der Befristung freiwillig gelöst wurde. Zu prüfen bleibt, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, aus dem die Rechtsfolge der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen ist.Zu prüfen bleibt, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, aus dem die Rechtsfolge der Sperre gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen ist. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten gelöst werden könne, ist festzuhalten, dass die (arbeitsrechtliche) Möglichkeit der Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses lediglich die privatrechtliche Dispositionsfreiheit der Parteien des Arbeitsvertrages betrifft und ein Bezug zu dem in Rede stehenden § 11 AlVG (nur) insofern besteht, als dieser die Auflösung eines Dienstverhältnisses – ohne Einschränkung auf Zeiten außerhalb einer Probezeit – in den dort vorgesehenen Fällen mit dem Entfall von Arbeitslosengeld sanktioniert (VwGH 04.04.2002, 99/08/0092). Dasselbe gilt für die Auflösung befristeter Dienstverhältnisse.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten gelöst werden könne, ist festzuhalten, dass die (arbeitsrechtliche) Möglichkeit der Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses lediglich die privatrechtliche Dispositionsfreiheit der Parteien des Arbeitsvertrages betrifft und ein Bezug zu dem in Rede stehenden Paragraph 11, AlVG (nur) insofern besteht, als dieser die Auflösung eines Dienstverhältnisses – ohne Einschränkung auf Zeiten außerhalb einer Probezeit – in den dort vorgesehenen Fällen mit dem Entfall von Arbeitslosengeld sanktioniert (VwGH 04.04.2002, 99/08/0092). Dasselbe gilt für die Auflösung befristeter Dienstverhältnisse. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, das Dienstverhältnis (auch) aufgrund des schlechten Umgangs der Arbeitskollegen untereinander beendet zu haben, ist vorab festzuhalten, dass ein berechtigter Grund zum vorzeitigen Austritt seitens des Angestellten besteht, wenn sich der Dienstgeber Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zu Schulden kommen lässt, oder sich weigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0060), und der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht grundsätzlich gehalten ist, die notwendigen Maßnahmen gegen das Betriebsklima gröblich beeinträchtigende Mitarbeiter zu ergreifen, insbesondere wenn deren Verhalten so weit geht, dass die Arbeitsbedingungen für andere Arbeitnehmer nahezu unzumutbar werden (OGH 08.05.2002, 9 ObA106/02g). Jedoch kann im vorliegenden Fall kein diesbezüglich objektiviertes, dem vormaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers anzulastendes Fehlverhalten erkannt werden, zumal aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, dass er vor seinem vorzeitigen Austritt gegenüber dem Dienstgeber ein schlechtes Betriebsklima bzw. ein unangemessenes Verhalten einzelner Arbeitskollegen konkret angesprochen hat. Ohne dieses Wissen bzw. jegliche Hinweise auf solche Umstände hatte der Dienstgeber jedoch auch nicht die Möglichkeit, adäquat seiner Fürsorgepflicht entsprechend reagieren zu können. Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, ihm seien seitens des Dienstgebers leere Versprechungen gemacht und keine Informationen bezüglich seiner weiteren Beschäftigung gegeben worden, ist festzuhalten, dass er zum einen den Ablauf der Befristung (bis Ende August) abwarten und zum anderen auch jederzeit das Gespräch mit dem Dienstgeber suchen hätte können, um allfällige Fragen zu den Modalitäten des Dienstverhältnisses (Aufstiegschancen, Gehalt etc.) zu klären. Dass er dies in angemessener Weise zeitgerecht vor seinem Austritt getan hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Soweit schließlich seitens des Beschwerdeführers Spannungen mit dem Bürgermeister ins Treffen geführt wurden, weil dieser seine Freundin über soziale Medien zu Events eingeladen habe, ist festzuhalten, dass in der Einladung eines Bürgermeisters zu einer Veranstaltung für sich betrachtet keine erhebliche Ehrverletzung – wie vom Beschwerdeführer angedeutet – erblickt werden kann, zumal die Übermittlung von Einladungen zu Veranstaltungen der Gemeinde (etwa auch über soziale Medien) zum Aufgabenbereich eines Bürgermeisters zählt. Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer somit keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die freiwillige Beendigung seines Dienstverhältnisses darzulegen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe gemäß § 11 Abs. 2 AlVG in Betracht kämen (wie etwa gesundheitliche Gründe oder die Aufnahme einer neuen Beschäftigung), sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer somit keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die freiwillige Beendigung seines Dienstverhältnisses darzulegen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG in Betracht kämen (wie etwa gesundheitliche Gründe oder die Aufnahme einer neuen Beschäftigung), sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis vorzeitig freiwillig aufgelöst hat, wurde von diesem nie bestritten. Dass der Beschwerdeführer die von ihm genannten Gründe für den vorzeitigen Austritt vor Beendigung des Dienstverhältnisses in angemessener Form mit dem Dienstgeber erörtert hätte, wurde von ihm nicht konkret behauptet. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis vorzeitig freiwillig aufgelöst hat, wurde von diesem nie bestritten. Dass der Beschwerdeführer die von ihm genannten Gründe für den vorzeitigen Austritt vor Beendigung des Dienstverhältnisses in angemessener Form mit dem Dienstgeber erörtert hätte, wurde von ihm nicht konkret behauptet. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A wiedergegebene Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A wiedergegebene Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W238.2237606.1.00